Hessischer VGH, Urteil vom 23.01.1997 - 6 UE 3863/96
Fundstelle
openJur 2012, 21220
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren nur noch die Ungültigerklärung der am 7. März 1993 durchgeführten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt R.

Unter dem 8. März 1993 machte der Gemeindewahlleiter das Ergebnis der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung wurde am 11. März 1993 in der R Post veröffentlicht. Mit Schreiben vom 13. März 1993, eingegangen bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt R am 19. März 1993, erhob der Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt R Einspruch. Er machte im wesentlichen geltend, im Wahlbezirk Nr. der Stadt R habe nach der amtlichen Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters vom 15. Februar 1993 mit Wahlgeräten gewählt werden sollen. Es sei jedoch mit Stimmzettel und Urne gewählt worden, ohne daß die amtliche Bekanntmachung betreffend die Wahl mit Wahlgeräten zurückgenommen worden sei. Darin liege eine Wahlordnungswidrigkeit, die die Ungültigkeit der Wahlstimmen in dem Wahlbezirk zur Folge habe. Für die Gemeindewahl in der Stadt R seien die amtlichen Stimmzettel ordnungs- und regelwidrig mit dem Aufdruck "Stimmzettel für die Kommunalwahl in der Stadt R am 07. März 1993" verwendet worden, obwohl in den §§ 51 a, 64 Kommunalwahlordnung zwingend nur die Aufdrucke "Gemeindewahl", "Kreiswahl", "Verbandswahl" und "Ortsbeiratswahl" vorgeschrieben seien. Die Wahlen seien auch deshalb ungültig, weil in regelwidriger Weise die Stimmzettel für die Kreiswahl die Größe DIN A 4, die Stimmzettel für die Gemeindewahl der Stadt R, die Ortsbeiratswahl in der Stadt R sowie die Verbandswahl im Umlandverband F Wahlkreis, Landkreis O und Stadt M, die Größe DIN A 5 gehabt hätten.

Am 27. April 1993 beschloß die Stadtverordnetenversammlung, den Wahleinspruch des Klägers zurückzuweisen und die Gemeindewahl für gültig zu erklären. Dies teilte der Gemeindewahlleiter dem Kläger mit Bescheid vom 13. Mai 1993, zugestellt am 18. Mai 1993, mit.

Am 17. Juni 1993 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Vortrag im wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat der Kläger die Frage gestellt, ob der Bürgermeister der Stadt R. wegen eigener Rechtsbetroffenheit befangen sei, weil er bei der Gemeindewahl und den Ortsbeiratswahlen am 7. März 1993 als zu Wählender in der Wahlliste und auf den Stimmzetteln für die Kreiswahl aufgeführt gewesen sei und er damit Einfluß auf die Gemeindewahl und Ortsbeiratswahl genomen habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, in der Verwendung des Begriffs "Kommunalwahl" könne eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht gesehen werden. Auch die vom Kläger gerügte abweichende Größe des bei den gemeinsamen Wahlen verwendeten Stimmzettels für die Wahl zum Kreistag stelle keine Unregelmäßigkeit dar. Im übrigen sei die Gleichheit der Stimmzettel nur innerhalb eines Wahlkreises vorgeschrieben. Angesichts der Tatsache, daß bei der Kommunalwahl vier Wahlkreise bestanden hätten (Umlandverband F, Landkreis O, Stadt R, Ortsbezirk N), hätten die in einem Wahlkreis verwendeten Stimmzettel durchaus von den Stimmzetteln in einem anderen Wahlkreis abweichen können. Die Rüge, daß der Verzicht auf die Verwendung von Wahlgeräten in bestimmten Wahlbezirken nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei, greife nicht durch. Denn der Wahlleiter sei nicht zur Bekanntmachung verpflichtet gewesen. Es sei verständlich, wenn der Wahlleiter darauf hinweisen müsse, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet würden. Die Wähler sollten sich innerlich auf die Abweichung von der Regel einstellen und sich gegebenenfalls über die Beschaffenheit und Funktionsweise der Wahlmaschinen informieren. Nicht notwendig sei es, darauf hinzuweisen, daß vom Einsatz der Wahlgeräte abgesehen und mit Stimmzetteln gewählt werden solle. Daß die Wählerschaft mit einem Stimmzettel umgehen könne, werde man annehmen dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. August 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stelle keine Unregelmäßigkeit dar, daß die Entscheidung, entgegen der Bekanntmachung vom 15. Februar 1993 keine Wahlmaschinen zur verwenden, nicht bekannt gemacht worden sei. Der Wähler müsse bei Ankündigung der Wahl mittels Wahlmaschinen damit rechnen, daß Wahlmaschinen oder Stimmzettel zur Anwendung kämen, wie sich aus § 8 Abs. 4 Kommunalwahlgeräteverordnung ergebe. Ein Hinweis darauf, daß die Möglichkeit der Verwendung von Stimmzetteln bestehe, sei in der Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993 enthalten gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Verwendung von Wahlmaschinen einerseits oder von Stimmzetteln andererseits auf die Verteilung der Sitze der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R unterschiedlichen Einfluß gehabt hätte. Es sei weiter ausgeschlossen, daß ein relevanter Anteil der Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht deshalb keinen Gebrauch mache, weil die Verwendung von Wahlmaschinen angekündigt werde. Die Verwendung von Wahlmaschinen sei grundsätzlich zulässig. Auch die Beschriftung der Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mit dem Terminus "Kommunalwahl in der Stadt R" sei keine Unregelmäßigkeit, die für die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung von Einfluß gewesen sein könnte. Der Bezeichnung sei zu entnehmen gewesen, daß mit diesen Stimmzetteln die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung durchgeführt worden seien. Die anderen den Wählern ebenfalls zur Verfügung stehenden Stimmzettel hätten sich klar von dem Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung unterschieden.

Die verschiedenen Formate der Stimmzettel stellten ebenfalls keine Unregelmäßigkeit dar, die geeignet sein könnte, auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung R Einfluß zu nehmen. Die Kommunalwahlordnung fordere nicht, daß sämtliche verwendeten Stimmzettel eine einheitliche Größe aufwiesen. Es genüge, wenn die Stimmzettel eines Wahlkreises von einheitlicher Papierfarbe und Größe seien. Daß der Bürgermeister der Stadt R als Spitzenkandidat der CDU für die Wahlen zum Kreistag des Kreises O und für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung für die Stadt R angetreten sei, stelle keine Unregelmäßigkeit dar. Auch habe der Bürgermeister nicht als Wahlleiter für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung fungiert.

Gegen den am 21. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger per Telefax am 22. September 1996 (Sonntag) Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, mit dem Aufdruck "Kommunalwahl" auf den Stimmzetteln sei gegen die zwingende Regelung des § 64 Kommunalwahlordnung verstoßen worden. Es habe der Begriff "Gemeindewahl" auf den Stimmzetteln Verwendung finden müssen. Die Wähler seien durch die fehlerhafte Bezeichnung getäuscht worden. Die Unregelmäßigkeiten könnten auf die Verteilung der Sitze im R Stadtparlament von Einfluß gewesen sein. Die Wahl sei daher ungültig.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 1. August 1996 beratenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Beschluß der Beklagten vom 27. April 1993 aufzuheben, soweit durch ihn die am 7. März 1993 durchgeführte Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt R für gültig erklärt wurde und diese am 7. März 1993 durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. August 1996.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, mit dem die Gültigkeit der Wahl festgestellt wurde, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Beschlusses Klage im Verwaltungsstreitverfahren - gerichtet gegen die Stadtverordnetenversammlung - erhoben und damit den Anforderungen in § 27 Sätze 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I Seite 582) genügt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluß der Beklagten über die Gültigkeit der genannten Wahlen ist nicht zu beanstanden, denn beim Wahlverfahren sind keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein können (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

1. Die Verwendung von Stimmzetteln für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt R mit dem Aufdruck "Kommunalwahl in der Stadt R" stellte keine Unregelmäßigkeit dar, die auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung von Einfluß gewesen sein kann (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Nach § 27 der Kommunalwahlordnung - KWO - vom 26. September 1980 in der zur Zeit der Kommunalwahl am 7. März 1993 geltenden Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992 (GVBl. I Seite 349) sind die Stimmzettel nach einem vom Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten aufzustellenden Muster zu gestalten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KWO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KWO müssen alle Stimmzettel eines Wahlkreises von einheitlicher Papierfarbe und Größe sein; sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein; für gemeinsame Wahlen gilt § 89 KWO. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 KWO wird für jede Wahl und jede Abstimmung ein besonderer Stimmzettel verwendet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muß aus dem Aufdruck hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist. Im übrigen ist in § 89 Abs. 2 KWO geregelt, daß die Stimmzettel für die Gemeindewahl aus weißem oder weißlichem Papier, die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier und die Stimmzettel für die Verbandswahl aus grünem oder grünlichem Papier hergestellt werden. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich deutlich unterscheiden. Die weiteren Vorschriften in § 89 Abs. 2 KWO sind hier ohne Belang. Zu erwähnen ist noch, daß nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KWO die Stimmzettel im Kopf deutlich sichtbar die Angabe enthalten müssen, für welche Wahl sie Verwendung finden.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, der sich auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. § 64 Abs. 1 Satz 2 KWO in der ursprünglich gültigen Fassung vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I Seite 351 ff., 368), wonach die Stimmzettel mit dem Aufdruck "Gemeindewahl", "Kreiswahl", "Verbandswahl" bzw. "Ortsbeiratswahl" versehen sein mußten, galt am 7. März 1993 nicht mehr. Die mit der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992 (GVBl. I Seite 349 ff., 357) anstelle des § 64 eingeführte Vorschrift des § 89 KWO enthält die Verpflichtung, die genannten Aufdrucke vorzunehmen, nicht. Vielmehr genügt es nunmehr, daß nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KWO Fassung 1992 die Stimmzettel im Kopf deutlich sichtbar die Angabe enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden. Dieser Anforderung entsprechen die am 7. März 1993 bei der gemeinsamen Wahl verwendeten vier Stimmzettel. Da in der Überschrift eines Stimmzettels der Hinweis auf "die Kreiswahl", in der Überschrift eines weiteren Stimmzettels der Hinweis auf "die Ortsbeiratswahl in der Stadt R Stadtteil N" und in der Überschrift eines weiteren Stimmzettels der Hinweis auf "die Verbandswahl im Umlandverband F Wahlkreis - Landkreis O und Stadt M -" enthalten waren, konnte es sich bei dem "Stimmzettel für die Kommunalwahl in der Stadt R am 07. März 1993" nur um den Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt R handeln. Dies mußte den Wahlberechtigten umso klarer sein, als in der am 18. Februar 1993 in der R-Zeitung bekannt gemachten Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993 angegeben war, daß am 7. März 1993 gleichzeitig die "Gemeinde-, Ortsbeirats-, Kreis- und Umlandsverbandswahl" stattfinde. Damit war hinreichend klar, daß mit der Formulierung "Kommunalwahl in der Stadt R" nur die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gemeint sein konnte, wenn auch der Begriff "Kommunalwahl" insoweit nicht eindeutig ist.

2. Es stellt auch keine Unregelmäßigkeit dar, die geeignet gewesen sein könnte, auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R Einfluß zu nehmen, daß die Stimmzettel für die Wahlen zum Kreistag des Kreises O das Format DIN A 4 und die übrigen Stimmzettel das Format DIN A 5 aufwiesen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KWO müssen alle Stimmzettel eines Wahlkreises von einheitlicher Größe sein. Dies ist hier der Fall gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Im übrigen ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 3 KWO, daß die Größe der Stimmzettel, "wenn möglich", im Format DIN A 5 gehalten sein soll. Aus der Vorschrift folgt, daß der Verordnungsgeber nicht zwingend für jede Wahl verlangt hat, daß die Stimmzettel im Format DIN A 5 gehalten sind. Insbesondere bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen kann es auch sinnvoll erscheinen, verschieden große Stimmzettel auszugeben, um einer Verwechslung der Stimmzettel vorzubeugen.

3. Es stellt weiterhin keine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren dar, daß die Entscheidung, entgegen der Bekanntmachung vom 15. Februar 1993 keine Wahlmaschinen zu verwenden, nicht bekannt gemacht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV -) vom 26. September 1980 (GVBl. I Seite 370) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992 (GVBl. I Seite 349) der Gemeindewahlleiter in der Wahlbekanntmachung darauf hinweist, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Weder die Kommunalwahlgeräteverordnung noch die Kommunalwahlordnung sehen ausdrücklich vor, daß die Entscheidung, anstatt des Wahlgerätes Stimmzettel zu verwenden, bekannt zu machen ist. Im übrigen war hinsichtlich des Wahlbezirks 310 in der Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, der Wahlvorstand könne beschließen, daß nunmehr mit Stimmzetteln gewählt werde, wenn an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auftreten, die ohne Öffnung des Wahlgerätes nicht behoben werden können und die Wahl mit einem anderen Wahlgerät ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses nicht möglich ist. Aber selbst dann, wenn im Fehlen der Bekanntmachung, daß entgegen der ursprünglichen Absicht mit Stimmzetteln gewählt werde, eine Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens gelegen hätte, könnte der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Wahl mit Stimmzetteln auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R von Einfluß gewesen ist. Nur solche Wahlfehler, die sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können, können zu einer Ungültigerklärung der Wahl führen. Im übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich Wahlberechtigte durch die Ankündigung, es werde mit Wahlgeräten gewählt, von der Abgabe ihrer Stimme haben abhalten lassen und daß sie an der Wahl teilgenommen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß entgegen der Wahlbekanntmachung doch mit Stimmzetteln gewählt wurde. Denn die Verwendung von Wahlgeräten ist seit 1980 ausdrücklich durch die Kommunalwahlgeräteverordnung gestattet und inzwischen auch keineswegs unüblich.

4. Darauf, daß der Bürgermeister der Stadt R als zu Wählender für die Wahlen zum Kreistag des Kreises O und für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt R angetreten sei, kann der Kläger sich im Verwaltungsstreitverfahren schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er diesen Gesichtspunkt in seinem Wahleinspruch vom 13. März 1993 nicht geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des früher für Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der der erkennende 6. Senat folgt, ist über eine Einwendung gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl im Wahlprüfungsverfahren nur dann sachlich zu entscheiden, wenn der Wahlberechtigte den Sachverhalt, auf den er den geltend gemachten Wahlfehler stützt, innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG so substantiiert darlegt, daß das mit dem Einspruch befaßte Gremium - gegebenenfalls nach einer durch den Vortrag des Einspruchsführers veranlaßten Sachaufklärung oder Beweisaufnahme - feststellen kann, ob einer der Tatbestände des § 26 Abs. 1 KWG vorliegt (Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 - HSGZ 1985, 377; so auch OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 1991 - 7 A 12657/90 - NVwZ-RR 1991, 659). Dies wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ebenso beurteilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 ff., 159, 11. Oktober 1988 - 2 BvC 5/88 - BVerfGE 79, 50, 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 - BVerfGE 40, 11 ff., 30 ff., 32), wenn auch diese Entscheidungen zu § 2 des Wahlprüfungsgesetzes, eines Bundesgesetzes, und nicht zu § 25 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ergangen sind.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).