Hessischer VGH, Urteil vom 13.12.1989 - 1 UE 2783/84
Fundstelle
openJur 2012, 19019
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger ist Oberstudienrat an der A-S in K.

Am 1.12.1979 erhob der Klassenelternbeirat der vom Kläger im Winterhalbjahr 1979/80 geleiteten Klasse 7 a Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger, die zu Ermittlungen einschließlich der Vernehmung von Schülern führte.

Mit Bescheid vom 3.7.1980 teilte der Oberbürgermeister der Stadt K -- Staatliches Schulamt -- dem Kläger mit, von den in der Dienstaufsichtsbeschwerde angesprochenen Verhaltensweisen werde der größere Teil ausgeschieden, weil ihnen die Relevanz mangele bzw. die Vorwürfe wegen Zeitablaufs und widersprechender Zeugenaussagen nicht erweislich seien. Hinsichtlich dreier verbliebener Punkte wird in dem Bescheid im wesentlichen folgendes ausgeführt:

1. Die Vorhaltungen des Klägers am 15.11.1979 gegenüber den Klassensprechern S und P seien in ihrer 'übermäßigen Lautstärke und unbeherrschten Reaktion' nicht das zur Lösung von Konflikten zwischen Schülern und Lehrern angemessene Verhalten; der Kläger habe insoweit pädagogisch nicht richtig gehandelt.

2. Die morgendliche Begrüßung der Klasse mit den Worten 'Guten Morgen, meine Herren' habe die Mädchen ausgespart und bedeute eine sicher ungewollte Brüskierung derselben, die absolut unnötig und leicht vermeidbar gewesen sei. Von allen Lehrkräften müsse die 'geistige Beweglichkeit' erwartet werden, in jeder Hinsicht den Erfordernissen des Unterrichts in Koedukationsklassen Rechnung zu tragen.

3. Die Äußerungen des Klägers über Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Frauen seien in ihrem Wortlaut nicht mehr rekonstruierbar, aber 'zumindest mißverständlich' gewesen und hätten erkennen lassen, daß der Kläger die berufliche Tätigkeit von Frauen in einen typisierenden negativen Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitsausfall gebracht habe. Aufgabe eines Pädagogen sei es jedoch, den Schülern zu verdeutlichen, daß Frauen dasselbe Recht auf berufliche Tätigkeit zukomme wie Männern.

Wegen dieser drei Punkte "mißbilligte" die Behörde in dem Bescheid vom 3.7.1980 das Verhalten des Klägers, ohne ihn jedoch eines Dienstvergehens zu zeihen, und bat "um künftige Berücksichtigung der gegebenen Hinweise". Im übrigen stellte sie die disziplinarischen Vorermittlungen ein.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.8.1980 erklärte der Kläger, daß er die getroffenen Feststellungen und Vorhaltungen nicht hinnehmen könne. Mit Bescheid vom 29.8.1980 teilte die Behörde dem Kläger mit, sie sehe keinen Anlaß, die "Mißbilligung" zurückzunehmen.

Daraufhin hat der Kläger die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Kassel angerufen. Sie hat mit Beschluß vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Mißbilligung und Entfernung der Verfügung aus den Personalakten oder sonstigen Akten abgelehnt, weil sie nur für solche schriftlichen Mißbilligungen zuständig sei, durch die dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde. Betreffe eine vom Dienstherrn ausgesprochene Beanstandung jedoch z.B. die durch mangelnde Begabung bewirkten schwachen Arbeitsleistungen, so fehle es an der Feststellung eines Dienstvergehens mit der Folge, daß die Disziplinarkammer für eine Überprüfung dieser Beanstandung nicht zuständig sei. Dem Kläger werde in der im Bescheid vom 3.7.1980 enthaltenen "Mißbilligung" in allen drei Punkten kein Dienstvergehen vorgeworfen; deshalb sei sein Antrag unzulässig.

Daraufhin beantragte der Kläger, die Verfügung vom 3.7.1980 sowie die zugehörigen Vorgänge aus den Personalakten bzw. Personalnebenakten zu entfernen. Mit Bescheid vom 6.7.1982 lehnte der Regierungspräsident in K diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Hessische Kultusminister mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.1982, zugestellt am 20.8.1982, zurück.

Mit Schriftsatz vom 6.9.1982, bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen am 7.9.1982, hat der Kläger Klage erhoben: Der Beklagte sei gemäß § 10 der Durchführungsverordnung zu § 110 der Hessischen Disziplinarordnung vom 12.12.1973 (GVBl. 1974 I S. 15 -- im folgenden: DVO zu § 110 HDO --) zur Entfernung der fraglichen Vorgänge verpflichtet, weil die Verfügung entsprechend dem Beschluß der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 keine Mißbilligung enthalte. Es sei daher unverständlich, wenn der Beklagte sich trotz der Entscheidung der Disziplinarkammer auf den Standpunkt stelle, die Verfügung vom 3.7.1980 enthalte doch eine Mißbilligung, die zur Personalakte genommen werden müsse.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in K vom 6.7.1982 sowie des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 17.8.1982 den Beklagten zu verurteilen, den Gesamtvorgang aus Anlaß der Dienstaufsichtsbeschwerde der Eheleute S und andere, insbesondere das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt K vom 3.7.1980, aus den Personalakten, den Beiakten zu den Personalakten und aus den Personalnebenakten zu entfernen.

Im Oktober/November 1983 hat der Beklagte die hier umstrittenen Verwaltungsvorgänge gemäß § 9 DVO zu § 110 HDO nach Ablauf der dreijährigen Tilgungsfrist aus den Personalakten bzw. den Personalnebenakten über den Kläger entfernt. Sie sollen nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens vernichtet werden.

Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die von ihm angegriffenen Maßnahmen des Beklagten rechtswidrig gewesen seien. Dieses Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß jederzeit Wiederholungsgefahr bestehe. Bereits in früheren Jahren sei gegen ihn durch seine Schüler bzw. deren Eltern politisch intrigiert worden. Überdies habe er als Lehrer ein gesteigertes Rehabilitationsinteresse.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Aufnahme der Vorgänge anläßlich der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 in seine, des Klägers, Personalakten rechtswidrig gewesen sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, obgleich dem Kläger im Bescheid vom 3.7.1980 kein Dienstvergehen zur Last gelegt worden sei, enthalte dieser Bescheid eine mißbilligende Äußerung. Solche schriftlichen Mißbilligungen seien ohne Rücksicht darauf, daß ein Disziplinarverfahren eingestellt worden sei, gemäß § 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 DVO zu § 110 HDO in Beiakten zu den Personalakten zu führen und erst nach drei Jahren zu tilgen und aus den Personalakten zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers mit Urteil vom 3.10.1984 -- I/3 E 3488/82 -- stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage sei begründet, weil der Beklagte gemäß § 10 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO verpflichtet gewesen sei, die Vorgänge anläßlich der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 sofort aus den Personalakten des Klägers zu entfernen, nachdem er mit Verfügung vom 6.7.1982 das Verfahren gemäß § 23 der Hessischen Disziplinarordnung i.d.F. vom 9.11.1973 (GVBl. 1973 I S. 395 -- im folgenden: HDO a.F. --) eingestellt gehabt habe, weil durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt worden sei.

Zwar habe die Verfügung vom 3.7.1980 eine mißbilligende Äußerung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. enthalten, ohne daß dem Kläger dabei ein Dienstvergehen zur Last gelegt worden sei, im vorliegenden Fall sei § 9 DVO zu § 110 HDO jedoch nicht anwendbar; er werde durch § 10 DVO zu § 110 HDO als lex specialis ausgeschlossen.

Die nach § 9 DVO zu § 110 HDO gegebene Möglichkeit, mißbilligende Äußerungen drei Jahre lang aufzuheben, gelte nur für solche Äußerungen, die außerhalb disziplinarischer Vorermittlungen mitgeteilt würden. Seien dagegen disziplinarische Vorermittlungen durchgeführt worden und würden diese -- wie hier -- endgültig eingestellt, ohne daß ein Dienstvergehen festgestellt worden sei, so sei § 10 DVO zu § 110 HDO die einschlägige spezielle Regelung mit der Folge, daß die fraglichen Vorgänge sofort hätten entfernt werden müssen.

