SG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 - S 174 AS 28285/11 WA
Fundstelle
openJur 2012, 16729
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 verurteilt, der Klägerin 70,00 € für den als Erstausstattung für die Wohnung angeschafften Schülerschreibtisch zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 17/100 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (zuletzt) über die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Kinderschreibtisches als Erstausstattung für die Wohnung.

Die 2002 geborene Klägerin lebt mit ihrer 1968 geborenen, alleinerziehenden und derzeit studierenden Mutter, dem 1998 geborenen Bruder E.. sowie der 2008 geborenen Schwester J.. in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Unter dem 06.05.2008 beantragte die Mutter der Klägerin für diese Leistungen für die notwendige Schulausstattung, wie Schreibtisch, Schulranzen etc.

Mit Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 (Widerspruch vom 15.09.2008) wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die geltend gemachten Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien.

Mit der am 26.10.2011 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Übernahme von Kosten für die Schulausstattung in Höhe von (zunächst) 413,28 € (vgl. Schriftsatz vom 18.03.2009) und sodann 313,33 € (vgl. Schriftsatz vom 18.05.2009) weiter. Der geltend gemachte Bedarf sei insbesondere unter Berücksichtigung des zum 01.08.2009 in Kraft getretenen § 24a SGB II – der auch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar sei – zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 hat die Klägerin – aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2011, B 14 AS 11/10 R – wonach § 24a SGB II nicht vor dessen in Kraft treten anwendbar sei - ihr Begehren auf die Erstattung der Kosten für die Übernahme eines Kinderschreibtisches in Höhe von 120 € - der am 22.08.2008 von einer Bekannten erworben und am 22.08.2008 (100 €) und 23.08.2008 (20 €) bezahlt wurde - beschränkt. Insoweit seien die Voraussetzungen für die Erstausstattung einer Wohnung gegeben, so dass der Beklagte zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen verpflichtet sei. Der Klägerin müsse es ermöglicht werden, ihre Hausaufgaben an einem altergerechten Schreibtisch in ihrem eigen Zimmer machen zu können. Die Mitnutzung des selbst zusammengebauten Schreibtisches des Bruders sei nicht möglich. Auch könne der Schreibtisch der Mutter nicht mitgenutzt werden, weil dieser mit den Studiumsunterlagen der Mutter belegt sei. Zudem werde das Zimmer durch die 2008 geborene Schwester genutzt, so dass die erforderliche Ruhe zur Bewältigung der Hausaufgaben nicht gewährleistet sei. Schlussendlich bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Schularbeiten am kleinen Küchentisch in der beengten Küche zu machen, weil es auch dort an der erforderlichen Ruhe fehle.

Die Klägerin beantragte daher,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 zu verurteilen, Leistungen für einen Schülerschreibtisch als Erstausstattung für die Wohnung in Höhe von 120,00 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den streitigen Bescheiden sowie den Inhalt der Verwaltungsakte. Er ist zudem der Ansicht, dass kein Bedürfnis für die Übernahme der Kosten für einen Schülerschreibtisch bestehe, weil es der Klägerin zuzumuten sei, ihre Hausaufgaben an den sich bereits im Haushalt befindenden Tischen zu erledigen. Zudem sehen die Verwaltungsvorschriften des Beklagten ohnehin keine Übernahme von Kosten für einen Schülerschreibtisch vor.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Gründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008, mit dem (u.a.) die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches abgelehnt wurde. Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren insoweit auch auf die Erstattung der angefallenen Anschaffungskosten in Höhe von 120,00 € beschränkt.

Über den Anspruch auf Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II – in der hier bis zum 31.03.2011 geltenden und daher maßgebenden Fassung - kann nach der Rechtsprechung des BSG - dem sich die Kammer anschließt - isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Grundsicherung entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSGE 101, 268 = SozR 4-4200, § 23, Nr. 2 und BSG SozR 4-4200, § 23, Nr. 4; BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 75/10 R).

