LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.04.2011 - 6 Sa 1683/10
Fundstelle
openJur 2012, 15019
  • Rkr:

1. Zur Auslegung der Zusage einer betrieblichen Alterversorgung "in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte".

2. Aufgrund eigener Leistungen des Arbeitnehmers erworbene Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen bei der Prüfung, ob die vereinbarte Gesamtversorgungsobergrenze für seine Betriebsrente überschritten ist, gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht berücksichtigt werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 – 5 Ca 19696/09 und WK 5 Ca 1861/10 – teilweise geändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.640,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.

3. Der Beklagte darf die Rentenleistung des Klägers aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente des Klägers anrechnen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 40.917,27 € der Kläger zu 74,36 % und der Beklagte zu 25,64 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 40.128,71 € dem Kläger zu 65,81 % und dem Beklagten zu 34,19 % auferlegt werden.

7. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der laufenden Versorgungsbezüge des Klägers und über dessen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung.

Der am ….. 1930 geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrags vom 1. Oktober 1966 (Abl. Bl. 543-545 d.A.) ab diesem Tag in die Dienste des Beklagten.

Mit Schreiben vom 3. September 1980 teilte der Beklagte dem Kläger wie auch seinen anderen AT-Angestellten mit, dieser habe gemäß einer früheren Mitteilung Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“. Grundlage bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge sei die Bundesbesoldungsgruppe, nach der sich das Gehalt des Klägers anlehne und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemesse. Die zugesagten Leistungen umfassten ein Ruhegehalt sowie Witwen- und Waisengeld. Andere Leistungen würden nicht gewährt. Auch beziehe „die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zulage gemacht worden“ seien.

Weiterhin war neben einer Kürzung wegen Bezugs vorgezogener Altersrente und einem Ausgleich wegen fehlender Versorgungsdienstjahre die Anrechnung von Renten aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung vorgesehen, „gleichgültig, ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus:

1) Betragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)2) der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten3) Beitragsleistungen der VdTÜV.“

Durch Betriebsvereinbarung vom 12. Januar 1984 (Abl. Bl. 389-409 d.A.) wurde beim Beklagten eine allgemeine Versorgungsordnung in Kraft gesetzt. Von der dort in § 21 Abs. 4 den Mitarbeitern mit einer Einzelzusage eingeräumten Möglichkeit, sich bis 31. März 1984 für Leistungen nach dieser Versorgungsordnung zu entscheiden, machte der Kläger keinen Gebrauch.

In einem Dienstvertrag vom 3. August 1990 (Abl. Bl. 11-17 d.A.) vereinbarten die Parteien in § 3 Abs. 4 eine Anpassung des Jahresgehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten in dem Maße wie nach der Bundesbeamtenbesoldung für die Besoldungsgruppen B. Gemäß § 8 Abs. 1 sollte als Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge aufgrund der Zusage vom 3. September 1980 für den Kläger die Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) gelten.

Seit dem 1. November 1993 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente.

Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2009 – 17 Sa 1038/09 – (Abl. Bl. 23-31 d.A.) im Rechtsstreit eines anderen früheren AT-Angestellten gegen den Beklagten wurde festgestellt, dass diesem aufgrund einer gleichlautenden Versorgungszusage vom 3. September 1980 und einer ebenfalls gleichlautenden arbeitsvertraglichen Neuregelung vom 24. September 1990 Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge entsprechend den Erhöhungen der Besoldungsgruppe B 4 der BBesO zustehe. Zu diesem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem der Beklagte als Mitglied der Tarifgemeinschaft Technische Überwachungsvereine strukturelle Änderungen des Besoldungsrechts der Beamten seit 1997 nicht mehr nachvollzogen und sich ab 1. Januar 2008 auch für die Bemessung seiner Versorgungsleistungen auf eine erstmals hinter der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund zurückbleibenden Erhöhung der Tarifgehälter beschränkt hatte.

