Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes und wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente als Einkommen.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 18. August 1987 Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog sie aufgrund einer durch einen Arbeitsunfall verursachten Minderung der Erwerbstätigkeit um 70 v. H. gemäß §§ 580 f., 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Verletztenrente in Höhe von monatlich 708,50 DM. Zudem erzielte sie aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 19. Oktober 1987 bis zum 17. Januar 1988 Einkommen und zwar im Oktober 1987 in Höhe von 661,09 DM, im November und Dezember 1987 in Höhe von jeweils 1.768,22 DM und im Januar 1988 in Höhe von 1.135,92 DM (jeweils netto). Außerdem bezog die Klägerin Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für die Monate August und September 1987 in Höhe von jeweils 334,00 DM, für Oktober 1987 in Höhe von 192,00 DM und für Januar 1988 in Höhe von 100,00 DM.
Ihr Ehemann erhielt als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die mit Bescheid vom 30. April 1987 für den Bewilligungszeitraum April 1987 bis März 1988 auf monatlich 823,00 DM festgesetzt worden waren. Darüber hinaus erzielte er im Februar 1988 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.030,77 DM.
Die Kaltmiete für die eheliche Wohnung mit einer Größe von 130 qm betrug 563,75 DM (bis 31. Januar 1988) bzw. 577,84 DM (ab 01. Februar 1988) zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 203,69 DM.
Mit Bescheid vom 07. Oktober 1987 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im wesentlichen mit der Begründung ab, die Verletztenrente stelle anrechenbares Einkommen im Sinne von § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dar. Sie übersteige ohne Anrechnung des Wohngeldes den sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 697,00 DM.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04. Oktober 1987 Widerspruch ein mit der Begründung, die Zweckbestimmung der Verletztenrente stehe einer Anrechnung als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, dem zutreffend ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 697,00 DM stehe die als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 76 BSHG zu qualifizierende Verletztenrente in Höhe von 708,50 DM gegenüber. Die Verletztenrente diene weder dem Zweck, einen durch entstandene Körperschäden bedingten Mehrbedarf auszugleichen noch erfülle sie die stillschweigende Funktion eines Schmerzensgeldes. Der Verletztenrente komme vielmehr Lohnersatzfunktion zu. Sie solle den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen, der durch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrete.
Am 18. März 1988 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr sei Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht ist nach dem Vorbringen der Klägerin von folgendem sinngemäßen Antrag ausgegangen,
den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises M vom 07. Oktober 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988 aufzuheben und den Kreisausschuß des Landkreises M zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988 dargelegte Auffassung vertieft.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 27. Juni 1989 - IV/1 E 467/88 - die Klage abgewiesen.
In den Gründen hat es einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Sozialhilfe verneint und ausgeführt, für August und September 1987 errechne sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von 580,72 DM. Diesen Bedarf könne die Klägerin mit ihrer monatlichen Verletztenrente in Höhe von 708,50 DM abdecken, die gemäß §§ 76, 77 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen sei. Zwar erfolge die Gewährung einer Verletztenrente nach den §§ 580 ff., 1585 Abs. 2 - RVO - ohne eindeutige Zweckbestimmung. Einer derartigen Rente komme jedoch Lohnersatzfunktion zu, denn sie solle den durch unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit eingetretenen Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen. Für die Zeiträume Oktober 1987 bis einschließlich Januar 1988 werde der durch niedrigere bzw. fehlende Wohngeldzahlungen erhöhte Bedarf durch das jeweils erzielte Einkommen der Klägerin, im Februar 1988 durch das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes überschritten.
Gegen das am 13. Juli 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 09. August 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Im Gegensatz zum Verletztengeld werde eine Verletztenrente auch außerhalb des normalen Arbeitseinkommens gewährt mit der Zweckbestimmung, den dauernd verbliebenen Körperschaden und den dadurch bedingten Mehrbedarf auszugleichen. Einem solchen Zweck diene die Sozialhilfe nicht.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nach dem Inhalt der Gerichtsakte sinngemäß beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juni 1989 - IV/1 E 467/88 - und den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises M vom 07. Oktober 1987 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 23. Februar 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für die Monate August 1987 bis einschließlich Februar 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten Gründe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat geht unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin davon aus, daß ihr Interesse - wie im erstinstanzlichen Verfahren - darauf gerichtet ist, von dem Beklagten für die Monate August 1987 bis einschließlich Februar 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt zu bekommen, denn Gegenstand des von der Klägerin weiterverfolgten Anspruches sind der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07. Oktober 1987 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07. Oktober 1987 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum August 1987 bis Februar 1988. Denn unter Zugrundelegung der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Regelsätze konnte sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen beschaffen und zählte deshalb nicht zu dem von § 11 Abs. 1 - BSHG - begünstigten Personenkreis.
