AG Cottbus, Urteil vom 20.01.2011 - 39 C 428/09
Fundstelle
openJur 2012, 14530
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger als Eigentümer des Pkws der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Beklagten zu Ziffer 1) als Fahrerin und der Beklagten zu Ziffer 2) als Haftpflichtversicherer des Pkws der Marke Ford, amtliches Kennzeichen …, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … gegen … Uhr in Forst auf der Bahnhofstraße, Abzweig Leipziger Straße ereignet hat.

Zu dem vorbenannten Zeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem PKW die Bahnhofstraße in Forst in Fahrtrichtung Bahnhof. Vor dem Haus mit der Nr. 34 verläuft die Straße mit einem leichten Schlenker nach links und sofort wieder nach rechts. Am Ausgang der leichten Kurve befindet sich die Einmündung zur Leipziger Straße, welche in einem spitzen Winkel nach links verläuft.

In Höhe des Abzweiges Leipziger Straße kam es in der Folge zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) welche beabsichtigt hatte nach links abzubiegen, wobei die Einzelheiten des Zusammenstoßes zwischen ihnen streitig sind

Dem Kläger entstand durch den Unfall folgender Schaden:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert lt. Gutachten:      1.550, 00 €Sachverständigenkosten lt. Rechnung:486, 09 €Unkostenpauschale:     25,00 €insgesamt2.061,09 €Die Beklagten zahlten hierauf vorgerichtlich unter Berücksichtung einer Haftungsquote von 2/3 einen Betrag in Höhe von 1.347,06 €. Den Restbetrag verfolgt der Kläger mit der Klage. Daneben begehrt er die Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 €

Soweit der Kläger weiter beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen an ihn weitergehenden Schadensersatz zu zahlen, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er diesen Antrag als Feststellungsantrag verstanden haben möchte. Eine Umstellung des Antrages ist ausdrücklich nicht erfolgt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe zunächst vor dem Haus Nr. 34 am rechten Fahrbahnrand gestanden. Es sei kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen. Als er mit seinem Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug habe passieren wollen, habe er noch aus dem Augenwinkel bemerkt, wie in dem Moment als er vorbeigefahren sei an diesem plötzlich der Fahrtrichtungsanzeiger angegangen und die Beklagte zu 1) losgefahren sei.

Da er sich genau auf der Höhe der Beklagte zu 1) befunden habe und diese sich sofort mit ihrem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte begeben habe sei eine Kollision unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 687,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 freizustellen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die weiterreichenden Schadensersatzansprüche aus dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 01.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupteten, die Beklagte zu 1) habe nicht am rechten Fahrbahnrand gestanden sondern sei die Bahnhofstraße langsam straßenmittig entlanggefahren in der Absicht nach links abzubiegen. Sie habe bereits seit geraumer Zeit den Blinker gesetzt gehabt, sei ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen und habe kurz vor dem Abbiegen den Schulterblick durchgeführt. Erst als sie sich mitten im Abbiegevorgang befunden habe seien beide Fahrzeuge kollidiert.

Der Unfall sei nicht zu vermeiden gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.2.2010 und vom 16.03.2010 sowie auf das Gutachten des Sachverständigenbüros … Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz gemäß den §§ 7, 17 StVG für die Beklagte zu Ziffer 2) i.V.m.d. §§ 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F., weil die Beklagten mit Regulierung von 2/3 des der Höhe nach unstreitigen Schadens ihre Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger erfüllt haben.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Beklagte zu 1) anlässlich ihres Abbiegevorgangs in ausreichendem Maße den nachfolgenden Verkehr beobachtet hat und damit der doppelten Rückschaupflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie vor dem Abbiegen nach links in den Innenspiegel und den Außenspiegel geschaut habe. Allerdings hat sie den Verkehrsraum nicht mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet. Die Beklagte zu 1) hätte aber bei ausreichend langer Beobachtung des hinter ihr fahrenden klägerischen Fahrzeugs die Überholabsicht des Klägers erkennen müssen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Aussage des Zeugen ….

Die Beweisaufnahme hat allerdings zur Überzeugung des Gerichtes bestätigt, dass an dem Fahrzeug der Beklagte zu 1) der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig nach links gesetzt war, und dass das Fahrzeug bis zum Beginn des Abbiegevorganges auf eine Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h abgebremst worden ist, so dass der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit sowohl das Aufleuchten der Bremsleuchten der vor ihr fahrenden Fahrzeuge sowie des am Fahrzeug der Beklagten zu 1) gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers links hätte erkennen können und müssen. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln

Der Kläger hätte deshalb auf Grund der objektiven gegebenen Verkehrssituation erkennen können und müssen, dass das klägerische Fahrzeug nach links abbiegen will. Der Kläger hat somit objektiv gesehen bei einer unklaren Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verstoßen. Nicht bestätigt sondern umfassend widerlegt ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) habe am rechten Fahrbahnrand gestanden und sei plötzlich losgefahren. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... welcher hierzu ausgeführt hat, dass die Beklagte zu 1) nicht am rechten Fahrbahnrand gestanden hat sondern den Einmündungsbereich mit sehr geringer Geschwindigkeit befahren hat. Das Gericht hat sich nach eigener Sachprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Anhaltspunkte an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln haben nicht vorgelegen.

Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Eine Abwägung der vorliegenden Verursachungsbeiträge führt zu der bereits vorprozessual seitens der Beklagten zu 2) angenommenen Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Nachdem die Beklagten bereits 2/3 des Schadens des Klägers reguliert haben, steht dem Kläger weitergehende Schadensersatzanspruch nicht zu.

Dies gilt gleichermaßen für die beantragte Freistellung von den außergerichtlichen Kosten.

Abzuweisen war die Klage auch insoweit als der Kläger weitergehenden Schadensersatz geltend gemacht hat. Auch wenn er diesen Antrag als Feststellungsantrag verstanden haben will hätte es am Kläger gelegen, diesen soweit umzuformulieren, dass er einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Parteien die Anträge zu formulieren. Daneben mangelt es dem Kläger bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist bereits deshalb nicht gegeben da der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen hat, dass eine fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges beabsichtigt ist. Vielmehr muss aufgrund der Einschätzung des Gutachtens von einem Totalschaden ausgegangen werden. Weshalb hier noch eine Reparatur erfolgen soll und welcher Schaden ihm dabei in welcher ungefähren Höhe entstehen wird bleibt das klägerische Geheimnis.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO insgesamt abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 787,03 € ( Antrag 1: 687,03 €, Antrag 2): 100 € )

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte