OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011 - OVG 11 B 24.10
Fundstelle
openJur 2012, 16531
  • Rkr:

1. Die für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen einzuhaltende Jahresfrist ab Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 begann im Land Berlin am 3. Oktober 1990.

2. Der Irrtum des Landes Berlin, das Reichsvermögen-Gesetzes sei am 3. Oktober 1990 noch nicht in Kraft getreten, so dass auch die gesetzliche Jahresfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, ist ein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes rechtlich irrelevanter Subsumtionsirrtum.

3. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Reichsvermögen-Gesetz kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. dem der Bundestreue allenfalls dann in Betracht, wenn für die Fristversäumnis (staatliches) Fehlverhalten, etwa in Form einer Täuschung oder sonstigen Irrtumserregung, ursächlich ist.

4. Ansprüche auf Herausgabe von Erlösen aus bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Veräußerungen von Grundstücken des Rückfallvermögens können nicht gegen die erst zu diesem Zeitpunkt gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geltend gemacht werden

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte - die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) - wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010, mit dem sie für fünf im früheren Westteil Berlins gelegene Grundstücke des sogen. Rückfallvermögens gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 16. Mai 1961 (Reichsvermögen-Gesetz, BGBl I 1961, 597; i.F. RVermG) zur Auflassung und Eintragungsbewilligung in das Grundbuch bzw. Herausgabe des Verkaufserlöses an den Kläger verurteilt worden ist.

Nach Angaben des Klägers handelt es sich hierbei um exemplarische Fälle, die für die entsprechenden Berliner Ansprüche als Musterfälle anzusehen seien. Insgesamt beanspruche man in Berlin (West) gelegene Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6,8 Mio. m² im Gesamtwert von weit über 200 Mio. EUR, darunter Flächen der Flughäfen T… und T…, sowie Veräußerungserlöse in Höhe von über 55 Mio. EUR aus dem bereits erfolgten Verkauf von Rückfallvermögen durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Beklagte.

Mit dem Ende des 2. Weltkrieges endete die einheitliche Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches und des Landes Preußen und unterlag das Reichsvermögen zunächst der Beschlagnahme und Kontrolle der Besatzungsmächte. Nachdem entsprechende Vorschriften im Frühjahr 1951 aufgehoben worden waren, wurden die diesbezüglichen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I 1951, 467), das Anfang 1952 auch in Berlin in Kraft getretene sogen. Vorschaltgesetz, vorläufig neu geordnet. Die endgültige Auseinandersetzung über die Vermögenswerte sollte nach dessen § 5 den in Art. 134 Abs. 4 und 135 Abs. 6 GG vorgesehenen Bundesgesetzen vorbehalten bleiben. Die abschließende Regelung erfolgte sodann durch das Reichsvermögen-Gesetz dahingehend, dass Vermögensrechte, die nicht bereits aufgrund der Identität zwischen dem Deutschem Reich und der Bundesrepublik oder aufgrund von Art. 134 Abs. 1 GG letzterer zugewiesen waren, entweder gemäß § 1 RVermG dieser zufielen oder auf der Grundlage von Art 134 Abs. 2 GG gemäß §§ 2 und 3 RVermG je nach Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes - Funktionsprinzip - ihr oder anderen Rechtsträgern zugeteilt wurden.

In § 5 RVermG wird die Zuordnung des - hier nur streitgegenständlichen - Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG geregelt. Dabei handelt es sich um dem Deutschen Reich unentgeltlich oder jedenfalls ohne wertentsprechende Gegenleistung zur Verfügung gestellte Liegenschaften. Dies war seitens der Länder des Reiches überwiegend schon im Rahmen der Reichsgründung auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 bzw. später während der NS-Zeit aufgrund der sogen. Verreichlichungsgesetze geschehen.

Nach § 5 RVermG ist eine Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer nur ausnahmsweise im Falle dauerhaften Bedarfs der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG kann das Rückfallrecht nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden, wobei die Frist im Falle späterer Kenntniserlangung vom Rückfallrecht erst mit diesem Zeitpunkt beginnt. Auf eigenen Bedarf kann sich die Bundesrepublik nach § 5 Abs. 2 RVermG ebenfalls nur innerhalb bestimmter Fristen nach Geltendmachung des Rückfallrechts berufen. Gemäß § 19 RVermG ist unter dem Titel „Sondervorschrift für Berlin“ in Abs. 1 bestimmt, dass § 5 für das Land Berlin nicht gilt und insoweit eine „besondere Regelung“ vorbehalten bleibt. Hingegen sollte das RVermG im Übrigen ausweislich der üblichen Berlin-Klausel auch in Berlin gelten. Aufgrund eines Einspruchs der Alliierten Kommandantur konnte das Gesetz in Berlin - anders als in den sogen. alten Bundesländern - jedoch insgesamt nicht in Kraft treten. Aufgrund dessen verblieb es in Berlin bis 1990 auch bei der Grundbucheintragung des Deutschen Reiches.

Anfang der sechziger Jahre schlossen der Kläger und die Bundesrepublik Deutschland mehrere Vereinbarungen über die Verwaltung des in Berlin (West) belegenen Reichsvermögens. Ferner kam es bis 1987 und dann wieder ab 1992 in Einzelfällen zu Verkäufen von Grundstücken dieses Vermögens. Die Kaufpreise wurden dabei erstmals im Jahre 1962 in einer - vom Land Berlin und dem Bund übereinstimmend geführten - sogen. Surrogatliste verzeichnet. Danach sollte der Erlös an die Stelle der Liegenschaft für den Fall treten, dass diese bei der Auseinandersetzung dem Land Berlin zukommt. Später wurden diese Listen - jedenfalls seitens des Klägers - mit dem Titel „Registrierliste“ weitergeführt und zwar nach Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2011 „bis in die jüngste Zeit“.

Durch § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl I 1990, 2106; i.F. Sechstes Überleitungsgesetz) wurde das auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher in Berlin nicht oder nicht in vollem Umfang geltende Bundesrecht - mit gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen - im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 uneingeschränkt in Kraft gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 an die Oberfinanzdirektion Berlin (OFD Berlin) machte der Kläger schriftlich erstmals - allerdings ohne Benennung der einzelnen Grundstücke - Rückfallansprüche nach Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG geltend. Hierbei vertrat er die Auffassung, dass aufgrund des Wegfalls der alliierten Vorbehaltsrechte, die zur Regelung in § 19 RVermG geführt hätten, spätestens am 3. Oktober 1990 die Berliner Sonderstellung entfallen sei. § 19 RVermG sei deshalb in seinem Regelungsgehalt entfallen. Gemäß Art. 134 Abs. 3 GG stehe das Berliner Rückfallvermögen nunmehr dem Land Berlin zu, soweit der Bund es nicht für seine Verwaltungsaufgaben benötige.

Mit einer „Kurzmitteilung“ vom 8. Juli 1996 übersandte die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin der OFD Berlin unter dem Betreff „Liste rückfallpflichtiges Reichsvermögen“ eine Übersicht in tabellarischer Form, in der unter der Überschrift „Liste über rückfallpflichtiges Reichsvermögen, das vom Land Berlin beansprucht wird“ insgesamt 49 Areale mit Flächenangaben, Bezirk und Straßenbezeichnung aufgelistet sind. Auf eine entsprechende Nachfrage verwies die OFD Berlin mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 u.a. darauf, dass die in § 19 RVermG vorgesehene besondere Regelung „bis heute“ nicht vorliege, so dass dem Begehren bis zu einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden könne. Insoweit sei man an die entsprechende und dem Land Berlin bekannte Rechtsauffassung im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. August 1992 gebunden.

Durch Schriftsatz vom 18. Juni 1999 machte das BMF der OFD Berlin Mitteilung über eine Änderung seiner Rechtsauffassung. Hiernach sei § 5 RVermG in Berlin bereits mit dem Sechsten Überleitungsgesetz am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten. Diese Norm stelle die in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG genannte „besondere Regelung“ dar. Dementsprechend sei die Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach Ablauf eines Jahres abgelaufen gewesen. Nachdem die OFD Berlin den Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 1999 hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, widersprach dieser mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher erneuter Geltendmachung des Rückfallrechts und „vorsorglicher Wiederholung der Antragstellung aus dem Jahre 1956 auf Rückübertragung von Reichsvermögen gem. § 5 RVermG“ sowie Beifügung des Antrags vom 20. März 1956 in Kopie.

Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG in Berlin mit dieser Neureglung in Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 ab.

Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei für unvereinbar mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise solle die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden, durch Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch in Berlin in Kraft zu setzen bzw. eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008 den Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als jedenfalls in der Sache erfolglos zurückgewiesen. § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG sowie dem föderalen Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte sei mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das gesamte RVermG einschließlich der Rückfallregelung in § 5 nach Berlin (West) übergeleitet worden. Einer spezifizierten Gesetzgebung im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG habe es nicht bedurft. § 5 RVermG sei seit dem 3. Oktober 1990 dort anwendbar und inhaltlich nicht zu beanstanden.

Ziel des Sechsten Überleitungsgesetzes sei es gewesen, sämtliche Rechtsetzungsakte des Bundes, die Vorschriften mit einer (ausschließlich) Berlin ausnehmenden Regelung enthielten, auf Berlin zu erstrecken. Infolgedessen sollten sämtliche Berlin-Klauseln und -Regelungen gegenstandslos werden. Hiervon im Hinblick auf § 19 Abs. 1 RVermG im Wege restriktiver Auslegung abzusehen, bestehe kein Anlass. Zwar ergebe sich aus der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs, dass der Bundesbedarf Anfang der 60er Jahre noch nicht zu überblicken gewesen sei und ein Rückfallverfahren in Berlin deshalb erst dann habe ermöglicht werden sollen, wenn dieser überschau- und entscheidbar sei. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinerzeit für das Rückfallverfahren in Berlin (West) an eine von § 5 RVermG inhaltlich abweichende Regelung gedacht habe. Vielmehr sei es in § 19 Abs. 1 RVermG allein um eine zeitlich begrenzte Suspendierung dieser Norm gegangen. Dies sei darüber hinaus auch im Hinblick auf die besonderen alliierten Vorbehaltsrechte erfolgt, da in der Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG an die Bundesrepublik Deutschland die unzulässige Ausübung von Regierungsgewalt des Bundes habe gesehen werden können. Dass der Bundesbedarf auch nach dem 3. Oktober 1990 noch lange Zeit nicht absehbar gewesen sei, betreffe allein die Frage, „ob es im Interesse des Bundes zweckmäßig war“, das Rückfallverfahren nunmehr in Gang zu setzen.

Die Ausschlussfristen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG seien auch verhältnismäßig und zumutbar. Die Jahresfrist habe sicherstellen sollen, dass die Rechtsverhältnisse in absehbarer Zeit geklärt würden und nicht viele Jahre in der Schwebe blieben. Zumutbar sei dies insbesondere deshalb, weil sie in dem Falle, dass der Rückfallberechtigte erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfahre, mit der Kenntniserlangung zu laufen beginne. Da das RVermG somit insgesamt am 3. Oktober 1990 in Berlin (West) in Kraft getreten sei, habe die Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt begonnen. Dass die Bundesrepublik Deutschland die Durchführung eines Rückfallverfahrens gegenüber dem Land Berlin bis 1999 unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage abgelehnt habe, sei im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nicht erheblich. Soweit man daraus „präklusionshindernde Rechte ableiten möchte“, stehe zur Klärung dieser Frage der Verwaltungsrechtsweg offen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beklagte auf die vom Kläger am 29. Januar 2009 erhobene Klage durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Auflassung und Eintragungsbewilligung in das Grundbuch hinsichtlich des 15.166 m² großen Grundstücks F… und des 1.301 m² großen Grundstücks L… sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3.445.487,67 EUR für die Veräußerungen der Grundstücke B… (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964 – nur Bodenwert), N… (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986) und K… (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und - bis auf geringfügig zu hoch angesetzte Teilbeträge von Erlösauskehransprüchen - auch begründet:

Die Klage auf Herausgabe der Grundstücke F… und L… sei zu Recht gegen die Beklagte gerichtet worden. Denn diese sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3235; i.F. BImAG) seit dem 1. Januar 2005 Eigentümerin der genannten Grundstücke. Unerheblich sei deshalb, ob die Bundesrepublik Deutschland ihr auch die Aufgabe der Erfüllung von Ansprüchen nach § 5 RVermG übertragen habe.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rückgabeanspruchs hinsichtlich beider Grundstücke gemäß § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG lägen vor. Denn das Land Preußen habe diese dem Deutschen Reich aufgrund des Gesetzes vom 25. Mai 1873 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 RVermG seien die Grundstücke dem Kläger zugefallen.

Zwar habe dieser die einjährige „Anmeldefrist“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, die am 3. Oktober 1990 begonnen habe, versäumt, da er seinen Anspruch nicht bis zum 2. Oktober 1991 geltend gemacht habe. Diese Norm verlange nach ihrem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik eindeutig eine Geltendmachung nach Inkrafttreten des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber habe, wie die ausführliche und detaillierte Regelung in § 6 RVermG belege, seinerzeit berücksichtigt, dass die Länder und Gemeinden aufgrund der Vorschaltgesetzgebung vielfach bereits Ansprüche angemeldet gehabt hätten und gleichwohl eine Antragstellung nach Inkrafttreten des RVermG verlangt. Daher könne das Schreiben vom 20. März 1956 nebst beigefügter Grundstücksliste nicht genügen. Die Abwicklung von Verkaufsfällen hieraus und auch die Führung der Surrogatliste rechtfertige eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil seitens des Klägers auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt worden sei, dass es im Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 keine derartigen Veräußerungen gegeben habe.

Jedoch könne sich die Beklagte nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Grundsatz der Bundestreue (länderfreundliches Verhalten) auf die Fristversäumnis nicht berufen. Denn der Kläger habe sich in einer historischen Ausnahmesituation mit nur schwer zu bewältigenden Aufgaben befunden. Der Bundesrepublik Deutschland seien die Rückfallansprüche seit Jahrzehnten bekannt gewesen und von ihr dem Grunde nach auch nie bestritten worden. Ferner habe sie die unklare Rechtslage, die das Verstreichenlassen der Frist zumindest begünstigt habe, selbst geschaffen und neun Jahre lang ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten, die Jahresfrist zur Geltendmachung habe noch gar nicht zu laufen begonnen.

Zwar liege kein klassischer Fall des „venire contra factum proprium“ vor. Denn der Bund habe weder innerhalb der - nunmehr erkannten - Frist explizit beim Kläger einen Irrtum über den Fristlauf erregt noch habe er innerhalb dieser Frist ausdrücklich gegenüber dem Kläger erklärt, dass die Frist nicht laufe bzw. er sich nicht auf den Fristablauf berufen werde. Jedoch komme der vorliegende Sachverhalt dieser Fallgruppe sehr nahe. Schutzwürdigkeit liege auch vor, wenn man eine Regelung bzw. deren Anschein selbst geschaffen oder den anderen in seinem (Fehl)Glauben bestärkt habe. Insbesondere sei die Berufung auf einen Fristablauf treuwidrig, wenn man den anderen hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt habe. So liege der Fall hier. Denn der Bundesgesetzgeber habe mit der pauschalen Inkraftsetzung auch des RVermG am 3. Oktober 1990 ohne Aufhebung seines § 19 eine unklare Rechtslage geschaffen. Auch habe die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 25. August 1992 und mit dem Schreiben der OFD Berlin vom 23. Dezember 1997 selbst die Auffassung vertreten, die Rückfallregelung des § 5 RVermG sei wegen des § 19 RVermG nicht in Kraft getreten. Damit habe sie den Kläger in seinem Rechtsstandpunkt objektiv bestärkt. Erschwerend komme hinzu, dass der Bund nicht bestreite, diese Rechtsauffassung, auch wenn sie gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich schriftlich geäußert worden sei, schon vor 1992 vertreten zu haben.

Die Berufung auf die Fristversäumnis müsse der Beklagten jedenfalls aber „unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Interessenabwägung“ versagt bleiben. Denn dem Kläger würde ein immenser Schaden entstehen, obwohl der Fehler sich als äußerst geringfügig erweise. Die ausdrückliche Geltendmachung der Rückfallansprüche wäre auch lediglich eine „leere Förmelei“ gewesen, da das Schreiben vom 20. März 1956 mit seiner Liste bereits alle in Rede stehenden Vermögenswerte benannt habe und auf Art. 134 Abs. 3 GG Bezug genommen worden sei. Da der Kläger auch in Verhandlungen und insbesondere im Zusammenhang mit Verkaufsfällen immer wieder auf diese Ansprüche und die ausstehende Klärung hingewiesen habe, habe beim Bund auch im Zeitraum 1990/91 kein Zweifel an der Anspruchstellung entstehen können, so dass ihm die Schutzwürdigkeit fehle. Hinzu komme, dass der frühe Fristbeginn sogar den eigenen Interessen des Bundes widersprochen habe, da sein Bedarf in Berlin auch angesichts der Unklarheit über die Frage der Hauptstadt- bzw. Regierungssitzbestimmung seinerzeit noch völlig unabsehbar gewesen sei. Zudem habe er es in der Hand gehabt, durch Aufhebung des § 19 RVermG bzw. Herbeiführung eines Einvernehmens über den Fristbeginn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG eine rasche Klärung herbeizuführen. Da sich der Bund auf einen eventuellen Bedarf auch weiterhin berufen könne, würden seine Interessen ferner nicht berührt. Demgegenüber seien die des Klägers angesichts der umfangreichen Ländereien und der grundsätzlich schon seit 1949 bestehenden Ansprüche eindeutig höher zu bewerten.

Zwar sei dem Bund die Berufung auf die Fristversäumnis wohl nur bis zur Bekanntgabe der geänderten Rechtsauffassung verwehrt gewesen, jedoch habe der Kläger dann durch das Schreiben vom 5. Juli 2000 noch rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist seine Rückfallansprüche unter erneuter Vorlage des Schreibens vom 20. März 1956 nebst Anlagen geltend gemacht.

Auf die Angaben des früheren Regierenden B… in Zeitungsinterviews nach Zurückweisung des Normenkontrollantrags des Klägers mit Beschluss vom 15. Januar 2008, wonach man 1990 und 1991 bewusst von einer Klageerhebung wegen des Rückfallvermögens abgesehen habe, weil man auf einvernehmliche Regelungen mit der Bundesregierung zur Hauptstadtfrage, zur Fortführung der Berlin-Förderung und zu den Zuschüssen für den Haushalt Berlins angewiesen gewesen sei, komme es nicht an. So sei schon die Verwertbarkeit solcher Aussagen nach Ablauf von 17 Jahren zweifelhaft. Jedenfalls solle dieser sich nur zum Verzicht auf Klageerhebung geäußert haben und sei auch der diesbezügliche Zeitraum unklar.

Den Rückübertragungsansprüchen stehe mangels entsprechender Geltendmachung und Nichtablaufs der Zehnjahresfrist nach § 196 BGB n.F. auch nicht Verjährung entgegen.

Ferner seien - bis auf einen geringen Betrag - auch die Erlösauskehransprüche des Klägers begründet:

Auch insoweit sei die Beklagte passiv legitimiert, da ihr nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 1 Abs. 1 Satz 2 BImAG die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung der OFD zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden seien. Dazu gehörten auch Verkäufe von Rückfallvermögen, die weitere Abwicklung diesbezüglicher früher erfolgter Verkäufe, ohne dass es auf die insoweit fehlende Vereinnahmung der Beträge ankomme, und die Führung der Surrogatliste. Die Gesetzesbegründung zum heutigen § 2 Abs. 6 BImAG, wonach eine Rechtsnachfolge in zuvor von den genannten Behörden wahrgenommene Rechte und Verpflichtungen nicht begründet werde, stehe dem nicht entgegen, da sich das nur auf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen beziehe, nicht aber gesetzlich begründete Ansprüche betreffe.

Hinsichtlich der - seinerzeit vom Land Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellten - Grundstücke B… und N… ergebe sich der Erlösauskehranspruch aus § 14 Abs. 1 RVermG. Denn in den Kaufverträgen aus den Jahren 1964 und 1986 habe sich die O… zur Kaufpreiserstattung verpflichtet, wenn die Übernahme des RVermG in Berlin und das Bestehen eines Rückfallrechts mangels Geltendmachung von Eigenbedarf festgestellt werde. Die Anmeldung des Rückfallanspruchs ergebe sich bereits aus der Aufnahme in die Surrogatliste. Auch die Vertragsauslegung führe dazu, dass es einer erneuten Geltendmachung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, die zudem völlig sinnlos gewesen wäre, nicht bedurft habe. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf die Fristversäumnis aber auch hier nicht berufen.

Hinsichtlich des seinerzeit vom Land Preußen ebenfalls unentgeltlich dem Deutschen Reich zur Verfügung gestellten Grundstücks K… ergebe sich der Anspruch auf Erlösauskehr für das erst nach Inkrafttreten des RVermG auch in Berlin veräußerte Grundstück aus dem „allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in der Ausprägung durch § 5 RVermG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB“. Insoweit liege eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor. Eines analogen Rückgriffs auf § 14 Abs. 1 RVermG bedürfe es in diesem Falle nicht, allerdings würde ein solcher zum gleichen Ergebnis geführt haben.

Auch die Erlösauskehransprüche seien nicht verjährt. Denn insoweit betrage die Verjährungsfrist wie im Bereich des Vermögenszuordnungsgesetzes 30 Jahre. Im Übrigen würde selbst bei analoger Anwendung des § 196 BGB n.F. Verjährung erst am 31. Dezember 2011 eingetreten sein.

Gegen das ihr am 7. Juli 2010 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil hat die Beklagte am 4. August 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach gewährter Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 25. Oktober 2010 - mit am 22. Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet:

Die Berufung müsse schon deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Denn das RVermG habe Rückfallansprüche ausschließlich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber ihr gegenüber begründet. Durch das BImAG seien ihr in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lediglich die eigenverantwortliche Wahrnehmung der „Aufgaben“ der früheren Bundesvermögensverwaltung übertragen worden. Dementsprechend sei sie nur in deren Stellung als für den Bund handelndes Organ eingerückt, nicht aber Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf deren gesetzliche Verpflichtungen geworden. Schon gar nicht könne das für Verpflichtungen gelten, die von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland vor Errichtung der Beklagten begründet worden seien. Letzteres belege neben dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 BImAG ausdrücklich auch dessen normative Begründung.

Dass ihr durch das BImAG das Eigentum an den zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen gehörigen Grundstücken - und damit auch an jenen des früheren Berliner Rückfallvermögens - übertragen worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn daraus ergebe sich keineswegs die Übertragung von gesetzlichen Verpflichtungen des Bundes auf sie in den Fällen, in denen Ansprüche in Bezug auf diese Grundstücke gestellt würden. Auch sei dem Bund die Erfüllung eventueller Rückübertragungsansprüche über die weisungsgebundene Beklagte durchaus möglich. Hinsichtlich der bisher geltend gemachten Erlösauskehransprüche komme hinzu, dass sie aufgrund der Veräußerungszeitpunkte niemals Eigentümerin der betreffenden Grundstücke gewesen sei und die erzielten Erlöse deshalb auch nicht ihr, sondern dem allgemeinen Bundeshaushalt zugeflossen seien.

Die Berufung sei aber vor allem deshalb begründet, weil der Kläger, wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 festgestellt habe, den Rückfallanspruch nicht innerhalb der am 3. Oktober 1990 beginnenden und am 2. Oktober 1991 endenden Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG geltend gemacht habe und er sich auch nicht darauf berufen könne, der Beklagten sei die Berufung hierauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt.

Für die notwendige Geltendmachung des Rückfallanspruchs komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG und nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 RVermG, wonach selbst vorangegangene vertragliche Vereinbarungen lediglich unter den dort genannten engen Voraussetzungen für rückfallrechtliche Ansprüche Berücksichtigung finden dürften, nur auf entsprechende Erklärungen des Klägers nach Inkrafttreten des RVermG an. Da dies in Berlin erst am 3. Oktober 1990 erfolgt sei, könne es auf die - zudem Jahre vor Erlass dieses Gesetzes von 1961 erfolgte - Übersendung des Schreibens vom 20. März 1956 nebst Anlagenliste ebenso wenig ankommen wie auf die Verwaltungsvereinbarungen aus den 60er Jahren. Letztere hätten darüber hinaus unstreitig auch inhaltlich nur die Verwaltung des in West-Berlin gelegenen Reichsvermögens bis zum Inkrafttreten des RVermG in Berlin geregelt. Für die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke ergebe sich das nicht zuletzt auch aus der entsprechenden Bezeichnung auf den Deckblättern der Verwaltungsvorgänge, wo es heiße „Antrag auf Übertragung der Verwaltung gestellt am 20.3.56“.

Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 keine Rückfallansprüche geltend gemacht habe und dass es in dieser Zeit auch nicht zu Veräußerungen von Rückfallvermögen gekommen sei, habe dieser schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Soweit es in dieser Zeit überhaupt Kaufverhandlungen gegeben habe, sei es zu keinem Zeitpunkt um die Geltendmachung von Rückfallansprüchen und im Übrigen auch nicht um die streitgegenständlichen Grundstücke gegangen.

Soweit nach dem 2. Oktober 1991 Rückfallansprüche geltend gemacht worden seien, sei das unerheblich, da solche mit dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG bereits materiell-rechtlich erloschen gewesen seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG berufen, da sich die dortige Regelung, wonach die Frist bei späterer Kenntniserlangung vom Rückfallrecht erst mit diesem Zeitpunkt beginne, nur auf den Fall fehlender Tatsachenkenntnis beziehe, nicht aber auf den rechtlicher Unkenntnis. Das belege zum einen die Begründung des Gesetzentwurfs, ergebe sich zum anderen aber auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der dem nachdrücklichen Vorbringen seitens des Landes Berlin, § 5 RVermG sei hier nicht in Kraft getreten, ausdrücklich keine Bedeutung beigemessen, sondern festgestellt habe, diesbezügliche Hinderungsgründe habe es nicht gegeben.

Die Beklagte sei entgegen der Auffassung im verwaltungsgerichtlichen Urteil auch nicht wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. wegen der Bundestreue gehindert, sich auf den Wegfall der Rückfallansprüche durch die Versäumung der Ausschlussfrist seitens des Klägers zu berufen.

Keineswegs habe der Bund einen Irrtum des Klägers über den Ablauf der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG erregt oder verstärkt. Insbesondere habe er entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme durch die pauschale Übernahme von bisher nicht geltendem Bundesrecht am 3. Oktober 1990 auch keine unklare Rechtslage geschaffen. Insofern berufe man sich auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008. Zudem sei die Initiative zu dieser pauschalen Übernahmeregelung vom Kläger selbst ausgegangen.

Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil auf die - dem Erlass des BMF vom 25. August 1992 und dem Schreiben der O… Berlin vom 23. Dezember 1997 zugrunde liegende - unzutreffende damalige Rechtsauffassung des Bundes verweise, wonach § 5 RVermG in Berlin bisher nicht in Kraft getreten sei, komme es darauf schon deshalb nicht an, weil seinerzeit die Ausschlussfrist bereits abgelaufen gewesen sei und dies deshalb für die zuvor erfolgte Fristversäumung durch den Kläger nicht kausal gewesen sein könne. Selbst wenn eine solche Rechtsansicht intern schon vor August 1992 bestanden haben sollte, was im Übrigen nicht zutreffe, könne das schon mangels Kenntnis des Klägers hiervon - dieser habe eingeräumt, erst im Oktober 1994 hiervon erfahren zu haben - für dessen Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sein.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eine Berufung auf den Fristablauf auch dann treuwidrig sein könne, wenn das Verhalten des Bundes nicht zur Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger beigetragen habe, sei unzutreffend. Soweit das Urteil das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung heranziehe, sei das schon im Ansatz verfehlt. Denn infolge des Ablaufs der Ausschlussfrist und des dadurch bewirkten Untergangs der Rückfallansprüche des Klägers stehe das dortige Rückfallvermögen dauerhaft und endgültig dem Bund zu. Insofern begehre der Kläger letztlich eine der gesetzlichen Regelung gerade widersprechende Vermögensverschiebung. Im Hinblick auf diese Vermögenszuordnung sei auch die verwaltungsgerichtliche Annahme unzutreffend, die Interessen des Bundes würden durch eine Zuordnung an den Kläger gar nicht berührt, da er ja seinen Eigenbedarf weiterhin anmelden könne.

Das Verwaltungsgericht habe auch nicht darauf abstellen dürfen, dass die Ansprüche des Klägers seit Jahrzehnten bekannt gewesen und nie bestritten worden seien, so dass die erneute Antragstellung eine bloß „leere Förmelei“ gewesen wäre. Eine derartige Begründung sei mit der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach die Rückfallansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden müssten, was auch Voraussetzung für die Geltendmachung von Eigenbedarf durch den Bund gewesen sei, ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Zweck der Ausschlussfrist, alsbald Rechtsklarheit herbeizuführen. Deshalb stelle die Fristversäumnis auch keineswegs einen bloß „äußerst geringfügigen“ Fehler dar.

Hinsichtlich der Erwägung im Urteil, der frühe Fristbeginn widerspreche den Interessen des Bundes selbst, sei ebenfalls auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Hiernach betreffe das allein die Frage, ob das In-Gang-Setzen der Frist „im Interesse des Bundes zweckmäßig war“. Jedenfalls dem Kläger könne das nicht zugutekommen.

Schließlich überzeuge auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für die Annahme nicht, dass es auf die Äußerungen des früheren Bürgermeisters D… nicht ankomme. Soweit dessen Erinnerungsvermögen bezweifelt werde, sei das eine schlichte Unterstellung. Auch seien dessen Äußerungen hinreichend klar gewesen. Hieraus ergebe sich, dass die Geltendmachung nicht etwa wegen unklarer und verworrener Rechtslage, d.h. irrtümlich, unterblieben sei, sondern aufgrund politischer Erwägungen. Dann jedoch handele nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst treuwidrig, wenn er trotz seinerzeitigen bewussten Verzichts rechtzeitiger Geltendmachung nunmehr Rückfallansprüche geltend mache.

Auch hinsichtlich der Erlösauskehransprüche sei die Berufung - selbst im Falle unterstellter Passivlegitimation der Beklagten - begründet.

Zu Unrecht gehe das verwaltungsgerichtliche Urteil schon davon aus, eine Auslegung der Kaufverträge mache deutlich, dass auf eine erneute Geltendmachung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG habe verzichtet werden sollen und eine solche jedenfalls sinnlos gewesen sei. Tatsächlich sei in den Verträgen neben der Abbedingung des sogen. Kassenprinzips nur pauschal auf eine spätere Auseinandersetzung über eventuelle Rückfallrechte verwiesen bzw. seien solche Ansprüche vorbehalten worden, ohne eine spezielle Regelung hinsichtlich der Geltendmachung zu treffen. Auch wäre eine solche Vereinbarung schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nicht zulässig gewesen. Zudem zeige die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG, dass Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes nur im Falle ausdrücklicher Anerkennung des Verwaltungsrechtes eines Landes durch den Bund habe Bedeutung im Sinne einer endgültigen Auseinandersetzung zukommen sollen und ansonsten die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG als erforderlich erachtet worden sei. In der Zeit vor dem Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte 1990 habe zudem eine wirksame Anmeldung und Anerkennung von Rückfallrechten bzw. ein Verzicht wegen des Verbots des Hineinregierens des Bundes nach Berlin aber auch gar nicht wirksam erfolgen können und sollen.

Soweit hinsichtlich des Grundstücks K… ein Erstattungsanspruch aus § 5 RVermG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB abzuleiten versucht werde, sei schon die Annahme einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung unzutreffend. Rechtsgrund für die Vermögenszuordnung an die Bundesrepublik Deutschland sei § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG. Dieser regele, dass bei Versäumung der Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen das Eigentum endgültig beim Bund verbleibe.

Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Auffassung vertrete, die Beklagte könne sich auch hinsichtlich der Erlösherausgabe nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumnis berufen, sei auf die Ausführungen betreffend die Grundstücksherausgabe zu verweisen.

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Zahlungsansprüche nicht verjährt seien. Bis zur Änderung des BGB zum 1. Januar 2002 hätten nach allgemeiner Auffassung öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der seinerzeitigen dreißigjährigen Regelverjährungsfrist analog § 195 BGB a.F. unterlegen. Nach der Neuregelung betrage diese jedoch nur noch drei Jahre, so dass die Klageerhebung, worauf sich die Beklagte auch berufen habe, verspätet erfolgt sei. Die analoge Anwendung des § 195 BGB n.F. entspreche auch der ganz überwiegenden Auffassung, insbesondere der Rechtsprechung des 2. und 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar sei der 3. Senat ausweislich eines Urteils vom 11. Dezember 2008 der Auffassung, im öffentlichen Recht gelte weiterhin die frühere dreißigjährige Regelverjährungsfrist. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Die zugrunde liegende Annahme, die alte Verjährungsregelung sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, zudem ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, dass eine analoge Anwendung der neuen Verjährungsregelungen für den Bereich des öffentlichen Rechts habe ausgeschlossen werden sollen, sei unzutreffend. Ferner zeigten auch die Neuregelung des § 53 VwVfG und die Übergangsregelung in § 102 VwVfG bzw. die Gesetzesbegründung hierzu, dass die Übernahme der Verjährungs-Neuregelung auch für das öffentliche Recht beabsichtigt gewesen sei.

Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil die zehnjährige Verjährungsfrist in § 196 BGB n.F. analog anwenden wolle, verkenne es, dass für Geldersatzansprüche die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. auch dann gelte, wenn sich die Verjährung des Hauptanspruchs nach § 196 BGB n.F. richten würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte anstelle von Ziff. 1 Buchst. a) des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 hinsichtlich des dort bezeichneten Grundstücks (F… ) verurteilt wird, den aus der Veräußerung dieses Grundstücks erzielten Erlös von 3.694.800,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 an den Kläger zu zahlen.

Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Veräußerung des Grundstücks F… durch Kaufvertrag vom 5. März 2010 werde im Wege einer Klageänderung statt Grundstücksübereignung Auskehr des Erlöses in Höhe von 3.694.800 EUR nebst Rechtshängigkeitszins verlangt.

In der Sache verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Beklagte sei sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Übereignungs- als auch hinsichtlich der Erlösauskehransprüche passiv legitimiert. Der Wortlaut insbesondere des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 2 Abs. 1 BImAG, aber auch die Systematik und der Gesetzeszweck des BImAG sowie der Wille des Gesetzgebers zeigten deutlich, dass die Beklagte sämtliche Tätigkeiten und Zuständigkeiten des Bundes im Rahmen liegenschaftsbezogener sowie sonstiger Aufgaben habe übernehmen sollen. Das beinhalte auch die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG.

Der Kläger habe seine Rückfallansprüche fristgerecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG geltend gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht meine, hierfür habe es einer förmlichen Antragstellung bedurft, sei das unzutreffend. Erforderlich sei vielmehr nur gewesen, dass der Kläger den Bund vom Willen, diese Ansprüche weiter zu verfolgen, in Kenntnis gesetzt habe, wobei die historische Sondersituation Berlins zu berücksichtigen gewesen sei. Eine derartige Geltendmachung sei vorliegend rechtzeitig erfolgt.

Insoweit sei schon das Schreiben des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 nebst beigefügter Liste sämtlicher Rückfallgrundstücke, in dem auch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Liegenschaften aufgeführt gewesen seien, zu berücksichtigen. Zudem habe man nach Inkrafttreten des RVermG in den sogenannten alten Bundesländern im Jahre 1961 im Hinblick auf die Sonderregelung in § 19 Abs. 1 RVermG und die alliierten Vorbehaltsrechte für Berlin bzw. deren Einspruch analog § 3 RVermG „Verwaltungsvereinbarungen“ geschlossen. Hiernach sollten die betroffenen Grundstücke entsprechend der tatsächlichen und beabsichtigten zukünftigen Nutzung jeweils vorläufig in das „Verwaltungsmögen“ des Bundes bzw. des Klägers fallen. Dabei seien beide Seiten übereinstimmend davon ausgegangen, dass diese Regelung die grundsätzlich fortbestehenden Rückfallansprüche des Klägers unberührt lasse.

Im Laufe der Jahre habe es auch immer wieder Veräußerungen von Grundstücken des Rückfallvermögens durch den Bund an den Kläger gegeben, in die dann entsprechende Vorbehaltsklauseln aufgenommen worden seien. Um diese und weitere einvernehmlich erfolgte Veräußerungen von Rückfallvermögen an Dritte zu dokumentieren, sei im Jahre 1962 erstmals eine Surrogatliste angelegt worden. Diese habe man fortlaufend aktualisiert. Daran habe sich auch nach 1990 nichts geändert. Zudem seien, wie der Erlass des BMF vom 25. August 1992 und das Schreiben der O… Berlin vom 23. Dezember 1997 belegten, beide Seiten davon ausgegangen, dass der Kläger seine Rückfallansprüche noch geltend machen könne. Zwar sei die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2010 abgegebene Erklärung richtig, dass es in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 keine derartigen Veräußerungen gegeben habe, jedoch sei dies angesichts dieser Vorgeschichte unerheblich, zumal begonnene Kaufverhandlungen für einzelne Grundstücke auch in dieser Zeit nicht abgebrochen worden seien. Angesichts dessen würde das Verlangen, die Rückfallansprüche hätten nach dem 3. Oktober 1990 nochmals ausdrücklich geltend gemacht werden müssen, eine leere und unsinnige Förmelei darstellen.

Jedenfalls habe der Kläger seine Rückfallansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von seinem Rückfallrecht geltend gemacht. Denn ein Fristbeginn setze voraus, dass die Rechtslage hinreichend klar und erkennbar sei, so dass man sein Verhalten hierauf ausrichten könne. Vorliegend sei das jedoch nicht der Fall gewesen. Denn § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes habe Bundesrecht nur pauschal in Kraft gesetzt und die Sonderregelung in § 19 Abs. 1 RVermG unberührt gelassen. Hiervon sei selbst der Bund bis zur Mitteilung der geänderten Rechtsauffassung im Schreiben vom 9. Juli 1999 ausgegangen. Die erforderliche rechtliche Kenntnis vom Rückfallrecht sei somit frühestens zu diesem Zeitpunkt bzw. dem Abschluss des Umzugs der Bundesregierung am 17. Juli 1999 eingetreten. Dann aber sei die Geltendmachung durch den Schriftsatz vom 5. Juli 2000 noch rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Im Übrigen sei die Rechtslage letztlich erst durch den dem Kläger am 8. Februar 2008 zugestellten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 geklärt worden. Dass bei ungeklärter Rechtslage eine Frist erst nach definitiver gerichtlicher Klärung beginne, entspreche gefestigter zivilrechtlicher Rechtsprechung auch des BGH zu den Verjährungsvorschriften.

Das dargelegte gesetzgeberische Fehlverhalten müsse sich die Bundesvermögensverwaltung bzw. nunmehr die Beklagte auch zurechnen lassen. Zumindest habe der Bund wegen des Grundsatzes der Bundestreue ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass § 5 RVermG in Berlin am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten sei. Das habe er unstreitig nicht getan, vielmehr selbst bis 1999 die Rechtsauffassung vertreten, es bedürfe wegen des § 19 Abs. 1 RVermG einer besonderen gesetzlichen Regelung. Dann aber könne sich die Beklagte nicht auf die Versäumung der Frist zur Geltendmachung berufen.

Das gelte aber auch deshalb, weil der Bund bisher nicht seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 RVermG geltend gemacht habe. Auf dessen ausschlaggebende Bedeutung habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 hingewiesen. Durch die Herstellung der deutschen Einheit habe sich hieran im Tatsächlichen nichts geändert, weil noch nicht einmal festgestanden habe, ob Berlin Regierungssitz werde. Aber selbst danach sei der Bundesbedarf noch nicht abschließend bestimmbar gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst den hierzu vorgelegten Anlagenheftern und -ordnern sowie die Kopieakten zur N… (2 Hefter) und ergänzend die Streitakten (3 Bände) verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage des Klägers auf Auflassung und Eintragungsbewilligung ins Grundbuch hinsichtlich der Grundstücke F… und L…S… in Berlin und auf Erlösauskehr für die Veräußerung der Grundstücke B…, N… und K… in Berlin in Höhe von 3.445.487,67 € zu Unrecht stattgegeben. Dementsprechend war das Urteil zu ändern und die - nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Grundstücks F… zulässigerweise (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO) insoweit ebenfalls auf Auskehr des Veräußerungserlöses umgestellte - Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings nicht. Der in § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG geregelte, auf Art. 134 Abs. 3 und 4 GG zurückgehende Rückfallanspruch von Ländern und Gemeinden für ehemalige Vermögensrechte des Deutschen Reiches wurzelt im öffentlichen Recht und ist nichtverfassungsrechtlicher Art. Derartige Ansprüche sind auch mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da sie unmittelbar auf die zur Rückübertragung bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses - als Surrogat dieses Anspruchs - erforderlichen Realakte gerichtet sind und es eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 UE 661.99 -, juris Ls. 1 und Rz. 26).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu, so dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg haben muss. Hinsichtlich der - nach Klageumstellung für das Grundstück F… - im Berufungsverfahren allein noch begehrten Rückübertragung für das Grundstück L… hat der Kläger die am 2. Oktober 1991 ablaufende Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt und stehen ihm gegenüber der Beklagten auch keine präklusionshindernden Rechte zu (1.). Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B…, N…, K… und F… besteht ein Erlösauskehranspruch weder nach dem RVermG noch nach den Kaufverträgen oder aufgrund von Vereinbarungen im Zusammenhang hiermit (2.). Darüber hinaus ist die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke, d.h. bezüglich B…, N… und K…, nicht passiv legitimiert (3.).

1. Einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L… besitzt der Kläger nicht.

Ein solcher könnte sich vorliegend nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG ergeben. Danach sind Vermögensrechte des Deutschen Reiches, die einem Land zustehen, weil es ihm diese u.a. auf Grund eines Gesetzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, zurück zu übertragen. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 RVermG steht ein solcher Anspruch, soweit dem Deutschen Reich von nicht mehr bestehenden Ländern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren, die in einem Gebiet belegen sind, dessen Landeszugehörigkeit sich nicht geändert hat, dem Land zu, dem das Grundvermögen des nicht mehr bestehenden Landes nach Art. 135 Abs. 3 GG zugefallen ist. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, d.h. eine unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung durch das nicht mehr existierende Land Preußen aufgrund des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und die entsprechende territoriale Anspruchsberechtigung des Klägers, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist dies auch nicht mehr streitig.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt hat. Hierin ist geregelt, dass derartige Rückfallansprüche „nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden“ können (Satz 2) und bei späterer Kenntniserlangung vom Rückfallrecht die Frist erst mit diesem Zeitpunkt beginnt (Satz 3).

aa) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das RVermG insgesamt, d.h. einschließlich der vorliegend maßgeblichen Regelung über das Rückfallvermögen in § 5, im Land Berlin auf Grund des § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, der besondere Berlin-Vorbehalt des § 19 Abs. 1 RVermG dem nicht entgegensteht und hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 auf den Normenkontrollantrag des Landes Berlin im Verfahren 2 BvF 4/05 festgestellt (BVerfGE 119, 394, 412 ff.). Es hat u.a. ausgeführt, der Gesetzgeber habe „in § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes … klare oder der Auslegung fähige Kriterien zur Bestimmung der überzuleitenden Regelungen aufgestellt, sein Regelungsziel in der Begründung erläutert und für bestimmte Gesetze Sonderregelungen getroffen. Damit sind ausreichende Grundlagen dafür geschaffen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung die nötige Regelungsklarheit zu gewinnen“ (S. 416). Es sei im Wege der Auslegung „hinreichend bestimmbar, welche Fristen nach der Überleitung des RVermG in Berlin gelten“. Diese seien entsprechend der gesetzgeberischen Absicht, das Land Berlin im Einklang mit Art. 134 Abs. 3 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot rechtlich mit dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen, dahin zu verstehen, dass sie sich in Berlin „auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am 3. Oktober 1990 beziehen“ (S. 417 f.).

Soweit sich der Kläger gleichwohl weiterhin darauf beruft, die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG habe wegen der nicht hinreichend klaren und erkennbaren Rechtslage, die sich aus der pauschalen Inkraftsetzung des Bundesrechts durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes und aus der Sonderregelung in § 19 Abs. 1 RVermG ergeben habe, erst mit der Mitteilung der geänderten Rechtsauffassung des Bundes bzw. dem Abschluss des Umzugs der Bundesregierung im Juli 1999 begonnen oder gar erst mit Eingang des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, ist dem schon mit diesen gegenteiligen Feststellungen die Grundlage entzogen. Dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG bzw. § 13 Nr. 6 BVerfGG die Beteiligten, die Behörden und die Fachgerichte gemäß § 31 BVerfGG nicht nur hinsichtlich des Entscheidungstenors, sondern auch hinsichtlich der tragenden Entscheidungsgründe binden, entspricht dessen ständiger Rechtsprechung (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, § 31 Rz. 94 ff.; Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage, § 31 Rz. 30 ff.). Wie weit die Bindungswirkung dabei im Einzelnen geht, bedarf vorliegend keiner Erörterung, da der Kläger diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal ausdrücklich angreift, sondern unsubstantiiert lediglich eine diese ignorierende andere Auffassung vertritt. Auch vermag der Senat Anhaltspunkte für Zweifel insoweit nicht zu erkennen.

Schon im Hinblick hierauf kommt entgegen klägerischer Auffassung auch ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährung im Falle unklarer bzw. ungeklärter Rechtslage (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, juris Rz. 15 ff.) nicht in Betracht, wonach Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Im Übrigen dürfte eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf gesetzliche Präklusionsfristen, die nicht nur die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs betreffen, sondern - wie vorliegend - zum Erlöschen des Anspruchs führen, angesichts des Zwecks der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit, d.h. binnen Jahresfrist, zu klären (BVerfG, a.a.O., S. 427), ausgeschlossen sein. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum im Falle (selbst unterstellter) unklarer Rechtslage die wenigstens vorsorgliche Geltendmachung des Rückfallanspruchs, die durch ein schlichtes Schreiben an die seinerzeit zuständige Bundesvermögensverwaltung hätte erfolgen können, nicht zumutbar gewesen sein sollte, zumal ein finanzielles Risiko hiermit nicht verbunden war.

bb) War ein Rückfallanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 RVermG innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend zu machen und ist das RVermG in Berlin hiernach am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten, lief die dort genannte Ausschlussfrist am 2. Oktober 1991 ab. Anders wäre dies gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nur, wenn das Land Berlin „erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von seinem Rückfallrecht Kenntnis“ erlangt hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn diese Regelung erfasst nur den – hier ersichtlich nicht einschlägigen - Fall tatsächlicher Unkenntnis von der Existenz des Rückfallvermögens, nicht hingegen - wie der Kläger meint - auch den Fall rechtlicher Unkenntnis vom Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes bzw. - so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - „fehlender Subsumtionskenntnis“.

Gegen die genannte klägerische Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG, wonach die Jahresfrist dann später beginnt, wenn der Rückfallberechtigte erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis von seinem Rückfallrecht erlangt. Auf fehlende Kenntnis vom Inkrafttreten des Gesetzes bzw. dem daran anknüpfenden Beginn der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG stellt die Norm gerade nicht ab. Dass § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht den Fall rechtlicher, sondern den Fall tatsächlicher Unkenntnis von der Existenz von Rückfallvermögen erfassen will (beispielsweise über den Rechtsgrund der seinerzeitigen Grundstücksüberlassung oder deren Unentgeltlichkeit - so zutreffend die Beklagte), belegt darüber hinaus auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser - unverändert übernommenen - gesetzlichen Regelung. Dort heißt es (BT-Drs. 3/2357, S. 13 Tz. 35):

„Das Rückfallrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Erfährt der Rückfallberechtigte jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, dass ihm ein Rückfallrecht zusteht, so beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Zeitpunkt. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass Rückfallrechte nicht noch nach Jahren, nachdem möglicherweise der Bund erhebliche Investitionen vorgenommen hat, geltend gemacht werden können. Andererseits aber geht die Gefahr der Nichtkenntnis nicht zu Lasten des Rückfallberechtigten. Dies wäre unbillig, da ein Teil der Rückfallberechtigten keine Unterlagen mehr besitzt, um nachprüfen zu können, ob Rückfallrechte bestehen. Da der Bund an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage interessiert ist, wird er auch die Rückfallberechtigten bei der Nachprüfung, z.B. durch Gewährung von Einsicht in seine Unterlagen, unterstützen.“

Gegenübergestellt wird dem Erfordernis der Rechtssicherheit hierdurch allein der - zur Einschränkung führende - Gesichtspunkt der Unbilligkeit, der sich aus dem Fehlen von Unterlagen für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ergibt. Hieraus erklärt sich auch der Hinweis auf die Behebung dieser Unkenntnis durch Unterstützung seitens des Bundes, z.B. durch Einsichtgewährung in seine Unterlagen. Ersichtlich hat der Gesetzgeber seinerzeit somit als unbillig diesen Fall tatsächlicher Unkenntnis aufgrund fehlender Unterlagen angesehen und nur hierfür eine Ausnahme von der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG schaffen wollen. Dem steht ein bloßer Subsumtionsirrtum des Rückfallberechtigten nicht gleich.

Dass das RVermG - insbesondere auch § 5 - in Berlin nicht, wie in den anderen westlichen Bundesländern, bereits 1961/62 in Kraft getreten ist und der Fall rechtlicher Unsicherheit über das zeitlich unabsehbare Inkrafttreten der Regelungen über das Rückfallvermögen deshalb nur hier auftreten konnte, gebietet insoweit keine andere Beurteilung. Denn dem Gesetzgeber des RVermG war, wie die Regelung in § 19 Abs. 1 RVermG belegt, durchaus bewusst, dass die Regelung über die Rückfallansprüche in Berlin erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollte. Gleichwohl hat er es nicht für erforderlich erachtet, eine hieran anknüpfende Sonderregelung für den Fall zu formulieren, dass einem Rückfallberechtigten der konkrete Zeitpunkt des (späteren) Inkrafttretens des Gesetzes entgehen sollte.

Schließlich machen aber auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Januar 2008 deutlich, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf rechtliche Unkenntnis vom Beginn der Ausschlussfrist berufen kann. Denn der Kläger hatte seinen Normenkontrollantrag gerade damit begründet, § 5 RVermG sei in Berlin nicht mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 in Kraft getreten, vielmehr gelte er in Berlin weiterhin nicht. Gleichwohl berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss die behauptete fehlende rechtliche Kenntnis des Klägers vom Inkrafttreten des § 5 RVermG keineswegs, sondern führt im Gegenteil aus: „sind die Präklusionsregelungen dahingehend zu verstehen, dass sie sich im vormaligen Westteil des Landes Berlin auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am 3. Oktober 1990 beziehen“ (BVerfGE 119, a.a.O., S. 394, 418). Nur wenige Sätze später heißt es zudem: „Die Ausschlussfrist begann daher am 3. Oktober 1990 oder mit einer später eingetretenen Kenntnis des Landes Berlin vom Rückfallrecht“.

Im Übrigen belegen die gerade auf das Ende der Berliner Sonderstellung zum 3. Oktober 1990 abstellenden rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 1993 aber auch, dass dieser tatsächlich bereits alle für die Entstehung seines Rückfallrechts maßgeblichen Umstände kannte. Dass er dennoch auf eine - auch bei ungesicherter Rechtslage jedenfalls mögliche und gebotene - vorsorgliche Geltendmachung seines Rückfallrechts verzichtet hat, steht der in § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG vorausgesetzten Unkenntnis von seinem Rückfallrecht nicht gleich.

cc) Innerhalb der somit maßgeblichen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes im Land Berlin am 3. Oktober 1990, d.h. bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991, hat der Kläger Rückfallansprüche nicht geltend gemacht.

Dabei bedarf es vorliegend keiner vertieften Prüfung, wie der Begriff der Geltendmachung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG zu verstehen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich meint, eine ausdrückliche Antragstellung im Sinne eines formellen „Antrags“ sei nicht erforderlich gewesen, dürfte dem zwar zu folgen sein. Allerdings verlangt die Geltendmachung, gegenüber den zuständigen Bundesvermögensämtern zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass und hinsichtlich welcher im einzelnen zu benennender Vermögensrechte Rückfallansprüche nach § 5 RVermG erhoben werden. Auf eine diesbezügliche Eindeutigkeit auch hinsichtlich der Rückforderungsobjekte kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG eine - zum Wegfall der materiellen Berechtigung führende - Ausschlussfrist begründet, die nach dem Gesetzeszweck sicherstellten soll, dass die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Vermögenswerte „in überschaubarer Zeit geklärt werden“ (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O., S. 417). Zudem bedarf es der Benennung der konkreten Vermögensrechte auch deshalb, weil die Geltendmachung von Eigenbedarf nach § 5 Abs. 2 RVermG durch den Bund innerhalb der dort benannten Fristen zeitlich und inhaltlich an die Benennung bestimmter Vermögensrechte des Rückfallvermögens anknüpft. Für eine Geltendmachung in diesem Sinne, d.h. ein Rückforderungsverlangen von im Einzelnen benannten Rechten des Rückfallvermögens, ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 nichts ersichtlich.

Dass er derartige Ansprüche im genannten Zeitraum gegenüber der seinerzeit zuständigen Bundesvermögensabteilung der O… Berlin ausdrücklich erhoben hätte, behauptet der Kläger schon selbst nicht. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte.

Auch für eine konkludente Geltendmachung in diesem Zeitraum ist nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger sich im Rahmen der Berufungserwiderung darauf berufen hat, auch in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 habe es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Verkaufsverhandlungen über Rückfallvermögen gegeben, und dazu auf vier Vorgänge (Anlagen 1 bis 4 zum Schriftsatz vom 14. Februar 2011) verweist, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Der Kläger hat ausdrücklich bestätigt, dass es in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 keine Veräußerungen von Rückfallvermögen gegeben habe, und lediglich auf Grundstücksveräußerungen in den Jahren 1992 bis 1997 verwiesen. Auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Anzahl von Grundstücksverkäufen aus dem Rückfallvermögen nach dem RVermG in der Zeit von 1962 bis zum Jahr 2006 bestätigt, dass es solche zwischen 1987 und 1992 nicht gegeben hat (Anlage B 49 zum Schriftsatz vom 21. April 2011). Allein der Verweis des Klägers auf die Fortsetzung von Verkaufsverhandlungen innerhalb des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums ab dem 3. Oktober 1990 belegt keine zumindest konkludente Geltendmachung von Rückfallansprüchen. Abgesehen davon, dass sich die o.g. vier Vorgänge nicht auf die Grundstücke beziehen, die im vorliegenden Verfahren im Streit stehen, lassen die im maßgeblichen Zeitraum gefertigten und insoweit in Betracht zu ziehenden Unterlagen eine Deutung, dass damit - allgemein oder für den konkreten Fall - Rückfallansprüche geltend gemacht werden sollten, nicht zu, denn diesen ist ohne weiteres nicht einmal zu entnehmen, dass die Veräußerungen überhaupt Rückfallvermögen betrafen. Im Übrigen ist aus diesen Vorgängen aber auch unter Einbeziehung der übrigen, aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem 2. Oktober 1991 stammenden Unterlagen nur ersichtlich, dass ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall späterer Feststellung eines Rückfallrechts bzw. nach Inkrafttreten einer Sonderregelung nach § 19 RVG erfolgen sollte oder erfolgt ist.

Eine konkludente Geltendmachung von Rückfallansprüchen kann entgegen der nicht weiter substantiierten klägerischen Annahme auch nicht in der unstreitigen Beibehaltung der sogen. Surrogatliste im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kläger gesehen werden. Denn diese Liste stellt lediglich ein beidseitig geführtes Verzeichnis der Verkaufserlöse für veräußerte Grundstücke des Rückfallvermögens dar. Deren Charakter als bloße Arbeits- und Nachweishilfe für eine spätere Auseinandersetzung - so die Beklagte zu Recht - zeigt sich hinreichend deutlich schon in der Beschreibung ihres Inhalts eingangs der Liste, wo es heißt:

„Betrifft: Liste über Reichsliegenschaften, die an Private verkauft worden sind, wobei der Erlös an die Stelle der Liegenschaft trifft - Surrogat - für den Fall, dass die Liegenschaft bei der Auseinandersetzung über das Reichsvermögen dem Land Berlin zukommt“.

Nicht zu folgen ist auch der klägerischen Annahme, für die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG müsse es genügen, dass er mit dem Schreiben vom 20. März 1956 mit angefügter Liste Berliner Rückfallvermögens sowie der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 6. Dezember 1962 / 31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August 1964 / 9. September 1964 die Absicht der Geltendmachung sowie den Umfang der Rückfallansprüche deutlich gemacht und in der Folgezeit auch niemals erklärt habe, auf diese Ansprüche zu verzichten. Denn die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verlangt schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass Rückfallansprüche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Wie oben festgestellt, ist das RVermG einschließlich der Regelungen über das Rückfallvermögen in § 5 in Berlin jedoch erst am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten. Dementsprechend war eine Geltendmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG vor diesem Zeitpunkt nicht möglich.

Zweifel hieran lässt auch die „Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit“ in § 6 RVermG bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille nicht zu. Dort ist in Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht nur im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkrafttreten des RVermG erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts eines Landes durch den Bund zustehe, „auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde“. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 RVermG in Tz. 39 und 40 (BT-Drs. 3/2357, S. 14) heißt es hierzu, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dies aber nur für den Fall gelten solle, „dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist“.

Diese Regelung und die genannte Begründung belegen, dass der Gesetzgeber des RVermG die früheren Verhandlungen zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes nicht nur ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, sondern dass er in § 6 RVermG bewusst nur ganz bestimmte ausdrückliche und endgültige Vereinbarungen vor Inkrafttreten des RVermG von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVG ausnehmen wollte. Daraus folgt dann aber auch erst recht, dass bloß einseitige Erklärungen auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes, wie sie im Falle des Schreibens des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 nebst beigefügter Grundstücksliste vorliegen, nicht geeignet sein konnten und sollten, die Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 RVG zu ersetzen oder entbehrlich zu machen.

Nichts anderes gilt auch für die „Verwaltungsvereinbarung“ zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 6. Dezember 1962 / 31. Januar 1963 nebst 1. Ergänzungsvereinbarung vom 18. August 1964 / 9. September 1964. Zwar existierte seinerzeit schon das RVermG, allerdings sollten die Regelungen über das Rückfallvermögen in § 5 nach § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin noch nicht gelten und konnte das gesamte Gesetz zudem aufgrund des alliierten Einspruchs vom 28. Juni 1961 nicht in Kraft treten. Dies geschah, wie oben festgestellt, vielmehr erst am 3. Oktober 1990. Mithin können auch diese Verwaltungsvereinbarungen aus den 60er Jahren keine Geltendmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG darstellen.

