Hessischer VGH, Beschluss vom 11.07.1988 - 2 TH 740/88
Fundstelle
openJur 2012, 18504
  • Rkr:
Gründe

Mit Beschluß vom 21. Januar 1984 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für den Neubau der Nordumgehung Niederursel im Zuge der Landesstraße (L) 3004 fest. Das Straßenbauvorhaben soll die Rosa-Luxemburg-Straße, die von dem Miquel-Knoten in der Innenstadt der Beigeladenen zu 1) in nordwestlicher Richtung verläuft, über den Stadtteil Niederursel hinaus - als vierspurige Umgehungsstraße - verlängern. Über einen planfreien Knotenpunkt, das sogenannte "Niederurseler Ei", soll die Umgehungsstraße mit dem Krautgartenweg verknüpft werden, der einerseits den Stadtteil an die Umgehungsstraße anbinden, andererseits der Erschließung des als Baugebiet ausgewiesenen Niederurseler Hanges und des Industriegebiets Heddernheim-Nord dienen soll. Die Beigeladene zu 1) plant, den Krautgartenweg als sogenannte "Querspange" in nordöstlicher Richtung zu verlängern und an die Bundesautobahn (A) 661 anzubinden. Gegen den Planfeststellungsbeschluß hat der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (IV/2 E 590/84). Mit Beschluß vom 22. April 1987 ordnete der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses mit Ausnahme der Südfahrbahn und der Anbindung des Krautgartenweges an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. August 1987 abgewiesen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluß vom 21. Dezember 1987 abgelehnt, gegen den sich die Beschwerde des Antragstellers richtet. Während des Beschwerdeverfahrens - mit Beschluß vom 1. Juni 1988 - hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik den Beschluß über die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22. April 1987 dahingehend ergänzt, daß der Anschluß des nördlichen Krautgartenweges vom Sofortvollzug erfaßt wird.

Die Beschwerde ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Der Beschluß über die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22. April 1987 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 1. Juni 1988 unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken; insbesondere genügt er dem Bestimmtheitsgebot, das unabhängig von der Frage, ob die Vollzugsanordnung selbst einen Verwaltungsakt darstellt, schon aus rechtsstaatlichen Gründen zu wahren ist. Allerdings werden die von der Straßenbauverwaltung vorgesehenen Vollzugsmaßnahmen in vollem Umfang erst durch die ergänzende Anordnung vom 1. Juni 1988 gedeckt, so daß der Gegenstand des Sofortvollzugs durch diesen Beschluß nicht nur erläutert, sondern - in rechtlich unbedenklicher Weise - erweitert wird. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß ein Planfeststellungsbeschluß nur teilweise für sofort vollziehbar erklärt wird. Hier kann auch dahingestellt bleiben, ob ein förmliches Planänderungsverfahren durchzuführen ist, wenn der Plan durch den Teilvollzug eine inhaltliche Änderung - wie z.B. im vorliegenden Verfahren durch das Heranrücken der Schallschutzwand an die Nordfahrbahn - erfährt. Denn durch solche Veränderungen wird hier die Rechtsposition des Antragstellers unter keinem Blickwinkel berührt.

Um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen, muß die Vollzugsanordnung nicht schon aus sich heraus verständlich sein; es reicht vielmehr aus, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Verbindung mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt erkennen läßt, welche Verwaltungsmaßnahmen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit ergriffen werden dürfen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß die Vollzugsanordnung vom 22. April 1987 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 1. Juni 1988 an technische Angaben in den Planunterlagen anknüpft und nur in Verbindung mit dem Planfeststellungsbeschluß und den festgestellten Planunterlagen verständlich ist.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Straßenbauverwaltung allerdings nicht schon aufgrund des Beschlusses vom 22. April 1987 ermächtigt, die Anschlußrampen für die Anbindung der sogenannten "Querspange" zur A 661 sofort herzustellen. Die geplante Verbindung der L 3004 mit dem Krautgartenweg, das sogenannte "Niederurseler Ei", wird in den Planunterlagen, dem Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen und in dem Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 durchgehend als AS (Anschlußstelle) Krautgartenweg bezeichnet. In dem Lageplan (Planunterlage Nr. 6, Bl. 3) sind die nördlichen und südlichen Rampen dieses Knotenpunktes fortlaufend numeriert worden. Daher kann die Formulierung "mit Ausnahme der Anbindung des Krautgartenweges" in der Vollzugsanordnung vom 22. April 1981 nur dahingehend verstanden werden, daß die Anschlußstelle Krautgartenweg insgesamt vorläufig nicht realisiert werden soll. Wenn mit "Anbindung des Krautgartenweges" nicht die Anschlußstelle Krautgartenweg gemeint sein sollte, hätte dies zumindest in der Begründung des Beschlusses vom 22. April 1987 deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Das ist aber nicht der Fall; vielmehr ist dort wieder von der "Verwirklichung des Anschlusses des Krautgartenweges" die Rede. In der Begründung wird dieser Begriff nicht näher erläutert, sondern lediglich dargelegt, daß dieser Teil des Planvorhabens auf Wunsch der Beigeladenen zu 1) von dem Sofortvollzug ausgenommen worden sei. Der Einwand des Antragsgegners mit "Anbindung des Krautgartenweges" sei nur die Verknüpfung des südlichen Abschnitts des Krautgartenweges mit der L 3004 gemeint, während der nördliche Abschnitt als "Querspange" bezeichnet werde, findet in den Planunterlagen keine Stütze. Deshalb ergibt sich die Ermächtigung, den Nordanschluß des Krautgartenweges sofort herzustellen, erst aus dem Ergänzungsbeschluß vom 1. Juni 1988, dem insoweit - entgegen der ihm beigefügten Begründung - keine nur klarstellende, sondern eine den Umfang des Sofortvollzugs erweiternde Bedeutung zukommt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Wird ein Planfeststellungsbeschluß nur teilweise für sofort vollziehbar erklärt, kann der vom Sofortvollzug erfaßte Teil des Plans durch weitere Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgedehnt werden. Da der Beschluß vom 1. Juni 1988 eine ergänzende Anordnung enthält, kann darin kein unzulässiges Nachschieben von Gründen gesehen werden.

Der Ergänzungsbeschluß vom 1. Juni 1988 verstößt nicht gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach dem das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Allerdings erschöpft sich die dem Beschluß vom 1. Juni 1988 beigefügte Begründung im wesentlichen in einer Erläuterung des Umfangs, in dem das Planvorhaben sofort verwirklicht werden soll; die sachlichen Gründe für die Erweiterung des Sofortvollzugs auf den Nordanschluß des Krautgartenweges lassen sich dieser Begründung nicht entnehmen. Das ist im Ergebnis aber unschädlich, weil der Antragsgegner die für eine sofortige Herstellung dieses Anschlusses sprechenden Erwägungen bereits im Zusammenhang mit der Erläuterung seines Beschlusses vom 22. April 1987 - insbesondere in dem Schriftsatz vom 10. Mai 1988 - dargelegt hat, so daß auch die sachlichen Gründe für diesen Teil der Vollzugsanordnung im Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbeschlusses den Beteiligten bekannt waren.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Vollzugsanordnung vom 22. April 1987 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 1. Juni 1988 nicht deshalb in sich widersprüchlich, weil nach der Beschlußformel der Südanschluß des Krautgartenweges von dem Sofortvollzug ausgenommen wird, während der Lageplan, in dem die sofort vollziehbaren Teile des Planes farblich gekennzeichnet sind, auch die sofortige Herstellung des südöstlich des "Niederurseler Eies" verlaufenden Wirtschaftsweges erfaßt, über den der südliche Abschnitt des Krautgartenweges mit dem nördlichen Teil dieser Strecke verbunden und damit mittelbar an die L 3004 angeschlossen werden soll. Soweit in den Beschlüssen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung die südliche Anbindung des Krautgartenweges ausgenommen wird, ist damit der aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 neu herzustellende, unmittelbare Anschluß des südlichen Krautgartenweges an das "Niederurseler Ei" gemeint. Dieser Anschluß soll nach dem Lageplan zu der Vollzugsanordnung nicht sofort hergestellt werden. Im Gegensatz zu diesem Anschluß wird der südöstliche Wirtschaftsweg nach den Darstellungen in dem Lageplan von dem Sofortvollzug erfaßt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Umfang, in dem ein Planfeststellungsbeschluß teilweise für sofort vollziehbar erklärt wird, mit Worten nicht vollständig oder nur schwer verständlich umschrieben werden kann, ist es nicht nur zulässig, sondern vielfach geboten, die Reichweite des Sofortvollzugs zeichnerisch festzulegen - so wie der Planfeststellungsbeschluß selbst erst durch die Planunterlagen verständlich wird. Deshalb ist es unbedenklich, wenn sich die sofortige Herstellung von Nebenanlagen oder Folgemaßnahmen nur aus dem Lageplan ergibt, der dem Beschluß über die sofortige Vollziehung als Anlage beigefügt ist und auf den in dem Beschluß ausdrücklich Bezug genommen wird. Im übrigen trägt dieser Teil des Sofortvollzugs dem Umstand Rechnung, daß mit der sofortigen Herstellung der Nordfahrbahn der L 3004 nicht eine Wegeverbindung mit Erschließungsfunktion - wie hier der Krautgartenweg - unterbrochen werden darf.

