Hessischer VGH, Beschluss vom 08.07.1992 - 13 TH 467/92
Fundstelle
openJur 2012, 19828
  • Rkr:
Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat - teilweise - Erfolg und führt zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 15. April 1991 in dem im Tenor bezeichneten Umfang.

Einem zulässigen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit die zuständige Behörde - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Ausweisung - den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 entsprechenden Weise begründet hat, dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfes ergibt, daß dem Interesse des betreffenden Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt wird der Aussetzungsantrag in aller Regel dann abzulehnen sein, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Überprüfung ergibt, daß der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt eine überschlägige tatsächliche und rechtliche Überprüfung, daß der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 4 TH 73/83 -, HessVGRspr. 1985, 3, 4).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen vermag der Senat nach der sich ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage eine zweifelsfreie Feststellung über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 15. April 1991 nicht zu treffen. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß die Widerspruchsbehörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 2. Juni 1991 die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zum Anlaß nehmen wird, die Verfügung der Ausländerbehörde vom 15. April 1991 aufzuheben oder jedenfalls zugunsten des Antragstellers zu modifizieren. Es erscheint andererseits auch denkbar, daß die Widerspruchsbehörde an der Ausweisung des Antragstellers ungeachtet der für ihn sprechenden neuen Umstände festhalten und seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde zurückweisen wird. Angesichts des somit offenen Verfahrensausganges erscheint es sachgerecht, den Antragsteller im Hinblick auf die für ihn bzw. seine Ehefrau im Falle einer Abschiebung nach Marokko eintretenden schwerwiegenden Nachteile für die Dauer des Widerspruchsverfahrens vor einer Vollziehung der Ausweisung zu bewahren.

Ob Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu Recht davon ausgehen konnten, daß die unbefristete Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gemäß § 47 Abs. 2 AuslG gerechtfertigt war, wonach ein Ausländer u. a. dann in der Regel ausgewiesen wird, wenn er - wie im vorliegenden Falle des Antragstellers - den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel veräußert hat, kann dahingestellt bleiben.

Auf den Regeltatbestand des § 47 Abs. 2 AuslG kann die dauernde Anweisung des Antragstellers nämlich nicht mehr gestützt werden, nachdem dieser am 19. Juni 1991 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat und nach - offensichtlich erfolgreicher - Absolvierung einer Drogenlangzeittherapie mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung in zusammenlebt. Aufgrund der Eheschließung und der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen genießt der Antragsteller nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG besonderen Ausweisungsschutz mit der Folge, daß er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann und über seine Ausweisung zudem nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Der Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 AuslG tritt dabei ungeachtet der Art und Schwere der von dem Ausländer verübten Straftaten schon dann ein, wenn einer der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 - 5 AuslG geregelten Tatbestände erfüllt ist. Der gegenteiligen Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 24. Oktober 1991 - 10 CS 91.2662 -, InfAuslR 1992, 45, 46), wonach sich ein Ausländer auf den Ausweisungsschutz des § 48 AuslG dann nicht berufen könne, wenn es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um "schwere Straftaten" handele, vermag der Senat angesichts des gegen diese Auslegung sprechenden eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht beizupflichten.

Ob im vorliegenden Falle für die Ausweisung des Antragstellers sprechende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG gegeben sind, insbesondere, ob von dem Vorliegen derartiger Gründe schon deshalb auszugehen ist, weil der Antragsteller den Tatbestand des § 47 Abs. 2 AuslG erfüllt, nach dem ohne erhöhten Ausweisungsschutz eine Ausweisung in der Regel zu erfolgen hätte (vgl. hierzu unter Hinweis auf die im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens aus redaktionellen Gründen gestrichene Legaldefinition des schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG des Entwurfes der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/6321: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 4. März 1991 - 8 L 2072/90 -, NVwZ-RR 1991, 434, 435), oder ob es hierzu entsprechend der bisherigen Rechtsprechung weiterer an den persönlichen Verhältnissen des Ausländers orientierter Feststellungen bedarf (vgl. hierzu: Hailbronner, AuslR, 1992, Anm. 11 ff. zu § 48 AuslG; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Anm. 5 ff. zu § 48 AuslG), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.

Die von der Ausländerbehörde verfügte dauernde Ausweisung des Antragstellers stellt sich jedenfalls deshalb nicht als offensichtlich rechtmäßig dar, weil eine dem besonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers gerecht werdende Ermessensentscheidung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG bislang nicht getroffen worden ist. Zwar hat sich die Ausländerbehörde in der Begründung ihres Bescheides vom 15. April 1991 u. a. auch mit den Nachteilen auseinandergesetzt, die für den Antragsteller durch die Rückkehr in sein Heimatland entstehen und hat diese Belastungen - auf der Grundlage der damals vorliegenden Umstände wohl zu Recht - als gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers nicht durchschlagend angesehen. Diese Erwägungen vermögen die nunmehr notwendige Ermessensentscheidung aber schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die damaligen Überlegungen der Ausländerbehörde auf den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 AuslG ausgerichtet waren, der den privaten Interessen des Ausländers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt entscheidungserhebliche Bedeutung beimißt. Demgegenüber ist bei der Ermessensentscheidung gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG den Folgen der Ausweisung für den betroffenen Ausländer und den im übrigen durch die Aufenthaltsbeendigung berührten privaten Belangen wesentlich größeres Gewicht beizumessen, so daß schon von daher gegenüber der Ausgangsentscheidung vom 15. April 1991 eine durchgreifend neue Bewertung der persönlichen Situation des Antragstellers erforderlich ist. Dabei ist zumindest nicht auszuschließen, daß die veränderten Lebensumstände des Antragstellers zu einer anderen Beurteilung als der von der Ausländerbehörde in ihrem Bescheid vom 15. April 1991 vorgenommenen führen werden.

Zunächst ist fraglich, ob bei einer sachgerechten Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung weiterhin nur zu Ungunsten des Antragstellers auf die durch die verübten Rauschmitteldelikte offenbar gewordene Skrupellosigkeit seines Verhaltens abgestellt werden kann, ohne zugleich die im Urteil des Landgerichts ausdrücklich aufgeführten Milderungsgründe mit zu berücksichtigen. Auch dürfte es zweifelhaft sein, ob weiterhin ohne weiteres von einer fortbestehenden Gefahr des erneuten Straffälligwerdens des Antragstellers ausgegangen werden kann. Diese durch die über einen längeren Zeitraum hinaus kontinuierlich verübten Straftaten des Antragstellers begründete Annahme der Ausländerbehörde könnte durch die Tatsache, daß sich der Antragsteller nach Strafverbüßung erfolgreich einer Drogenlangzeittherapie unterzogen hat, in Frage gestellt sein, zumal ihm nach dem vorliegenden Therapiebericht vom 18. März 1992 bescheinigt wird, daß er während der Therapie eine positive charakterliche Entwicklung vollzogen und Perspektiven für ein drogenfreies Leben entwickelt habe. Diese Stabilisierung in den Lebensverhältnissen des Antragstellers könnte zudem durch die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung eine nicht unerhebliche Verstärkung erfahren haben. Der Umstand, daß der Antragsteller durch die Aufnahme und erfolgreiche Absolvierung der Drogentherapie zumindest seine Entschlossenheit offenbart hat, sich von seiner Drogensucht und den hiermit einhergehenden kriminellen Begleitumständen zu lösen, hat bislang keine zureichende Würdigung erfahren. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1992 vielmehr, ohne auf den ihm übersandten Therapiebericht näher einzugehen, lediglich pauschal angemerkt, daß die angetretene Drogentherapie keine andere als die bereits getroffene Entscheidung rechtfertige.

