Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.1995 - 4 N 372/92
Fundstelle
openJur 2012, 20634
  • Rkr:
Gründe

I.

Die antragstellende Gemeinde wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die vom vormaligen Hessischen Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz aufgrund der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (kurz: Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG -) vom 19.09.1980 in der Fassung der damals letzten Änderung bzw. Ergänzung vom 04.04.1990 erlassene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Limburg-Weilburg, Wetzlar, dem Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingaukreis, Untertaunuskreis, Wetteraukreis und dem Stadtkreis Wiesbaden im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Taunus" (Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - Taunus) vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 49) - Änderungsverordnung -.

Die angegriffene Änderungsverordnung nimmt unter Wegfall der sogenannten "Rückweichklausel" des § 1 Abs. 2 der LSchVO Taunus vom 20.01.1976 (StAnz. S. 294) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 21.03.1990 (GVBl. I S. 106) eine Neubestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung vor. In einer Abgrenzungskarte, die Bestandteil der Änderungsverordnung ist, wird der Geltungsbereich einerseits durch Außengrenzen und andererseits durch Binnengrenzen, die bebaute oder bebaubare Gebiete innerhalb der Außengrenzen aus dem Schutzbereich der Norm ausschließen, dargestellt. Weiterhin enthält die Änderungsverordnung erstmals Bestimmungen zum Schutz der Waldaußenränder.

Im einzelnen hat die angegriffene Verordnung folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Limburg-Weilburg, Wetzlar, dem Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingaukreis, Untertaunuskreis, Wetteraukreis in dem Stadtkreis Wiesbaden im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20. Januar 1976 (StAnz. S. 294, 463), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (GVBl. I S. 106), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:

"Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis und in den Städten Frankfurt am Main und Wiesbaden in den Regierungsbezirken Darmstadt und Gießen "Landschaftsschutzgebiet Taunus"."

2. § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

(1) Die Mittelgebirgslandschaft des Taunus wird in den Grenzen, die sich aus der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte ergeben, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet "Taunus" hat eine Größe von ca. 197 000 ha. Die örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100.000.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt, in der das Landschaftsschutzgebiet grün umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird vom Regierungspräsidium Darmstadt - obere Naturschutzbehörde -, Orangerieallee 12, 6100 Darmstadt, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karte befinden sich bei dem Regierungspräsidium Gießen - obere Naturschutzbehörde -, Bahnhofstraße 40, 6300 Gießen, sowie bei den Kreisausschüssen - untere Naturschutzbehörde - der Landkreise Gießen, Ostanlage 39, 6300 Gießen, Hochtaunuskreis, Taunusstraße 5, 6380 Bad Homburg, Lahn-Dill-Kreis, Karl-Kellner-Ring 51, 6330 Wetzlar, Limburg-Weilburg, Schiede 43, 6250 Limburg, Main-Taunus-Kreis, Am Kreishaus 1 - 5, 6238 Hofheim/Taunus, Rheingau-Taunus-Kreis, Badweg 8, 6208 Bad Schwalbach, Wetteraukreis, Kaiserstraße 128, 6360 Friedberg (Hessen), und bei den Magistraten - untere Naturschutzbehörde - der Städte Bad Homburg, Marienbader Platz 1, 6380 Bad Homburg, Frankfurt am Main, Braubachstraße 15, 6000 Frankfurt am Main, Gießen Berliner Platz 3, 6300 Gießen, Wetzlar, Weißadlergasse 12, 6330 Wetzlar und Wiesbaden, Kapellenstraße 99, 6200 Wiesbaden. Die Karten können bei den genannten oberen und unteren Naturschutzbehörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

(4) Die von den in den Karten dargestellten Grenzlinien abgedeckten Flächenteile sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Soweit die Grenzziehung Straßen, Wegen oder Schienenwegen folgt, gehören diese nicht zum Landschaftsschutzgebiet.

(5) Das Landschaftsschutzgebiet ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.".

3. § 2 wird gestrichen.

4. In § 3 Abs. 3 wird der abschließende Punkt nach Nr. 13 durch ein Semikolon ersetzt und als Nr. 14 angefügt:

"14. Handlungen, die nachteilige Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Waldaußenränder haben können und nicht den Zielen des § 16 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes entsprechen. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, das Verhindern des Aufwuchses oder die Beseitigung von Saumgebüschen, die Beseitigung von heimischen Baumarten zweiter Ordnung sowie das Einbringen von nicht heimischen Baumarten und Gehölzen.".

5. In § 4 wird der abschließende Punkt nach Nr. 10 durch ein Semikolon ersetzt und als Nr. 11 angefügt:

"11. im Bereich eines Waldaußenrandes die Entnahme von Bäumen erster Ordnung sowie die Neubegründung und Pflege eines stufigen und artenreichen Bewuchses aus heimischen Sträuchern und Baumarten.".

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Soweit Maßnahmen und Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden berühren, ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zuständig.".

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das örtlich zuständige Regierungspräsidium ist darüber hinaus zuständig für die Genehmigung von Maßnahmen und Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2, wenn sie folgende Vorhaben zum Gegenstand haben:

1. Fischteiche und Nebenanlagen (wie Fischerei-Hütten);

2. Aussiedlerhöfe;

3. Überörtliche Energieversorgungsanlagen und Freileitungen;

4. Schienen- und Seilbahnen;

5. Flugplätze, Neu- und Ausbau klassifizierter Straßen und sonstiger Verkehrsanlagen;

6. Bachregulierungen und Gewässerausbau;

7. Errichtung von Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen;

8. Stauseen und Hochwasserrückhaltebecken;

9. Abfallbeseitigung;

10. Bergbau, Steinbrüche, Kies- und Sandabbau;

11. Vorhaben der Landesverteidigung;

12. Tiergehege, Wildparke und Wildgatter;

13. Handlungen im Bereich eines Waldaußenrandes.".

7. § 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung:

1. ... ... ... ... 13. ... 14. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 14 Handlungen vornimmt, die den Waldaußenrand in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Text der Änderungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I - 08.03.1991 -, bekanntgemacht. Die archivmäßige Verwahrung und das Bereithalten der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:10.000 erfolgte bei den in Art. 1 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden - mit Ausnahme der unteren Naturschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Gießen - spätestens vom 15.04.1991 an. Beim Magistrat der Stadt Gießen - untere Naturschutzbehörde - liegt lediglich die als Anlage zu Art. 1 § 1 Abs. 2 der Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt mitveröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 ab dem 08.04.1991 zu jedermanns Einsicht aus.

Am 24.02.1992 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht.

Sie vertritt die Auffassung, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil die angegriffene Verordnung nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 09.03.1991 seien noch nicht sämtliche in Art. 1 § 1 Abs. 3 Satz 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden im Besitz einer Abschrift der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:10.000, in welcher der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes festgelegt sei, gewesen. Die Änderungsverordnung leide unter einem weiteren formellen Mangel, da nicht belegt sei, daß sie im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung ergangen sei. Im übrigen habe es nicht nur des Benehmens, sondern gemäß § 8 Abs. 3 LandesplanungsG der Zustimmung der zuständigen Landesplanungsbehörde bedurft, da die Änderungsverordnung von den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplanes Südhessen abweiche. Nach Nr. 4.5.3 des Regionalen Raumordnungsplanes Südhessen müsse sich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auf die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Flächen beschränken. Dies sei bei der Veränderungsverordnung nicht der Fall, da sie die Waldaußenränder einbeziehe. Die Schutzvorschriften über die Waldaußenränder seien in mehrfacher Hinsicht mit dem Landesrecht unvereinbar. Der Verordnungstext sei nicht hinreichend bestimmt, weil er eine Reihe unklarer, fachlich nicht definierter Begriffe enthalte. Dies gelte insbesondere für die Begriffe "Baumarten zweiter Ordnung" in Art. 1 Nr. 4 und "Bäume erster Ordnung" in Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung. Zu unbestimmt sei ferner die räumliche Erstreckung des Waldaußenrandes. Der Schutzzweck der angegriffenen Verordnung sei in bezug auf die Waldaußenränder nicht im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 HeNatG umschrieben. Die Schutzwürdigkeit der Waldaußenränder stehe zwar außer Frage, sie erfordere allerdings die in der Änderungsverordnung angeordneten Verbote nicht. Diese seien nicht notwendig, da das Hessische Forstgesetz - HFoG - eine Vielzahl von Regelungen enthalte, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes und dessen ökologischer Funktionsfähigkeit zu dienen bestimmt seien. Der tatsächliche Regelungsgehalt der Landschaftsschutzverordnung reduziere sich demgemäß auf die Schaffung einer weiteren Kontrollinstanz. Das Beachtungsgebot des § 13 Abs. 2 HeNatG i.V.m. § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - sei verletzt. Die auf die Waldaußenränder bezogenen Verbote seien auch nicht mit § 19 Abs. 5 Satz 5 HFoG vereinbar, da sie in forstrechtlich konkretisierte Eigentumsrechte der Waldbesitzer eingriffen. Dadurch werde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Waldbesitzer unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Verordnung derogiere durch die Schaffung einer weiteren Kontrollinstanz in unzulässiger Weise eindeutige Kompetenzregelungen des Forstgesetzes.

Schließlich verletze die vorgenommene Innenabgrenzung ihre verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Planungshoheit. Der Landschaftsschutz erstrecke sich auf Bereiche ihres Gemeindegebietes, die als Siedlungserweiterungsflächen ausgewiesen werden sollten. Im einzelnen gelte dies für die Bereiche "Hauser Feld", "Kirchgarten", "Limbacher Pfad" und "Am Silberberg II", für die die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen worden sei. Auch der Regionale Raumordnungsplan Südhessen weise diese Flächen als Siedlungsflächen aus.

Nachdem durch die Dritte Verordnung zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes Taunus vom 06.11.1992 (GVBl. I S. 617) die Bereiche "Hauser Feld" und "Limbacher Pfad" aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung entlassen worden waren, und die Gemeindevertretung der Antragstellerin am 10.12.1992 für das Gebiet "Am Volbertsberg" im Ortsteil Daisbach der sich im räumlichen Geltungsbereich der Änderungsverordnung befindet, die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte, beantragt die Antragstellerin,

die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Limburg-Weilburg, Wetzlar, dem Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingaukreis, Untertaunuskreis, Wetteraukreis und in dem Stadtkreis Wiesbaden im Regierungsbezirk Darmstadt ("Landschaftsschutzgebiet Taunus") vom 26.02.1991, GVBl. Teil I, vom 08.03.1991, S. 49 für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

die vorbezeichnete Rechtsverordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie sich gebietlich erstreckt auf

1. die vom Bebauungsplanentwurf "Kirchgarten" betroffenen und dort bezeichneten Flurstücke 81/2 und 82 der Flur 23 in der Gemarkung Panrod;

2. die vom Bebauungsplanentwurf "Am Silberberg II" betroffenen und dort bezeichneten Flurstücke und

3. das beabsichtigte Planungsgebiet "Am Volbertsberg" im Ortsteil Draisbach (Flur 14, Flurstück 11); sowie Art. 1 Nr. 4, Nr. 5, in Nr. 6 lit.b Abs. 3 Nr. 13 und in Nr. 7 § 6 Nr. 14 der vorbezeichneten Verordnung für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt. In den Parallelverfahren 4 N 2638/91, 4 N 2686/91, 4 N 2809/91 und 4 N 2810/91 hat er vorgetragen, sei es zutreffend, daß einige der Abgrenzungskarten erst später als einen Tag nach der Verkündung des Verordnungstextes bei den Verwahrstellen hinterlegt worden seien. Es sei auch zutreffend, daß die Verordnung nicht habe in Kraft treten können, solange diese Karten bei den Behörden nicht eingetroffen seien. Dieser Mangel sei jedoch mit der später erfolgten Hinterlegung der Karten geheilt worden. Die textliche Differenzierung zwischen Baumarten in Art. 1 Nr. 4 der Verordnung und Bäumen in Art. 1 Nr. 5 der Verordnung sei allein sprachlich bedingt. Die Gliederung der Bäume (Baumarten) in solche erster und zweiter Ordnung sei eine seit Jahrzehnten übliche und feststehende Klassifizierung im forstlichen und ökologischen Bereich. Aus § 17 Abs. 1 HeNatG, der die Bezeichnung des Schutzzweckes in der Rechtsverordnung verlange, folge nicht, daß sich alle Ge- und Verbote in der Schutzzweckbestimmung widerzuspiegeln hätten. Das Erfordernis der Notwendigkeit von in einer Landschaftsschutzverordnung angeordneten Verboten betreffe lediglich die Frage des Übermaßes, der Sachangemessenheit und der Tauglichkeit. Selbst wenn man von einer echten Doppelregelung durch das Hessische Forstgesetz und die angegriffene Verordnung ausgehe, führe dies nicht zur Nichtigkeit der landschaftsschutzrechtlichen Verbote. Das Beachtungsgebot des § 13 Abs. 2 HeNatG sei nicht verletzt, da nach eigenem Vortrag der Antragstellerin die angegriffenen Vorschriften für den Waldbesitzer keine über das Forstrecht hinausgehende Pflichten begründe. In die nach dem Hessischen Forstgesetz begründeten Kompetenzen der Forstbehörde werde durch die Landschaftsschutzverordnung nicht in unzulässiger Weise eingegriffen. Ein irgendwie geartetes Monopol des Forstrechts für den Wald gebe es nicht. Umgekehrt beschränke sich das Naturschutzrecht nicht auf die Feldflur, sondern gelte für den besiedelten und unbesiedelten Bereich einschließlich der Gewässer, der Wälder und der sonstigen Flächen. Folglich ergäben sich zwischen dem Naturschutzrecht und dem Forstrecht ebensolche Berührungspunkte wie zwischen dem Naturschutzrecht auf der einen Seite und dem Jagd- und Fischereirecht, dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Düngemittelrecht, dem Pflanzenschutzrecht und anderen agrarrechtlichen Vorschriften auf der anderen Seite. Auch in diesen Bereichen griffen die Kompetenzen der Naturschutzverwaltung und der jeweils anderen Fachverwaltung auf vielfältige Weise ineinander. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beschränke sich die Landschaftsschutzverordnung auch nicht allein darauf, eine konkrete Zuständigkeit der Naturschutzbehörde für den Waldaußenrand zu begründen. Vielmehr konkretisiere die Verordnung deutlich die abstrakten Waldbesitzerpflichten und mache diese umsetzbar. Nach § 16 Abs. 3 HeNatG seien Landschaftsschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung auszuweisen. Diese Vorschrift gelte entsprechend, wenn die oberste Naturschutzbehörde aufgrund von § 16 Abs. 2 HeNatG zuständig sei. Diesem Erfordernis sei beim Ausweisungsverfahren, wie sich aus der Präambel der Änderungsverordnung ergebe, Rechnung getragen worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 LandesplanungsG liege nicht vor. Der Flächenbestand des Landschaftsschutzgebietes sei durch die angegriffene Waldaußenrandbestimmung nicht verändert worden. Insgesamt halte die Novellierung den regionalplanerischen Vorgaben stand, da die Innenbereichsabgrenzung den Landschaftsschutz auf die notwendigen Flächen beschränke.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakte sowie fünf Akten des Antragsgegners betreffend das Verfahren über die Aufstellung der angegriffenen Änderungsverordnung, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

Der Antrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine als Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 3 HeNatG in der zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung am 26.02.1991 maßgeblichen Fassung des Gesetzes erlassene Änderungsverordnung, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. i.V.m. § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann.

Der Normenkontrollantrag ist allerdings nur zulässig, soweit die Antragstellerin die Geltung der Änderungsverordnung für ihr Gemeindegebiet angreift. An einer darüber hinausgehenden Feststellung der Nichtigkeit der Änderungsverordnung hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift und deren Anwendungen einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Die Antragstellerin ist als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, gemäß § 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 01.12.1976 (GVBl. I S. 454, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.1992 (GVBl. I S. 66)) - HVwVfG - Behörde (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986 - 4 N 2315/85 - BRS 46 Nr. 211). Als Behörde muß die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten zu haben (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O., BVerwG, Beschluß vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BRS 49 Nr. 40).

Auch als Behörde muß die Antragstellerin jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis an der rechtlichen Klärung der Gültigkeit der Norm geltend machen können (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O., Beschluß vom 04.01.1994 - 4 N 1793/93 - HessVGRspr. 1994, 57, m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 15.03.1989, a.a.O.). Dieses Bedürfnis ergibt sich vorliegend nicht daraus, daß die Antragstellerin als Behörde mit dem Vollzug der Landschaftsschutzverordnung befaßt ist. Die Gemeinde Waldems ist nicht untere Naturschutzbehörde. Für das Bedürfnis einer rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der angegriffenen Norm genügt es jedoch, wenn diese im Gemeindegebiet gilt und von der Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.03.1989, a.a.O.). Dies ist hier - beschränkt auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin - der Fall, da die Landschaftsschutzverordnung zahlreiche Ge- und Verbote enthält, die die Planungshoheit der Antragstellerin einschränken. Die Bindung der Planungshoheit an die Landschaftsschutzverordnung ergibt sich aus § 6 Abs. 2; 11 Abs. 2, Abs. 3 BauGB. Danach dürfen Bauleitpläne nicht gegen zwingende Rechtssätze verstoßen. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen auch diejenigen einer landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung (BVerwG, Beschluß vom 28.11.1988 - 4 B 212.88 - NVwZ 1989, 662). Eine Regelung, die den Festsetzungen eines Bauleitplanes Vorrang vor den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung einräumte, gibt es nach Aufhebung des § 5 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr. Es kommt hier nicht darauf an, ob § 1 Abs. 2 der LSchVO Taunus in der Fassung vom 20.01.1976, wonach Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BBauG nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes sind, dahingehend zu verstehen war, daß die Landschaftsschutzverordnung nur hinter Bebauungspläne zurücktritt, die zeitlich vor der Landschaftsschutzverordnung in Kraft getreten sind (so Hess. VGH, Urteil vom 25.07.1990 - 3 UE 100/86 - NuR 1991, 283), oder auch Bebauungsplänen den Vorrang gab, die nach dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung aufgestellt wurden. Denn die Regelung des § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung Taunus in der Fassung vom 20.01.1976 ist durch die angegriffene Änderungsverordnung aufgehoben worden.

Unerheblich ist, daß die Antragstellerin sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Planungshoheit berufen hat, sondern im Kern eine Beeinträchtigung ihrer forstrechtlich konkretisierten Eigentumsrechte als Waldbesitzerin geltend macht. Denn die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages ist nicht davon abhängig, daß die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschluß vom 15.03.1989, a.a.O.).

Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung jedoch nur insoweit, als die Verordnung für ihr Gemeindegebiet gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - NUR 1984, 274). Der darüber hinausgehende Antrag, die Änderungsverordnung im ganzen für nichtig zu erklären, ist unzulässig, weil weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, daß die Antragstellerin die auf anderen Gemeindegebieten geltende Landschaftsschutzverordnung bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten zu beachten hat. Der uneingeschränkt auf Feststellung der Ungültigkeit der Änderungsverordnung gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin braucht gleichwohl nicht zum Teil abgewiesen werden. Denn hier liegt ein Fall vor, in dem sich auch bei einer Beschränkung des Antrages und bei entsprechend eingeschränkter Prüfung der Änderungsverordnung deren Ungültigkeit im ganzen ergeben würde. In einem solchen Fall ist das Normenkontrollgericht entsprechend der Zielsetzung des Normenkontrollverfahrens nicht an den (zulässigen) Antrag gebunden, sondern kann darüber hinaus die Ungültigkeitserklärung auf die gesamte Verordnung erstrecken (vgl. für den Fall der durch das Maß des Nachteils beschränkten Antragsbefugnis Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976 - IV N 3/75 - BRS 30 Nr. 22; Beschluß vom 17.01.1992 - 4 N 3142/89 - UPR 1992,452; Beschluß vom 25.08.1994 - 4 N 796/92 -).Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin auch als Waldeigentümerin antragsbefugt wäre, weil sie als juristische Person durch die angegriffene Änderungsverordnung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zukunft zu erwarten hat. Denn eine sich daraus ergebende Antragsbefugnis ginge jedenfalls nicht weiter als die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Behörde, da die Antragstellerin nicht behauptet hat, Eigentümerin von Waldanteilen außerhalb ihres Gemeindegebietes zu sein. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, da die angegriffene Änderungsverordnung an einem Verfahrensmangel leidet, der zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung führt. Die Änderungsverordnung ist allerdings - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht etwa deshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil die zuständige Behörde der Landesplanung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HeNatG werden Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung ausgewiesen. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten gilt die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 HeNatG entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HeNatG). Soweit sich der räumliche Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung - wie hier - auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberer Naturschutzbehörden erstreckt, erläßt folglich die oberste Naturschutzbehörde die Rechtsverordnung. Da § 16 Abs. 3 Satz 2 HeNatG die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 HeNatG für entsprechend anwendbar erklärt, bedeutet dies, daß es auch im Falle der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes durch die oberste Naturschutzbehörde des Benehmens mit der zuständigen Behörde der Landesplanung bedarf.

Die zuständige Landesplanungsbehörde, mit der ins Benehmen zu setzen erforderlich ist, ist die obere Landesplanungsbehörde. Dies folgt unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 1 HeNatG. Soweit § 16 Abs. 3 Satz 2 HeNatG die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 HeNatG für entsprechend anwendbar erklärt, bezieht sich dies ausschließlich auf die Ermächtigung zum Erlaß von Landschaftsschutzverordnungen, so daß aus dieser Verweisung nicht gefolgert werden kann, daß - wenn die oberste Naturschutzbehörde für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes zuständig ist - auch das Benehmen mit der Landesplanungsbehörde auf der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen ist. Dazu bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Erteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung in § 7 Abs. 2 HeNatG getroffen wurde. Die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Behörde der Landesplanung verfolgt den Zweck, raumbedeutsame Planungen, die das Landschaftsschutzgebiet berühren können, in das Aufstellungsverfahren einzubeziehen (vgl. Bickel, Kommentar zum Hessischen Naturschutzgesetz, Köln 1981, § 16 Rdnr. 2). Die Behörde der Landesplanung ist dafür verantwortlich, daß diese Planungen, auf deren Belange bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes Rücksicht zu nehmen ist, zusammengetragen werden. Da der oberen Landesplanungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Regionalen Planungsversammlung die Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne obliegt (§ 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Änderungsverordnung maßgeblichen Fassung vom 01.06.1970 (GVBl. I S. 360), geändert durch Gesetz vom 15.10.1980 (GVBl. I S. 377) - LandesplanungsG -) sind die oberen Landesplanungsbehörden auch für den Fall, daß ein Landschaftsschutzgebiet sich auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien erstreckt, diejenigen Behörden, die am effektivsten raumbedeutsame Planungen in das Verfahren zur Aufstellung einer Landschaftsschutzverordnung einbringen können.

Aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.02.1995 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß das Benehmen mit der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium in Darmstadt und beim Regierungspräsidium in Gießen (§ 1 Abs. 3 LandesplanungsG) hergestellt worden ist. Benehmen bedeutet, daß die betreffende Behörde beteiligt und von dieser eine Stellungnahme eingeholt wird (vgl. Louis, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 1. Aufl., Braunschweig 1994, § 8a Rdnr. 86). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer Entscheidung im "Einvernehmen" oder mit "Zustimmung" keine Willensübereinstimmung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.04.1993 - 7 A 2.92 - NVwZ 1993, 890). Einer über die Herstellung des Benehmens mit den zuständigen oberen Landesplanungsbehörden hinausgehenden Beteiligung in Form der Zustimmung gemäß § 8 Abs.- 3 LandesplanungsG bedurfte es hier bereits deshalb nicht, weil die Unterschutzstellung der Waldaußenränder - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht gegen die Festlegung des Regionalen Raumordnungsplanes Südhessen verstößt, wonach sich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auf die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Flächen zu beschränken hat.

Die angegriffene Änderungsverordnung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß verkündet.

Die Bekanntmachung des Textes der Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 49 f. am 08.03.1991 entsprach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsverordnungen und Anstaltsordnungen vom 02.11.1971 (GVBl. I S. 258) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 28.08.1986 (GVBl. I S. 253), kurz: Verkündungsgesetz - VerkG -. Ihm zufolge sind Rechtsverordnungen der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, zu verkünden.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 zur Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung im Maßstab 1:100.000 im Gesetz- und Verordnungsblatt mitveröffentlicht (§ 16 Abs. 5 Satz 3 HeNatG) und gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 HeNatG auf eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:10.000, die das betroffene Gebiet darstellt, Bezug genommen. Er hat damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von Verordnungen entsprochen. Derartige Verordnungen müssen die Abgrenzung bei bloß grober Umschreibung des Geltungsbereiches im Verordnungstext - hier durch Bezugnahme auf eine mitveröffentlichte Übersichtskarte - durch Verweisung auf eine bei der zu benennenden Amtsstelle niederzulegende und dort während der Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.12.1982 - 4 B 233.82 - BRS 39 Nr. 238).

Die im Verordnungstext vorgesehene Art der Verkündung der angegriffenen Änderungsverordnung berücksichtigt auch die Vorschriften des Verkündungstextes, soweit sie Karten betreffen.

Obwohl § 16 HeNatG für die Ausweisung von Schutzgebieten besondere Verfahrensvorschriften enthält und auch die Ersatzverkündung einer Rechtsverordnung, die zur Beschreibung ihres Geltungsbereichs auf Karten Bezug nimmt (§ 16 Abs. 5 Satz 1 HeNatG), zuläßt, wird die Geltung des § 6a Abs. 1 VerkG als der spezielleren Vorschrift durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird § 16 Abs. 5 HeNatG durch § 6a Abs. 1 VerkG teilweise überlagert und teilweise ergänzt. Beide Bestimmungen müssen zusammen gesehen und gemeinsam beachtet werden (Hess. VGH, Beschluß vom 23.04.1990 - 4 N 2028/87 - BRS 50 Nr. 219).

Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere in Karten, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden (§ 6a Abs. 1 Satz 1 VerkG). Die verwahrende Behörde hat diese Vorschriftenteile archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 VerkG). Die Rechtsverordnungen bestimmen die die Pläne oder zeichnerischen Darstellungen verwahrende Behörde und umschreiben deren wesentlichen Inhalt oder stellen den wesentlichen Inhalt in einer Übersichtskarte oder in sonst geeigneter Weise dar (§ 6a Abs. 1 Satz 3 VerkG). Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Satz 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten, wobei § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 VerkG entsprechend gilt (§ 6a Abs. 1 Satz 4, 5 VerkG).

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Art der Verkündung in § 6a VerkG, der eine von § 6 VerkG abweichende Regelung für die Verkündung von Rechtsverordnungen zuläßt, die Pläne oder zeichnerische Darstellungen enthalten, vom Rechtsstaatsgebot im einzelnen vorgegeben ist oder welche andere einfach gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich wäre. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6a VerkG durch das Dritte Änderungsgesetz vom 07.03.1983 (GVBl. I S. 28) eine Regelung getroffen, die - wenn von dieser Alternative zu § 6 VerkG Gebrauch gemacht werden soll - insgesamt einzuhalten ist und nicht wiederum in wesentliche Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, und Soll-Vorschriften, deren Verletzung ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Verkündung bleibt, unterteilt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27.02.1990 - 3 N 728/84 - NuR 1992, 480; Beschluß vom 23.04.1990 - 4 N 2028/87 - a.a.O.).

Die vorgesehene Art der Verkündung der angegriffenen Änderungsverordnung entspricht § 6a Abs. 1 VerkG. Die ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile werden gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 VerkG beim Regierungspräsidium Darmstadt - obere Naturschutzbehörde - archivmäßig verwahrt. In der Verordnung wird darauf hingewiesen, daß die ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können.

Da die verwahrende Stelle außerhalb des Geltungsbereichs der Änderungsverordnung belegen ist, sind die ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Verordnung belegenen Behörde bereitzuhalten. Auch diesem Ergebnis trägt der Text der angegriffenen Änderungsverordnung Rechnung. Abschriften der Abgrenzungskarte sollen sich gemäß Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 der Änderungsverordnung zusätzlich beim Regierungspräsidium in Gießen sowie bei den für den Geltungsbereich der Änderungsverordnung zuständigen unteren Naturschutzbehörden befinden, wo sie ebenfalls während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können (Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 der Änderungsverordnung). Da die Änderungsverordnung eine Innenabgrenzung vornimmt, wonach bebaute und unbebaubare Gebiete von ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden, ist zwar davon auszugehen, daß diejenigen Behörden, bei welchen Abschriften der Abgrenzungskarte hinterlegt werden sollen, sich sämtlich außerhalb des Geltungsbereiches der Änderungsverordnung befinden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß aufgrund der vorgenommenen Innenabgrenzungen im räumlichen Geltungsbereich der Änderungsverordnung überhaupt keine Behörde belegen ist. Die Verpflichtung des § 6a Abs. 1 Satz 4 VerkG zur zusätzlichen Bereithaltung der ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile bei einer weiteren Behörde entfällt aber nicht deshalb, weil im Geltungsbereich der Verordnung keine Behörde belegen ist. Die Rechtsfrage, wie zu verfahren ist, wenn der Geltungsbereich einer Norm jeweils nur Teile des Gebietes von Gemeinden und zumal unbebaute Flächen umfaßt, ist in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (Beschluß vom 16.05.1991 - 4 N 1638/86 -). Sie ist im Wege der Analogie in der Weise zu beantworten, daß die Karte bei einer Verwaltungs- oder technischen Fachbehörde in der Gemeinde oder - bei mehreren betroffenen Gemeinden - in einer der Gemeinden bereitzuhalten ist, auf deren Gebiet ein durch die Ausweisung geschützter Teil des Landschaftsschutzgebietes liegt.

Dem entspricht, daß die ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile sich beispielsweise bei den unteren Naturschutzbehörden in Bad Homburg, Wetzlar, Hofheim/Taunus, Bad Schwalbach, Frankfurt am Main und Wiesbaden befinden. Teile des Gemeindegebietes dieser Städte werden von der Schutzgebietsausweisung betroffen. Darüber hinaus bleibt es dem Verordnungsgeber unbenommen vorzusehen, daß die Vorschriftenteile zusätzlich bei der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten sind. Diese Handhabung trägt nach Auffassung des Senats der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129 <130>) und des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (Urteil vom 10.05.1989 - P.St. 1073 DVBl. 1989, 656 = NVwZ 1989, 1153 = StAnz. 1989, 1237) Rechnung, wonach die Ersatzverkündung nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht, wenn der Aufbewahrungsort der Karten nicht ungebührlich weitab von den Betroffenen liegt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.05.1991, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verkündung nicht deshalb fehlerhaft, weil sich am Tage nach der Veröffentlichung des Verordnungstextes im Gesetz- und Verkündungsblatt die Abgrenzungskarte bzw. Abschriften davon noch nicht bei den in Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden befunden haben. Die Antragstellerin geht offensichtlich davon aus, daß die Änderungsverordnung mit der Veröffentlichung des Verordnungstextes sowie der Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 im Gesetz- und Verordnungsblatt vollständig verkündet war, demgemäß nach Art. 2 der Änderungsverordnung am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist und von diesem Zeitpunkt an auch die ersatzweise verkündeten Vorschriftenteile bei den Behörden, bei denen diese eingesehen werden können, zur Einsichtnahme hätten bereitgehalten werden müssen und meint, ein erst späteres Bereithalten führe zur Unwirksamkeit der Verkündung und hindere das Inkrafttreten der Norm. Ob ein gewisser Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Norm und erstmaligem Bereithalten verkündeter Vorschriftenteile unschädlich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283; BGH, Urteil vom 30.10.1986 - III ZR 56/85 - UPR 1987, 182 jeweils zu § 12 BBauG 1960), bedarf hier keiner Entscheidung, weil das Verhältnis zwischen Verkündung und Bereithalten auf der Grundlage der angegriffenen Verordnung ein anderes ist als von der Antragstellerin angenommen. Denn von einer vollständigen, abgeschlossenen Verkündung der angegriffenen Änderungsverordnung hätte hier erst von dem Zeitpunkt an ausgegangen werden können, von dem an bei allen in Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden mit der archivmäßigen Verwahrung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:10.000 und deren Bereithalten zu jedermanns Einsicht begonnen wurde. Erst am darauffolgenden Tage hätte die Änderungsverordnung in Kraft treten können. In Art. 2 der Änderungsverordnung wird nicht - wovon offensichtlich die Antragstellerin ausgeht - als Tag des Inkrafttretens der Verordnung der Tag nach der Veröffentlichung des Verordnungstextes im Gesetz- und Verkündungsblatt bestimmt, sondern der Tag nach ihrer Verkündung. Zur Verkündung gehört hier jedoch nicht nur die Veröffentlichung des Verordnungstextes, sondern auch die Ersatzverkündung der Karten. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar und ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, daß die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, daß sich die Betroffenen verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.11.1983, a.a.O.). Eine vollständige Verkündung kann deshalb nur durch eine öffentliche Bekanntmachung des Verordnungstextes und eine Hinterlegung der ersatzweise verkündeten Karte zu jedermanns Einsicht bei den genannten Behörden erfolgen. Erst nachdem beides erfolgt ist, ist die Verkündung abgeschlossen, so daß gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung diese auch erst am dann folgenden Tage hätte in Kraft treten können.

Die angegriffene Änderungsverordnung ist tatsächlich nicht in Kraft getreten, weil der Verkündungsvorgang nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.

Im Falle der Ersatzverkündung muß aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Tag, von dem an die verkündeten Vorschriftenteile bei den in der Verordnung genannten Behörden archivmäßig verwahrt und zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden, bestimmbar sein. Soweit eine Verordnung ihr Inkrafttreten datumsmäßig bestimmt, folgt dies bereits daraus, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder allenfalls kurze Zeit danach die Verkündung vollendet sein muß. Andernfalls ist sie fehlgeschlagen. Soweit das Inkrafttreten in Abhängigkeit von der (vollständigen) Verkündung bestimmt wird, folgt dies daraus, daß andernfalls der Tag des Inkrafttretens nicht ermittelt werden kann. Auch dann ist die Verkündung fehlgeschlagen, und so liegt es hier.

Die Bestimmbarkeit des Tages der Vollendung der Ersatzverkündung verlangt nicht, daß diese spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verordnungstextes im Veröffentlichungsorgan abgeschlossen ist oder der veröffentlichte Verordnungstext selbst den Tag bestimmt, von dem an mit der archivmäßigen Verwahrung und dem Bereithalten der Karten zu jedermanns Einsicht begonnen wird. Eine derartige Bestimmbarkeit ist hier auch nicht deshalb geboten, weil das Inkrafttreten - mithin der erste Tag der Geltung - der Änderungsverordnung nur in Abhängigkeit von der vollständigen Verkündung bestimmt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der dem § 3 VerkG inhaltsgleichen, für Bundesgesetze geltenden Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeführt, daß der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes nicht unter allen Umständen wörtlich und unter genauer Bezeichnung eines Termins im Gesetz angeführt werden müsse. Durch die grundgesetzliche Regelung solle sichergestellt werden, daß über den Zeitpunkt der Norm Verbindlichkeit und Klarheit herrsche. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift bedürfe im Hinblick auf die vielfachen Wirkungen einer hinreichend genauen Fixierung, damit der Normadressat den Beginn seines Berechtigt- oder Verpflichtetseins in ausreichender Weise erkennen könne. Auch die Exekutive und die Rechtsprechung müßten auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden sei. Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens diene somit den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung. Dieses Erfordernis konkretisiere Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG, indem er vorschreibe, daß das Gesetz den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit hinreichender Bestimmtheit regeln müsse. Dem könne unter bestimmten Voraussetzungen dann Genüge getan sein, wenn kein nach dem Datum bestimmter Zeitpunkt festgelegt sei, sondern hierfür ein mit großer Wahrscheinlichkeit erwartetes Ereignis maßgebend sein solle. Zweifel, die sich bei der Feststellung des Zeitpunktes ergeben könnten, seien für sich allein nicht geeignet, die Gültigkeit des Gesetzes in Frage zu stellen. Selbst bei genauer Fixierung seien Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inkrafttretens einzelner Normen nicht immer auszuschließen. Wenn auch das Wirksamwerden einer gesetzlichen Regelung im Interesse der Rechtssicherheit einer möglichst genauen Fixierung bedürfe, erscheine es andererseits nicht angängig, an Tatbestandsmerkmale, die das Inkrafttreten eines Gesetzes regelten, prinzipiell höhere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen als an solche, von denen sonstige materielle Rechtsfolgen abhingen. Es kämen vielmehr auch hier die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Anwendung. Danach genüge es, wenn sich der Termin hiernach ermitteln lasse (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an. Der Beginn der Ersatzverkündung läßt sich im vorliegenden Fall grundsätzlich bei den in Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden ermitteln.

Die Bestimmbarkeit des Tages, an welchem auch die letzte der genannten Stellen mit der archivmäßigen Verwahrung und dem Bereithalten der Abschrift der Abgrenzungskarte zu jedermanns Einsicht begonnen hat, genügt allerdings noch nicht für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Verkündung. Hinzukommen muß, daß mit den die Ersatzverkündung bildenden Handlungen auch innerhalb eines erwartbaren zeitlichen Rahmens begonnen worden ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall teilweise.

Soweit von der Möglichkeit der Ersatzverkündung Gebrauch gemacht wird, setzt sich die vollständige Verkündung aus der Bekanntmachung des Verordnungstextes im Veröffentlichungsorgan und der Auslegung der Karten zu jedermanns Einsicht zusammen. Die Bekanntmachung des Verordnungstextes erfüllt über diesen ihren Zweck hinaus im Falle der Ersatzverkündung zugleich die Funktion, auf die ersatzweise zu verkündenden Vorschriftenteile und damit auch auf das gegebenenfalls spätere Inkrafttreten der Verordnung hinzuweisen. Erfolgt die Ersatzverkündung nicht innerhalb des erwartbaren Zeitrahmens, kann die Veröffentlichung des Verordnungstextes ihre Hinweisfunktion auf die Karten und auf das von der Ersatzverkündung abhängende Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erfüllen. Es kann einem potentiell Betroffenen, der durch die Veröffentlichung des Verordnungstextes veranlaßt wird, sich darüber zu informieren, ob die Landschaftsschutzverordnung überhaupt und auch für sein Grundstück gilt, nicht zugemutet werden, über einen längeren Zeitraum durch wiederholtes Nachfragen bei der Ersatzverkündungsstelle in Erfahrung zu bringen, ob die zu verkündenden Karten nunmehr ausliegen und er sich über ihren Inhalt informieren kann. Ist der Zeitrahmen überschritten, innerhalb dessen nach Veröffentlichung des Verordnungstextes normalerweise die Auslegung der Karten erwartet werden kann, kann die Textbekanntgabe ihre Hinweisfunktion auf die zu verwahrenden und bereitzuhaltenden Karten und die erst mit der Ersatzverkündung wirksam werdende Verordnung nicht mehr erfüllen. Der Verkündungsvorgang ist dann zeitlich derart auseinandergerissen, daß er nicht mehr eine wirksame Verkündung bewirken kann.

