Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1995 - 5 UE 1298/91
Fundstelle
openJur 2012, 20702
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin leitete im Jahre 1984 mechanisch-biologisch gereinigtes Abwasser aus ihrer damaligen Kläranlage in den Fluß. Zu dieser Zeit befand sich die im November 1986 in Betrieb genommene neue Abwasserbehandlungsanlage der Klägerin im Bau. Die Abwassereinleitung war der Klägerin durch Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten vom 15. März 1984 befristet bis zum 31. Dezember 1986 erlaubt worden. Der Erlaubnisbescheid enthielt in seiner Ziffer 2 "Grenzwerte" für die Abwassereinleitung und in seiner Ziffer 3 die "für die Abgabenberechnung erforderlichen Werte". Als Werte der letztgenannten Art waren unter Ziffer 3.2 für die Schadstoffgruppe "absetzbare Stoffe" ein "Regel-Bezugswert" von 3,0 ml/l und ein "Höchstwert" von 6,0 ml/l festgelegt. Für die Zeit "spätestens ab dem 01.07.1984" wies der Bescheid unter seiner Ziffer 4.2 im Zusammenhang mit der Auflage in der vorangehenden Ziffer 4.1, "bis spätestens 31.06.1984... eine maschinelle Überschußschlammeindickung auf der vorhandenen Kläranlage einzurichten", jeweils strengere Werte aus. Als Werte "für die Abgabenberechnung" waren hier unter der Ziffer 4.2.3 ein Regel-Bezugswert von 0,5 ml/l und ein Höchstwert von 1,0 ml/l für absetzbare Stoffe angegeben. Einem Widerspruch der Klägerin vom 10. April 1984 gegen den Erlaubnisbescheid vom 15. März 1984 half der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1986 insoweit ab, als er die Geltungsfrist der Einleitungserlaubnis bis zum 31. Dezember 1987 verlängerte. Den Widerspruch im übrigen wies der Regierungspräsident als unbegründet zurück. Ein daran sich anschließendes Klageverfahren, in dem sich die Klägerin nur noch gegen die Auflage in Ziffer 4.1 wandte, ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 1987 - IV E 773/86 - eingestellt worden.

Im Rahmen der Gewässerüberwachung wurden bei insgesamt fünf Messungen in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1984 folgende Werte für den Gehalt an absetzbaren Stoffen in dem aus der damaligen Kläranlage der Klägerin abgeleiteten Abwasser ermittelt:

am 23.08.19847,5 ml/lam 03.09.198410,5 ml/lam 17.10.198422,0 ml/lam 14.11.19843,5 ml/lam 06.12.1984270,0 ml/l.Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der für die Abwassereinleitung im Jahre 1984 erhobenen Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, berichtigt S. 3007 (AbwAG 1976). Mit Festsetzungsbescheid vom 16. April 1986 setzte der Regierungspräsident die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1984 auf insgesamt 955.920,-- DM fest, wovon nach Abzug einer bereits erbrachten Vorauszahlung von 51.375,-- DM noch 904.545,-- DM zu zahlen waren. Der festgesetzte Betrag setzte sich ausweislich der beigefügten Berechnungen aus Teilbeträgen in Höhe von 2.280,-- DM für den Veranlagungszeitraum 1.1. bis 14.3.1984, von 3.390,-- DM für den Veranlagungszeitraum 15.3. bis 30.6.1984 und von 950.250,-- DM für den Veranlagungszeitraum 1.7. bis 31.12.1984 zusammen. In dem Betrag für den letztgenannten Veranlagungszeitraum ist eine Abgabe in Höhe von 938.700,-- DM für die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe enthalten. Als Begründung dafür, daß er die auf absetzbare Stoffe entfallende Abgabe nicht auch ab 1. Juli 1984 - entsprechend der Berechnung für die Zeit bis 30. Juni 1984 - wegen zu gewährender "Bauzeitbefreiung" nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 mit "Null" angesetzt hatte, gab der Regierungspräsident an, daß in dem fraglichen Veranlagungszeitraum der Höchstwert für die absetzbaren Stoffe mehr als einmal überschritten worden sei, weshalb gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 der Abgabenberechnung für diese Schadstoffgruppe ein erhöhter Bezugswert zugrundegelegt werden müsse. Die Bezugswerterhöhung gelte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Abwasserabgabengesetzes auch während einer Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976. Das arithmetische Mittel der gemessenen Höchstwertüberschreitungen (62,5 ml/l) sei gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG 1976 dem ermäßigten Bezugswert des Bauzeitbefreiungszeitraums (0,1 ml/l) hinzuzurechnen, was zu einem erhöhten Bezugswert von 62,6 ml/l und damit - ausgehend von der Schmutzwassermenge im fraglichen Zeitraum und der so sich ergebenden Zahl der Schadeinheiten - zu einem Abgabenbetrag von 938.700,-- DM für absetzbare Stoffe führe.

Die Klägerin legte hiergegen am 7. Mai 1986 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1986 ermäßigte der Regierungspräsident den Abgabenbetrag für absetzbare Stoffe für den Veranlagungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 auf 926.700,-- DM und setzte damit die Abwasserabgabe insgesamt auf 943.920,-- DM fest. Die Ermäßigung begründete er damit, daß das arithmetische Mittel der gemessenen Höchstwertüberschreitungen bei richtiger Berechnung nur 61,7 ml/l betrage, was einen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 erhöhten Bezugswert während des Zeitraums der Bauzeitbefreiung von 61,8 ml/l ergebe.

Mit ihrer daraufhin am 7. August 1986 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Sie müsse nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 von der auf die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe entfallenden Abwasserabgabe auch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 vollständig freigestellt werden, da die als Folge der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage zu erwartende Minderung der Schadeinheiten in dieser Schadstoffgruppe 100 % betrage. Durch die Bauzeitbefreiung solle der Abgabepflichtige während der Bauzeit so gestellt werden, als habe er die neue Abwasserbehandlungsanlage mit ihrer besseren Reinigungsleistung bereits in Betrieb genommen. Dies schließe eine gleichzeitige Erhöhung der Abgabe auf der Grundlage eines infolge mehrfacher Höchstwertüberschreitung erhöhten Bezugswerts nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 aus. Im übrigen sei äußerst fraglich, ob bei der Bildung des arithmetischen Mittelwerts der gemessenen Höchstwertüberschreitungen der am 6. Dezember 1984 gemessene Wert von 270,0 ml/l überhaupt Berücksichtigung finden dürfe. Bei diesem Wert handele es sich eindeutig um einen "Ausreißer", dem keine verallgemeinerungsfähige Aussagekraft für die Gewässerbelastung im fraglichen Veranlagungszeitraum zukomme.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid vom 16.04.1986 in der Form des Widerspruchsbescheidesvom 10.07.1986 insoweit aufzuheben,als für den Veranlagungszeitraum vom 01.07.bis zum 31.12.1984 926.700,-- DM Abwasserabgabefür die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe erhobenwerden.Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.Er vertrat die Auffassung, daß die Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 nicht auch die Abgabenbelastung für solche Schadeinheiten umfasse, die auf einer Erhöhung des Bezugswerts des Einleitungserlaubnisbescheides als Folge einer mehr als einmaligen Höchstwertüberschreitung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 zurückgingen. Diese Auslegung trage der Anreizfunktion des Abwasserabgabengesetzes Rechnung. Da mit der Erhebung der Abwasserabgabe auf den Einleiter eingewirkt werden solle, die Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich zu halten, liege es in der Intention des Gesetzgebers, Höchstwertüberschreitungen auch während des Zeitraums einer Bauzeitbefreiung durch eine Abgabenerhöhung zu sanktionieren.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 23. April 1991 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben, da die Berechnung der streitigen Abwasserabgabe nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte habe die Minderung der Schadeinheiten nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 zu Recht auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen Bezugswert und dem nach Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage zu erwartenden - künftigen - Bezugswert bezogen und damit lediglich eine "eingeschränkte" Bauzeitbefreiung gewährt. Das Gesetz stelle auf eine als Folge der Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage  z u e r w a r t e n d e  Minderung der Schadeinheiten ab und knüpfe insoweit an die festgelegten Bescheidwerte als feste Größen, nicht an vom Zufall abhängige Höchstwertüberschreitungen an. Höchstwertüberschreitungen müßten deshalb auch während des Zeitraums einer Bauzeitbefreiung abgabenerhöhend berücksichtigt werden. Auf eine nur eingeschränkte Bauzeitbefreiung weise deutlicher als zuvor die durch das 2. Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, geänderte Fassung des Abwasserabgabengesetzes hin. Diese Gesetzesänderung werde in der Literatur als Klarstellung dessen begriffen, was schon früher - d.h. unter der Geltung der ursprünglichen Gesetzesfassung - gemeint gewesen sei. Eine weitere Bestätigung hierfür liefere auch die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene 3. Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die nur noch eine Aufrechnung des Investitionsaufwandes mit der zu erhebenden Abgabe zulasse und dabei den auf Höchstwertüberschreitungen entfallenden Abgabenbetrag ausdrücklich ausnehme. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Berechnung der Abgabe für die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in die Ermittlung des arithmetischen Mittels der Höchstwertüberschreitungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 der am 6. Dezember 1984 festgestellte "Ausnahmewert" von 270 ml/l eingeflossen sei. Überschreite der Einleiter den im Erlaubnisbescheid festgelegten Höchstwert mehr als einmal im Jahr, so führe dies unabhängig von einem Verschulden des Einleiters oder der Vermeidbarkeit der jeweiligen Überschreitung zu einer Erhöhung des für die Abgabenberechnung maßgeblichen Bezugswerts. Insoweit gelte das strenge Verursacherprinzip. Die Klägerin könne die auf den Ausnahmewert vom 6. Dezember 1984 zurückgehende Erhöhung der Abwasserabgabe in vollem Umfang auf die Molkerei als indirekten Einleiter abwälzen. Sollten gleichwohl bei der Klägerin finanzielle Härten auftreten, so könnten diese gegebenenfalls durch Stundung oder Abgabeerlaß gemildert werden.

Gegen dieses Urteil, welches ihr am 8. Mai 1991 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 3. Juni 1991 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor:

Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 lasse nur das Verständnis der dort geregelten Bauzeitbefreiung als "umfassende" Bauzeitbefreiung zu. Die Bestimmung sehe unter den dort genannten Voraussetzungen die  N i c h t e n t s t e h u n g  der Abgabepflicht vor. Wenn aber die Abgabe von vornherein nicht entstehe, so sei ihre Erhöhung um einen dem arithmetischen Mittel der Höchstwertüberschreitungen entsprechenden Abgabenbetrag denkgesetzlich ausgeschlossen. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Vorschrift wie auch der mit ihr bezweckte wirtschaftliche Anreiz für den Bau von Kläranlagen und die Verbesserung des Standes der Abwasserreinigungstechnik sprächen für eine umfassende - auch Höchstwertüberschreitungen einschließende - Bauzeitbefreiung. - Gehe man gleichwohl von einer nur eingeschränkten Bauzeitbefreiung aus, so stelle sich im vorliegenden Fall das Problem der Berücksichtigung des am 6. Dezember 1984 gemessenen Ausnahmewerts, der völlig aus dem Rahmen falle und auf einem Betriebsunfall bei der Einleitung der Abwässer der damaligen Firma Molkerei in die städtische Kanalisation beruhe. Eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des abgabepflichtigen Einleiters für Betriebsunfälle bei Indirekteinleitern sei verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Die Abgabenbemessung habe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers zu richten und dürfe insoweit nicht den Bezug zur Realität verlieren; letzteres aber sei der Fall, wenn ein extrem hoher Wert auf Grund eines einmaligen Betriebsunfalls in die Berechnung der Abgabe eingehe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) die Möglichkeit der Abwälzung der Abgabenerhöhung auf den Indirekteinleiter bestehe, wenn Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 führten. Im Bundesrecht selbst sei diese Abwälzung nicht zwingend vorgesehen. Im übrigen stelle die Abwälzung auf den Indirekteinleiter nach § 2 Abs. 2 HAbwAG mit dem erforderlichen Nachweis des Vorliegens des in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalts höhere Anforderungen, als es der Festsetzung der Abwasserabgabe des Direkteinleiters nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes entspreche. - Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, aus den späteren Neufassungen des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes durch das 2. und 3. Änderungsgesetz ergebe sich klarstellend der Regelungsinhalt, den die Vorschrift schon früher gehabt habe, könne nicht überzeugen. Es sei nicht die Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, etwaige rechtspolitische Mängel des Gesetzes bei der Rechtsanwendung zu beheben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom23. April 1991 - IX E 686/86 - abzuändern und denFestsetzungsbescheid vom 16. April 1986 in derFassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli1986 in Höhe des auf die Schadstoffgruppe absetzbareStoffe im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember1984 entfallenden Teilbetrages von926.700,-- DM der festgesetzten Abwasserabgabeaufzuheben.Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Er widerspricht der Auffassung der Klägerin, daß dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 allein eine "umfassende" Bauzeitbefreiung entspreche. Da sich das vorgesehene Nichtentstehen der Abgabepflicht auf die  H ö h e  der nach den §§ 1, 3, 4 und 9 AbwAG 1976 berechneten Abwasserabgabe beziehe, lasse der Wortlaut Raum für die Auslegung, daß Höchstwertüberschreitungen von der vorgesehenen Abgabeermäßigung nicht erfaßt seien. Nur diese Auslegung werde im übrigen der Lenkungsfunktion der Abwasserabgabe gerecht. Auch in der Phase einer Bauzeitbefreiung müßten Höchstwertüberschreitungen durch eine Erhöhung des Abgabebetrages sanktioniert werden. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, im Falle der Nichteinhaltung der Einleitungsbedingungen einen Einleiter in der Bauzeitbefreiungsphase gegenüber einem Einleiter, der sich nicht in einer solchen Phase befinde, zu privilegieren. Insoweit bestünden auch keine Bedenken dagegen, Höchstwertüberschreitungen zu berücksichtigen, die auf Betriebsunfälle zurückgingen. Soweit § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes in dem durch das 2. Änderungsgesetz hinzugefügten Satz 5 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 4 Abs. 2 bis 4 und damit auch die in Absatz 4 der Neufassung geregelte Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten wegen Überschreitung des nunmehr maßgeblichen Überwachungswerts vorsehe, sei dies ein klarstellender Zusatz, der lediglich die entsprechende Rechtslage verdeutliche, wie sie in Bezug auf Höchstwertüberschreitungen nach § 4 Abs. 4 der ursprünglichen Gesetzesfassung schon früher bestanden habe.

Der Senat hat mit Beschluß vom 2. Februar 1994 die Firma zum Verfahren beigeladen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 erklärt, daß sie sich dem Berufungsantrag der Klägerin anschließe. Zur Begründung trägt sie vor:

Eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 führe ebenso wie eine systematische und eine teleologische Auslegung zu dem Ergebnis, daß die Bauzeitbefreiung nach dieser Vorschrift umfassend zu verstehen sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Neufassung des § 10 Abs. 3 durch das 2. Änderungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz lediglich habe klarstellen sollen, was schon früher gemeint gewesen sei. Von einer umfassenden Bauzeitbefreiung nach früherer Gesetzeslage werde z.B. ausgegangen in einer Veröffentlichung des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz von Februar 1992, und die gleiche Auffassung finde sich auch in dem Kommentar von Sautter/Baumgärtner (Abwasserabgabe in Baden- Württemberg, 1984, § 10 AbwAG, Rdnr. 8). Die in einem Informationsbrief des Landesamts für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1983 und in der Kommentierung von Duda (Abwasserabgabe in Hessen, S. 51) vertretene gegenteilige Auffassung laufe auf eine durch das Gesetz nicht gedeckte Abgabenfindung hinaus, die den Ländern ein höheres Abgabeaufkommen sichern solle. - Eine nur eingeschränkte Bauzeitbefreiung nach früherem Recht lasse sich nicht mit dem Kriterium der zu erwartenden 20%igen Minderung der Schadeinheiten und einer daraus folgenden Notwendigkeit eines Vergleichs des festgelegten Bescheidwerts mit dem nach Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage künftig erreichbaren Wert begründen. Dieses Kriterium habe lediglich Bedeutung für die Frage, ob eine Bauzeitbefreiung dem Grunde nach zu gewähren sei. Was dagegen den Umfang der Bauzeitbefreiung angehe, so sei der Abgabepflichtige so zu stellen, als sei die neue Abwasserbehandlungsanlage bereits in Betrieb genommen. Beziehe man bei Anwendung des Bescheidwertverfahrens nach § 4 AbwAG 1976 nicht auch Höchstwertüberschreitungen in die Bauzeitbefreiung ein, so ergebe sich eine Ungleichbehandlung zur Anwendung der Verfahren nach § 5 (Ermittlung der Schadeinheiten auf Grund von Messungen) und § 6 (Ermittlung auf Grund behördlicher Überwachung und Schätzung); das aber könne nicht richtig sein. Daß Höchstwertüberschreitungen häufig von Zufällen abhingen, stehe ihrer Einbeziehung in die Ermäßigung der Abgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 nicht entgegen. Ziel der Errichtung einer neuen Abwasserbehandlungsanlage sei es gerade, das Risiko solcher Zufälle einzuschränken und die Anfälligkeit für Höchstwertüberschreitungen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Wie die Messung am 6. Dezember 1984 zeige, habe bei der damaligen Kläranlage der Klägerin bereits ein relativ geringfügiger Anlaß genügt, die Anlage "zum Umkippen" zu bringen; eben deshalb sei die neue Kläranlage gebaut worden. - Soweit der Beklagte die Versagung einer umfassenden Bauzeitbefreiung mit der Möglichkeit der Abwälzung der Abgabenerhöhung auf den Indirekteinleiter begründe, bestreite sie, die Beigeladene, jeglichen gegen sie gerichteten Rückgriffsanspruch der Klägerin. Im übrigen stelle sich insoweit die Frage, ob ein etwaiger Anspruch nicht bereits verjährt sei. - Der Beklagte habe bei Berechnung der streitigen Abgabe überdies gar nicht das Bescheidwertverfahren nach § 4 AbwAG anwenden dürfen. Die Klägerin habe gegen den Erlaubnisbescheid vom 13. Mai 1984 Widerspruch eingelegt. Mangels Eintritts der Bestandskraft des Bescheides im Jahre 1984 sei daher die Abwasserabgabe für dieses Jahr nicht nach § 4 AbwAG 1976, sondern im Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1976 festzusetzen gewesen. Wäre das letztgenannte Verfahren angewendet worden, so hätte von vornherein ein dem Durchschnitt der Werte der Gewässerüberwachung entsprechender Bezugswert von 62,7 ml/l für absetzbare Stoffe gebildet werden müssen. Das Verfahren der nachträglichen Bezugswerterhöhung nach § 4 Abs. 4 sei in diesem Falle ausgeschlossen, da § 6 Abs. 2 nur den § 4 Abs. 3 für entsprechend anwendbar erkläre.

Gleiches gelte, wenn die Werte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu schätzen gewesen wären.

Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 eine Kopie des Untersuchungsberichts der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 28. März 1985 über die am 6. Dezember 1984 durchgeführte Abwasseruntersuchung und Kopien der zugehörigen Anlagen (Analysenblatt und Auswertungsbogen) sowie die gehefteten Betriebsberichte für die Kläranlage der Klägerin in der Zeit von Januar bis Dezember 1984 ("Betriebstagebuch") vorgelegt. Die Beigeladene hat daraufhin Zweifel geäußert, ob der fragliche Untersuchungsbericht geeignet sei, die Ordnungsgemäßheit der Probeentnahme am 6. Dezember 1984 und ihrer Auswertung zu belegen; hieran anknüpfend hat sie vorsorglich den Antrag gestellt,

die Niederschrift über die Probenahmen, insbesonderedie für den 6. Dezember 1984, und deren weitere Behandlungzum Verfahren beizuziehen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden IX H 474/86 und IX H 705/86 und schließlich der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Festsetzung der Abwasserabgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergibt, greift die Klägerin die streitige Abgabenfestsetzung in Höhe des Teilbetrages von 926.700,-- DM an, der - gemäß korrigierter Berechnung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 10. Juli 1986 - auf die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe im Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984 entfällt. Die beträchtliche Höhe des genannten Teilbetrages erklärt sich mit der Zugrundelegung eines nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1976 wegen mehrfacher Höchstwertüberschreitung erhöhten Bezugswerts von 61,8 ml/l für die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe im Zeitraum Juli bis Dezember 1984. Die Klägerin ist - ebenso wie die Beigeladene, die das Vorbringen der Klägerin unterstützt - der Auffassung, daß eine Bezugswerterhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1976 deswegen ausscheide, weil eine "Bauzeitbefreiung" nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 zu gewähren sei. Die Zugrundelegung des nicht erhöhten Bauzeitbezugswerts von 0,1 führe in Verbindung mit dem Vorabzug von 0,1 zur Reduzierung der auf die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe entfallenden Abwasserabgabe im fraglichen Zeitraum auf Null. Demgegenüber vertritt das beklagte Land die Auffassung, daß die in § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 vorgesehene Bauzeitbefreiung an der Erhöhung des Bezugswerts als Folge mehrfacher Höchstwertüberschreitungen gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG 1976 nichts ändere. Der Bauzeitbezugswert von 0,1 gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 sei infolgedessen um das arithmetische Mittel der gemessenen Höchstwertüberschreitungen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Vorabzugs von 0,1 ergebe sich so ein für die Berechnung maßgeblicher Bezugswert von 61,7 ml/l.

Der Senat hat sich mit der Frage, ob die Bauzeitbefreiung im Sinne der Auffassung der Klägerin "umfassend" - d. h. auch für die Schadeinheiten, die auf die Differenz zwischen ursprünglichem Bezugswert und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 erhöhtem Bezugswert entfallen - oder im Sinne der Auffassung des Beklagten nur "eingeschränkt" - d. h. die vorgenannten Schadeinheiten nicht mit einbeziehend - zu gewähren sei, bereits im vorangegangenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO befaßt. Er hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß er zu einer nur eingeschränkt zu gewährenden Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 neige. In dem einschlägigen Beschluß vom 13. Mai 1988 (5 TH 2727/86 - GemHH 1989, 157) heißt es:

"Auch der Senat hält es für untunlich, eine so schwierigeFrage im Eilverfahren abschließend entscheiden zuwollen. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß sich demWortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG möglicherweise ein Argumentfür die Auffassung einer im Falle von Höchstwertüberschreitungennur e i n g e s c h r ä n k t zugewährenden Bauzeitbefreiung entnehmen läßt. Auch dieBefürworter einer umfassenden Bauzeitbefreiung gehendavon aus, daß jedenfalls das "Ob" der Bauzeitbefreiungdanach bestimmt wird, ob die nach dem u r s p r ü n g l i c h e nBezugswert und der alten Jahresschmutzwassermengeberechnete Zahl der Schadeinheiten 20 % höherliegt als die Zahl der Schadeinheiten nach Maßgabe deskünftigen Bezugswerts und der künftigen Jahresschmutzwassermenge(vgl. Erl. 14 zu § 10 Abs. 3 AbwAG beiBickel/Rincke/Schäfer, a.a.O.). Wenn aber § 10 Abs. 3AbwAG so zu lesen ist, daß es bei der Prüfung des Erfordernissesder 20 %igen Minderung auf den Vergleichzwischen ursprünglichem - nicht erhöhtem - und künftigemBezugswert ankommen soll, so erscheint es naheliegend,diese Berechnungsgrößen auch als in Bezug genommenanzusehen, wenn es darum geht, die durch den Betriebder neuen Anlage zu erwartende Minderung derSchadeinheiten, die den U m f a n g der Bauzeitbefreiungbestimmt, zu ermitteln. Da § 10 Abs. 3 AbwAGzweimal den Begriff "Minderung" verwendet und beimzweiten Mal durch das Demonstrativpronomen "diese"ausdrücklich an die vorangehende Verwendung des gleichenBegriffs anknüpft, ist es schwer vorstellbar, daßdie Minderung auf jeweils unterschiedliche Berechnungsgrößenzu beziehen sein sollte."Der Senat bleibt nach abschließender Überprüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren bei der im Eilverfahren angedeuteten Auffassung, daß die Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 die Erhöhung des Bezugswerts wegen mehrfacher Höchstwertüberschreitung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 nicht entfallen läßt. Die "zu erwartende" Minderung der Schadeinheiten um mindestens 20 %, die Voraussetzung für die Gewährung der Bauzeitbefreiung ist, knüpft an das Verhältnis zwischen den jeweiligen Regelwerten für die alte und die neue Anlage an. Höchstwertüberschreitungen sollen - von der Definition des Höchstwerts als eines Werts, "der in keinem Fall überschritten werden darf", ausgehend - eigentlich gar nicht vorkommen; sie gehören nicht zum eigentlich erwarteten Einleitungsverhalten im Normalbetrieb der Anlage und sind folglich auch nicht als mitumfaßt zu denken, wenn das Gesetz von der "zu erwartenden" Minderung der Schadeinheiten spricht. Damit aber wird auch der  U m f a n g  einer zu gewährenden Bauzeitbefreiung ohne Rücksicht auf etwaige Höchstwertüberschreitungen allein durch den Vergleich derjenigen Schadeinheiten bestimmt, die sich bei Zugrundelegung der Regelwerte für die alte und die neue Abwasserbehandlungsanlage ergeben. Für diese Auslegung sprechen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Rechtssicherheit der Rechtsanwendung. Käme es für die Ermittlung der Abgabenminderung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 auch auf Höchstwertüberschreitungen an, so wären - wie das OVG Münster in einem Urteil vom 5. Juli 1989 (2 A 2746/86) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschluß vom 20.2.1986 - 8 L 307/85 - NVwZ 1987, 346 = HSGZ 1986, 449) überzeugend dargelegt hat - Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Abgabenminderung in Frage gestellt und Zufallsergebnisse nicht ausgeschlossen; dies aber ließe sich mit Sinn und Zweck der Bauzeitbefreiung kaum vereinbaren.

Der Formulierung in § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 "Die Abgabepflicht e n t s t e h t  nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage" liefert kein Argument für eine umfassende Bauzeitbefreiung. Das "Nichtentstehen" bezieht sich - lediglich - auf die Abgabenhöhe, die auf die zu erwartende Minderung der an den Regelwerten orientierten Schadeinheiten als Folge der Inbetriebnahme der neuen Anlage entfällt; die Abgabenentstehung im übrigen - damit auch insoweit, als wegen mehrfacher Höchstwertüberschreitungen eine höhere Abgabe zu entrichten ist - bleibt unberührt.

Für eine umfassende Bauzeitbefreiung läßt sich auch aus der mit der Bauzeitbefreiung verbundenen Zielsetzung, einen wirtschaftlichen Anreiz dafür zu schaffen, daß neue Abwasserbehandlungsanlagen mit deutlich besserem Reinigungsvermögen errichtet werden, kein überzeugendes Argument gewinnen. Denn zur Lenkungs- und Antriebsfunktion der Abwasserabgabe gehört ebenso der von der Bezugswerterhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1976 ausgehende Anreiz, Überschreitungen der im Einleitungsbescheid festgelegten Höchstwerte beim Betrieb der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage tunlichst zu vermeiden. Daß dieser Anreiz durch die Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 gänzlich verdrängt werden sollte, ist nicht einzusehen. Eine "eingeschränkte" Bauzeitbefreiung gibt sowohl dem Bauzeitbefreiungsanreiz als auch dem Anreiz, durch Einhaltung der festgelegten Höchstwerte eine Erhöhung des Bezugswerts zu vermeiden, Raum zur Entfaltung. Die mit der Vergünstigung des § 10 Abs. 3 AbwAG 1976 verbundene Abgabenminderung fällt in diesem Fall zwar geringer aus; sie wird dadurch andererseits aber nicht so unbedeutend, daß sie den beabsichtigten Anreiz nicht gleichwohl noch bewirken könnte (so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 5.7.1989 - 2 A 2746/86). Gehen - wie bei der Abwasserabgabe - von der gesetzlichen Regelung Verhaltensanreize unterschiedlicher Art aus, so ist in aller Regel der Auslegung einer Einzelvorschrift, die sämtlichen Verhaltensanreizen Rechnung trägt, der Vorzug zu geben vor einer Auslegung, die nur einem der konkurrierenden Anreize auf Kosten des anderen zur ausschließlichen Geltung verhilft.

Durch das Zweite Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, ist das Abwasserabgabengesetz in der Weise geändert worden, daß nunmehr schon aufgrund des Wortlauts klar erkennbar wurde, daß die - nach wie vor in § 10 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene - Bauzeitbefreiung die Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 unberührt läßt. Entsprechendes gilt für die erneute Neufassung des Gesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425. Die Kommentatoren Berendes/Winters (Das neue Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, S. 151) sehen in der Neufassung des § 10 Abs. 3 durch das Zweite Änderungsgesetz, was den Umfang der Bauzeitbefreiung angeht, nur eine Klarstellung und Verdeutlichung dessen, was das Gesetz schon immer - somit bereits in seiner ursprünglichen Fassung von 1976 - gemeint hatte. Dem ist beizupflichten. Den Gesetzgebungsmaterialien zum Zweiten Änderungsgesetz lassen sich zwar keine ausdrücklichen Hinweise zu der Frage entnehmen, ob hinsichtlich des jetzt eindeutig geregelten Umfangs der Bauzeitbefreiung lediglich eine Klarstellung oder aber eine inhaltliche Änderung des bisherigen Regelungsgehalts des Gesetzes bezweckt war. Die Tatsache, daß sich der Gesetzgeber mit dem Zweiten Änderungsgesetz eindeutig zu der nur eingeschränkten Bauzeitbefreiung bekannt hat, deutet aber - mangels gegenteiliger Angaben in den Gesetzgebungsmaterialien - durchaus darauf hin, daß dieses Verständnis schon den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der ursprünglichen Gesetzesfassung entsprach.

Soweit die Beigeladene im Berufungsverfahren geltend macht, daß für eine Bezugswerterhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Abwasserabgabe für 1984 jedenfalls deshalb kein Raum sei, weil der Einleitungserlaubnisbescheid vom 15. März 1984 angefochten worden sei und der für die Ermittlung der Schadeinheiten erforderliche Wert infolgedessen nach § 6 AbwAG 1976 aufgrund des Ergebnisses einer behördlichen Überwachung habe festgesetzt oder aber habe geschätzt werden müssen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zweifelhaft ist bereits, ob die Tatsache der Anfechtung des Erlaubnisbescheides als solche eine Zugrundelegung der im Erlaubnisbescheid festgesetzten Werte gemäß § 4 AbwAG 1976 ausschließt. Nach Berendes/Winters bleiben auch Einleitungserlaubnisbescheide, die angefochten sind und deren Vollzug darüber hinaus ausgesetzt ist, hinsichtlich der festgelegten Werte für die Abgabenberechnung wirksam, so daß diese der Abgabenfestsetzung zugrundegelegt werden können (a.a.O. S. 70). Das aber mag auf sich beruhen. Der Widerspruch der Klägerin richtete sich nämlich - ausweislich der schriftlichen Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 1984 - ohnehin nur gegen die ursprüngliche Befristung der Einleitungserlaubnis bis 31. Dezember 1986, gegen die Festsetzung des Regelbezugswerts für absetzbare Stoffe auf 3 ml/l für das e r s t e  Halbjahr 1984 und schließlich gegen die Auflage der Einrichtung einer maschinellen Überschußschlammeindickung auf der vorhandenen Kläranlage gemäß Ziffer 4.1 des Bescheides. Die nach Abänderung der Befristung auf den 31. Dezember 1987 und Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen erhobene Klage betraf dann nur noch die Auflage unter Ziffer 4.1. Der Bescheid im übrigen wurde mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig. Spätestens in diesem Zeitpunkt wurden die im Bescheid festgelegten Werte - mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses - endgültig rechtsverbindlich. Die Annahme, mit der Anfechtung der vorgenannten Auflage sei zugleich die Anfechtung der - letztlich mit dieser Auflage zusammenhängenden - strengeren Werte ab 1. Juli 1984 verbunden gewesen, verbietet sich deshalb, weil die Klägerin in ihren Ausführungen zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Einleitungserlaubnis (Schreiben vom 25. Mai 1984 und vom 28. August 1984) erkennen ließ, daß ihr an weniger strengen, d.h. höheren Grenzwerten für die Zeit ab 1. Juli 1984 gerade nicht gelegen war.