Soweit die Klägerin hier (nur) die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches begehrt, ist die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthaft Klageart. Zwar ist bei Streitigkeiten um die Erstausstattung einer Wohnung regelmäßig die sog. Verpflichtungsbescheidungsklage die statthafte Klageart. Nach der gesetzlichen Systematik hat der Hilfebedürftige nämlich einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "ob" und nicht auch auf das "wie" der Leistungserbringung, denn nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II steht es im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (gegebenenfalls pauschalierte) Geldleistung erbringt. Beschafft sich jedoch der Hilfebedürftige die im Streit stehenden Gegenstände endgültig selbst, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II (also etwa die Überlassung von Möbeln aus eigenen Beständen des Trägers der Grundsicherung oder durch Gutscheine für bestimmte Möbelkaufhäuser) regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren des Hilfebedürftigen richtet sich dann ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 36/09 R). Nach der Entscheidung des BSG vom 19.08.2010, B 14 AS 36/09 R - von der abzuweichen für die Kammer keine Gründe bestehen - besteht bei (zwischenzeitlicher) Selbstbeschaffung ein Kostenerstattungsanspruch. Voraussetzung ist, dass es sich um unaufschiebbare Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) gehandelt hat oder dass die Leistungsablehnung rechtswidriger Weise erfolgte. Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R). Die Voraussetzungen liegen hier vor, weil die rechtswidrige Leistungsablehnung (dazu sogleich) durch Bescheid vom 21.08.2008 erfolgte und der Schreibtisch unter dem 22.08.2008 (100 €) und 23.08.2008 (20 €) abgezahlt wurde. Zudem war die Klägerin auch nicht gehalten, denn Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, um sodann einen Schülerschreibtisch zu erwerben. Denn die Klägerin ist schulpflichtig, so dass der Schreibtisch zum Zeitpunkt der Anschaffung notwendig (dazu ebenfalls sogleich) war, um die mit dem Besuch der Schule einhergehenden Aufgaben (Hausaufgaben) effektiv erfüllen zu können.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, dass es sich um eine Erstausstattung handelt.

Der Begriff der Erstausstattung ist nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern bedarfsbezogen. Dies bedeutet jedoch nach Sinn und Zweck der Norm lediglich, dass in solchen Fällen das Ereignis, aufgrund dessen ein Erstbedarf entstanden ist, ein zeitnahes Ereignis sein muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2008, L 20 B 16/08 ER). Er ist zudem abzugrenzen gegenüber den Fällen, wo es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 05.04.2006, S 25 AS 343/06 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.04.2006, L 9 AS 44/06 ER; zum am 01.04.2011 in Kraft getretenen gleichlautenden § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II: Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 23, Rn. 25). Es besteht kein Anspruch auf ungebrauchte Gegenstände, sofern dies nicht aus hygienischen Umständen erforderlich ist.

Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R). Allein aus der Verwendung des Plurals ("Erstausstattungen") lässt sich ein anderer Schluss nicht rechtfertigen. Es kann vielmehr umgekehrt aus dem Wortlaut gefolgert werden, dass die Leistung jedenfalls auch eine Mehrheit von Gegenständen umfassen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R).

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schülerschreibtisch um einen von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II umfassten Gegenstand, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches dem Grunde nach hat.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten keine Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches vorsehen. Denn wie die Kammer bereits ausgeführt hat, steht dem Beklagten nur Ermessen im Hinblick auf das „wie“ der Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung zu; jedoch nicht im Hinblick auf das „ob“. In dem Rundschreiben Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 14.12.2004 zur Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird unter Nr. 1 insoweit auch ausdrücklich klargestellt, dass zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche Gegenstände erforderlich sind und sofern ein Bedarf festgestellt wird, eine Bewilligung unter Berücksichtigung der Richtwerte vorzunehmen ist, wobei auch insoweit ausdrücklich ein Abweichen möglich ist. Der starre Verweis des Beklagten auf die eigenen Weisungen - ohne die erforderliche Einzelfallprüfung vorzunehmen - entspricht insoweit weder der Gesetzeslage noch der Weisungslage.

Unter den Begriff der Erstausstattung fallen sämtliche Einrichtungsgegenstände die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R). Die Kammer kann hier dahinstehen lassen, ob das Vorhandensein eines eigenen Arbeitsplatzes zur Durchführung von Hausaufgaben stets erforderlich ist. Denn jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin war ein entsprechender Bedarf – auch unter Berücksichtigung des sog. Abstandsgebot gegenüber den Lebensverhältnissen der Bezieher niedriger Erwerbseinkommen (zu dessen Geltung im SGB II etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 1093/05) – zu besorgen. Insbesondere steht das Vorhandensein eines Schreibtisches der Mutter der Klägerin eines Küchentisches und eines selbst gebauten Schreibtisches für den Bruder der Klägerin der Gewährung eines Schreibtisches für die Klägerin selbst nicht entgegen. Denn die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2012 glaubhaft die räumliche Situation dargestellt, wonach sie selbst in der 3-Zimmer-Wohnung einen Raum als Schlaf- und Arbeitszimmer mit ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter nutzt, wobei ihr Schreibtisch durch sie selbst zu Studienzwecken genutzt werde, so dass dieser fortwährend mit Unterlagen belegt sei. Zudem schlafe die jüngste Tochter in diesem Zimmer, so dass die Hausaufgaben dort nicht durchgeführt werden könnten. Auch am Küchentisch sei eine Durchführung der Schulaufgaben nicht möglich. Dieser sei zum einen sehr klein und zum anderen finde die Klägerin - die sich ohnehin leicht ablenken ließe - dort keine Ruhe, weil die Mutter der Klägerin in der Küche hauswirtschaftlichen Dingen im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer drei Kinder zu erledigen habe. Auch sei eine gemeinsame Nutzung des selbst gebauten Schreibtisches des Bruders nicht möglich, weil dieser ebenfalls schulpflichtig sei, so dass er diesen selbst benötige. Zudem seien häufig Freunde des vier Jahre älteren Bruders zu besuch, so dass ebenfalls die erforderliche Ruhe zur Bewältigung der Schulaufgaben der Klägerin, nicht gewährleistet werden könne. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ist die Kammer daher zur Überzeugung gelangt, dass das Vorhandensein eines Schreibtisches im eigenen Zimmer notwendig war, um der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schulaufgaben in einer Atmosphäre zu tätigen, die einen Lernerfolg vermuten lässt, zu bewältigen und der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler durch Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe mit weitaus höheren Kosten belastet wird, als die streitgegenständliche Kostenerstattung.

Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches besteht daher dem Grunde nach. Allerdings waren nach Überzeugung der Kammer (nur) Kosten in Höhe von 70,00 € zu erstatten.

Nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II ist der Leistungsträger berechtigt, die Leistungen auch in Form von Pauschalen zu erbringen. Nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB II sind bei der Bemessung der Pauschalen geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der Beklagte hat hier im Rundschreiben 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 14.12.2004 ausgeführt, dass weder verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen noch nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, so dass die Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung nicht als Pauschalen gewährt werden. Vielmehr sieht das o.g. Rundschreiben eine Prüfung des Einzelfalles vor. Bei den im o.g. Rundschreiben angegebenen Preisen handele es sich daher nur um Richtwerte (ohne Begründung anders: BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 45/08 R).

Das o.g. Rundschreiben sieht zwar keinen Richtwert für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches vor, allerdings 25,00 € für die Anschaffung eines Tisches für das Kinderzimmer. Aufgehend von dem Grundsatz, dass der Leistungsberechtigte auch auf gebrauchte Gegenstände und kostengünstige Beschaffungalternativen zu Verweisen ist (vgl. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24, Rn. 31), durch die gewährten Leistungen aber auch tatsächlich der erforderlich Bedarf gedeckt werden können muss, hält die Kammer die Erstattung von 70,00 € für erforderlich und ausreichend. Zu dieser Einschätzung ist diese unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Recherche unter www.amazon.de, www.kalaydo.de/kleinanzeigen.de, http://www.kindermoebel24.com/schreibtische/ und http://www.kinderschreibtisch.de/ - wonach ein gebrauchter Schülerschreibtisch ab 50,00 € sowie zahlreiche Ungebrauchte zwischen 56,00 € - 85,00 erworben werden können - gelangt. Nach den Ergebnissen der gerichtlichen Recherche konnten 20 Angebote für ungebrauchte Kinderschreibtische zu Preisen zwischen 56,00 € und 85,00 € ermittelt werden. Ausgehend von der Überlegung, dass nicht stets Sonderangebote und kostengünstige gebrauchte Schreibtische zur Verfügung stehen - weil häufig nur hochwertige Tische auch noch gebraucht angeboten wurden - ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass für den Durchschnittswert von 70,00 € eine ausreichende Anzahl von Kinderschreibtischen auch zum Zeitpunkt des Erwerbes des hier streitgegenständlichen Schülerschreibtisches zur Verfügung gestanden haben. Die Erstattung der geltend gemachten 120,00 € scheidet daher aus, weil kostengünstigere Alternativen bestanden.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Sie berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass die Klägerin mit der Klage ursprünglich einen Betrag in Höhe von 413,28 € geltend machte und nur in Höhe von 70,00 € obsiegte, dies entspricht einer Quote von 17/100.

Das Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar, weil der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG).

Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.

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