LG Berlin, Urteil vom 15.02.2011 - 37 O 516/09
Fundstelle
openJur 2012, 14665
  • Rkr:

Regressansprüche einer Krankenkasse wegen der Verletzung von Obhutspflichten eines Heimträgers gegenüber dementen Hausbewohnern

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.041,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse nimmt die verklagte Betreiberin eines Altenheims gemäß § 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Recht einer Heimbewohnerin auf Schadenersatz in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Betriebskrankenkasse, zu deren Versicherten auch die am 21. Juni 1926 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Frau ... zählte. Frau ... lebte seit dem Jahr 2005 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Sie litt unter Demenz und wurde im Jahr 2007 in Pflegestufe 2 eingestuft. Die Tochter von Frau ..., die Zeugin ..., war im Besitz einer General- und Vorsorgevollmacht für die Aufgabenbereiche medizinische Betreuung, persönliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Patientenverfügung. Es steht außer Streit, dass Frau ... infolge der Demenz zeitweise desorientiert und gleichzeitig bewegungsunruhig war und danach drängte, aufzustehen und zu gehen. Dabei verzichtete sie regelmäßig auf ihren Rollator.

Am 19. Oktober 2007 kam Frau ... in dem Heim zu Fall und erlitt dabei einen Oberschenkelhalsbruch. Die genauen Unfallumstände sind nicht bekannt. Frau ... war zuletzt um 14.15 Uhr von einer Pflegekraft aufgesucht worden und wurde dann um 15.30 Uhr von Pflegern auf dem Treppenabsatz von der zweiten in die erste Etage sitzend gefunden, wo sie wohl zu Fall gekommen war.

Die Klägerin macht geltend, dass der Sturz ihrer Versicherungsnehmerin darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte keine adäquaten unfallverhütenden Maßnahmen ergriffen habe. Sie macht der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihr aus dem Heimvertrag obliegenden Obhutspflichten und inhaltsgleicher allgemeiner Verkehrssicherungspflichten zum Vorwurf und meint, dass die Beklagte deshalb für die angefallenen Behandlungskosten aufkommen müsse. In Anbetracht der Tatsache, dass Frau ... aufgrund fortgeschrittener Demenz nicht mehr eigenverantwortlich habe handeln können, sei es als fahrlässig zu werten, dass die Beklagte Frau ... unbeaufsichtigt allein gelassen und überhaupt keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe, um der akuten Sturzgefahr zu begegnen.

Neben dem Ersatz der Behandlungskosten begehrt die Klägerin auch Ersatz für die Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Die Klägerin beantragt,

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.041,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2009 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 11. Februar 2010) zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, sie von der Honorarforderung der Kanzlei ... im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Vertretung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 430,66 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass ihre Mitarbeiter die Tochter von Frau ... in einem Gespräch am 12. Juli 2006 auf die Möglichkeit hingewiesen hätten, ihre Mutter zeitweilig zu fixieren oder Hüftprotektoren einzusetzen. Damit habe sich die Tochter aber nicht einverstanden erklärt. Deshalb hätten sich die Pflegekräfte darauf beschränkt, Frau ... an den Rollator zu erinnern, ihr bei ihren Gängen Begleitung angeboten und darauf geachtet, dass sie rutschfeste Schuhe oder Strümpfe getragen habe. Weitergehende Maßnahmen seien nicht geboten gewesen und bezeichnenderweise auch vom Medizinischen Dienst nicht angeregt worden, zumal sich angesichts des unaufgeklärten Unfallhergangs auch nicht sicher sagen lasse, dass solche Maßnahmen den Sturz verhindert hätten.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 24. Juni 2010 über die Behauptung der Beklagten, sie habe mit der Tochter von Frau ... ein Gespräch über eine mögliche Sturzprophylaxe geführt, durch Vernehmung der von der Beklagten als Zeugin benannten Altenpflegerin Frau … und der Frau ... Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 5. Oktober 2010 und 25. Januar 2011 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein nach § 116 SGB X auf sie übergegangener Schadenersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin zu.

1.

Der Schadenersatzanspruch ergibt sich aus §§ 280, 311 BGB wie auch aus § 823 BGB. Der Beklagten erwuchsen aus dem Heimvertrag mit Frau ... Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin. Daneben bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohnerin vor Schädigungen, die ihr wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, III ZR 399/04, NJW 2005, 1937). Diese Pflichten hat die Beklagte schuldhaft verletzt.

a)

Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, die Frau ... daran gehindert hätten, unbeobachtet ohne Begleitung die Station, auf der sie lebte, zu verlassen und ins Treppenhaus zu geraten. Die Beklagte hätte das verhindern müssen, weil die Heimbewohnerin körperlich nicht in der Lage war, Treppenstufen allein zu bewältigen und geistig die damit einhergehenden Gefahren nicht einschätzen konnte.