Es kommt hinzu, daß das Inkrafttreten einer Norm vom Normgeber selbst geregelt werden muß. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung vom 15.06.1976 a.a.O. ausgeführt, daß das Inkrafttreten eines verkündeten Gesetzes nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern Teil der normativen Regelungen des Gesetzes sei. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den Gesetzgebungsorganen vorbehalten sei, könne die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Entsprechendes hat für den Erlaß von Verordnungen zu gelten, so daß eine andere als die für den Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung jeweils zuständige Behörde - hier die oberste Naturschutzbehörde - über das Inkrafttreten der Verordnung nicht bestimmen kann. Im Falle der Ersatzverkündung von Vorschriftenteilen bei anderen als den zum Erlaß der Verordnung zuständigen Behörden gibt der Verordnungsgeber die allein ihm zustehende Befugnis, über das Inkrafttreten der Norm zu bestimmen, zwar nicht weitergehend aus der Hand als bei der Beauftragung eines Verlages mit der Veröffentlichung des Verordnungstextes im Veröffentlichungsorgan, so daß die vollständige Verkündung und das daran anknüpfende Inkrafttreten der Norm als von ihm veranlaßt, beherrscht und mithin bestimmt anzusehen ist. Dies kann aber nur so lange gelten, wie innerhalb eines erwartbaren Zeitraums nach der Veröffentlichung des Verordnungstextes im Verkündungsorgan und der sich daran anschließenden, - gegebenenfalls auch schon vorher erfolgten - Übersendung der zu verkündenden Vorschriftenteile an die Ersatzverkündungsstellen auch die tatsächliche Ersatzverkündung erfolgt. Ist dieser Zeitraum überschritten, bestimmt nicht mehr der Verordnungsgeber das Inkrafttreten, sondern die Stelle, bei der die Ersatzverkündung erfolgt. Soweit innerhalb des erwartbaren Zeitraums nach Veröffentlichung des Verordnungstextes und der Übersendung der Karten an die Ersatzverkündungsstellen die Ersatzverkündung nicht erfolgt, nimmt die Behörde, bei der die zu verkündenden Vorschriftenteile archivmäßig zu verwahren und zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten sind, dem Verordnungsgeber die Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttreten der Norm gänzlich aus der Hand, was unzulässig ist (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 31. Ergänzungslieferung, München 1994, Art. 82 Rdnr. 12). Ein Verordnungsgeber, der sicher gehen will, wird den Vorgang der Ersatzverkündung in der Hand zu behalten, mindestens zu überwachen suchen, bei nachgeordneten Behörden durch Weisungen darauf hinwirken, daß die Ersatzverkündung bis zu einem bestimmten Tag erfolgt, und sich dies bestätigen lassen.

Der Senat erachtet es nicht für notwendig, daß innerhalb des erwartbaren zeitlichen Rahmens nach der Veröffentlichung des Verordnungstextes der erste Tag der vollständigen Ersatzverkündung, d.h. der Tag, an welchem erstmals die Abgrenzungskarte bei allen genannten Behörden archivmäßig verwahrt und zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wurden, exakt fixiert werden kann. Es reicht aus, daß mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß spätestens innerhalb des erwartbaren Zeitraums die Ersatzverkündung bei allen genannten Behörden erfolgt ist. Für das Inkrafttreten der Verordnung ist dann der Tag maßgeblich, an dem bei der letzten Behörde mit Sicherheit die ersatzverkündeten Vorschriftenteile verwahrt und für jedermanns Einsicht bereitgehalten worden sind. Die Bestimmung des § 6a VerkG sieht ausdrücklich die Ersatzverkündung als eine der möglichen Verkündungsformen vor. Der Verordnungsgeber darf sich anderer Behörden zur Durchführung der Ersatzverkündung bedienen. Fehler bei der Dokumentation der Ersatzverkündung bei den ersatzverkündenden Behörden sind deshalb in gewissem Umfang hinzunehmen, auch wenn sie bei Beachtung des oben Gesagten vermeidbar erscheinen. Erforderlich ist auf jeden Fall, daß der Nachweis erbracht werden kann, daß mit der Ersatzverkündung innerhalb des erwartbaren Zeitraumes mit Sicherheit begonnen worden ist.

Ob der Beginn der archivmäßigen Verwahrung und des Auslegens der Abgrenzungskarten zu jedermanns Einsicht, der nach Auskünften der in Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Änderungsverordnung genannten Behörden - mit Ausnahme der unteren Naturschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Gießen - bei der letzten Behörde am 15.04.1991 erfolgte, diesen zeitlichen Anforderungen genügt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wird nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Gießen, die in Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 der Änderungsverordnung als Verwahr- und Einsichtnahmestelle genannt ist, dort die Abschrift der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:10.000 bis zum heutigen Tage weder verwahrt noch zur Einsichtnahme bereitgehalten. Dieser Mangel hat die Verkündung scheitern lassen; er ist auch für sich genommen nicht mehr behebbar.

Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 VerkG benennt die Verordnung diejenigen Behörden, bei denen die Ersatzverkündung erfolgt. Der Verordnungsgeber bestimmt folglich selbst den Umfang der Ersatzverkündung. In diesem bestimmten Umfang muß zum Zwecke der wirksamen Verkündung der Verordnung neben die ordnungsgemäße Veröffentlichung des Verordnungstextes das archivmäßige Verwahren und das Bereithalten der Karten zu jedermanns Einsicht treten. Das Unterlassen der Auslegung der Abgrenzungskarte bei der unteren Naturschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Gießen führt dazu, daß die Verkündung unvollständig ist. Dieser Mangel ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Abgrenzungskarten innerhalb des Stadtgebietes von Gießen noch beim Regierungspräsidium in Gießen -obere Naturschutzbehörde - und bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreisausschusses des Landkreises Gießen archivmäßig verwahrt und zur Einsicht bereitgehalten werden. Zwar wäre der Verordnungsgeber unter diesen Umständen auch unter Wahrung des Grundsatzes, daß die Ersatzverkündung nicht ungebührlich weitab von dem Betroffenen erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.05.1991, a.a.O.). berechtigt, von der Bestimmung der unteren Naturschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Gießen als Ersatzverkündungsstelle abzusehen. Soweit aber eine Behörde - wenn auch ohne rechtsstaatliche Notwendigkeit - zur Ersatzverkündungsstelle bestimmt wird, hat die Ersatzverkündung auch dort stattzufinden. Eine Differenzierung zwischen Ersatzverkündungsstellen, bei denen eine Ersatzverkündung unbedingt stattzufinden hat, und solchen, bei denen diese nicht notwendig erscheint, ist nicht möglich. Die fehlende Ersatzverkündung bei nur einer Behörde hindert deren Verkündung nicht nur regional beschränkt auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde, sondern in vollem Umfang (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1988 - 5 S 1466/88 - NuR 1989, 307).

Da der Antragsgegner in diesem Verfahren seine Absicht bekundet hat, die Landschaftsschutzverordnung Taunus demnächst neu bekanntmachen zu wollen, sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlaßt, daß die angegriffene Änderungsverordnung inhaltlich, soweit sie das Gemeindegebiet der Antragstellerin betrifft, nicht zu beanstanden ist.

Die Bestimmung des Art. 1 Nr. 6a und b der angegriffenen Änderungsverordnung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt nicht gegen § 16 Abs. 6 HeNatG. Nach Art. 1 Nr. 6a der Änderungsverordnung ist für die Genehmigung von Maßnahmen oder Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit die Maßnahmen oder Handlungen den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden berühren, das örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zuständig. Gemäß Art. 1 Nr. 6b der Änderungsverordnung wird das örtlich zuständige Regierungspräsidium darüber hinaus für die Erteilung von Genehmigungen in enumerativ aufgeführten Fällen für zuständig bestimmt. Nach § 16 Abs. 6 HeNatG kann die oberste Naturschutzbehörde für Genehmigungen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde und für die Zulassung von Ausnahmen die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde vorsehen.

Der Senat geht davon aus, daß es sich bei der Bestimmung des § 16 Abs. 6 HeNatG nicht um eine abschließende Regelung der möglichen Delegation von Befugnissen zum Vollzug einer Landschaftsschutzverordnung auf nachgeordnete Behörden handelt. Aus § 16 Abs. 3 HeNatG ergibt sich eine Regelzuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und damit einhergehend auch eine Regelzuständigkeit für die Erteilung landschaftsschutzrechtlicher Genehmigungen. Der Senat kann nicht erkennen, daß die Bestimmung des § 16 Abs. 6 HeNatG der obersten Naturschutzbehörde verwehren will, diese Regelgenehmigungszuständigkeit in dem Fall, in dem sie, die oberste Behörde, für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nur deshalb zuständig ist, weil die geschützte Fläche in den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberer Naturschutzbehörden fällt, über die Delegation von Genehmigungskompetenzen wieder herzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Delegationsmöglichkeit der Genehmigungsbefugnis von der obersten auf die obere Naturschutzbehörde vom Willen des Gesetzgebers mitumfaßt ist. § 16 Abs. 6 Satz 1 HeNatG enthält lediglich das Mindestmaß an Regelung, das erforderlich ist, um eine Übertragung von Befugnissen auf die unteren Naturschutzbehörden, die im Verhältnis zu den oberen und der obersten Naturschutzbehörde bei anderen Rechtsträgern - den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. den Magistraten der Städte, die untere Naturschutzbehörde sind ansässig sind, zu ermöglichen. Auch § 16 Abs. 6 Satz 2 HeNatG spricht nicht für eine abschließende und in sich geschlossene Regelung der möglichen Delegationsbefugnisse der obersten Naturschutzbehörde in § 16 Abs. 6 HeNatG. Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 Satz 2 HeNatG ermöglicht vielmehr der obersten Naturschutzbehörde, die Zulassung von Ausnahmen auf die obere Naturschutzbehörde selbst dann zu delegieren, wenn sie die Genehmigungsbefugnis auf die untere Naturschutzbehörde überträgt. Wollte man die Regelung des § 16 Abs. 6 HeNatG als abschließend verstehen, führte dies zu dem wenig sinnvollen Ergebnis, daß die oberste Naturschutzbehörde, wenn sie sich von der täglichen Verwaltungsarbeit entlasten will, die Genehmigungsbefugnisse auf die untere Naturschutzbehörde übertragen oder aber von einer Delegation absehen muß.

