Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
Fundstelle
openJur 2012, 18948
  • Rkr:
Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung gerichtlich nicht beanstandet werden.

Auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Die Auswahl unter den geeigneten Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser darf im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimißt und welchen der Bewerber er für den geeigneteren hält. Leitbild für diese Entscheidung des Dienstherrn muß stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor (st.Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 28.5.1980 -- I OE 59/77 --, Beschluß vom 18.2.1985 -- 1 TG 252/85 --, NJW 1985, 1103 = ESVGH 35, 315 Nr. 172). Hat demnach der Bewerber um eine Beförderungsstelle grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, so kann er dennoch aufgrund der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden.

Der Antragsgegner hat durch die Art und Weise der Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des Sachgebietsleiters VII für Veranlagung beim Finanzamt M den Antragsteller nicht ermessenswidrig in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 18.2.1985, a.a.O., Beschluß vom 27.3.1986 -- 1 TG 678/86 --, HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205, und Senatsbeschluß vom 29.1.1987 -- 1 TG 3162/86 --) verletzt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bewußt verzögert hat, um dem Beigeladenen zuvor die erfolgreiche Erprobung auf einem Sachgebietsleiterdienstposten zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 21.9.1989 im einzelnen die sachlichen Gründe für die Verzögerung des Besetzungsverfahrens nachvollziehbar dargelegt. Im übrigen wäre der Beigeladene wegen seiner guten Qualifikation als Sachbearbeiter auch vor der probeweisen Wahrnehmung eines Sachgebietsleiterdienstpostens mit in das Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen. Nach der schriftlichen Stellungnahmen des stellvertretenden Leiters des Finanzamtes M vom 18.8.1988 konnte bereits damals davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene der Aufgabenstellung einer Sachgebietsleitertätigkeit gut gerecht werden würde. Diese positive Eignungsprognose hat sich bei der Erprobung des Beigeladenen als Sachgebietsleiter laut Beurteilung des Leiters des Finanzamts D vom 10.1.1989 nachdrücklich bestätigt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auch auf einem gerichtlich nicht zu beanstandenden Leistungsvergleich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Hess.VGH, Beschluß vom 12.10.1987 -- 1 TG 2724/87 --) ist vor einer Beförderungsentscheidung ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen. Bei der Auswahlentscheidung ist all das zu berücksichtigen, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs.2 GG und § 8 Abs. 1 HBG) bedeutsam ist. Wesentliche Grundlage sind die Personalakten der Bewerber, aus denen sich die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Abschluß- und Laufbahnprüfungen, der berufliche Werdegang und insbesondere die Beurteilung von Eignung, Befähigung und bisheriger fachlicher Leistung ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.2.1985 -- 1 TG 252/85 -- a.a.O. und vom 12.10.1987 -- 1 TG 2725/87 --). Liegen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine zeitnahen (Regel-) Beurteilungen vor, so ist aufgrund aktueller Beurteilungen ein Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen. Hierzu ist nach Auffassung des Senats allerdings nicht die Erstellung förmlicher Beurteilungen erforderlich. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch, also dem Anspruch der Bewerber auf faire, chancengleiche Behandlung mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit, wird in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß die aktuellen Eignungsbeurteilungen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich festgehalten werden. Eine derartige Verfahrensweise entspricht dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes; sie dient der Überprüfbarkeit der Beförderungsentscheidung, insbesondere im Hinblick darauf, ob der Dienstherr die nicht ausgewählten Bewerber aus unsachlichen Erwägungen in ihrem beruflichen Fortkommen behindert hat (Hess.VGH, Beschluß vom 19.7.1988 -- 1 TG 2449/88 --).

Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner im vorliegenden Fall durchgeführte Auswahlverfahren gerecht. Der Antragsgegner hat nicht nur auf die letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aus dem Jahre 1987 abgestellt, sondern einen aktuellen, schriftlich fixierten Eignungs- und Leistungsvergleich vorgenommen. Bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 12. bzw. 18.8.1988 würdigte der stellvertretende Leiter des Finanzamtes M die Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen. Die Qualifikation dieser beiden Bewerber wurde am 5.12.1988 in einer Besprechung zwischen dem Leiter des Finanzamtes M und dem Personalreferenten der Oberfinanzdirektion F erörtert. Das Ergebnis dieser Erörterung ist in einem Vermerk vom 5.12. 1988 schriftlich festgehalten worden. Darüber hinaus hat der Leiter des Finanzamtes M in einem schriftlichen Besetzungsvorschlag vom 9.12.1988 zugunsten des Beigeladenen die Eignung der beiden Bewerber im einzelnen gewürdigt. Hierbei hat er auch die Ergebnisse der Erprobung auf einem Sachgebietsleiterdienstposten mit berücksichtigt. Die Qualifikation der beiden Bewerber wird auch in den im Ergebnis unterschiedlichen Besetzungsvorschlägen der Oberfinanzdirektion F vom 27.12. 1988 und des Personalreferenten des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 30.1.1989 unter Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte beurteilt. Wenn sich der Staatssekretär des Finanzministeriums auf der Grundlage dieser umfangreichen schriftlichen Beurteilungsbeiträge entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Oberfinanzdirektion für den Beigeladenen entschieden hat, so stellt dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren dar.

Die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen ist auch inhaltlich gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beigeladene die beste Besetzung des ausgeschriebenen Sachgebietsleiterdienstpostens ist. Zu Recht hat der Antragsgegner berücksichtigt, daß der Beigeladene schon bei der Regelbeurteilung im August 1987 besser als der Antragsteller beurteilt wurde. Zwar haben beide Bewerber seinerzeit das Gesamturteil "gut entwicklungsfähig" erhalten, ein Vergleich der Einzelbeurteilungen zum Leistungs- und Persönlichkeitsbild zeigt jedoch deutlich die bessere Qualifikation des Beigeladenen. Dem entspricht, daß der Beigeladene im Unterschied zum Antragsteller nach dem ursprünglichen Vorschlag des Leiters des Finanzamtes M sogar das Gesamturteil "sehr gut" erhalten sollte, diese Note jedoch in der Vorstehergruppenbesprechung auf das Gesamturteil "gut entwicklungsfähig" herabgesetzt wurde.

Auch nach dem vorgenommenen aktuellen Leistungsvergleich ist die Auswahl des Beigeladenen gerechtfertigt. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers und des Beigeladenen, der Leiter des Finanzamtes M, hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Eignung und Leistung der Bewerber nachvollziehbar und schlüssig eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen vorgeschlagen. Auch der Leiter des Finanzamtes D, der die Leistungen beider Bewerber während der probeweisen Wahrnehmung eines Sachgebietsleiterdienstpostens schriftlich beurteilte, hat die Qualifikation des Beigeladenen höher als die des Antragstellers eingeschätzt. Wenn auf dieser Grundlage die Oberfinanzdirektion F den Beigeladenen vorgeschlagen hat und ihr folgend der Staatssekretär im Finanzministerium sich für diesen entschieden hat, so ist dies eine Auswahl, die sich an den gesetzlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (§ 8 Abs. 1 HBG) orientiert. Demgegenüber stellt der Besetzungsvorschlag des Personalreferenten des Finanzministeriums in rechtlich bedenklicher Weise maßgeblich auf das höhere Dienst- und Lebensalter des Antragstellers ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.8.1988 -- 2 C 51.86 --, NJW 1989, 538) können das höhere Dienst- und Lebensalter nur dann den Ausschlag geben, wenn die Bewerber im wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet im übrigen nicht, daß bei im wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern das höhere Dienst- und Lebensalter immer entscheidend sein muß. Der Dienstherr muß bei einer Auswahlentscheidung das höhere Dienst- und Lebensalter mit in seine Erwägungen einbeziehen. Er kann sich aber trotz des höheren Dienst- oder Lebensalters des einen Bewerbers ermessensfehlerfrei für den nur geringfügig besser geeigneten anderen Bewerber entscheiden.