Hessischer VGH, Beschluss vom 27.09.1994 - TL 1511/94
Fundstelle
openJur 2012, 20481
  • Rkr:
Tatbestand

Der Antragsteller möchte erreichen, daß durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. ersetzt wird.

Der Beteiligte zu 2. ist bei der Gemeinde C. angestellt. Er bearbeitet im Liegenschaftsamt der Gemeinde unter anderem Fälle der Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Liegenschaften. Er ist Vorsitzender des Beteiligten zu l., des Personalrats der Gemeindeverwaltung C..

Am Abend des 1. April 1993 kam es zu einem Gespräch zwischen dem vom Verwaltungsgericht als Zeugen gehörten Herrn B. und dem ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde C., Herrn P., in dessen Verlauf Herr B. sich bei Herrn P. dafür bedankte, daß der Gemeindevorstand ihm eine gemeindliche Wohnung zugesprochen hatte. An dem Gespräch nahm auch der vom Verwaltungsgericht als Zeuge gehörte Herr K. teil. In das Gespräch, das ca. eine Stunde gedauert haben soll, schaltete sich der Beteiligte zu 2. ein und äußerte sinngemäß, er verstehe nicht, wie man so etwas beschließen könne. Im Beisein des ehrenamtlichen Beigeordneten P. und der beiden anderen Zeugen soll der Beteiligte zu 2. dann gesagt haben "im Gemeindevorstand sitzen nur Idioten." Dies teilte der ehrenamtliche Beiordnete P. nach den eigenen Angaben des Antragstellers (Seite 2 des Schriftsatzes des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 3. August 1993) dem Ersten Beigeordneten am 2. April 1993 nachmittags mit. Am 5. April 1993 kam der Antragsteller aus dem Urlaub zurück und wurde von dem Ersten Beigeordneten über den Vorfall unterrichtet. Am 7. April 1993 bestätigte der ehrenamtliche Beigeordnete P. dem Antragsteller den obigen Sachverhalt, der dann am 13. April 1993 dem Gemeindevorstand vorgetragen wurde. Dieser beschloß am gleichen Tage ohne vorherige Anhörung des Beteiligten zu 2. dessen außerordentliche Kündigung.

Am 14. April 1993 beantragte der Antragsteller die kurzfristige Einberufung des Beteiligten zu 1., der dann am 15. April 1993 durch den Antragsteller über die vom Gemeindevorstand beschlossene außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. informiert und um Zustimmung ersucht wurde. Nach einer ersten Beratung bat der Beteiligte zu 1. um Fristverlängerung bis zum 19. April 1993.

Am 16. April 1993 wurde der Beteiligte zu 2. von dem Antragsteller über die fristlose Kündigung informiert.

Mit Schreiben vom 19. April 1993, eingegangen bei der Gemeinde C. am gleichen Tage, erklärte der Beteiligte zu 1. gegenüber dem Gemeindevorstand, bezugnehmend auf das Gespräch vom 15. April 1993 verweise er, der Beteiligte zu 1., nochmals auf den besonderen Kündigungsschutz eines Mitglieds des Personalrats, hier sogar des Vorsitzenden. Nach einem weiteren Gespräch mit diesem sei der Personalrat einstimmig der Meinung, daß die aufgeführten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigten. Der Personalrat bitte deshalb um Überprüfung aller Vorwürfe und um Rücknahme des Beschlusses des Gemeindevorstands.

Am 20. April 1993 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, erst am 13. April 1993, dem Tag, an dem der Gemeindevorstand einstimmig die fristlose Kündigung des Beteiligten zu 2. beschlossen hat, habe die in den §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 BAT geregelte Zwei-Wochen-Frist zu laufen begonnen, so daß das Beschlußverfahren rechtzeitig eingeleitet worden sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Beteiligten zu 2. zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den bei dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag für verspätet. Im übrigen bestreitet er, die ihm vorgeworfene Äußerung getan zu haben. Außerdem trägt er vor, das Zustimmungsverfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden, denn der Antragsteller behaupte nicht, dem Beteiligten zu 1. die kündigungsrelevanten Umstände dargelegt zu haben.

Der Beteiligte zu l., der keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, der Beteiligte zu 2. habe nach seiner Erinnerung die Entscheidung des Gemeindevorstands hinsichtlich der Wohnungsvergabe ungefähr mit den Worten kommentiert, für ihn sei diese Entscheidung mit normalem Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbar. Darauf habe der ehrenamtliche Beigeordnete P. gefragt, ob der Beteiligte zu 2. der Meinung sei, im Gemeindevorstand säßen nur Idioten. Die Formulierung stamme somit von Herrn P. selbst. Der Beteiligte zu 2. sei am 16. April 1993 seitens des Antragstellers über den Vorwurf und die bereits gefällte Entscheidung des Gemeindevorstands informiert worden. Eine Anhörung habe nicht stattgefunden. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat den ehrenamtlichen Beigeordneten P. und die weiteren Teilnehmer des Gesprächs, die Herren B. und K., als Zeugen darüber gehört, ob der Beteiligte zu 2. an dem fraglichen Abend in der Gaststätte geäußert hat: "Im Gemeindevorstand sitzen nur Idioten".

Mit Beschluß vom 9. März 1994 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, Kündigungsberechtigter sei der Gemeindevorstand. Auf dessen Kenntnis komme es auch für den Beginn der Kündigungsfrist an. Diese Frist sei daher eingehalten worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Äußerungen des Beteiligten zu 2. am 1. April 1993 gegenüber dem Gemeindevorstandsmitglied P. gefallen seien. Damit liege eine Tatsache vor, die die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Gegen den am 25. April 1994 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2. am 25. Mai 1994 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, der Antragsteller habe bisher nicht substantiiert dargelegt, daß er den Beteiligten zu 1. rechtzeitig und eingehend darüber unterrichtet habe, ihm, dem Beteiligten zu 2., außerordentlich kündigen zu wollen. Der Antragsteller behaupte lediglich, er habe den Beteiligten zu 1. in der Sitzung am 15. April 1993 über die vom Gemeindevorstand beschlossene außerordentliche Kündigung informiert und gebeten, die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Weiterhin rügt der Beteiligte zu 2. nach wie vor, daß die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Er bestreite energisch, gegenüber den Zeugen P., B. und K. geäußert zu haben: "Im Gemeindevorstand sitzen nur Idioten." Richtig sei vielmehr, daß diese Bemerkung in suggestiver Fragestellung vom Zeugen P. stamme. In dem kontrovers geführten Gespräch zwischen ihm, dem Beteiligten zu 2., und den Zeugen sei er nicht als Beschäftigter der Gemeinde C. tätig geworden. Das Gespräch habe lange nach Dienstschluß stattgefunden. Der Gesprächsort sei auch nicht die Gemeindeverwaltung gewesen. Was er in seiner Freizeit mache und äußere, berühre sein Arbeitsverhältnis nicht. Die Fachkammer folge unkritisch den widersprüchlichen Aussagen der Zeugen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 9. März 1994 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Mitbestimmungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Die von der Fachkammer vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend bestätigt, daß der Beteiligte zu 2. die fragliche Äußerung getan habe. Soweit im übrigen die Zeugenaussagen in geringem Umfang nicht miteinander übereinstimmten, sei dies verständlich, da die Beweisaufnahme ein Jahr nach dem Ereignis stattgefunden habe, was zwangsläufig zu gewissen Erinnerungslücken führe, zumal zwei der Zeugen 64 bzw. 65 Jahre alt seien. Die grobe Beleidigung des Gemeindevorstandes rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Es sei nicht erheblich, daß der Beteiligte zu 2. den Gemeindevorstand außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit beleidigt habe. Maßgebend sei, daß er ihn beleidigt habe, und nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einem Mitglied des Gemeindevorstandes selbst, nämlich dem vernommenen Zeugen P..

Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden.

Sie ist auch begründet, denn der Antrag des Antragstellers, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. zu ersetzen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung liegen wegen Ablaufs der in den §§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB, 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags - BAT - geregelten zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht vor. Die Frist begann jedenfalls zu laufen, als der Erste Beigeordnete als amtierender Bürgermeister am 2. April 1993 Kenntnis von den zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Tatsachen erhielt, so daß sie bereits abgelaufen war, als am 20. April 1993 der auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats gerichtete Antrag des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht einging.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HPVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung die Zustimmung, so kann das Verwaltungsgericht sie nach Satz 2 der Vorschrift auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller die in den §§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB, 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAT geregelte zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - BPV TK 21/83 - Hess. VGRspr. 1984, 60 ff., 62; Bay. VGH, Beschluß vom 13. Mai 1982 - Nr. 17 C 82 A.244 und 17 C 82 A.908 - VGH 35 nF I, 80 ff., 82; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 19. Dezember 1983 - CL 19/82 - HSGZ 1984; 187; BAG, Urteile vom 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAG AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 1 = NJW 1972, 463, 6. Juli 1972 - 2 ZR 386/71 - BAG AP a.a.O. Nr. 3, Beschluß vom 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - NJW 1978, 661, Urteil vom 5. Mai 1977 - 2 AZR 297/76 - NJW 1978, 723, Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - NJW 1989, 733; Schirrmacher, in Maneck/ Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., Stand: Februar 1994, Rdnr. 9 zu § 66 HPVG; Uttlinger/Breier/Kiefer/ Hoffmann/Pühler, Bundes-Angestelltentarifvertrag, Ordner 11, Stand: 1. Juli 1994, Erläuterung 6 zu § 54 BAT). Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der Frist nicht nur den Zustimmungsantrag beim Personalrat stellen, sondern bei Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht einleiten muß (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Seite 62; Bay. VGH, a.a.O., Seite 82; Schirrmacher, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 66 HPVG; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., 1992, § 125 IV.4.d, Seite 999).

Es kann dahinstehen, ob die Kündigungsfrist bereits am 1. April 1994 zu laufen begann, dem Tag, an dem der ehrenamtliche Beigeordnete P., der ja selbst Mitglied des Gemeindevorstands war, die Auseinandersetzung mit dem Beteiligten zu 2. erlebte, in deren Verlauf es zu der streitigen Äußerung des Beteiligten zu 2. gekommen sein soll, denn jedenfalls begann die Kündigungsfrist zu laufen, als am 2. April 1993 der Erste Beigeordnete von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhielt. Der Lauf der Kündigungsfrist wurde auch nicht gehemmt, so daß der Antragsteller bis zum 16. April 1993 bei dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats hätte stellen müssen.

Dazu ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

Die Frist begann jedenfalls am 2. April 1993 zu laufen, denn an diesem Tag erfuhr der Erste Beigeordnete, der wegen des Urlaubs des Antragstellers amtierender Bürgermeister war (vgl. § 47 Satz 1 HGO), von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Diese Kenntnis des amtierenden Bürgermeisters ist dem Gemeindevorstand, der nach § ,73 Abs. 1 Satz 1 HGO die Gemeindebediensteten anstellt, befördert und entläßt, zuzurechnen.

Nach dem Wortlaut der §§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, 54 Abs. 2 Satz 2 BAT beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis kann er auch durch einen Vertreter, Zustellungsbevollmächtigten oder anderen Empfangsberechtigten rechtswirksam erlangen (vgl. § 164 Abs. 3 BGB). § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO und die genannten Kündigungsvorschriften schließen dies nicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands oder eine beschlußfähige Anzahl höchstpersönlich Kenntnis hat. Vielmehr muß es dem Gemeindevorstand als dem kündigungsberechtigten Organ der Gemeinde zugerechnet werden, wenn dasjenige Mitglied des Gemeindevorstands, das ihn vertritt, also der Bürgermeister (§§ 70 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGO) oder der Erste Beigeordnete als dessen allgemeiner Vertreter (§ 47 Satz 1 HGO), Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erhält. Die Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es dem Organ Gemeindevorstand zuzurechnen ist, daß ein Organteil - hier der amtierende Vorsitzende des Organs - über wichtige Informationen verfügt, ist von der Frage zu unterscheiden, wer über das Ergreifen von Maßnahmen zu befinden hat und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden.

Daß es nach hessischem Gemeinderecht dem Gemeindevorstand zu zurechnen ist, wenn der Bürgermeister bzw. - im Falle seiner Verhinderung - der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters von Tatsachen Kenntnis erhält, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, ergibt eine Gesamtschau der einschlägigen Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung.

In § 73 Abs. 1 Satz 1, wonach der Gemeindevorstand die Gemeindebediensteten anstellt, befördert und entläßt, ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Kenntnis des (amtierenden) Bürgermeisters von zur Kündigung berechtigenden Tatsachen dem Gemeindevorstand zuzurechnen ist. Auch § 71 HGO, der die Vertretung der Gemeinde betrifft, enthält dazu keine ausdrücklichen Regelungen. Während dort im einzelnen bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Erklärungen mit Wirkung für die Gemeinde abgegeben werden, sind in diese Vorschrift - und auch in andere Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung - keine ausdrücklichen Regelungen darüber aufgenommen worden, unter welchen Voraussetzungen gegenüber dem Gemeindevorstand abzugebende Erklärungen als diesem zugegangen anzusehen sind. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus verschiedenen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO ist der Gemeindevorstand die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Dementsprechend ist in § 71 Abs. 1 Satz 1 HGO geregelt, daß der Gemeindevorstand die Gemeinde vertritt. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten (§ 65 Abs. 1 HGO). Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (§ 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGO). Erklärungen der Gemeinde werden im Namen des Gemeindevorstands durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 HGO). Aus dem Umstand, daß der Bürgermeister bzw. sein allgemeiner Vertreter als Vorsitzender des Gemeindevorstands den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung leitet und den Zugang von Mitteilungen und Erklärungen aller Art an den Gemeindevorstand regelt (Posteingangsstelle, Eingangsregistratur, Eingangsstempel), und auch Erklärungen für den Gemeindevorstand mit Wirkung für die Gemeinde abgibt (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGO), ist zu schließen, daß auch Erklärungen, die gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben werden, schon dann als diesem zugegangen anzusehen sind, wenn sie dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeindevorstands zugegangen sind.

Dies wird bestätigt durch den Umstand, daß in Hessen die einzelnen Ämter der Gemeindeverwaltung lediglich Untergliederungen bzw. Handlungseinheiten des Gemeindevorstands sind, so daß Erklärungen des Bürgers gegenüber dem Gemeindevorstand schon dann als diesem zugegangen angesehen werden müssen, wenn ein zuständiger Bediensteter des Gemeindevorstands sie erhalten hat. Dies wird besonders deutlich bei fristauslösenden Erklärungen, die Bürger gegenüber dem Gemeindevorstand abgeben (z.B. Genehmigungsanträge nach § 19 BauGB). Sind diese bei der Eingangsstelle der Gemeindeverwaltung oder dem Bürgermeister eingegangen, sind sie dem Gemeindevorstand zugegangen. Nehmen die zuständigen Bediensteten des Gemeindevorstands bzw. dieser selbst gleichwohl nicht oder verspätet davon Kenntnis, so läuft die Frist trotzdem. Die Gemeinde muß dann die Nachteile der allein von ihr zu verantwortenden Organisationsstruktur der Gemeindeverwaltung tragen, ohne daß dies zu Lasten der Bürger geht.

Entsprechendes gilt, wenn es nicht auf den Zugang von Erklärungen ankommt, die gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben werden, sondern auf Tatsachen, die der Gemeindevorstand erfahren muß, um bestimmte Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Dies bedeutet hier, daß jedenfalls dann, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HGO) bzw. der Erste Beigeordnete als sein allgemeiner Vertreter (§ 47 Satz 1 HGO) Kenntnis von Tatsachen erhält, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, diese Kenntnis dem für die Kündigung zuständigen Organ, dem Gemeindevorstand, zuzurechnen ist.

