Hessischer VGH, Beschluss vom 29.01.1987 - 1 TG 3162/86
Fundstelle
openJur 2012, 18127
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 01.10.1973 im Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik tätig, und zwar zunächst als Grundsatzreferent für Wirtschaftspolitik, im Oktober 1975 wurde er zum Ministerialrat befördert, seit 1976 ist er Leiter der Gruppe II a "Wirtschaftspolitik". Der Beigeladene war seit 1984 Leiter der Wirtschaftsförderungsabteilung der Stadtsparkasse Köln, seit dem 01.04.1986 ist er im Angestelltenverhältnis (BAT I) im Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik tätig, derzeit als Leiter der Gruppe II b "Gewerbliche Wirtschaft". Beide bewerben sich um die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe B 3), die nach den Vorstellungen des Antragsgegners dem Dienstposten des Gruppenleiters der Gruppe II b zukommen soll, ohne daß diesem Dienstposten die begehrte Planstelle nach der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. In sie soll der ausgesuchte Bewerber, hier der Beigeladene, nach den Grundsätzen der sog. "Topfwirtschaft" eingewiesen werden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner die Übertragung der Position des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung II Wirtschaft an den Beigeladenen zu untersagen,

durch Beschluß vom 03.11.1986, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 07.11.1986, abgelehnt. Mit seiner am 21. 11.1986 eingegangenen Beschwerde hiergegen verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene, der in erster Instanz keinen Antrag gestellt hat, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 146, 147 VwGO; zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses und zum Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt.

Zunächst ist klarzustellen, daß es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht um die Übertragung eines Gruppenleiter-Dienstpostens an einen Mitbewerber geht, sondern vielmehr um die Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung II - Wirtschaft im Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik mit der Zuordnung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3. Diese beabsichtigte Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters hat für sich genommen weder eine statusrechtliche noch eine laufbahnrechtliche Bedeutung. Ihr kommt aber faktisch bereits eine vorentscheidende Bedeutung insoweit zu, als sie eine Vorstufe für die zugleich oder später beabsichtigte - Beförderung des ausgewählten Bewerbers darstellt (vgl. § 1 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO - vom 18.12.1979, GVBl. I S. 266, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.1985, GVBl. I S. 71).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das folgt aus der Art und Weise, wie der Antragsgegner im vorliegenden Falle das System der sog. Topfwirtschaft handhabt. Nach seinen Vorstellungen soll die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters an den Dienstposten des Gruppenleiters II b geknüpft sein, so daß bei Freiwerden einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 aus dem Topf ausschließlich der Beamte für eine entsprechende Beförderung in Betracht kommt, der den genannten Gruppenleiterdienstposten bereits inne hat. So soll es im vorliegenden Falle geschehen, der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Leitenden Ministerialrat zu ernennen und ihn in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 unter Übertragung der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters einzuweisen. Somit würde dem Antragsteller die Chance genommen werden, als stellvertretender Abteilungsleiter ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu erhalten.

Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts, des Antragsgegners und des Beigeladenen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Falle von seinem Auswahlermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht und dadurch den Antragsteller in seinem sog. Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, der einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte enthält (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 18.02.1985, NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259 unter Hinweis auf Hess.VGH, Beschluß vom 04.05.1979, ESVGH 29, 175; vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.03.1986 - 1 TG 678/86 -; HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205 = NVwZ 1986, 766).

