Hessischer VGH, Beschluss vom 28.05.1993 - 3 TH 710/93
Fundstelle
openJur 2012, 20102
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihm die Pflanzung von zwei Laubbäumen aufgegeben wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W., Flur 131, Flurstücke 50 und 51 (F.-K.-Straße 13). Am 21.06.1985 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beseitigung von zwei Birken mit einem Stammumfang von 1,20 m (gemessen in 1 m Höhe). Zur Begründung gab er an, die Erhaltung der Bäume führe für den Benutzer zu unzumutbaren Nachteilen, weil das Grundstück von der F.-K.-Straße und der W-Straße aus nicht zu befahren sei und am Hauseingang die Treppenanlage teilweise zerstört werde. Mit Bescheid vom 27.08.1985 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der begehrten Genehmigung mit der Begründung ab, die Antragsgründe träfen nicht zu.

Im Jahre 1988 führte der Antragsteller Baumaßnahmen auf dem vorgenannten Grundstück durch, die zusätzliche Stellplätze erforderten und auch eine Umgestaltung der Freiflachen umfaßte. Hierfür hatte ihm die Antragsgegnerin am 14.06.1988 die erforderliche Baugenehmigung erteilt. Im Zuge der Baumaßnahmen fällte der Antragsteller im Juli 1988 die beiden Birken, deren Beseitigung ihm die Antragsgegnerin 1985 versagt hatte. Zur Begründung der Beseitigung der Birken teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, der Baum nahe des Bürgersteigs F.-K.-Straße sei auf einer Erdaufschüttung zur Hauswand gewachsen. Durch Renovierung der Wände und den Ausbau des Hauses habe die Erdaufschüttung entfernt werden müssen, mit der Folge, daß der Baum nicht mehr standsicher gewesen sei. Der zweite Baum sei so in das Haus gewachsen, daß sich die Mieter erheblich beeinträchtigt gefühlt hatten. Die Fassadenerneuerung, die Aufbringung einer Wärmedämmung und das Aufstellen eines Gerüstes sei nur durch Kürzen der Äste möglich gewesen. Der so amputierte Baum sei ein schrecklicher Anblick gewesen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08.05.1989 wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt.