Auch die Grundsätze der Vertretung im Rechtsverkehr bestätigen dieses Ergebnis. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters "in Betracht", soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflußt werden. Die rechtlichen Folgen der Einleitung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens durch den Antragsteller werden dadurch beeinflußt, daß der Vertreter des Gemeindevorstands - hier der Erste Beigeordnete - bereits am 2. April 1993 Kenntnis von den Tatsachen erhielt, die (gegebenenfalls) zur außerordentlichen Kündigung berechtigten.

Der hier vertretenen Auffassung steht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 54 Abs. 2 Satz 2 BAT nach ihrem Wortlaut für den Fristbeginn ausschließlich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten abstellen (BAG, Entscheidung vom 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 -). Es hat aber bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 1977 (- 2 AZR 297/76 - NJW 1978, 723 f.) betont, daß die bisherige Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten genüge, der keine Entlassungsbefugnis habe, dahin zu verstehen sei, daß der Kündigungsberechtigte sich die Kenntnis eines Dritten nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen müsse, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lasse, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Der Kündigungsberechtigte dürfe sich dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruhe, daß die Organisation des Betriebs zu einer Verzögerung des Fristbeginns führe, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre. Es hat im Urteil vom 5. Mai 1977 (a.a.O. Seite 724 linke Spalte) unter anderem folgendes ausgeführt:

"a) Die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB, die eine Ausschlußfrist ist, soll dem Kündigenden für seine Überlegung zur Verfügung stehen, ob er den ihm bekannt gewordenen Sachverhalt zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung nehmen will. Diese Frist ist kurz bemessen, wenn berücksichtigt wird, daß in den zwei Wochen je nach Lage des Falles vielerlei Umstände in Betracht zu ziehen sind, die Zeit in Anspruch nehmen. Daraus folgt, daß der Begriff des Kündigungsberechtigten eng auszulegen ist. Das ist der wesentliche Grund dafür, daß die vom Senat entwickelte Ausnahmelösung nur in seltenen Fällen zum Zuge kommt. Herschel hat in seiner Anmerkung zum Urteil vom 28.10.1971 (AR-Blattei "Kündigung VIII" Entsch. 31) richtig erkannt, daß der Senat zur Lösung von Fällen beitragen wollte, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, daß hieraus eine Verzögerung des Fristbeginns entstehen kann, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre. Zu denken ist etwa an die vor allem bei großen Unternehmen und Verwaltungen mögliche Gestaltung, daß der Leiter eines nachgeordneten Betriebs bzw. Betriebsteils oder einer nachgeordneten Dienststelle keine Personalbefugnis, insbesondere nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung der ihm unterstellten Mitarbeiter, hat.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalles die tatsächliche Stellung dieses in seiner Funktion dem Arbeitgeber angenäherten Mitarbeiters im Betrieb oder in der Dienststelle erwarten läßt, daß er die eigentlich kündigungsberechtigte Person, also den Arbeitgeber oder denjenigen, der die volle "Personalhoheit" ausübt, von seiner Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen unterrichtet, dann muß der Kündigungsberechtigte sich diese Kenntnis nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Würde der Kündigungsberechtigte einen durch diese Art der Organisation verursachten späteren Fristbeginn für sich in Anspruch nehmen, dann würde er sich mit ,seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen. Das "spezifische Organisationsrisiko" würde dem Arbeitnehmer als dem Kündigungsempfänger überbürdet, der ein berechtigtes Interesse daran hat, in einer knapp bemessenen Zeit zu wissen, ob ein gegebenen Sachverhalt zur außerordentlichen Kündigung führt (so Herschel AR-Blattei "Kündigung VIII" Entsch. 31, unter Hinw. auf Esser, Schuldr. 11, 3. Aufl., S. 429 Fußn. 15)."

Genügt unter bestimmten Umständen die Kenntnis eines mit arbeitgeberähnlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten, so gilt dies erst recht für einen Vertreter.

