OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11
Fundstelle
openJur 2012, 16562
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 3 K 2258/10 gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 75,00 EUR für eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) durch Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2010. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 22. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Gebührenbescheid sei auf der Grundlage von §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 sowie der hierzu ergangenen Gebührenordnung für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI) vom 21. Juli 2010, Tarifstelle 14.8.6 der Anlage hierzu, voraussichtlich rechtmäßig.

II.

Die gegen den am 30. März 2011 zugestellten Beschluss am 12. April 2011 erhobene und am 29. April 2011 auch rechtzeitig begründete Beschwerde rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringens keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - hierzu gehört die streitgegenständliche Gebührenforderung - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt, und angesichts der bei einer Gebührenhöhe von 75 EUR geringen und bei Feststellung der Rechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren im Übrigen auch nur vorübergehenden Belastung des Antragstellers käme eine Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn dessen Obsiegen im Klageverfahren wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rz. 980, 828 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. § 80 Rz. 166, 114 und 157 ff.). Das ist vorliegend jedoch nicht feststellbar.

Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Tarifstelle 14.8.6 der GebOMI biete deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Abs. 3 WaffG, weil es sich hierbei um eine Prüfung handele und die Kostenregelung in § 50 Abs. 1 WaffG zwischen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen unterscheide, so dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg mit seiner Ermächtigung nur für „Amtshandlungen“ nicht einschlägig sein könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2011 – OVG 11 S 26.11 -, juris Rz. 4). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2009 (6 C 30.08, juris Rz. 12, 16 ff.) die Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 50 WaffG für die waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG als „Amtshandlung“ für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, die dem Veranlasser - und zwar nicht nur dem, der sie willentlich herbeiführt, sondern auch dem, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt - individuell zuzurechnen und deshalb nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist. Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2011, a.a.O. und zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).

Auch die Annahme des Antragstellers, der Gebührenerhebung könne vorliegend entgegengehalten werden, dass die nicht anlassbezogene Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht unter die grundsätzlich kostenpflichtigen Maßnahmen des § 50 Abs. 1 WaffG falle, so dass auch dem Landesgesetzgeber insoweit keine Befugnis zu einer Gebührenerhebung zukomme, überzeugt nicht. Er führt insoweit in Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, wonach lediglich der Umstand, dass die Begründung und Empfehlung des Innenausschusses des Bundestages den Hinweis enthalte, dass die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen, keine verbindlichen Vorgaben gegenüber dem Landesgesetzgeber begründe und es an einem dafür erforderlichen Niederschlag eines angenommenen gesetzgeberischen Willens in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG gerade fehle, aus, es sei ausreichend, wenn sich der betreffenden Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lasse, und es sei üblich, bei materiell bundesrechtlich geregelten Bereichen, in denen die Kostenfolgen landesrechtlichen Bestimmungen folgten, zur Klärung des „Ob“ und des Umfangs der Kostenfolge auf Gesetzesmaterialien zurückzugreifen. Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG geregelte, nicht anlassbezogene Aufbewahrungskontrolle erfolge ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich im öffentlichen Interesse, so dass die fragliche Maßnahme damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 WaffG falle, so dass es an einer geeigneten Ermächtigung für den Landesgesetzgeber fehle.

Diese Kritik verkennt, dass unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden der Regelungsgehalt des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sich darauf beschränkt, den Waffenbesitzern die Pflicht aufzuerlegen, der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Insbesondere regelt die Vorschrift nicht, dass eine Überprüfung der Aufbewahrung der Waffen ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und daher gebührenfrei sein solle. Für letzteres findet sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - kein Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Auch der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Gebührenfreiheit der verdachtsunabhängigen Kontrolle bereits im Rahmen des § 36 WaffenG regeln wollte. Dort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt“. Das zeigt, dass der Innenausschuss eine Regelung zur Gebührenfreiheit im Waffengesetz insgesamt gerade für entbehrlich hielt, da aus seiner Sicht die Gebührenfreiheit einer solchen Überprüfung offenbar bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsgebührenrechts bzw. aus seiner weiteren Annahme folgt, dass die Kontrolle allein im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt werde. Weiter ist er der Ansicht, dass auch eine (spätere) Erwähnung dieses Umstandes in einer anstehenden Kostenverordnung lediglich der deklaratorischen Klarstellung, nicht aber der konstitutiven Regelung diene. Schließlich zwingen auch nicht Sinn und Zweck der Verwaltungsgebühren zu der von der Beschwerde vorgenommenen Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Denn der Erhebung von Verwaltungsgebühren steht gerade nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 30.08 -, juris Rz. 18; Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12.98 -, juris Rz. 23; Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.; Urteil vom 13. Januar 1959 – I C 114.57 -, juris Rz. 11).

Soweit die Beschwerde meint, durch den eindeutigen Willen des Bundesgesetzgebers betreffend die materielle Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei der dem Landesgesetzgeber über § 3 Abs. 2 Nr. 2 GebGBbg eingeräumte Gestaltungsspielraum auf der Seite der Kostenfolge jedenfalls auf Null reduziert, überzeugt dies ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift können die Gebührenordnungen bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden. Diese Vorschrift erhellt zunächst, dass es bei dem eröffneten Ermessen nicht – wie der Antragsteller meint - um ein dem Landesgesetzgeber zustehendes, sondern um das Ermessen des Landesverordnungsgebers geht, nämlich des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung, das für seinen jeweiligen Geschäftsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 GebGBbg bestimmt. Schon deshalb kann das Argument des Antragstellers so nicht tragen. Soweit es die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers betrifft, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) den Landesgesetzgeber binden sollte, obwohl der Bundesgesetzgeber eine die Gebührenerhebung ausschließende Regelung - wie soeben dargelegt - nicht getroffen hat und es auch nicht in seiner Kompetenz steht, Regelungen betreffend landesrechtliche Gebühren zu treffen (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befugnis des Landesgesetzgebers, das Verwaltungsverfahren einschließlich der Kostenregelungen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes; ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 – 5 K 2953/10 -, juris Rz. 21). Soweit es um das Ermessen des Verordnungsgebers geht, hat sich der Minister des Innern mit der GebOMI ausweislich der Tarifstelle 14.8.6 dafür entschieden, die Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen als gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg zu bestimmen und den Gebührensatz auf einheitlich 75,00 Euro festzusetzen, was bei summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie dargelegt - auch ein Verwaltungshandeln, das überwiegend oder ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, gebührenpflichtig sein kann. Überzeugend führt das Verwaltungsgericht zur Höhe der Gebühr aus, dass die Gebühr über der Rahmengebühr für die Regelüberprüfung von 25,00 bis 50,00 Euro (vgl. Tarifstelle 14.8.1) liege, erkläre sich schon aus dem vergleichsweise höheren Verwaltungsaufwand, denn die verdachtsunabhängige, unangemeldete Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sei zwingend vor Ort beim Waffeninhaber vorzunehmen.

Weiterhin beanstandet der Antragsteller, da die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge, verstoße die GebOMI mit ihrer Tarifstelle 14.8.6 sowie das darauf gestützte Verwaltungshandeln auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das aus dem Übermaßverbot resultierende Äquivalenzprinzip, den grundgesetzlichen Eigentumsschutz, zudem sei die Gebühr eine unzulässige Steuer. In Bezug auf das Äquivalenzprinzip hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankomme, dass dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließe, sondern entscheidend sei, dass die Behörde aufgrund einer individuell dem Antragsteller zurechenbaren Veranlassung eine Leistung erbracht habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12.98 -, juris Rz. 20 f.). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei dabei nicht nur derjenige, der die Leistung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 30.08 -, juris Rz. 17). Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung sei dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringe.

Das Verwaltungsgericht gibt zunächst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wieder und stellt damit zu Recht entscheidend auf den formellen Gebührenbegriff ab. Auf der Grundlage des formellen Gebührenbegriffs, der die Gebührenerhebung nicht mehr stets von einem wirtschaftlichen Vorteil des Gebührenschuldners oder einer privatnützigen Gegenleistung der öffentlichen Hand abhängig macht, sondern allein eine "individuell zurechenbare Leistung" als möglichen Abgabentatbestand ausreichen lässt (vgl. dazu oben) und dabei dem Gebührengesetzgeber einen weiten Spielraum einräumt, und der die typische Verbindung zwischen Leistung des Bürgers und Gegenleistung der Verwaltung nach dem traditionellen Gebührenverständnis zurücktreten lässt, gehen die Einwände der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Gebührenbegriff, dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip fehl (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009, a.a.O., Rz. 25).

Weiter bejaht das Verwaltungsgericht zu Recht, dass die Prüfung der sicheren Aufbewahrung dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen ist. Soweit der Antragsteller diesbezüglich rügt, es sei falsch, wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass die Prüfung der sicheren Aufbewahrung neben der Regelüberprüfung den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Erlaubnisinhabers erbringe, überzeugt auch dies nicht. Der Antragsteller führt dazu im Einzelnen folgende Kritik aus: Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung des jeweiligen Erlaubnisinhabers werde über § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 5 und 6 WaffG geführt; die dazu vorgesehenen Verfahrens- bzw. Prüfschritte seien dort abschließend und vollständig geregelt. Weder sei die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zur (ergänzenden) Erbringung dieses Nachweises gedacht noch sei sie dazu geeignet. Der Antragsteller übersieht dabei, dass ausweislich des Wortlautes des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absätzen 1 und 2 den Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden, und bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4). Damit ist aber der vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Zusammenhang zwischen der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung und der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers unabhängig von der Frage, ob diese Kontrolle in das „reguläre“ Prüfverfahren eingebunden ist, bei summarischer Prüfung als gegeben anzusehen.

Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner Ansicht, die Kontrolle sei nicht dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, weitere Argumente vorbringt, tragen auch diese nicht. Im einzelnen führt er als weitere Argumente an: Die Änderungen des Waffengesetzes dienten zum einen schlicht dem Nachweis politischer Aktivität nach dem Amoklauf von Winnenden und zum anderen einem eher generalpräventiven Zweck dergestalt, die Erlaubnisinhaber auf diese Weise dafür zu sensibilisieren, dass die – unverändert bestehenden – Aufbewahrungs- und Nachweispflichten auch tatsächlich befolgt werden sollten. Es werde im öffentlichen Interesse und ungeachtet des Umstandes, dass der jeweils betroffene Erlaubnisinhaber im waffenrechtlichen Sinne als zuverlässig und geeignet einzustufen sei, eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit geschaffen. Anders als die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG stelle die Aufbewahrungskontrolle auch keine Pflicht der Waffenbehörde, sondern lediglich eine Möglichkeit dar, von der Gebrauch gemacht werden könne aber nicht müsse. Auch der Bundesgesetzgeber gehe nicht davon aus, dass die Maßnahme dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen sei.

Auch diese Argumentation kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Prüfung der sicheren Aufbewahrung sei dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, bei summarischer Prüfung nicht widerlegen. Die vom Antragsteller zitierte Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) trifft gar keine Aussage hinsichtlich der Frage, ob die Überprüfung zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers bzw. des Erlaubnisinhabers gehört oder nicht. Denn diese Frage ist von der vom Innenausschuss allein erörterten Frage, ob die Überprüfung (lediglich) im öffentlichen Interesse erfolgt, zu trennen. Es ist vielmehr so, dass, weil der allgemeine Zweck des Waffengesetzes darin liegt, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucksache 14/7758, S. 51 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011, a.a.O.), der Gesetzgeber den Waffenbesitzern und Erlaubnisinhabern diverse Pflichten auferlegt (vgl. nur Abschnitt 2, Unterabschnitt 6 des Gesetzes). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Pflichten stets oder nur bei begründeten Zweifeln (so noch die frühere Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG) bestehen bzw. zu beachten sind, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Der bereits angesprochene, gesetzlich ausdrücklich normierte Zweck der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Überprüfung der Pflichten aus Absätzen 1 und 2“ zeigt, dass die neu geregelte Pflicht in den bestehenden Pflichtenkreis des Waffenbesitzers bzw. Erlaubnisinhabers untrennbar eingeflochten ist. In systematischer Hinsicht kann als ergänzendes Argument angeführt werden, dass die Normierung gerade in Unterabschnitt 6 mit dem Titel „Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten“ erfolgte. Ob die Behörde verpflichtet ist, Kontrollen der sicheren Aufbewahrung durchzuführen, spielt für die Frage der Zuordnung zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers bzw. Erlaubnisinhabers keine Rolle.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen überzeugen auch die vom Antragsteller kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LVerfBbg). Insoweit führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, da die Prüfung der sicheren Aufbewahrung dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen sei, werde durch die Gebühr nicht in den Schutzbereich des Eigentumsrechts eingegriffen. Gehe man davon aus, dass der Besitz von einzelnen Waffen bzw. der im Gesamtvermögen zusammengefassten Vermögensgegenstände dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG gegen rechtswidrige Abgaben unterstehe, liege kein unverhältnismäßiger Eingriff vor, da es sich im Angesicht des Umstandes, dass es sich um eine Verwaltungstätigkeit im Pflichtenkreis des Waffeninhabers handele, um eine rechtmäßige, vom Eigentümer aus Rücksicht auf das Allgemeininteresse hinzunehmende Gebühr handele.

Soweit der Antragsteller schließlich meint, (ebenfalls) gegen Art. 3 GG bzw. Art. 12 LVerfBbg verstießen die angegriffene Gebührenregelung und die darauf gestützte Verwaltungspraxis, indem bestimmte Berufsgruppen wie Polizei- und Zollbeamte auf der Basis des § 55 Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht der gebührenpflichtigen Amtshandlung unterfielen, ist auch dies nicht überzeugend. Zur Begründung seiner Ansicht führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, welche beruflichen Besonderheiten es konkret rechtfertigen sollten, dass bei Polizisten und Zollbeamten nicht – gebührenpflichtig – kontrolliert werden solle, ob diese zuhause ihre dort befindliche Dienstwaffe ordnungsgemäß und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss angeführt, es sei durchaus sachgerecht, diese Berufsgruppen nicht den Bestimmungen des Waffenrechts, sondern allein den beruflichen Besonderheiten Rechnung tragenden Dienstvorschriften zu unterstellen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der rechtfertigende Grund für die in Bezug genommene Privilegierung liegt darin, es Polizeivollzugsbeamten und Vollzugsbeamten der Zollverwaltung zu ermöglichen, auch außerhalb des Dienstes eine Schusswaffe zu führen, damit sie im Bedarfsfall die Möglichkeit besitzen, sich erforderlichenfalls in den Dienst zu versetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2008 – OVG 11 N 52.06 -, juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).