Mit Verfügung vom 23.08.1989 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, bis zum 01.11.1989 die Pflanzung von zwei Laubbäumen I. Ordnung, aus extra weitem Stand, Höhe 500 bis 700 cm, Kronenbreite 200 bis 300 cm, StU 35 bis 40 cm (gemessen in 1 m Höhe), Bergahorn, Stieleiche oder Esche vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Einer der Bäume sei auf dem Grundstück F.-K.-Straße, der andere Baum, für den auf dem Grundstück kein Platz mehr vorhanden sei, auf einem noch zu bestimmenden städtischen Grundstück durchzuführen. Dem Antragsteller werde freigestellt, die zweite Ersatzpflanzung ggf. auf einem anderen Grundstück im Stadtgebiet, das in seinem Eigentum stehe, vorzunehmen. Ihm werde weiter freigestellt, anstatt des zweiten Ersatzbaumes eine Ausgleichszahlung von 500,-- DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte sie dem Antragsteller die Ersatzvornahme an und veranschlagte die hierfür anfallenden Kosten vorläufig auf 10.000,-- DM. Gleich zeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, das Gebot der Ersatzpflanzung stütze sich auf § 6 der Wiesbadener Baumschutzsatzung. Nur durch die Ersatzpflanzung könne der Schutzzweck der Baumschutzsatzung, die Erhaltung des Baumbestandes in den bebauten Gebieten der Stadt, gewahrt werden. Die Vollziehung der Ersatzpflanzung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil von dem bußgeldbewehrten Eingriff des Antragstellers in den geschützten Baumbestand die Gefahr der Breitenwirkung ausgehe. Ein Aufschub der Ersatzpflanzung wäre besonders nachteilig für das Kleinklima und damit auch für die Lebensqualität der in der Stadt wohnenden Menschen.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.09.1989 Widerspruch eingelegt und mit einem am 02.10.1989 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe sich darauf verlassen, daß er aufgrund der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung, die auch den vorgelegten und mit dem Grünflächenamt abgesprochenen Flächengestaltungsplan umfasse, keiner weiteren Genehmigung für die Beseitigung der Birken bedurft habe. Nach dem Flächengestaltungsplan sollte Baum II entfernt und dafür Baum III als Ersatz ebenso wie die Bäume IV und V gepflanzt werden. Die danach vorgesehenen Ersatzpflanzungen seien bereits durchgeführt worden, zusätzlich habe er noch zwei etwa 3 m hohe Tannen gepflanzt. Die Verfügung sei auch insoweit fehlerhaft, als sie als Ersatzpflanzung für eine Birke andere Laubbäume, jedoch keine Birke vorsehe. Eine Ersatzpflanzung für den zweiten Baum habe nicht auf einem anderen Grundstück angeordnet werden dürfen. Wenn, wie auf seinem Grundstück, aufgrund vorgenommener Ersatzpflanzungen kein Platz mehr für eine weitere Ersatzpflanzung sei, dann dürfe keine weitere Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück gefordert werden. Schließlich sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil sie die Pflanzung von großen, ausgewachsenen Bäumen fordere, die nur unter erschwerten Bedingungen anwüchsen. Die Vollziehung der Verfügung schaffe vollendete Tatsachen, die die eigentliche Entscheidung des Verfahrens unterliefen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 1989 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 1989 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat die angefochtene Verfügung verteidigt und ergänzend ausgeführt, die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung habe keine Konzentrationswirkung, so daß der Antragsteller nicht habe darauf vertrauen dürfen, die Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung sei entbehrlich, zumal bereits 1985 sein Antrag auf Beseitigung der Birken abgelehnt worden sei. Darüber hinaus könne der Antragsteller aus dem Freiflächengestaltungsplan keinen Vertrauensschutz herleiten, weil die Birke an der Grenze zum Grundstück F.-K.-Straße 11 in dem vom Umweltamt geprüften Plan nicht als zu entfernender Baum verzeichnet gewesen sei. Die Birke neben dem Grundstückseingang sei nicht als vorhandener und zu ersetzender Baum eingetragen gewesen. Der Antragsteller habe den von ihm vorgenommenen Eingriff in den geschützten Baumbestand auch nicht durch die vorgenommenen Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Scharlach-Eiche sowie der Baum III seien vielmehr als Ausgleich für die bauliche Verdichtung vorgenommen worden. Der Umstand, daß der Antragsteller noch drei Nadelbäume gepflanzt habe, sei insoweit berücksichtigt worden, als die geforderten Ersatzpflanzungen nur 1/3 des Wertes der Birken ausmachten und auch nur einen vergleichsweise geringen ökologischen Wert besäßen. Daß von dem Antragsteller als Ersatzbäume nicht erneut Birken, sondern andere Laubarten gefordert worden seien, beruhe darauf, daß Birken einmal sogenannte Wasserzieher seien und die Allergie gegen Birkenpollen besonders häufig verbreitet sei. Auch der für die Ersatzpflanzungen geforderte Stammumfang sei nicht ungewöhnlich, sondern mit 35 bis 40 cm durchaus sachgerecht.

Durch Beschluß vom 16.12.1992 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.1989 gegen die Verfügung vom 23.08.1989 insoweit angeordnet, als dem Antragsteller aufgegeben wird, einen Baum auf einem noch zu bestimmenden städtischen Grundstück oder einem Grundstück des Antragstellers im Stadtgebiet anzupflanzen. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gebot der Ersatzpflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung ergäben sich aus dem zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen überwögen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse am Erhalt bzw. der Ersatzpflanzung von Bäumen. Nur wenn nach der Beseitigung von Bäumen möglichst zeitnah und wirksam für eine Wiederauffüllung des kommunalen Baumbestandes in gleicher Güte gesorgt werde, könne der weiteren Verschlechterung des Kleinklimas, insbesondere der Luftverschmutzung und der Lärmbeeinträchtigung in der Stadt, entgegengewirkt werden. Demgegenüber müsse das auf wirtschaftliche Überlegungen gerichtete private Interesse des Antragstellers zurücktreten. Das Gebot der Ersatzpflanzung eines zweiten Baumes auf einem noch zu bestimmenden städtischen Grundstück oder einem anderen Grundstück des Antragstellers im Stadtgebiet sei dagegen offensichtlich rechtswidrig. Die Begründung der Antragsgegnerin, auf dem Grundstück des Antragstellers sei für eine Ersatzpflanzung kein Platz vorhanden, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Verfügung insoweit auch wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidrig. An der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung könne kein öffentliches Interesse bestehen.

