Hessischer VGH, Beschluss vom 14.11.1991 - 7 TH 12/89
Fundstelle
openJur 2012, 19613
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. Februar 1988 zu Unrecht abgelehnt. Die angegriffene wasserbehördliche Verfügung vom 27. Januar 1988 einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme erweist sich nämlich - bezogen auf den für ihre rechtliche Beurteilung maßgebenden jetzigen Zeitpunkt - als offensichtlich rechtswidrig, so daß der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Unter diesen Umständen ist die sofortige Vollziehung weder mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu vereinbaren noch aus rechtsstaatlichen Gründen vertretbar (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnrn. 647 u. 652).

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren sind, da ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, die gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Grundsätzlich bestimmt sich der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nämlich nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Vorb. § 40, Rdnr. 41, u. § 113, Rdnr. 23). Bei Anfechtungsklagen ist danach regelmäßig, sofern sich aus dem Gesetz oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend; es kommt also - sofern nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen ist - auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bzw. - wenn ein solcher noch nicht ergangen ist - auf den gegenwärtigen Zeitpunkt an (Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 23). Entscheidend hierfür ist, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt seine endgültige, für die gerichtliche Überprüfung relevante Gestalt erst durch den Widerspruchsbescheid erhält (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und daß jedenfalls bis zum Abschluß des Vorverfahrens bestimmte Verfahrens- und Formfehler geheilt werden können, sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. § 45 Abs. 2 HVwVfG). Daraus folgt, daß zumindest Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich vor Erlaß des Widerspruchsbescheids ergeben, grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, während nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen die Rechtmäßigkeit eines vorher ergangenen Verwaltungsakts in der Regel nicht berühren und einen rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt deshalb regelmäßig auch nicht rechtswidrig werden lassen können (Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 25). Ob ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen, der im Streit stehende Verwaltungsakt aber noch nicht vollzogen ist (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 30. März 1987 - 9 UE 114/86 -, NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357, B. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383, B. v. 5. Oktober 1989 - 3 TH 1774/89 -, NVwZ 1990, 381, u. U. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr. 1991, 61), bedarf hier keiner Entscheidung. Nach diesen Grundsätzen ist, da für eine ausnahmsweise Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts vor denjenigen des Erlasses des Widerspruchsbescheids jedenfalls nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl von den Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes - HWG - als auch von denjenigen des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in den jetzt gültigen Fassungen auszugehen.

Bezogen auf den danach rechtlich maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich die wasserbehördliche Verfügung vom 27. Januar 1988 einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die zur Begründung herangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften seit dem Inkrafttreten der besonderen gesetzlichen Regelungen zur Altlastensanierung (§§ 16 ff. HAbfAG) auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr anwendbar sind und weil damit auch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr gegeben ist (Hess. VGH, B. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = RdL 1990, 136 = HSGZ 1990, 199 = ZfW 1991, 46 = AgrarR 1991, 115; vgl. hierzu auch Paetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung, NVwZ 1990, 510 (513 f. u. 517); a.A. Bickel, HAbfAG, 1991, Einf. 2. Teil, Rdnr. 6, u. § 21, Rdnr. 13).

Der Senat hält nach nochmaliger eingehender Überprüfung an der Auffassung fest, daß die §§ 16 ff. HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 HAbfAG) - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG darstellen mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Die dagegen insbesondere vom Regierungspräsidium D, das zwar obere Wasserbehörde (vgl. § 93 Abs. 2 HWG) und zugleich für die Sanierung von Altlasten zuständige Behörde ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG), dem jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Vertretung des Antragsgegners obliegt (vgl. § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 9. Juli 1987, StAnz. S. 1650), in diesem und in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren gegen die hier vertretene Rechtsauffassung erhobenen rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.