Aufgrund dieses Urteils stellte der Beklagte die Berechnung der Versorgungsbezüge seiner früheren AT-Angestellten auf eine umfassende dynamische Verweisung auf die Regelungen der Versorgung für Bundesbeamte um. Unter Zugrundelegung der Neuregelungen in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 14, 69e Abs. 3 und 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und anteiliger Berücksichtigung der gesetzlichen Altersrente des Klägers sowie unter schrittweiser Kürzung der Sonderzahlung auf Null gemäß dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSondZG) in der jeweiligen Fassung und dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 1. Juli 2009 (DNeuG) errechnete der Beklagte für die Jahre 2006 bis 2008 Überzahlungen und für die Zeit von Januar bis November 2009 eine Unterzahlung des Klägers. Dabei brachte er von den im Rentenbescheid der BfA vom 29. Oktober 1993 (Abl. Bl. 100-109 d.A.) ausgewiesenen 61,4733 Entgeltpunkten des Klägers lediglich 2,555 Punkte für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis 30. April 1963 als durch freiwillige Beiträge ohne Arbeitgeberleistung erworben in Abzug.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistung restlicher laufender Versorgungsbezüge und ungekürzter Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 18.475,89 € brutto. Demgegenüber verlangt der Beklagte unter Einbeziehung eines am 30. Dezember 2009 beantragten Mahnbescheids über 2.270,33 € wegen „Betriebsrentenüberzahlung vom 01.01.2006 bis 31.12.2006“ und unter Berücksichtigung einer teilweisen Aufrechnung mit einer errechneten Überzahlung in Höhe von 9.542,01 € (Anlage B 14, Bl. 99 d.A.) einen Betrag von 7.851,30 €.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgungszusage vom 3. September 1980 enthalte eine dynamische Verweisung auf das BeamtVG, wofür bereits ihr Wortlaut spreche. Ohne eine solche Inbezugnahme wäre die Zusage unvollständig bzw. statisch. So aber habe der Kläger diese selbst nicht verstanden, da er von einem Versorgungssatz von 68 % ausgehe, wie dieser sich aus dem BeamtVG ergäbe. Dafür, dass die Parteien die Altersversorgung des Klägers der von Bundesbeamten hätten angleichen wollen, spreche auch § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 3. August 1990, wonach sich die Berechnung späterer Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO richte. Auch in der Vergangenheit habe der Beklagte seinen AT-Angestellten bei der Altersversorgung den Beamten gleichgestellt.

Der Beklagte dürfe auch vom Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1967 erworbene Entgeltpunkte bei der Anrechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Da der Kläger in dieser Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er sich Arbeitgeberanteile habe auszahlen lassen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung aus betrieblicher Übung. Einer solchen stehe entgegen, dass der Beklagte die Sonderzahlung in vermeintlicher Erfüllung von § 50 BeamtVG geleistet habe.

Der Anspruch des Klägers für 2009 auf Zahlung von 1.420,71 € sei durch Aufrechnung des Beklagten mit einer Überzahlung für 2006 in Höhe von 3.690,92 € erloschen.

Die Widerklage sei wegen der Überzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 aus ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers begründet. Dieser könne sich mangels näherer Darlegung nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus 2006 sei durch Zustellung des am 30. Dezember 2009 beantragten Mahnbescheids am 16. Januar 2010 gehemmt worden.

Gegen dieses ihm am 12. Juli 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. August 2010 eingelegte und am 13. Oktober 2010 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er ist der Meinung, seine Versorgungszusage vom 3. September 1980 verweise weder dynamisch noch statisch auf das BeamtVG, sondern habe lediglich eine dynamische Verweisung auf die BBesO enthalten. Eines Lückenschlusses durch Anwendung des BeamtVG habe es nicht bedurft. Vielmehr hätten für die Ermittlung von Ruhegeld und Sonderzahlung die Festlegungen in § 6 der Richtlinie für die Versorgung der Verwaltungsangestellten beim VdTÜV vom 3. April 1981 (Abl. Bl. 245-249 d.A.) und in §§ 10, 12 der Versorgungsordnung beim VdTÜV vom 12. Januar 1984 (Abl. Bl. 389-413 d.A.), die nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Betriebsrentner einer Einzelzusage gölten, entsprechende Anwendung gefunden. Davon sei der Beklagte bis Ende 2009 selbst ausgegangen, wie seinen Ausführungen in dem durch die Kammer 17 entschiedenen Vorprozess zu entnehmen sei. Dementsprechend habe ein früheres Vorstandsmitglied des Beklagten in einem bereits erstinstanzlich eingereichten Schreiben vom 10. März 2010 (Abl. Bl. 250 d.A.) ausdrücklich bestätigt, dass niemals beabsichtigt gewesen sei, seine Betriebsrente an das BeamtVG zu binden. Jedenfalls müssten Unklarheiten zu Lasten des Beklagten gehen, weil es sich bei dessen Versorgungszusagen gegenüber seinen AT-Angestellten um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

Bei der Anrechnung seiner Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfe der Beklagte seine in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1967 erworbenen 6,2097 Entgeltpunkte nicht berücksichtigen. Da sein Einkommen über der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze gelegen habe, sei er nicht rentenversicherungspflichtig gewesen. Erst ab 1. Januar 1968 sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die Hälfte zu freiwilligen Beiträgen des Arbeitnehmers zu zahlen. Der Beklagte wisse, dass er in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1967 keine anteiligen Beiträge an ihn entrichtet habe.

Aus diesem Grunde habe der Beklagte auch seine Gesamtversorgungsgrenze falsch berechnet. Bemerkenswert sei, dass der Beklagte bei seiner Errechnung einer Unterzahlung in 2009 statt seiner tatsächlich bezogenen BfA-Rente in Höhe von 1.860,21 € ab 1. Januar und von 1.905,04 € ab 1. Juli 2009 lediglich 1.792,31 bzw. 1.835,50 € in Ansatz gebracht habe. Zu dieser Differenz sei es gekommen, nachdem der Beklagte in einer Stellungnahme der H. AG darauf hingewiesen worden sei, dass freiwillige Beiträge nicht auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet werden dürften.