Gegen die den Beteiligten am 07.01.1993 zugestellte Verfügung haben die Antragsgegnerin am 18.01.1993 und der Antragssteller am 25.01.1993 Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihre Auffassung, daß auf dem Grundstück des Antragstellers aufgrund der baulichen Verdichtung kein Platz für eine zweite Ersatzpflanzung in dem angeordneten Umfange sei. Wegen der bekannten Sachlage habe es insoweit keiner näheren Begründung bedurft. Aufgrund der erfolgten Neuanpflanzung und der nach § 38 HessNachbarrechtsG einzuhaltenden Grenzabstände sei eine weitere Neuanpflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht mehr möglich. Das Gebot der Pflanzung des zweiten Baumes wahlweise auf einem noch zu bestimmenden städtischen Grundstück sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Es sei nicht zu beanstanden, dem Betroffenen wahlweise verschiedene Möglichkeiten anzubieten und ihm die Freiheit zu lassen, sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 1992 - VIII H 882/89 - insoweit aufzuheben, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.1989 gegen die Verfügung vom 23.08.1989 wiederhergestellt worden ist.

Der Antragsteller tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen. Er ist der Auffassung, daß die im Einvernehmen mit dem Grünflächenamt vorgenommene Ersatzpflanzung von vier Bäumen sowie die Begrünung der Betonmauer an der W-straße einen vollen Ausgleich für die bisher vorhandenen Birken darstellten. Art und Standort der zu pflanzenden Bäume sei mit dem Leiter des Umweltamtes, M., ausdrücklich erörtert worden. Dem Grünflächenamt sei es insbesondere um die mit erheblichem Kostenaufwand vorgenommene Begrünung der Betonmauer gegangen. Dies könne nicht isoliert für sich, sondern müsse im Gesamtzusammenhang mit der Beseitigung der Birken gesehen werden. Es sei arglistig, wenn die Antragsgegnerin jetzt von ihm eine Fällgenehmigung fordere. Die Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, daß auf dem Grundstück aufgrund der vorgenommenen Ersatzpflanzungen für weitere Pflanzungen kein Platz mehr sei. Das Grundstück sei jetzt wesentlich stärker begrünt als vorher, so daß die Forderung der Antragsgegnerin auch als mißbräuchlich anzusehen sei.

Die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter) waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in vollem Umfange zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.08.1989. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, denn die Verfügung der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtswidrig. Bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verfügung, denn an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein schutzwürdiges Interesse.