Daß der besondere Rechtssatz dem ranggleichen allgemeinen Rechtssatz vorgeht (lex specialis derogat legi generali), ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, welcher auch zu den Grundlagen des objektiven Verwaltungsrechts gehört (vgl. statt vieler Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 28 IV a 2, S. 164). Der vom Regierungspräsidium D hervorgehobene Umstand, daß je nach Betrachtungsweise - nämlich je nachdem, ob auf die geregelten Gefahrenquellen oder auf das erfaßte Schutzgut abgestellt wird - entweder die Vorschriften zur Altlastensanierung oder die wasserrechtlichen Vorschriften als spezieller erscheinen, ist weder geeignet, die Brauchbarkeit des Spezialitätsgrundsatzes als solchen noch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen (a.A. Bickel, a.a.O., Einf. 2. Teil, Rdnr. 6). Dies hat vielmehr nur zur Folge, daß im Wege der Auslegung ermittelt werden muß, ob und ggf. welchem Normenkomplex der Gesetzgeber Vorrang eingeräumt hat, wie es seitens der Rechtsprechung bereits mehrfach in ähnlichen Konkurrenzfällen geschehen ist (vgl. z.B. BVerwG, Ue. v. 24. Juni 1971 - I C 39.67 -, DÖV 1972, 54, v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, u. v. 18. September 1987 - 4 C 36/84 -, NVwZ 1988, 535 = ZfW 1988, 347; Hess. VGH, Ue. v. 13. Juli 1977 - IV OE 53/75 -, Hess. VGRspr. 1978, 9, v. 30. Januar 1984 - VIII OE 52/80 -, ZfW 1984, 363, u. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, a.a.O.; kritisch zum ganzen Bickel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 2, u. § 11, Rdnr. 6). Die danach gebotene Auslegung führt hinsichtlich der hier fraglichen Normenkomplexe zu dem Ergebnis, daß §§ 16 ff. HAbfAG als Spezialregelungen für ihren Anwendungsbereich die §§ 74, 77 HWG verdrängen.

Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei - was der beschließende Senat bereits in seinem schon erwähnten grundsätzlichen Beschluß vom 2. April 1990 (- 7 TH 4059/87 -, a.a.O.) hervorgehoben hat - zum einen § 77 Abs. 3 HWG und zum anderen der Begründung zum Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes zu. Nach § 77 Abs. 3 HWG bleiben u.a. "besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung unberührt"; in dieser wasserrechtlichen Vorschrift betreffend die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen hat mithin der Gesetzgeber selbst die Regelungen zur Altlastensanierung als den wasserrechtlichen gegenüber "besondere" - also speziellere - bezeichnet. In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu § 20 Abs. 1 HAbfAG (Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 27), daß die "Generalklausel zur Altlastensanierung ... gegenüber ... der wasserrechtlichen Generalklausel vorrangige Spezialnorm" sei, was der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung trage, "für den Bereich der Altlastensanierung eine einheitliche und umfassende spezialgesetzliche Regelung zu schaffen". Eindeutiger konnte der Gesetzgeber kaum zum Ausdruck bringen, daß die Regelungen zur Altlastensanierung für ihren Anwendungsbereich die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 74, 77 HWG verdrängen sollen. Zu Unrecht meint das Regierungspräsidium D, wenn nach § 77 Abs. 3 HWG die besonderen Regelungen zur Altlastensanierung "unberührt" bleiben, so bedeute dies, daß gerade keine Verdrängung stattfinde, sondern beide Rechtsmaterien parallel zur Anwendung kämen. Dabei wird verkannt, daß - im Gegenteil - mit dem Wort "besondere" der spezialgesetzliche Vorrang ausdrücklich bestätigt und damit aufrechterhalten wurde, und für eine derartige Klarstellung bestand durchaus Veranlassung, weil § 77 HWG als späterer Rechtssatz seinem Wortlaut nach auch einen Teil der altlastenverdächtigen Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG erfaßt. Der vom Regierungspräsidium D erhobene Einwand, die vom beschließenden Senat herangezogene Begründung zum Gesetzentwurf beziehe sich auf eine Fassung, die gar nicht Gesetz geworden sei, denn das Erfordernis einer "wesentlichen" Beeinträchtigung sei erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens in § 16 Abs. 2 HAbfAG eingefügt worden, geht ebenfalls ins Leere. Zum einen ist nämlich lediglich das ursprünglich vorhandene Wort "nachhaltige" durch "wesentliche" ersetzt worden, und zum anderen kommt dieser Änderung für die hier allein maßgebliche Frage der Spezialität ersichtlich keine Bedeutung zu. Daß der beschließende Senat die Regelungen zur Altlastensanierung in den §§ 16 ff. HAbfAG im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen als Spezialvorschriften gegenüber den §§ 74, 77 HWG qualifiziert hat, wird überdies dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber in Kenntnis des grundlegenden Beschlusses vom 2. April 1990 (- 7 TH 4059/87 -, a.a.O.) spätere Änderungen der einschlägigen Gesetze (vgl. z.B. § 112 Nrn. 4 und 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) und insbesondere Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 773)) nicht zum Anlaß genommen hat, eine entgegenstehende Regelung - etwa im Sinne einer parallelen Anwendbarkeit des Altlasten- und des Wasserrechts - zu treffen.

Dem danach gebotenen Vorrang der besonderen Regelungen zur Altlastensanierung können auch gesetzessystematische Erwägungen nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Insbesondere führt die hier vertretene Rechtsauffassung nicht - wie das Regierungspräsidium D meint (ebenso Bickel, a.a.O., § 21, Rdnr. 13) - wegen der dort jeweils angesprochenen "anderen Rechtsvorschriften" zum Leerlaufen von § 20 Abs. 4 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG. Die erstgenannte Regelung konzentriert nämlich nur für den Fall, daß die für die Altlastensanierung zuständige Behörde eine dahingehende Anordnung trifft, die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu - d.h. zu den angeordneten Sanierungsmaßnahmen - an sich erforderlichen Zulassungen (vgl. die Begründung zu § 20 Abs. 4 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 27 f.); die Bestimmung setzt also nicht notwendig voraus, daß es weitere Behörden gibt, die ebenfalls aus eigener Zuständigkeit einschreiten, also selbst Anordnungen zur Altlastensanierung treffen dürfen. Entsprechendes gilt für § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG; die dort angesprochenen "anderen Rechtsvorschriften" sind ausdrücklich nur solche, die eine Verantwortlichkeit für Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit - nicht hingegen eine Zuständigkeit zum Einschreiten - begründen; insofern handelt es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG um einen allein die Sanierungsverantwortlichkeit betreffenden Auffangtatbestand (vgl. die Begründung zu § 21 Abs. 1 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 28). Ebensowenig hat die hier vertretene Spezialität ein Leerlaufen der nach dem Erlaß der §§ 16 ff HAbfAG in das Hessische Wassergesetz eingefügten Bestimmung über die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen (§ 77 HWG) zur Folge. Diese Vorschrift gewinnt vielmehr für alle diejenigen - durchaus nicht seltenen - Fälle Bedeutung, in denen eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG nicht vorliegt, weil etwa das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende Auswirkungen von bisher nicht stillgelegten Betrieben oder von nichtindustriellen bzw. nichtgewerblichen Betrieben ausgehen oder weil keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist. Kann demnach gegen die Spezialität der § 16 ff. HAbfAG nicht erfolgreich ins Feld geführt werden, daß andere Bestimmungen ihren Anwendungsbereich verlören, so spricht - umgekehrt - gerade für den spezialgesetzlichen Charakter der Vorschriften über die Altlastensanierung, daß z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HAbfAG andernfalls durch die Wasserbehörde unterlaufen werden könnte. Nach dieser Bestimmung ist der Grundeigentümer zur Durchführung der Sanierung nämlich dann nicht verpflichtet, wenn er eine bestehende Verunreinigung beim Erwerb weder kannte noch kennen mußte während der nach § 74 Abs. 2 HWG entsprechend anwendbare § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG eine dahingehende Einschränkung der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers nicht enthält. Das Regierungspräsidium D weist zwar in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß in den Fällen, in denen eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG nur mangels Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht vorliege, die Verantwortlichkeit des dann dem Wasserrecht unterliegenden Grundeigentümers weiter reiche als in den gravierenderen Altlastenfällen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch für sich allein nicht die Verneinung der Spezialität der §§ 16 ff. HAbfAG, zumal sich der Billigkeit entsprechende Ergebnisse regelmäßig mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 74 Abs. 2 HWG i.V.m. § 4 Abs. 2 HSOG) erzielen lassen werden.

Auch soweit das Regierungspräsidium D gegen die hier vertretene Spezialität der §§ 16 ff. HAbfAG einwendet, diese würde ein effektives Tätigwerden der Verwaltung in der Praxis ausschließen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. inwieweit diesem Gesichtspunkt rechtserhebliche Bedeutung zukommt; denn jedenfalls treffen die hierzu vom Regierungspräsidium D angestellten Überlegungen nicht zu. Allerdings setzt jedes Einschreiten Feststellungen dazu voraus, ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG betroffen ist, denn bejahendenfalls ist die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zuständige Behörde und verneinendenfalls die untere Wasserbehörde zum Tätigwerden berufen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß beide Behörden gleichsam parallel gleichgerichtete Überprüfungen durchführen dürfen oder gar müssen. Vielmehr kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen ohne weiteres überflüssiger Verwaltungsaufwand vermieden werden, zumal das Regierungspräsidium sowohl - als nächsthöhere Behörde bezüglich der unteren Wasserbehörde - wasserrechtliche Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 93 Abs. 2 HWG) als auch für die Altlastensanierung zuständige Behörde ist. Die untere Wasserbehörde wird danach jeder Gewässerverunreinigung und jeder für ein Gewässer gefährlichen Bodenverunreinigung aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit nach den §§ 74, 77 HWG so lange nachzugehen haben, bis feststeht, ob diese von einer altlastenverdächtigen Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG ausgehen. Ist letzteres der Fall, so hat das Regierungspräsidium die Sache zu übernehmen, wobei es sich selbstverständlich die von der unteren Wasserbehörde bereits gewonnenen Erkenntnisse nutzbar machen wird. Entsprechendes gilt für die Übergangsfälle, in denen die Zuständigkeit der zur Altlastensanierung berufenen Behörde mit dem Inkrafttreten der §§ 16 ff. HAbfAG am 14. Juni 1989 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 137)) begründet worden ist. Da nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung der von altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden Verunreinigungen anzuordnen sind und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG altlastenverdächtige Flächen kraft Gesetzes der Überwachung unterliegen, der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde insoweit also kein Ermessensspielraum eröffnet ist, sieht der Senat auch nicht die Gefahr, daß der Gewässerschutz zu irgendeinem Zeitpunkt nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 16 Abs. 2 HAbfAG altlastenverdächtige Flächen nur vorliegen, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden. Denn die Verneinung der Wesentlichkeit schließt ein Einschreiten nicht völlig aus, sondern führt (nur) dazu, daß - eben weil die §§ 16 ff. HAbfAG ja nur für ihren Anwendungsbereich eine spezialgesetzliche Regelung darstellen - die untere Wasserbehörde nach §§ 74, 77 HWG vorgehen kann, sofern dies trotz der nur unwesentlichen Gefahr erforderlich erscheint. Jedenfalls ist also die untere Wasserbehörde - greift man einmal zwei vom Regierungspräsidium D angesprochene Beispiele auf - nicht von vornherein gehindert, bei stillgelegten kleineren kommunalen Mülldeponien aus der Zeit der 50er bis 70er Jahre einzuschreiten oder gegen "Lagerungen wassergefährdender Abfallstoffe" in stillgelegten Betrieben gemäß der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben - VAwS - vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74) vorzugehen, soweit diese Vorschriften ihrerseits im konkreten Einzelfall anwendbar sind. Divergierende Auffassungen der unteren Wasserbehörde und der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde dazu, ob in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, lassen sich übrigens unschwer auf der gemeinsamen Ebene des Regierungspräsidiums harmonisieren. Soweit zur Frage der Spezialität unterschiedliche Rechtsauffassungen der für das Wasser- und für das Abfallrecht jeweils zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs befürchtet werden, ist zunächst darauf zu verweisen, daß jedenfalls bisher keine diesbezügliche Divergenz festzustellen ist; abgesehen davon hätte, sofern ein Senat in dieser Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen will, der Große Senat zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 VwGO).

Die spezialgesetzliche Regelung der §§ 16 ff. HAbfAG verdrängt im vorliegenden Fall die vom Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen, denn die streitbefangenen Grundstücke sind altlastenverdächtige Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG.

Der beschließende Senat ist - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums D (ebenso Bickel, a.a.O., § 18 Rdnr. 4) - nicht gehindert, im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen, daß § 16 Abs. 2 HAbfAG den Sachverhalt erfaßt, der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausmacht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zuständige Verwaltungsbehörde eine förmliche Feststellung hierzu - etwa im Rahmen eines von ihr erlassenen Bescheids - bisher nicht getroffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unterschiedliche Funktionen ausüben, steht dem nicht entgegen. Denn jedenfalls dann, wenn es nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern - wie hier - um die Ausfüllung von bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen ohne Beurteilungsspielraum geht, schließt die regelmäßige Beschränkung der Justiz auf die Kontrolle der Verwaltung eigenständige Feststellungen der hier fraglichen Art nicht aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 113, Rdnrn. 19 u. 28, u. § 114, Rdnr. 1). Derartige gerichtliche Feststellungen sind im Gegenteil gerade geboten; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zuständige Behörde spätestens im Beschwerdeverfahren mit dem Sachverhalt befaßt worden ist und ihrerseits die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Altlastensanierung ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, aber gleichwohl aus anderen rechtlichen Gründen ein eigenes Tätigwerden abgelehnt hat. Der vom Regierungspräsidium D in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsauffassung, § 16 Abs. 2 HAbfAG setze bei der Subsumtion des zu beurteilenden Sachverhalts unter dem Begriff "wesentliche Beeinträchtigungen" eine vorgeschaltete Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der Gewässerbewirtschaftung voraus (ähnlich Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 21, u. § 18, Rdnr. 4), vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Die dazu angestellten Erwägungen, die auf einer Gesamtschau der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 HAbfAG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen (vgl. hierzu auch Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 24), wirken konstruiert und sind letztlich nicht überzeugend. Für die daraus gefolgerte Annahme einer Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 HAbfAG besteht überdies auch kein praktisches Bedürfnis, weil der Fall, daß zwar eine Sanierungsbedürftigkeit ausgeschlossen, eine Dauerüberwachung aber gleichwohl angezeigt ist, entweder über §§ 74, 77 HWG oder über § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann, je nachdem ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG betroffen ist oder nicht.

Die gerichtliche Erkenntnis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, ist übrigens weder davon abhängig, daß die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HAbfAG i.V.m. der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 314) in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, a.a.O., u. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.), noch davon, daß die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 3, 18 Satz 1 und 2 HAbfAG i.V.m. der Bewertungskommissions-Verordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. S. 35) die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat. Der Erfassung in der Verdachtsflächendatei und der Eintragung im Liegenschaftskataster kommt nämlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu; denn es handelt sich dabei nicht um zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen für das Gegebensein altlastenverdächtiger Flächen, sondern um kraft Gesetzes hieran anknüpfende Konsequenzen. Demgegenüber wirkt die Feststellung einer Altlast nach §§ 16 Abs. 3, 18 S. 1 und 2 HAbfAG zwar konstitutiv; es handelt sich dabei aber nur um einen von mehreren Schritten innerhalb des mehrstufig angelegten Sanierungsverfahrens, und auch dann, wenn das Vorliegen einer Altlast (noch) nicht festgestellt worden ist, unterliegen altlastenverdächtige Flächen der Erstuntersuchung nach § 17 Abs. 2 HAbfAG und der Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG (Hess. VGH, B. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG, auf deren Erfüllung es nach den vorstehenden Darlegungen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, liegen in bezug auf die streitigen Grundstücke des Antragstellers vor; diese sind Altstandorte i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG. Altlastenverdächtige Flächen in Form von Altstandorten sind Grundstücke von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben, in denen so mit Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG nicht auszuschließen sind, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden.

Bei den Flurstücken Nrn. 126/2, 126/3 und 126/4 der Flur 1 in der Gemarkung K W der Stadt St handelt es sich um Grundstücke von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben. Denn bis 1971 befand sich auf diesen Grundstücken die Metallwarenfabrik E W, die dort u.a. eine Galvanisiereinrichtung unterhielt, und im Anschluß daran bis 1979 ein Zweigbetrieb der Fa. H und By - Maschinen- und Apparatebau -, durch den die Galvanisierungsanlage abgebaut und entsorgt worden ist. Der Antragsteller, der auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück eine Textilfabrik - seit 1962 die K-As-H - betreibt, hat die streitbefangenen Grundstücke 1978/79 zur Arrondierung des eigenen Betriebs erworben; dieser Betrieb produziert nach der Verkehrsanschauung etwas vollständig anderes als die bisher an dem betreffenden Standort tätigen Betriebe, so daß deren Stillegung i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG außer Frage steht (vgl. Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 13) und auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird.

Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen ist der Senat ferner davon überzeugt, daß in einem der beiden oder in beiden stillgelegten Betrieben so mit Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 AbfG nicht auszuschließen sind. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AbfG). Auf dem Gelände der stillgelegten Betriebe entnommene Grundwasser- und Bodenluftproben (vgl. die Untersuchungsberichte des Instituts F vom 20. März 1987, vom 18. Mai 1987, vom 24. Juli 1987 und vom 9. September 1987) ergaben eine massive Grundwasser- und Bodenverunreinigung mit Chlorkohlenwasserstoffen und eine Verseuchung des Erdreichs mit Chrom. Da die auf den streitbefangenen Grundstücken vorhandene Galvanisierungsanlage noch durch die Fa. H und B abgebaut und entsorgt worden ist und da in dem Textilbetrieb des Antragstellers die festgestellten Chemikalien und Schwermetalle seinen bisher unbestrittenen Angaben zufolge nicht verwendet worden sind und verwendet werden, muß davon ausgegangen werden, daß die Verunreinigungen auf dem früher erfolgten Umgang mit den betreffenden Stoffen beruhen und daß dadurch das Grundwasser - welches ein Gewässer ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) - und der Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AbfG schädlich beeinflußt worden sind.

Angesichts des Umfangs und des Grades der bisher festgestellten Kontamination ist des weiteren ein hinreichender Verdacht zu bejahen, daß von den fraglichen Altstandorten Auswirkungen ausgehen, die das Grundwasser und damit das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen (vgl. § 16 Abs. 2 a.E. HAbfAG). Wegen der insoweit relevanten Meßergebnisse einerseits und Referenzwerte andererseits wird auf die im vorstehenden Absatz angeführten Untersuchungsberichte und auf den betreffenden Teil der Gründe der streitbefangenen Verfügung vom 27. Januar 1988 (vgl. dort S. 4 bis S. 5, 2. Abs.) verwiesen.

Sind mithin die streitbefangenen Grundstücke als altlastenverdächtige Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG zu qualifizieren und demgemäß die vom Antragsgegner herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr anwendbar, so hat dies darüber hinaus zur Folge, daß auch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr gegeben ist. Dieser obliegt, wenn nichts anderes bestimmt ist, lediglich die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hessischen Wassergesetz (§ 94 Abs. 1 HWG). Aufgrund der besonderen Vorschriften zur Altlastensanierung darf sie dagegen nicht einschreiten, zumal § 27 Abs. 1 S. 1 HAbfAG insoweit eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung darstellt und es an einer § 8 Abs. 2 S. 1 HENatG entsprechenden Bestimmung, wonach neben der unteren Naturschutzbehörde auch jede andere Behörde, deren Zuständigkeit gegeben ist, einzuschreiten hat, hier gerade fehlt.

Die danach gegebenen Verfahrensfehler können auch nicht als unbeachtlich angesehen werden. Ob § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, wonach die erforderliche Begründung mit heilender Wirkung nachträglich bis zum Abschluß des Vorverfahrens gegeben werden kann, auch die hier in Betracht kommende Fallkonstellation des Auswechselns der Begründung eines zunächst anders begründeten Verwaltungsakts einschließt (vgl. zum Streitstand Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 45, Rdnr. 19), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn eine nachträgliche Begründung unter Berücksichtigung der §§ 16 ff. HAbfAG ist bis heute nicht gegeben worden, obgleich der frühere Berichterstatter des Senats schon unter dem 20. Juni 1989 auf die fragliche Problematik hingewiesen und das mit Blick auf § 27 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG zuständige Regierungspräsidium D mehrfach umfassend Stellung genommen hat. Auch § 46 HVwVfG wird der Aufhebung der rechtswidrigen wasserbehördlichen Verfügung vom 27. Januar 1988 im Hauptsacheverfahren höchstwahrscheinlich nicht entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines nicht nach § 44 HVwVfG nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustandegekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Offenbleiben kann hier, ob die zu Unrecht nach wasserrechtlichen Vorschriften erfolgte Begründung der Verfügung vom 27. Januar 1988 überhaupt einen Verfahrensmangel i.S.d. § 46 HVwVfG darstellt (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 46, Rdnr. 14). Denn ungeachtet dessen folgt jedenfalls aus der besonderen Erwähnung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Gegenschluß, daß die Regelung des § 46 HVwVfG nicht auch für Verstöße gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit gilt (Kopp, a.a.O., § 46, Rdnr. 16).

Ist mithin die wasserbehördliche Grundverfügung rechtswidrig und sind die betreffenden Rechtsfehler auch nicht unbeachtlich und ist deshalb vom beschließenden Senat die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wiederherzustellen, so ist gleichzeitig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dürfen nämlich nur ergehen, wenn die zugehörige Grundverfügung vollstreckbar ist (§ 2 HessVwVG).