An der Zulässigkeit der Anwendung des Bescheidwertverfahrens gemäß § 4 AbwAG 1976 bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Abwasserabgabe für 1984 ändert es im übrigen auch nichts, daß der Regierungspräsident selbst einmal von der Notwendigkeit einer Schätzung der Abwasserabgabe 1984 für die Kläranlage der Klägerin ausgegangen war, wie sein an die Klägerin gerichtetes Anhörungsschreiben vom 5. März 1986 und der beigefügte Entwurf eines Festsetzungsbescheides zeigen. Die Ankündigung einer Schätzung verpflichtete den Regierungspräsidenten nicht, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Bescheidwertverfahrens später tatsächlich eine von den Bescheidwerten abweichende Schätzung vorzunehmen.

Der Regierungspräsident in Darmstadt hat, um den infolge mehrfacher Höchstwertüberschreitung erhöhten Bauzeitbezugswert zu ermitteln, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 festgestellten Höchstwertüberschreitungen von

1. am 23. August 19847,51,06,5 ml/l2. am 3. September 198410,51,09,5 ml/l3. am 17. Oktober 198422,01,021,0 ml/l4. am 14. November 19843,51,02,5 ml/l5. am 6. Dezember 1984270,01,0269,0 ml/laddiert und die sich so ergebende Summe von 308,5 ml/l durch die Zahl der fünf Messungen geteilt. Dies führte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 zu einem arithmetischen Mittel der Höchstwertüberschreitungen von 61,7 ml/l und damit - bei einem Ausgangsbezugswert für den Zeitraum der Bauzeitbefreiung von 0,1 ml/l - zu einem erhöhten Bezugswert für diesen Zeitraum von 61,8 ml/l. Rechnerisch ist an dieser Berechnung nichts auszusetzen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, bei "gestaffelten" Grenzwerten übers Jahr sei ein gewichteter Bezugswert für das gesamte Jahr zu bilden, und diesem Bezugswert sei sodann das auf das gesamte Jahr zu beziehende arithmetische Mittel der Höchstwertüberschreitungen hinzuzurechnen (so Duda, Abwasserabgabe in Hessen, 1982, S. 32), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Abwasserabgabe errechnet sich bei Grenzwerten, deren Geltungszeitraum sich - abweichend von der Regel - auf einen Teil des Jahres beschränkt, durch Multiplikation des jeweiligen Bezugswerts mit der auf den jeweiligen Teilzeitraum entfallenden Schmutzwassermenge, nicht aber in der Weise, daß die gesamte Jahresschmutzwassermenge mit einem auf das ganze Jahr bezogenen gewichteten Grenzwert multipliziert wird (so zu Recht Bickel/ Rincke/Schäfer, Hessisches Abwasserabgabenrecht, 1983, S. 82). Im vorliegenden Fall ist demnach zu Recht die Erhöhung des Bezugswerts von 1,0 auf den Geltungszeitraum gerade dieses Bezugswerts bezogen worden. Damit war auch die Zugrundelegung eines Divisors von 5 korrekt, denn neben den fünf Messungen, die jeweils eine Höchstwertüberschreitung bei den absetzbaren Stoffen ergaben, haben im zweiten Halbjahr 1984 weitere Messungen o h n e Feststellung einer Höchstwertüberschreitung, die bei der Bildung des arithmetischen Mittelwerts durch einen entsprechend höheren Divisor hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.11.1987 - 14 K 4854/86 - NVwZ 1988, 570, sowie OVG Münster, Urteil vom 5.7.1989 - 2 A 2746/86 -; ferner Bickel/Rincke/Schäfer, a.a.O.), nicht stattgefunden; letzteres hat der Beklagte dem Senat auf Anfrage bestätigt und durch Vorlage eines Auswertungsbogens mit sämtlichen durchgeführten Messungen bis Ende 1985 belegt.

Der Senat geht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen auch davon aus, daß die der Bildung des arithmetischen Mittelwerts der Höchstwertüberschreitungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 zugrundegelegten Meßwerte für die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe auf ordnungsgemäß durchgeführten Probeentnahmen und Messungen beruhen.

Aufschluß zum tatsächlichen Verfahrensablauf bei Durchführung der einzelnen Abwasseruntersuchungen ergibt sich zunächst aus den Untersuchungsberichten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. Diese Behörde hat für jede der im zweiten Halbjahr 1984 vorgenommenen Abwasseruntersuchungen am Ablauf der damaligen Kläranlage der Klägerin einen Untersuchungsbericht mit Analysenbogen und Auswertungsbogen als Anlagen erstellt und an den Regierungspräsidenten in Darmstadt übersandt, nämlich:

für die Untersuchung am 23. August 1984: Bericht vom 25. Oktober 1984

für die Untersuchung am 3. September 1984: Bericht vom 23. November 1984

für die Untersuchung am 17. Oktober 1984: Bericht vom 14. Dezember 1984

für die Untersuchung am 14. November 1984: Bericht vom 26. März 1985 und

für die Untersuchung am 6. Dezember 1984: Bericht vom 28. März 1985.

Die Untersuchungsberichte für die Untersuchungen am 23. August, 3. September. 17. Oktober und 14. November 1984 befinden sich bei den zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen; den Untersuchungsbericht für die Untersuchung am 6. Dezember 1984 hat der Beklagte auf besondere Anforderung in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 überreicht. Die Berichte enthalten jeweils Angaben zum angewendeten Verfahren bei der Probenahme (zwei Stichproben zur Bestimmung der absetzbaren Stoffe; eine Zwei-Stunden-Mischprobe zur Bestimmung der abwasserrelevanten Parameter, durchgeführt als zeitproportionale Mischprobe mit Hilfe eines automatischen Probenahmegeräts), zu den Wetterbedingungen am Tage und am Vortage der Probenahme, zum "Ortsbefund" bei Begehung der Anlage und - unter Verweisung auf das jeweils als Anlage I beigefügte Analysenblatt - zu den Untersuchungsergebnissen. In den Analyseblättern sind u.a. die bei der Untersuchung festgestellten Werte der Schadstoffkonzentration für einzelne Schadstoffgruppen eingetragen. In der Rubrik "Absetzbare Stoffe ml/l" sind jeweils diejenigen Werte ausgewiesen, die der Regierungspräsident in Darmstadt für die Berechnung des arithmetischen Mittelwerts der Höchstwertüberschreitungen in dieser Schadstoffgruppe zugrundegelegt hat.

Die vorgenannten Untersuchungsberichte basieren ihrerseits auf den Protokollen, die die Hessische Landesanstalt für Umwelt bei jeder Entnahme von Abwasserproben in der Weise erstellt, daß die im Protokollvordruck u.a. vorgesehenen Rubriken "Wetter", "Probenahme und Direktmessung", "Betriebszustand" und "Betriebsstörungen" handschriftlich ausgefüllt werden. Für die Abwasseruntersuchungen, die die Hessische Landesanstalt für Umwelt am 23. August und am 3. September 1984 durchgeführt hat, sind in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten neben den Untersuchungsberichten auch die zugehörigen Protokolle abgeheftet. In ihnen sind vermerkt u.a. die genaue Uhrzeit der zweistündigen Probenahme (am 23. August 1984: von 8.05 Uhr bis 10.05 Uhr, am 3. September 1984 von 8.10 Uhr bis 10.10 Uhr), die Ablaufmenge im fraglichen Zeitraum, die bei der Untersuchung vorgefundenen Eigenschaften des Abwassers (Trübung, Färbung, Geruch u.s.w.) sowie schließlich die Werte der "Direktmessung", darunter insbesondere die Werte für absetzbare Stoffe (am 23. August 1984: 7/8, am 3. September 1984: 10/11).

Die vorgenannten Unterlagen belegen ausreichend die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens der Hessischen Landesanstalt für Umwelt bei Durchführung der Abwasseruntersuchungen am 23. August, 3. September, 17. Oktober, 14. November und 6. Dezember 1984. Es bedarf, um die korrekte Durchführung der Untersuchungen auch für die Termine am 17. Oktober, 14. November und 6. Dezember 1984 feststellen zu können, nicht - zusätzlich - der Heranziehung der gerade für diese Termine angefertigten Protokolle der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. Dem von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 vorsorglich gestellten Antrag, die Niederschriften für sämtliche Abwasseruntersuchungen, insbesondere die Untersuchung am 6. Dezember 1984, beizuziehen, ist daher nicht zu entsprechen. Aus den vollständig vorliegenden Untersuchungsberichten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt ergibt sich in Verbindung mit den beiden Protokollen für die Untersuchungen am 23. August und am 3. September 1984 mit hinreichender Sicherheit, daß die Hessische Landesanstalt für Umwelt die Proben zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration bei absetzbaren Stoffen jeweils am Ablauf der damaligen Kläranlage der Klägerin entnommen und nach zwei Stunden Absetzzeit im Wege der "Direktmessung" ausgewertet hat. Die Protokolle vom 23. August und vom 3. September 1984 belegen insoweit eine Verfahrensweise, wie sie die Hessische Landesanstalt für Umwelt bei derartigen Abwasseruntersuchungen im allgemeinen - und nicht nach Belieben nur in Einzelfällen - praktiziert. Anhaltspunkte dafür, die Hessische Landesanstalt für Umwelt könne von dieser Verfahrensweise insbesondere bei der Abwasseruntersuchung am 6. Dezember 1984 abgewichen sein, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte sind - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - insbesondere nicht aus der Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 zu gewinnen, "seiner Kenntnis nach" würden "die Proben nach der Entnahme von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mit ins Labor genommen" und dort den Vorgaben entsprechend untersucht. Diese Äußerung gab einen subjektiven Kenntnisstand wieder. Sie wurde von dem Beklagtenvertreter sogleich unter Hinweis darauf relativiert, daß er zu den konkret zu beurteilenden Abwasseruntersuchungen aus eigener Anschauung nichts sagen könne. Zu weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht besteht damit keine Notwendigkeit. Die Annahme der Beigeladenen, es sei bei den streitigen Abwasseruntersuchungen möglicherweise keine Direktmessung in unmittelbarem Anschluß an die jeweilige Probenahme erfolgt, erweist sich als ein bloßer Verdacht, der durch den in den zwei vorliegenden Protokollen dokumentierten tatsächlichen Verfahrensablauf bei Durchführung der Abwasseruntersuchungen durch die Hessische Landesanstalt für Umwelt entkräftet wird.

Eine weitere Bestätigung dafür, daß gerade die Abwasseruntersuchung am 6. Dezember 1984, der wegen des hier festgestellten Ausnahmewerts von 270 ml/l besondere Bedeutung für die Höhe der streitigen Abwasserabgabe zukommt, ordnungsgemäß erfolgt ist, liefert im übrigen ein auf diese Abwasseruntersuchung bezogener Vermerk, den die Hessische Landesanstalt für Umwelt mit Kurzbrief vom 7. Dezember 1984 - also schon einen Tag nach der Untersuchung - an den Regierungspräsidenten übersandt hat. Der zu den Verwaltungsvorgängen genommene Vermerk lautet wie folgt:

"Betrifft: KläranlageBezug: Abwasseruntersuchung gem. Hess. Wassergesetz undAbgabengesetzErlaubnisbescheid des Regierungspräsidentenvom 15.03.1984; Az.: V14b/38b3 -(19537)-B-Schreiben des Regierungspräsidenten vom 2.8.1984Probenahme am Donnerstag, dem 06.12.1984Anwesend: H.K.H.H.Zum o.g. Zeitpunkt wurde die Kläranlage inbesucht, um die Abwasseruntersuchung durchzuführen.Die Untersuchung erfolgt von 9.20 h bis 11.20 hHierzu wurden am Ablauf der Anlage- zwei Stichproben zur Bestimmung der absetzbaren Stoffe- eine 2-Stunden-Mischprobe zur Bestimmung der abwasserrelevantenParameterentnommen.Bei der Begehung war festzustellen, daß am Nachklärbeckeneine große Menge Belebtschlamm über die Überfallkante inden Ablauf zum Vorfluter abtrieb. Eine Sichttiefe war praktischnicht mehr vorhanden.Die Probe in den beiden Imhoff-Trichter zeigte nach zweiStunden Absetzzeit folgende Werte: 270/270 ml/l.Der Ablauf der Nachklärung während der Probenahme war- trüb (Klarheit)- grau (Farbe)aufgrund des starken Schlammabtriebes aus dem Nachklärbecken wurden dem Vorfluter oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle Wasserproben (Stichprobe) entnommen.

Nach Auskunft des Betriebspersonals bemerkte dieses am Vortag (Mittwoch, den 05.11.1984) gegen 7.15 h im Zulauf der Kläranlage einen milchig-weißen Schmutzwasserstoß mit erheblichen Mengen an Milch- und Sahnefett. Danach, so wurde weiter berichtet, hätte sich der Betriebszustand der Kläranlage erheblich verschlechtert."

Mit dem Vorbringen, zumindest der am 6. Dezember 1984 gemessene "Ausnahmewert" von 270 ml/l müsse bei der Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts der Höchstwertüberschreitungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 außer Betracht bleiben, da dieser Wert auf einem Betriebsunfall bei der Einleitung des Abwassers aus der Molkerei der Beigeladenen in die städtische Kanalisation beruhe, können die Klägerin und die - das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt unterstützende - Beigeladene ebenfalls keinen Erfolg haben.

Der Senat hat sich mit der Problematik der Berücksichtigungsfähigkeit von Meßergebnissen, die durch Betriebsunfälle bei Benutzern der Kanalisation oder durch unerlaubtes Einleiten nicht zugelassener Stoffe in die Kanalisation maßgeblich beeinflußt sind, bereits im Eilverfahren befaßt und in seinem Beschluß vom 13. Mai 1988 (- 5 TH 2727/86 - GemHH 1989, 157) folgendes ausgeführt:

"Ein weiteres Bedenken ergibt sich aus der Einbeziehungdes am 6. Dezember 1984 festgestellten Meßwerts von270 ml/l in die für die Ermittlung des erhöhten Bezugswertsvorzunehmende Berechnung des arithmetischen Mittels derHöchstwertüberschreitungen. Der genannte Wert übersteigtdie vier Werte, die bei den vorangehenden Abwasseruntersuchungenfestgestellt wurden (am 23. August 1984 7,5, am3. September 1984 10,5, am 17. Oktober 1984 22 und am14. November 1984 3,5 ml/l) geradezu auffällig und beruhtoffensichtlich auf einem Betriebsunfall. So ist im Berichtder Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 28. Juni 1985von einem "Schaden am Schieber in der Molkerei" die Rede.Die Frage, wieweit Meßergebnisse während eines Betriebsunfallsherangezogen werden können, ist in Literatur undRechtsprechung noch nicht geklärt (vgl. dazu Bickel/Rincke/Schäfer, aaO., Erl. 5 zu § 4 Abs. 4 AbwAG). Selbst wenn deram 6. Dezember 1984 festgestellte Wert grundsätzlichberücksichtigungsfähig wäre, bleibt zu fragen, ob sein Einflußauf die Bildung des arithmetischen Mittels derHöchstwertüberschreitungen nicht auf die kurze Zeitspanne beschränktbleiben muß, für die tatsächlich von einer derarthohen Überschreitung des Höchstwerts ausgegangen werdenkann. Nach dem von dem Antragsgegner praktiziertenBerechnungsverfahren fließt der Ausnahmewert vom 6. Dezember 1984mit gleichem Gewicht wie die anderen - wesentlich niedrigeren- Werte in die Berechnung ein und erhöht auf dieseWeise den erhöhten Bezugswert um ein Vielfaches. Ob dasrichtig sein kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Sollte§ 4 Abs. 3 AbwAG in solchen Fällen keine andere Berechnungzulassen als diejenige, die der Antragsgegner praktizierthat, bestünden wohl Bedenken gegen die Gültigkeit der Vorschrift."Nach nochmaliger Überprüfung kommt der Senat nunmehr zu dem Ergebnis, daß die gesetzliche Regelung bei der  F e s t s e t z u n g der Abwasserabgabe grundsätzlich keine Handhabe dafür bietet, "Ausnahmewerte" bei der Berechnung des erhöhten Bezugswerts nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 nur eingeschränkt zu berücksichtigen oder gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

Die Einbeziehbarkeit von Ausnahmewerten in die Berechnung des erhöhten Bezugswerts hängt einerseits nicht davon ab, ob die Gemeinde als Kläranlagenbetreiberin die jeweilige Höchstwertüberschreitung verschuldet hat. Das Abwasserabgabengesetz knüpft die Abgabepflicht nicht an ein Vertretenmüssen der Schadstoffeinleitung, sondern allein an die Verursachung der Gewässerbelastung an. Die Gemeinde hat daher auch für solche Störungen der Abwasserbehandlung in ihrer Kläranlage einzustehen, die ihrerseits durch eine unzulässige Schadstoffeinleitung eines die Kläranlage benutzenden Indirekteinleiters - sei es als Folge eines Betriebsunfalls, sei es als Folge vorsätzlicher Einleitung nicht zugelassener Schadstoffe - ausgelöst sind. Daß die Erhöhung der Abwasserabgabe auch in diesen Fällen gewollt ist, zeigen die Bestimmungen über die Möglichkeit der Abgabenabwälzung auf die Indirekteinleiter. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG 1976, wonach die Länder die Abwälzbarkeit der Abgabe regeln, sieht das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 17. Dezember 1980, GVBl. I S. 540, in seinem § 2 nicht nur die Umlegung der Abwasserabgabe über die für die Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung anfallenden Benutzungsgebühren nach dem Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vor, sondern darüber hinaus die Heranziehung des jeweils verantwortlichen Schadstoffzuleiters, falls Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 oder zu einem Verlust der ohne diese Störungen erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1976 führen (§ 2 Abs. 2 HAbwAG). Ob es sich bei der letztgenannten Vorschrift um eine Schadensersatzvorschrift (so Duda, a.a.O., S. 68) oder um die Regelung eines dem Benutzungsverhältnis zwischen Gemeinde und Anschlußnehmer entspringenden Anspruchs auf einen "Starkverschmutzerzuschlag" handelt (so Bickel/Rincke/Schäfer, a.a.O., S. 127), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, denn jedenfalls wird an dieser Regelung die Konzeption des Gesetzes deutlich, die Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 auch bei solchen Höchstwertüberschreitungen eintreten zu lassen, die auf das Einleitungsverhalten Dritter (Betriebsunfälle, vorsätzliche Zuleitung nicht zugelassener Schadstoffe) zurückzuführen sind. Der Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 sind Grenzen erst dann gesetzt, wenn Schadstoffeinleitungen auf höherer Gewalt beruhen, so daß aus diesem Grunde für eine Abwälzung der Abgabenerhöhung auf einen für die zusätzliche Schadstoffbelastung verantwortlichen Indirekteinleiter kein Raum ist (zu dieser Problematik: OVG Münster, Urteil vom 15.07.1987 - 2 A 2512/85 - ZfW 1988, 357).

Bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 ist andererseits nicht danach zu fragen, in welchem Zeitraum die jeweilige Höchstwertüberschreitung tatsächlich vorgelegen hat und welcher Zuwachs an Schädlichkeit der Einleitung hierdurch tatsächlich - verglichen mit der durch den ursprünglichen Bescheidwert "abgegoltenen" Schädlichkeitsmenge - eingetreten ist. Der Wert einer jeden Höchstwertüberschreitung geht mit vollem Gewicht in die Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und des daraus folgenden erhöhten Bezugswerts ein. Da der erhöhte Bezugswert mit der Schmutzwassermenge des gesamten Veranlagungszeitraums zu multiplizieren ist, bedeutet dies, daß sich jeder Wert unabhängig von der zeitlichen Dauer seines tatsächlichen Vorliegens auf den Gesamtzeitraum auswirkt. Bei Ausnahmewerten, wie ihn in vorliegendem Fall am 6. Dezember 1984 gemessene Wert von 270 ml/l für die Schadstoffgruppe absetzbare Stoffe im Vergleich zu den vier anderen Meßergebnissen darstellt, kann dies dazu führen, daß die mit der Bezugswerterhöhung verbundene Erhöhung der Abwasserabgabe über den tatsächlich bewirkten Schädlichkeitsanstieg im gesamten Veranlagungszeitraum deutlich hinausgeht.

Die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung wird dadurch freilich nicht in Frage gestellt. Soweit mit der Bildung des arithmetischen Mittelwerts nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 im Einzelfall eine den tatsächlichen Schädlichkeitszuwachs übersteigende Erhöhung der Abwasserabgabe verbunden ist, läßt sich das im Prinzip mit der Lenkungsfunktion der Abwasserabgabe rechtfertigen. Da Höchstwerte im Sinne des § 4 AbwAG Werte sind, die in keinem Fall überschritten werden sollen, ist als Sanktion einer gleichwohl mehrfach vorkommenden Höchstwertüberschreitung eine deutliche Abgabenerhöhung zulässig, die sich nicht lediglich darauf beschränkt, den tatsächlichen Zuwachs an Schädlichkeit der Schadstoffracht mengenproportional zu erfassen. Sichergestellt sein muß allerdings, daß sich die Mehrbelastung, die als Folge der Zugrundelegung eines erhöhten Bezugswerts im Berechnungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG eintritt, nicht zu weitgehend von dem durch die mehrfache Höchstwertüberschreitung tatsächlich bewirkten Schädlichkeitsanstieg im Veranlagungszeitraum entfernt. Eine unverhältnismäßig hohe - nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Erhöhung der Schädlichkeit der Abwassereinleitung stehende - Abgabenerhöhung ist durch den Lenkungszweck nicht mehr gedeckt. Wegen der Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip muß der Gesetzgeber auch bei Lenkungsabgaben "Maß halten". Das aber erfordert ein Berechnungsverfahren, welches - bei aller Pauschalierung - doch so ausgestaltet ist, daß wenigstens im Regelfall die Gewähr für eine nicht übermäßige Abgabenbelastung gegeben ist. Nach Auffassung des Senats genügt das in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 vorgesehene Berechnungsverfahren diesen Anforderungen dann (noch), wenn es auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl verwertbarer Meßergebnisse für die Bildung des arithmetischen Mittelwerts praktiziert wird. Mit zunehmender Zahl der Meßergebnisse wächst - insbesondere im Hinblick auf die Abschwächung des Einflusses extremer Werte - die Wahrscheinlichkeit, daß sich der ergebende Mittelwert nicht zu weitgehend vom tatsächlichen Schädlichkeitsanstieg im Veranlagungszeitraum entfernt. Was die erforderliche Mindestanzahl verwertbarer Messungen angeht, so bietet sich ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl der Meßergebnisse bei einer Festsetzung der für die Abgabenberechnung erforderlichen Werte aufgrund des Ergebnisses einer behördlichen Überwachung gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG 1976 an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 47.86 - DVBl. 1988, 1157). Danach wären auch für die Ermittlung des erhöhten Bezugswerts wegen mehrfacher Höchstwertüberschreitung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 mindestens  f ü n f Meßergebnisse zu fordern. Zu berücksichtigen sind insoweit - dies ist in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt worden - auch die "Null-Differenzen" solcher Messungen, bei denen keine Höchstwertüberschreitung festgestellt wurde. Die Ermittlung des erhöhten Bezugswerts im vorliegenden Fall beruht auf insgesamt fünf verwertbaren Messungen, so daß sich in diesem Punkt keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabenfestsetzung ergeben.

Auch wenn durch eine entsprechende Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 für den Regelfall gewährleistet ist, daß die Abgabenerhöhung wegen mehrfacher Höchstwertüberschreitung verhältnismäßig bleibt, kann es immer noch in Einzelfällen - so bei besonders hohen Ausnahmewerten, die die anderen Werte um ein Vielfaches übersteigen - zu einer übermäßig hohen Belastung kommen, die mit den Intentionen des Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist. Für diese Einzelfälle reicht es indessen aus, daß die Möglichkeit einer "Regulierung" durch einen Erlaß (Teilerlaß) wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund einer Einzelfallüberprüfung spätestens in dem der Abgabenfestsetzung nachfolgenden Einziehungsverfahren besteht. In Hessen ergibt sich die Rechtsgrundlage für einen derartigen Erlaß aus der Verweisung in § 17 Abs. 1 HAbwAG auf die hessische Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970, GVBl. I S. 645 (LHO). Anzuwenden ist danach unter anderem die Vorschrift des § 59 Abs. 1 LHO, derzufolge der zuständige Minister (Ziffer 3) Ansprüche erlassen darf, "wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde". Nach Textziffer 3.4 der Anmerkungen zu § 59 LHO in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Hessischen Ministers der Finanzen vom 14. Januar 1972 (StAnz. 1972, 197, 212) ist eine besondere Härte "insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde". Wie diese Vorschrift zeigt, ist bei dem Erlaß nach § 59 LHO in erster Linie an einen Erlaß wegen persönlicher Unbilligkeit gedacht. Dies schließt es jedoch nicht aus, die hier geregelte Erlaßmöglichkeit - erforderlichenfalls - auch auf das Vorliegen einer  s a c h l i c h e n  Unbilligkeit zu beziehen. Als besondere Härte "nach Lage des einzelnen Falles" läßt sich auch eine Härte (Unbilligkeit) in der Sache selbst begreifen. Den Erlaßgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage des Schuldners nennen die Verwaltungsvorschriften deshalb auch nur beispielhaft ("insbesondere"). Der hessische Gesetzgeber hat - im Unterschied zu der Gesetzeslage etwa in Nordrhein-Westfalen, wo es mit § 80 Abs. 3 des dortigen Landeswassergesetzes eine besondere Erlaßregelung gibt, die einen Erlaß durch die Festsetzungsbehörde selbst aus Gründen sowohl der persönlichen wie der sachlichen Unbilligkeit vorsieht (vgl. dazu Honert/Rüttgers, ABC der Abwasserabgabe, 1980, S. 66) - davon abgesehen, die Voraussetzungen eines Abgabenerlasses bereits im Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz zu regeln. Damit bleibt, um überhaupt einer mit der Gesetzesanwendung im Einzelfall zusammenhängenden sachlichen Unbilligkeit in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung tragen zu können, nur der Weg über den Erlaß nach § 59 LHO. Die Verweisung auf die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für gerade diesen Zweck stellt sicherlich keine besonders glückliche Lösung dar. Sie führt dazu, daß sich eine andere Behörde als die eigentlich sachkompetente Festsetzungsbehörde - nämlich "der zuständige Minister" - mit der Gesetzesanwendung im Einzelfall und ihren Auswirkungen befassen muß. Das jedoch ist als rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinzunehmen. Immerhin besteht bei Anwendung des § 59 LHO die Möglichkeit einer Übertragung der Erlaßbefugnis auf eine andere Behörde im Einzelfall, so daß auf diese Weise dann doch die Festsetzungsbehörde selbst mit der Überprüfung eines auf sachliche Unbilligkeit gestützten Erlaßantrags befaßt werden kann.

Im vorliegenden Fall spricht manches dafür, daß die Einbeziehung des am 6. Dezember 1984 gemessenen Werts von 270 ml/l für absetzbare Stoffe in die Bildung des arithmetischen Mittelwerts nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 zu einer im Vergleich mit dem tatsächlich bewirkten Schädlichkeitsanstieg im Veranlagungszeitraum unverhältnismäßig hohen Abgabenbelastung der Klägerin führt. Auf die Berechtigung der Festsetzungsbehörde, die Abgabe gleichwohl in der Höhe festzusetzen, die sich aufgrund der Berechnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1976 ergibt, wirkt sich dies jedoch, wie im einzelnen dargelegt wurde, nicht aus. Die Klägerin muß eine etwaige Unverhältnismäßigkeit ihrer Abgabenbelastung gegebenenfalls im Einziehungsverfahren durch Beantragung eines (Teil-) Erlasses der festgesetzten Abwasserabgabe wegen sachlicher Unbilligkeit geltend machen. Hierüber hat dann gemäß § 59 LHO der zuständige Minister - soweit er nicht seine Erlaßbefugnis auf den Regierungspräsidenten als Festsetzungsbehörde überträgt - zu entscheiden. Für den Senat besteht im vorliegenden Anfechtungsverfahren kein Anlaß, Hinweise zu der Frage zu geben, nach welchen Kriterien bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Abgabenbelastung der Klägerin der Betrag zu ermitteln wäre, dessen Höhe als verhältnismäßig bezeichnet werden könnte, und in welcher Höhe demgemäß die festgesetzte Abgabe zu erlassen wäre. Angemerkt sei nur soviel, daß einem auf § 59 LHO gestützten Erlaßantrag der Klägerin nicht wird entgegengehalten werden können, das Vorliegen einer besonderen Härte sei bereits deshalb auszuschließen, weil kommunale Gebietskörperschaften bei der Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten stets "solvent" zu sein hätten (vgl. etwa Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, S. 770). Das Argument der immerwährenden Zahlungsfähigkeit kommunaler Gebietskörperschaften mag beim Erlaßgrund der persönlichen Unbilligkeit eine Rolle spielen, verfängt jedoch nicht bei einer sachlichen Unbilligkeit, zu der die Anwendung eines Gesetzes im Einzelfall führt. Ein auf sachliche Unbilligkeit gestütztes Erlaßbegehren der Klägerin kann darüber hinaus auch nicht an der Möglichkeit der Abgabenabwälzung nach § 2 Abs. 2 HAbwAG scheitern. Mit der Abwälzung einer sachlich unbilligen Abgabenbelastung wird diese Unbilligkeit nur weitergegeben, nicht aber bereinigt. Der Dritte, auf den eine solche Abgabe ohne vorherige Inanspruchnahme eines Billigkeitserlasses abgewälzt werden würde, könnte sich somit seinerseits auf das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit berufen und dies seiner Inanspruchnahme entgegenhalten.

Unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten der Klägerin in einem künftigen Erlaßverfahren zu beurteilen sind, kann jedenfalls ihre Klage im vorliegenden Festsetzungsverfahren keinen Erfolg haben. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr2. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, auf deren Auslegung es im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt (§§ 4 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 3 AbwAG 1976), sind durch die späteren Änderungsgesetze zum Abwasserabgabengesetz durch inhaltlich nicht mehr vergleichbare Regelungen ersetzt worden. Den aufgeworfenen Rechtsfragen kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.