Gegen dieses ihm am 16.10.1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1.11.1984, bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:

Die angefochtene Entscheidung mißachte den Regelsachverhalt, in dem zunächst Vorermittlungen eingeleitet würden, die entweder zu einer Disziplinarmaßnahme oder zu einer Mißbilligung führten. Müßten die im Rahmen der Vorermittlungen angefallenen Vorgänge sofort nach § 10 DVO zu § 110 HDO aus den Personalakten des Beamten entfernt werden, so wäre die ausgesprochene Mißbilligung letztlich nicht mehr überprüfbar. Demgegenüber würde bei einer mißbilligenden Äußerung unter gleichzeitiger Einstellung von Vorermittlungen der Makel des Verdachts eines Dienstvergehens während der dreijährigen Aufbewahrungsfrist nach § 9 DVO zu § 110 HDO gerade nicht bestehen bleiben, weil aus der Einstellungsverfügung gemäß § 23 Abs. 1 HDO a.F. hervorgehe, daß der festgestellte Sachverhalt keine Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Darüber hinaus sei auch im Falle einer mißbilligenden Äußerung von dem Grundsatz der Lückenlosigkeit der Personalakten auszugehen, von dem § 9 DVO zu § 110 HDO lediglich eine Ausnahme mache.

Es komme hinzu, daß nicht jede Sachverhaltsaufklärung als "Vorermittlungen" im Sinne des § 22 HDO a.F. zu verstehen sei. Es seien auch sog. "Verwaltungsermittlungen" im Sinne von "Vor-Vorermittlungen" denkbar, deren Tilgung weder von § 9 noch von § 10 DVO zu § 110 HDO erfaßt werde.

Schließlich seien auch Fälle denkbar, in denen trotz Vorermittlungen nicht auf eine Disziplinarmaßnahme, sondern -- obwohl ein Dienstvergehen vorliege und dies auch zum Ausdruck gebracht werde -- aus Gründen der Opportunität auf eine Mißbilligung erkannt werde. In derartigen Fällen könne keine Rede davon sein, daß § 10 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO als Spezialgesetz dem § 9 DVO zu § 110 HDO vorgehen müsse.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegen.

Die Auseinandersetzung über die Auslegung der §§ 9, 10 DVO zu § 110 HDO zeigten überdies nur einen Teilaspekt des Rechtsstreites auf. Die Klagebegründung habe sich auch auf die Anfechtung der Mißbilligung aus verwaltungsrechtlichen Gründen sowie auf die Tatsache bezogen, daß laut Beschluß der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- überhaupt keine Mißbilligung vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt weiterhin (erstmals mit Schriftsatz vom 26.2.1985),

1. festzustellen, daß laut Beschluß der Disziplinarkammer vom 15.9.1981 keine Mißbilligung nach den Vorschriften des § 6 HDO vorliege, sondern es sich um eine innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege,

2. festzustellen, daß das gesamte Verfahren der Vorermittlung nach § 22 HDO wegen erheblicher Verfahrensfehler rechtswidrig gewesen sei und daher alle Ermittlungsergebnisse analog zu § 27 HDO rechtsunwirksam seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.10.1987, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen am 6.10.1987, hat der Kläger ausdrücklich Anschlußberufung eingelegt und die Auffassung vertreten, daß Mißbilligungen nach der Rechtsprechung aller Obergerichte von den Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten in dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 habe er sich bei dem Vorfall im Jahre 1979 absolut korrekt verhalten.

Der Kläger beantragt im Wege dieser ausdrücklichen Anschlußberufung,

das angefochtene Urteil ergänzend dahingehend abzuändern, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 aufgehoben wird,

hilfsweise festzustellen, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 rechtsunwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die vorgenannten Anträge zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß der Bescheid vom 3.7.1980 eine Mißbilligung im Zusammenhang mit disziplinarrechtlich einschlägigen Vorgängen nicht enthalte, in ihm sei vielmehr das Verhalten des Klägers aus pädagogischer Sicht beanstandet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (3 Bände Personalakten des Regierungspräsidenten in K über den Kläger, 1 Hefter des Regierungspräsidenten in K betreffend die in Rede stehende Mißbilligung und das sich anschließende weitere Verfahren, 1 Aktenheft des Verwaltungsgerichts Kassel -- Disziplinarkammer -- mit dem Aktenzeichen: DS Nr. 1380) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Außerdem lagen dem Senat die Akten des Staatlichen Schulamtes der Stadt K betreffend das Vorermittlungsverfahren gegen den Kläger vor. Auch sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Gründe

Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet; die Anschlußberufung des Klägers konnte ebenfalls keinen Erfolg haben.

Berufung des Beklagten:

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gilt, daß der Anspruch eines Beamten auf Entfernung von Vorgängen aus den über ihn geführten Personalakten nach erfolglosem Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG und § 182 Abs. 3 HBG), das der Kläger durchgeführt hat, gemäß der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (so zuletzt im Urteil vom 24.5.1989 -- 1 UE 1270/84 -- unter Hinweis auf Urteil vom 11.2.1987 -- 1 OE 6/83 --). Erledigt sich ein solcher Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens, weil der Dienstherr die Vorgänge tatsächlich wieder aus den Personalakten entfernt hat, was im Falle des Klägers unstreitig im Oktober/November 1983 nach Ablauf der dreijährigen Tilgungsfrist des § 9 DVO zu § 110 HDO geschehen ist, so ist unabhängig von der Frage, ob ein Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Anschluß an eine allgemeine Leistungsklage nach deren Erledigung zulässig ist (verneinend: BayVGH, Urteil vom 10.12.1986, BayVBl. 1987 S. 239, 240; OVG Münster, Urteil vom 13.1.1976, RiA 1976, 137; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 113 RdNr. 48; offen: BVerwG, Urteil vom 22.4.1977, BVerwGE 52, 313, 316), nach Auffassung des erkennenden Senats in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Ihr Gegenstand können auch einzelne, abtrennbare und selbständige Anspruchsgrundlagen aus dem Beamtenverhältnis des Klägers zu dem Beklagten sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.11.1989 -- 1 UE 425/84 -- unter Hinweis auf Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 13), also auch der Streit um die begehrte Bereinigung der Personalakten über den Kläger. Er konnte daher auch, ohne daß es einer Zustimmung des Beklagten bzw. einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 91 Abs. 1 VwGO bedurft hätte, von seiner ursprünglichen allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO übergehen (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 91 RdNr. 9 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil weist der erkennende Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten noch auf folgendes hin:

Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen "materiellen" Personalaktenbegriff (vgl. etwa Beschluß vom 20.2.1989, Dokumentarische Berichte 1989, 141 unter Hinweis auf BVerwGE 56, 102, 103 f.; 59, 355, 356 mit weiteren Nachweisen) gehören zu den vollständigen Personalakten alle den Beamten "betreffende Vorgänge, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen". Hierzu zählen auch die Unterlagen, welche die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren; daß hierzu auch disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten zählen, kann rechtlich selbst dann nicht zweifelhaft sein, wenn das Verfahren später eingestellt worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 20.2.1989, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 67, 300, 302 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 5.6.1984, Buchholz 232 § 90 Nr. 27; vgl. auch Bartel, RiA 1985, 254 und Rapsch, ZBR 1987, 336 m.w.N.).

Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen Entfernungsanspruch, wie ihn der Kläger im vorliegenden Falle ursprünglich geltend gemacht hat, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anerkannt, wenn Vorgänge in die Personalakten gelangt sind, obwohl sie der Sache nach nicht dorthin gehören und geeignet sind, dem Beamten Nachteile zuzufügen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.2.1989, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 50, 301; 56, 102, 104; 59, 355, 357). Wenn auch -- wie soeben dargelegt -- disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten grundsätzlich zu den Personalakten eines Beamten gehören, so ist ein Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten dennoch anzuerkennen, wenn und soweit ihre Tilgung gesetzlich geregelt ist (vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 102 RdNr. 20).

Das ist in Hessen der Fall. Nach § 110 Abs. 5 HDO a.F. kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die entstandenen Vorgänge unverzüglich aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise als durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme endet. Eine entsprechende Bestimmung hat der hessische Verordnungsgeber in seiner Verordnung zur Durchführung des § 110 der Hessischen Disziplinarordnung vom 12.12.1973 (a.a.O.) getroffen. Nach § 9 DVO zu § 110 HDO unterliegen mißbilligende Äußerungen im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. der Tilgung nach drei Jahren, während die entstandenen Vorgänge nach § 10 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO sofort aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn Vorermittlungen nach §§ 23 und 24 HDO a.F. endgültig eingestellt worden sind.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil handelte es sich bei der Verfügung des Regierungspräsidenten in K vom 3.7.1980 nicht um eine mißbilligende Äußerung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F., so daß die Tilgungsregelung des § 9 DVO zu § 110 HDO von vornherein ausscheidet. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides ist der erkennende Senat an den rechtskräftigen Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel -- Disziplinarkammer -- vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- gebunden, der den Charakter einer "mißbilligenden Äußerung" verneint hatte (vgl. § 130 Abs. 2 HDO a.F.).

Daraus folgt jedoch nicht zugleich, daß nunmehr -- ohne weiteres -- § 10 Satz 1 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO anzuwenden wäre, weil im Falle des Klägers Vorermittlungen nach den §§ 23 und 24 HDO a.F. endgültig eingestellt worden sind, was zur Folge hätte, daß die entstandenen Vorgänge im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 "sofort aus den Personalakten zu entfernen" gewesen wären. Der Einstellungsverfügung vom 3.7.1980 waren nämlich noch in drei Punkten pädagogische Vorhalte und Hinweise zugefügt, um deren künftige Beachtung der Kläger gebeten wurde; sein Verhalten wurde insoweit "mißbilligt". Dieser Sachverhalt wird von der genannten Vorschrift nicht unmittelbar erfaßt. Der Senat sieht jedoch in diesen "Rügen" und "Abmahnungen" keine eigenständigen Maßnahmen, sie sind vielmehr als "Anhängsel" der Einstellungsverfügung zu qualifizieren und in ihrer Wertigkeit dem Vorfeld der Mißbilligung im Sinne von § 6 Abs. 2 HDO a.F. zuzuordnen, so daß sie dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 nicht seinen eigentlichen rechtlichen Charakter als Einstellungsverfügung im Sinne des § 23 Abs. 1 HDO a.F. zu nehmen vermögen. Das folgt nicht zuletzt aus den Intentionen des Staatlichen Schulamtes selbst. Es hat auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 tatsächlich "Vorermittlungen" eingeleitet und durchgeführt. Bereits in einem Vermerk vom 4.1.1980 hat es im Zusammenhang mit der Frage der Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner der Dienstaufsichtsbeschwerde auf § 22 Abs. 3 HDO Bezug genommen, wonach dem Beamten die Einsicht in die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke nur zu gestatten ist, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Durch die Anhörung von Schülern, die in Protokollen festgehalten worden sind, und des Klägers selbst, der sich schriftlich äußerte, sind die Vorermittlungen auch sonst förmlich nach § 22 HDO durchgeführt worden. Neben den genannten Vorhalten in den drei Punkten, die sich als Werturteil über das pädagogische Verhalten des Klägers darstellen, hat das Staatliche Schulamt in dem Bescheid vom 3.7.1980 "das Disziplinarverfahren" gegen den Kläger "eingestellt" und damit eine disziplinarrechtliche Entscheidung im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO getroffen. Die entstandenen Vorgänge hätten demnach sofort aus den Personalakten entfernt werden müssen und nicht -- wie geschehen -- zu den Personalhauptakten und -nebenakten genommen werden dürfen. Ob und wann eine Mißbilligung, die nicht unter § 9 DVO zu § 110 HDO fällt, bei "isoliertem" Ausspruch im Hinblick auf § 107 Abs. 1 Satz 1 HBG aus den Personalakten entfernt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Anschlußberufung des Klägers:

Der Kläger hat zwar erst mit Schriftsatz vom 5.10.1987 ausdrücklich Anschlußberufung eingelegt. Bereits die im Schriftsatz vom 26.2.1985 enthaltenen Anträge, soweit sie über den Berufungszurückweisungsantrag hinausgehen, sind jedoch nur im Rahmen einer Anschlußberufung möglich, so daß sie schon von da an als erhoben gilt. Die Anschlußberufung ist als unselbständige Anschlußberufung nach § 127 Satz 1 VwGO statthaft, sie muß jedoch erfolglos bleiben. Die mit ihr verfolgten Anträge erweisen sich teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses, teilweise wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges als unzulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist allerdings zulässig, soweit der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil ergänzend dahingehend abzuändern, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 aufgehoben wird,

hilfsweise festzustellen, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 rechtsunwirksam ist.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 27.8.1986 -- 1 OE 77/83 --, ESVGH 37, 6 ff.) ist für Klagen der Beamten gegen mißbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht der Disziplinarrechtsweg gegeben. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest; er sieht sich hieran auch nicht durch die am 1.1.1989 in Kraft getretene Neufassung der Hessischen Disziplinarordnung vom 11.1.1989 (GVBl. I S. 57) gehindert. Nach § 112 c HDO F. 1989 gilt § 27 -- mit der Folge, daß der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen kann -- nur dann entsprechend, wenn dem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung (§ 6 Abs. 2 HDO a.F. und n.F.) ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Das ist aber in dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 nicht geschehen, wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel in ihrem rechtskräftigen Beschluß vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- für den erkennenden Senat bindend festgestellt hat (§ 130 Abs. 2 HDO a.F. und n.F.). Abgesehen davon sieht auch der erkennende Senat -- wie dargelegt -- in dem genannten Bescheid vom 3.7.1980 keine Mißbilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. und n.F., sondern ein sog. Belehrungsschreiben, in dem festgestellt wird, daß das Verhalten des Klägers in den drei genannten Punkten pädagogisch verfehlt war, ohne daß ihm damit ein (schuldhaftes) Dienstvergehen vorgeworfen worden ist. Der Bescheid enthält lediglich den Hinweis an den Kläger, er möge sich in Zukunft entsprechend anders verhalten. Derartige Hinweise sind als vordisziplinarische Kontrollmaßnahmen der Dienstaufsicht zu qualifizieren (vgl. hierzu Weiss, a.a.O., K § 6 RdNr. 11), sie sind letztlich den Befugnissen nach § 70 Satz 2 HBG zuzuordnen.

Unabhängig von der Verwaltungsaktseigenschaft einer solchen Maßnahme (vgl. § 35 HVwVfG) erweist sich der mit der Anschlußberufung verfolgte Haupt-/Aufhebungsantrag bereits als unzulässig, weil hierfür ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nach Erledigung der Hauptsache durch Herausnahme des Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 aus den Personalhauptakten und -nebenakten über den Kläger nicht mehr anerkannt werden kann. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist -- einerlei ob er auf § 113 Abs. 1 Satz 4 oder § 43 Abs. 1 VwGO gestützt wird -- unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

Voraussetzung für einen derartigen Feststellungsantrag ist, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, was er darlegen muß (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 4.3.1976, BVerwGE 53, 134, 137). Als berechtigtes Interesse ist jedes gemäß vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles auf Grund einer gesetzlichen Regelung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur, wie z. B. das Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder eines Wiedergutmachungsinteresses, oder auch nur rein persönlicher Art gegenüber dem Beklagten anzusehen (so Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 16, 23 m.w.N.). Eine Wiederholungsgefahr scheidet nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls insoweit aus, als der Kläger befürchtet, der Beklagte werde seine Werturteile über das pädagogische Verhalten aus dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 weiterhin zum -- beruflichen -- Nachteil des Klägers verwenden. Abgesehen davon, daß die Vorgänge um die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 sich nicht mehr in den Personalhauptakten und -nebenakten über den Kläger befinden, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unmißverständlich erklärt, daß die Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht mehr verwendet werden. Soweit dies in einem Bericht des Schulleiters der Schule, an welcher der Kläger tätig ist, im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Umsetzung des Klägers doch geschehen sei, sei dieser Schulleiter darauf hingewiesen worden, daß der umstrittene Sachverhalt dienstlich nicht mehr verwendet werden könne. Entgegen der Behauptung des Klägers hat sich das Staatliche Schulamt für die Stadt K auch nicht mehr in seinem Bericht vom 19.5.1989 an den Regierungspräsidenten auf die früheren Vorfälle berufen; jedenfalls kann ein solches Verhalten seinem Wortlaut nicht entnommen werden.