Die Beschwerde kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Wirtschaftsweg, der nördlich der L 3004 zwischen den Kreuzungsbauwerken KB 822 und 821 aufgrund der Vollzugsanordnung sofort hergestellt werden solle, sei überhaupt nicht Gegenstand der Planfeststellung gewesen. Dieser Wirtschaftsweg ist nach einer Planänderung im Planfeststellungsverfahren in dem Lageplan ausgewiesen worden (vgl. die Violett-Eintragung in der PlanunterLage Nr. 6, Bl. 2). Richtig ist allerdings, daß diese Änderung in dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht berücksichtigt worden ist; ob darin ein Planungsmangel liegt, ist aber eine Frage des materiellen Rechts.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 durch Beschluß vom 22. April 1987 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 1. Juni 1988 ist auch in der Sache nicht zu beanstanden; die (teilweise) sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Planfeststellungsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf öffentliche Belange gestützt hat, die sie schon zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 herangezogen hat. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, daß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse über diejenigen öffentlichen Belange hinausgehen muß, die schon die Grundverfügung tragen; das besagt aber nicht, daß der Sofortvollzug auf andersartige Gründe gestützt werden muß. Denn sonst käme die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses kaum in Betracht, weil schon bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses alle für und gegen das Vorhaben streitenden Belange in die planerische Abwägung eingestellt werden müssen. Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt ist, wenn die für die Planung sprechenden Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen (vgl. B. v. 1.  April 1985 - 2 TH 1805/84 - und 8. Juni 1988 - 2 R 2402/87 -). Das Verwaltungsgericht hat - worauf zurückzukommen ist - zutreffend dargelegt, daß das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 aus den unzureichenden Verkehrsverhältnissen in Niederursel, aus der großen Zahl registrierter Unfälle, aus der starken Belastung der Einwohner durch Verkehrsimmissionen und aus der Zunahme des Verkehrsaufkommens aus dem Industriegebiet Heddernheim-Nord abzuleiten ist. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes Aussetzungsinteresse berufen. Das ergibt sich vor allem daraus, daß seine Klage in dem für das Aussetzungsverfahren maßgeblichen Umfang nach summarischer Prüfung - wie sie im Eilverfahren allein möglich ist - keine Aussicht auf Erfolg bietet. Bedeutsam für das Eilverfahren sind die Erfolgsaussichten der Klage nur insoweit, als sie sich gegen diejenigen Planbestandteile richtet, die auch Gegenstand der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind. Deshalb stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob in dem vierspurigen Ausbau eine Überdimensionierung der Umgehungsstraße zu sehen ist; der Sofortvollzug erstreckt sich nur auf die zweistreifige Nordfahrbahn. Für die Entscheidung über den Eilantrag ist auch unerheblich, ob dem Antragsteller ein - nunmehr im Hauptsacheverfahren geltend gemachter - Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 durch Anordnung weiterer naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen zusteht. Denn eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners könnte auch noch nach der Verwirklichung des Vorhabens ausgesprochen werden; sie begründet kein Aussetzungsinteresse (vgl. - zu immissionsschutzrechtlichen Auflagen - BVerwG, B. v. 8. August 1980 - 4 B 133.80 -).

Der Antragsteller hat in der Hauptsache - ausdrücklich - eine Verbandsklage nach § 36 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) - HENatG - erhoben. Daneben stützt er sein auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 gerichtetes Begehren auch auf eine Verletzung seines Beteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) - BNatSchG -; insoweit macht er die Verletzung eines eigenen (Verfahrens-)Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Die Beteiligungs- und Verbandsklage betreffen - soweit sie auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind - aber keine unterschiedlichen Verfahrensgegenstände; sie bezeichnen nur verschiedene rechtliche Aspekte desselben Streitgegenstandes (vgl. BVerwG, B. v. 14. September 1987, 4 B 178.87 - insoweit nicht veröffentlicht -, und das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 5. Mai 1987 - 2 UE 467/86 -).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist den nach Abs. 2 dieser Bestimmung anerkannten Verbänden im Rahmen bestimmter - in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG näher bezeichneten - Verfahren Gelegenheit zur Äußerung und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. Der Zulässigkeit der auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützten (Beteiligungs-)Klage kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG begründe kein subjektives Recht, das im Falle seiner Verletzung zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führe. Seine früher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (vgl. B. v. 27. August 1982, NVwZ 82, 689) gibt der Senat unter Anschluß an die Rechtsprechung des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 9. März 1988 - 3 N 3703 u. 3735/87 -) auf (vgl. ferner Rehbinder, NVwZ, 82, 666, Sening, NuR 83, 146; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., S. 963 - Hoppe/Schlarmann, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 2. Aufl., Rdnr. 126 b, a.A. Bernatzky/Böhm, Bundesnaturschutzrecht, Anm. 4 zu § 29). Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten unabhängig vom materiellen Recht eine subjektive, gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. U. v. 14. Dezember 1973, BVerwGE 44, 235, 239 f., und 22. Februar 1980, DÖV 80, 516, 517). Daß § 29 BNatSchG nicht nur dem Informationsbedürfnis der Behörden dienen, sondern den Verbänden ein subjektives Recht einräumen will, kommt schon in der Gesetzesfassung selbst zum Ausdruck. In Abs. 5 Satz 3 dieser Bestimmung ist normiert, daß das Mitwirkungsrecht (nach Abs. 1 Satz 1) mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet. Die Verwendung des Begriffes "Mitwirkungsrecht" verdeutlicht, daß die anerkannten Verbände durch die Regelung des § 29 Abs.1 Satz 1 BNatSchG nicht nur faktisch begünstigt sind, sondern ihnen eine Rechtsposition eingeräumt werden sollte. Ferner ist die Verbandsbeteiligung auf bestimmte, naturschutzrechtlich bedeutsame Verfahren beschränkt worden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG); in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG wird auf Ausnahmetatbestände der §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - (v. 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253) Bezug genommen, und in § 29 Abs. 1 bis 5 BNatSchG sind die Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Aufhebung detailliert geregelt. Die gegenständliche Eingrenzung der Verbandsbeteiligung, die Regelung von Ausnahmen für den Einzelfall und der Aufwand des Anerkennungsverfahrens wären unverständlich, wenn den Verbänden die Beteiligung an bestimmten Verfahren nur eingeräumt worden wäre, um die Voraussetzungen für eine möglichst umfassende Information der zuständigen Behörde über die naturschutzrechtlichen Belange zu schaffen. Diese Einschätzung findet eine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des § 29 BNatSchG, nach der die Verfahrensbeteiligung den Verbänden anstelle einer Verbandsklagebefugnis eingeräumt worden ist (vgI. BT/Drucks. 7/5171 i.V.m. 7/5251 - S. 13 -). Die Anerkennung als subjektives Verfahrensrecht setzt zwar grundsätzlich voraus, daß die Verfahrensnorm auch dazu bestimmt ist, ein materielles Recht in verfahrensrechtlicher Hinsicht abzusichern (vgl. BVerwG, U. v. 22. Februar 1980, a.a.O. S. 517 ), dieser Gesichtspunkt kommt hier aber nicht zum Tragen, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG den Verbänden gerade ein subjektives Recht verleihen will, obwohl ihnen von vornherein keine materielle Rechtsposition zusteht, aufgrund derer sie Eingriffe in die Natur und Landschaft abwehren könnten.