Für August 1987 errechnet sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf in Höhe von gerundet 580,00 DM.
Demgegenüber erzielte die Klägerin ein überschießendes Einkommen, denn die ihr gemäß §§ 580, 1585 Abs. 2 - RVO - monatlich gewährte Verletztenrente in Höhe von 708,50 DM stellt Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG dar.
Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne des Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die nach der Reichsversicherungsordnung gewährte Verletztenrente zählt demgemäß zum einzusetzenden Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn sie ist als Einnahme zu qualifizieren und fällt nicht unter die in § 76 Abs. 1 BSHG normierten Ausnahmen.
Etwas anderes folgt nicht aus § 77 Abs. 1 BSHG. Denn hiernach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Entsprechend seiner Zielsetzung soll § 77 Abs. 1 BSHG zum einen zugunsten des Hilfesuchenden verhindern, daß die besondere Zweckbestimmung, die der Gesetzgeber bestimmten, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährter Leistungen zugedacht hat, nicht durch Heranziehung der Leistung zu Maßnahmen der Sozialhilfe verfälscht wird. Zum anderen soll die Anrechnung zweckidentischer Leistungen vermeiden, daß für ein und denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden (vgl. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 13. Auflage, § 77 Rdnr. 4; Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 3. Auflage, § 77 Rdnr. 2; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 43.73 - FEVS 22, 389; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1978 - VIII A 1329/76 - FEVS 27, 286 f.).
Die Vorschrift steht im Falle der Klägerin der Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG nicht entgegen, denn die nach §§ 580 f., 1585 Abs. 2 RVO gewährte Verletztenrente ist zwar eine im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG aufgrund öffentliche-rechtlicher Vorschriften, jedoch keine zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährte Leistung. Die §§ 580 ff. RVO regeln nämlich zwar den Beginn, die Dauer und die Höhe sowie Berechnungsmodalitäten der Rente; sie enthalten jedoch keine ausdrückliche Zweckbestimmung für die zu gewährende Leistung.
Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin zuneigt, entgegen dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG sei auch bei gesetzlich nicht ausdrücklich erfolgter Zweckbestimmung der Leistung der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck der Leistungsgewährung zu berücksichtigen, würde dies ebenfalls zu einer Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG führen. Denn aus dem Regelungsinhalt des § 580 RVO läßt sich folgen, daß der Verletztenrente, neben einem finanziellen Schadensausgleich, primär eine Lohnersatzfunktion zukommt, da sie den Ausfall an Arbeitseinkommen kompensieren soll, der durch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt. Die Verletztenrente dient nämlich dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen, denn es kommt - anders als nach der konkreten Schadensberechnung des Zivilrechts - nicht auf einen tatsächlichen Entgeltschaden und seine Höhe, sondern allein auf den abstrakt bemessenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten aufgrund einer verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 1991, § 581, Rdnr. 2). Damit dient die Verletztenrente, ebenso wie die Sozialhilfe, der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts.
Dem steht nicht - wie die Klägerin meint - entgegen, daß die Verletztenrente bei der Berechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht als Einkommen im Sinn von § 21 Abs. 1 - BAföG - gilt, denn § 21 BAföG knüpft - anders als das Bundessozialhilfegesetz - hinsichtlich des Einkommensbegriffs mit dem Merkmal der "positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetzes" an das Einkommenssteuerrecht an (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 2). Die Verletztenrente (als gesetzliche Unfallrente) gilt daher wegen ihrer Einkommensteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes nicht als Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 BAföG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 05. November 1987 - 5 B 41.86 -).
Ist somit die Verletztenrente in Höhe von 708,50 DM als anzurechnendes Einkommen gemäß § 76 BSHG zu berücksichtigen, so steht der Klägerin auch für September 1987 kein Anspruch auf Sozialhilfe zu, denn der Bedarf liegt für diesen Monat gemäß dem ab 01. September 1987 geltenden Regelsatz (Staatsanzeiger Seite 1964) mit 583,72 DM ebenfalls unter der als Einkommen geltenden Verletztenrente.
Für Oktober 1987 bis einschließlich Januar 1988 ist ein sozialhilferechtlicher Anspruch ebenfalls zu verneinen, denn die Klägerin hat in dieser Zeit neben ihrer Verletztenrente monatlich ein nicht unerhebliches den Bedarf übersteigendes anzurechnendes Einkommen aus unselbständiger Arbeit erzielt. Im Februar 1988 hat der ihr gegenüber gemäß § 1360 BGB unterhaltspflichtige Ehemann Einkommen in Höhe von 1.030,77 DM bezogen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs für die Zeitabschnitte von Oktober 1987 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids (Februar 1988) zutreffend verneint. Der Senat sieht daher insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 130b VwGO).