Weder das Schreiben des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 nebst angefügter Grundstücksliste noch die genannten Verwaltungsvereinbarungen aus den 60er Jahren waren aber auch nach ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auf die Geltendmachung von Rückfallansprüchen gerichtet. Vielmehr dienten sie allein der Regelung der vorläufigen Zuordnung der Verwaltungszuständigkeiten nach dem Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951. Dies macht das Schreiben vom 20. März 1956 nicht zuletzt schon in seinem „Betr.“ deutlich, wo vor dem Wort „Heimfallansprüche“, wie die Ansprüche seinerzeit vor Schaffung des RVermG genannt wurden, die Worte „Geltendmachung von“ gestrichen ist. Auch die Deckblätter der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke sind dementsprechend durchweg mit dem Aufdruck „Antrag auf Übertragung der Verwaltung gestellt am 20.3.56“ gekennzeichnet. Dass auch die genannten Verwaltungsvereinbarungen nur Regelungen über die Verwaltung der Grundstücke gewesen sind, räumt der Kläger im Übrigen selbst ein. Denn nach seinem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Aktenvermerken ging es seinerzeit nicht um die Geltendmachung von Rückfallansprüchen, vielmehr sollten diese ausdrücklich gerade „unberührt“ bzw. „in der Schwebe“ bleiben.

Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Klägers, die Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei vorliegend gänzlich entbehrlich bzw. gar nicht erforderlich gewesen, weil und solange der Eigenbedarf des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Bestimmung des Regierungssitzes bzw. den Umfang des späteren Umzugs, noch ungeklärt gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 dem Bedarfsgesichtspunkt eine ausschlaggebende Rolle zuerkannt gehabt habe.

Dieser Auffassung liegt ein unzutreffendes Verständnis der Regelungskonzeption des § 5 RVermG zugrunde. Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 RVG kann, was vor allem dessen Satz 2 belegt, nicht zweifelhaft sein, dass mit der Berufung auf Eigenbedarf lediglich ein „Gegenrecht“ des Bundes begründet wird, das an die vorherige Geltendmachung des Rückfallanspruchs in § 5 Abs. 1 RVermG anknüpft. Auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist nichts anderes zu entnehmen. Soweit sich der Kläger auf die dortigen Ausführungen zur Bedeutung des Bundesbedarfs beruft (BVerfGE 119, S. 413), betrifft das allein die Frage, was den Bundesgesetzgeber seinerzeit zur Schaffung der Regelung in § 19 Abs. 1 RVermG vom 16. Mai 1961, d.h. der damaligen speziellen Berlin-Klausel, veranlasst hat, nicht aber die Frage, ob es darauf auch 1990 noch ankam. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr Folgendes ausgeführt (BVerfGE 119, S. 417): „Die Erwägung, der Bundesbedarf in Berlin (West) sei auch nach dem 3. Oktober 1990 lange Zeit nicht absehbar gewesen und es hätte daher einer besonderen Regelung bedurft (vgl. Geulen, LKV 2005, S. 158, 159), betrifft allein die Frage, ob es im Interesse des Bundes zweckmäßig war, das Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 in Gang zu setzen“. Zu Recht versteht schon das Urteil des Verwaltungsgerichts dies dahingehend, damit habe man 1990 letztlich nur in Kauf genommen, dass dem Bund lediglich ein relativ kurzer Zeitraum verblieb, um seinen Bedarf im Hinblick auf einen eventuellen Regierungsumzug geltend zu machen.

b) Unzutreffend ist allerdings die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Grundsatz der Bundestreue in der Gestalt des länderfreundlichen Verhaltens nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger berufen.

Zwar lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVermG das Erlöschen der Rückfallansprüche abschließend regeln. Denn das Verwaltungsgericht verweist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf - und dies ist auch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig -, dass der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht gilt und sich auch Hoheitsträger hierauf berufen können. Insoweit macht die Beklagte zudem zutreffend geltend, dass der gerade im Verhältnis zwischen Bund und Ländern geltende Grundsatz der Bundestreue letztlich als staatsrechtliche Ausprägung dieses allgemein geltenden Grundsatzes zu verstehen ist.

Dass die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch für materielle Ausschlussfristen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit nur in einem sehr beschränkten Umfang angewandt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1966 - VII C 139.64 -, BVerwGE 24, 154, 156) und insoweit die Nachsichtgewährung selbst dann in Betracht kommt, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung - wie in § 30a VermG - fehlt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Bereich des - dem vorliegenden Regelungsbereich des RVermG nahekommenden - Vermögensrechts (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 ff. = juris Rz. 17 m.w.N.). Danach dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Diese Ausnahmen sind allerdings nicht allgemeingültig zu bestimmen, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf die ihnen dort zugemessene Funktion. Im Bereich des Vermögensrechts ist dies anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahrnehmen kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde (BVerwG, a.a.O., juris Rz. 11; im gleichen Sinne auch die Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 8 B 43/06 -, juris Rz. 3 f., und vom 29. Juli 2009 - 8 B 8/08 -, juris Rz. 26 zu dieser Norm).

Vorliegend kommt ein Anspruch des Klägers auf Nachsichtgewährung allerdings nicht in Betracht:

Dies würde voraussetzen, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG ein treuwidriges Verhalten des Bundes feststellbar wäre, das den Kläger ursächlich dazu veranlasst hat, seine Rückfallansprüche nicht fristgemäß geltend zu machen. Das Erfordernis einer entsprechenden Kausalität ist dabei unverzichtbar. Dem Einwand der Treuwidrigkeit ist es immanent, dass der Anspruchsgegner die Geltendmachung eines Anspruchs treuwidrig vereitelt hat, den Anspruchsteller also etwa durch Täuschung, Erteilung einer falschen Auskunft oder dergleichen gerade davon abgehalten hat, seinen Anspruch fristwahrend geltend zu machen. Zudem wird dem Ausnahmecharakter der Nachsichtgewährung, nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn eine solche lediglich unter engen Voraussetzungen zugelassen wird. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt daraus, dass sie eine Durchbrechung der gesetzgeberischen Grundentscheidung bewirkt, wonach ein Anspruch nach Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist erlöschen soll und damit eine - der Herstellung von Rechtssicherheit dienende - abschließende Klärung der Rechtsverhältnisse herbeigeführt wird. Dies ist gerade auch Zweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG (BVerfGE 119, S. 417).

Dass die Nachsichtgewährung im Fall der Versäumung materieller Ausschlussfristen zumindest auch ein zur Fristversäumung führendes, mithin kausales (staatliches) Fehlverhalten voraussetzt, belegt nicht nur die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30a VermG (hierauf Bezug nehmend auch der zu § 7 Abs. 3 VZOG ergangene Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 -, juris Rz 6), vielmehr entspricht dies auch sonst dessen ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, juris Rz. 17 m.w.N., bzw. - für den Grundsatz der Verwirkung und der notwendigen kausalen Verknüpfung - Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, juris Rz. 28).

Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung, einer solchen Kausalität bedürfe es nicht, damit begründet, die öffentliche Hand sei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet und deshalb gehalten, Vermögensverschiebungen zu beseitigen, für die ein Rechtsgrund fehle, und insofern rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, verkennt es, dass der Gesetzgeber des RVermG mit der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 gerade einen Rechtsgrund für den Verlust des Rückfallanspruchs und die damit perpetuierte Vermögensverschiebung begründet. Diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten, entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass eine Durchbrechung nur ausnahmsweise unter jedenfalls engen Voraussetzungen statthaft sein kann.

Auch der aus dem Bundesstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bundestreue bzw. des länderfreundlichen Verhaltens rechtfertigt es nicht, vom Erfordernis eines für die Fristversäumnis kausalen staatlichen Fehlverhaltens abzusehen. Denn dieser Grundsatz ist nach allgemeiner Auffassung nur als staatsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen und wegen des auch insoweit geltenden Vorrangs von Gesetz und Verfassung ebenso zurückhaltend auszulegen. Dementsprechend ist von einer den Grundsatz der Bundestreue missachtenden unzulässigen Rechtsausübung nur dann auszugehen, wenn die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage von der anderen Seite verursacht oder deren Beseitigung verhindert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - 7 A 2/79 -, BVerwGE 60, 201 ff. = juris Rz. 114 – Kündigung des NDR-Staatsvertrags).

Für ein derartiges Verhalten des Bundes im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990, dem Inkrafttreten des RVermG im Land Berlin, bis zum Ablauf der einjährigen Frist für die Geltendmachung der Rückfallansprüche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG am 2. Oktober 1991, d.h. für entsprechende irrtumserregende Äußerungen oder gar ein täuschendes Verhalten gegenüber dem Kläger, das diesen von der Einhaltung dieser Frist abgehalten hat, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Weiterführung der Surrogatliste durch den Bund bis zum Fristablauf am 2. Oktober 1991 ist schon wegen ihres o.g. Zwecks nicht geeignet gewesen, ein staatliches Fehlverhalten bzw. eine Irrtumserregung zu begründen.

Letztlich geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Irrtumserregung oder Täuschung gar nicht vorlag. Denn es hat in seinem Urteil ausführt, der Bund habe beim Kläger innerhalb der Frist explizit weder einen Irrtum über den Fristablauf erregt noch ausdrücklich erklärt, dass die Frist nicht laufe bzw. er sich nicht auf Fristablauf berufen werde.

Soweit es sodann gleichwohl die Auffassung vertritt, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten „sehr nahe“, weil der Bundesgesetzgeber mit dem Sechsten Überleitungsgesetz auch das RVermG in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine „objektiv unklare Rechtslage“ geschaffen habe, stehen dem schon die Ausführungen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 entgegen, wonach es jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar gewesen ist, welche Fristen nach der Überleitung des RVermG in Berlin gelten sollten (BVerfGE 119, S. 416, 417). Im Übrigen stellt die Beklagte die behauptete maßgebliche Verantwortlichkeit des Bundes für die angeblich unklare Rechtslage zu Recht aber auch mit der Begründung in Frage, dass der Kläger selbst am Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Sechsten Überleitungsgesetzes maßgeblich beteiligt gewesen sei und dass von ihm die Initiative ausgegangen sei, das Bundesrecht „pauschal“ mit Ausnahme bestimmter Negativlisten in Kraft zu setzen.

Die weitere Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil für eine Nähe zur Treuwidrigkeit, der Bund habe den Kläger mit dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1992 und seinem Schreiben vom 23. Dezember 1997 „objektiv darin bestärkt“, ebenfalls den unrichtigen Rechtsstandpunkt des Nichtinkrafttretens des RVermG am 3. Oktober 1990 einzunehmen, ist schon deshalb verfehlt, weil es hierauf nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen am 2. Oktober 1991 nicht mehr ankommen konnte. Wieso - so das Verwaltungsgericht weiter - „erschwerend“ hinzukomme, dass der Bund nicht bestreite, diese Rechtsauffassung auch vor 1992 vertreten zu haben, auch wenn das im maßgeblichen Zeitraum nicht ausdrücklich schriftlich erklärt worden sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Der Kläger selbst hat zur Frage einer Irrtumsentstehung auf seiner Seite durch ein diesbezügliches Verhalten des Bundes im Rahmen des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14. Februar 2011 lediglich unsubstantiiert vorgetragen, es habe einen - im Verlaufe von Gesprächen und Verhandlungen deutlich gewordenen - gemeinsamen „Rechtsstandpunkt“ gegeben. Soweit damit die bereits erwähnte Fortführung von Verkaufsverhandlungen gemeint sein sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach auch die hierbei vorgelegten Anlagen zu 1 bis 4 insoweit unergiebig sind.

Selbst wenn der Kläger sich im maßgeblichen Zeitraum in einem Rechtsirrtum hinsichtlich des Inkrafttretens der Rückfallregelungen in § 5 RVermG befunden haben sollte - was angesichts der mit Schreiben vom 2. Juli 1993 vertretenen Rechtauffassung durchaus zweifelhaft erscheint - und der Bund, was dieser wiederum bestreitet, seinerzeit demselben Irrtum unterlag, kann darin kein treuwidriges Abhalten von der Geltendmachung von Rückfallansprüchen angesehen werden. Dem steht vielmehr schon entgegen, dass die Folgen eines Rechtsirrtums grundsätzlich denjenigen treffen, der diesem Irrtum unterliegt und für dessen Handeln bzw. vorliegend Unterlassen er ursächlich ist. Hieran ändert sich nichts, wenn auch der andere (Vertragspartner) demselben Rechtsirrtum unterliegt. Denn das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung seines Rechts trifft denjenigen, der von diesem Recht in falscher Einschätzung der Rechtsfolge keinen Gebrauch macht. Anders ist dies wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Grundsatzes der Bundestreue nur dann zu beurteilen, wenn der andere die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage verursacht oder deren rechtzeitige Beseitigung verhindert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - 7 A 2/79 -, juris Rz. 112, 114 – Kündigung des NDR-Staatsvertrags). Gerade daran fehlt es aber nach den obigen Ausführungen.

Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil der Beklagten die Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG unter Verweis auf eine umfassende Interessenabwägung - und unabhängig von einem für das Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhalten des Bundes - versagen will, gibt es dafür vorliegend schon rechtlich keinen Ansatzpunkt. Denn auf diesem Wege würde letztlich die mit der Ausschlussfrist zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsverhältnisse innerhalb eines überschaubaren (einjährigen) Zeitraums zu klären und damit Rechtssicherheit zu schaffen, umgangen. Diese Verfehlung des Zwecks des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG steht einer Nachsichtgewährung nach Maßgabe einer Interessenabwägung aber zwingend entgegen.

Im Übrigen sind die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur umfassenden Interessenabwägung aber auch in der Sache nicht überzeugend.

So rügt die Beklagte zu Recht schon die dortige Auffassung, die Fristversäumung sei nur als „äußerst geringfügiger“ Fehler und das Unterbleiben einer ausdrücklichen Geltendmachung der Rückfallansprüche im maßgeblichen Zeitraum nur als eine „leere Förmelei“ anzusehen. Denn eine derartige Charakterisierung wird weder der Rechtsnatur und der Bedeutung der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerecht, die den materiell-rechtlichen Anspruch auf das Rückfallvermögen entfallen lässt, noch dem diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen, die Rechtsverhältnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu klären und damit Rechtssicherheit herbeizuführen.

Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte bzw. der Bund sei nicht schutzwürdig, da angesichts des Schreibens des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 und der früheren Verhandlungen im Zusammenhang mit Verkaufsfällen keine Zweifel über die Anspruchstellung des Landes Berlin hätten bestehen können. Hierauf kann es nach der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG bzw. dem aus der Regelung in § 6 Abs. 1 RVermG ersichtlich gesetzgeberischen Willen - wie gesehen - gerade nicht ankommen. Soweit die mangelnde Schutzwürdigkeit ergänzend damit begründet wird, der frühe Fristbeginn am 3. Oktober 1990 habe auch eindeutig nicht „im Interesse des Bundes“ gelegen, verweist die Beklagte zu Recht darauf, insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass dies allein die Frage betreffe, ob das In-Gang-Setzen der Frist damals „im Interesse des Bundes zweckmäßig war“. Dann aber könne dieser Gesichtspunkt nicht dem Kläger zugutekommen.

Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Bund habe es jederzeit in der Hand gehabt, die Rückfallansprüche durch Aufhebung des § 19 RVermG oder Einigung mit dem Land Berlin über das Inkrafttreten des § 5 RVermG zu klären, überzeugt nicht. Denn zum einen bestand dazu schon objektiv kein Anlass, war doch § 5 RVermG - wie oben festgestellt - in Berlin bereits durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft getreten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagten ein derartiges gesetzgeberisches Unterlassen entgegengehalten werden sollte und wieso dies einer zumindest vorsorglichen Geltendmachung der Rückfallansprüche durch das Land Berlin entgegengestanden haben sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen eindeutig klargestellt, dass der Kläger jedenfalls nicht durch ein gesetzgeberisches Unterlassen gehindert gewesen sei, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen (BVerfGE 119, S. 418).

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Interessen des Bundes würden durch einen Rückfall an den Kläger gar nicht berührt, da er seinen Bedarf weiterhin anmelden könne, ist deshalb verfehlt, weil die Beklagte jedenfalls die ihr durch den Ablauf der materiellen Ausschlussfrist bereits endgültig und dauerhaft zugefallene gesicherte Position hinsichtlich des einen erheblichen materiellen Wert darstellenden gesamten Berliner Rückfallvermögens wieder verlieren würde. Im Übrigen wäre eine Eigenbedarfsanmeldung zwischenzeitlich mangels fristgerechter Geltendmachung nach § 5 Abs. 2 RVermG auch gar nicht mehr möglich.

Ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass der Bund im maßgeblichen Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 bei dem Kläger zumindest einen Irrtum über das Inkrafttreten des RVermG erregt oder diesen anderweitig von der Wahrung der Ausschlussfristen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG abgehalten hat, bedarf es letztlich keiner Aufklärung, ob die nach Zeitungsberichten im Jahre 2008 angeblich abgegebenen Erklärungen des früheren Regierenden Bürgermeisters D… zutreffend sind, die Klageerhebung bzw. Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei seinerzeit aus politischen Erwägungen - Absicht, einvernehmliche Regelungen mit der Bundesregierung zur Hauptstadtfrage, zur Fortführung der Berlin-Förderung und zu den Zuschüssen für den Haushalt Berlins nicht zu gefährden - unterblieben.

2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücke B…, N…, K… und F… in Berlin nebst Rechtshängigkeitszinsen.

a) Ein solcher Erlösauskehranspruch folgt für die Grundstücke B… (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964) und N… (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986), die bereits vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) veräußert wurden, entgegen der Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aus § 14 Abs. 1 RVermG.

Hiernach gehen vereinnahmte oder verausgabte Beträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten bis zum Inkrafttreten des RVermG unter Ausschluss etwa bestehender Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem sie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden sind (sogen. Kassenprinzip), soweit nichts anderes vereinbart ist. Außer im Fall einer solchen (abweichenden) Vereinbarung schließt das Gesetz damit zwecks Vermeidung „nicht vertretbaren Verwaltungsaufwands“ einen Anspruch auf Aufwendungen bzw. Verwendungen aus der Verwaltung von Reichsvermögen im Grundsatz aus (Begründung des Gesetzentwurfs zu § 14 RVermG, BT-Drs. 3/2357, S. 17, Tz. 59). Ferner heißt es dort: „In der gleichen Weise sind Nutzungen sowie Erlöse aus der Veräußerung nicht herauszugeben. Etwa bestehende Erstattungsansprüche des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) erlöschen daher mit Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend dem in § 14 Abs. 1 festgelegten Kassenprinzip“.

Es mag dahinstehen, ob § 14 Abs. 1 RVermG auch Erlösauskehransprüche aus der Veräußerung des (gesamten) Vermögensrechtes und nicht - wofür der Zweck der Regelung sprechen könnte - nur im Rahmen der Verwaltung dieses Vermögensrechtes entstandene Erlösansprüche betrifft. Denn nach der gesetzlichen Grundkonzeption stellt § 14 RVermG - anders als das Verwaltungsgericht meint - keine Anspruchsgrundlage für einen Erlösauskehranspruch als Surrogat eines bestehenden Rückfallanspruchs dar, sondern begründet umgekehrt einen Ausschlusstatbestand, der lediglich dann entfällt, wenn die Beteiligten eine abweichende, das Kassenprinzip ausschließende Vereinbarung getroffen haben.

Als Anspruchsgrundlage für den Erlösauskehranspruch kommen vielmehr nur entsprechende Vereinbarungen in den Kaufverträgen oder im Zusammenhang mit ihnen in Betracht. Davon ausgehend bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht.

Hinsichtlich des Grundstücks N… stützt sich das verwaltungsgerichtliche Urteil im Wesentlichen darauf, der Kläger habe im Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986, mit dem das Kassenprinzip ausdrücklich für unanwendbar erklärt worden sei, und in den vorausgegangenen Verhandlungen hinreichend deutlich gemacht, dass er das Grundstück als Rückfallvermögen ansehe und diesen Anspruch in Form der Erlösauskehr weiterverfolge, so dass eine Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist „völlig sinnlos“ gewesen sei.

Zutreffend ist zwar, dass die Anwendung des Kassenprinzips in § 5 Ziffer 3 Satz 2 des Kaufvertrags ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Hingegen kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist sei „völlig sinnlos“, d.h. nicht erforderlich, gewesen, weil der Kläger vor Abschluss und in dem Kaufvertrag selbst seinen Anspruch auf das Grundstück als Rückfallvermögen und auf anschließende Erlösauskehr deutlich gemacht habe. Dass das für die binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des RVermG erforderliche Geltendmachung eines Rückübertragungsanspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nicht genügt, wurde bereits dargelegt. Für den Erlösauskehranspruch gilt im Grundsatz nichts anderes. Denn dieser tritt als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Vermögensgegenstandes und stellt deshalb nunmehr das geltend zu machende Rückfallrecht dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückfallrechts. Denn der gesetzliche Zweck sicherzustellen, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfGE 119, S. 417), gilt gleichermaßen auch für - an die Stelle des Grundstücks tretende - Erlösherausgabeansprüche. Dass dort der Gesichtspunkt möglicher zwischenzeitlicher Investitionen nicht zum Tragen kommt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 RVG (BT-Drs. 3/2357, S. 13 Tz. 35), steht dem nicht entgegen, zumal die Geltung der Jahresfrist dort keineswegs von solchen Investitionen oder überhaupt der Möglichkeit hierzu abhängig gemacht wird.

Ein Verzicht auf die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG lässt sich dem Vertrag ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere wird in § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrags deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, wem das Grundstück bei der Auseinandersetzung über die Rückfallansprüche zufallen solle, ungeklärt, d.h. offen, bleiben solle. Denn nur so ergibt die Erklärung, dennoch solle das Grundstück an das Land Berlin veräußert und der Preis lediglich für die spätere Auseinandersetzung gemäß § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 6 Vorschaltgesetz registriert werden - dort wird in Absatz 3 auf die endgültige finanzielle Auseinandersetzung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG verwiesen -, einen Sinn.

Auch § 5 Ziffer 3 Satz 1 des Kaufvertrags gebietet keine andere Beurteilung. Die Regelung lautet: „Die Oberfinanzdirektion verpflichtet sich, den von Berlin gezahlten Kaufpreis für den Grund und Boden zu erstatten, wenn nach Übernahme des RVG in Berlin und nach dem Inkrafttreten der in § 19 dieses Gesetzes vorgesehenen Sonderregelung für Berlin festgestellt wird, dass ein Rückfallrecht Berlins an den Grundstücken besteht, weil ein Eigenbedarf von der Oberfinanzdirektion Berlin nicht geltend gemacht wird.“ Zwar könnte die dortige kausale Verknüpfung des letzten Satzteils mit der Feststellung eines Rückfallrechts des Klägers so auszulegen sein, dass die Verpflichtung zur Kaufpreiserstattung durch die Oberfinanzdirektion nur noch von der Feststellung abhängig sei, dass diese einen Eigenbedarf nicht geltend mache. Allerdings ist dies nicht einmal vom Wortlaut her eindeutig, da die dortige Formulierung nicht zwingend im Sinne einer abschließenden Aufzählung der Rückfallvoraussetzungen zu verstehen ist. Jedenfalls steht einer derart einengenden Auslegung die Regelungskonzeption des § 5 RVermG entgegen. Die Geltendmachung von Eigenbedarf des Bundes in dessen Absatz 2 knüpft nämlich zeitlich und inhaltlich an die Geltendmachung des Rückfallrechts durch den Berechtigten nach Absatz 1 an. Fehlt diese Voraussetzung, ist die hiervon abhängige Feststellung von Eigenbedarf des Bundes, dessen Geltendmachung trotz der Veräußerung vorliegend gerade vorbehalten bleiben soll, nicht möglich.

Hinsichtlich des Grundstücks B… begründet das verwaltungsgerichtliche Urteil das Bestehen eines Erlösherausgabeanspruchs lediglich damit, dass sich aus dem Schriftwechsel der Senatsverwaltung für Finanzen für den Kläger und der Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin - als Vorgängerin der OFD Berlin - vom 20. Dezember 1963 / 6. Januar 1964 bzw. 1. Juli 1964 / 30. Juli 1964 ergebe, „dass der Kaufpreis unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Rückfallrechts nach Art. 134 Abs. 3 GG (§ 5 Reichsvermögen-Gesetz) bis zur endgültigen Entscheidung beiderseitig registriert wird“. Auch habe das Land Berlin bereits auf die erste Anfrage wegen seiner Zustimmung zum Verkauf ausgeführt, dass das Grundstück zum Rückfallvermögen zähle. Dementsprechend sei es dann auch später beidseitig in die Surrogatliste aufgenommen worden.

Dass die Registrierung des Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines Rückfallrechts „bis zur endgültigen Entscheidung“ über das Bestehen eines Anspruchs bzw. die Aufnahme in die Surrogatliste seitens des Bundes weder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Rückfall- und Erlösauskehransprüchen noch gar die Anerkennung eines solchen Anspruchs beinhaltet, liegt auf der Hand bzw. ist bereits dargelegt worden. Auch die Kenntnis des Bundes, dass der Kläger ein verkauftes Grundstück als Rückfallvermögen ansieht, genügt hiernach nicht.

Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Bundestreue gehindert ist, dem Anspruch des Klägers auf Erlösauskehr für die vor dem Inkrafttreten des RVermG erfolgten Grundstücksverkäufe die Versäumung der Frist aus § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG entgegenzuhalten, sind nicht ersichtlich.

b) Ein Erlösauskehranspruch besteht auch nicht für die nach dem 2. Oktober 1991 veräußerten Grundstücke, d.h. das durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) veräußerte Grundstück K… (Kaufvertrag vom 19. April 2004) und das durch die Beklagte veräußerte Grundstück F… (Kaufvertrag vom 5. März 2010).

Da die Rückfallansprüche aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG hinsichtlich dieser Grundstücke mit Ablauf des 2. Oktober 1991, d.h. bereits vor der Veräußerung, erloschen waren und auch insoweit nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bund im maßgeblichen Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 beim Kläger einen Irrtum über das Inkrafttreten des RVermG erregt oder diesen anderweitig von der Wahrung der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG abgehalten hat, käme ein Erlösauskehranspruch nur aufgrund einer hiervon unabhängigen anderweitigen Anspruchsgrundlage in Betracht. Daran fehlt es ebenfalls.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich ein Erlösauskehranspruch hinsichtlich des Grundstücks Kolonnenstraße 30c nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in der Ausprägung durch § 5 RVermG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB stützen. Denn der Gesetzgeber des RVermG hat, wie bereits ausgeführt, mit den Regelungen über die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gerade einen Rechtsgrund für den Verlust des Rückfallanspruchs des Klägers bzw. den Erwerb dauerhaften und endgültigen Eigentums auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Beklagten geschaffen, so dass von einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung nicht die Rede sein kann.

Auch für die analoge Anwendung der Regelung aus § 14 RVermG, wie sie das verwaltungsgerichtliche Urteil für denkbar hält, ist vorliegend kein Raum. Denn diese Regelung beinhaltet, wie bereits ausgeführt, keine Anspruchsgrundlage für einen Erlösauskehranspruch, sondern lediglich einen Ausschlussgrund für bestimmte Ansprüche. Darüber hinaus betrifft sie schon ausweislich des Wortlauts des § 14 Abs. 1 und 2 RVermG nur den Ausgleich von Ansprüchen „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes“ (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 14:BT-Drs. 3/2357 S. 17 Tz. 59, 60). Für die Zeit danach - und erst recht nach Erlöschen des Rückfallanspruchs des Klägers mit Ablauf des 2. Oktober 1991 - können daraus folglich keine Erstattungsansprüche abgeleitet werden.

Für das erst durch Kaufvertrag vom 5. März 2010 veräußerte Grundstück F… kann dementsprechend nichts anderes gelten.

Rechtsgrundlage für eine Erlösherausgabe könnte somit allenfalls eine entsprechende Regelung in den Kaufverträgen vom 19. April 2004 und vom 5. März 2010 selbst bzw. im Zusammenhang hiermit sein. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Angesichts des bereits seit 1999 bestehenden Streits zwischen dem Kläger einerseits und zunächst dem Bund und später der Beklagten andererseits über den Untergang dieser Rückfallansprüche nach Ablauf des 2. Oktober 1991 liegt das fern und der Kläger selbst behauptet das auch gar nicht.

Bestehen somit die seitens des Klägers geltend gemachten Erlösauskehransprüche nicht, kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage offen bleiben, ob die Beklagte mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 12. Februar 2010 zu Recht die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Erlösauskehr aus der Veräußerung der Grundstücke B… (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), N… (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986) und K… (Kaufvertrag vom 19. April 2004) erhoben hat.

3. Hinsichtlich der Ansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke B…, N… und K… ist die Berufung darüber hinaus aber auch deshalb begründet, weil die Beklagte, d.h. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, für die Klage nicht passiv legitimiert ist, eine solche vielmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte zu richten gewesen wäre.

Verpflichtet zur Übertragung des sogenannten Rückfallvermögens der Länder und Gemeinden wird durch § 7 i.V.m. § 5 RVermG - entsprechend dem grundgesetzlichen Regelungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 GG - unmittelbar die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Vermögenswerte des Deutschen Reiches nach § 1 RVermG. Dieses Gesetz ist im Zuge der Errichtung der Beklagten zum 1. Januar 2005 nicht geändert worden, so dass sich ein Übergang der Verpflichtungen aus dem RVermG nur unmittelbar durch oder aufgrund des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BImAG) ergeben kann.

Dort ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass auf die Beklagte die Aufgaben übergehen, die am 31. Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren, wobei im anschließenden Satz 2 beispielhaft bestimmte übertragene Aufgaben benannt werden. Ausweislich der Begründung des Entwurfs des BImAG (BT-Drs. 15/2720, S. 11 zu A. Allgemeines) sollten diese Behörden selbst unter Überleitung des Personals aufgelöst werden. Anknüpfungspunkt für die Aufgabenübertragung war hiernach (ebenda S. 12 zu § 2 Absatz 1) die Regelung in § 16 Abs. 2 und 3 Finanzverwaltungsgesetz mit seiner Aufgabenzuweisung an die Bundesvermögensverwaltung. Dass für die Verwaltung des Rückfallvermögens in Berlin bis Ende 2004 die „Sondervermögensverwaltung“ (Bundesvermögensabteilung) bei der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig war und diese die diesbezüglichen Aufgaben wahrgenommen hat, etwa auch für die Führung der sogenannten Surrogatliste, wird durch die vorliegenden Verwaltungsvorgänge bzw. die hierin befindlichen Schreiben belegt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob aus der Übertragung aller „Aufgaben“ der bisherigen Bundesvermögensverwaltung und der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 BImAG, wonach die Beklagte die ihr übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt, sowie der Übertragung des Eigentums an sämtlichen Grundstücken aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen - und damit auch des Rückfallvermögens - abgeleitet werden kann, dass dieser damit auch alle gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf diese Liegenschaften zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen werden sollten, die Beklagte also insoweit auch selbst Verpflichtete sein sollte. Eine Klarstellung insoweit lässt sich dem BImAG nicht entnehmen, auch die Begründung des Gesetzentwurfs ist diesbezüglich unergiebig.

Hinzu kommt, dass § 14 BImAG eine hier einschlägige Übergangsregelung enthält, wonach „am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt fortgeführt“ werden - jedenfalls seit Juli 2000 war bei der O… Berlin ein Verwaltungsverfahren wegen des Berliner Rückfallvermögens anhängig - und es dort weiter heißt: „Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht“. Wäre die Verfahrensfortsetzung durch die Beklagte „im eigenen Namen“ im Sinne eines Parteiwechsels beabsichtigt gewesen, müsste die Formulierung in Satz 2 wohl etwa wie folgt lauten „Die Bundesanstalt tritt in die Stellung des Bundes ein“ bzw. „… übernimmt an Stelle des Bundes“ oder „… führt im eigenen Namen fort“. Stattdessen wurde eine Formulierung gewählt, die der Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 BImAG gleicht, wonach die Bundesanstalt bevollmächtigt ist, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten.

Eine Klarstellung der Rechtsstellung der Beklagten in Bezug auf bei ihrer Errichtung bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 14 (BT-Drs. 15/2720 S. 17). Hiernach wird durch diese Regelung sichergestellt, „dass die Bundesanstalt in die Bearbeitung der von den ehemaligen Dienststellen der Bundesvermögensverwaltung … geführten Verfahren eintritt. Umfasst werden alle Verwaltungsverfahren, alle gerichtlichen Verfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Ein Parteiwechsel ist damit nicht verbunden, soweit die Bundesanstalt die Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Die von der Bundesvermögensverwaltung mit anderen Ressorts eingegangenen Verpflichtungen werden von der Bundesanstalt fortgesetzt“.

Ob die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten jedenfalls in Verwaltungsverfahren, die bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung bei den Bundesvermögensämtern anhängig waren, durchgreifen, mag hinsichtlich des Rückübertragungsbegehren für das Grundstück L… und des Erlösauskehranspruches für das erst 2010 veräußerte Grundstück F… letztlich dahinstehen.

Anderes muss jedoch hinsichtlich der Erlösauskehransprüche für die Grundstücke B…, N… und K… gelten. Denn diese sind veräußert worden, als die Beklagte noch gar nicht errichtet war und das BImAG auch noch nicht galt. Dementsprechend war die Beklagte niemals Eigentümerin der Grundstücke und waren die Veräußerungserlöse auch nicht ihr, sondern dem allgemeinen Bundeshaushalt zugeflossen. Dass sie jedenfalls in diesen Fällen nicht auf Erlösherausgabe in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach eine Rechtsnachfolge der Beklagten „in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden“, nicht gegeben ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 Abs. 4 BImAG, der - im Wortlaut unverändert - als § 2 Abs. 6 BImAG in Kraft getreten ist).

Soweit der Kläger dem entgegenhält, die Verpflichtung zur Erlösauskehr ergebe sich unmittelbar aus dem RVermG, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Auskehrverpflichtung, sondern um die Frage geht, ob die Beklagte insoweit in die durch das RVermG dem Bund übertragene Verpflichtung eintritt. Allein die Weiterführung der Surrogatliste durch die Beklagte als „sonstige Aufgabe“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BImAG begründet entgegen der Auffassung des Klägers noch keinen Eintritt in eine noch von der Bundesvermögensverwaltung für den Bund unter Vorbehalt eingegangene Verpflichtung zur Erlösauskehr.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die genannte Gesetzesbegründung stehe einer Passivlegitimation der Beklagten für die verlangte Erlösauskehr vorliegend nicht entgegen, da sie sich nur auf „rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtungen“ beziehe, überzeugt nicht. Vielmehr wird die Beklagte in § 2 Abs. 6 RVermG bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland „im Rechtsverkehr zu vertreten“. Hiervon wird aber schon begrifflich nicht nur der private - rechtsgeschäftliche - Rechtsverkehr erfasst. Auch widerspräche das dem dargelegten Ziel umfassender Übertragung aller bisherigen Aufgaben der aufgelösten Bundesvermögensverwaltung. Dass keineswegs nur eine auf Rechtsgeschäfte beschränkte Bevollmächtigung der Beklagten beabsichtigt war, macht im Übrigen auch die Begründung zu dieser Regelung deutlich, wonach sich die Vertretungsbefugnis auf hoheitliches und fiskalisches Handeln erstrecken sollte (BT-Drs. 15/2720, S. 13 „Zu Absatz 4“; vgl. dazu allerdings auch die anderslautende Begründung S. 17 „Zu § 14“).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn es bedarf grundsätzlicher Klärung,

- wie der Begriff der „Geltendmachung“ von Rückfallvermögensansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG im Hinblick auf die - durch das erst knapp 30 Jahre spätere Inkrafttreten des RVermG geprägte - Berliner Situation (Berücksichtigung zwischenzeitlicher Regelungen bzw. Vereinbarungen) auszulegen ist,

- ob die Kenntniserlangung vom Rückfallrecht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG auch den Fall fehlender Rechtskenntnis vom Inkrafttreten des RVermG umfasst und

- ob und unter welchen Voraussetzungen über die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinaus im Rahmen des § 5 RVermG eine Nachsichtgewährung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den der Bundestreue in Betracht kommt.