Die Verfügung vom 23.08.1989 kann sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Vorschriften der Ortssatzung zum Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung) vom 26.07.1978 - BS - kommen hierfür nicht in Betracht, denn diese Satzung ist unwirksam. Der Senat hält an seiner im Beschluß vom 06.12.1988 - 3 TH 4358/88 - NuR 1989, 228 vertretenen Auffassung über die Gültigkeit der Baumschutzsatzung nicht mehr fest. Die Baumschutzsatzung verstößt gegen den Grundsatz der Bestimmtheit. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit des Gesetzes zwingt den Gesetzgeber zwar nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluß vom 18.05.1988, BVerfGE 78, 205 <212>). Das Bestimmtheitsgebot ist eine unabweisbare Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsvorschriften. Es bedeutet, daß die in einer Rechtsvorschrift enthaltene Regelung für die von ihr Betroffenen so vollständig, klar und unzweideutig sein muß, daß die hiermit verbundenen Beschränkungen von Freiheit und Eigentum erkennbar sind. Für den Geltungsbereich einer Satzung folgt daraus, daß jedermann aufgrund der getroffenen Regelung einwandfrei erkennen muß, ob er von ihren Vorschriften erfaßt wird. Er muß sein Verhalten einrichten können, ohne gegen die Satzungsbestimmungen zu verstoßen und sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen (BVerwG, U. v. 28.11.1983, BVerwGE 17, 193 <194>). Bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluß vom 06.12.1988, NVwZ 1989, 555 <556>). Die in der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin getroffene Regelung über ihren Geltungsbereich genügt nicht den Mindestanforderungen des Gebots der Bestimmtheit. Nach § 1 Abs. 1 BS unterliegen "in den bebauten Gebieten der Landeshauptstadt Wiesbaden" alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen in 1 m Höhe, dem Schutz dieser Satzung. Der Begriff der "bebauten Gebiete" ist weder in der Baumschutzsatzung noch in der HBO näher definiert. § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO verwendet zwar den Begriff "in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets", diese Formulierung bringt jedoch keine Klärung des Begriffs "in den bebauten Gebieten". Zu seiner Auslegung ist daher auf entsprechende gesetzliche Regelungen zurückzugreifen, wie sie im Baugesetzbuch enthalten sind. In erster Linie bietet sich hier ein Vergleich mit der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Regelung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" an. Während § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einmal einen Bebauungszusammenhang, d. h. eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung, fordert und zum anderen der Bebauungszusammenhang einem Ortsteil angehören muß, können diese Anforderungen an ein "bebautes Gebiet" nicht gestellt werden. Beide vorgenannten Kriterien, Bebauungszusammenhang und Ortsteil, müssen bei einem "bebauten Gebiet" nicht erfüllt sein. Wann ein Gebiet als "bebaut" im Sinne der Baumschutzsatzung anzusehen ist, läßt sich nicht ohne weiteres beantworten. Zweifelhaft ist, ob darunter etwa eine Kleingartensiedlung oder eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB fällt. In beiden Fällen handelt es sich zwar um "bebaute Gebiete", andererseits sind diese Gebiete bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BauGB rechtlich unerheblich. Wie schwierig die Auslegung des § 1 Abs. 1 BS ist, zeigt auch die im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, daß diese Vorschrift nur den Außenbereich ausnehme und daher auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Gebiete Anwendung finde, eine Auslegung, die nach Auffassung des Senats dem klaren Wortlaut der Baumschutzsatzung widerspricht, indem sie ein beplantes und noch "unbebautes" Gebiet zu einem "bebauten" Gebiet macht. Für einen Betroffenen ist danach nicht ohne weiteres ersichtlich, ob sein Grundstück von der Satzung erfaßt wird oder nicht. Ob ein Baum noch in einem "bebauten Gebiet" oder außerhalb dieses Gebiets steht, läßt sich auch nicht mit Hilfe des Rates eines Sachverständigen beantworten.

Der Senat braucht zu der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob der im Zusammenhang bebaute Ortsteil unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit als Grenzziehungskriterium ungeeignet ist (vgl. für Unbestimmtheit: Bay. VGH, Urteil vom 17.01.1985, BayVBl. 1985, 437 <438>; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.12.1989, NWVBl. 1990, 390 <391>; Schink DÖV 1991, 7 <12>; de Witt in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, 1993, E 239; für Bestimmtheit: OVG NW, Urteil vom 18.12.1992, UPR 1993, 198; Otto und Raddatz NVwZ 1991, 963 <964>), nicht Stellung zu nehmen, denn selbst wenn man der Auffassung des OVG NW in seinem Urteil vom 18.12.1992 (a.a.O.) folgte, daß sich Zweifel darüber, ob ein Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Außenbereich liege, leicht ausräumen ließen, indem der Eigentümer einen im öffentlichen Baurecht bewanderten Sachverständigen zu Rate ziehe; so kann dies jedenfalls nicht für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in den bebauten Gebieten" gelten.

