Hessischer VGH, Beschluss vom 17.08.1995 - 3 TH 798/94
Fundstelle
openJur 2012, 20780
  • Rkr:
Tatbestand

I.

Das vorliegende Verfahren geht auf den Eilrechtsstreit 3 TH 768/92 zurück, der zu dem Beschluß des Senats vom 11.03.1993 (ESVGH 43, 177 = NVwZ 1993, 1119) geführt hat. Dieser Beschluß, auf den Bezug genommen wird, gibt bereits zu weiten Teilen den wesentlichen Sach- und Streitstand wieder, befaßt sich rechtlich aber vorwiegend nur mit der bejahten Zulässigkeit des Widerspruchs der etwa 90 m vom Sendemast entfernt wohnenden Antragsteller gegen eine baurechtliche Zustimmung.

Im vorliegenden, am 23.08.1993 anhängig gemachten Eilverfahren geht es um die der Zustimmung vom 18.06.1991 inzwischen beigefügte Anordnung des Sofortvollzugs (mit Widerrufsvorbehalt) vom 12.08.1993. Die nach Erlaß des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.1991 erhobenen Anfechtungsklagen beider Antragsteller sind beim Verwaltungsgericht Wiesbaden noch anhängig (Az.: III/V E 5/92 und III/V E 560/92, verbunden zu III/V E 5/92).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat hier den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gerichteten Eilanträgen mit Beschluß vom 30.12.1993 mit der Begründung stattgegeben, der unter dem 12.08.1993 angeordnete Sofortvollzug der Zustimmung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht in der Sache gegen die Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs gewendet.

Die Beigeladene zu 1) hat gegen den ihr am 19.01.1994 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß am 20.01.1994 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Ablehnung der Eilanträge begehrt.

Die Antragsteller und die Beigeladene zu 2) mit eigener Antragstellung sind der Beschwerde entgegengetreten. Nachdem die Beigeladene zu 1) (früher: Deutsche Bundespost TELEKOM) ab 01.01.1995 nach einer Umwandlung privatrechtlich verfaßt ist und als Deutsche Telekom AG firmiert, halten die Antragsteller die der früheren Deutschen Bundespost TELEKOM als öffentlicher Bauherrin erteilte sofort vollziehbare Zustimmung für rechtlich nicht mehr wirksam und nicht auf die jetzige Deutsche Telekom AG als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Demzufolge haben die Antragsteller den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragsteller beantragen zuletzt,

festzustellen, daß der vorliegende Eilrechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,

hilfsweise,

die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen.

Dem Senat liegen vier Hefter Unterlagen vor, die den streitbefangenen Sendemast betreffen, ebenso die vierbändige Gerichtsakte des früheren Eilverfahrens beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof 3 TH 768/92 und die Gerichtsakte des beim Verwaltungsgericht Wiesbaden noch anhängigen Klageverfahrens III/V E 5/92. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

II.

Der mit der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsteller verbundene Antrag festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist nicht begründet.

Die der Beigeladenen zu 1) als öffentlichem Bauherrn nach § 107 Abs. 1 HBO 1990 erteilte Zustimmung ist durch das Inkrafttreten des als Art. 3 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325) verkündeten Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG -) vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2339) und die dadurch erfolgte Umwandlung der früheren Deutschen Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG zum 01.01.1995 rechtlich nicht wirkungslos geworden. Zwar ist die Beigeladene zu 1) nicht mehr öffentlicher Bauherr im Sinne des § 107 Abs. 1 HBO 1990 und handelt als AG auch nicht in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 75 Abs. 1 HBO 1993 (vgl. Einführungserlaß zur HBO 1993, StAnz. 1994, 1986, 2005 unter 75.1) und könnte eine Zustimmung nicht mehr erhalten. Gleichwohl kommt einer bereits erteilten Zustimmung ebenso wie einer Baugenehmigung als Verwaltungsakt dingliche Wirkung zu. Die Zustimmung, die rechtliche Wirkungen allerdings nur im beschränkten Umfang ihrer Prüfungsreichweite entfaltet, wirkt gemäß § 61 Abs. 8 HBO 1993, hier i. V.m. §§ 2 Abs. 1, 16 Abs. 1 PostUmwG, auch zugunsten eines Rechtsnachfolgers, der nicht unter die Vergünstigungen des § 75 HBO 1993 fällt, auch eines privaten Bauherrn, sofern es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das wegen seiner Besonderheiten an einen bestimmten öffentlichen Bauherrn gebunden ist (vgl. Simon, BayBauO, Stand: 10/1994, Art. 74 Rdnr. 9 c).

Bei den Rechtswirkungen im Fall der Rechtsnachfolge in eine Zustimmung ist zu unterscheiden, ob das Bauvorhaben betriebsbereit fertiggestellt ist oder nicht. Ist die Zustimmung ausgenutzt und die Anlage hergestellt und in vollem Umfang betriebs- bzw. nutzungsbereit, wäre es unökonomisch und unbillig, die aus der ins Werk gesetzten Zustimmung fließende Rechtsstellung nachträglich entfallen zu lassen. In diesem Falle entfaltet die Zustimmung Bestandsschutz. Eine gewisse bauordnungsrechtliche Vergleichbarkeit besteht hier mit der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 HBO 1993. Wie bei der Zustimmung ist die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt auf den bauaufsichtlich geprüften Umfang (§ 67 Abs. 6 Satz 1 HBO 1993), wobei die Anwendbarkeit des Verfahrens ähnlich wie bei der Zustimmung von objektiven (Begrenzung der Anwendungsfälle nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 HBO 1993) und subjektiven Faktoren (bauvorlagenberechtigte Person nach § 67 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993) gesteuert wird.

Die rechtliche Beurteilung der Rechtsnachfolge eines nicht privilegierten Rechtsträgers in eine Zustimmung führt zu einem anderen Ergebnis, wenn das Bauvorhaben, wie hier, noch nicht in vollem Umfang bis zur Betriebsbereitschaft hergestellt worden ist. Ohne Fertigstellung reicht die Zustimmung nicht aus, den Bau fortzusetzen. Der nichtprivilegierte Rechtsnachfolger kann nicht weiterbauen wie und als ein öffentlicher Bauherr. Dabei ist von Bedeutung, daß eine Zustimmung nach § 107 Abs. 1 HBO 1990 bzw. § 75 HBO 1993 besondere Eigenschaften voraussetzt, denen in der Errichtungsphase ihre wesentliche Bedeutung zukommt. In Anerkennung und Privilegierung spezieller Qualifikationen für die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung handelt es sich um eine besondere öffentliche Bauherreneigenschaft, die hier mit der Umwandlung der Beigeladenen zu 1) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft inzwischen entfallen ist. Dies hat zur Folge, daß die Zustimmung mit der Reichweite des eingeschränkten bauaufsichtlichen Prüfungs- und Regelungsprogramms in Fällen der fehlenden Fertigstellung der baulichen Anlage und ihrer Nutzbarkeit zwar weiterhin ähnlich einer Teilbaugenehmigung im Sinne des § 71 Abs. 1 HBO 1993 rechtliche Wirkungen entfaltet, für sich genommen aber nicht mehr ausreicht, um das Bauvorhaben fertigzustellen. Bei Bindung der Bauaufsichtsbehörde an die Regelungsreichweite der früheren Zustimmung ist für den Weiterbau der Anlage eine nachträgliche Baugenehmigung erforderlich und vom Bauherrn einzuholen. Wegen der fortbestehenden, wenn auch eingeschränkten Rechtswirkungen der Zustimmung stellt diese nach wie vor einen die Antragsteller belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Anfechtung zur Vermeidung nachteiliger Rechtswirkungen aufrechtzuerhalten ist. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist daher nicht eingetreten und kann gerichtlicherseits nicht festgestellt werden.

Im übrigen ist die zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1) begründet. Der von den Antragstellern jetzt noch hilfsweise, früher als Hauptantrag gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Zustimmung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte diesem Antrag nicht stattgeben dürfen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sofortvollzug der Zustimmung in der Verfügung vom 12.08.1993 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs in der Sache verneint, was nichts daran ändert, daß dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend genügt worden ist. Das Regierungspräsidium hat auf mehreren Seiten dargelegt, daß nach dem heutigen Kenntnisstand nicht von einer Gesundheitsgefährdung der Antragsteller auszugehen sei, die Nachfrage nach dem Ausbau des D-Netzes eine unnötige Verzögerung der Mobilfunkversorgung nicht zulasse und raumordnerische Gesichtspunkte zur Förderung strukturschwacher Gebiete den Sofortvollzug geböten. Bei alledem ist festzuhalten, daß die Richtigkeit der für den Sofortvollzug angegebenen behördlichen Gründe nicht im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geprüft wird, sondern bei den inhaltlichen Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Zustimmung nach § 107 HBO 1990 bzw. § 75 HBO 1993 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ist nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung der drittschützenden Vorschriften der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, 15 Abs. 1 BauNVO ist nach Lage der Akten, die für den Senat die Entscheidungsgrundlage in diesem Eilverfahren bilden, nicht ersichtlich. Von der streitigen Sendeanlage sind für die etwa 90 m entfernt wohnenden Antragsteller nach den derzeit erkennbaren Umständen keine unzumutbaren Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen zu erwarten. Der Senat hat in mehreren Entscheidung vom 30.12.1994 (3 TH 508/94 - UPR 1995, 279 - L -, 3 TH 525/94 - UPR 1995, 279/280 - L - = ZUR 1995, 205 m. Anm. Neuser, 3 TH 1782/94 und 3 TH 2286/94) in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - zur Frage der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß nach dem jetzigen Erkenntnisstand schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Mobilfunks nicht festzustellen und nicht auszuschließen seien. Bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands, der als angemessen angesehen werde, wenn der vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelte Sicherheitsabstand um den Faktor 10 erhöht werde, sei einem Betroffenen der vorläufige Betrieb der Mobilfunkanlage bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zumutbar. An dieser Auffassung hält der Senat mit der nachfolgenden Klarstellung fest. Bei der Reduzierung des Basisgrenzwertes der Ganzkörper-SAR (SAR = spezifische Absorptionsrate) von 0,08 W/kg um den Faktor 10 (vgl. zu einer Absenkung des Grenzwerts um den Faktor 10 H. -Peter Neitzke u. a., Risiko Elektrosmog? Basel, Boston, Berlin 1994, S. 409) verringert sich die für den Sicherheitsabstand maßgebliche Ersatzfeldstärke lediglich um den Faktor 10 = 3,16. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß für die Ausführungen der beiden Senate in den o. a. Beschlüssen zum Sicherheitsabstand das Interesse des von einer Funksendeanlage betroffenen Nachbarn an Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im athermischen Bereich maßgebend war und sie sich auf alle in Frage stehenden Funkdienste einschließlich gepulster Strahlung bezogen, auch wenn die Bezugnahme auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 12.12.1991 "Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk" und die dort unter Nr. 4.3 erwähnten Wirkungen amplitudenmodulierter Hochfrequenzstrahlung auf die Permeabilität von Zellmembranen in diesem Zusammenhang mißverständlich erscheint. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Unter Berücksichtigung eines um den Faktor 3,16 erweiterten Schutzabstands kann nach der Rechtsprechung des Senats vorläufiger Nachbarrechtsschutz gegen die von einer Funksendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen nur dann in Betracht kommen, wenn der vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelte und um den Faktor 3,16 erhöhte Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Bescheinigung des Bundesamts für Post und Telekommunikation vom 07.07.1992 mit dem Datenblatt Sicherheitsabstand gibt für den streitbefangenen Standort Lorch 3 (Ransel) für den Expositionsbereich 2 mit zeitlich unbegrenztem Personenaufenthalt insgesamt einen Sicherheitsabstand von 3,60 m an. Erhöht man diesem Abstand um den Sicherheitsfaktor 3,16 wird deutlich, daß die streitbefangene Sendeanlage den so errechneten Sicherheitsabstand zum Wohnhaus der Antragsteller um ein Mehrfaches einhält. Dasselbe gilt für die etwa 30 m von der Sendeanlage entfernt liegenden zwei landwirtschaftlichen Grundstücke der Antragsteller, für die ohnehin nicht von einer Dauerexposition, sondern nur von einer Kurzzeitexposition während der bäuerlichen Bearbeitung auszugehen ist. Angesichts der nicht unerheblichen mehrfachen Überschreitung eines angemessenen Sicherheitsabstands sind nach den derzeit erkennbaren Umständen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen speziell zu Lasten der Antragstellerin ersichtlich, die Trägerin eines metallischen Hüftgelenks ist.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Gesundheitsinteressen der in der benachbarten Wasserversorgungsanlage der Beigeladenen zu 2 arbeitenden städtischen Bediensteten im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in die gerichtliche Bewertung einbezogen sind. In der Verfahrensposition als Beigeladene kann die Stadt eigene Rechte oder die ihrer Bediensteten nicht geltend machen. Die prozessuale Stellung nach § 65 VwGO ermöglicht es einer Beigeladenen nur, ihre rechtlichen Interessen in einem anhängigen Prozeß in bezug auf den Streitgegenstand zu wahren, der sich hier auf schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Antragsteller beschränkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller, soweit ihr Interesse grundstücksbezogen ist und soweit es sich auf die Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen bezieht, jeweils mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der in der für das erstinstanzliche Verfahren noch maßgeblichen Fassung 6.000,-- DM beträgt. Das zwar höher zu bewertende Interesse der Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Von den sich hieraus ergebenden Beträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren jeweils die Hälfte als Streitwert festzusetzen.

Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).