§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gewährt somit, den anerkannten Verbänden ein subjektives Beteiligungsrecht, das im Falle seiner Verletzung zur Aufhebung der Maßnahme führt. Hier liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen vor, unter denen das Mitwirkungsrecht besteht. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der Neubau der Nordumgehung Niederursel mit einem Eingriff Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden ist und daß der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverband in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Der Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 ist aber nicht unter Verletzung des Beteiligungsrechts des Antragstellers zustande gekommen; dem Antragsteller ist vielmehr ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben worden. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

Der Regierungspräsident in Darmstadt hat den Antragsteller - und vier andere anerkannte Verbände - mit Schreiben vom 10. April 1980 auf das Planvorhaben, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung hingewiesen und ihm eine Frist für eine eventuelle Beteiligung bis zum 1. August 1980 eingeräumt. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt als Anhörungsbehörde und nicht - was der Antragsteller für geboten hält - von dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik als Planfeststellungsbehörde von dem Vorhaben unterrichtet worden ist. Zwar sieht § 35 Abs. 1 Satz 1 HENatG vor, daß die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde die Verbände nach Maßgabe des § 29 BNatSchG zu beteiligen hat, diese Zuständigkeitsregelung bedarf jedoch einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung. § 35 Abs. 1 Satz 1 HENatG trägt dem Umstand Rechnung, daß die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht nur den Naturschutzbehörden im organisatorischen Sinne, sondern auch den jeweils mit der Angelegenheit befaßten Fachbehörden obliegen. So ersetzen nach § 6 Abs. 12 HENatG insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse die nach § 6 Abs. 1 HENatG sonst erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis mit der Folge, daß die Fachplanungsbehörden die naturschutzrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen haben. Vor diesem Hintergrund soll § 35 Abs. 1 Satz 1 HENatG klarstellen, daß die Zuständigkeit für die Verbandsbeteiligung nicht (generell) den Naturschutzbehörden übertragen worden ist, sondern sich nach dem Verfahren im Einzelfall richtet (vgl. LT/Drucks. 91/1565, zu § 36, - S. 44 -). § 35 Abs. 1 Satz 1 HENatG besagt daher nur, daß die Verbände in dem Verfahren zu beteiligen sind, in dem die naturschutzrechtlich bedeutsame Sachentscheidung ergeht. Wenn demnach das Fachplanungsgesetz - wie hier § 35 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Straßengesetzes (vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S. 437 - HStrG -) - zwischen einem Anhörungs- und Entscheidungsverfahren differenziert, ist die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde auch dazu berufen, die anerkannten Verbände nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BNatSchG zu beteiligen..

Damit ist nicht gesagt, daß das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG mit dem Abschluß des Anhörungsverfahrens endet. Im vorliegenden Zusammenhang besteht keine Veranlassung, auf diese Problematik näher einzugehen. Hier bleibt allein festzustellen, daß die Anhörungsbehörde jedenfalls während des Anhörungsverfahrens für die Beteiligung der Verbände zuständig ist. Für die Auffassung des Antragstellers, in § 35 Abs. 1 HENatG sei bewußt von der Zuständigkeitsregelung des Fachplanungsrechts abgewichen worden, besteht kein Anhalt. Sein Hinweis, nur die Planfeststellungsbehörde verfüge über die einschlägigen Gutachten, ist sachlich unrichtig. Denn eventuelle Sachverständigengutachten werden nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von dem Träger des Vorhabens - hier dem zuständigen Straßenbauamt - eingeholt und bis zum Abschluß des Anhörungsverfahrens regelmäßig nur der Anhörungsbehörde vorgelegt. Im übrigen hat die Anhörungsbehörde, wenn sie selbst nicht im Besitz eines einschlägigen Sachverständigengutachtens ist, dem Verband die Einsicht in dieses Gutachten zu ermöglichen, sei es durch Weiterleitung des Antrags oder sei es durch Anforderung des Gutachtens bei dem Vorhabensträger. Wäre allein die Planfeststellungsbehörde für die Verbandsbeteiligung zuständig, um - wie der Antragsteller meint - sich unmittelbar den Argumenten der Verbände stellen zu müssen, läge das auch nicht im Interesse der Verbände, weil sie sich dann erst in einem relativ späten Verfahrensstadium äußern könnten und die Möglichkeit der Einflußnahme erfahrungsgemäß mit zunehmender Verfahrensdauer abnimmt. Andererseits ist auch bei einer Verbandsbeteiligung durch die Anhörungsbehörde sichergestellt, daß die Planfeststellungsbehörde das Vorbringen der Verbände vor der abschließenden Entscheidung über das Vorhaben zur Kenntnis nimmt.

Die Unterrichtung des Antragstellers über das Straßenbauvorhaben ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muß diese Unterrichtung keine (förmliche) Entscheidung darüber enthalten, ob das Vorhaben mit einem Eingriff in die Natur oder Landschaft verbunden ist. Der Information der Verbände kommt wie der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung eine Anstoßfunktion zu. Sie soll die Verbände in die Lage versetzen, durch Einsicht in die Planunterlagen selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Belange des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Projekt berührt werden.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei unter Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht auf einschlägige Sachverständigengutachten aufmerksam gemacht worden. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG schreibt nicht vor, den Verbänden die einschlägigen Gutachten gleichsam von Amts wegen zugänglich zu machen. Um aber den Verbänden die Möglichkeit zu eröffnen, von ihrem Einsichtsrecht effektiv Gebrauch zu machen, müssen sie auf die Existenz einschlägiger Gutachten hingewiesen werden. Einer besonderen Unterrichtung bedarf es allerdings nicht, wenn die Anhörungsbehörde davon ausgehen darf, daß der jeweilige Verband aufgrund der Hinweise in den Planunterlagen oder anderer Umstände bereits Kenntnis von der Existenz bestimmter Gutachten hat. Einschlägig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist ein Gutachten, wenn es für die Einschätzung naturschutzrechtlicher Belange bedeutsam ist. Das ist zunächst der Fall, wenn sich das Gutachten unmittelbar mit Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege befaßt. Darüber hinaus können auch Begutachtungen einschlägig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein, wenn sie andere als naturschutzrechtliche, insbesondere verkehrsbezogene Belange zum Gegenstand haben. Hier kann sich der naturschutzrechtliche Bezug des Gutachtens daraus ergeben, daß die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nur bei richtiger Einschätzung der gegenläufigen Interessen fehlerfrei (im Sinne der §§ 8 BNatSchG und 6 HENatG) abgewogen werden können. Allerdings läßt sich die Einschlägigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht aus der Erwägung herleiten, daß jeder begründete Einwand gegen das Vorhaben insoweit eine naturschützende Wirkung entfalte, als er letztlich den Eingriff in die Natur verhindern oder reduzieren könne. Denn unter diesem Aspekt wären alle zu dem Vorhaben eingeholten Sachverständigengutachten naturschutzrechtlich bedeutsam mit der Folge, daß die gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts der Verbände auf einschlägige Gutachten ihren Sinn verlöre.

Unter diesen Voraussetzungen mußte die Anhörungsbehörde den Antragsteller nicht auf die Existenz des Bodengutachtens der Baustoff- und Bodenprüfstelle Darmstadt des Hessischen Landesamtes für Straßenbau vom Oktober 1979 aufmerksam machen. Denn diese Untersuchung ist in dem Erläuterungsbericht zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Seite 8), und zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Belange des Wasserhaushalts, erwähnt worden, so daß die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen durften, daß der Antragsteller mit der Einsicht in die Planunterlagen Kenntnis von diesem Gutachten erlangt hat. Im übrigen handelt es sich bei der Bodenuntersuchung vom Oktober 1979, soweit darin die Bodenbeschaffenheit untersucht worden ist, nicht um ein - wie der Antragsteller meint - einschlägiges Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Denn insoweit befaßt sich diese Untersuchung nicht mit dem Boden als Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, sondern mit der technischen Realisierbarkeit des Straßenbauvorhabens aus geologischer Sicht.

Das meteorologische Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Oktober 1981 ist einschlägig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gleichwohl war die Anhörungsbehörde nicht gehalten, den Antragsteller auf dieses Gutachten besonders hinzuweisen. Denn sie durfte bei Abschluß des Anhörungsverfahrens davon ausgehen, daß der Antragsteller auch Kenntnis von der Existenz dieses Gutachtens hatte. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon daraus, daß die meteorologische Untersuchung des Deutschen Wetterdienstes Gegenstand des Erörterungstermins am 28. Oktober 1981 war. Denn der Inhalt dieses Gutachtens wurde mit den Vertretern der Träger öffentlicher Belange am Vormittag des 28. Oktober 1981 erörtert, während der Antragsteller für 14.00 Uhr geladen war. Eine Unterrichtung des Antragstellers über die Vorlage des meteorologischen Gutachtens war auch nicht im Hinblick auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu den einzelnen Einwendungen entbehrlich. Daraus konnte der Antragsteller nämlich nur entnehmen, daß ein meteorologisches Gutachten in Auftrag gegeben war; ihm ist aber nicht zuzumuten, sich immer wieder danach zu erkundigen, ob das Gutachten nunmehr vorliege. Ein ausreichender Hinweis auf die Existenz dieses Gutachtens enthält aber die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28. Oktober 1981, die an den Antragsteller übersandt worden ist. Denn im Rahmen der Erörterung der Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2) und der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz hat die Straßenbauverwaltung dargelegt, daß das meteorologische Gutachten nunmehr erstellt worden sei und daß sie den Forderungen des Wetteramtes nach einer Ausweitung der Brückenöffnungen Rechnung tragen werde. Die Anhörungsbehörde durfte davon ausgehen, daß der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverband die Niederschrift jedenfalls insoweit zur Kenntnis nimmt, als die Stellungnahmen der Fachbehörden für den Naturschutz und - im Hinblick auf  eine entsprechende Verweisung in der Niederschrift - die des Beigeladenen zu 2) behandelt worden sind. Damit wird den anerkannten Verbänden keine unzumutbare Belastung aufgebürdet; vielmehr korrespondiert mit dem subjektiven Recht auf Beteiligung am Verfahren eine Mitwirkungslast, die darauf gerichtet ist, sich in angemessenem Umfang selbst um die erforderlichen Informationen zu bemühen.

Selbst wenn im vorliegenden Verfahren der Antragsteller nicht in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gebotenen Form auf das meteorologische Gutachten vom Oktober 1981 hingewiesen worden wäre, läge darin kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel. Ein Planfeststellungsbeschluß ist nur dann wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn die für den Antragsteller ungünstige Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Der Antragsteller hätte daher darlegen müssen, was er bei Kenntnis des meteorologischen Gutachtens noch im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte, aber in Unkenntnis des Gutachtens nicht habe vortragen können (vgl. BVerwG, B. v. 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, S. 7). Diesem Erfordernis genügt nicht der pauschale Hinweis des Antragstellers, er hätte bei ordnungsgemäßer Beteiligung seinen gesamten Prozeßvortrag schon im Planungsverfahren vorgebracht. Dem läßt sich nicht entnehmen, welche konkreten Informationen dem Antragsteller vorenthalten worden sind. Das gilt um so mehr, als die Straßenbauverwaltung den Anregungen des Wetteramtes durch eine Planänderung (Vergrößerung der lichten Weiten der Brückenbauwerke KB 821 und KB 825) Rechnung getragen und damit die nach dem Gutachten verbleibenden meteorologischen Bedenken gegen das Vorhaben ausgeräumt hat.

Weiterhin kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm seien die Unterlagen vorenthalten worden, die bei der Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans verwendet worden seien (vgl. die Auflistung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 1987 in dem Verfahren 2 UE 969/88, Bl. 221 ff. der Akte). Diese Unterlagen stellen mit Ausnahme des bereits erwähnten Bodengutachtens vom Oktober 1979 keine Sachverständigengutachten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dar, weil sie nicht zu dem streitgegenständlichen Planvorhaben eingeholt worden sind. Es handelt sich vielmehr um generelle Untersuchungen zu ökologischen und anderen Problemen, die allgemein zugänglich und teilweise im Erläuterungsbericht zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan erwähnt worden sind. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet die Planungs- und Anhörungsbehörde nicht, die anerkannten Verbände über die von der Straßenbauverwaltung verwendeten allgemeinen Planungsunterlagen, wie Karten, Richtlinien und generelle Untersuchungen, zu unterrichten. Das schließt nicht aus, daß den Verbänden auf entsprechende Anfragen oder Anträge Auskunft über bestimmte Quellen zu erteilen und Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren ist. Im übrigen ist die "Lufthygienisch-Meteorologische Modelluntersuchung in der Region Untermain" als Quelle in dem meteorologischen Gutachten vom Oktober 1981 (S. 3) angegeben worden; auf die Flächenschutzkarte Hessen und den Regionalen Raumordnungsplan Untermain wird in dem Erläuterungsbericht zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan hingewiesen. Insoweit hatte der Antragsteller Gelegenheit, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche konkreten - potentiell entscheidungserheblichen - Informationen ihm insoweit vorenthalten worden seien, so daß selbst ein eventuell vorliegender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

Schließlich kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, eine Verletzung des § 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG liege hier darin, daß er vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf die Verkehrsuntersuchung vom Juni 1983 und die ergänzende Untersuchung vom November 1983 aufmerksam gemacht worden sei. Allerdings können Verkehrserhebungen entgegen der Auffassung des Antragsgegners einschlägig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein. Sie befassen sich zwar nicht unmittelbar mit naturschutzrechtlichen Belangen, dienen aber der Bewertung der öffentlichen Interessen, die zur Rechtfertigung einer Straßenbaumaßnahme herangezogen werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Eingriff in die Natur durch Gemeinwohlbelange geboten - also im Sinne der §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 6 Abs. 2 HENatG zulässig ist - können die Verbände ohne eine Einschätzung des Verkehrsbedürfnisses nicht sicher beurteilen.

Die Verkehrsuntersuchungen stellen aber keine Sachverständigengutachten im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie nicht von einem Sachverständigen im engeren Sinne oder von einer sachkundigen anderen Dienststelle, sondern von dem Hessischen Straßenbauamt Frankfurt als Träger des Vorhabens selbst erstellt wurden. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Planungsbehörden nicht gehalten waren, den Antragsteller auf die Verkehrserhebungen hinzuweisen. Vielmehr ist damit die Problematik angesprochen, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellungsbehörde den am Planungsverfahren Beteiligten erneut Gelegenheit zur Äußerung geben muß, wenn nach Abschluß des Anhörungsverfahrens neue Ermittlungen - sei es durch Einholung von Sachverständigengutachten oder sei es durch eigene Erhebungen des Vorhabensträgers - angestellt werden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 226). Das richtet sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 19. September 1985, 4 B 86.85, S. 6 f.). Danach war die Planfeststellungsbehörde hier nicht gehalten, dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu den Verkehrserhebungen vom Juni und November 1983 zu geben. Diese Untersuchungen sollten nicht erstmals das Verkehrsbedürfnis für die geplante Umgehungsstraße belegen, vielmehr waren bereits in dem Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen entsprechende Aussagen auf der Grundlage früherer Verkehrszählungen und -untersuchungen (insbesondere der Verkehrsuntersuchung Rhein-Main und des Generalverkehrsplans der Beigeladenen zu 1)) enthalten. Da der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 auf diese Ausführungen nicht konkret eingegangen ist und die nachträglichen Erhebungen vom Juni und November 1983 keine gravierenden Abweichungen ergeben haben, bestand für die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im übrigen hat der Antragsteller auch insoweit nicht konkret dargelegt, was er bei Kenntnis der Verkehrsuntersuchungen vorgebracht hätte, aber infolge der Vorenthaltung dieser Erhebungen im Planungsverfahren nicht vortragen konnte.

Somit bietet die auf eine Verletzung des Mitwirkungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gestützte Klage keine Aussicht auf Erfolg; klarzustellen bleibt insoweit, daß der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen kann, daß andere anerkannte Naturschutzverbände und die zuständige Naturschutzbehörde nicht ordnungsgemäß am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden seien. Denn ein solcher Verfahrensmangel würde, wenn er vorläge, nicht den klagenden Verband in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auch unter dem GesichtspunKt der Verbandsklage hat das Aufhebungsbegehren des Antragstellers, soweit es den sofort vollziehbaren Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 betrifft, nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Nach § 36 HENatG kann ein anerkannter Verband unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsschutz nach Maßgabe  Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, auch wenn er nicht geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Wie sich aus der Formulierung "kann ... Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen" ergibt, regelt § 36 HENatG unmittelbar nur die Zulässigkeit der Verbandsklage. Es wurde bereits dargelegt, daß sich hier der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverband gegen eine Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wendet, daß diese Maßnahme geeignet ist, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beeinträchtigen, und daß der Antragsteller dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Neben diesen - für das Verfahren insgesamt geltenden - Prozeßvoraussetzungen hängt die Zulässigkeit der Verbandsklage nach hessischem Naturschutzrecht von zwei weiteren Voraussetzungen ab, die sich - und darin liegt eine prozessuale Besonderheit - auf bestimmte Klagegründe beziehen. Nach § 36 Nr. 1 HENatG muß der Verband geltend machen, daß durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes (oder dessen Unterlassung) ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen Naturschutzgesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung nicht entspricht. Außerdem ist die Verbandsklage nur zulässig, wenn und soweit der Verband von seinen Mitwirkungsrechten nach § 29 BNatSchG Gebrauch gemacht hat (§ 36 Nr. 4 HENatG). Um diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu genügen, müssen mit der Verbandsklage bestimmte Klagegründe geltend gemacht werden. Begründet ist die Verbandsklage, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich ein Zustand bewirkt wird, der einer naturschutzrechtlichen Bestimmung im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG widerspricht. Das vorliegende Verfahren gibt Veranlassung, näher auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nrn. 1 und 4 des § 36 HENatG einzugehen:

§ 36 Abs. 4 HENatG beschränkt - wie sich aus der Formulierung "wenn und soweit" ergibt - den Gegenstand der Verbandsklage auf solche Einwendungen, die von dem Verband bereits im Verwaltungsverfahren gegen das Vorhaben geltend gemacht worden sind (vgl. Bickel, NuR 83, 25, 26). Diese Ausschlußwirkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie im Gegensatz zu anderen Präklusionsvorschriften (vgl. z.B. § 10 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes v. 15. März 1974, BGBl. I S. 721, § 17 Abs. 3 des Wasserstraßengesetzes v. 2. April 1968, BGBl. II S. 173, u. § 7 b des Atomgesetzes i.d.F. v. 15. Juli 1985, BGBl. I S. 1565) nicht zu einer Verwirkung materieller Rechte führt. Dem Landesgesetzgeber ist es unbenommen, eine von Verfassungs wegen nicht gebotene Rechtsschutzmöglichkeit von vornherein nur mit inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Einschränkungen zu eröffnen. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet ist, bei der Unterrichtung der Verbände auf diese Präklusionswirkung hinzuweisen, zumal davon ausgegangen werden kann, daß die dadurch betroffenen Verbände diese Vorschrift kennen. Unerheblich ist auch, daß die Präklusionsvorschrift hier erst während des Anhörungsverfahrens in Kraft getreten ist, weil das für die Einführung der Verbandsklage insgesamt gilt. Für die Frage, welchen Grad an Konkretisierung die Einwendung erreichen muß, um die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme zu wahren, kann auf die Rechtsprechung zu den sonstigen Präklusionsvorschriften nur bedingt zurückgegriffen werden. Soweit Individualinteressen geltend gemacht werden, ist die Einwendung eines einzelnen Planbetroffenen hinreichend konkretisiert, wenn das eventuell verletzte Rechtsgut bezeichnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 17. Juli 1980, BVerwGE 60, 297, 311); dann können die Planungsbehörden der behaupteten Rechtsverletzung nachgehen. Die Verbandsklage nach § 36 HENatG ist aber nicht schon dann insgesamt zulässig, wenn sich der klagende Verband im Planungsverfahren überhaupt auf naturschutzrechtliche Belange berufen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen generell geltend gemacht hat. Daß der klagende Verband mit seiner Klage die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahren will und von vornherein auch nur mit solchem Vorbringen gehört werden kann, ergibt sich schon aus dem Rechtsstatus des Verbandes und aus den anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 36 HENatG. § 36 Nr. 4 HENatG kommt allein dann eine gegenüber den anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eigenständige und sinnvolle Bedeutung zu, wenn die Verbandsklage nur mit denjenigen Klagegründen (Einwendungen) zugelassen wird, die bereits im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret und fristgerecht geltend gemacht worden sind.

Nur diese Auslegung trägt dem gesetzgeberischen Anliegen, das dieser Vorschrift zugrunde liegt, ausreichend Rechnung. Mit der Präklusionsklausel in § 36 Nr. 4 HENatG wird eine enge sachliche Verknüpfung zwischen der Verbandsbeteiligung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und der Verbandsklage hergestellt. Das Recht auf Mitwirkung an naturschutzrechtlich relevanten Verfahren ist den Verbänden bundesrechtlich anstelle der politisch umstrittenen Verbandsklagebefugnis eingeräumt worden. Das hessische Landesrecht läßt daneben die Verbandsklage, allerdings gegenständlich beschränkt auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, zu. Damit wird erreicht, daß bei bedeutsamen Eingriffen in Natur und Landschaft die Einwendungen der Naturschutzverbände nicht nur im behördlichen Planungsverfahren vorgetragen werden können, sondern daß auch - im Rahmen des materiellen Planungsrechts - verwaltungsgerichtlich überprüft wird, ob die Planungsbehörde dieses Vorbringen bei ihrer Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigt hat. Die Eingrenzung der Verbandsklage auf den Gegenstand der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen soll auch den durch den Verwaltungsakt begünstigten Vorhabensträger vor überraschendem Prozeßvortrag schützen (vgl. die Begründung der Regierungsvorlage, LT-Drs. 9/1565, zu § 37, S. 45). Gleichzeitig wird die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzt, schon im Verwaltungsverfahren allen Bedenken nachzugehen, die gegen das Vorhaben aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen. Daraus ergibt sich, daß die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen nur dann die Verbandsklagebefugnis eröffnen, wenn sie so konkret sind, daß die Planungsbehörden und der Vorhabensträger - gegebenenfalls nach weiterer, durch die Einwendung veranlaßter Sachaufklärung - über deren Erheblichkeit abschließend befinden können. Dabei hängt das Maß der erforderlichen Konkretisierung auch von der Art des behaupteten Eingriffs ab. So bedarf die Einwendung, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, in der Regel nur einer räumlichen Eingrenzung. Entsprechendes gilt grundsätzlich für den Hinweis, das durch das Projekt berührte Gebiet unterliege den besonderen Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung. Wenn aber geltend gemacht wird, daß infolge der Verwirklichung des Projekts bestimmte Bestandteile der Natur - wie z. B. Biotope oder besondere Tier- oder Pflanzenarten - vernichtet oder wesentlich beeinträchtigt würden, müssen diese konkret bezeichnet werden. Hält der Verband den Eingriff in die Natur z. B. deshalb für entbehrlich, weil eine andere, schonendere Lösung der Planungsaufgabe möglich sei, muß er das alternative Planungskonzept so deutlich umreißen, daß die Fachplanungsbehörden dem nachgehen können. Damit wird die Ausübung der Verbandsklagebefugnis nicht von einer unzumutbaren Darlegungslast abhängig gemacht. Den Verbänden ist das Beteiligungs- und Klagerecht gerade im Hinblick auf die Sachkunde und Ortskenntnis ihrer Mitglieder eingeräumt worden. Sie brauchen keine alternativen Planungen vorzulegen oder z. B. vollständige Bestandsaufnahmen zu erstellen; der Landesgesetzgeber mutet ihnen aber zu, daß sie das, was sie gegen die geplante Maßnahme vorzubringen haben, schon im behördlichen Planungsverfahren darlegen. Deshalb ist ihnen für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist zu gewähren, die nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls auch auf begründeten Antrag hin zu verlängern ist. Die Präklusionswirkung des § 36 Nr. 4 HENatG läßt es allerdings zu, daß die Einwendungen, die im Anhörungsverfahren hinreichend konkret erhoben worden sind, im gerichtlichen Verfahren erläutert-, -vertieft und belegt werden. § 36 Nr. 4 HENatG schließt die Verbände auch nicht mit denjenigen Einwendungen aus, die - z.B. wegen neuer Sachlage - während der Einwendungsfrist nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BVerwG U. v. 17. Juli 1980, BVerwGE 60, 1-97, 308 f.).

Nach § 36 Nr. 1 HENatG ist die Verbandsklage weiterhin nur gegeben, soweit geltend gemacht wird, daß durch den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen Naturschutzgesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung nicht entspricht. Diese inhaltliche Einschränkung der Verbandsklagebefugnis auf bestimmte Rechtsgründe ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Ermächtigung zur Einführung der Verbandsklage räumt § 42 Abs. 2 VwGO dem Landesgesetzgeber zugleich die Befugnis ein, diese unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte gewährte Klagemöglichkeit inhaltlich auf ein bestimmtes "Klageprogramm" zu beschränken (BVerwG, U. v. 18. Dezember 1987, DVBl. 88, 492, 493). Hervorzuheben ist, daß mit der Verbandsklage nach hessischem Landesrecht nur eine Verletzung derjenigen Vorschriften des Naturschutzrechts geltend gemacht werden kann, die in § 36 Nr. 1 HENatG ausdrücklich genannt sind. Ein behaupteter Verstoß gegen eine andere Norm begründet auch dann keine Klagebefugnis für Naturschutzverbände, wenn die Vorschrift materiell dem Schutze der Natur und Landschaft zu dienen bestimmt ist (Bickel, Hessisches Naturschutzgesetz, Anm. 11 zu § 36). Diese vom Landesgesetzgeber gewollte Begrenzung der Verbandsklagebefugnis auf Verstöße gegen das Naturschutzrecht im engeren Sinne (vgl. LT-Drs. 9/1565, zu § 37, S. 44 f.), wird allerdings dadurch wesentlich relativiert, daß zu den in § 36 Nr. 1 HENatG genannten naturschutzrechtlichen Bestimmungen auch die Abwägungsklausel des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG gehört. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang danach ein Eingriff in die Natur und Landschaft durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen ohne Ermessensfehler in die Abwägung eingestellt worden sind, so daß die Verbandsklage auch auf den Vortrag gestützt werden kann, die Planfeststellungsbehörde habe die den Eingriff tragenden Belange nicht richtig ermittelt oder ihnen abwägungsfehlerhaft den Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes eingeräumt. Unter diesem Gesichtspunkt können auch Form- und Verfahrensvorschriften Prüfungsmaßstab im Verbandsklageverfahren sein, wenn sie eine fehlerfreie Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gewährleisten (vgl. - zu § 20 VwVfG - BVerwG, U. v. 18. Dezember 1987, a.a.O. S. 496) oder - wie z.B. das Bestimmtheitsgebot - eine sachliche Überprüfung der planerischen Entscheidung überhaupt erst ermöglichen.

Auch wenn sich die Verbände zur Begründung ihres Klagerechts aus § 36 HENatG auf eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG berufen und in diesem Zusammenhang eine Fehlgewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange geltend machen können, ist ihnen nach § 36 Nr. 1 HENatG die Berufung auf andere gegen das Vorhaben sprechende Belange verwehrt. Insoweit ist die Rechtsposition der anerkannten Verbände vergleichbar mit der eines einzelnen, der durch das Planvorhaben nur mittelbar - d.h. ohne Inanspruchnahme seines Grundeigentums - berührt wird. Der in diesem Sinne Planbetroffene kann bei der gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägung nur eine Verletzung seiner eigenen privaten Belange geltend machen, aber keine gegen das Vorhaben streitende öffentliche Interessen oder private Rechte Dritter aufrufen. Die naturschutzrechtliche Abwägungsklausel (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG) ist enger als das im Fachplanungsrecht generell zu beachtende Abwägungsgebot. Während nach dem allgemeinen Fachplanungsrecht alle für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen sind, schreibt § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG eine Gewichtung zwischen den Belangen des Naturschutzes einerseits und den für das Vorhaben ins Feld geführten Gründe des Gemeinwohls andererseits vor. Freilich kann sich die Berufung auf andere als die in § 36 Nr. 1 HENatG genannten Bestimmungen im Ergebnis insoweit naturschützend auswirken, als jeder begründete Einwand gegen das Planvorhaben den Eingriff in die Natur oder Landschaft reduzieren oder gar vereiteln kann. Auf diese rein faktischen Auswirkungen sonstiger Abwägungsfehler kann aber die Verbandsklagebefugnis nicht gestützt werden, weil der Planfeststellungsbeschluß in diesen Fällen nicht gegen die in § 36 Nr. 1 HENatG genannten Vorschriften, sondern gegen sonstige Normen des öffentlichen Rechts - in der Regel gegen das fachplanerische Abwägungsgebot - verstößt. Andernfalls könnte dem mit § 36 Nr. 1 HENatG verfolgten gesetzgeberischen Anliegen, nämlich die Verbandsklagebefugnis nur bei Verstößen gegen das Naturschutzrecht im engeren Sinne zu gewähren, nicht mehr Rechnung getragen werden; § 36 Nr. 1 HENatG würde zu einer Leerformel verengt.

Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG berufen, nach dem vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Aus dieser Rahmenvorschrift läßt sich nicht ableiten, daß Maßnahmen, die gegen andere als naturschutzrechtliche Regelungen verstoßen, vermeidbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG seien mit der Folge, daß im Verbandsklageverfahren über § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG andere als naturschutzrechtliche Abwägungsfehler aufgerufen werden könnten. Denn § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG spricht - wenn auch der Wortlaut auf den ersten Blick eine andere Auslegung nahe legen mag (vgl. Paetow, NuR 86, 144, 147) - kein striktes Verbot von Eingriffen aus, die in einem strengen naturwissenschaftlichen Sinne vermeidbar sind. Wie sich aus § 8 Abs. 3 BNatSchG ergibt, ist ein Eingriff nicht schon dann zu untersagen, wenn er im strengen Sinne vermeidbar ist; vielmehr muß hinzukommen, daß die Belange des Naturschutzes anderen Anforderungen an die Natur vorgehen (Gaentzsch, NuR 66, 89, 91; vgl. ferner Ronellenfitsch, NuR 86, 284, 287 f.). Deshalb geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt U. v. 5. Mai 1987 - 2 UE 467/86 -) davon aus, daß der Begriff "vermeidbare Beeinträchtigung" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der naturschutzrechtlichen Belange einerseits und der für das Planvorhaben streitenden Gemeinwohlinteressen andererseits bestimmt werden kann mit der Folge, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG keinen gesetzlichen Planungsleitsatz im Sinne des Fachplanungsrechts, sondern eine Abwägungsdirektive enthält. In § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG, der die Rahmenvorschriften des § 8 BNatSchG ausfüllt, kommt das insoweit zum Ausdruck, als der Eingriff "im notwendigen Umfange" zu genehmigen ist, soweit im Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen sind.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Verbandsklage, soweit sie auf Aufhebung der sofort vollziehbaren Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 gerichtet ist, teils unzulässig und teils in der Sache nicht begründet:

Der Antragsteller trägt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, der Deutsche Gebirgs- und Wanderverein, Landesverband e.V., und der Verband Hessischer Sportfischer e.V. seien unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden, obwohl sie vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses - wenn auch nach dem Anhörungsverfahren - anerkannt worden seien. Ferner verstoße der Planfeststellungsbeschluß gegen § 7 Abs. 2 HENatG, weil das Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde nicht hergestellt worden sei.

Insoweit wird zwar formell eine Verletzung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes gerügt, mit der Verbandsklage nach hessischem Naturschutzrecht kann - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - aber nicht die Verletzung von Verfahrensrechten Dritter geltend gemacht werden. Auszugehen ist davon, daß mit der Verbandsklage ein Vollzugsdefizit bei der Wahrnehmung naturschutzrechtlicher Belange ausgeglichen werden soll, zumal bei vielen mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenen Verfahren die Klagen einzelner Planbetroffener nicht auf eine Verletzung naturschutzrechtlicher Belange gestützt werden können. Mit der Einführung der Verbandsklage soll den Verbänden die Möglichkeit eröffnet werden, in den gesetzlichen Grenzen die sonst nicht ausreichend vertretenen Naturschutzinteressen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Hinsichtlich der Wahrung bloßer Verfahrensrechte Dritter besteht dieses Bedürfnis nicht. Soweit sich der Verfahrensmangel darauf beschränkt, daß andere Verbände, Behörden oder einzelne Planbetroffene nicht oder nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden sind, können diese selbst ihre Verfahrensrechte geltend machen. Soweit sich der Verfahrensmangel auch materiell in einer fehlerhaften Abwägung naturschutzrechtlicher Belange ausgewirkt hat, kann der klagende Verband diesen Verstoß gegen materielles Naturschutzrecht unmittelbar rügen. Diese Einschränkung der Verbandsklagebefugnis kommt in dem Wortlaut des § 36 Nr. 1 HENatG insoweit zum Ausdruck, als darauf abgestellt wird, daß durch den Planfeststellungsbeschluß ein Zustand bewirkt worden sein muß, der bestimmten naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht entspricht; anderenfalls hätte diese umständliche Formulierung vermieden und unmittelbar an eine Verletzung bestimmter naturschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung angeknüpft werden können. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der beschließende Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1982 (NVwZ 82, 263). Daß grundsätzlich auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften die Verbandsklagebefugnis nach § 36 HENatG begründen kann, wurde bereits oben dargelegt. Im vorliegenden Zusammenhang ist nur über die Frage zu befinden, ob sich die anerkannten Verbände im Verbandsklageverfahren auch auf einen eventuellen Verstoß gegen Verfahrensrechte Dritter berufen können. Dazu hat sich der 8. Senat in dem Beschluß vom 3. März 1982 nicht geäußert; im übrigen hat er seine in diesem Beschluß vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben (B. v. 31. August 1982 - VIII R 51/82 -).

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 verstoße, soweit er für sofort vollziehbar erklärt worden ist, gegen die Eingriffsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG. Eine fehlerfreie Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange setzt allerdings voraus, daß die Planungsbehörde das Ausmaß des Eingriffs richtig eingeschätzt hat, was eine im wesentlichen zutreffende Bestandsaufnahme erfordert. In dem landschaftspflegerischen Begleitplan werden die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das Landschaftsbild, das Klima, die Geologie, den Wasserhaushalt und vor allem auf die Vegetation und die Vogelwelt beschrieben. Dabei wird deutlich, daß die Planungsbehörde eine wesentliche Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange darin sieht, daß der Bestand an alten Obstbäumen reduziert und damit der Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten eingeschränkt wird. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 1987 ausgeführt, daß die Planungsbehörde die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur und Landschaft im Kern zutreffend erkannt habe. Das wird durch die von dem Antragsteller im Anhörungsverfahren - mit Schreiben vom 15. Juli 1980 - erhobenen Einwendungen nicht in Frage gestellt, auch wenn dort ergänzend darauf hingewiesen wird, daß im Bereich der künftigen Trasse auch andere Tierarten (Fledermäuse, Schmetterlinge und Niederwild) einen Lebensraum fänden. Die sechs höhlenbrütenden Vogelarten, auf die der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 besonders hingewiesen hat, sind bereits in dem Erläuterungsbericht zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan - unter Bezug auf eine Auskunft eines Diplombiologen der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz - aufgeführt worden. Der Antragsteller trägt nunmehr im gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen vor, die der Planung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme sei völlig unzureichend. Infolge des Vorhabens würden noch erheblich mehr Tierarten und zahlreiche andere als die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Vogelarten durch eine Vernichtung oder Einschränkung ihres Lebensraums bedroht; die Planungsbehörden hätten wesentliche Eingriffe in die Pflanzenwelt und die Vernichtung oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope übersehen. Dieses Vorbringen ist rechtlich unerheblich. Damit kann der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden, weil er diese Gesichtspunkte nicht schon im Rahmen seiner Beteiligung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat (§ 36 Nr. 4). Insoweit erläutert der Antragsteller nicht seine Einwendungen vom 15. Juli 1980; vielmehr trägt er neue Tatsachen vor, die schon in dem Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, in der ihm eingeräumten Frist eine ausreichende Stellungnahme anzufertigen und seinerseits Sachverständigengutachten einzuholen. Diesem Umstand hätte der Antragsteller gegebenenfalls durch einen Antrag auf angemessene Verlängerung der Äußerungsfrist Rechnung tragen können; er hat seine Stellungnahme vom 15. Juli 1980 aber als abschliessende Äußerung fristgerecht abgegeben. Die Verbandsklage kann nicht mit Erfolg auf eine unvollständige Bestandsaufnahme gestützt werden, wenn in dem Planfeststellungsbeschluß nur auf diejenigen Eingriffe eingegangen wird, die der klagende Verband in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren konkret dargelegt hat.

Die Planfeststellungsbehörde hat den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes eingeräumt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 1987 zutreffend dargelegt, daß nach der derzeitigen Verkehrsbelastung der L 3004 und der fehlerfrei ermittelten Verkehrsprognose ein Bedürfnis für die Nordumgehung Niederursel bestehe, zumal die Bevölkerung des Stadtteils Niederursel derzeit erheblichen Belastungen durch Verkehrsimmissionen ausgesetzt sei. Auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. Im übrigen sind die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die verkehrsbezogenen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde unbeachtlich, weil der Antragsteller auch mit diesem Vortrag gemäß § 36 Nr. 4 HENatG ausgeschlossen ist. Im Anhörungsverfahren hat der Antragsteller insoweit nur geltend gemacht, daß die Umgehungsstraße zu aufwendig geplant und im Falle eines Ausbaus des Krautgartenweges entbehrlich sei. Der Einwand, das Vorhaben sei zu aufwendig geplant, ist zu pauschal, als daß ihm die Straßenbaubehörde und die Anhörungsbehörde im Verwaltungsverfahren hätten nachgehen können. Daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen einen Ausbau des Krautgartenweges (und des Oberurseler Weges) den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Alle übrigen Einwendungen, mit denen das Verkehrsbedürfnis für das Planvorhaben angegriffen wird, waren nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und können deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 36 Nr. 4 HENatG). Das gilt insbesondere für die Hinweise auf alternative Trassenführungen - abgesehen von der bereits erörterten Möglichkeit eines Ausbaus des Krautgartenweges - und für Vorschläge, wie die Verkehrsprobleme ohne eine Berührung des Niederurseler Hanges gelöst werden könnten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Antragsteller trage mit diesem Vorbringen großräumigen Verkehrsentwicklungen Rechnung, die im Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens noch nicht absehbar gewesen seien. Auszugehen ist davon, daß für die gerichtliche Entscheidung ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich ist, so daß danach eintretende Veränderungen keine Berücksichtigung finden können. Die Alternativvorschläge des Antragstellers knüpfen auch nicht an Erkenntnisse an, die erst zwischen der Stellungnahme vom 15. Juli 1980 und dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bekannt geworden sind. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß die Planfeststellungsbehörde andere Lösungsmöglichkeiten in die planerische Abwägung einbezogen, aber ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot verworfen hat.

Das trifft insbesondere auf den Einwand zu, die Planung nehme nicht genügend Rücksicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs. Dieser Vortrag kann unter dem Aspekt der Verletzung naturschutzrechtlicher Belange nur insoweit bedeutsam sein, als das Vorhaben im Hinblick auf die Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich wäre. Daß das nicht der Fall ist, ergibt sich schon aus den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen. Soweit der Antragsteller befürchtet, die Umgehungsstraße trete in eine unerwünschte Konkurrenz mit den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, beruft er sich nicht auf eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG, sondern auf sonstige öffentliche Belange. Im übrigen liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler im Sinne des Fachplanungsrechts vor. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, das die Planfeststellungsbehörde diesen Gesichtspunkt als wichtigen Belang in die Abwägung eingestellt und fehlerfrei gegen die für den Straßenbau streitenden Interessen abgewogen hat. In Wirklichkeit macht der Antragsteller insoweit auch keinen Abwägungsfehler geltend, sondern er erhebt die Forderung nach einer im Ergebnis anderen Interessenabwägung; dieser Einwand betrifft aber den planerischen Gestaltungsspielraum, der nicht der richterlichen Kontrolle unterliegt.

Die Einwendung des Antragstellers, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletze Bestimmungen der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Frankfurt am Main vom 6. Juli 1972 - Schutzverordnung -, ist unzulässig. Daß das Vorhaben im Geltungsbereich einer Schutzverordnung verwirklicht werden solle oder daß es mit den Bestimmungen der Verordnung nicht zu vereinbaren sei, kommt in dem Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 15. Juli 1980 auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck, so daß diese Einwendung nach § 36 Nr. 4 HENatG im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im übrigen ist der Planfeststellungsbeschluß auch unter diesem Gesichtspunkt sachlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trägt zu Recht vor, daß die Planfeststellungsbehörde die "normative" - d.h. die durch die Einbeziehung von Landschaftsteilen in eine Schutzverordnung begründete - Schutzwürdigkeit eines Gebietes zu berücksichtigen hat und daß der Planfeststellungsbeschluß den materiellen Anforderungen der Verordnung genügen muß (vgl. Senatsurteil v. 5. Mai 1987 - 2 UE 467/186 -). Das ist hier der Fall. Nach § 34 Abs. 1 HStrG ersetzt der Planfeststellungsbeschluß die Ausnahmegenehmigung, die nach §§ 3 i.V.m. 7 Abs. 1 der Schutzverordnung für eine Veränderung geschützter Landschaftsteile erforderlich ist. Daher werden die in der Schutzverordnung normierten Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften für die Erteilung der Genehmigung von den Verfahrensvorschriften des Planfeststellungsrechts verdrängt, so daß entgegen dem Vorbringen des Antragstellers § 7 Abs. 2 der Schutzverordnung hier nicht zur Anwendung kommt. Die Planfeststellungsbehörde hat berücksichtigt, daß die Umgehungsstraße in dem Randbereich des Schutzgebiets verwirklicht werden soll. Das ergibt sich aus den Ausweisungen des landschaftspflegerischen Begleitplans und des hierzu erstellten Erläuterungsberichts. Der Planfeststellungsbeschluß genügt auch den materiellen Anforderungen der Schutzverordnung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich das - wie das Verwaltungsgericht meint - schon aus den Ausweisungen des Bebauungsplans für den Niederurseler Hang (Bebauungsplan Nr. 196 der Beigeladenen zu 1)) ergibt. Allerdings billigt der Senat den rechtlichen Ansatz, daß die besondere normative Schutzwürdigkeit eines Gebiets, die durch die Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Schutzverordnung begründet worden ist, auch durch eine verbindliche planerische Entscheidung - etwa einen Bebauungsplan - jedenfalls partiell wieder aufgehoben werden kann; davon geht § 1 Abs. 2 der Schutzverordnung auch selbst aus. Hier muß aber nicht abschließend entschieden werden, ob die Ausweisung des Trassenbereichs als Baugebiet in dem Bebauungsplan Nr. 196 schon geeignet ist, die Vorschriften der Schutzverordnung außer Kraft zu setzen, und ob der Bebauungsplan Nr. 196 überhaupt wirksam ist. Denn es liegen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Straßenbauvorhabens nach § 7 Abs. 1 der Schutzverordnung vor, zumal nur der Randbereich des Schutzgebiets betroffen ist; insoweit gilt das zu § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG Gesagte entsprechend. Für die Planfeststellungsbehörde bestand aufgrund des Umfangs des Eingriffs und des Vorbringens der Beteiligten keine Veranlassung, in dem Planfeststellungsbeschluß näher auf die Bestimmungen der Schutzverordnung einzugehen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Planungsbehörde den Geltungsbereich der Schutzverordnung nicht dem Original, sondern der Flächenschutzkarte Hessen entnommen hat, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, daß die Ausweisungen in der Flächenschutzkarte Hessen unrichtig sind.

Der Antragsteller kann sich nicht init Erfolg darauf berufen, der Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 verletze die für besonders geschützte oder vom Aussterben bedrohte Tierarten erlassenen Schutzvorschriften (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 HENatG). Ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht für Maßnahmen gelten, die - wie hier - bei der Ausführung eines zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 HENatG). Allerdings ist der Artenschutz im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG zu treffenden Abwägung zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis wird der Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 jedenfalls in Ansehung der Gesichtspunkte gerecht, die im Verbandsklageverfahren geltend gemacht werden können. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß drei der dort genannten Vogelarten auf der Roten Liste der bestandsgefährdeten Vogelarten in Hessen stünden, so daß ein schwerer Eingriff in die Natur vorgenommen werde. Das hat die Planfeststellungsbehörde erkannt; sie hat zum Ausdruck gebracht, daß diese Vogelarten zwar aus dem Trassenbereich verdrängt würden, dieser Eingriff aber im Interesse der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele hingenommen werden müsse, zumal über die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen langfristig neuer Lebensraum für die betroffenen Vogelarten geschaffen werde und zwischenzeitlich künstliche Nistplätze bereitgestellt würden. Die Planfeststellungsbehörde hat dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Niederursel von dem Durchgangsverkehr, an einer Reduzierung der Verkehrsimmissionen und an einer verkehrsgerechten Erschließung des Industriegebiets Heddernheim-Nord den Vorrang vor den naturschutzrechtlichen Belangen eingeräumt. Diese Planungsentscheidung steht nicht außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht der berührten Belange, so daß den Anforderungen des Abwägungsgebots Rechnung getragen ist.

Die Einwendung des Antragstellers, das Planvorhaben verstoße gegen den am 27. Oktober 1983 beschlossenen Freiflächenentwicklungsplan der Beigeladenen zu 1), kann im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, weil dieser Landschaftsplan (i.S.d. § 4 HENatG) erst nach Abschluß des Anhörungsverfahrens erlassen worden ist. Dieser Einwand ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil der Bereich für die vorgesehene Trasse in dem Freiflächenentwicklungsplan nicht - wie der Antragsteller behauptet - als Grünfläche, sondern als Fläche für einen Verkehrsweg ausgewiesen ist.

Soweit der Antragsteller seine Verbandsklage auf den Einwand stützt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen § 8 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (i.d.F. v. 1. Juni 1970, GVBl. I S. 360), weil das Vorhaben Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsplanes Untermain widerspreche, ist sein Begehren unzulässig. Es ist schon zweifelhaft, ob insoweit eine Verletzung naturschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG gerügt wird. Das ist nur unter dem Aspekt denkbar, daß bestimmte Ausweisungen in dem Raumordnungsplan der Wahrung naturschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG dienen. Davon geht der letzte Halbsatz dieser Bestimmung selbst aus. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Planvorhaben widerspreche anderen, insbesondere verkehrspolitischen Vorgaben der Raumordnungsplanung, wird kein Verstoß gegen Bestimmungen im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG geltend gemacht. Diese Abgrenzungsproblematik bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil die im Zusammenhang mit der Raumordnungsplanung vorgebrachten Einwendungen nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, so daß der Antragsteller auch mit diesem Prozeßvortrag nach § 36 Nr. 4 HENatG ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1984 verletze deshalb das Abwägungsgebot des § 36 Abs. 2 Satz 2 HENatG, weil das Vorhaben zu einer Veränderung der klimatischen Verhältnisse führe. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Oktober 1981 dargelegt, daß der geänderte Plan den meteorologischen Belangen ausreichend Rechnung trägt. Der Plan ist auch nicht im Hinblick auf die Trennwirkung und die Immissionsbelastungen, die von dem Vorhaben auf Erholungssuchende und auf die Tierwelt ausgehen, zu beanstanden. Diesen Belangen kommt im vorliegenden Verfahren kein Gewicht zu, das geeignet wäre, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für den Bau der Umgehungsstraße als abwägungsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Das gilt auch für die Befürchtung des Antragstellers, daß die geplante Umgehungsstraße eine Boden- und Gewässerverunreinigung nach sich ziehen könne; insoweit hat der Antragsteller keine Einwendungen im Planungsverfahren erhoben, so daß dieses Vorbringen schon nach § 36 Nr. 4 HENatG unzulässig ist. Ob der Eingriff in die Natur durch die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen wird im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Aussetzungsbegehren, über das hier zu entscheiden ist, hängt von dem Erfolg der Klage nur insoweit ab, als eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht kommt.

Schließlich liegt ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Abwägungsfehler auch nicht darin, daß die Anlage des Wirtschaftsweges nördlich der L 3004 zwischen den Kreuzungsbauwerken KB 822 und 821, der im Wege einer Planänderung im Lageplan ausgewiesen ist, nicht in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen worden ist. Durch die Ausweisung dieses Wirtschaftsweges ist der Trassenbereich (abgesehen von einer kleinen Fläche in der Nähe des Übergangs von der Damm- in die Einschnittslage) insgesamt nicht erweitert worden, weil dieser Weg auf der für die Damm- und Einschnittsböschung beanspruchten Fläche hergestellt werden soll. Da aber dieser Bereich nicht mehr für die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Anpflanzungen zur Verfügung steht, stellt sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob der Eingriff in die Natur und Landschaft (noch) ausgeglichen ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG. Durch die Anlegung des Wirtschaftsweges werden Belange des Naturschutzes über den bereits erörterten Eingriff hinaus nicht so erheblich tangiert, daß dadurch die Zulässigkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden könnte.

Da nach allem die Klage des Antragstellers, soweit sie sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 richtet, keine Aussicht auf Erfolg bietet, hat die Planfeststellungsbehörde den öffentlichen Vollzugsinteressen zu Recht den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt, auch wenn die sofortige Vollziehung eines Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Januar 1984 zu irreparablen Eingriffen in die Natur und Landschaft führt. Die Beschwerde kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Gründe, auf die die Planfeststellungsbehörde den Sofortvollzug stützt, nicht stichhaltig seien:

Der Senat teilt nicht die Befürchtung des Antragstellers, daß mit der Verwirklichung des Vorhabens zwar der Stadtteil Niederursel entlastet, auf der anderen Seite aber mehr Bewohner der Nordwest-Stadt durch Verkehrsimmissionen belastet würden. Die Inbetriebnahme der Umgehungsstraße kann sich auf die Nordwest-Stadt allenfalls dadurch (mittelbar) auswirken, daß der Straßenzug Rosa-Luxemburg-Straße/L 3004 attraktiver wird. Angesichts der derzeitigen Gesamtbelastung und Gestaltung dieser St:recke werden sich die von ihr ausgehenden Immissionen bei einer relativ geringen Zunahme der Verkehrsmenge nicht wesentlich erhöhen, während die Entlastung des Stadtteils Niederursel von dem Durchgangsverkehr eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation in Niederursel mit sich bringen wird. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß die Ortsdurchfahrt Niederursel nicht geeignet ist, den Durchgangsverkehr ohne Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer und der Anwohner der betreffenden Straßen aufzunehmen. Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auch wenn - wie der Antragsteller vorträgt - eine Umlegung der insgesamt registrierten Unfälle auf den Untersuchungszeitraum ergibt, daß sich wöchentlich nur ein durchschnittlich - überwiegend leichter - Unfall ereignet, ist das kein ohne weiteres hinzunehmender Zustand. Geeignete verkehrsbehördliche Maßnahmen, die die Situation in Niederursel entscheidend verbessern könnten, hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt. Diese Einschätzung wird nicht dadurch widerlegt, daß die Ortsdurchfahrt zu einem günstigen Zeitpunkt - wie bei dem Erörterungstermin am 16. Mai 1988 - ohne Verzögerung passiert werden kann. Das Vorhaben ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf die A 661 in Verbindung mit der noch zu errichtenden "Querspange" entbehrlich. Die Entlastungsfunktion einer Umgehungsstraße hängt von ihrer Akzeptanz ab, die aber nur bei ortsnahen Umfahrungen gewährleistet ist. Die A 661 kann daher auch nach Herstellung der "Querspange" nicht die Funktion einer Ortsumgehung für Niederursel erfüllen. Die Planfeststellungsbehörde stützt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu Recht auch auf das erhöhte Verkehrsaufkommen in dem Bereich Heddernheim-Nord, in dem sich 1987 ein Industrieunternehmen mit annähernd 3000 Arbeitsplätzen angesiedelt hat. Die als Provisorium errichtete Baustraße reicht zur Erschließung dieses Gebietes nicht aus. Zur Erfüllung dieser Funktion ist die Herstellung des "Niederurseler Eies" und der Verbindung zur Rosa-Luxemburg-Straße dringend geboten. Darüber hinaus führt der von diesem Gebiet in westlicher Richtung fließende Verkehr zu einer zusätzlichen Belastung des Stadtteils Niederursel, so daß die Gründe für einen sofortigen Bau der Umgehungsstraße durch diese Entwicklung noch an Gewicht gewonnen haben.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Daher ist auch nicht die Anordnung auszusprechen, die bereits ergriffenen Vollzugsmaßnahmen rückgängig zu machen, so daß die Beschwerde des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen ist.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (

§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene zu 1) einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dagegen besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), der keinen Antrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet das Interesse an der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren mit 15.000,-- DM, wenn mit der Klage nicht nur Abwehransprüche einzelner, sondern Verbands- oder Allgemeininteressen geltend gemacht werden. Für das Eilverfahren ist dieser Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung hat der Senat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).