Hinsichtlich der vorbehaltlosen Sonderzahlung bestehe eine betriebliche Übung. So habe der Beklagte allen Versorgungsempfängern stets und abweichend von beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Sonderzahlung in Höhe der jeweiligen Novembervergütung geleistet.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.475,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.366,68 € brutto seit dem 31.12.2009, aus 3.645,50 € brutto seit dem 31.12.2008, aus 2.709,14 € brutto seit dem 31.12.2007 und aus 2.754,57 € brutto seit dem 31.12.2006 zu zahlen,2.die Widerklage abzuweisen,3.festzustellen, dass der Beklagte seine Leistungen aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente anrechnen dürfe,4.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm jährlich mit der November-Abrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspreche.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung hinsichtlich der Frage einer dynamischen Anwendung des Rechts der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den BeamtVG bereits für unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags hierzu beschränke. Die Versorgungszusage vom 3. September 1980 differenziere bei Bezugnahmen bzw. Anlehnungen an das Beamtenversorgungsrecht und die Beamtenbesoldung sehr genau und jeweils passend. Dafür, dass er bei der Nichtanlehnungsklausel die falschen Grundsätze des Beamtenrechts in Bezug genommen hätte, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem sei die Nichtanlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung in einzelnen Punkten zur damaligen Zeit durchaus sinnvoll gewesen, weil das BBesG 1979 weitere finanzielle Leistungen über die bloße Besoldungsgruppe hinaus gekannt habe, die nicht zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden seien.

Die Bestimmung des anrechenbaren Teils der BfA-Rente des Klägers mit 81,11 % sei zutreffend. Es sei seinerzeit gang und gäbe gewesen, dass sich Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze arbeitgeberseitige Sozialversicherungsanteile hätten auszahlen lassen. Dementsprechend habe er auch bei der Kappungsgrenze von 75 % die BfA-Rente des Klägers voll in Ansatz bringen können. Daraus, dass nach Satz 2 der Regelung über die Begrenzung der Gesamtversorgung auf Seite 3 der Versorgungszusage eventuelle Bezüge nach Buchstabe d und e der davor getroffenen Anrechnungsregelung hätten unberücksichtigt bleiben sollen, folge im Umkehrschluss, dass auch die Entgeltpunkte für Schul- und Hochschulbildung nach Buchstabe a Nr. 2 der Versorgungszusage zu berücksichtigen seien.

Das Verlangen des Klägers nach einer Sonderzahlung scheitere bereits daran, dass er diese Leistung faktisch weiterhin erbringe, weil die Grundgehälter nach der Beamtenversorgung in Verbindung mit der BBesO entsprechend angehoben worden seien. Er habe niemals Regelungen des BeamtVG im Bewusstsein, diese anwenden zu müssen oder zu können, außen vor gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Kläger und Beklagter haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze vom 16. bzw. 31. März 2011 eingereicht.

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist fristgemäß eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist den Anforderungen des § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend begründet worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers zur Frage einer dynamischen Anwendung des Rechts der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem BeamtVG nicht in einer bloßen Widerholung des erstinstanzlichen Vortrags hierzu. Vielmehr ist der Kläger unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und unter Bezugnahme auf die Praxis des Beklagten bei der Erbringung der Versorgungsleistungen und dessen Einlassung im Vorprozess der Annahme des Arbeitsgerichts einer dynamischen Verweisung auf das BeamtVG entgegengetreten.

2. Der Kläger hat seine Klage zulässigerweise um die beiden Feststellungsanträge erweitert (§§ 256 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO). Zwar stellt nur der Anspruch auf eine volle 13. Betriebsrentenleistung einen Teil des Betriebsrentenverhältnisses der Parteien dar, während die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Altersrente des Klägers bloß ein Element seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ist. Eine Elementenklage ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch der Rechtsstreit im Ganzen beigelegt werden kann (BAG, Urteil vom 01.06.1970 – 3 AZR 166/69AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 143 zu 2a der Gründe; Urteil vom 10.03.1992 – BAGE 70, 26 = AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 34 zu A der Gründe).

3. Die Berufung ist zum Teil begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten restliche Versorgungsbezüge für Januar bis November 2009 in Höhe von 2.639,51 € brutto nebst Verzugszinsen verlangen. Dementsprechend steht dem Beklagten kein Rückzahlungsanspruch mehr gegen den Kläger zu.

3.1 Für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers im streitigen Zeitraum sind die Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 1 und 3 Satz 1 BeamtVG ab 1. Januar 2006 und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Ts. 2 BeamtVG ab 1. Januar 2009 zu berücksichtigen.