Weitgehend unberücksichtigt geblieben ist schließlich auch das erhebliche Interesse der Ehefrau des Antragstellers an einem weiteren Verbleib ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland. Anders als bei dem ausländischen Ehepartner eines von der Ausweisung betroffenen Ausländers, bei dem ohne weiteres davon auszugehen ist, daß ihm die Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimatland zumutbar ist (vgl. Hailbronner, AuslG, Rdnr. 36 zu § 45 AuslG m.w.N.), ist unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Interesse des deutschen Ehegatten eines Ausländers anzuerkennen, mit diesem die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland fortsetzen zu können. Hierbei sind zugunsten des deutschen Ehepartners die besonderen Belastungen zu beachten, denen er durch die Ausweisung ausgesetzt wird, denn er wird vor die Alternative gestellt, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder aber die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um in der Heimat zu bleiben. Beides ist geeignet, die Ehe nachhaltig zu gefährden. Allerdings bietet der grundrechtlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie auch bei einem deutschverheirateten Ausländer keinen absoluten Ausweisungsschutz. Jedoch bedarf es in diesem Falle, um der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtsstellung der Eheleute und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gebührend Rechnung zu tragen, einer besonders sorgfältigen Ermittlung und Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Ausländers und seines deutschen Ehepartners. Gegebenenfalls hat die Ausländerbehörde das berechtigte Interesse des deutschen Ehepartners an der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Inland und das öffentliche Interesse an dessen umgehender Ausreise durch Befristung der verfügten Ausreise miteinander in Einklang zu bringen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 <408> und vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 <398, 399>). Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Bewertung der Lebensumstände des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau findet sich weder in der Begründung des Bescheides vom 15. April 1991, in der eher beiläufig ausgeführt wird, daß auch im Falle der Eheschließung das öffentliche Interesse an der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten die privaten Belange des Antragstellers überwiegen würde, noch in der bereits erwähnten Stellungnahme des Antragsgegners vom 30. Juni 1992, in der - wiederum nur pauschal - angemerkt wird, daß auch die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit einer Deutschen keine für ihn günstigere Entscheidung rechtfertige.

Andererseits vermag der Senat aber nicht davon auszugehen, daß die aufgrund der veränderten Sachlage nunmehr notwendigen Ermessensentscheidung im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO bzw. im Widerspruchsverfahren ohne weiteres zugunsten des Antragstellers ausfallen und seinem Widerspruch infolgedessen in vollem Umfange zum Erfolg verhelfen wird. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß auch bei sachgerechter Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens den privaten Interessen des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber dem vor allem durch generalpräventive Gesichtspunkte gestützten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden wird. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigten, daß gerade im Bereich der Drogenkriminalität wegen der hierdurch begründeten unabsehbaren Gesundheitsgefährdungen für Drogenabhängige und Außenstehende ein besonders nachhaltiges öffentliches Interesse an der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung von Betäubungsmitteldelikten besteht. Zum anderen könnte von Bedeutung sein, daß die Ehefrau des Antragstellers die Ehe in Kenntnis der bereits bestehenden Ausweisungsverfügung gegen ihren Ehemann eingegangen ist (vgl. hierzu: Hailbronner, AuslR, Anm. 10 zu § 48 AuslG).

Angesichts des somit letztlich offenen Verfahrensausganges ist bei Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren der Vorrang einzuräumen. Hierbei gilt es vor allem zu bedenken, daß der Antragsteller erst vor kurzem aus einer nach Verbüßung einer längeren Strafhaft angetretenen Drogenlangzeittherapie entlassen worden ist und die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau begründet hat. Es ist anzunehmen, daß die begonnene Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse durch eine Rückkehr nach Marokko zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon wegen der hiermit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anpassungsprobleme ernsthaft gefährdet würde und möglicherweise zu einem Rückfall in die Drogensucht und Kriminalität führen würde. Gegenüber diesen erheblichen Nachteilen erscheint - jedenfalls derzeit - das öffentliche Vollzugsinteresse weniger gewichtig, da der Antragsteller während der Drogentherapie durch keine neuen strafbaren Handlungen auffällig geworden ist und zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er sich zukünftig an die deutsche Rechtsordnung halten wird. Den Interessen des Antragstellers ist andererseits, wie aus den obigen Erwägungen folgt, bereits durch eine bis zur Entscheidung über den Widerspruch befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die im ausländerbehördlichen Bescheid vom 15. April 1991 enthaltene Ausweisung genügt.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch die im Bescheid der Ausländerbehörde zugleich verfügte Androhung der Abschiebung außer Vollzug zu setzen. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen, da es sich bei der Androhung der Abschiebung um einen Verwaltungsakt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, hinsichtlich dessen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessVwGO).