Die Ersatzzustellung an eine juristische Person ist in deren dem Publikum zugänglichen Geschäftsräumen, in denen eine geschäftliche Tätigkeit der juristischen Person ausgeübt wird, möglich.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beklagte hat ausweislich ihrer Betriebskartei ihre Hauptniederlassung im M...weg 3 a und einen Betrieb in der O... Allee 28-30. Zu den in der O... Allee betriebenen zwei Spielhallen gehört ein Briefkasten. Vor Ort befindet sich zumindest eine Angestellte, die den Publikumsverkehr regelt und überwacht. Unter der Adresse der Hauptniederlassung wurde der Klägerin unter dem 11. September 2007 die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle II in der O... Allee von dem Beklagten übersandt. Gegen die dort verfügte Auflage der Anwesenheit einer weiteren Aufsichtsperson in der Spielhalle II legte die Klägerin unter der Adresse ihrer Hauptniederlassung Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass eine Aufsichtsperson für zwei Spielhallen ohne weiteres ausreichend sei. Das Bezirksamt Spandau von Berlin beschied den Widerspruch unter dem 19. Februar 2008 abschlägig und adressierte ihn an die Klägerin unter der Betriebsadresse O... Allee. Die vom Beklagten verfügte Zustellung an die Klägerin über ihren Geschäftsführer erfolgte am 27. Februar 2008 ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde unter dieser Adresse durch Einlegung in den Briefkasten. Die Klägerin hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben, abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag benennt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 der Klägerin wirksam am 27. Februar 2008 zugestellt und die Klage danach nicht rechtzeitig erhoben worden ist, in Zweifel zieht. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist war nicht zu gewähren. Da die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht an.
a. Soweit der Zulassungsantrag darauf gestützt wird, dass die urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und dem Widerspruchsbescheid nicht hergestellt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin verschweigt, dass hier nicht nur das Aktenzeichen mit ihrem Namen (Ord 30 – 7102/“B...“…. GmbH), sondern darüber hinaus auch das Datum des Widerspruchsbescheides („Bescheid vom 19.2.2008“) angegeben wurde. Der Umstand, dass das genannte Aktenzeichen von dem des Widerspruchsbescheides aufgrund eines Schreibfehlers leicht abweicht (Ord 30 – 7101-2/“B...“ …. GmbH) kommt schon im Hinblick auf die Namensnennung im Aktenzeichen und die genaue Benennung des zugestellten einzigen Bescheides mit dem Datum 19. Februar 2008 keine entscheidende Bedeutung zu. Die insoweit von der Klägerin zitierte Rechtsprechung beschäftigt sich nicht mit der Frage eines offenkundigen Schreibfehlers im Aktenzeichen bei zusätzlicher Bezeichnung des zuzustellenden Bescheides. Vorliegend ist anders als in den von der Klägerin zitierten Fällen (wie etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 BS 226/00 – SächsVBl. 2001, 33 f. und Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2000 – III R 19/99 – BFHE 191, 486 jeweils m.w.N.) die Zuordnung des zuzustellenden Bescheides zur Zustellungsurkunde ohne weiteres möglich.
b. Auch einen weiteren formellen Fehler der Zustellungsurkunde legt die Klägerin nicht überzeugend dar. Die gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Falle der §§ 178 und 180 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für die jeweilige Ersatzzustellung erfolgte in der Postzustellungsurkunde mit ausreichender Deutlichkeit: Danach war die Ersatzzustellung gerechtfertigt, weil eine Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Das bedeutet, dass sowohl der Geschäftsführer als auch eine Bedienstete nicht erreicht werden konnten. Das eine ist der Grund für die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO, das andere der für die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO.