413.1.1 Dies ergibt sich im Wege der Auslegung der Bezugnahmeklausel in der Versorgungszusage des Klägers vom 3. September 1980.

3.1.1.1 Da der Text der Versorgungszusage vom Beklagten unstreitig für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war, handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Auslegung ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind deshalb nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Den Vertragsschluss begleitende Umstände sind erst bei der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 ARZ 535/04 – BAGE 116, 267 = AP TzBfG § 12 Nr. 4 zu B III 2 a der Gründe), wie nunmehr in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ausdrücklich geregelt ist, aber auch vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2002 ebenso wie die nunmehr in § 305c Abs. 2 BGB geregelte Unklarheitenregel galt (dazu BAG, Urteil vom 02.07.2009 – 3 AZR 501/07 – AP BetrAVG § 1b R 23). Zudem ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung ab 1. Januar 2003 auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, was auch für Betriebsrentenverhältnisse gilt (BAG, Urteil vom 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – juris R 18).

3.1.1.2 Indem der Beklagte auf Seite 1 seines Schreibens vom 3. September 1980 in Absatz 1 auf eine Mitteilung an den Kläger nach dessen Anstellung Bezug nahm, wonach dieser Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte habe, brachte er zum Ausdruck, dass sich die Altersversorgung des Klägers auch an das Beamtenversorgungsgesetz anlehnen sollte. Dem stand nicht entgegen, dass er im übernächsten Satz als Klammerzusatz lediglich die Bundesbesoldungsordnung genannt hat. Dies erklärt sich vielmehr daraus, dass damit der Sitz der dort abstrakt angesprochenen Besoldungsgruppe angegeben werden sollte, trägt jedoch keinen Umkehrschluss des Inhalts, dass das Bundesbesoldungsgesetz nicht ebenfalls von der Bezugnahme umfasst werden sollte.

Wenn es dann in Absatz 3 des Schreibens vom 3. September 1980 heißt, dass sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren beziehe, erfasste dies nach dem eindeutigen Wortlaut nur etwaige Berechnungsfaktoren für die Besoldung, nicht jedoch auch solche Faktoren für die Versorgung.

Abgesehen davon, dass sich die Regelungen in §§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG vom 13. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1675) über die zur Besoldung gehörenden Bezüge durchaus als „andere Berechnungsfaktoren“ begreifen lassen, die in der Beamtenbesoldung als Grundlage der Beamtenversorgung angelegt sind, wäre einer teilweise ins Leere gehenden, sich insoweit als bloße Angstklausel darstellenden nicht Anlehnungsregelung doch nicht geeignet gewesen, die Anlehnung an die Versorgungsregelung für Bundesbeamte in Absatz 1 der Versorgungszusage zu einer statischen zu machen und spätere Faktoren für die Berechnung der Versorgungsbezüge unbeachtlich sein zu lassen. Da ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Zweifel nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen will und ein solches System nicht erstarren darf, ist im Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG, Urteil vom 25.06.2006 – 3 AZR 255/05BAGE 118, 326 = AP BetrVG § 1 Ablösung Nr. 49 zu A I der Gründe). Dies stellt zugleich sicher, dass Änderungen der Lebensverhältnisse nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand gerade auch zu seinen Gunsten angemessen Rechnung getragen wird. Damit wird eine dynamische Verweisung auf die für Beamte geltenden Versorgungsregelungen dem Interesse beider Parteien besser gerecht als eine statische Verweisung (BAG, Urteil vom 16.08.1988 – 3 AZR 61/87AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8 zu 4 der Gründe).

Dies wird vorliegend durch die Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 am Ende der Versorgungszusage nicht in Frage gestellt, weil diese im Hinblick auf die zwingende Geltung des BetrAVG gemäß dessen § 17 Abs. 3 Satz 3 ohnehin nur deklaratorischen Charakter besitzt.

3.1.1.3 Der Annahme einer dynamischen Verweisung auf das BeamtVG stand die Vertragspraxis des Beklagten nicht entgegen. Allerdings können nach Vertragsschluss liegende Umstände für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft beteiligten durchaus von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 68/08 - NZA 2009, 613 R 16). Vorliegend ist es jedoch erst 15 Jahre nach Abgabe der Versorgungszusage dazu gekommen, dass der Beklagte einen zu Lasten seiner Betriebsrentner gehenden Anpassungsfaktor nicht berücksichtigt hat, was dieser damit erklärt hat, dabei fälschlich von einer statischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht ausgegangen zu sein, wie dies ja auch seiner Einlassung im Vorprozess mit einem anderen Betriebsrentner über eine Erhöhung der Versorgungsbezüge zu Grunde lag.