Aber auch ein Wiedergutmachungsinteresse steht dem Kläger für seinen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht zur Seite. Allgemein ist für die Annahme eines solchen Interesses erforderlich, daß der Kläger durch den angegriffenen Einstellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 in einer Weise diskriminiert worden ist, die nur durch die gerichtliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ausgeglichen werden kann. Das setzt aber voraus, daß der Kläger zur Zeit noch durch die in dem Bescheid enthaltenen Werturteile in seiner persönlichen Rechtsstellung als Beamter objektiv beeinträchtigt ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Vorbringen des Klägers den strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Darlegungspflicht hinsichtlich des berechtigten Interesses im genannten Zusammenhang entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 15.11.1979, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92), kann dem Kläger kein Rehabilitationsinteresse oder sonstiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung zugebilligt werden, die "mißbilligende Äußerung" des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 sei rechtsunwirksam gewesen, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beamten, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9.2.1976, BVerwGE 26, 161, 168; BVerwG, Beschluß vom 4.3.1976, BVerwGE 53, 134, 138 und BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, BVerwGE 61, 164, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 51, 268, 279). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zuletzt zitierten Entscheidung vom 21.11.1980 (a.a.O. S. 166) darauf hingewiesen, daß für die Anerkennung eines solchen schutzwürdigen Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -- entsprechendes beansprucht Geltung im vergleichbaren Fall des § 43 Abs. 1 VwGO -- nicht das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes genügt. Es hat dieses Interesse vielmehr verneint, wenn fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes durch eine gerichtliche Sachentscheidung begegnet werden kann. Das ist hier aber gerade der Fall. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn, auf das hier allein abzustellen ist (vgl. etwa Kopp (a.a.O.) § 43 RN 23), wird durch die Entscheidung des Senats über die Berufung des Beklagten in dem vorliegenden Urteil geklärt, daß die Aufnahme der Vorgänge um die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 in die Personalhauptakten und -nebenakten über den Kläger rechtswidrig waren, weil sie nach Einstellung der Vorermittlungen gemäß § 23 Abs. 1 HDO a.F. in dem Bescheid vom 3.7. 1980 sofort wieder aus diesen Akten hätten entfernt werden müssen. Zudem ist durch die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß die genannten Vorgänge nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwendet werden. Schließlich hat der Beklagte die -- endgültige -- Vernichtung der Vorgänge nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens zugesagt. An der Verbindlichkeit dieser Erklärung zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlaß, zumal der Beklagte hierzu nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist. Nach allem kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Zukunft von den ihn belastenden Werturteilen in dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 über sein Verhalten im dienstlichen Bereich verschont bleibt. Wegen der vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachten Beeinträchtigungen -- etwa durch Dritte -- muß er auf die Möglichkeiten verwiesen werden, die das Zivil- und Strafrecht bieten.

Soweit der Kläger mit seinem im Rahmen seiner Anschlußberufung weiter gestellten Antrag begehrt,

festzustellen, daß laut Beschluß der Disziplinarkammer vom 15.9.1981 keine Mißbilligung nach den Vorschriften des § 6 HDO vorliege, sondern es sich um eine innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege,

fehlt dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich des ersten Teils des Antrages ist auf die Rechtskraft des Beschlusses der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- zu verweisen, wonach in dem Bescheid vom 3.7.1980 eine Mißbilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. nicht erblickt werden kann. An diese rechtliche Würdigung ist der erkennende Senat auch hier nach § 130 Abs. 2 HDO n.F. gebunden. Dem verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vor dem Hintergrund, daß der Beklagte in den Bescheiden des Regierungspräsidenten vom 6.7.1982 und des Hessischen Kultusministers vom 17.8.1982 weiterhin die Auffassung vertreten hat, bei dem Bescheid vom 3.7.1980 habe es sich doch um eine Mißbilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. gehandelt, ist durch seinen erfolgreichen Feststellungsantrag in dem vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen. Bei der weiterhin begehrten Feststellung, daß es sich um eine innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege, handelt es sich um eine sog. abstrakte Rechtsfrage, für die in Anbetracht des rechtskräftigen Beschlusses der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 -- Ds Nr. 13/80 -- und des erfolgreichen Feststellungsantrages des Klägers in dem vorliegenden Verfahren ein (weiterreichendes) Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht anerkannt werden kann.

Für den weiteren Antrag,

festzustellen, daß das gesamte Verfahren der Vorermittlungen nach § 22 HDO wegen erheblicher Verfahrensfehler rechtswidrig gewesen sei und daher alle Ermittlungen analog zu § 27 HDO rechtsunwirksam seien,

ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil nach § 130 Abs. 1 HDO F. 1989 für die richterliche Nachprüfung der auf Grund der Hessischen Disziplinarordnung ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig sind. Im übrigen handelt es sich bei der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 23 Abs. 1 HDO a.F. um einen behördeninternen Vorgang, der nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Beamten eingreift (vgl. hierzu Weiss, a.a.O., K § 27 RdNr. 48). Lediglich dann, wenn mit der Einstellung eine Mißbilligung verbunden wird, besteht nach Weiss (a.a.O.) die Möglichkeit der Anfechtung. Hiervon hat der Kläger -- wenn auch erfolglos -- durch Anrufen der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht in Kassel Gebrauch gemacht.

Nach allem waren die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.