Der Beteiligte zu 2. als der von einer außerordentlichen Kündigung bedrohte Gemeindebedienstete konnte erwarten, daß der ehrenamtliche Beigeordnete P. - wie durch diesen am Abend der Auseinandersetzung angedroht - den Ersten Beigeordneten als amtierenden Bürgermeister und dieser den allein kündigungsberechtigten Gemeindevorstand umgehend über die für eine Kündigung maßgebenden Tatsachen unterrichten würde, so daß - folgt man dem Bundesarbeitsgericht - der Gemeindevorstand sich die Kenntnis des Ersten Beigeordneten nicht nur aufgrund der oben erläuterten kommunalrechtlichen Vertretungsregelungen, sondern auch nach Treu und Glauben zurechnen lassen muß. Es kann nicht zu einer Hemmung und damit letztlich einer Verlängerung der Kündigungsfrist führen, daß das Gremium "Gemeindevorstand" erst am 13. April 1993 über den Vorfall unterrichtet wurde. Auch im vorliegenden Fall würde das Organisationsrisiko dem Beteiligten zu 2. als dem Kündigungsempfänger überbürdet, der ein berechtigtes Interesse daran hat, in einer knapp bemessenen Zeit zu wissen, ob der gegebene Sachverhalt zur außerordentlichen Kündigung führt (vgl. auch BAG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - NJW 1989, 733).

Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat die im Urteil vom 20. April 1977 - 4 AZR 778/75 - (PersV 1979, 32 ff., Seite 35 rechte Spalte unten/Seite 36 linke Spalte oben) noch offen gelassene Frage, ob eine bayerische Gemeinde es sich zurechnen lassen muß daß ihr Erster Bürgermeister die Kündigungsgründe vor der Sitzung des für Personalangelegenheiten eingerichteten Ausschusses kannte, nunmehr im Ergebnis verneint. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1994 ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob die Kenntnis von Tatsachen, die zur Kündigung berechtigen, der Gemeinde zuzurechnen ist, für das bayerische Gemeinderecht zu beurteilen hatte, die Frage nach dem hessischen Gemeinderecht jedoch so zu beantworten ist, wie oben im einzelnen ausgeführt wurde. Es kommt hinzu, daß die Hessische Gemeindeordnung - anders als Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung - einen für Personalangelegenheiten eingerichteten Ausschuß nicht vorsieht und ein derartiges oder vergleichbares Gremium für Personalangelegenheiten bei der Gemeinde C. auch nicht existiert. Insofern unterscheidet sich der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1994 zugrundeliegende Fall wesentlich von demjenigen, über den der Fachsenat hier befinden muß.