Soweit es in zwei dort zur Akte gelangten Stellungnahmen der H. AG vom 9. Februar und 13. März 2009 heißt, es sei nie Intention des Beklagten gewesen, seinen Mitarbeitern eine Beamtenversorgung zu gewähren, da die Versorgung „in Anlehnung an die Regeln für Bundesbeamte“, nicht jedoch „gemäß“ diesen Regeln habe erfolgen sollen, widerspricht dies dem nicht. Denn mit der Formulierung „in Anlehnung“ wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass keine strikte Bindung an die entsprechenden Bestimmungen bestehen soll, diese jedoch eine wichtige Orientierungshilfe liefern (BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 266/02NZA-RR 2005 95 B II 4 der Gründe). Da die Nichtberücksichtigung des 2006 eingeführten Anpassungsfaktors für den Kläger ausschließlich günstig war, ließ sein Schweigen hierzu keinerlei Rückschluss auf sein Verständnis der Bezugnahmeklausel bei Annahme der ohnehin nicht ausgehandelten, sondern vom Beklagten vorformulierten Versorgungszusage zu.

3.1.1.4 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anlehnung an die Regelung über die Altersversorgung für Bundesbeamte nicht unklar i.S.v. § 5 AGBG bzw. § 305c Abs. 2 BGB. Von einer Unklarheit kann nur gesprochen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (BAG, Urteil vom 17.01.2006 – 9 AZR 41/05BAGE 116, 366 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40 zu A II 2 d bb der Gründe). Solche Zweifel sind vorliegend gerade nicht geblieben. Dass die Kammer es in ihrem rechtlichen Hinweis vom 17. Dezember 2010 (Bl. 528 d.A.) für möglich gehalten hat, die Nichtberücksichtigung der Berechnungsfaktoren aus §§ 5 und 69e BeamtVG als Ausdruck richtigen Verständnisses der Nichtanlehnungsklausel durch den Beklagten anzusehen, gibt dafür nicht einmal indiziell etwas her, andernfalls mit einem solchen Hinweis das Ergebnis der Entscheidung in der Sache vorweggenommen wäre. Gebunden ist das Gericht zudem gemäß § 318 ZPO nur an die Entscheidung in einem von ihm erlassenen End- oder Zwischenurteil.

3.1.2 Es konnte kein vom Ergebnis der normativen Auslegung abweichender übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden, dem grundsätzlich auch vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang gebührt (dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 173/08AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 R 27). Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben eines früheren Vorstandsmitglieds der Beklagten vom 10. März 2010 (Abl. Bl. 250 d.A.) vorgebracht, es habe nicht der Wille bestanden, die Anwendbarkeit des BeamtVG zu vereinbaren. Wenn es in diesem Schreiben jedoch heißt, es sei niemals beabsichtigt gewesen, die Betriebsrente des Klägers an das BeamtVG zu binden, widerspricht dies einer bloßen Anlehnung gerade nicht. Zudem hat nicht der Verfasser dieses Schreibens selbst die Versorgungszusage abgegeben, sondern der damalige Vorstandsvorsitzende, auf dessen Willen es mithin ankäme. Außerdem hat der Kläger nicht behauptet, damals selbst ebenfalls davon ausgegangen zu sein, dass die Anlehnung an die Regelung der Altersversorgung für Bundesbeamte das BeamtVG überhaupt nicht erfassen sollte.

3.1.3 Eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht bedeutet nicht, dass dessen sämtliche Vorschriften und Änderungen unbesehen übernommen werden können. Vielmehr müssen die Bestimmungen nach Inhalt, Regelungszweck und Interessenlage auf die zugesagte Altersversorgung übertragbar sein (BAG, Urteil vom 21.10.2003 – 3 AZR 60/03AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17 zu A II der Gründe). Dies ist bei Anpassungen der Höhe der Versorgungsbezüge in der einen wie in der anderen Richtung typischerweise der Fall und war deshalb unter diesem Aspekt zwischen den Parteien auch nicht streitig.

3.2 Die sog. BfA-Rente des Klägers, die abweichend von den Berechnungen des Beklagten in den Anlagen B 3 und B 4 (Abl. Bl. 88 und 89 d.A.) ab 1. Januar 2009 unverändert 1.860,21 € betrug und ab 1. Juli 2009 auf 1.905,04 € erhöht wurde, wie im Verhandlungstermin unstreitig gestellt worden ist, war auf den sich bei einem Versorgungssatz von unstreitig 68 % des ruhegeldfähigen Gehalts ergebenen Betrag nicht zu 81,11 % sondern lediglich zu 75,23 % anzurechnen. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag des Klägers und gemäß der Anrechnungsklausel der Versorgungszusage im Tenor als betriebliches Ruhegeld bezeichnet worden, das nicht mit dem letztlich zu zahlenden Ruhegehalt verwechselt werden darf.

