KG, Urteil vom 23.08.2011 - 4 U 152/08
Fundstelle
openJur 2012, 15791
  • Rkr:

1. Dem Erbbauberechtigten steht im Hinblick auf die vom Land B. nicht mehr gewährte Anschlussförderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen die Erbbaurechtsverpflichtete als eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes B. ein Anspruch auf Anpassung des zu zahlenden Erbbauzinses zu, soweit die Parteien des Erbbaurechtsvertrages die Gewährung einer Anschlussförderung "mitdacht" haben und die sich als Äquivalent darstellenden und im Erbbaurechtsvertrag geregelten Verpflichtungen des Erbbauberechtigten zur Errichtung und Unterhaltung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau über den Zeitraum der 15-jährigen Erstförderung hinausgehen.

2. Die vom Land B. gezahlten Förderbeträge dienten dem Ausgleich einer durch staatliche Mietpreisbindung verursachten Unterdeckung, so dass der Erbbauberechtigte darauf vertrauen konnte, für den von den Parteien des Erbbaurechtsvertrages zugrunde gelegten Förderzeitraum von 30 Jahren nur die sich aus der Förderungsdegression ergebende preisrechtlich zulässige Miete erwirtschaften zu müssen.

3. Ausgangspunkt für die Ermittlung des angemessenen Senkungsbetrages ist nicht die entgangene hypothetische Anschlussförderung, sondern die sich aus dem als Differenz zwischen der tatsächlichen Kostenmiete und der nach Wegfall der förderungsbedingten Mietpreisbindung am Markt tatsächlich erzielbaren Miete ergebende Unterdeckung des Erbbauberechtigten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 199/07 - geändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2014 der Beklagten für die Nutzung des Grundstücks M… 5-7 in Berlin … (AG Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von Berlin-… Blatt …, Flurstücke …) jährlich nicht mehr als 47.087,08 EUR als Erbbauzins schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.