Die zweiwöchige Kündigungsfrist begann auch nicht deshalb erst nach dem 2. April 1993 zu laufen, weil der Sachverhalt erst nach dem 2. April 1993 ausreichend geklärt worden wäre, um eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß die den Fristbeginn auslösende "Kenntnis" des Kündigungsberechtigten eine sichere, positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sein müsse (BAG, Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 AZR 386/71 - BAG AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 3; vgl. auch das Urteil vom 10. Juni 1988, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den sicheren Beweis für ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers erbringen kann. Entscheidend ist insofern lediglich die Kenntnis, die dem Kündigenden eine Entscheidung dahin erlaubt, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann oder nicht (Bay. VGH, a.a.O., Seite 86). Andernfalls wäre die in § 626 Abs. 2 BGB und § 54 Abs. 2 BAT geregelte Kündigungsfrist in ihrer Bedeutung stark eingeschränkt, weil es kaum Fälle außerordentlicher Kündigungen geben dürfte, in denen der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Sachverhalt völlig unzweifelhaft feststeht. Es widerspräche auch dem Zweck der Ausschlußfrist, die Verwirkung des Kündigungsrechts zeitlich zu fixieren, wenn der Kündigungsberechtigte ihren Beginn nach seinem Gutdünken durch weitere Ermittlungen hinausschieben könnte, die er nicht mehr benötigt, um sich ein hinreichend klares Urteil über die Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung bilden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 104/73 - NJW 1976, 797). Hier gingen der Erste Beigeordnete und der Antragsteller selbst von der - wie das BAG formuliert - "sicheren, positiven Kenntnis" der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen aus, denn der Gemeindevorstand beschloß am 13. April 1993 einstimmig die fristlose Kündigung des Beteiligten zu 2., ohne daß der Erste Beigeordnete, der Antragsteller, der Gemeindevorstand oder ein Beauftragter dem Beteiligten zu 2. vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Für die Einschätzung, daß es sich um eine derartige sichere, positive Kenntnis des Ersten Beigeordneten handelte, spricht auch der Umstand, daß der Vorfall nicht von einem sonstigen Zeugen, sondern von einem ebenfalls dem Gemeindevorstand angehörenden ehrenamtlichen Beigeordneten erlebt und dem Ersten Beigeordneten geschildert worden ist.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Urteilen vom 6. Juli 1972 und 10. Juni 1988 entschieden, daß im Falle der Arbeitgeberkündigung, die Frist in der Regel erst beginne, nachdem der Arbeitnehmer über den Vorfall angehört sei, der zur Kündigung führen solle. Die Ausschlußfrist sei jedenfalls so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte "aus verständigen Gründen" mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstelle und der Kündigungsgegner dies erkennen könne. Dies hat das Bundesarbeitsgericht damit begründet, unter den Tatsachen, die für die Kündigung maßgebend seien, seien im Sinne der Zumutbarkeitserwägungen sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände zu verstehen. Die Kenntnis der für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung anzuführenden Tatsachen werde der Arbeitgeber in aller Regel erst dann haben, wenn er dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Diese Erwägungen vermögen hier den Lauf der Kündigungsfrist jedoch nicht zu hemmen, denn der Gemeindevorstand hatte die Entscheidung, den Beteiligten zu 2. fristlos zu kündigen, bereits getroffen, als der Antragsteller am 16. April 1993 mit dem Beteiligten zu 2. über die fristlose Kündigung sprach. Der Beschluß des Gemeindevorstands betreffend die fristlose Kündigung des Beteiligten zu 2. war bereits am 13. April 1993 gefaßt worden. Es kommt hinzu, daß der Beteiligte zu 2. lediglich "informiert" wurde, der Bürgermeister demnach das Gespräch mit dem Beteiligten zu 2. nicht suchte, um etwaige Zweifel hinsichtlich des Hergangs der Auseinandersetzung auszuräumen.

Für den Fristbeginn ist es nicht erheblich, daß der Bürgermeister nach der Rückkehr aus seinem Urlaub selbst noch einmal dem Zeugen P. angehört hat, denn der Erste Beigeordnete war als amtierender Bürgermeister bereits am 2. April 1993 von dem Zeugen P. informiert worden.

Der Fristablauf ist auch nicht durch die Anhörung des Personalrats, des Beteiligten zu 1., gehemmt worden (vgl. Schaub, a.a.O., § 125 IV. 4. e, Seite 999), denn die §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 BAT machen den Beginn der Kündigungsfrist nicht davon abhängig, daß der Personalrat Kenntnis von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen hat.

Die Kündigungsfrist wurde schließlich nicht dadurch beeinflußt, daß der Beteiligte zu 1., der erstmals am 15. April 1993 durch den Antragsteller über die vom Gemeindevorstand beschlossene außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. informiert und um Zustimmung ersucht worden war, nach einer ersten Beratung um Fristverlängerung bis zum 19. April 1993 bat, die ihm nach dem Akteninhalt gewährt wurde. Zum einen war diese Fristverlängerung unzulässig, da sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 HPVG ergibt, daß das Verwaltungsgericht die Zustimmung des Personalrats auf Antrag des Dienststellenleiters unter den oben genannten Voraussetzungen ersetzen kann, wenn die Personalvertretung sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Dienststellenleiters dazu äußert, ob sie der außerordentlichen Kündigung zustimmt. Bei der Frist von drei Arbeitstagen handelt es sich nach dem Inhalt des Gesetzes um eine zwingend zu beachtende Frist, die nicht verlängert werden kann. Zum anderen ist die Kündigungsfrist durch die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme des Personalrats auch deshalb nicht gehemmt worden, weil die Kündigungsfrist der §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 BAT in ihrem Lauf von der in § 66 Abs. 1 Satz 2 HPVG geregelten Frist zur Stellungnahme des Personalrats unabhängig ist.