3.2.1 Die Differenz von (81,11 ./. 75,23 =) 5,88 % ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu Unrecht die vom Kläger aufgrund freiwilliger Versicherung in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1967 erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt hat, und zwar für die bei einem Vorarbeitgeber erbrachte Zeit vom 1. Februar 1964 bis 30. September 1966 zur Hälfte (4,1715 : 2 = 2,0858) und für die Zeit ab Eintritt beim Beklagten voll (2,0382). Dass (2,0858 + 2,0382 =) 4,1239 Entgeltpunkte von 70,0381 Entgeltpunkten sogar (4,1239 : 70,0381 =) 5,89 % ausmachen, erklärt sich aus Rundungseffekten, die aufgrund der vorgesehenen Subtraktion von Einzelpositionen zu Lasten des Klägers gehen.

3.2.2 Nach Buchst. a auf Seite 2 der Versorgungszusage vom 3. September 1980 werden auf das betriebliche Ruhegeld Renten aus der Angestelltenversicherung angerechnet, gleichgültig ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile) und solcher des Beklagten. Diese Regelung entspricht § 5 Abs. 2 BetrAVG, wonach Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden dürfen, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen (Satz 1), was nach Satz 2 nicht für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, soweit diese auf Pflichtbeiträgen beruhen (dazu BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 80/08ZTR 2010, 539 R 27).

3.2.3 Es ist davon auszugehen, dass die vom Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1967 freiwillig gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung auf seinen eigenen Leistungen beruhten. Dass es sich um freiwillige Beiträge gehandelt hat, ergibt sich bereits aus der Anlage 3 Seite 1 zum Rentenbescheid des Klägers vom 29. Oktober 1993 (Abl. Bl. 105 d.A.), und dass er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze kraft Gesetzes versicherungsfrei war, ist dem Kläger mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (Abl. Bl. 387 u. 388 d.A.) noch zusätzlich bestätigt worden. Dem mit Vertragsurkunden (Abl. Bl. 539-545 d.A.) unterlegten Vortrag des Klägers, zu seinen freiwilligen Beitragszahlungen keine Arbeitgeberleistungen bezogen zu haben, die als geldwerter Vorteil zu versteuern gewesen wären, ist der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur pauschal mit dem Hinweis entgegengetreten, es sei seinerzeit gang und gäbe gewesen, dass sich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beschäftigte Arbeitnehmer entsprechende Sozialversicherungsanteile hätten auszahlen lassen. Damit hat der Beklagte der ihn nach der Fassung der Anrechnungsklausel treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, obwohl der Kläger im streitigen Zeitraum immerhin 15 Monate in einem Arbeitsverhältnis zu ihm gestanden hatte. Dafür dass der Kläger jedenfalls vom Beklagten für die Zeit bis 31. Dezember 1967 keine Leistungen zu seinen freiwilligen Beitragszahlungen erhalten hatte, sprach zudem, dass die Anrechnungsklausel nach ihrem Schlusssatz auf Seite 3 der Versorgungszusage erst seit dem 1. Januar 1968 gelten soll.

563.3 Bei der Bestimmung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Berechnungen des Beklagten zugrunde gelegten Versorgungsgrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers darf dessen BfA-Rente nicht vollständig, sondern allenfalls zu 81,37 % berücksichtigt werden, weshalb es im Klagezeitraum zu keiner Überschreitung der Versorgungsgrenze gekommen ist. Im Anschluss an die Anrechnungsklausel der Versorgungszusage ist vorgesehen, dass das betriebliche Ruhegeld (gemeint: Ruhegehalt) insoweit gewährt wird, als die Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts nicht übersteigt. Soweit daraus, dass hierbei eventuelle Bezüge nach Buchst. b und e der vorangehenden Anrechnungsklausel unberücksichtigt bleiben, mit dem Beklagten über den Wortlaut hinaus im Wege des Umkehrschlusses sämtliche Bezüge nach Buchst. a bis c der Anrechnungsklausel Berücksichtigung zu finden haben, muss dies doch seine Grenze an der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 BetrAVG finden. Deshalb waren neben den Entgeltpunkten für die Hälfte der Ausfallzeiten des Klägers während seiner Ausbildung gem. Buchst. a Nr. 2 auch die Entgeltpunkte aufgrund seiner freiwilligen Beiträge in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis 30. April 1963 und vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1967 von der Gesamtzahl Entgeltpunkte in Abzug zu bringen:

70,0381        ./. 4,2842 = 8,5648 : 2./. 2,5550 01.06.1961 bis 30.04.1963./. 6,2097 01.02.1964 bis 31.12.196756,991 ./. 70,0381 = 81,37 %.3.4 Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer 13. Betriebsrentenleistung in Höhe der jeweiligen Novemberleistung.

