Hessischer VGH, Beschluss vom 22.01.1986 - 10 TH 170/86
Fundstelle
openJur 2012, 17923
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Antragsteller hat sich nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1977 mehrmals um Anerkennung als Asylberechtigter beworben. Sein erstes Asylbegehren wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.08.1978 - Az. Ind-V-1294 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach durch - rechtskräftig gewordenes Urteil vom 7.05.1980 - Az. AN 13954-IX/78 - ab. Nachdem der Antragsteller ein weiteres Asylbegehren vom 8.12.1980 im August 1981 zurückgenommen hatte, stellte er mit Schriftsatz vom 04.05.1982 erneut Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Daraufhin drohte ihm das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Verfügung vom 27.08.1982 die Abschiebung gemäß §§ 10 Abs. 2, 14 AsylVfG an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28.06.1983 abgewiesen, obwohl der Kläger am 30.05.1983 in einem weiteren Asylantrag sein Asylbegehren nochmals erneuert hatte. Auch ein gerichtlicher Vollstreckungsschutzantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 03.10.1983 - Az. M 4404 VII/83; Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.1983 - Az. 21 DE 83 C. 997 -). Am 27.11.1983 wurde der Antragsteller daraufhin auf dem Luftwege nach Indien abgeschoben.

Nach erneuter Ausreise aus Indien am 15.07.1985 und Einreise in die Bundesrepublik über Frankreich am 21.07.1985 stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.07.1985 erneut Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und begründete diesen Antrag damit, daß er als Angehöriger der Sikh-Khalistan-Bewegung nach seiner Abschiebung nach Indien im Punjab gelebt und im Zuge des Sturms der indischen Truppen auf den Goldenen Tempel in Amritsar verhaftet worden sei. Nach Ermordung der indischen Ministerpräsidentin Indira Ghandi habe sich seine Lage im Gefängnis drastisch verschlechtert, da seine Familienangehörigen Familienangehörigen eines der Mörder Frau Ghandi's Schutz gewährt hätten. Alle Familienangehörigen des Antragstellers, die bis dahin noch frei gewesen seien, seien daraufhin ebenfalls inhaftiert worden. Nach Freipressung durch seine Partei, zusammen mit 700 weiteren Mitgliedern der Sikh-Khalistan-Bewegung habe er, der Antragsteller, nach Frankreich ausreisen können. Bei Rückkehr nach Indien fürchte er sofortige erneute Inhaftierung.

Nach Anhörung am 13.08.1985 erteilte der Landrat des Main-Taunus-Kreises dem Antragsteller eine befristete Duldung, die mehrmals, zuletzt bis zum 05.01.1986 verlängert wurde. Am 03.01.1986 ordnete der Landrat des Main-Taunus-Kreises die Abschiebung des Antragstellers nach § 13 AuslG mit der Begründung an, sein Asylbegehren gebe keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG, da die Asylfolgeverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Es sei auch kein Vollstreckungsschutz nach § 14 AuslG zu gewähren, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen in seinem Heimatland zu befürchten habe. Nach Aushändigung dieser Abschiebungsanordnung am 06.01.1986 erhob der Antragsteller am 08.01.1986 durch seine Verfahrensbevollmächtigten entsprechend der beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruch und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht. Am 08.01.1986, gegen 12.00 Uhr, wurde der seit 06.01.1986 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langen vom selben Tage - Az. 4 XIII 3/86 - in Abschiebehaft genommene Antragsteller auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden konnte erst danach mit dem Landrat des Main-Taunus-Kreises fernmündlich Verbindung aufnehmen und ihn vom Eingang des Eilantrags informieren. Etwa um 14.00 Uhr desselben Tages beschloß das Verwaltungsgericht, "die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 03.01.1986" und "die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers vom 08.01.1986" anzuordnen, da die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig sei, weil selbst bei einem unbeachtlichen Folgeantrag nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zu verfahren sei, denn diese Vorschrift gehe § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG vor.

Gegen den am 14.01.1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 16.01.1986 Beschwerde erhoben und gleichzeitig die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses gemäß § 149 VwGO beantragt. Der Antragsgegner rügt, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Aktenkenntnis und Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner getroffen hat, obwohl die Angelegenheit nach Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr derart eilbedürftig gewesen sei. Die Rückführung des Abgeschobenen führe zu erheblichen Nachteilen für das Land Hessen und die Belange der Bundesrepublik Deutschland und die hierfür erforderlichen Maßnahmen seien dem Antragsgegner teilweise nicht möglich, da er zur Erteilung des erforderlichen Sichtvermerks und zur Befristung der Wirkungen der 1983 erfolgten Abschiebung nicht zuständig sei. Der Antragsteller habe einen eindeutig aussichtslosen und sogar rechtsmißbräuchlichen Folgeantrag gestellt und es sei nichts dafür ersichtlich, daß auch nach rechtskräftigem Abschluß des Folgeverfahrens jedes weitere asylrechtliche Vorbringen des Ausländers zwangsläufig und ausschließlich zur Anwendung der §§ 14, 21 AsylVfG führen müsse. Nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung über den (ersten) Folgeantrag stehe verbindlich fest, daß auch neues Vorbringen des Ausländers nicht zur Anerkennung  als Asylberechtigter verhelfen könne; verlange man bei wiederholten Asylanträgen jedesmal den Erlaß einer Verfügung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylVfG, so könne dies letztlich zu einem ständigen Aufenthalt des betreffenden Ausländers im Bundesgebiet führen. Durch den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts bei wiederholtem Folgeantrag werde dagegen die Rechtsposition des Ausländers nicht unzulässig beeinträchtigt. Durch besondere Umstände sei es im vorliegenden Fall auch gerechtfertigt gewesen, von der regelmäßig vorzunehmenden Androhung der Abschiebung ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG abzusehen. Es habe begründeter Anlaß zur Annahme bestanden, daß der Ausländer eine Ausreisefrist zum "Untertauchen" nutzen werde, da er sich etwa sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über sein offensichtlich unbegründetes Asylbegehren zu akzeptieren. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG hätten nicht bestanden, deshalb sei auch § 14 Abs. 2 AuslG nicht einschlägig. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.01.1986 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes  nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 07.01.1986 abzulehnen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.01.1986 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragt, durch das Gericht den Antragsgegner zu im einzelnen aufgeführten Maßnahmen verpflichten zu lassen, mit denen die durchgeführte Abschiebung rückgängig gemacht werden soll (vgl. VG Wiesbaden Az. IV G 20 033/86). Hierüber ist noch nicht entschieden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat dem Berichterstatter auf fernmündliche Anfrage am 21.01.1986 mitgeteilt, daß die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluß gegen den Antragsgegner betrieben werde, um die Rückführung des Antragstellers zu erreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Ausländerakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO sie ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO ist dann zu gewähren, wenn sich eine sofort vollziehbare Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist und somit der hiergegen erhobene Rechtsbehelf Erfolg verspricht. Denn in solchen Fällen überwiegt das private Aufschubinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei folgt bereits aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, daß vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs auch noch nach Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gewährt werden kann (vgl. hierzu auch Kopp, VwGO, 6. Aufl., 1984 § 80 Rdnrn. 72 bis 74). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit der angefochtenen Abschiebungsanordnung einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen, nämlich einen Vollstreckungsakt (vgl. § 187 Abs. 3 VwGO i . V. m. § 12 HAG-VwGO), gegen den der Antragsteller rechtzeitig (§ 70 Abs. 1 VwGO) den als Rechtsbehelf statthaften (§ 68 Abs. 1 VwGO) Widerspruch erhoben hat, der auch Erfolg verspricht, weil sich die von dem Antragsgegner verfügte Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der angefochtene Beschluß ist allerdings dahingehend neu zu fassen, daß die aufschiebende Wirkung des bereits erhobenen Widerspruchs (und nicht die aufschiebende Wirkung einer allenfalls nach abschlägiger Bescheidung des Widerspruchs zu erhebenden Klage) angeordnet wird. Da in der vom Antragsgegner durchgeführten Abschiebung (auch) eine Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsanordnung liegt, ist vom Senat auch insoweit der angefochtene Beschluß klarstellend zu berichtigen, als die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung (an Stelle der Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung) anzuordnen ist, denn dem Gericht ging es ersichtlich um die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung, hinsichtlich derer es die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfs angeordnet hat, während die Abschiebung selbst als Realakt weder mit einem Anfechtungsrechtsbehelf angegriffen werden kann noch ihrerseits der Vollziehung fähig ist, sondern vielmehr darstellt.

Der vom Antragsgegner verfügten Abschiebungsanordnung fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage, denn der Antragsgegner durfte auf das erneut gestellte Begehren des Antragstellers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht mit einer Abschiebungsanordnung reagieren. Bei dem Begehren des Antragstellers handelte es sich um einen Asylfolgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, denn frühere Asylanträge des Antragstellers waren entweder unanfechtbar abgelehnt oder vom Antragsteller selbst zurückgenommen worden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 10.01.1985 - Az. 10 TH 2325/84 - dargelegt hat, wird die Eigenschaft eines Folgeantrags auch durch die Tatsache nicht ausgeschlossen, daß der Ausländer dieses Asylbegehren erst gestellt hat, nachdem er zwischenzeitlich, - hier nahezu 20 Monate - in seinem Heimatstaat gelebt hatte (ebenso Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand November 1985, Anmerkung 1 zu § 14 AsylVfG). Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß jedes weitere Asylbegehren, dem (mindestens) ein zurückgenommener oder unanfechtbar abgelehnter früherer Asylantrag desselben Antragstellers vorausgegangen ist, sich als Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG darstellt (ebenso Kloesel-Christ, a.a.O.).

Der Antragsgegner dürfte selbst dann, wenn er den Folgeantrag - ungeachtet der insoweit bestehenden erheblichen Bedenken - als unbeachtlich nach § 14 Abs. 1 AsylVfG ansah, gegen den Kläger keine Abschiebungsanordnung (vgl. zu dieser gesetzlich nicht besonders geregelten Vollstreckungsmaßnahme im Abschiebungsverfahren: Kloesel-Christ, a.a.O.). § 13 Anm. 23) erlassen, sondern hätte sich an §§ 10 Abs. 1, 2, 14 Abs. 2 AsylVfG halten müssen, d.h. dem Antragsteller zunächst lediglich die Abschiebung androhen dürfen. Dabei kann offenbleiben, ob in solchen Fällen etwas anderes gilt, in denen der Ausländer unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Unanfechtbarkeit einer nach §§ 10 Abs. 2 i.V.m. 14 AsylVfG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung wieder einen Asylfolgeantrag stellt, der lediglich bezwecken soll, erneut den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. zu derartigen Fällen wiederholter mißbräuchlicher Folgeanträge: VG Köln, Beschluß vom 11.01.1985 - Az. 2 L 20014/85; VG Düsseldorf, Beschluß vom 01.04.1985 - Az. 8 L 20092/85; ähnlich auch die zugrunde liegende Fallgestaltung bei OVG Hamburg, Beschluß vom 26.01.1984 - Az. OVG Bs 77/84 -).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich hiervon dadurch, daß - wie auch der Antragsgegner nicht verkennt - die vor erneuter Asylantragstellung erfolgte Abschiebung frühere aufenthaltsbeendende unanfechtbare Abschiebungsandrohungen "verbraucht" hat. Außerdem kann keine Rede davon sein, daß das erneute Asylbegehren offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist, denn der Antragsteller hat zur Begründung seines erneuten Asylbegehrens insofern eine zu seinen Gunsten geänderte Sachlage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG) vorgetragen, als er auf Verfolgungsmaßnahmen abhebt, die ihm nach seiner Bekundung nach Abschiebung und vor Wiedereinreise in das Bundesgebiet in seinem Heimatstaat Indien widerfahren sind. Die Tatsache allein, daß es sich um den vierten (oder fünften) Asylfolgeantrag handelt, genügt nicht, um diesen Folgeantrag als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, selbst wenn frühere Asylanträge (offensichtlich) unbegründet oder sogar unbeachtlich gewesen sind. Die Tatsache, daß der Antragsteller schon einmal abgeschoben worden ist, befreit die Ausländerbehörde bei unbeachtlicher Asylfolgeantragstellung ebensowenig von der Pflicht, (zunächst) eine Abschiebung nach § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG anzudrohen, wie eine dem Asylfolgeantrag vorhergegangene bestandskräftige Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung (zu dieser Fallgestaltung vgl. Beschluß des Senats vom 23.12.1985 - Az. 10 TH 2134/85 -).

Da infolge offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs anzuordnen war, durfte das Gericht auch die Rückgängigmachung der Vollziehung dieses Vollstreckungsakts anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ohne daß hierzu ein diesbezüglicher ausdrücklicher Antrag des Antragstellers erforderlich war (arg. aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO; ebenso wohl Redeker/v. Oertzen, VwGO, 7. Aufl. 1981, § 80 Rdnr. 55; a.A. Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl., 1979, Rdnr. 526 m. Am. 7). Dabei kann gegen diese vergleichsweise pauschale Anordnung der Rückgängigmachung der erfolgten Abschiebung nicht eingewandt werden, sie sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig und damit rechtswidrig. Zum einen entspricht diese Anordnung dem Wortlaut des Gesetzes und wird dementsprechend auch in dieser pauschalen Form für zulässig gehalten (vgl. Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 80 Rdnr. 55, Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 526), zum anderen gewährleistet nur eine derart umfassende Anordnung, daß die Behörde alles unternimmt, was ihr möglich und zumutbar ist, um die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zu beseitigen. Nicht umfaßt werden von der gerichtlichen Folgenbeseitigungsanordnung selbstverständlich solche Maßnahmen, für welche die verpflichtete Behörde nicht zuständig ist (z.B. hier: Visumerteilung, Befristung der von einer anderen Behörde durchgeführten Abschiebung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 AuslG) oder zu denen sie aus anderen Gründen nicht imstande ist. Dagegen kann die Folgenbeseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen den Antragsgegner zur Zustimmung gemäß § 5 Abs. 5 DVAuslG, zur Erteilung einer Duldung bis zum Abschluß des durch den Asylfolgeantrag ausgelösten Verfahrens und zur Übernahme der Rückreisekosten des Antragstellers verpflichten.

Da die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts zu einer vollständigen sachlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses geführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner zu Recht Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht (durch unterlassene Beiziehung der Behördenakten) gerügt hat. Der Antragsgegner ist jedoch darauf hinzuweisen, daß insbesondere bei Eilbedürftigkeit die Anhörung des Gegners im Eilverfahren unterbleiben kann (vgl. Redeker/v. Oertzen, a.a.O.), Rdnr. 56; Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 92; siehe auch Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 483), zumal dem Verwaltungsgericht bei Anfechtung seiner Entscheidung die Abhilfe vorbehalten ist (§ 148 Abs. 1 VwGO). Geht im übrigen aus der Begründung der Verfügung, die dem Eilbegehren zugrunde liegt, bereits hervor, daß diese Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, bedarf es vor Entscheidung über das Eilbegehren auch keiner weiteren Aufklärung, insbesondere keiner Beiziehung der Behördenakten. Das Verwaltungsgericht sah sich zu besonderer Eile bei seiner Entscheidung über das Eilbegehren deshalb veranlaßt, weil es, wie sich aus entsprechenden Aktenvermerken in den Gerichtsakten ergibt, den Versuch unternehmen wollte, die noch im Gang befindliche Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor deren Abschluß zu unterbrechen und damit nicht nur dem Gebot wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen, sondern auch dem Interesse des Antragsgegners an der Vermeidung unnötiger Kosten für die Folgenbeseitigung. Dies ist allerdings dem Verwaltungsgericht nicht mehr gelungen, weil der Eilbeschluß den Antragsteller nicht mehr während dessen Zwischenlandung in Wien erreichte.

Mit der abschließenden Entscheidung über die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 149 VwGO.

Da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat, hat der Antragsgegner die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).