Die angefochtene Verfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage der Baumschutzsatzung, § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO, keine Ermächtigung für die Anordnung von Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen enthält. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden durch Satzungen bestimmen, daß die Beseitigung von Bäumen ihrer Genehmigung bedarf. Mit dieser Regelung ist eine Ermächtigung in die Hessische Bauordnung aufgenommen worden, nach der aus Gründen des Umweltschutzes die Beseitigung von Bäumen einer der Gemeinde vorbehaltenen Genehmigung nach in ihrer Satzung festgelegten Voraussetzungen unterworfen werden kann (so Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für eine Hessische Bauordnung, Lt-Dr 7/5465 S. 120 zu § 118 Abs. 2 Nr. 2). Eine derartige Ermächtigung hatte bisher teilweise in dem Preußischen Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29.07.1922 (Pr. GS S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1970 (GVBl. I S. 598) ihren Niederschlag gefunden. Nach § 1 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes, das durch § 116 Abs. 1 Nr. 1 HBO ausdrücklich aufgehoben worden ist, konnte u. a. bestimmt werden, welche Baumbestände zu erhalten waren. Die erhaltungswürdigen Baumbestände waren in ein Verzeichnis aufzunehmen. Da die Aufstellung von Listen der zu erhaltenden Bäume Einrichtungen vorbehalten war, die es nicht mehr gibt, konnten keine Bäume neu in die Liste aufgenommen werden. Das Gesetz bot daher keine wirksame Handhabe mehr, zumal sich auch die Auffassung über das Schutzbedürfnis gewandelt hat (vgl. hierzu Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand: November 1992, § 116 HBO, Anm. 2). Der materielle Inhalt dieses Gesetzes hat hinsichtlich des Baumbestandes u. a. Aufnahme in verschiedenen Vorschriften der HBO gefunden und ist als entbehrlich angesehen worden (vgl. Lt-Dr 7/5465 S. 118 zu § 116 HBO). § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO ist daher eine Ermächtigung, die dem Schutz des Baumbestandes dient, dessen Zielsetzung in den §§ 6 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 6 und 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO bestimmt ist. Nach § 6 Satz 3 HBO soll wertvoller Baumbestand, soweit dies zumutbar ist, erhalten bleiben. § 10 Abs. 1 Satz 3 HBO bestimmt, daß auf den nicht zur Bebauung vorgeschriebenen Flächen bei der Errichtung baulicher Anlagen vorhandene gesunde Bäume erhalten bleiben sollen und nach § 13 Abs. 6 HBO sind zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen während der Bauausführung zu schützen. Der Schutz des Baumbestandes wird in § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO dadurch bewirkt, daß die Beseitigung bestimmter Bäume unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird und ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 20 HBO darstellt. Entgegen der Auffassung des OVG Münster (Urteil vom 16.07.1991, NVwZ-RR 1992, 62) rechtfertigt eine Ermächtigung, den Schutz des Baumbestandes zu regeln, keine Vorschriften über Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen. Auch für Satzungsermächtigungen gilt der Parlamentsvorbehalt, d. h., wesentliche Entscheidungen vor allem im grundrechtsrelevanten Bereich muß der Gesetzgeber selbst treffen. Dazu gehören Sanktionsbewehrungen und finanzielle Belastungen(vgl. Schink DÖV 1991, 7 <14>).

Schließlich enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 BS keine Rechtsgrundlage für die Forderung von Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß der Magistrat (Grünflächenamt) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der nach dieser Satzung geschützten Bäume anordnen kann. Die Verfügung der Antragsgegnerin verstößt damit auch gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser Grundsatz wird zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, der Vorrang des Gesetzes also, würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht schon die Verfassung selbst verlangen würde, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen nur Rechtens ist, wenn es durch förmliche Gesetze legitimiert ist (BVerfG, Beschluß vom 28.10.1975, BVerfGE 40, 237 <238>). Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluß vom 08.08.1978, BVerfGE 49, 49<126>). Eine Verwaltungsmaßnahme, die - wie hier - in einen grundrechtlich geschützten Bereich eingreift, der der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Grundlage entbehrt, führt zur Aufhebung dieser Maßnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

Der festgesetzte Streitwert folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 (analog) GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller in der Hauptsache für jeden Baum mit 5.000,-- DM = 10.000,-- DM. Hinzu kommt noch die Hälfte der Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme = 5.000,-- DM. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren die Hälfte = 7.500,-- DM zugrundezulegen.

Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).