Auch soweit erstmals die Waldaußenränder unter den besonderen Schutz der Landschaftsschutzverordnung Taunus gestellt werden, ist die angegriffene Änderungsverordnung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 3 Abs. 1 der LSchVO Taunus sind im Landschaftsschutzgebiet Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, verboten. Maßnahmen und Handlungen, die geeignet sind, diese Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der vorherigen Genehmigung (§ 3 Abs. 2 LSchVO Taunus), die zu versagen ist, wenn diese Wirkungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht zu vermeiden sind (S 3 Abs. 5 LSchVO Taunus). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn und soweit die geplanten Maßnahmen oder Handlungen keine der in § 3 Abs. 1 LSchVO Taunus genannten Wirkungen erwarten lassen oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern und durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt ist, daß unverzüglich Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege durchgeführt werden, so daß bei Beendigung der Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung zurückbleibt (§ 3 Abs. 6 LSchVO Taunus). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 LSchVO Taunus stellen mithin ein präventives (relatives) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt betreffend Maßnahmen oder Handlungen, die geeignet sind, die umschriebenen negativen Änderungen des Landschaftsschutzgebietes zu bewirken, d. h., die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, dar (vgl. Carlsen/Fischer-Hüftle, NuR 1993, 311, 316 ff.). Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Verbotstatbestandes bestehen nicht. Eine derartig weite Formulierung ist aufgrund der Lebensverhältnisse unvermeidbar und zulässig. Auch die Eingriffstatbestände des § 8 Abs. 1 BNatSchG und des § 5 Abs. 1 HeNatG greifen auf derartig allgemein gehaltene, im Einzelfall konkretisierungsbedürftige Merkmale zurück (vgl. Carlsen/Fischer-Hüftle, a.a.O.), ohne daß deshalb diese Regelungen mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam wären. Darüber hinaus enthält § 3 Abs. 3 LSchVO Taunus eine - unter Bestimmtheitsgesichtspunkten allerdings nicht erforderliche - beispielhafte Aufzählung erlaubnispflichtiger Maßnahmen. Diese Aufzählung wird durch Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung um die Nr. 14 erweitert:

"Handlungen, die nachteilige Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Waldaußenränder haben können und nicht den Zielen des § 16 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes entsprechen. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, das Verhindern des Aufwuchses und die Beseitigung von Saumgebüschen, die Beseitigung von heimischen Baumarten zweiter Ordnung sowie das Einbringen von nicht heimischen Baumarten und Gehölzen."

Die Bestimmung ist dahingehend zu interpretieren, daß Handlungen, die nachteilige Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Waldaußenränder haben können und unter diesen Voraussetzungen nicht den Zielen des § 16 Abs. 2 HFoG entsprechen, genehmigungspflichtig sind. Andernfalls wären die in Art. 1 Nr. 4 Satz 2 der Änderungsverordnung (nicht abschließend) aufgezählten Maßnahmen schon immer deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie qua Verordnungsdefinition den Zielen des § 16 Abs. 2 HFoG nicht entsprechen. Dies widerspräche der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1, Abs. 2 LSchVO Taunus als relativem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Würde die Aufzählung bestimmter Maßnahmen in Art. 1 Nr. 4 Satz 2 der Änderungsverordnung dazu führen, daß diese Maßnahmen nicht genehmigungsfähig wären, handelte es sich um ein absolutes Veränderungsverbot. Dies war jedoch ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr sind auch die in Art. 1 Nr. 4 Satz 2 der Änderungsverordnung beispielhaft aufgeführten genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Bereich der Waldaußenränder auf ihre Genehmigungsfähigkeit nach § 3 Abs. 5 LSchVO Taunus zu überprüfen, und die Genehmigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 LSchVO Taunus zu erteilen.

Als Erweiterung des Katalogs des § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 LSchVO Taunus ist der Verbotstatbestand des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung zulässig, weil die dort umschriebenen Handlungen geeignet sind, im Sinne des § 3 Abs. 2 LSchVO Taunus die in § 3 Abs. 1 LSchVO Taunus genannten Wirkungen - insbesondere eine Naturschädigung - hervorzurufen. Eine Naturschädigung liegt dann vor, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird. Dabei geht es nicht allein und in erster Linie um optisch nachteilig in Erscheinung tretende Veränderungen. Vielmehr ist als nachteilig in diesem Sinne jede Veränderung anzusehen, die die vorhandene Pflanzenwelt im wesentlichen Umfang vernichtet oder verändert und die Landschaft nach persönlichem Gutdünken umgestaltet. Sinn und Zweck der Landschaftsschutzverordnung ist es, die vorhandenen natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Pflanzen- und Tierwelt sowie des Landschaftsbildes möglichst zu erhalten und willkürliche Veränderungen des Landschaftscharakters zu verhindern (Hess. VGH, Urteil vom 24.09.1980 - IV OE 118/77 - BRS 36 Nr. 222).

Die in Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung umschriebenen Handlungen sind geeignet, die Natur zu schädigen. Dies wird ersichtlich auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die besondere ökologische Wertigkeit der Waldaußenränder hinzuweisen. Artenreiche Waldränder sind häufig eine Zone mit naturnaher Vegetation und Rückzugsräumen für aus intensiv bewirtschafteten Flächen verdrängte Pflanzen und Tiere. Als Bestandteil der Kulturlandschaft gliedert und bereichert der Waldaußenrand als Grenzbereich zwischen forstlicher und anderer Nutzung das Landschaftsbild und fördert den Erlebnis- und Erholungswert der Landschaft (vgl. Blab, Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere, 4. Aufl., Bonn-Bad Godesberg 1992, S. 144 ff.; Jedicke, Biotopverbund, S. 191, m.w.N.; Arbeitskreis forstliche Landespflege in der Arbeitsgemeinschaft Forsteinrichtung, Biotoppflege im Wald, 2. Aufl., Greven 1986, S. 33 ff.; Zündel, Naturschutz und Landschaftspflege, München 1987, S. 75 f.; Barth, Praktischer Umweltschutz und Naturschutz, Hamburg 1987, S. 214; Fischer, Forstrecht in Hessen, 4. Aufl., Köln 1982, Erl. zu § 16; Blume NVwZ 1993, 941 <943>; Hess. VGH, Beschluß vom 19.02.1990 - 3 UE 3601/88 - NuR 1990, 472). Diese ökologische Funktion der Waldaußenränder wird durch die in Art. 1 Nr. 4 Satz 2 der Änderungsverordnung im einzelnen beschriebenen Handlungen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, das Verhindern des Aufwuchses oder die Beseitigung der waldrandtypischen Saumbüsche, die Beseitigung von heimischen Bäumen zweiter Ordnung sowie das Einbringen von nichtheimischen Bäumen und Gehölzen, gefährdet. Diese Maßnahmen sind geeignet, die vorhandene oder sich natürlich bildende Pflanzenwelt zu vernichten oder zu verändern, die Landschaft im Bereich der Waldränder umzugestalten und Rückzugsareale für Pflanzen und Tiere zu zerstören.

Obwohl der Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung auf der einen Seite eine zulässige Konkretisierung des bereits hinreichend bestimmten, seit 1976 geltenden allgemeinen präventiven Verbotstatbestandes des § 1 Abs. 1, Abs. 2 LSchVO Taunus darstellt, bedeutet er auf der anderen Seite gleichzeitig eine Erweiterung der Verbotsfälle. Ohne die Regelung des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung im Zusammenhang mit der korrespondierenden Bestimmung des Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung - danach werden die "Unberührtheitsklauseln" (vgl. zu diesem Begriff Schink, Naturschutz und Landschaftspflege in Nordrhein-Westfalen, 1989, Rdnr. 590) des § 4 LSchVO Taunus erweitert um den Tatbestand der "Entnahme von Bäumen erster Ordnung sowie die Neubegründung und Pflege eines stufigen und artenreichen Bewuchses aus heimischen Sträuchern und Baumarten im Bereich der Waldaußenränder" - bleiben einzelne Maßnahmen im Bereich der Waldaußenränder grundsätzlich, soweit sie eine forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken darstellen, nach § 4 Nr. 1 LSchVO Taunus von den Vorschriften der Verordnung unberührt. Bezüglich der Waldaußenränder stellt Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung, der die Unberührtheitsklausel des § 4 LSchVO um die Nr. 11 erweitert, gegenüber dem § 4 Nr. 1 LSchVO die speziellere Regelung dar. Folglich bleiben Maßnahmen im Bereich der Waldaußenränder im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung nicht generell nach dem Forstwirtschaftsprivileg des § 4 Nr. 1 LSchVO Taunus von dem Verbot des § 3 Abs. 1, Abs. 2 LSchVO Taunus unberührt, sondern nur soweit es sich um die Entnahme von Bäumen erster Ordnung sowie die Neubegründung eines stufigen und artenreichen Bewuchses aus heimischen Sträuchern und Bäumen handelt. Maßnahmen im Bereich der Waldaußenränder im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, die nicht unter die "Unberührtheitsklausel" des Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung fallen, unterliegen damit erstmals dem landschaftsschutzrechtlichen präventiven (relativen) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Dadurch wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Beachtungsgebot des § 13 Abs. 2 HeNatG nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 BNatSchG und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 HeNatG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder deren Schutzzweck zuwiderlaufen. § 1 Abs. 3 BNatSchG bestimmt, daß der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zukommt und diese in der Regel den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes dient. § 1 Abs. 3 BNatSchG besagt - anders als die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7 BNatSchG, 5 Abs. 3 HeNatG im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - nicht, daß landschaftsschutzrechtliche Verbote und Gebote auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung keine Anwendung finden und die Forstwirtschaft durch Gebote und Verbote in Landschaftsschutzverordnungen nicht beschränkt werden darf (vgl. VG Regensburg, Beschluß vom 13.04.1983 - RO 7 S 82A 2223 - NuR 1984, 155). § 1 Abs. 3 BNatSchG stellt lediglich eine widerlegbare Vermutung dahingehend auf, daß die Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient. Diese Vermutung ist hier aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsansprüche des Naturschutzes und der Forstwirtschaft an die Waldaußenränder eingeschränkt (vgl. auch Louis, a.a.O. § 1 Rdnr. 23). Während das Interesse der Forstwirtschaft u. a. auch dahin geht, die Bereiche der Waldaußenränder zur Holzproduktion und folglich verstärkt zur Anpflanzung von Wirtschaftsbäumen zu nutzen, geht es dem Landschaftsschutz vorrangig um die Erhaltung eines artenreichen und stufigen Waldrandaufbaus im Interesse des Schutzes der Flora und Fauna sowie im Interesse des Landschaftsbildes.