3.4.1 Ein sich aus der Anlehnung an das Versorgungsrecht für Beamte ergebender Anspruch des Klägers auf eine jährliche Sonderzahlung gemäß dem früheren § 2 Abs. 2 BeamtVG ist gemäß BSondZG und DNeuG durch wiederholte Halbierung schrittweise abgebaut und ab 1. Juli 2009 schließlich vollständig in Wegfall gebracht worden. Da gleichzeitig der 2004 erreichte Betrag in die Grundgehaltstabelle eingepflegt wurde, bestehen gegen diese gesetzliche Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine dynamische Verweisung auf das BeamtVG lässt dessen verfassungsmäßige Änderungen nicht als Eingriff in die Versorgungsrechte eines Betriebsrentners, sondern als bloße Festlegung des aktuellen Anspruchsinhalts erscheinen (BAG, Urteil vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/99AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 zu B IV 2 a der Gründe).

3.4.2 Ein im Wege betrieblicher Übung begründeter vertraglicher Anspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

3.4.2.1 Allerdings können auf diesem Wege auch frühere Arbeitnehmer als Betriebsrentner noch Ansprüche erwerben (BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 118/08NZA 2011, 104 R 12 und 13). Voraussetzung dafür ist jedoch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des (früheren) Arbeitgebers, aus dem die Leistungsempfänger auf seinen Willen schließen können, ihnen die Leistung auch künftig zu gewähren (BAG, Urteil vom 29.08.1991 – 6 AZR 593/88AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38 zu III 1 d bb der Gründe). Dies war vorliegend nicht der Fall.

3.4.2.2 Dass der Beklagte seinen Betriebsrentnern mit einer individuellen Versorgungszusage von Anfang an entsprechend der damaligen Rechtslage für Beamte, die von 1973 bis 1993 jährliche Sonderzuwendungen i.H.v. 100 % einer monatlichen Leistung vorsah, zu Weihnachten eine volle 13. Betriebsrente zahlte, gab diesen keinen Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelte, die sich nicht bereits aus ihrer Versorgungszusage ergab. Dies änderte sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte bis 2008 davon absah, die gesetzlichen Kürzungen zu übernehmen. Zur Erklärung hierfür hat der Beklagte vorgebracht, irrtümlich von einer statischen Bezugnahme aufs Recht der Beamtenversorgung ausgegangen zu sein. Dem widersprechen seine vom Kläger herangezogenen diversen Ausführungen im Vorprozess vor der Kammer 17 nicht, mit denen der Beklagte zu begründen versucht hat, weshalb er nunmehr erstmals eine Erhöhung der laufenden Bezüge meinte nicht weitergeben zu müssen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine irrtümliche Berechnung der von ihm geschuldeten Leistung, ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen, dass aus seiner Sicht eine bewusste Mehrleistung vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09NZA 2010, 759 R 21).

3.4.3 Schließlich vermag der Kläger auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG als Rechtsquelle Anerkennung gefunden hat, nichts für sein Verlangen herzuleiten, ihm weiterhin ein volles 13. Ruhegehalt zu zahlen. Dass nach §§ 10, 12 der Versorgungsordnung beim Beklagten vom 12. Januar 1984 die Höhe des Weihnachtsgeldes weiterhin der Betriebsrente für November entspricht, stellt keine sachwidrige Schlechterstellung des Klägers dar. Vielmehr erklärt sich dies daraus, dass der Kläger als früherer AT-Angestellter mit einzelvertraglicher Versorgungszusage nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Versorgungsordnung fällt. Von dem durch § 21 Abs. 4 der Versorgungsordnung eingeräumten Recht, bis zum 31. März 1984 zu erklären, Leistungen nach dieser Versorgungsordnung erhalten zu wollen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Soweit er in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 16. März 2011 auf Vorgänge in 1987 und 1990 hingewiesen hat, konnten diese seiner Entscheidung in 1984 nicht entgegengestanden haben.

3.5 Die dargelegten rechtlichen Vorgaben führen für die streitige Zeit von Januar 2006 bis November 2011 zu folgender Neuberechnung der monatlichen Betriebsrentenleistung:

Unter Einbeziehung der sich aus 68 % des ruhegeldfähigen Gehalts des Klägers errechnenden, schrittweise abgesenkten Sonderzahlung in jeweils rechnerisch unstreitiger Höhe und der anteiligen Einmalzahlung in 2009 in Anlehnung an §§ 2 Nr. 12, 72 Abs. 1 BeamtVG i.H.v. (225 x 68 % =) 153,- € errechnen sich gegenüber den im „Lohnkonto IST“ des Klägers ausgewiesenen Zahlbeträgen Überzahlungen für 2006 und 2007 von jeweils 423,14 € und für 2008 von 307,43 €, während für Januar bis November 2009 eine Unterzahlung i.H.v. 3.794,38 € zu verzeichnen ist, wie sich folgender Aufstellung entnehmen lässt:

3.6 Mit seinem sich aus den Überzahlungen ergebenden Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die Aufrechnung gegen den noch offenen Zahlungsanspruch des Klägers erklärt und diesen damit gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht. Dies gilt trotz der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung auch für den Anspruch aus 2006. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist, lief Ende 2009 zu einem Zeitpunkt ab, in welchem der Anspruch des Klägers bereits entstanden war und dementsprechend erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer hinreichend spezifizierten Geltendmachung durch den Mahnbescheidsantrag vom 30. Dezember 2009 und eine Hemmung der Verjährung durch demnächstige Zustellung des Mahnbescheids vom 13. Januar 2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO kam es hierfür deshalb nicht an.

3.7 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB mindestens ab 31. Dezember 2009 zu (§ 308 Abs. 1 ZPO).

4. Nebenentscheidungen

4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

4.1.1 Der Kläger hat die Kosten für seinen erstinstanzlichen, übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag hinsichtlich seiner unstreitig gewesenen Besoldungsgruppe zu tragen, dessen Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 80 % der 36fachen Differenz zwischen den Grundbezügen der Besoldungsgruppen 6 und 5 beträgt, mithin [(7.885,- ./. 7.378,40) x 36 x 80 % =] 14.590,08 €. Hinzu kamen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG die Werte der bezifferten Klage- und Widerklageforderungen i.H.v. (18.475,89 + 7.851,30 =) 26.327,19 €, was einen Gesamtstreitwert von 40.917,27 € ergibt. Da der Kläger mit seiner Zahlungsforderung i.H.v. 2.640,59 € obsiegt hat und die Widerklage in voller Höhe abgewiesen worden ist, errechnet sich eine Kostenquote von

2.640,59        + 7.851,30        10.491,89: 40.917,27 = 25,64 % für den Beklagten und damit 74,36 % für den Kläger.4.1.2 In der Berufungsinstanz sind zu den Zahlungsanträgen die Werte der beiden Zwischenfeststellungsanträge des Klägers zu addieren. Während der Wert des streitigen Prozentsatzes der anzurechnenden BfA-Rente [1.905,04 x (81,11 ./. 75,23) x 36 x 80 %=] 3.226,18 € beträgt, ist der Wert der 13. Betriebsrentenleistung gemäß der Forderung des Klägers auf (4.406,39 x 3 x 80 % =) 10.575,34 € zu bestimmen. Bei einem Gesamtstreitwert

von      26.327,19                + 3.226,18                        + 10.575,34                        40.128,71 € und einem Obsiegen des Klägers im Umfang von2.640,59                        + 7.851,30                        + 3.226,18                        13.718,07 €     beläuft sichdie Kostenquote für den Beklagten auf (13.718,07 : 40.128,71 =) 34,19 % und damit für den Kläger auf 65,81 %.

4.2 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der auch für zahlreiche weitere Betriebsrentenverhältnisse des Beklagten und seiner Mitglieder erheblichen Fragen der Auslegung gleich lautender Versorgungszusagen und deren rechtlicher Wirksamkeit zuzulassen.

5. Die nachgereichten Schriftsätze beider Parteien waren gemäß § 296a Satz 1 ZPO für die Entscheidung unbeachtlich und gaben auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wieder zu eröffnen.

5.1 Der Schriftsatz des Klägers vom 16. März 2011 enthält im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung der bereits im Verhandlungstermin geäußerten Rechtsansichten und lediglich in einem Punkt neuen, jedoch für die Entscheidung, wie bereits dargelegt, unerheblichen Tatsachenvortrag.

5.2 Ähnlich verhält es sich mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 2011. Da der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ausführlich zur Frage vorgetragen hat, vom Beklagten bis Ende 1968 keine Leistungen zu seinen freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu haben, und dies mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auch für die Frage der Gesamtversorgungsgrenze thematisiert hat, hatte der Beklagte hinreichend Gelegenheit zur Erwiderung und bestand auch kein Anlass zu einem diesbezüglichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Gericht (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit Rücksicht darauf, dass die Anrechnungsklausel nach der Versorgungszusage des Beklagten ohnehin erst seit dem 1. Januar 1968 gelten soll und zudem viel dafür spricht, dass Entgeltpunkte für Ausfallzeiten nach der Fassung der Gesamtversorgungsregelung gar nicht zu berücksichtigen sind, erschien auch ein freigestellter Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht angezeigt (§ 156 Abs. 1 ZPO).

Ebenso verhält es sich, soweit der Beklagte nunmehr meint, die Versorgungsgrenze betrage in Abweichung von seinen bisherigen Berechnungen nicht 75 %, sondern mit Rücksicht auf den Versorgungssatz des Klägers von 68 % unter Berücksichtigung des in Buchstabe a der Anrechnungsklausel vorgesehenen Ausgleichs von 5 % bei Nichterreichen des Höchstsatzes nur 73 %. Es ist nicht erkennbar, dass diese Ansicht des Beklagten zutrifft, weil in der Regelung über die Versorgungsgrenze gerade nicht der jeweilige Versorgungssatz, sondern ein fester Prozentsatz des ruhegeldfähigen Gehalts in Bezug genommen wird.