Wenn auch ein Beamter als Bewerber um eine Beförderungsstelle grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, so kann er doch auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Das gleiche gilt für diejenigen Maßnahmen, die eine Beförderung vorbereiten, wie sie etwa die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 23.11.1982 - I TG 38/82 -) oder - wie hier - die Übertragung einer bloßen Funktion, die gleichsam an einen Dienstposten "angekoppelt" wird und mit der Zuordnung einer höherbewerteten Planstelle verbunden ist. Der Senat sieht sich daher nicht gehindert, seine in den Fällen der Dienstpostenvergabe bzw. Beförderung entwickelte Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen. Anderenfalls würden bei dem von dem Antragsgegner praktizierten System der "Topfwirtschaft" weitreichende Personalmaßnahmen bis hin zu Beförderungsentscheidungen eröffnet sein, ohne daß möglicherweise - was ermessensfehlerhaft wäre - auf einer der in Betracht kommenden Entscheidungsstufen (Dienstpostenvergabe, Ankoppelung der Vertreterfunktion an einen Dienstposten, Beförderung) dem Leistungsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Beschluß vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773 mit zustimmender Anmerkung von Günther in seinem Aufsatz in NVwZ 1986, 697, 708). Für die Auswahl unter den Bewerbern um ein öffentliches Amt - vergleichbares gilt für die Übertragung einer (bloßen) Funktion als Vorstufe für die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Beförderung) - stellen die Verfassungen und das Beamtenrecht Grundsätze auf, die bei jeder Auswahlentscheidung zu beachten sind (Art . 33 Abs . 2 GG , Art . 134 HV, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG). Die darin angesprochenen Maßstäbe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung lassen sich als das "Leistungsprinzip" umschreiben. Ergänzt und im Sinne einer Rahmenbedingung beschränkt wird das Leistungsprinzip durch das sog. Laufbahnprinzip. Nach ihm vollzieht sich die berufliche Entwicklung eines Beamten im Rahmen der Laufbahn, für die er die Befähigung erworben hat, wobei sich die verschiedenen Ämter einer Laufbahn nach ihrem Amtsinhalt (Aufgaben) und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Amtsinhaber (Schwierigkeit, Bedeutung und Verantwortung) unterscheiden. für die Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters folgt daraus, daß bewährte Beamte, die bereits eine längere Berufserfahrung in ihrer Laufbahn aufzuweisen haben, für derartige Funktionen regelmäßig besser geeignet sind als Bewerber, die keine - bzw. keine vergleichbare - (Beamten-) Berufserfahrung aufzuweisen haben (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27.03.1986 - 1 TG 678/86 -). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Auswahlentscheidung notwendig zu einem erheblichen Teil eine Prognose enthält, die unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahn/Entwicklung des Bewerbers an Inhalt und Umfang der Funktion/des Amtes zu messen ist , die/das ihm letztlich übertragen werden soll . Hierbei ist der erkennende Senat für Dienstpostenvergaben und Beförderungen immer von dem Ausschreibungsinhalt ausgegangen, der die zu vergebende Stelle regelmäßig aus der Sicht des Dienstherrn nach Inhalt und Funktion umschreibt. Im vorliegenden Falle kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht von der Stellenausschreibung für den Gruppenleiter II b "Gewerbliche Wirtschaft" ausgegangen werden, da es hierbei in erster Linie um die Vergabe dieses Dienstpostens ging. In ihr ist bei entsprechender Qualifikation und Bewerbung nur der kurzfristige Aufstieg zum stellvertretenden Abteilungsleiter "Wirtschaft" und Vergütung nach Besoldungsgruppe B 3 in Aussicht gestellt worden, ohne daß diese Funktion näher umschrieben worden ist. Der Senat kann daher nur eine - generalisierende - Betrachtungsweise der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters zugrunde legen. Geht man von dem Organisationsplan für das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik (Stand: 01.10.1986) aus, wie er vom Antragsgegner zu den Akten gereicht worden ist, so gliedert sich das Ministerium in fünf Abteilungen, die wiederum in Gruppen untergliedert sind. Die Abteilung II - Wirtschaft - ist in vier Gruppen eingeteilt, denen jeweils ein Gruppenleiter vorsteht, und zwar der Antragsteller der Gruppe II a - Wirtschaftspolitik - seit 1976 sowie der Beigeladene der Gruppe II b - Gewerbliche Wirtschaft seit dem 01.04.1986. Aufgabe eines stellvertretenden Abteilungsleiters ist es, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Abteilungsleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie lassen sich mit einer "Filterfunktion" im Verhältnis zu Minister und Staatssekretär, mit einer "Koordinationsfunktion" im Verhältnis zu den anderen Abteilungen und mit einer "Lenkungsfunktion" im Verhältnis zu den Gruppen der Abteilung umschreiben. Vergleichbare Funktionen übt aber auch ein Gruppenleiter aus, wenn auch auf einer niedrigeren Stufe in einer Rangordnung, die bei dem Abteilungsleiter endet. Insoweit ist der Umstand, daß der Antragsteller seit über zehn Jahren Gruppenleiter der Gruppe II a des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik ist, nach Auffassung des Senats von besonderem Gewicht. Der Antragsteller hat sich in den genannten Funktionen - wenn auch auf einer unteren Ebene - in diesem Zeitraum bewährt. Hierfür sprechen u.a. auch die drei Schreiben, die der Antragsteller von dem Hessischen Ministerpräsidenten und zwei Staatsministern erhalten hat, die sich lobend über verschiedene Tätigkeiten und Veröffentlichungen des Antragstellers ausgesprochen haben. Diese Belobigungen können nach Auffassung des Senats nicht dadurch relativiert werden, daß z.B. der Antragsteller die Veröffentlichungen teilweise nicht allein, sondern unter Mitarbeit der Beamten seiner Referatsgruppe geleistet hat; schließlich ist er als Gruppenleiter für das Ergebnis verantwortlich gewesen. Demgegenüber hat der Beigeladene die Funktion eines Gruppenleiters erst seit dem 01.04.1986 inne. Selbst wenn man dem Umstand kein Gewicht beimißt, daß der Beigeladene vor diesem Zeitpunkt einen beruflichen Werdegang genommen hat, der sich außerhalb einer (typischen) Beamtenlaufbahn vollzogen hat, so sind die von ihm vor dem 01.04.1986 ausgeübten Tätigkeiten mit den umschriebenen Funktionen eines stellvertretenden Abteilungsleiters auch nicht annähernd vergleichbar. Das könnte allenfalls von seiner Tätigkeit als Leiter der Wirtschaftsförderungsabteilung der Stadtsparkasse Köln behauptet werden, die er allerdings nur knapp zwei Jahre ausgeübt hat. Seine von 1973 bis 1984 ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent bzw. Angestellter mit Lehr- und Forschungsaufgaben an der Universität Dortmund in den Bereichen Gewerbeplanung, Regionalplanung, Stadtentwicklungsplanung und Wirtschaftsförderung kann mit diesen Funktionen nicht verglichen werden, ohne daß damit ihr eigenständiger Wert herabgemindert werden soll.

Der Senat sieht sich zu dieser Berücksichtigung der Funktion des Antragstellers als Gruppenleiter im Vergleich zu den Aufgaben eines stellvertretenden Abteilungsleiters um so mehr veranlaßt, als der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik in seiner dienstlichen Erklärung vom 09.10.1986 ausgeführt hat, er habe den Antragsteller seinerzeit "ausdrücklich aufgefordert, sich um die Stelle des Gruppenleiters II b zu bewerben". Da die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters nach Darstellung des Antragsgegners an den Dienstposten des Gruppenleiters II b geknüpft werden soll, legt der erkennende Senat die Aufforderung des Staatsministers dahin aus, daß er den Antragsteller für diese Funktion zumindest auch für geeignet hielt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verknüpfung der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters mit dem Dienstposten "Gruppenleiter II b" ohne Rücksicht auf die Person des Inhabers einen eindeutigen Verstoß gegen das Leistungsprinzip darstellen würde. Soll einem Dienstposten eine neue Funktion zugeordnet werden, was in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegt und durch Änderung des Organisationsplanes bewirkt werden kann, so ist jedoch der Leistungsgrundsatz zu beachten, wenn dieser Funktion eine höhere Planstelle zugeordnet und dem Dienstposteninhaber ein entsprechendes statusrechtliches Amt übertragen werden soll.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, daß die Stelle des Gruppenleiters II b "Gewerbliche Wirtschaft" von Anfang an mit der Funktion des stellvertretenden Leiters der Abteilung II "Wirtschaft" verknüpft gewesen sei, weil das Aufgabengebiet dieser Gruppe der schwerpunktmäßigen Zielsetzung der Abteilung "Wirtschaft" entspreche. Demgegenüber erweckt der Organisationsplan für das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik (Stand: 01.10.1986) den Eindruck, daß die Gruppe II a "Wirtschaftspolitik" die allgemeinen Sachgebiete der Abteilung II "Wirtschaft" mit den Bezeichnungen "Wirtschaftspolitik, Strukturpolitik, Raumordnung, Landesentwicklungsplanung, Koordination sowie Statistik, Informations- und Dokumentationszentren" umfaßt, während die übrigen Gruppen "Gewerbliche Wirtschaft", "Dienstleistungen und Handwerk", "Außenwirtschaft, berufliche Bildung" einzelne Spezialgebiete der Abteilung II "Wirtschaft" erfassen, so daß der "größere Überblick" möglicherweise in der Gruppe II a gewannen werden kann, was für die Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters nicht ohne Gewicht wäre.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wertet der Senat auch die 13jährige Vertretung des Landes Hessen im Wirtschaftsausschuß des Bundesrates durch den Antragsteller als eine besondere Qualifikation im Hinblick auf seine Eignung als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung "Wirtschaft". Aus dem erwähnten Belobigungsschreiben des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 26.03.1986 geht hervor, daß der Antragsteller bei den Beratungen des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundesrates "die wirtschaftspolitischen Akzente der Hessischen Landesregierung" zur Wirkung gebracht und die dabei "auftauchenden Schwierigkeiten und internen Abstimmungsprobleme .. mit jeder Umsicht und hoher Sachkenntnis bewältigt" habe. Hierin erblickt der Senat eine besondere Anerkennung der Leistungen des Antragstellers im Rahmen einer Koordinations- und Lenkungsfunktion.

Demgegenüber haben weder der Antragsgegner noch der Beigeladene den Senat im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung zu überzeugen vermocht, daß der Beigeladene der besser geeignete Bewerber für die Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters der Abteilung II "Wirtschaft" im Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik ist. Im Gegenteil: Der Senat sieht auch mit Rücksicht auf die ihm auferlegte Zurückhaltung bei der Äußerung von Werturteilen im gegebenen Zusammenhang keinen Anlaß, seine Ansicht zu verbergen, daß er den Antragsteller für einen ausgesprochenen "Top-Mann" hält, der für eine höherwertige Leitungsfunktion wie die eines stellvertretenden Abteilungsleiters in besonderem Maße geeignet erscheint. Das zeigen schon - jeweils im Verhältnis zum Beigeladenen gesehen - die besseren und herausragenden Ergebnisse, die der Antragsteller bei seinem Universitätsexamen (Jahrgangsbester) und bei seiner Promotion ("summa cum laude", gewürdigt mit einem Ehrenpreis der Universität Bonn für die beste geisteswissenschaftliche Arbeit des Jahres) erzielt hat. Ins Gewicht fällt weiter die - wie bereits erwähnt - langjährige, erfolgreiche Laufbahn des Antragstellers im Bundeswirtschaftsministerium und im Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik, während der er "sein Handwerk von der Pieke auf gelernt" hat und geradezu in Leitungsfunktionen hineingewachsen ist. Der Senat verkennt insoweit nicht, daß der Antragsgegner sich von dem Beigeladenen als einem außerhalb einer typischen Beamtenlaufbahn "gewachsenen" Mitarbeiter möglicherweise besondere Impulse verspricht und daß Fälle denkbar sind, in denen die Erledigung bestimmter Staatsaufgaben geradezu "Außenseiter" oder "Spezialisten" verlangt, die aus sog. freien Berufen stammen. Im vorliegenden Falle geht es aber um die Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters, einer Funktion, die in die klassische Hierarchie eines Ministeriums als einer obersten Landesbehörde eingebettet ist. Sie verlangt daher nach Auffassung des Senats einen "gestandenen und gewachsenen Beamten", was es nach seiner Ansicht nicht ausschließt, daß in der Abteilung II "Wirtschaft" auch in Zukunft eine "innovationsorientierte Strukturpolitik" verfolgt wird, "die die Schaffung von Arbeitsplätzen, Umweltschutz und neuen Technologien integriert" (vgl. Ausschreibung der Stelle des Gruppenleiters II b).

Im übrigen gehen die ausführlichen Darlegungen des Beigeladenen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis und zur Verwirkung eines möglichen Anordnungsanspruches an der Sache vorbei. Der Antragsgegner hat auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters erklärt, daß der Antragsteller hinsichtlich der Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters mit Zuordnung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3, die hier allein noch im Streit ist, keine schriftliche Mitteilung darüber erhalten hat, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werde. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung vom 16.09.1986 glaubhaft gemacht, daß ihm die beabsichtigte Übertragung der Stellvertreterfunktion auf den Beigeladenen mit Wirkung vom 01.10.1986 durch den Entwurf des Geschäftsverteilungsplanes am 12.09.1986 bekannt geworden ist. Sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist am 16. 09.1986 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen.

Nach allem erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als begründet, so daß der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben und eine einstweilige Anordnung des begehrten Inhalts zu erlassen ist.

Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach § 154 Abs. 1 VwGO; zu tragen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, diese Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO;

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 (entsprechend), 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht drei Achtel des dreifachen Jahresbetrages des Unterschiedsbetrages der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe des Grundgehalts + Ortszuschlag der Stufe 2 = 7.128,32 DM) und der Besoldungsgruppe B 3 (7.869,57 DM), der eine Differenz von 741,25 DM ergibt. Multipliziert man diesen Unterschiedsbetrag mit 39 Monaten (einschließlich der Sonderzuwendungen) , so erhält man einen Betrag von 28.908,75 DM (Streitwert der Hauptsache). Hiervon bringt der erkennende Senat für Verfahren der vorliegenden Art (§ 113 Abs. 4 VwGO; drei Viertel in Ansatz (21.681,56 DM) und bewertet den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß seiner ständigen Rechtsprechung mit der Hälfte dieses Betrages. Das ergibt abgerundet einen Streitwert von 10.840,-- DM.

Erläuternd weist der erkennende Senat in Fortführung seiner bisherigen Streitwertrechtsprechung hierzu auf folgendes hin:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, die bloße Dienstpostenvergabe (Umsetzung) mit dem Regelstreitwert von 4.000,-- DM zu bewerten, während Beförderungsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrag (39 Monatsbezüge) der Endstufe des Grundgehalts einschließlich des Ortszuschlages der Stufe 2 bewertet werden. Der Senat sieht sich jedoch veranlaßt, in Fällen der vorliegenden Art zu differenzieren, wenn es um eine "Stufe" zwischen Dienstpostenvergabe (auch eines höherbewerteten Dienstpostens zum Zwecke der Bewährung vor späterer Beförderung) und der Beförderung selbst geht. Im vorliegenden Falle geht es - wie dargelegt - um die Sicherung eines "Bewerbungsverfahrensanspruches'' des Antragstellers hinsichtlich der Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters mit Zuordnung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3, die alsbald im Rahmen einer entsprechenden Ernennung besetzt werden soll. Diese Maßnahme ist weder eine Dienstpostenvergabe in dem vorstehenden Sinne noch ist sie bereits eine Beförderung. Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (nur) die Neubescheidung seiner Bewerbung erreichen könnte, letztlich aber die begehrte Beförderung auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 im Hintergrund steht, geht der Senat von dem Streitwert aus, den er bei Beförderungsklagen zugrunde legt, reduziert diesen aber im Hinblick auf die allein mögliche Bescheidung auf drei Viertel des sog. Statusstreitwertes (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27.01.1982 - I UE 45/80 -).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).