Wer eine (kostenpflichtige) Heimbetreuung demenzkranker alter Menschen anbietet, muss im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren und unter Abwägung aller Umstände einschließlich des Persönlichkeitsrechts der ihm anvertrauten Menschen Maßnahmen ergreifen, die sturzgefährdete Heimbewohner vor einem Sturz schützen (Palandt/ Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rn. 202).

Frau ... war akut sturzgefährdet. Die Beklagte behauptet nicht nur selbst, die Tochter von Frau ... eben darauf aufmerksam gemacht zu haben. Wie sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 20. Juni 2007 zur Pflegebedürftigkeit der Frau ... (Anlage K 1) ergibt und inhaltlich auch außer Streit steht, litt Frau ... unter Gleichgewichtsstörungen und vermochte ohne Begleitung oder eine Gehhilfe, etwa einen sogenannten Rollator, nicht sicher zu gehen. Die als Zeugin vernommene Tochter der Frau ... hat geschildert, dass ihre – zudem zuckerkranke – Mutter auch bereits mehrfach gestürzt gewesen sei, ehe sie in dem Heim der Beklagten Aufnahme gefunden habe und dass sie sich dabei erheblich verletzt gehabt habe. Gleichzeitig war die Demenzerkrankung von Frau ... so weit fortgeschritten, dass sie – wie die Beklagte selbst schildert – ihre Gehhilfe regelmäßig vergaß. Die Beklagte durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Frau ... die Gefahren, die beim Verlassen der in einem mehrstöckigen Haus gelegenen Station auf sie lauerten, selbst erkennen und sich davor selbst hüten werde.

Die Gefahr, dass Frau ... allein ins Treppenhaus gelangen werde, war durchaus virulent: Zwar beschreibt das eingangs genannte Gutachten des Medizinischen Dienstes das Verhalten der Frau ... als im Antrieb erheblich reduziert und die als Zeugin vernommene, im Heim der Beklagten als Pflegefachkraft tätige Frau ..., die jedenfalls im Jahr 2006 noch für die Betreuung von Frau ... verantwortlich war, hat geschildert, dass Frau ... jedenfalls zu jener Zeit keine Anstalten gemacht habe, die Station aus eigenem Antrieb zu verlassen. Der Bericht des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2007 hält aber auf der anderen Seite eine nächtliche Umtriebigkeit der Frau ... fest. Die Beklagte beschreibt selbst, dass Frau ... zeitweise bewegungsunruhig gewesen sei und den Drang verspürt habe, zu gehen. Darüber hinaus hat die als Zeugin vernommene Tochter der Frau ... geschildert, dass sie verschiedentlich Anlass gehabt habe, sich darüber zu sorgen, dass ihre Mutter ungehindert die Etage, auf der sie lebte, habe verlassen können. So habe sie bei einem ihrer Besuche festgestellt, dass ihre Mutter in Begleitung ihres gleichfalls gehbehinderten und dementen Zimmergenossen draußen vor dem Haus spazieren gegangen sei. Darauf habe sie nicht nur die Pflegekräfte auf der Station hingewiesen sondern auch die Heimleitung. Da sich die Station, in der Frau ... lebte, in einer der oberen Etagen des mehrstöckigen Gebäudes befand, lag es auf der Hand, dass Frau ... Treppenstufen bewältigen musste, wenn sie die Station verließ.

b)

Erforderlich waren unter diesen Umständen Maßnahmen, die einerseits geeignet waren, Frau ... daran zu hindern, unbeobachtet allein in das Treppenhaus zu gelangen und andererseits im Sinne des mildesten geeigneten Mittels zur Sturzprophylaxe Frau ... in ihrer Fortbewegungsfreiheit so wenig wie möglich einschränkten. Gleichzeitig mussten die Maßnahmen der Beklagten auch angesichts der damit einhergehenden Kosten zumutbar sein.

Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Beklagte den Wohnbereich der Frau ... so abschließen müssen, dass dementen Heimbewohnern der Zugang zum Treppenhaus verwehrt gewesen wäre. Auf diese Weise wäre die Sturzgefahr im Treppenhaus gebannt gewesen und die Fortbewegungsfreiheit der Heimbewohnerin nur insoweit eingeschränkt gewesen, dass sie sich jedenfalls auf der Station noch frei hätte bewegen können. Frau ... wäre auf diese Weise entgegen der Sichtweise der Beklagten auch nicht wie in einem Gefängnis gefangen gehalten worden. Vielmehr hätte die Beklagte auf diese Weise dafür Sorge tragen können, dass Frau ... stets in Begleitung einer Pflegekraft das Stockwerk wechselte. Wegen des verbleibenden Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit außerhalb der Station hätte eine solche Maßnahme zwar der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Eine solche Genehmigung hätte die Beklagte aber auch ohne weiteres beantragen können. Nennenswerte Kosten wären mit einer solchen Maßnahme nicht verbunden gewesen.

Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die genauen Umstände, unter denen Frau ... gestürzt sei, nicht hätten aufgeklärt werden können und dass sich deshalb auch nicht sicher sagen lasse, ob ein abgeschlossener Zugang zum Treppenhaus geeignet gewesen wäre, den Unfall zu verhindern. Anders als in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005, III ZR 339/04, zugrunde liegenden Fall liegen hier die Umstände, die zum Sturz der Frau ... führten auf der Hand und bedürfen keiner weiteren Aufklärung. So steht denklogisch fest, dass Frau ... sich nicht im Treppenhaus hätte verletzen können, wenn sie gar nicht erst dorthin gelangt wäre. Angesichts ihrer Gehbehinderung und ihrer Gleichgewichtsstörungen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eben diese Defizite ursächlich dafür waren, dass sie auf den Treppenstufen stürzte. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Stufe sie genau zu Fall kam. Ebenso wie in dem vom Saarländischen OLG gefällten Urteil vom 29. Januar 2008, 4 U 318/07, befand sich die Heimbewohnerin in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, weil sie die im Treppenhaus auf sie lauernden Gefahren überhaupt nicht mehr selbst einschätzen konnte. Anderweitige potentiell unfallursächliche Umstände, die diesen Anscheinsbeweis entkräften könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Ebenso wenig durfte die Beklagte deshalb auf weitere organisatorische Maßnahmen zum Schutz ihrer Heimbewohnerin verzichten, weil deren Tochter im Besitz einer General- und Vorsorgevollmacht war und anstelle ihrer Mutter selbst darauf hätte drängen können, dass konkrete Maßnahmen ergriffen würden. Abgesehen davon, dass die als Zeugin vernommene Tochter der Frau ... erklärt hat, dass sie aus eigenem Antrieb das Gespräch mit der Heimleitung gesucht habe, weil ihr die Gefahr, dass ihre Mutter ins Treppenhaus gelangen und dort stürzen könne, bewusst gewesen sei und dass die Heimleitung erklärt habe, sie dürfe die Heimbewohner nicht gefangen halten, wäre das Verhalten der Beklagten auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn Frau ... nichts dergleichen unternommen hätte. Gleiches gälte für den Fall, dass Frau ... nicht auf den Vorschlag der Heimleitung eingegangen wäre, ihre Mutter zeitweilig im Rollstuhl zu fixieren oder ihr so genannte Hüftprotektoren anzuziehen. Ein bewusster Verzicht auf jede Sturzprophylaxe wäre unter den obwaltenden Umständen unverantwortlich gewesen. Eine – hier nicht ersichtliche - offensichtliche Fehlentscheidung eines Generalbevollmächtigten hätte die Beklagte nicht von der Pflicht entbunden, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz der ihr anvertrauten Heimbewohner erforderlich waren. Das gilt gleichermaßen im Hinblick darauf, dass der Medizinische Dienst der Darstellung der Beklagten zufolge nicht darauf drang, die Tür zum Wohnbereich abzuschließen sondern in einem anderen Fall sogar darauf verwiesen haben soll, dass darin eine (genehmigungsbedürftige) freiheitsberaubende Maßnahme liege. Die Entscheidung sachkundiger Dritter kann immer nur ein Indiz dafür bieten, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich waren oder nicht. Die Beklagte ist an die Beurteilung Dritter aber ebenso wenig gebunden wie sie deren Entscheidung per se entlastet. Im Fall der sturzgefährdeten Frau ... drängte es sich aus den oben ausgeführten Gründen auf, dass sie davor hätte bewahrt werden müssen, ins Treppenhaus zu gelangen, weil es auf der Hand lag, dass sie dort zu stürzen drohte. Anders als in dem dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG gefällten Urteil vom 17. Dezember 2003, 9 U 120/02, zugrunde liegenden Fall war hier jede andere Sichtweise unvertretbar.

