Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.01.2012 - 6 W 122/11
Fundstelle
openJur 2012, 16575
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2011 – 1 O 249/10 – abgeändert.

Der Antragstellerin wird zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der ersten Instanz für die mit Antrag vom 12. Mai 2011 angekündigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, welche einen Radiosender betreibt, veranstaltete in der Zeit vom 25. Mai bis 12. Juni 2009 ein „Radiogewinnspiel“ unter der Bezeichnung „B… Traumhaus“. Als Gewinn wurde die Errichtung eines Traumhauses „L…“ der D… GmbH & Co. KG, sowie ein für die Errichtung geeignetes Grundstück versprochen. Die Antragsgegnerin versprach dafür Sorge zu tragen, dass D… dem Gewinner ein rechtsverbindliches Angebot zur unentgeltlichen Errichtung des Traumhauses sowie zur unentgeltlichen Überlassung eines hierfür geeigneten Grundstücks macht.

Die Zuhörer wurden zwecks Ermittlung eines sogenannten Tagesgewinners aufgefordert, sich telefonisch bei der Antragsgegnerin registrieren zu lassen (0,50 €/Anruf). Täglich sollte ein Gewinnspielteilnehmer mittels eines Zufallsgenerators ausgewählt werden. Dieser sogenannte Tagessieger sollte von mehreren verschlossenen Briefumschlägen, in welchem sich Nummern von jeweils einem Schlüssel befanden, auswählen. Einer dieser Schlüssel stellte den Gewinnschlüssel für das Traumhaus dar und sollte bei der Endauslosung in das passende Schloss eingeführt werden.

Die Antragstellerin nahm an der Endauslosung vom 14.08.2009 neben anderen Tagessiegern in einem Studio der Antragsgegnerin teil. Der von der Antragstellerin als Tagessiegerin ausgewählte Schlüssel passte in die Tür eines Musterhauses der Firma D…, worauf hin die Antragstellerin als Gewinnerin des Traumhauses von der Antragsgegnerin sowohl im Hörfunkprogramm als auch im Internet bekannt gemacht wurde.

Die Antragsgegnerin hatte den Gewinn in der Hörfunksendung bzw. im Verlosungstermin vom 14.06.2009 bezeichnet als „ein Traumhaus im Wert von einer Viertelmillion Euro“.

Die Daten der Antragstellerin wurden in der Folgezeit von der Beklagten an die D… übermittelt. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der D… betreffend die geographische Lage des gewonnenen, zu bebauenden Grundstückes. Nach Ansicht der Antragstellerin sollte ihr ein Recht auf freie Wahl zustehen und sie ein zu bebauendes Grundstück in der Nähe ihres Wohnortes auswählen können. Hingegen bot ihr die D… allein die Errichtung des „Traumhauses“ auf einem Grundstück in F… an. Die D… geriet in der Folgezeit in Vermögensverfall; ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse zurückgewiesen worden.

Mit der beabsichtigten Klage in der Fassung vom 12.05.2011 begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 250.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise, an sie ein Wohnhaus samt Grundstück zum Verkehrswert von 250.000,00 € im Raum Berlin/Brandenburg unentgeltlich zu übereignen.

Die Antragstellerin hat für die beabsichtigte Klage um Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Die Antragsgegnerin ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen getreten unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie darauf, dass sie gemäß den Teilnahmebedingungen den ihr obliegenden Teil des Gewinnspieles erfüllt habe. Sie habe die Daten der Antragstellerin an die D… übermittelt und dafür gesorgt, dass diese der Antragstellerin die unentgeltliche Errichtung eines Hauses auf einem hierfür geeigneten Grundstück angeboten habe. Dazu sei es letztlich wegen des Verhaltens der Antragstellerin nicht gekommen, so die Antragsgegnerin.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 16. September 2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO).

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war abzuändern und der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Für die angekündigte Klage liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vor (§ 114 ZPO).

Insbesondere besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch.

1.

Soweit die Antragsgegnerin sich unter Verweis auf die Teilnahmebedingungen auf den Ausschluss des Rechtsweges beruft und meint, die Antragstellerin habe keinen einklagbaren Anspruch, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Teilnahmebedingungen, welche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Abgesehen davon, dass das von der Antragstellerin bestrittene rechtswirksame Einbeziehen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Antragsgegnerin letztlich zu beweisen sein werde, würde eine Vereinbarung betreffend den Rechtswegausschluss nicht den mit der beabsichtigten Klage verfolgten Anspruch erfassen. Die Klägerin macht nicht ein Recht auf Teilnahme an dem Radiogewinnspiel geltend, sondern verfolgt die gerichtliche Durchsetzung ihres von der Antragsgegnerin bereits zugesprochenen Gewinns.

