Hessischer VGH, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 TG 772/95
Fundstelle
openJur 2012, 20697
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluß eines neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, den Beigeladenen auf der für diesen vorgesehenen Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei der Hessischen Bereitschaftspolizei zu befördern. Die Art und Weise des vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrens verletzt den Antragsteller in seinem vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten grundrechtsgleichen Recht auf faire und (chancengleiche) gleiche, verfahrensfehlerfreie und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 1988 - 1 TG 2675/88 -, ZBR 1988, 291, 292 sowie vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen schwerwiegenden Beurteilungsfehler darin gesehen, daß der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen unter Mißachtung des Leistungsprinzips auf das Hilfskriterium des höheren Lebensalters gestützt hat.

Das Zurückgreifen auf Hilfskriterien bei der Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen war von vornherein nicht geboten; denn nach dem maßgeblichen Inhalt der Personalakten, insbesondere der letzten dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller vom 25. August 1995 und den Beigeladenen vom 8. September 1994 erweist sich der Antragsteller als der eindeutig leistungsstärkere Bewerber, und zwar auch und gerade in Anbetracht der Differenz von 0,93 Punkten, die sich bei einem Vergleich der Gesamtpunktzahl der dienstlichen Beurteilungen ergibt.

Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geringfügige Unterschiede in einzelnen Leistungsmerkmalen im Rahmen eines aktuellen Eignungsvergleichs und Leistungsvergleichs zwischen mehreren Bewerbern die Annahme eines entscheidenden Eignungsvorsprungs nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988, BVerwGE 80, 123, 126 = NJW 1989, 538; Beschlüsse des Senats vom 24. Oktober 1989 - 1 TG 3049/89 -, vom 20. Juli 1993 - 1 TG 904/93 - sowie vom 25. Oktober 1994 - 1 TG 1968/94 -), weil sie in der Regel kein eindeutiges Gesamturteil erlauben und somit eine hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht allein tragen. Der Senat hat erstmals in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1989 (a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bewertungsunterschiede von weniger als einem Punkt in einem 15-Punkte-System als "im wesentlichen gleiche" Beurteilung angesehen.

Es ist jedoch verfehlt, daraus eine starre Grenze herzuleiten. Bereits in der zitierten Entscheidung hat der Senat keineswegs nur auf die durchschnittliche Punktzahl abgestellt, sondern ausdrücklich berücksichtigt, ob auch die Einzelbewertungen der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen die Annahme einer im wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber rechtfertigen. Gegenstand des seinerzeit entschiedenen Falles war im übrigen die Beförderung auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesG im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit der Besonderheit, daß regelmäßig eine Vielzahl von Bewerbungen um Beförderungsstellen vorliegt, so daß entsprechende Auswahlkriterien für Beförderungsentscheidungen bei erheblicher Leistungsdichte erforderlich sind, um überhaupt eine Auswahlentscheidung zu ermöglichen.

Beurteilungsnoten in einem 15-Punkte-System können innerhalb der Bandbreite von einem Punkt grundsätzlich nur dann als im wesentlichen gleich bewertet werden, wenn die Beurteilungen jeweils hinreichend differenziert sind. Auszugleichen sind mit Hilfe einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise lediglich (mögliche) unterschiedliche individuelle Sichtweisen und Bewertungsmaßstäbe der verschiedenen Beurteiler, nicht jedoch erkennbare Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Bewerbern. Jede andere Betrachtungsweise führt zu einem "Gleichmachen" und öffnet Hilfskriterien Tür und Tor, die vom Leistungsgrundsatz und vom Gebot der Bestenauslese nicht mehr umfaßt sind (so ausdrücklich Beschluß des Senats vom 19. April 1995 - 1 TG 2801/94 -). Dementsprechend hat der Senat in der zitierten Rechtsprechung stets betont, daß die Anwendung von Hilfskriterien nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn der Dienstherr sich zuvor bemüht hat, mit Hilfe hinreichend differenzierender Beurteilungen anhand der rechtlich gebotenen Leistungskriterien eine Bestenauslese vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.11.1993, 1 TG 1465/93, NVwZ-RR 1994, 347 ff. und vom 19. April 1995 a.a.O., S. 10 f. des Abdrucks); wenn also die Beurteilungen sowohl im einzelnen als auch im Gesamtergebnis so stark einander angenähert sind, daß nur der Rückgriff auf Hilfskriterien eine sachgerechte, beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung ermöglicht.

Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht den generalisierenden Schluß auf ein im wesentlichen gleiches Eignungsbild und Leistungsbild; denn lediglich in 6 von insgesamt 16 Beurteilungsmerkmalen ist die gleiche Punktzahl vergeben worden, während der Antragsteller in allen übrigen Merkmalen, darunter so wesentlichen leistungsbezogenen Kriterien wie Initiative, Belastbarkeit, Arbeitssorgfalt und Fachkenntnisse, um ein bis zwei Punkte besser beurteilt worden ist.

Vollends deutlich wird die beurteilungsfehlerhafte Betrachtungsweise des Antragsgegners bei einer direkten Gegenüberstellung der Gesamturteile. In der dienstlichen Beurteilung über den Beigeladenen vom 8. September 1994 heißt es:

"... zeigt als Zugführer gute Leistungen. Seine Engagement, insbesondere bei Einsätzen gegen Drogenmißbrauch, geht über das normale Maß hinaus. Seine soziale Stellung zeichnet ihn aus. Durch seine offene und kollegiale Art genießt er Vertrauen. Durchschnittspunktzahl: 11.57"

Demgegenüber lautet das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller vom 25. August 1994:

"... ist ein deutlich herausragender, ausgesprochen engagierter und mit auffallend weiten Fachkenntnissen ausgestatteter Zugführer des Techn. Zuges. Er hat seine überdurchschnittliche Zuverlässigkeit und sein Führungsgeschick vielfach bewiesen. Neben der landesübergreifenden Ausbildung der TZ-Gruppenführung und der Ausbildung der Hessischen Polizeitaucher hat er sich bei der eigenständigen Planung und Durchführung von Einsätzen und Übungen ausgezeichnet. Sein überragendes taktisches und Organisationsgeschick hat er auch als Führungsgehilfe des Polizeiführers beim Einsatz 'Münchener Weltwirtschaftsgipfel 1992' lobenswert unter Beweis gestellt. Nach seiner Gesamteignung, seiner bisherigen Bewährung und seinen dienstlich bedeutsamen Fähigkeiten überragt er weit die Spitzengruppe seiner Besoldungsgruppe. (12.50)".

Dieses Beispiel zeigt erneut die vom Senat bereits mehrfach beanstandete Konsequenz der praktischen Handhabung leistungsfremder Hilfskriterien durch den Antragsgegner. Nach dessen Verwaltungspraxis müßte ein Spitzenbeamter, der überdies bereits seit 1991 hervorragend beurteilt worden ist, hinter einem weniger leistungsstarken, aber lebensälteren Bewerber zurückstehen. Ein solches Ergebnis ist mit dem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2 GG) verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar.

Zu Unrecht macht der Beigeladene in der Beschwerdebegründung vom 30. März 1995 demgegenüber geltend, die bestehenden Unterschiede zwischen den ihm und dem Antragsteller übertragenen Aufgabengebieten seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Argumentation verkennt Wesen und Aufgabe der dienstlichen Beurteilung als Äußerung des Beurteilers über die während eines bestimmten Zeitraums erbrachten Leistungen sowie über seine Eignung für ein Amt im statusrechtlichen oder funktionellen Sinne (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 HLVO, 13 Abs. 1 HPolLVO). Dienstliche Beurteilungen dienen damit gerade der Herstellung einer vergleichbaren Grundlage für die wertende Zuordnung seitens der für die eigentliche Auswahlentscheidung zuständigen Stelle. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, daß die fachlichen Leistungen anhand der konkreten Anforderungen des jeweils innegehaltenen Amtes/Dienstpostens bewertet werden (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. April 1995 - 1 TG 630/95 -). Der Beigeladene bestreitet selbst nicht, daß bei den dienstlichen Beurteilungen vom 25. August bzw. 7. September 1994 insgesamt in dieser Weise verfahren worden ist.

Auch das weitere Vorbringen des Beigeladenen, seine Leistungsentwicklung seit der 2. Fachprüfung weise eine höhere "Gesamtanstiegszahl" auf (2,54 Punkte gegenüber 1,84 Punkten beim Antragsteller), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Dienstherr die positive oder negative Entwicklungstendenz eines Bewerbers, die bei der Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen erkennbar werden kann, im Rahmen seiner Auswahlentscheidung mit abwägen muß (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -). Hieraus kann der Beigeladene jedoch keine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten; denn es handelt sich um eine Hilfserwägung, die erst dann und nur dann gilt, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen mehrerer Bewerber als im wesentlichen gleich im oben dargelegten Sinne zu gelten haben. Andernfalls wären absurde Ergebnisse nicht ausgeschlossen: so müßte etwa ein Beamter, dessen dienstliche Beurteilungen sich im Laufe der Zeit von 5 auf 7 Punkte verbessert haben, einem Mitbewerber vorgezogen werden, der sich von 10 auf 11 Punkte gesteigert hat.

Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausginge, daß die fachlichen Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen zuletzt "im wesentlichen gleich" beurteilt worden seien, würde die Heranziehung des Lebensalters als Hilfskriterium einen Beurteilungsfehler darstellen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Dienstherr auch bei der Anwendung von Hilfskriterien einer aus dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden rechtlichen Bindung unterliegt. Das Hilfskriterium muß sachgerecht sein; der Dienstherr ist gehalten, das im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten sachnächste Hilfskriterium heranzuziehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, NVwZ-RR 1994, 347, 349; vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1564/94 - sowie vom 23. August 1994 -1 TG 1516/94 -). Leistungsfremde, hauptsächlich am Zeitablauf orientierte Hilfskriterien, zu denen insbesondere auch das Lebensalter gehört, dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1990 - 1 TG 1376/90 - und vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -).

Sachgerecht, weil am Leistungsgrundsatz orientiert sind die Hilfskriterien der Ergebnisse früherer dienstlicher Beurteilungen einschließlich einer erkennbaren Entwicklungstendenz (Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -), hilfsweise des Ergebnisses der 2. Fachprüfung sowie des Beförderungsdienstalters, der seit der letzten Beförderung vergangenen Zeit (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1564/94 -); diese Hilfskriterien dürfen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 HGlG grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber Bedeutung zukommt. Der Antragsteller hat sowohl in der 2. Fachprüfung im Juli 1990 als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Mai 1991 deutlich besser abgeschnitten als der Beigeladene und wäre daher auch bei Anwendung von - zulässigen - Hilfskriterien dem Beigeladenen vorzuziehen.

Da der Beigeladene erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat, hat er gemäß § 154 Abs. 2 und 3 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 - entsprechend -, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 Buchstabe a, 2, 20 Abs. 3 GKG. Auszugehen ist von der Hälfte des jährlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 BBesG, jedoch ohne Berücksichtigung eines Ortszuschlags (vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 BBesG). Der resultierende Betrag von 28.392,00 DM ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach der ständigen Praxis des Senats nur zu 3/8 anzusetzen (10.647,00 DM), da in der Hauptsache nur die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer erneuten Auswahlentscheidung erreicht werden könnte. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG); dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antrag sich ursprünglich auf drei Beförderungsplanstellen bezog.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).