Hessischer VGH, Urteil vom 25.07.1990 - 3 UE 100/86
Fundstelle
openJur 2012, 19240
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Genehmigung ihres Bebauungsplans Nr. 1.6 "Rheinberg" Teil 2. Er sieht für das, westlich des R.-weges gelegene unbebaute Grundstück Flur 17, Flurstück 87/1 und für die östlich des R.-weges gelegenen unbebauten Grundstücke Flur 18, Flurstücke 37 und 38 die Festsetzung "Private Grünfläche" vor und bestimmt hierzu in Ziff. 3.1.1 seines textlichen Teils, daß auf den privaten Grünflächen ausnahmsweise bauliche Anlagen zulässig sind.

Das Plangebiet liegt im östlichen Ortsbereich des Stadtteils E. am Ortsausgang Richtung Wiesbaden mit der amtlichen Lagebezeichnung R.-berg. Es umfaßt ein ca. 2,26 km langes Gebiet zwischen der W. Straße (B 42) und dem Rhein.

Für das Gebiet der Stadt E. besteht der am 07.11.1983 beschlossene und mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 22.03.1984 genehmigte Flächennutzungsplan. In ihm sind die vorgenannten zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke als "Grünflächen-Parkanlagen" dargestellt.

Gegen den Entwurf des Bebauungsplans erhoben verschiedene Behörden und Träger öffentlicher Belange Einwendungen. Der Regierungspräsident in Darmstadt wandte sich mit Schreiben vom 11.11.1983 gegen die Bauflächenausweisungen im Teilplan 2 auf den Flurstücken 37, 38 und 84/1. Auch die Hessische Landesanstalt für Umwelt teilte mit Schreiben vom 07.12.1983 diese Bedenken. Die vorgesehene Bebauung sei weder mit den Zielen von Natur- und Landschaftspflege noch den Festsetzungen des hier maßgeblichen Regionalen Raumordnungsplans vereinbar. Die ehemalige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt - BFN - machte mit Schreiben vom 13.10.1983 geltend, daß alle nicht bebauten Grundstücke des Planentwurfs im Landschaftsschutzgebiet "Taunus" lägen. Die Festsetzung von überbaubaren Flächen für drei zusätzliche Gebäude laufe der Landschaftsschutzverordnung zuwider und führe zu einer Fortsetzung der Zersiedlung des Rheinufers.

Mit Beschluß vom 09.07.1984 wies die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin die gegen die vorgesehene Bebauung der Flurstücke 37, 38 und 84/1 geltend gemachten Bedenken zurück und beschloß den Bebauungsplan gleichzeitig als Satzung. Die Zurückweisung der erhobenen Bedenken begründete sie damit, daß für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke die Bauaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises 1978 bzw. 1979 positive Vorbescheide erteilt habe. Die Beurteilungsgrundlagen für das seinerzeit erteilte Einvernehmen der Stadt seien unverändert. In der Begründung zum Bebauungsplan ist ausgeführt, das Gebiet Rheinberg sei eines der städtebaulich und landschaftlich attraktivsten von E.. Die getroffenen Festsetzungen sollen eine größere bauliche Erweiterung ausschließen bzw. vereinzelt nur dort weitere Gebäude zu lassen, wo dies ohne negative Auswirkungen auf die Gesamtsituation bleibe und wo dies der Aufrechterhaltung der vorhandenen Nutzung diene.

Der Regierungspräsident in Darmstadt genehmigte den ihm vorgelegten Bebauungsplan am 11.10.1984 mit Ausnahme der rot umrandeten räumlichen Teile im Teil 2 und versah den Bebauungsplan mit der Auflage, die unter 3.1.1 getroffene textliche Festsetzung

"auf den privaten Grünflächen sind ausnahmsweise bauliche Anlagen zulässig und zwar

- nur Wohngebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen)"

zu ändern in

"außerhalb der Baugebiete sind überbaubare Grundstücksflächen für Wohngebäude festgesetzt, die voll überbaubar sind. Es handelt sich hierbei um die Sicherstellung geringfügiger Erweiterungsmaßnahmen vorhandener Wohngebäude, die über den Rahmen des Bestandsschutzes hinaus zulässig sind."

Zur Begründung der Auflage führte er aus, bei privaten oder öffentlichen Grünflächen handele es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise, um Bauflächen. Hier seien Wohngebäude nicht zulässig. Bezüglich der nicht genehmigten, rot umrandeten räumlichen Teile des Bebauungsplans machte er geltend, daß die Klägerin mit dieser Festsetzung sowohl der Begründung des Bebauungsplans als auch der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche. Darüber hinaus verstoße diese Ausweisung gegen das Abwägungsgebot, denn die Klägerin habe die Belange der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzverordnung "Taunus") nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 01.11.1984 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, die Genehmigungsbehörde habe die ausgenommenen Teile des Bebauungsplans zu Unrecht beanstandet. Insoweit wiederholte sie ihre im Verfahrensgang bereits vertretene Rechtsauffassung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.1985 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch zurück. Er stützte die Versagung der Genehmigung für die im Bebauungsplan rot umrandeten, räumlichen Teile des Teils 2 auf § 11 BBauG i.V.m. § 6 Abs. 2 BBauG. Die aus der Genehmigung herausgenommenen Flächen lägen außerhalb der Siedlungsfläche des Regionalen Raumordnungsplans für die Planregion Rhein-Main-Taunus und seien dort als Regionaler Grünzug dargestellt. Wegen der teilweisen Umgehung der getroffenen regionalplanerischen Festlegungen liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BBauG vor.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen den Entwicklungsgrundsatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG. Der Flächennutzungsplan der Klägerin sehe auf den hier betroffenen Flächen als zulässige Nutzung "Grünflächen-Parkanlagen" vor. Die im Bebauungsplan ausnahmsweise zugelassene Wohnbebauung sei eine nicht nur unwesentliche Änderung der im Flächennutzungsplan erfolgten Vorgaben. Die Verdichtung des Bereichs um drei Gebäude widerspreche der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans.

Die teilweise Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans sei aber vor allem deswegen zu Recht erfolgt, weil die Klägerin gegen Grundsätze der Bauleitplanung und gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 und 7 BBauG verstoßen habe. Die von einer Bauflächenausweisung im fraglichen Bereich betroffenen öffentlichen Belange der Erhaltung der natürlichen Gegebenheit und Sicherstellung der Entwicklung der Landschaft sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die insbesondere von der Landesanstalt für Umwelt, der BFN und der Regionalplanung genannt worden seien, seien nicht bzw. in einer die Bedeutung der betroffenen Belange verkennenden Art und Weise gewichtet worden. Die genannten öffentlichen Belange seien allein im Hinblick auf die für die fraglichen drei Grundstücke erteilten Bauvorbescheide als sekundär eingestuft und dementsprechend bewertet worden. Der durch die Bauleitplanung hervorgerufene Interessenkonflikt sei wegen vermeintlicher Schadensersatzpflichten unter Verkennung der Bedeutung der erteilten Vorbescheide unbewältigt gelassen worden. Der Bebauungsplan enthalte im Bereich der drei Grundstücke auch eine unzulässige Doppelfestsetzung. Die streitigen Grundstücke sollen als private Grünflächen genutzt werden. Damit sei gleichzeitig die negative Aussage verbunden, daß eine derartige Fläche generell von jeglicher Bebauung freizuhalten sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die hessischen Regionalen Raumordnungspläne entfalteten gegenüber der dem Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie zuzurechnenden Planungshoheit keine Wirkung, weil sie nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz - HLPG - nicht als formelle Gesetze erlassen, sondern von der Landesregierung lediglich festgestellt würden. Selbst wenn jedoch die Regionalen Raumordnungspläne für die Bauleitplanung der Gemeinden verbindlich wären, treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil von den Rechtswirkungen der Feststellungen gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 HLPG nur diejenigen Bestimmungen erfaßt würden, die als Ziele, Planungen und Maßnahmen einer Bindungswirkung fähig seien. Welche Ziele, Planungen und Maßnahmen einer derartigen Bindungswirkung fähig sein sollen, sei jedoch nirgends festgelegt. Der Entwicklungsgrundsatz des § 8 BBauG sei nicht verletzt. Die grobmaschige Darstellung des Flächennutzungsplans sei städteplanerisch dahingehend verfeinert worden, daß private Grünflächen festgesetzt und einzelne, eng begrenzte Bereiche einer Bebauung zugänglich gemacht worden seien. Die besondere, fast einmalige Siedlungsstruktur dieses Bereichs sei bauleitplanerisch nur durch die gewünschten Festsetzungen in den Griff zu bekommen. Die historisch überkommene Siedlungsstruktur, die weiter gepflegt und entwickelt werden solle, sei nur zu erhalten, wenn in der weiträumigen privaten Grünfläche einzelne bebaute bzw. zu bebauende Bereiche bauleitplanerisch gesichert würden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, daß sich die Stadt überzeugend mit den Grundsätzen der Bauleitplanung auseinandergesetzt und eine gerechte Abwägung vorgenommen habe. Auch die Landschaftsschutzverordnung "Taunus" stehe der Genehmigung des Bebauungsplans nicht entgegen. Einmal ergäben sich Bedenken, ob die Landschaftsschutzverordnung überhaupt rechtswirksam sei, weil sie eine Landschaftsschutzverordnung ersetzt habe, die wegen ständiger Verstöße hiergegen obsolet geworden sei, zum anderen seien die geringfügigen Bauflächen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Trotz der Aufhebung des § 5 Abs. 6 BBauG 1960 stünden Landschaftsschutzverordnungen dem Inkrafttreten von Bebauungsplänen nicht entgegen. Sie habe sich bei der Festsetzung der streitigen Bauflächen nicht nur von einer vermeintlichen Schadensersatzpflicht leiten lassen, sondern habe die privaten Interessen aufgrund der früher erteilten Genehmigungen schwerer gewichtet als die öffentliche Belange.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1985 den Beklagten zu verurteilen, den Bebauungsplan 1.6 für das Gebiet "Rheinberg" ohne Ausnahme der "rot umrandeten räumlichen Teile" und ohne Auflagen zu genehmigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen, die Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplanes seien für die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 HLPG verbindlich und stünden im Rahmen der Abwägung nicht zur gemeindlichen Disposition. Für die Bindungswirkung sei es rechtlich unerheblich, daß die Regionalen Raumordnungspläne nicht als förmliche Gesetze erlassen würden. Die hier maßgebende regionalplanerische Festlegung sei sowohl sachlich als auch räumlich hinreichend konkretisiert, so daß für die Klägerin erkennbar gewesen sei, was von ihr verlangt werde. Der Entwicklungsgrundsatz des § 8 BBauG werde verletzt. Der Flächennutzungsplan sei eindeutig darauf ausgerichtet, daß im Teilbereich 2 des Bebauungsplans keinerlei neue Siedlungstätigkeit stattfinden solle. Dieser Darstellung widersprächen die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden gegen die Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" keine rechtlichen Bedenken, was auch durch die Rechtsprechung des Hess. VGH bestätigt werde.

Durch Urteil vom 27.11.1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die rot umrandeten räumlichen Bereich des Bebauungsplans nicht genehmigt. Die Ausweisung der neuen Wohnbauflächen stehe im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, so daß der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BBauG aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei. Da diese Rechtsverletzung die Versagung der Genehmigung rechtfertige, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen zur Frage eines Widerspruchs des Bebauungsplans zum Regionalen Raumordnungsplan.

Gegen das ihr am 11.12.1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.01.1986 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein darauf, daß der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Sie habe im Aufstellungsverfahren überzeugend dargetan, daß es sich bei dem von ihr planerisch zu bewältigenden Gebiet um eine ganz besondere, geradezu einmalige städtebauliche Situation handele, angesichts derer die Anwendung eines formalistischen Entwicklungsbegriffs nicht angebracht erscheine.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27.11.1985 - III/2 E 679/85 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.06.1985 zu verpflichten, den Bebauungsplan 1.6 für das Gebiet "Rheinberg" ohne Ausnahme der rot umrandeten räumlichen Teile und ohne Auflagen zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Aufstellungsunterlagen des Bebauungsplans Nr. 1.6 "Rheinberg" sowie die Aufstellungsunterlagen des Flächennutzungsplanes und die die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 1.6 "Rheinberg" betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ihres Bebauungsplans Nr. 1.6 "Rheinberg" Teil 2 unter Wegfall der angegriffenen Auflage für die herausgenommenen Flächen. Da die Genehmigung des Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden ist, finden gemäß § 233 Abs. 4 Baugesetzbuch - BauGB - die §§ 6, 8 Abs. 3, 11 und 12 Bundesbaugesetz - BBauG - weiter Anwendung. Der Bebauungsplan widerspricht in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem BBauG und sonstigen Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 2 BBauG).

Der Bebauungsplan verstößt gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der Flächennutzungsplan der Klägerin, gegen dessen Gültigkeit weder Bedenken erhoben worden noch sonst ersichtlich sind, stellt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als "Grünflächen - Parkanlagen -" und damit als eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG zulässige Nutzungsart dar. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG ergibt, sind damit Grünflächen gemeint, die in bebaute Gebiete eingegliedert oder ihnen zugeordnet sind und damit unmittelbar städtebauliche Bedeutung haben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 20). Der Bebauungsplan mit der vorgesehenen und von der Genehmigung ausgenommenen Wohnbebauung wäre nur dann im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 4 C 30.76 -, DÖV 1979, 214 f; Urteil des Senats vom 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 -, NuR 1989, 87). Der Gehalt des Entwickelns besteht in einer inhaltlichen, nämlich planerisch-konzeptionellen Ableitung (BVerwG, Urteil vom 03.10.1984 - 4 N 4.84 -, BVerwGE 70, 171 <176>). Als Rahmenplan stellt der Flächennutzungsplan die Grundstücksnutzung nur in Grundzügen dar. Der Begriff des Entwickelns läßt der Gemeinde daher einen gewissen Gestaltungsspielraum, mit dem allerdings nicht die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans angetastet werden darf. Der Rechtsbegriff des "Entwickelns" läßt es nicht nur zu, den groben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen (BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8, S. 20). Zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans gehört in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Gebieten (BVerwG, Urteil vom 28.02.1975, a.a.O.; Urteil des Senats vom 08.09.1986 - 3 OE 57/83 - HessVGRspr. 1987, 29 ff). Im vorliegenden Fall sind durch den BPl. Nr. 1.6 "Rheinberg" in einem Gebiet, das nach der Begründung des Bebauungsplans zu einem der städtebaulich und landschaftlich attraktivsten von E. gehört, auf drei weiteren Grundstücken bebaubare Flächen festgesetzt wurden, die in dem Flächennutzungsplan als "Grünfläche - Parkanlage" dargestellt sind. Diese beiden Nutzungsarten stehen nach Auffassung des Senats in einem Widerspruch zueinander, der sich nicht mehr im Rahmen des Entwickelns hält. Soweit die Klägerin meint, angesichts der geradezu einmaligen städtebaulichen Situation im Gebiet "Rheinberg" erscheine die Anwendung eines formalistischen Entwicklungsbegriffes nicht angebracht, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Das Gewicht, welches der dargestellten "Grünfläche-Parkanlage" im Verhältnis zu dem geringen Baubestand im Bereich des Teils 2 des Bebauungsplans zukommt, wird durch die Ausweisung von drei zusätzlichen Bauflächen mehr als nur geringfügig zum Nachteil der Parkfläche verschoben.

Der Bebauungsplan ist in dem begehrten Umfange auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil die vorgesehenen Bauflächen im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. S. 294) stehen, wonach im Landschaftsschutzgebiet Änderungen grundsätzlich verboten sind, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. Hierzu zählen grundsätzlich bauliche Maßnahmen jeglicher Art. Gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestehen keine Bedenken. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die Rechtswirksamkeit dieser Landschaftsschutzverordnung mit näherer Begründung bejaht (vgl. Urteile vom 28.06.1979 - IV OE 113/78 - und 24.09.1980 - IV OE 118/77 -) und später in ständiger Rechtsprechung hieran festgehalten (vgl. Urteil vom 27.07.1988, a.a.O. und Beschluß vom 05.07.1989 - 4 N 1064/88 - ESVGH 40, 23 <25>). Soweit die Klägerin Zweifel an der Gültigkeit dieser Landschaftsschutzverordnung äußert und insoweit geltend macht, die Landschaftsschutzverordnung "Taunus" habe eine Landschaftsschutzverordnung ersetzt, die wegen ständiger Verstöße hiergegen obsolet geworden sei, sind diese nicht gerechtfertigt. Es ist zwar anerkannt, daß eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334; Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 380). Ob dieser Grundsatz auch auf Landschaftsschutzverordnungen Anwendung findet, kann jedoch dahingestellt bleiben. Diese Frage braucht hier schon deshalb nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin nichts für eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vorgetragen hat und für den hier betroffenen Bereich des Teils 2 des Bebauungsplans gerade darauf hinweist, daß es sich um ein einzigartiges schutzwürdiges Gebiet handelt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist durch die Aufhebung des § 5 Abs. 6 BBauG 1960 und die Streichung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1960 eine Verstärkung des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt und der Vorrang der Bauleitplanung aus Gründen des Umweltschutzes beseitigt worden mit der Folge, daß eine entgegen stehende Landschaftsschutzverordnung jedenfalls vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans insoweit durch den dafür zuständigen Normgeber aufgehoben worden sein muß, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (vgl. Urteil vom 27.07.1988, a.a.O.; vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 28.11.1988 - 4 B 212.88 - BRS 48 Nr. 17). Aus § 1 Abs. 2 der LSchVO "Taunus" folgt auch nicht, daß die Landschaftsschutzverordnung hinter den im Streit befindlichen Bebauungsplan zurücktritt. Wenn danach die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes sind, so sind damit nur Bebauungspläne gemeint, die vor der Landschaftsschutzverordnung in Kraft getreten sind.

Die Klägerin hat auf die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen des Bebauungsplans auch deshalb keinen Genehmigungsanspruch, weil der Bebauungsplan insoweit gegen §§ 1 Abs. 4 BBauG, 233 Abs. 1 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bindende Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinde. Dabei hängt die Bindung nach § 1 Abs. 4 nicht davon ab, in welcher Rechtsform die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergehen. Die Bindungswirkung ergibt sich vielmehr aus Abs. 4, der auch die gesetzliche Grundlage zur Begrenzung der gemeindlichen Selbstverwaltung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG ist (vgl. Schlichter, Berl. Komm. z. BauGB, § 1 Rdnr. 28). Ziele der Raumordnung und Landesplanung stellen eine landesplanerische "Letztentscheidung" dar, die aufgrund einer überörtlichen Abwägung unter Mitwirkung kommunaler Vertreter (§§ 13, 14 HLPG) getroffen wird. Sie hat zur Folge, daß die festgesetzten landesplanerischen Ziele nicht mehr der erneuten Abwägung durch die Gemeinden unterliegen, sondern ihr entzogen sind (vgl. Brügelmann-Grauvogel, BBauG, Stand: Lfg. September 1984, § 1 Rdnr. 105). Nach § 8 Abs. 2 HLPG haben u.a. alle Gemeinden die Bestimmungen der Regionalen Raumordnungspläne bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin durch die Ausweisung der ausnahmsweise bebaubaren Grundstücke verstoßen. Zutreffend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß die fraglichen Grundstücke außerhalb der Siedlungsfläche des mit Kabinettsbeschluß vom 02.12.1982 fortgeschriebenen Regionalen Raumordnungsplans - RROP - (StAnz. 1983, 560) für die Planungsregion Rhein-Main-Taunus (RMT) vom 12.12.1978 (StAnz. 1979, 667) - insoweit ersetzt durch den jetzt maßgeblichen Regionalen Raumordnungsplan. Südhessen (RROPS) der hessischen Landesregierung vom 09.12.1986 (StAnz. 1987, 388 ff.) - in einem Bereich liegen, der in der Karte "Siedlung und Landschaft" als "Regionaler Grünzug" dargestellt ist. Nach Nr. 4.5.3.1 der textlichen Festsetzung des RROP haben Regionale Grünzüge Ausgleichsfunktionen zu übernehmen und dienen der Freiraumerholung, dem Klimaschutz, der Gliederung von Siedlungsflächen, dem Schutz der Landschaft vor Zersiedelung und dem Schutz des Wasserhaushaltes. Zur Wahrung dieser öffentlichen Belange findet eine Bebauung im Sinne einer Besiedelung nicht statt. Durch die zeichnerische Darstellung und die textliche Festsetzung ist mit ausreichender Deutlichkeit das regionalplanerische Ziel festgelegt, eine weitere Zersiedlung der charakteristischen Hangkante entlang des Rheinufers zwischen E. und N. zu verhindern. Mit diesem Ziel steht die Bebauungsmöglichkeit der streitigen Grundstücke nicht im Einklang (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.07.1978 - IV OE 11/77 -).

Schließlich steht der begehrten Genehmigung des Bebauungsplans auch entgegen, daß die getroffene Festsetzung gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BBauG) verstößt. was der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt hierzu ausgeführt hat, ist zutreffend. Der Senat schließt sich dem an. Das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, sie habe sich bei der von ihr getroffenen Abwägung nicht allein von einer vermeintlichen Schadensersatzpflicht leiten lassen, sondern im Hinblick auf die bereits früher erteilten Genehmigungen die privaten Interessen schwerer gewichtet als die öffentlichen Belange, findet im Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom . 09.07.1984 keinen Niederschlag, denn dort sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes für das nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin landschaftlich attraktivste Gebiet von E. nicht den privaten Belangen gegenübergestellt worden. Vielmehr ist einseitig und ausschließlich den privaten Belangen der Grundstückseigentümer aufgrund der erteilten Vorbescheide der Vorzug gegeben worden. Dies hat der Beklagte zu Recht beanstandet.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr., 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.