2.

Als Anspruchsgrundlage kommen §§ 657, 280 ff BGB bzw. die analoge Anwendung dieser Vorschriften in Betracht.

Das von der Antragsgegnerin veranstaltete Radiogewinnspiel „B… Traumhaus“ hat den Charakter einer Auslobung.

Nach § 657 BGB ist die Auslobung das Aussetzen einer Belohnung durch öffentliche Bekanntmachung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für das Herbeiführen eines Erfolges.

a)

Erforderlich ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die öffentlich bekannt gemacht wird und die eine bindende Leistungsverpflichtung beinhaltet. Diese Leistungsverpflichtung muss nicht zwangsläufig in Geld bestehen, es genügt jeder beliebige sonstige Vorteil materieller oder immaterieller Art. Diesen Anforderungen kann die im Hörfunk öffentlich bekannt gemachte Erklärung der Antragsgegnerin genügen, wonach derjenige Teilnehmer des Gewinnspieles, welcher aus einer Mehrheit von Schlüsseln denjenigen auswählt, welcher bei der Endauslosung in das zu öffnende Schloss passt, ein noch zu errichtendes Traumhaus sowie ein für die Errichtung geeignetes Grundstück erhalten wird, wobei die Antragsgegnerin dafür „Sorge tragen werde“, dass das im Einzelnen bezeichnete Bauunternehmen dem Gewinner ein rechtsverbindliches Angebot zur unentgeltlichen Errichtung eben dieses Traumhauses sowie zur unentgeltlichen Überlassung eines hierfür geeigneten Grundstücks unterbreitet.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt diese ihrer öffentlich bekannt gemachten Leistungsverpflichtung nichts bereits dadurch, dass sie die Daten des Gewinners/der Gewinnerin an das Bauunternehmen weiter leitet. Vielmehr ist die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Bauunternehmen ein rechtsverbindliches Angebot, mithin ein der Formvorschrift des § 311 b BGB genügendes Angebot für die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks und Errichtung des Traumhauses macht. Während ein solches Angebot der D… den Formerfordernissen des § 311 b BGB unterworfen wäre, gilt dies nicht für das Versprechen der Antragsgegnerin, die D… zu einer solchen Handlung zu bewegen.

Der Belohnungsanspruch entsteht mit der Vornahme der in der Auslobung geforderten Handlung oder des durch die Handlung herbeizuführenden Erfolges. Diese Handlung ist als Gegenleistung anzusehen, für welche die Belohnung ausgesetzt wird. Sie muss in einer menschlichen Tätigkeit bestehen und kann auch von geringer Intensität sein (Seiler/Münchener Kommentar, Aufl. 2009, § 657 Rn. 8). Die geforderte Handlung kann hier in der Auswahl eines Schlüssels durch den Tagesgewinner zu sehen sein sowie in der Teilnahme des Tagesgewinners an der Endauslosung vor Ort mittels Einführung des Schlüssels in ein dafür vorgesehenes Schloss. Zwar ist es zutreffend, wie die Antragsgegnerin ausführt, dass die Auswahl des richtigen Schlüssels letztlich vom Zufall abhängig ist. Im Rahmen der nach § 657 BGB maßgeblichen geforderten Handlung sind jedoch Grenzfälle dankbar, die eine analoge Anwendung von § 657 rechtfertigen können (Münchener Kommentar, a.a.O.). Dies wird im vorliegenden Falle zu prüfen sein.

b)

Die Antragsgegnerin kann ihrer Verpflichtung „dafür Vorsorge zu tragen, dass D… dem Gewinner ein rechtsverbindliches Angebot für unentgeltliche Errichtung des Traumhauses sowie zur unentgeltlichen Überlassung eines hierfür geeigneten Grundstücks macht“, nicht mehr erfüllen, da die D… insolvent geworden und mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24.01.2011 wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden ist. Nach dem Vortrag der Antragstellerin trifft die Antragsgegnerin als Veranstalterin des Gewinnspieles insoweit ein sogenanntes Auswahlverschulden, da sie zur Erfüllung des öffentlich bekannt gemachten Leistungsversprechens sich eines ungeeigneten Erfüllungsgehilfen bedient hat.

c)

Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen will, die Antragstellerin selbst habe die Herbeiführung der Belohnung vereitelt, da sie sich nicht an die Teilnahmebedingungen gehalten, insbesondere wider die Regeln einen Anspruch auf Übertragung eines von ihr selbst bestimmten Grundstücks geltend gemacht habe, wird es darauf ankommen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin überhaupt wirksam im Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind. Die Beweislast hierfür obliegt der Antragsgegnerin.