Die erstmalige Unterschutzstellung der Waldaußenränder ist auch nicht mangels Schutzzweckangabe in der Änderungsverordnung rechtswidrig. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HeNatG, der die Bestimmung des Schutzzwecks in der Landschaftsschutzverordnung vorschreibt, ist nicht verletzt. Mit der Aufnahme der Waldaußenrandvorschrift in die Landschaftsschutzverordnung Taunus wird gegenüber der bereits seit 1976 geltenden Verordnung kein abweichender (übergeordneter) Schutzzweck verfolgt. Die Waldaußenrandpassage verfolgt nach wie vor den Schutzzweck, den die Landschaftsschutzverordnung Taunus von Beginn an hatte, nämlich die Erhaltung von Landschaftsteilen in der freien Natur zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes und im Interesse der Tierwelt (§ 5 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 <RGBl. I S. 821> - RNatG -). Die Änderungsverordnung verändert diesen Schutzzweck nicht.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Landschaftsschutzverordnung Taunus - in der Fassung vom 20.01.1976 - selbst keine Schutzzweckbestimmung enthält. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HeNatG gilt nicht für Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes am 01.01.1981 (vgl. § 51 HeNatG) erlassen wurden. Nach dem Reichsnaturschutzgesetz, aufgrund dessen die Landschaftsschutzverordnung Taunus vom 20.01.1976 ergangen ist, bedurfte es der Bestimmung des Schutzzwecks nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1980 -12 S 176/80 - NuR 1982, 263; Beschluß vom 03.02.1994 - 5 S 1486/93 - NuR 1994, 447). Die Landschaftsschutzverordnung Taunus vom 20.01.1976 ist auch nach Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes nicht wegen der fehlenden Schutzzweckbestimmung deshalb außer Kraft getreten, weil § 17 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HeNatG der Verordnung im Sinne von § 48 Abs. 2 HeNatG entgegensteht. Da § 13 Abs. 1 HeNatG verschiedene Schutzzwecke, denen Landschaftsschutzgebiete dienen können, nennt, fordert § 17 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HeNatG die ausdrückliche Bestimmung des in erster Linie mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzzwecks. Dies ermöglicht es, den Betroffenen und den Gerichten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung und ihres behördlichen Vollzuges zu erleichtern. Ferner erlaubt es die Bestimmung des Schutzzwecks, relative Veränderungsverbote weitgehend ohne Aufzählung der verbotenen Änderungen im einzelnen zu konkretisieren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HeNatG). Demgegenüber stand nach dem Reichsnaturschutzgesetz nur ein gesetzlicher Schutzzweck - die Erhaltung von Landschaftsteilen in freier Natur zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes und im Interesse der Tierwelt (§ 5 RNatG) - im Vordergrund, so daß der Schutzzweck einer auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzverordnung auch ohne seine ausdrückliche Benennung im Verordnungstext ausreichend erkennbar war. Das Fehlen der Schutzzweckbestimmung in der Landschaftsschutzverordnung Taunus steht demgemäß 5 17 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HeNatG nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.10.1980 und 03.02.1994, a.a.O., zu § 70 Abs. 3 Satz 2 Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz).

Der Verbotstatbestand des Art. 1 Nr. 4 der angegriffenen Änderungsverordnung genügt dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Das Bestimmtheitsgebot beinhaltet kein Verbot, auslegungsfähige Begriffe zu verwenden. Ohne die Verwendung "flüssiger" Begriffe wäre der Normgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfG, Beschluß vom 22.06.1960 - 2 BvR 125/60 - BVerfGE 11, 234 &lt;237&gt;). Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muß sich allerdings für diejenigen Personenkreise, für die die Bestimmung praktisch werden kann, mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von ihnen verlangt wird. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit läßt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend (BVerfG, Beschluß vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 &lt;181&gt;). Der Normgeber ist gehalten, eine Vorschrift so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 - 2 BvL 40/80 - BVerfGE 59, 104 &lt;114&gt;). Er verfügt, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend faßt, über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung seine Entscheidung beeinflussen können (BVerfG, Beschluß vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 BVerfGE 49, 89 &lt;137&gt;). Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 - NuR 1995, 119).

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen gegen die Bestimmtheit der Regelung des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung keine Bedenken. Unter Waldaußenrändern sind die Grenzbereiche zu verstehen, die die forstliche Nutzung von Wäldern gegenüber anderen Vegetations- oder Nutzungsformen (z. B. Feldflur, Siedlungen, öffentliche Straßen oder größere Freiflächen) abgrenzen (vgl. Barth, a.a.O., S. 214). Die Waldaußenränder stellen die Schnittstellen zwischen größeren Beständen von höherer Baumvegetation (Wald) und den Bereichen mit waldfremden Nutzungen dar (Blab, a.a.O., S. 144). Im Idealfall weisen die Waldaußenränder an der Wind- und Sonnenseite des Waldbestandes eine Tiefe von 20 m bis 30 m und den lee- und schattenseitigen Lagen eine Tiefe von 10 m bis 20 m auf. Im Prinzip sollen die Waldränder, um ihrer ökologischen Funktion gerecht zu werden, aus drei unregelmäßig ineinander übergehenden Zonen mit Kräutern und Sträuchern, Laubbäumen zweiter Ordnung und Bäumen erster Ordnung locker und stufig aufgebaut sein (Arbeitskreis Forstliche Landespflege a.a.O., S. 34). Es erscheint im Hinblick auf diese ökologische Funktion weder möglich noch angebracht, die Tiefe der Waldaußenränder durch eine metergenaue Angabe festzulegen. Vielmehr läßt sich deren Tiefe nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten ermitteln. Sie reicht so weit, wie sich aufgrund der vorgegebenen klimatischen Verhältnisse im Waldaußenbereich ein stufiger und artenreicher Bewuchs entwickeln kann. In diesem Umfang sind die Waldaußenränder schutzwürdig.

Gegen die Bestimmtheit des Verbotstatbestandes des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung ebenso wie gegen die Bestimmtheit der "Unberührtheitsklausel" des Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung bestehen auch im Hinblick auf die teilweise ungenaue Verwendung der Begriffe Bäume bzw. Baumarten erster und zweiter Ordnung sowie Bäume und Baumarten heimischer und nichtheimischer Art keine durchschlagenden Bedenken. Soweit in Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung die Beseitigung von heimischen Baumarten zweiter Ordnung unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wird, ist es nicht erst erlaubnispflichtig, wenn die gesamte Baumart - sprich das letzte Exemplar seiner Art - beseitigt wird. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll bereits die Beseitigung eines Baumes, der zu der Gruppe der heimischen Bäume zweiter Ordnung zählt, genehmigungspflichtig sein. Dementsprechend ist auch mit dem unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Einbringen nichtheimischer Baumarten die Einbringung einzelner Exemplare aus der Gruppe der nichtheimischen Bäume gemeint. In diesem Sinne ist auch die "Unberührtheitsklausel" des Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung zu verstehen. Danach bleiben von den Vorschriften der Verordnung die Entnahme von Bäumen, die der Gruppe der Bäume erster Ordnung angehören, sowie die Neubegründung und die Pflege eines stufigen und artenreichen Bewuchses aus heimischen Sträuchern und Bäumen, die der Gruppe der heimischen Bäume angehören, unberührt.

Die Differenzierung zwischen Bäumen erster und zweiter Ordnung ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Einteilung der Bäume in diese beiden Gruppen wird in der Fachliteratur gerade im Zusammenhang mit dem Aufbau der Waldaußenränder verwendet (vgl. Barth, a.a.O., S. 215; Arbeitskreis Forstliche Landespflege, a.a.O., S. 34). Zündel, a.a.O., S. 76, nennt als Bäume zweiter Ordnung beispielhaft die Hainbuche, den Feldahorn, die Kirsche, die Vogelbeere, die Mehlbeere, die Elsbeere und das Wildobst, wohingegen unter die Bäume erster Ordnung die Wirtschaftsbaumarten fallen. Hinsichtlich der Klassifizierung kann auch auf die Ausführungen im Merkblatt 4 der Hessischen Forstverwaltung - Funktionsgerechte Waldränder -, Mai 1990, S. 29 ff. verwiesen werden, das diese Einteilung übernimmt.

Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung der Waldaußenränder. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 HeNatG, die auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Waldaußenränder sind auch schutzbedürftig; ihr Schutz ist erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 HeNatG. Eine Unterschutzstellung ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abstrakt gefährdet sind (BVerwG, Beschluß vom 16.06.1988 - 4 B 102.88 - NuR 1989, 37). Die Schwelle zur Schutzwürdigkeit wird nicht erst dann überschritten, wenn der Schutz natur- und denkgesetzlich unabweisbar ist, sondern bereits dann, wenn die Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten erscheint (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 05.07.1983 - Nr. 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53; Urteil vom 15.12.1987 - Nr. 9 N 87.0067 - NuR 1988, 248; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1984 - 5 S 2329/83 - NuR 1984, 274; Urteil vom 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186; Carlsen/Fischer-Hüftle, NuR 1993, 311 &lt;313 f.&gt;). Da - wie ebenfalls oben im Zusammenhang mit dem Beachtungsgebot ausgeführt - davon auszugehen ist, daß die Forstwirtschaft unter dem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt der Produktion von Wirtschaftsholz andere Nutzungsansprüche an die Waldaußenränder stellt als der Landschaftsschutz im Hinblick auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 HeNatG), ist die Schutzbedürftigkeit der Waldaußenränder gegeben.

Der Schutzbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Waldbesitzer ein eigenes Interesse am ökologisch sinnvoll aufgebauten Waldaußenrand haben, weil dieser auch von erheblicher Bedeutung für den vorbeugenden Waldschutz gegen Wind, Sturm, Sonne, Feuer und Schadstofforganismen ist (vgl. Arbeitskreis Forstliche Landespflege, a.a.O., S. 33). Selbst wenn danach davon auszugehen sein sollte, daß sich die Mehrzahl der Waldbesitzer auch ohne Unterschutzstellung der Waldaußenränder ökologisch vernünftig verhält, spricht dies nicht gegen das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, da keine Gewähr dafür besteht, daß sich alle Waldbesitzer auch in Zukunft entsprechend verhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1991, a.a.O.). Ebenso wie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Waldaußenränder gegeben ist, ist das relative Veränderungsverbot des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 HeNatG.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Schutz der Waldaußenränder sei bereits aufgrund forstrechtlicher Bestimmungen hinreichend gewährleistet, so daß der Waldrandschutz im Rahmen der Landschaftsschutzverordnung eine unverhältnismäßige Übersicherung darstelle. Das Naturschutzrecht kennt einen Vorbehalt bezüglich Waldflächen nicht. Naturschutzrecht gilt grundsätzlich für den gesamten besiedelten und unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG; vgl. auch § 1 Abs. 1 HeNatG in der Fassung vom 19.12.1994 <GVBl. I S. 775>). Die Regelungen des Forstrechts sind nicht allgemein gegenüber dem Naturschutzrecht als vorrangige Spezialregelungen anzusehen (BT-Drs. 7/5251, S. 7 zum Bundesnaturschutzgesetz). Naturschutzrecht bleibt neben dem Forstrecht anwendbar, soweit es ihm gegenüber weitergehende Vorschriften enthält. Solche weitergehenden Vorschriften sind beispielsweise diejenigen, die dem Flächen- und Artenschutz dienen. Änderungsverbote und Beschränkungen in Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnungen bleiben folglich vom Forstrecht unberührt (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 1982, § 9 Rdnr. 227; Hess. VGH, Urteil vom 01.09.1994 - 3 UE 154/90 - B1. 23 des Abdrucks). Auch wenn das Hessische Forstgesetz - insbesondere § 16 Abs. 2 HFoG - eine unmittelbar auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienende Bestimmung bezüglich der Waldaußenränder enthält, spricht dies nicht gegen die Erforderlichkeit, Maßnahmen im Bereich der Waldaußenränder auch einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht zu unterstellen. Regelungen nach dem Bundes- oder Landesnaturschutzgesetz sind nicht nur dann erforderlich, wenn in jeder Hinsicht konkret nachgewiesen ist, daß das ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungswerk den gewünschten Schutz nicht gewährleistet. Ein derartiges Verständnis würde zu einer Subsidiarität des Naturschutzrechts führen, die der vom Gesetzgeber vorgegebenen Stellung des Naturschutzrechts innerhalb des gesamten die Natur und Landschaft betreffenden Normgefüges nicht gerecht würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - NuR 1984, 275; VGH München, Urteil vom 15.12.1987 - Nr. 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Das Hessische Forstgesetz befaßt sich mit Natur- und Landschaftsschutz in einer seinem Gesetzeszweck entsprechenden unterschiedlichen Zielrichtung und mit anderer Intensität als das Naturschutzrecht. Bei seinen Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Einschlag handelt es sich nur um einen Teil des jeweiligen gesetzlichen Auftrages. Insbesondere die Bestimmung des § 5 HFoG, wonach der Waldbesitzer verpflichtet ist, seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften und die Ertragsfähigkeit und die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu steigern, macht deutlich, daß im Bereich des Hessischen Forstgesetzes der Naturschutz und die Landschaftspflege allenfalls gleichrangige Bedeutung neben anderen Aufgaben haben. Dasselbe gilt für die spezielle Waldrandbestimmung des § 16 Abs. 2 HFoG. Demgegenüber sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Naturschutzgesetz Rechtsnormen geschaffen worden, die gezielt die Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich in den Vordergrund stellen und deren Schutz und Pflege besonderen Fachbehörden überantworten, die frei von engen örtlichen und einseitig fachspezifischen Interessen und Bindungen die Gemeinwohlaufgaben des Naturschutzes zu erfüllen haben (§ 3 BNatSchG). Hierzu sind die Naturschutzbehörden nicht nur subsidiär, sondern vorrangig - auch vor Forstbehörden - berufen. Die Erforderlichkeit naturschutzrechtlicher Maßnahmen ist deshalb zunächst allein nach den eigenständigen gesetzlichen Voraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beurteilen (vgl. hierzu auch Stenschke BayVBl. 1984, 51; derselbe BayVBl. 1987, 644 &lt;649&gt;; Schink, a.a.O., Rdnr. 637).

Auf der anderen Seite kann, da das Forstrecht neben dem Landschaftsschutzrecht weiterhin Anwendung findet, von einer unzulässigen Aufhebung einer gesetzlich begründeten Zuständigkeit der Forstbehörde durch eine unter dem Gesetz stehende Verordnung keine Rede sein.

Schließlich bestehen auch keine privaten Belange der Waldeigentümer, die ein solches Gewicht hätten, daß sie sich im Rahmen der Abwägung gegen die Aufnahme der Waldaußenrandpassage in die Landschaftsschutzverordnung durchsetzen müßten. Die Entscheidung über eine rechtsverbindliche Unterschutzstellung von Landschaftsteilen (vgl. §§ 15 BNatSchG, 13 HeNatG) ist ihrer Struktur nach nicht ohne weiteres mit einer Planungsentscheidung, bei welcher die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) bzw. im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) sind, vergleichbar. Während bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sich die planende Gemeinde oder beim Bau einer Fernstraße sich die Behörde allein an den allgemeinen Zielsetzungen des Baugesetzbuches bzw. des Bundesfernstraßengesetzes zu orientieren hat, also keine gesetzesgebundene Entscheidung trifft, knüpfen §§ 15 BNatSchG, 13 HeNatG an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen an, deren Vorliegen die Behörde und gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht zu prüfen haben. Der danach verbleibende Handlungsspielraum der Behörde ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen Seite und der Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 16.06.1988, a.a.O.). In die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung sind allerdings angesichts der eigentumsbeschränkenden Wirkungen landschaftsschutzrechtlicher Verbote vor allem auch die betroffenen privaten Belange einzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986 - 4-U 2315/85 - insoweit nicht veröffentlicht).

Der Senat kann aber nicht erkennen, daß durch das in Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung angeordnete relative Verbot mit Erlaubnisvorbehalt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Waldbesitzer unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Soweit es im Bereich der Waldaußenränder, die als teils mit dem Wald verbundene und diesem dienende Flächen als Wald im Sinne des § 1 Abs. 2 HFoG gelten, zu Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse kommt, die über die mit der zu genehmigenden Betriebsplanung nach § 19 HFoG insbesondere über § 19 Abs. 5 Satz 5 HFoG eintretenden Beschränkungen hinausgehen, ist dies als verhältnismäßig nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 5 Satz 5 HFoG ist im Rahmen der Betriebsplanung die Bestimmung der Umtriebszeit sowie die Wahl der Holzarten und der Betriebsform dem Waldbesitzer zu überlassen, wenn dadurch die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 HFoG nicht gefährdet wird. Sofern diese nach dem Hessischen Forstgesetz den Waldbesitzern belassenen Eigentümerbefugnisse eingeschränkt werden, handelt es sich dabei um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist um so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, was hier nach den obigen Ausführungen der Fall ist, ergibt sich hieraus eine Art immanente, d. h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.1993, a.a.O.).

Im übrigen ist im Zusammenhang mit dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung die "Unberührtheitsklausel" des Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung zu sehen, die auf den Erhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Waldbesitzer dadurch Rücksicht nimmt, daß im Bereich der Waldaußenränder die Entnahme von Bäumen erster Ordnung, d. h. Wirtschaftsbäumen, uneingeschränkt zugelassen wird. Soweit es in Ausnahmefällen zu unverhältnismäßigen Beschränkungen der Waldeigentümerbefugnisse kommen sollte, ist auf die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach §§ 31, 4 BNatSchG bzw. heute nach § 30b des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 19.12.1994 a.a.O., zu verweisen. Sollten danach trotz allem unverhältnismäßige Beschränkungen der Waldeigentümerbefugnisse nicht zu vermeiden sein, steht den Betroffenen gemäß § 37 Abs. 1 HeNatG ein Entschädigungsanspruch zu (zur eigentumsrechtlichen Einordnung sowie den Voraussetzungen des entsprechenden Entschädigungsanspruchs nach § 26 Abs. 1 DSchG vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -).

Zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets von bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Gemeindegebiet der Antragstellerin nimmt der Senat nicht Stellung, weil dies weitere Aufklärung vorausgesetzt hätte, auf die es für das Ergebnis des Verfahrens nicht ankam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.