Schließlich war die Beklagte auch nicht etwa deshalb daran gehindert, die Tür zum Treppenhaus zu schließen, weil sie auch Heimbewohner beherbergte, die weder dement noch gehbehindert waren und in deren Fall es nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, sie am Verlassen des Wohnbereichs zu hindern. Die Beklagte hätte den Zugang zum Treppenhaus nämlich ohne weiteres auf eine Weise abschließen können, die für geistig rege Menschen kein Hindernis dargestellt hätte, etwa indem sie einen Drehknauf oder einen versteckten Türöffner angebracht hätte.

2.

Der auf die Klägerin übergegangene Schadenersatzanspruch ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin ist aus Anlass der Oberschenkelhalsfraktur der Frau ... für folgende Heilbehandlungsmaßnahmen aufgekommen, die die Beklagte zu erstatten hat:

Krankenhausbehandlung vom 09.10.07 bis 20.11.07      10.769,09 EURRettungswagen 09.10.07, abzüglich Eigenanteil485,48 EURNotarzteinsatz 09.10.07362,18 EURFallpauschale gem. § 116 Abs. 8 SGB X105,00 EURPhysiotherapie vom 24.11.07 bis 27.11.0752,88 EURPhysiotherapie vom 09.01.08 bis 23.01.0888,82 EURPhysiotherapie vom 28.01.08 bis 13.02.0888,82 EURPhysiotherapie vom 07.04.08 bis 23.04.08       89,60 EURGesamtaufwendungen der Klägerin12.041,87 EURDie Beklagte hat gegen die Erstattungspflichtigkeit dieser Aufwendungen keine substantiierten Einwände erhoben.

So wendet sie zwar ein, dass die Kosten der Krankenhausbehandlung vom Träger des Krankenhauses nicht in schriftlicher Form abgerechnet worden seien und dass die Klägerin mit der Anlage K 2 stattdessen einen eigenen Ausdruck der ihr im elektronischen Wege übermittelten Daten zu den Diagnosen und in Rechnung gestellten Entgelten eingereicht habe. Die Klägerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass eben diese Form der Abrechnung gemäß § 301 Abs. 1 SGB V im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gesetzlich geboten sei.

Der weitere Einwand der Beklagten, dass die vom Krankenhausträger in Rechnung gestellte Fallpauschale für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und Störungen am Muskel-Skelett-System und Bindegewebe keinen Bezug zu der Oberschenkelhalsfraktur erkennen lasse, die Frau ... erlitten habe, verfängt nicht. Aus der Darstellung auf Seite 4 der als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Abrechnung ergibt sich vielmehr, dass im Anschluss an die am 9. Oktober 2007 aus Anlass einer “Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens” ausgeführte Operation und der am folgenden Tag ausgeführten Bluttransfusion am 18. Oktober 2007 wegen der nun eingeschränkten Mobilität der Patientin eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung von mindestens 21 Behandlungstagen und 30 Therapieeinheiten eingeleitet wurde. Ausweislich der Seite 2 der Anlage K 2 wurde diese Behandlung am 20. November 2007 regulär beendet und als Hauptdiagnose zur Grundlage der auf Seite 5 der Anlage K 2 in Rechnung gestellten Fallpauschale gemacht.

Soweit die Beklagte anfänglich in Abrede gestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Transportkosten und die Kosten für Physiotherapie tatsächlich angefallen seien, ist sie darauf nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin entsprechende Belege mit Anlage K 13 – K 16 nachgereicht hat.

Darüber hinaus steht der Klägerin schließlich gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer – nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren - außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € zu. Die Kosten sind Teil des Verzugsschadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den Ausgleich der ihr vorgerichtlich mit Schreiben vom 6. April 2009 aufgegebenen Kosten mit Schreiben vom 29. Mai 2009 endgültig ablehnte und die Klägerin so dazu nötigte, zur Rechtsverfolgung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Ausgleich der Rechnung im Wege der Zahlung an sich selbst kann die Klägerin gemäß § 250 S. 2 BGB ohne Rücksicht darauf verlangen, ob sie selbst die Anwaltskosten bereits bezahlt hat, weil die Beklagte vorgerichtlich deutlich erklärt hatte, dass sie die andernfalls geschuldete Freistellung der Klägerin von diesen Kosten, die sie auch im Wege der Zahlung an die mandatierten Anwälte hätte bewerkstelligen hätten können, ablehne.

3.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286, 288 BGB und hinsichtlich der Nebenforderung aus §§ 291, 288 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.