Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.1997 - 5 TG 2505/96
Fundstelle
openJur 2012, 21291
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage der Bahnhofstraße in dem Abschnitt zwischen H. straße und K. Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen auch nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehung des Bescheides ganz oder teilweise auszusetzen.

Mit ihrer Straßenbeitragssatzung vom 27. Oktober 1995 (im folgenden: StrBS) verfügt die Antragsgegnerin über eine gültige Satzungsgrundlage, die aufgrund der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 1. Januar 1992 unter Ersetzung des bisherigen Satzungsrechts den Zeitpunkt der Fertigstellung der streitigen Erneuerungsmaßnahme - gemäß Fertigstellungsbeschluß des Magistrats vom 13. September 1994 ist dies der 31. Juli 1994 - zeitlich erfaßt. Die Antragsgegnerin hat durch das Original der Magistratsvorlage und die Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26. Oktober 1995 den Nachweis geführt, daß Gegenstand der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung ein Satzungstext mit entsprechender Rückwirkungsanordnung war. Die Zweifel der Antragsteller in diesem Punkt sind damit widerlegt.

Die streitige Beitragserhebung knüpft an eine nach § 11 KAG beitragsfähige Baumaßnahme an. Die Ersetzung der bisherigen "Überwegbeleuchtung" in dem fraglichen Straßenabschnitt durch Einzelleuchten auf der Grenze zwischen Gehweg und Parkstreifen stellt als grundlegende Erneuerung einer Teileinrichtung der Straße einen "Umbau" im Sinne des in § 11 Abs. 3 KAG verwendeten Begriffspaars ("Um- und Ausbau") dar, der über eine bloße Straßenunterhaltung und Straßeninstandsetzung hinausgeht. Der die Beitragserhebung rechtfertigende positive Effekt dieser Baumaßnahme ist in der die Verkehrssicherheit wiederherstellenden Neuwertigkeit der Beleuchtungsanlage zu sehen, denn die alte Beleuchtungsanlage wies nach entsprechend langer Nutzungszeit Korrosionsschäden an den Überspannseilen und Leuchtenaufhängungen mit darauf resultierenden Gefahren für Personen und Sachen auf; sie war damit "abnutzungsbedingt" erneuerungsbedürftig. Bei einer abnutzungsbedingten Erneuerung bedarf es für die Erhebung von Beiträgen nicht zusätzlich einer "Verbesserung" in funktioneller Hinsicht. Eine solche Verbesserung im vorliegenden Falle festzustellen, fiele auch schwer, da sich nicht sicher sagen läßt, welches der beiden Beleuchtungssysteme - Überspannbeleuchtung oder Einzelleuchten an seitlichen Masten - bei Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile das objektiv bessere System ist. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verbesserung bejaht, meint es in Wahrheit den Neuwertigkeitseffekt, der mit der streitigen Erneuerungsmaßnahme erzielt wurde. Dieser reicht als Rechtfertigung für die Belastung der Anlieger mit Beiträgen aus. Daß eine Gemeinde eine wegen Abnutzung notwendige Erneuerung der Beleuchtungsanlage zum Anlaß nimmt, ein anderes - zumindest gleichwertiges - Beleuchtungssystem zu installieren, ist als zulässige Ausübung des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Die Dinge liegen insoweit nicht anders als bei einer abnutzungsbedingt gerechtfertigten Erneuerung des Gehweges, für die - weil der abgenutzte Bestand ohnehin ersetzt werden muß - statt des bisherigen Belags aus Asphaltfeinbeton nunmehr ein Pflasterbelag gewählt wird (dazu: Senatsbeschluß vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599 = HSGZ 1995, 459 = GemHH 1996, 169).

Die Heranziehung der Antragsteller zu einem Straßenbeitrag für die streitige Erneuerung der Straßenbeleuchtung begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. Ihrer Auffassung, daß die Beklagte gemäß § 3 StrBS in Verbindung mit § 11 Abs. 3 KAG wegen einer überwiegend überörtlichen Verkehrsbedeutung der Einrichtung einen Eigenanteil von 75 % statt von nur 50 % habe übernehmen müssen, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 11 Abs. 3 KAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, "bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 v.H. des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 v.H., wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 v.H., wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen". Die in der Straßenbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Anteile der Stadt entsprechen genau diesen Mindestsätzen. Nach § 3 Abs. 1 StrBS beläuft sich der Anteil der Stadt auf "(a) 25 %, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, (b) 50 %, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem innerörtlichen und (c) 75 %, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient". Stehen nur einzelne Teileinrichtungen in der Baulast der Stadt, so gelten gemäß § 3 Abs. 2 StrBS "die Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend".

Bei der Abrechnung der vorliegenden Erneuerungsmaßnahme hat die Beklagte auf die Verkehrsbedeutung der Straßenbeleuchtung als solche abgestellt und hierfür angenommen, daß die Bedeutung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr überwiegt. Beides ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht zu beanstanden.

Gegenstand der streitigen Erneuerung ist allein die Straßenbeleuchtung. Die für die Bestimmung des Gemeindeanteils maßgebliche Einstufung nach § 11 Abs. 3 KAG ist schon deshalb auf diese Teileinrichtung zu beschränken. Es besteht kein Hinderungsgrund, das, was § 11 Abs. 3 KAG für "Straßen, Wege und Plätze" vorschreibt, erforderlichenfalls auch an den einzelnen Teileinrichtungen solcher Anlagen zu vollziehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - V OE 1/79 - HSGZ 1983, 295). Entsprechendes gilt für den Begriff der "Verkehrsanlage" in § 3 Abs. 1 StrBS. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob bei unterschiedlicher Verkehrsbedeutung der einzelnen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage eine gesonderte Einstufung und Ermittlung des Gemeindeanteils nicht auch dann erforderlich ist, wenn sich der Um- und Ausbau auf sämtliche oder jedenfalls mehrere Teileinrichtungen der Anlage erstreckt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in diesem Fall eine nach Teileinrichtungen differenzierende Einstufung zumindest zulässig (vgl. Urteile vom 12. Januar 1983, a.a.O., vom 15. Januar 1986 - 5 OE 43/83 - und vom 19. Februar 1986 - 5 OE 30/83 - HSGZ 1986, 173 = KStZ 1986, 156 = GemHH 1987, 64). Ob sie darüber hinaus rechtlich geboten ist, wofür wegen der Verpflichtung der Gemeinde zu angemessener Gewichtung der aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage resultierenden wirtschaftlichen Vorteile für die Allgemeinheit und die Grundstückseigentümer einiges spricht (dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, S. 665), hat der Senat noch nicht abschließend entschieden und bedarf auch aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung.

Der Einschätzung der Beklagten, daß bei der Straßenbeleuchtung die Bedeutung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr überwiege, liegt die Überlegung zugrunde, daß die Beleuchtungseinrichtung solchen Verkehrsabläufen vorrangig dient, die ihrerseits dem Anliegerverkehr und dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zuzuordnen sind. Dem schließt sich der Senat an. Bei der Straßenbeleuchtung handelt es sich um eine "unselbständige Teileinrichtung", die die Funktionen selbständiger Teileinrichtungen wie der Fahrbahn, der Gehwege, Radwege und Parkstreifen unterstützt. Die Verkehrsbedeutung der Straßenbeleuchtung hängt demnach maßgeblich davon ab, welche Bedeutung den Verkehrsabläufen auf den vorgenannten Teilflächen zukommt und in welchem Umfang diese Verkehrsabläufe durch die Ausleuchtung der jeweiligen Fläche erleichtert und gefördert werden. Unter dem letztgenannten Aspekt spielt das "Angewiesensein" des jeweiligen Verkehrs auf eine Beleuchtung bei einsetzender Dunkelheit eine besondere Rolle. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Fußgängerverkehr und auch der ruhende Verkehr auf den dafür vorgesehenen Parkstreifen weitaus stärker auf eine Beleuchtung angewiesen sind, als dies beim Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn, der über eine eigene Leuchtquelle zur Ausleuchtung der Verkehrsfläche verfügt, der Fall ist (so schon der Gedanke in Senatsurteil vom 12. Januar 1983, a.a.O.). Daraus folgt, daß die Verkehrsbedeutung der Straßenbeleuchtung in aller Regel mit derjenigen der Gehwege und Parkstreifen übereinstimmen wird. Überwiegen bei den letztgenannten Teileinrichtungen - wie das die Beklagte im vorliegenden Fall annimmt - der innerörtliche Durchgangsverkehr, so wird dies für die Straßenbeleuchtung regelmäßig zu einer entsprechenden Einschätzung der Verkehrsbedeutung führen. Ein Überwiegen des überörtlichen Verkehrs auf der Fahrbahn vermag in einem solchen Fall die Einstufung nicht entscheidend zu beeinflussen. Zwar wird durch die Straßenbeleuchtung auch die Benutzung der Fahrbahn erleichtert. Es handelt sich dabei aber - aus den bereits genannten Gründen - weniger um den Kraftfahrzeugverkehr als vielmehr um die Benutzung durch Fußgänger, die die Straße überqueren sowie auch die Benutzung durch Radfahrer, so daß für die Straßenbeleuchtung letztlich auch bei der Fahrbahn Verkehrsabläufe im Vordergrund stehen, die als solche - überwiegend - dem Anliegerverkehr bzw. dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zuzurechnen sind.

Da auch andere Fehler der streitigen Veranlagung nicht zu erkennen sind, ist die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung findet ihre Grundlage in den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.