LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11
Fundstelle
openJur 2012, 16731
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 650 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen bestandskräftige Bescheide des Beklagten.

Der 19xx geborene Kläger bezog bis zum 27. August 2008 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 26. August 2008 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die antragsgemäß gewährt wurden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und beantragte bei dem Beklagten die Überprüfung „sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 auf inhaltliche Richtigkeit“. Auf die Bitte der Beklagten um Benennung der zu überprüfenden Bescheide teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 lediglich mit, er bitte um „Überprüfung sämtlicher Bescheide bezüglich Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 auf inhaltliche Richtigkeit und insbesondere Rechtmäßigkeit“.

Mit Bescheid vom 25. August 2010 berief sich der Beklagte auf die Bindungswirkung der Bescheide. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2010 ebenfalls ohne Begründung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 als unbegründet zurückwies. Der Kläger beziehe seit 2008 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für eine Unrechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide sprechen könnte. Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide sei nicht erkennbar, so dass sich zu Recht auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen worden sei.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 26. Oktober 2010 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben; diese Klage hat er nicht begründet und auch keinen konkreten Antrag gestellt oder einen solchen zumindest angekündigt.

Das Sozialgericht hat dem Vortrag des Klägers den sinngemäßen Antrag entnommen,

sämtliche bestandskräftige Bescheide über die Leistungen zur Grundsicherung seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit überprüfen.

Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Cottbus hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 abgewiesen. Für die Jahre 2006 und 2007 könne eine Überprüfung bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger damals noch gar nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten gestanden habe. Bei den Bescheiden seit 2008 habe sich der Beklagte zu Recht auf deren Bestandskraft berufen, da Zweifel an deren Rechtmäßigkeit schon mangels konkreten Vortrags nicht aufkommen würden. „Ins Blaue hinein“ seien weder eine Überprüfung von Amts wegen noch entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Dieser Gerichtsbescheid enthält in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden kann.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2011 zugestellt worden.

Mit Telefax des Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2011 hat der Kläger „mündliche Verhandlung“ beantragt.

Nach Hinweis der Vorsitzenden Richterin auf die Erledigung des Rechtsstreits durch den Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 ausgeführt:

„…ist das Schreiben des Unterzeichners vom 16. Mai 2011 notfalls als Berufungseinlegung auszulegen und entsprechend zu verfahren“.

Im nunmehr registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat der Senat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. August 2011 zur Begründung seines Anliegens aufgefordert.

Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. August 2011 wörtlich ausgeführt:

„…geht der Unterzeichner davon aus, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Berufung nicht statthaft ist, da die Berufungssumme nicht erreicht wird und auch keine Gründe für eine Zulassung der Berufung ersichtlich sind. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie das Gericht zur Zulässigkeit der Berufung kommt.…“

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 hat daraufhin der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten auf die selbst nach seiner Ansicht unzulässige Berufung und die Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen.

Auf dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 geantwortet:

„…geht der Unterzeichner nach wie vor davon aus, dass die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts unzutreffend und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht statthaft ist….

Die weitere Rechtsverfolgung des Unterzeichners ist auch nicht missbräuchlich.

Der Unterzeichner geht zwar von der Unzulässigkeit der Berufung aus, sieht aber die Voraussetzung für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für gegeben. Insofern hat er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - entgegen dessen Rechtsmittelbelehrung - nicht statthaft ist. Nur so kann wohl eine das Sozialgericht bindende Feststellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gewährleistet werden.

Sollte das Berufungsgericht weiterhin von Statthaftigkeit der Berufung ausgehen, wird höflich um einen nochmaligen Hinweis ersucht. “

Daraufhin hat der Senat mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 den Prozessbevollmächtigten nochmals auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 hat der Prozessbevollmächtigte dann u.a. ausgeführt:

„… Das Berufungsgericht wird daher gebeten, darzulegen, aus welchen Gründen es die Berufung für statthaft hält. Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann über die mögliche Verfristung der Berufungseinlegung nachgedacht werden. Sollte das Gericht die Berufung tatsächlich für gegeben, aber verfristet halten, wird der Unterzeichner diese selbstverständlich zurücknehmen. Derzeit geht er - anders als das Sozialgericht - davon aus, dass das statthafte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid nicht die Berufung, sondern der Antrag auf mündliche Verhandlung ist. Hier wird eine klarstellende - das Sozialgericht bindende - Entscheidung über die Statthaftigkeit der Berufung erbeten.“