Was den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbelangt, wird es darauf ankommen, mit welchem Wortlaut die Antragsgegnerin das Gewinnspiel im Rundfunk beworben hat. Die Antragstellerin hat substanziiert und unter Beweisantritt vorgetragen, die Antragsgegnerin habe sowohl während der Hörfunksendung als auch bei der Endauslosung damit geworben, der Gewinner habe Anspruch auf ein „Grundstück seiner Wahl“. Sollte dies zutreffend sein, dürften diese Anpreisung widersprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen § 317 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

d)

Was die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches anbelangt, kann sich die Antragstellerin zunächst darauf beschränken, den von der Antragsgegnerin öffentlich beworbenen Wert des Traumhauses (250.000,00 €) als Schadensersatz geltend zu machen.

2.

Als Anspruchsgrundlage kommen ferner §§ 661 a, 280 ff BGB bzw. deren analoge Anwendung in Betracht.

Die Antragsgegnerin hat als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB der Antragstellerin als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB eine Gewinnzusage gemacht und zwar anlässlich des Termins der Endauslosung. Daraus könnte sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin ergeben, der Antragstellerin diesen Preis zu leisten.

Nach § 661 a ist die Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Preises/Gewinns an den Mitteilungsempfänger erforderlich, dieser muss sich aufgrund der Art und des Inhalts der Mitteilung persönlich als Gewinner angesprochen fühlen. Erforderlich ist in der Regel eine sogenannte verkörperte Erklärung; eine öffentliche Bekanntmachung der Gewinnzusage oder aber deren Übermittlung an einen völlig unbestimmten Personenkreis genügt nicht (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 661 a Rn. 2 a).

Zwar hat die Antragstellerin eine solchermaßen verkörperte Erklärung der Antragsgegnerin nicht erhalten. Sie ist jedoch durch die Antragsgegnerin öffentlich in den Medien als Gewinnerin des Traumhauses vorgestellt worden, so dass sich unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu § 661 a BGB dessen analoge Anwendung rechtfertigen könnte (siehe hierzu BGH, NJW 2003, 426 und 3620 ff). Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegen wirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des UWG die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückdrängen können, so dass zur Abstellung des Missbrauchs die Einführung zivilrechtlicher Ansprüche, mit welchen der Unternehmer sozusagen beim Wort genommen werden sollte, erforderlich waren.

Zwar unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fällen dadurch, dass die Antragsgegnerin Gewinnmitteilungen nicht in der Absicht übersendet, den Empfänger zur Bestellung von Waren zu veranlassen. Die Vergleichbarkeit des Sachverhaltes könnte allerdings darin liegen, was zu prüfen sein wird, dass die Antragsgegnerin mittels des in den Medien bekannt gemachten Gewinnspiels Werbung für ihr Hörfunkprogramm betreibt, ferner mittels der Schaltung der Gewinn-Hotline Nr. 0137 … einer sogenannten MABEZ-Nummer Verbindungsentgelte (0,50 € je Verbindung) generiert, welche sich die Antragsgegnerin wohl mit dem Telekommunikationsanbieter teilt. Ferner übermittelt die Antragsgegnerin die Daten der bei dem Gewinnspiel registrierten Teilnehmer an Partnerunternehmen, welche diese Daten für Werbemaßnahmen verarbeiten und nutzen, wofür diese vermutlich der Antragsgegnerin ein Entgelt zahlen.

Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob diese Fallkonstellation mit derjenigen vergleichbar ist, welche der Gesetzgeber bei Schaffung des § 661 a BGB ins Auge gefasst hatte.

3.

Nicht zu folgen sein dürfte der Antragsgegnerin in der Ansicht, das streitgegenständliche Gewinnspiel stelle ein Spiel im Sinne von § 762 BGB damit eine sogenannte unvollkommene Verbindlichkeit dar. Die Qualifizierung als Spiel setzt auf Seiten des Spielers einen Einsatz voraus, für beide Vertragsparteien muss ein gewisses Risiko bestehen. Die im vorliegenden Falle auf Seiten der Antragstellerin angefallenen Telefonkosten reichen hierfür nicht aus (Ernst, NJW 2006, 186 ff).

4.

Die Antragstellerin hat angesichts ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen nicht zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).