c. Der Zulassungsantrag legt auch nicht schlüssig dar, dass die Zustellung nur am Firmensitz der Klägerin im M...weg hätte erfolgen dürfen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass auch die Betriebsstätte der Klägerin in der O... Allee ein Geschäftsraum im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist und der Klägerin deshalb dort zugestellt werden durfte. Der Hinweis, das Verwaltungsgericht beachte bei seiner Auslegung dieser Norm die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, wird nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Zulassungsantrag ältere Rechtsprechung benennt, die aus der Zeit vor der Neuregelung des § 178 ZPO zum 1. Juli 2002 durch Artikel I des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206 ff.) stammt, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung weiterhin von Relevanz sein soll (vgl. zur Abgrenzung von § 183 und § 184 ZPO a.F. Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15). Ausweislich der Begründung des Zustellungsreformgesetzes, die auch der Klägerin vorliegt und von dieser zur Begründung herangezogen wird (BT-Drucksache 14/4554, S. 1, 13 und 20), war die Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens die Vereinfachung der förmlichen Zustellung und deren Anpassung an gewandelte Lebensverhältnisse (a.a.O. S. 1). Die bisherigen Zustellungsvorschriften berücksichtigten nach der Ansicht des Gesetzgebers nicht die technische Entwicklung. Insbesondere die Ersatzzustellung „in der Wohnung und in Geschäftsräumen“ begegne teilweise erheblichen Schwierigkeiten. Es sei ein Massengeschäft zu bewältigen (a.a.O. S. 13). Deutlich wird der Wille des Gesetzgebers, sich von Althergebrachtem abzuwenden dadurch, dass er den Begriff des „besonderen Geschäftslokals“ (§ 183 und § 184 der ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) durch den Begriff des „Geschäftsraums“ bzw. der „Geschäftsräume“ ersetzt hat. Kontinuität erschließt sich insofern ohne nähere Begründung nicht.
Ausgehend von der Gesetzesbegründung ist als Geschäftsraum im Sinne der neuen Zustellungsvorschriften nicht das Bürogebäude mit allen Geschäftsräumen zu verstehen, sondern regelmäßig der Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt (a.a.O. S. 20). Der Zustellungsadressat muss den Raum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 45/04 – NVwZ 2005, 1331 f., juris Rn. 4; Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15), er muss nicht notwendig dem Bürodienst dienen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 178 Rn. 16). Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf die vertretene nicht prozessfähige Person abzustellen, nicht auf den gesetzlichen Vertreter (auch der Senat wertet wie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2008 – IV ZB 5/08 – MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8: „Die Inhaftierung des Geschäftsführers allein kann eine Verlagerung des Geschäftsortes einer GmbH nicht bewirken“). Soweit der Kommentierung Stöbers (in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, und 28. Aufl., 2010, § 178 Rn. 16) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass für die Zustellung nur Geschäftsräume in Betracht kommen, von denen aus der gesetzliche Vertreter der Erwerbstätigkeit für die vertretene nicht prozessfähige Person nachgeht, begründet Stöber diese Ansicht jedenfalls nicht näher. Demgegenüber hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4554, S. 20) die Zustellung an die Vertrauensposition des in einem der Öffentlichkeit zugängigen Geschäftsraum eingesetzten Beschäftigten anknüpft und nicht daran, dass ein gesetzlicher Vertreter vor Ort ist. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht mit Argumenten entgegen. Er stellt allein die Behauptung auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei und dass dieses die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wohl gemeint: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 – IV ZB 5/08 – MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8) falsch verstanden habe. Woraus sich dies ergeben soll, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere setzt er sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung auseinander.
War demnach auch die Spielhalle in der O... Allee ein Geschäftsraum, in dem der Klägerin über ihren Geschäftsführer zugestellt werden konnte, ist es unerheblich, dass dem Beklagten auch die Adresse des Hauptsitzes der Klägerin bekannt war. Soweit die Klägerin sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2000 (VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 887) beruft, macht sie die Relevanz dieser zum alten Recht ergangenen Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht deutlich. Die Entscheidung beschäftigt sich mit den prozessualen Pflichten eines Klägers im Zivilprozess, zwecks Zustellung (zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung/Zustellung „demnächst“) eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Sie bestätigt zudem, dass bei zwei möglichen Zustellungsadressen keine der beiden (z.B. Wohnanschrift oder Arbeitsstelle) den Vorrang hat. Aus der Aussage: „Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss … vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen“, lassen sich keine Schlüsse auf das nunmehr geltende, die Zustellung in Geschäftsräumen vereinfachende, neue Recht ziehen.
d. Das Verwaltungsgericht hat keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verletzung der Klagefrist gewährt, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Das stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. Die insoweit in der Klageschrift benannten, hier allein entscheidenden fristgerecht benannten Wiedereinsetzungsgründe: Der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und die Klägerin habe von seiner Existenz keine Kenntnis gehabt, begründet die Wiedereinsetzung nicht, denn sie lassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht erkennen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO über den Verbleib des Widerspruchsbescheides spekuliert und jeweils ableitet, dass der Verlust von ihr nicht verschuldet sei, kann sie damit schon aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Sie hat mit dem Wiedereinsetzungsantrag und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung weder vorgetragen, dass ein Dritter den Brief aus dem Briefkasten entnommen haben könnte, noch auf welcher Grundlage ihre Bedienstete sich um die Post kümmerte (als Bevollmächtigte oder als Hilfsperson) und inwieweit diese ggf. klaren Weisungen unterlag und sich als zuverlässig erwiesen hat.
2. Soweit die Klägerin auf Seite 5 ihrer Zulassungsbegründung geltend machen will, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), und geklärt wissen will, ob eine Zustellung nur dort erfolgen könne, wo der gesetzliche Vertreter seiner Tätigkeit nachgehe, legt sie nicht dar, dass diese Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Divergierende Rechtsprechung zum aktuellen Rechtsstand, die solches begründen könnte, benennt sie nicht. Soweit sie sich auf Kommentarliteratur beruft, legt sie nicht dar, inwieweit sich daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte. Insbesondere extrahiert sie aus der Kommentarliteratur keine weiterführenden Argumente für ihre Ansicht. Solches fällt auch schwer, weil die einschlägigen Kommentarstellen sich insbesondere für die Zustellung an den Geschäftsführer der GmbH in diesen persönlich betreffenden Verfahren interessieren. Formulierungen aus dieser Diskussion können für die hier benannte Fragestellung nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Dementsprechend geben auch die von der Klägerin konkret zitierten Textstellen für die nach ihrer Ansicht zu klärende Fragestellung inhaltlich so gut wie nichts her: Bei dem Zitat Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., (2000), § 178 Rn. 19, handelt es sich um die Kommentierung zu der alten Fassung des § 178 ZPO betreffend den Umfang des Rechtszugs. Eine Randnummer 19 gibt es dort nicht. Das Zitat Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., (2009), § 178 Rn. 16, stützt die Ansicht der Klägerin nicht. Es wird vielmehr weit formuliert: Geschäftsraum ist der für die Berufstätigkeit des Zustellungsempfängers bestimmte Raum. Er muss also für den Betrieb gerade dieser … Gesellschaft … bestimmt sein. Das Zitat Stein/Jonas, ZPO, (22. Aufl.), 2005, (Band 3), § 178 Rn. 9, betrifft die vorliegende Fragestellung nicht. Es geht dort allein um den Wohnungsbegriff. Der Begriff des Geschäftsraums wird allerdings unter der Randnummer 19 kommentiert: Roth (a.a.O.) vermerkt hier eingangs, dass, wenn der Zustellungsadressat mehrere Geschäftsräume hat, in jedem zugestellt werden kann. Im Zusammenhang mit der die Kommentierung beherrschenden Frage nach der Zustellung an den Geschäftsführer in persönlichen Dingen zieht er zudem den Schluss, dass der Geschäftsraum der GmbH jedenfalls dem Geschäftsführer als eigener zugerechnet wird. Das lässt nicht erkennen, dass dem Geschäftsführer in Fällen, in denen die GmbH selbst betroffen ist, nicht in jedem Geschäftsraum zugestellt werden kann, unabhängig davon, wo der Geschäftsführer seiner Tätigkeit nachgeht. Wie bereits ausgeführt, lässt sich auch der Kommentierung Stöbers in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, Rn. 16, nichts Eindeutiges entnehmen, jedenfalls fehlen ggf. inhaltliche Argumente, die die Meinung der Klägerin stützen könnten.
3. Soweit die Klägerin anmerkt, das Verwaltungsgericht sei einem Beweisantritt nicht nachgekommen und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, will sie wohl geltend machen, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Schon ihre Behauptung, ein Beweisantritt sei übergangen worden, trifft aber nicht zu. Sie trägt selbst nicht vor, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt hat. Ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 26. November 2009 und 10. Dezember 2009 hat die anwaltlich beratene Klägerin davon abgesehen, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, den das Verwaltungsgericht zur Vermeidung einer Verletzung rechtlichen Gehörs hätte bescheiden müssen. Im Übrigen musste sich dem Verwaltungsgericht eine Zeugenvernehmung des Postbediensteten, durch den die Zustellung erfolgt ist, angesichts der beigezogenen Zustellungsunterlagen, insbesondere der vorliegenden Postzustellungsurkunde, nicht aufdrängen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).