Mit richterlichem Schreiben vom 24. Oktober 2011 ist der Prozessbevollmächtigten abermals darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstreitig unzulässig sei und durch entsprechendes Prozessurteil zu verwerfen wäre; für eine separate Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Berufung sei kein Raum.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 mitgeteilt:

„…zeigt der vorliegende Fall wohl recht deutlich, dass der Kläger ein legitimes Interesse an der Feststellung hat, dass die Berufung unstatthaft ist. Um eine entsprechende - das Sozialgericht bindende - Feststellung wird insofern ersucht.“

Der Prozessbevollmächtigte hat auch im Berufungsverfahren einen konkreten Antrag weder angekündigt, noch gar ausdrücklich gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte S 21 AS 1247/11 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände,), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Gründe

Der Senat konnte auch ohne die Anwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen des Klägers nur deshalb angeordnet worden war, um mit ihm das Sach- und Streitverhältnis und die Erfolgsaussicht seiner Berufung zu erörtern. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre nur dann verletzt, wenn der Kläger seinen Willen zum Ausdruck gebracht hätte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 eindeutig den Willen bekundet, zu der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen zu wollen und im übrigen einen Verlegungsantrag nicht gestellt.

Entsprechend § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hatte der Senat das Begehren durch Auslegung zu ermitteln, da von dem als Rechtsanwalt zugelassenen und damit über den entsprechenden juristischen Sachverstand verfügenden Prozessbevollmächtigten auch im Berufungsverfahren weder ein konkreter Antrag gestellt wurde noch zumindest ein solcher Antrag angekündigt wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2011 und 27. Oktober 2011 geht der Senat von der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung mit dem Begehren einer bindenden Feststellung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Cottbus aus.

Die so verstandene Berufung ist unzulässig.

Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst zutreffend und fortlaufend ausführt, ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2011 nicht gegeben.

Nach § 158 S. 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Berufung statthaft ist oder nicht. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG unabhängig vom Streitwert auch dann zulässig ist, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend hat das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 entsprechend dem Begehren des Klägers „über Leistungen zur Grundsicherung seit dem 1. Januar 2006“ zumindest bis zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrages vom 12. Juli 2010 zu befinden und damit über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren.

Außerdem kann dahinstehen, ob für die Berufung überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht. Hierzu ist festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte zwar ausdrücklich erklärt hat, Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2011 einlegen zu wollen, einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung dieses Gerichtsbescheides und der ursprünglich angegriffenen Bescheide des Beklagten hat er aber nicht gestellt oder auch nur angekündigt. Sein geäußertes Begehren ging vielmehr immer nur auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Cottbus. Damit ist aber nicht einmal eine Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens (Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide) erkennbar, was im Rahmen eines Berufungsverfahrens (mit mündlicher Verhandlung) grundsätzlich möglich wäre. Der Sinn für die Fortführung des Rechtsstreits ist kaum erkennbar. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die der Senat aus einem anderen Verfahren mit dem Prozessbevollmächtigten hat (Aktenzeichen: L 29 SF 552/11, Beschluss vom 19. Januar 2012, veröffentlicht in juris), liegt allerdings die Vermutung nahe, dass der Prozessbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Cottbus zur Erzielung einer Terminsgebühr besteht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Januar 2012 ausgeführt hat, rechtfertigt sich jedoch die Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht allein mit dem Zweck der Maximierung des Honorars des Prozessbevollmächtigten. Dies gilt umso mehr, wenn zur Erreichung dieses Ziels sogar ein Berufungsverfahren eingeleitet wird.

Die Berufung ist jedenfalls schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist.

Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Vorschriften über Urteile gelten für Gerichtsbescheide entsprechend (§ 105 Abs. 1 S. 3 SGG).

Vorliegend wurde der Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Empfangsbekenntnisses diesem am 13. Mai 2011 zugestellt; die Monatsfrist des § 151 SGG lief mithin bis zum 13. Juni 2011.

Innerhalb dieser Frist ist keine Berufung eingelegt worden. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte mit Telefax vom 16. Mai 2011 innerhalb dieser Frist ausdrücklich lediglich „mündliche Verhandlung“ beantragt.

Sein späterer Schriftsatz vom 21. Juni 2011 führt ebenfalls nicht zur Fristwahrung. Soweit der Prozessbevollmächtigte in diesem Schriftsatz ausführt, das Schreiben vom 16. Mai 2011 sei „notfalls als Berufungseinlegung auszulegen und entsprechend zu verfahren“, steht dem schon der klare und ausdrückliche Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Schreiben vom 16. Mai 2011 entgegen.

Eine Auslegung ist grundsätzlich nur in Zweifelsfällen möglich und setzt insbesondere voraus, dass etwas entsprechend Gewolltes erkennbar zum Ausdruck gekommen ist (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, vor § 60 Rn. 11a m.w.N.). Abgesehen von dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Antrages eines zugelassenen Rechtsanwaltes stehen solchen Zweifeln an dem tatsächlich Gewollten die fortlaufenden Erklärungen des Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tag entgegen: Nach wie vor begehrt dieser ausdrücklich die mündliche Verhandlung nach dem Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011.

Auch eine Umdeutung des Antrags auf mündliche Verhandlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zum einen ist für die Umdeutung eines eindeutig bezeichneten Rechtsmittels selbst bei einem nicht rechtskundig Vertretenen in der Regel kein Raum (Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rn. 15c m.w.N.). Zum anderen kommt eine Umdeutung einer unzulässigen Rechtshandlung in eine andere zulässige nur auch nur dann in Betracht, wenn die nach der Interessen- und Rechtslage vergleichbar ist (Leitherer, a.a.O.). Die Umdeutung einer unzulässigen Prozesshandlung in eine noch weitergehende Prozesshandlung ist daher regelmäßig nicht möglich. So ist beispielsweise die Umdeutung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in eine Beschwerde ebenso ausgeschlossen, wie die Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Beschwerde (Leitherer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt im vorliegenden Fall für die Umdeutung eines Antrages auf mündliche Verhandlung in eine Berufung. Die Berufung ist als Rechtsmittel mit Devolutiv- und Suspensiveffekt erheblich weiter gehend, als ein Antrag auf mündliche Verhandlung.

Soweit der Schriftsatz am 21. Juni 2011 schließlich selbst als Berufungsschrift gewertet wird, so liegt er außerhalb der Berufungsfrist, die bereits mit Ablauf des 13. Juni 2011 endete. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung im Sinne von § 67 SGG sind nicht erkennbar, zumal im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend auf das Rechtsmittel der Berufung und die Monatsfrist hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 650,00 € gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG).

Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung die Problematik, ob Verschuldenskosten nach § 192 SGG nicht nur den Beteiligten selbst, sondern auch einem Prozessbevollmächtigten werden können unterschiedlich beurteilt. So wird die Ansicht vertreten, Verschuldenskosten könnten nicht einem Prozessbevollmächtigten, sondern lediglich den Beteiligten auferlegt werden; § 192 Abs. 1 S. 2 SGG sei lediglich eine Zurechnungsnorm und beziehe sich auf das Verschulden und die missbräuchliche Rechtsverfolgung (vergleiche hierzu Leitherer, a.a.O., § 192 Rn. 2 m.w.N.).

Demgegenüber können nach Krasney (in Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., Kap. XII Rdnr. 29, 38) und der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte Verschuldenskosten auch dem Prozessbevollmächtigten selbst auferlegt werden (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteile vom 8. Mai 2008, L 8 RA 8/04 und L 8 RA 94/04, jeweils zitiert nach juris, und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26. August 2010, L 8 SO 159/10 m.w.N., zitiert nach juris) an. In seinem Beschluss hat das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Die Verschuldenskosten waren dem Prozessbevollmächtigten selbst aufzuerlegen. Es ist streitig, ob § 192 Abs. 1 S 2 SGG die Möglichkeit eröffnet, auch gegen den Prozessbevollmächtigten Verschuldenskosten festzusetzen. Die Mehrheit in der Literatur und Rechtsprechung (Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage, § 192 Rdnr 2) ist der Ansicht, dass Verschuldenskosten nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, sondern nur gegenüber den Beteiligten zu verhängen sind. § 192 Abs 1 S 2 SGG ("Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter") sei eine Zurechnungsnorm und beziehe sich auf das Verschulden und die missbräuchliche Rechtsverfolgung. Demgegenüber vertritt Krasney in Krasney- Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., Kap. XII Rdnr 29, 38 die Auffassung, die Zurechnung ergebe sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen - § 85 ZPO -, sodass es einer besonderen Regelung in dieser Vorschrift (§ 192 SGG) nicht bedurft hätte. Deshalb könnten nunmehr aufgrund des § 192 Abs 1 S 2 SGG dem Bevollmächtigten Kosten auferlegt werden. Den Gesetzesmaterialien zum 6. SGG- Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BT- Drs 14/5943 S. 28) ist dazu kein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers zu entnehmen. Allerdings führt die vom Gesetzgeber in der amtlichen Begründung (BT-Drs, aaO) ausdrücklich erwähnte Anlehnung des § 192 SGG an § 34 GKG - jetzt § 38 GKG - (Gebühr bei Verzögerung des Rechtsstreits) und - hier einschlägig - an § 34 BVerfGG (Missbrauchsgebühr) weiter. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 6. SGG- Änderungsgesetz sah zunächst vor, den bisherigen Begriff des "Mutwillens" durch den der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" zu ersetzen. Auf Antrag des BT- Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wurde der Terminus dann durch den der "Missbräuchlichkeit" ersetzt, weil dieser Begriff als weiter angesehen wurde (BT- Drs 14/6335 S.33). Er enthält auch ein subjektives Element (Krasney aaO, Rdnr 35, Wenner SozSich 2001, 422, 427). Da der Gesetzgeber den Wortlaut des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG somit an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG naheliegend.

Das BVerfG hat dem Prozessbevollmächtigten selbst wiederholt eine Missbrauchsgebühr auferlegt, wenn sich besondere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, dass § 34 Abs 2 BVerfGG die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2004, 1 BvR 915/04, NJW 2004, S 2959, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2005, 2 BvR 1435/05, NJW-RR 2005, 1721f, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2008, 2 BvR 2187/08, JURIS).“

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für eine Möglichkeit der Kostenauferlegung auf den Prozessbevollmächtigten auch die Entwicklung des § 34 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) spricht, an den sich der Gesetzesentwurf ausdrücklich angelehnt hat.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 auf die damals gültige Fassung des § 34 BVerfGG Bezug genommen, die anders als ihre vorherige Fassung nicht mehr ausschließlich eine Auferlegung der Kosten auf den Beschwerdeführer vorsah. In der bis zum 10. August 1993 gültigen Fassung des § 34 Abs. 2 BVerfGG war lediglich die Möglichkeit vorgesehen, „dem Beschwerdeführer eine Gebühr“ aufzuerlegen. Entsprechend hat das BVerfG in seinen damaligen Entscheidungen Gebühren nach § 34 BVerfGG ausschließlich dem Beschwerdeführer auferlegt und hierzu beispielsweise ausgeführt, „das zum Ausdruck kommende Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Sie mag gegebenenfalls bei ihren Bevollmächtigten Rückgriff nehmen“ (BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1991, 2 BvR 1650/90). Erst in den ab dem 11. August 1993 geltenden Fassungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG wurde diese Einschränkung nicht mehr vorgenommen und führte insbesondere zu den bereits oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit der Kostenauferlegung auch auf Bevollmächtigte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die (während des Gesetzgebungsverfahrens für das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 2001 gültige) Fassung des § 34 BVerfGG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG legt unter Berücksichtigung der vorherigen (überholten) Regelung dieser Norm und der dazu ergangenen Rechtsprechung mithin die Annahme nahe, dass – entsprechend der Änderung bei § 34 BVerfGG im Jahre 1993- nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers Kosten nach § 192 SGG auch einem Bevollmächtigten auferlegt werden können.

Nach alldem ist der Senat der Ansicht, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 192 Abs. 1 S. 1 SGG als Kostenschuldner aufgrund der Regelung von § 192 Abs. 1 S. 2 SGG der Vertreter oder Bevollmächtigte eines Beteiligten in Betracht kommen kann und gegebenenfalls danach differenziert werden kann, wem die missbräuchliche Handlung bzw. Rechtsverfolgung vorrangig zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Falle sieht der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Prozessbevollmächtigten als erfüllt an und hält lediglich eine Zurechnung dieses Verhaltens auf den Kläger nicht für geboten.

Das BVerfG hat hinsichtlich der Missbräuchlichkeit (einer Verfassungsbeschwerde) und der Auferlegung einer Gebühr folgendes ausgeführt (BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. Dezember 2008, 2 BvR 2187/08, zitiert nach juris, m.w.N.):

„Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112). Ein Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts liegt auch vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007, a.a.O.).“

Diese Grundsätze gelten aufgrund der obigen Ausführungen nach Ansicht des Senats auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 192 SGG und führen vorliegend zu der Auferlegung der Kosten auf den Bevollmächtigten.

Trotz vielfacher Belehrungen über die Rechtslage und die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Verfahrens zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit und führte den Rechtsstreit fort. Der Prozessbevollmächtigte hat sogar mehrfach schriftsätzlich vorgetragen, er selbst sehe eine Berufung schon als unstatthaft an, führe aber gleichwohl das Verfahren fort. Selbst nach der eigenen Einschätzung des Prozessbevollmächtigten konnte die Berufung daher keinen Erfolg haben und war mit Prozessurteil als unzulässig zu verwerfen. Trotz mehrfacher Hinweise des Senats auf die Unzulässigkeit dieser Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren und der Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 SGG auch für das Berufungsverfahren, hat er gleichwohl daran festgehalten. Hierbei hat der Senat insbesondere durch den ausführlichen Schriftverkehr im Berufungsverfahren von dem Prozessbevollmächtigten den Eindruck gewonnen, dass ihm die Tragweite seines Verhaltens auch im Hinblick auf eine Kostenauferlegung nach § 192 SGG durchaus bewusst ist. Der Prozessbevollmächtigte hat beispielsweise in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 sogar selbst ausgeführt, dass er „selbstverständlich“ eine statthafte, aber verfristete Berufung zurücknehmen würde. Das Gegenteil ist aber geschehen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin an der Berufung festgehalten hat, sind ihm die Verschuldenskosten im tenorierten Umfang auferlegt worden, weil er das Verfahren in Kenntnis offensichtlicher Aussichtslosigkeit fortgesetzt hat (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG).

Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten kann auch nicht vorrangig dem Kläger zugeordnet werden. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger als juristischer Laie die prozessualen Fragen und Probleme besser erfasst hätte, als sein juristisch ausgebildeter Prozessbevollmächtigter und letztlich als treibende Kraft für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als ein Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung aus den bereits oben genannten Gründen kaum ersichtlich ist. Nach dem ersichtlichen Begehren im Berufungsverfahren geht es nicht um die Aufhebung des Gerichtsbescheides und die Überprüfung von Bescheiden des Beklagten, also dem ursprünglichen Begehren des Klägers. Ziel ist vielmehr lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz. Wie dem Senat aus dem ebenfalls bereits oben genannten Parallelverfahren bekannt ist, besteht der Prozessbevollmächtigte selbst bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses (Bescheiderteilung während einer Untätigkeitsklage) grundsätzlich aus gebührenrechtlichen Gründen auf eine solche mündliche Verhandlung. Wie bereits oben ausgeführt, rechtfertigt die Entstehung einer weiteren Gebühr (Terminsgebühr) nicht allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fortsetzung des Rechtsstreits; sie liegt auch nicht im Interesse des Klägers (vergleiche bereits oben genannten Beschluss vom 19. Januar 2012 im Verfahren L 29 SF 552/11). Sind jedoch nur finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten als Grund für die Fortsetzung des Rechtsstreits erkennbar, so spricht auch dies für eine Auferlegung der Kosten auf den Prozessbevollmächtigten.

Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., § 192 Rn. 1 a und 12). Hierbei steht es dem Gericht nach § 192 Absatz 1 S. 3 SGG frei, entweder die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG anzusetzen oder einen bestimmten Betrag nach § 202 i.V.m. § 287 der Zivilprozessordnung – ZPO - zu schätzen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O. § 192 Rn. 14 m.w.N.)

Bei einer Schätzung der Gerichtskosten gehören zu diesen neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 192 Rn. 14 m.w.N.) auch die Kosten für die Durchführung des Gerichtstermins, die der Kläger durch das missbräuchliche Bestehen auf Fortsetzung des Rechtsstreits und einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind. Hinzu kommt noch der Zeitaufwand für die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei einer 1986 durchgeführten Schätzung sind die Kosten einer Richterstunde bereits "vorsichtig" auf 350 DM bis 450 DM (= 178,95 Euro bis 230,08 Euro) geschätzt worden (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren. In der Berufungsinstanz ist allein für die Urteilsabfassung wegen der insgesamt drei zu berücksichtigenden Berufsrichter von sechs Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde auszugehen. Schon allein daraus würden sich rechnerisch Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (rund 1070 € bis 1380 €) ergeben (Stand 1986, vgl. Goedelt, a.a.O.). Der Senat hat sich mithin noch deutlich unterhalb dieser rein rechnerisch vom Prozessbevollmächtigten verursachten Kosten orientiert, wenn er 650 Euro auferlegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.