AG Cottbus, Urteil vom 16.03.2011 - 45 C 57/09
Fundstelle
openJur 2012, 14842
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.871,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Zum Zeitpunkt des 05.07.2007 war die Klägerin Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherer des Pkw´s, Typ Ford Ka, mit dem damaligen Kennzeichen …..

Am fraglichen Tag wurde das Fahrzeug von dem Beklagten gefahren. Versicherungsnehmer der Klägerin war der Vater des Beklagten.

Der Beklagte parkte mit dem Fahrzeug Ford Ka am … gegen … Uhr auf der … Straße aus. Es kam zur polizeilichen Aufnahme eines Unfalls bezüglich eines Unfallschadens hinsichtlich des Pkw´s, Typ Mazda 323, mit dem amtlichen Kennzeichen … des Zeugen .... Die Zeugen .... und .... gaben in den Zeugenfragebögen den Verlauf des Geschehens an, insoweit wird auf Blatt 14 – 21 der Akte Bezug genommen.

In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren stimmte der Beklagte einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € gemäß § 153 a StPO zu. Die Klägerin zahlte als Ausgleich des Fremdschadens Wiederbeschaffungsaufwand von 1.230,00 €, Gutachterkosten von 387,21 €, eine Unkostenpauschale von 25,00 €, sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung der getätigten Aufwendungen wegen Obliegenheitsverletzung.

Die Klägerin trägt vor,

der Beklagte habe am 05.07.2007 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem das Fahrzeug des Zeugen ..., der Pkw Typ Mazda 323 beschädigt worden sei. Der Beklagte habe mit dem bei ihr versicherten Fahrzeug rückwärts ausgeparkt und sei dabei gegen das oben genannte des Geschädigten gestoßen. Dabei habe es einen deutlichen Aufprall gegeben, den auch die Zeugen noch in dem gegenüberliegenden Wohnheim hinter der geschlossenen Fensterscheibe haben hören können. Dieser Anstoß sei auch vom Beklagten taktil, sowie auch visuell und akustisch wahrzunehmen gewesen. Er sei sodann rechts an den Straßenrand gefahren und habe noch eine Minute gewartet, wobei er sich hektisch umgeschaut habe. Als er davon ausgegangen sei, dass niemand den von ihm verursachten Verkehrsunfall bemerkt habe, sei er davongefahren ohne seiner Meldepflicht genüge zu tun.

Dies ergebe sich auch aus der polizeilichen Vernehmung des Beklagten in der Ermittlungsakte, in welcher er selber eingestanden habe, dass er bei dem Ausgangvorgang einen Ruck verspürt habe. Sie habe zwar für den Unfallschaden im Außenverhältnis einzustehen, im Innenverhältnis aber bestehe im Hinblick auf die begangene Obliegenheitsverletzung eine Ausgleichspflicht des Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 9 PflichtVersG. Sie sei gemäß § 6 VVG alter Fassung gegenüber dem Beklagten leistungsfrei.

Des Weiteren habe der Beklagte hier gegen die Obliegenheit aus § 7 AKB verstoßen, indem er sich vorsätzlich und unerlaubt vom Unfallort entfernt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.871,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt vor,

er sei nicht passiv legitimiert, da Versicherungsnehmer sein Vater gewesen sei. Des Weiteren habe er das Fahrzeug des Zeugen ... nicht beschädigt. Soweit die Klägerin Zeugen benannt habe, sei von diesen der Unfall nicht visuell wahrgenommen worden. Die Sichtbedingungen seien durch Regen und hereinbrechende Dunkelheit sehr schlecht gewesen, daher sei es nicht möglich gewesen, den Unfall visuell wahrzunehmen.

Des Weiteren spreche gegen ein Zusammenstoß, dass am Pkw Ford Ka kein Schaden entstanden sei.

Auf Grund des Schadensbildes am Fahrzeug des Zeugen …. sei es aber so, dass auch Schäden am Ford Ka hätten auftreten müssen, soweit der Schaden von dem Pkw Ford Ka verursacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom … durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Blatt 105 ff. der Akte Bezug genommen, sowie auf die ergänzende Stellungnahme Blatt 65 f. der Akte.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.984,41 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 9 PflVersG.

Der Beklagte ist als Fahrer des auf Beklagtenseite versicherten Fahrzeuges mitversicherte Person im Sinne des § 3 Abs. 1 AKB, der Beklagte ist damit passiv legitimiert. Den Beklagten treffen dieselben Obliegenheitsverpflichtungen, wie den eigentlichen Versicherungsnehmer.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, es sei zu keinem Unfall gekommen, sowie die Zeugen seien nicht in der Lage gewesen, dies zu sehen, kann dies dahinstehen. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Zeugenfragebögen ergibt sich im Hinblick auf die dort getätigten Aussagen des Zeugen .... und der Zeugen ..., dass die Klägerin hier im Rahmen ihres Ermessensspielraumes davon ausgehen musste, dass die völlig unbeteiligten Zeugen im Hinblick auf das Geschehen auch wahrheitsgemäß den Zeugenfragebogen der Polizei ausgefüllt haben.

Des Weiteren ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme, dass insoweit die Schäden auch möglich sind, wenn eine Beschädigung des Pkw Ford Ka hier nicht vorliegend ist. Auch damit ist hier im Hinblick auf die der Klägerseite zur Verfügung stehenden Unterlagen, Aussagen etc. nicht ersichtlich, dass die Klägerseite in irgendeiner Weise ihr Regulierungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Im Hinblick auf die hier vorliegenden Aussagen der Zeugen war auch keine weitere Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlich, es geht hier gerade um das Regulierungsermessen der Klägerin, so dass hier darauf abzustellen ist, dass sie den bereits getätigten Aussagen der Zeugen Glauben schenken konnte und sich aus diesem keinerlei Veranlassung ergab, hier weiter nachzufragen. Die Aussagen sind in sich stimmig. Die Klägerseite hatte hier keine Veranlassung, weitere Nachforschungen diesbezüglich anzustellen.

Des Weiteren ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgetragenen Umstand, dass am Ford Ka keine Beschädigung zu sehen gewesen seien, keine Veranlassung für die Klägerin, hier genauer nachzuforschen, bzw. zunächst nicht zu regulieren. Aus dem Sachvortrag des Herrn Sachverständigen .... dessen Sach- und Fachkunde gerichtsbekannt ist, ergibt sich gerade, dass insoweit auch der Unfallhergang möglich ist, wenn hier am Ford Ka keine Beschädigungen sichtbar sind.

Im Ergebnis war der Klage daher stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert. 1.871,76 €, ab dem 12.05.2009: 1.984,41 €

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