Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.01.2011 - 15 UF 136/10
Fundstelle
openJur 2012, 14397
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B… wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 13. Juli 2010 - 6 F 110/10 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich von Anrechten bei den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 betrifft (Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung werden vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… Anrechte in Höhe von 5,2774 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

2. Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … in Höhe von 18,9191 Entgeltpunkten (Ost) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… in Höhe von 18,5218 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.640,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 04.02.1978 geheiratet. Der am 11.03.2010 eingegangene Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 13.04.2010 zugestellt. Während der versorgungsrechtlichen Ehezeit (01.02.1978 bis 31.03.2010) gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG haben beide Ehegatten folgende Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:

die Antragstellerin:

bei der DRV …:

a) 18,9191 Entgeltpunkte (Ost).

Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 9,4596 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 50.672,37 €.

der Antragsgegner :

nach der - im Beschwerdeverfahren berichtigten - Ehezeitauskunft der DRV B…:

a) 10,5548 Entgeltpunkte.

Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 5,2774 Entgeltpunkten zu bestimmen.

Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 33.609,63 €.

b) 18,5218 Entgeltpunkte (Ost).

Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 9,2609 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 49.607,99 €.

Neben diesen Anwartschaften hat die Antragstellerin ein weiteres ehezeitliches Anrecht auf Beamtenversorgung bei der ZBB … in Höhe einer monatlichen Rente von 1.273,19 € erworben, deren Dynamik der eines in den alten Bundesländern erworbenen (West-)Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Form einer Monatsrente von 636,60 € vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 149.053,27 €.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die Ehe geschieden. Den Ausgleich der Versorgungsanrechte der Antragstellerin hat es in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung von ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung … ein Anrecht in Höhe von 9,4596 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… übertragen und - bezogen auf den 31.03.2010 - im Wege der externen Teilung zu Lasten ihres Anrechts bei der ZBB … ein in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht in Höhe von monatlich 636,60 € auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… begründet hat.

Den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Antragsgegners hat das Amtsgericht auf Grund einer unrichtigen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B… in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung von seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung B… Anrechte in Höhe von 5,2242 Entgeltpunkten und 5,1985 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen hat.

Gegen diesen ihr am 23. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung B… am 19. August 2010 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt und eine neue Ehezeitauskunft erteilt. Dem Versorgungsausgleich seien höhere Anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, als mit der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt.

II.

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B… ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Senat entscheidet ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Ihre Anrechte sind vollständig aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe der Anrechte haben sie nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B…, die – ausgehend von einer nicht zutreffenden Ehezeit – für den Antragsgegner geringere als tatsächlich in der Ehezeit erworbene Anrechte auf gesetzliche Altersversorgung enthielt.

Nach der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B… sind lediglich die in den alten Bundesländern erworbenen (West-) Anrechte der Ehegatten auf gesetzliche bzw. beamtenrechtliche Altersversorgung auszugleichen. Ein Ausgleich der auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden (d.h. in den neuen Bundesländern erworbenen Ost-) Anrechte der Ehegatten unterbleibt hingegen gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift soll von einem Ausgleich beiderseitiger Anrechte gleicher Art dann abgesehen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob West- und Ost-Anrechte der Ehegatten im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG zu saldieren sind oder nicht.

Nach einer Ansicht sind die korrespondierenden Kapitalwerte der West-Anrechte im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG getrennt von denen der Ost-Anrechte miteinander zu vergleichen (Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rnr. 488; Borth, FamRZ 2010, 1210 (1212); Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rnr. 269; Friederici, Praxis des Versorgungsausgleichs, Rnr. 4 zu § 18 m.w.N.; Götsche, FamRB 2010, 344 (345); Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409 (410); OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; OLG Jena, NJW 2010, 3310; OLG Celle, FamRZ 2010, 979; wohl auch OLG München, FamRZ 2010, 1664). Nach anderer Auffassung sind die bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost- und West-Anrechte als Einheit anzusehen, deren Kapitalwert deshalb vor Prüfung des Wertunterschieds nach 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG zu saldieren ist (Bergner, NJW 2010, 3269 (3272), FamRB 2010, 221 (222); OLG Oldenburg, - 14 UF 96/10 – Beschl. v. 07.09.2010, Zit. nach juris; OLG Koblenz, - 11 UF 403/10 – Beschl. v. 21.07.2010, Zit. nach juris; OLG Nürnberg - 11 UF 1262/10 – Beschl. v. 21.10.2010, Zit. nach juris; OLG Dresden - 23 UF 212/10 – Beschl. v. 02.06.2010, Zit. nach juris).

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

Sie entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut, als auch dem mit der Reform des Versorgungsausgleichs verfolgten Gesetzesziel. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, im Falle der Ehescheidung die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte im Sinne einer gerechten Teilhabe zwischen den Ehegatten zu teilen (BT-Ds. 16/10144, S. 1). Die bis zur Reform geltende Regelung, die - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich – auf einer Saldierung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte und dem Einmalausgleich ihres Wertunterschieds beruhte, verfehlte in vielen Fällen das Ziel einer Halbteilung im Versorgungsfall. Ursache hierfür war, dass in vielen Fällen wegen (zunehmend) verschiedenartiger Altersvorsorgemöglichkeiten eine für die Saldierung erforderliche zuverlässige Vergleichbarmachung aller Anrechte praktisch nicht möglich war. Um eine vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Versorgungssysteme zu erreichen, hatte sich der Versorgungsausgleich zudem zu einem unflexiblen und über mehrere Einzelgesetze verteilten Rechtsgebiet entwickelt, in dem sich nur noch wenige Experten auskannten (BT-Ds 16/1044, S. 30).

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs soll eine gerechtere Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Versorgungen erreicht werden, indem die einzelnen Anrechte nicht mehr saldiert, sondern (grundsätzlich systemintern) geteilt und einzeln übertragen werden (BT-Ds 16/1044, S. 30). Eine Saldierung ist gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG nur noch bei „Anrechten gleicher Art“ vorgesehen, die sich in Struktur und Wertentwicklung (z.B. Lei-stungsspektrum, Finanzierungsart, Anwartschafts- und Leistungsdynamik) entsprechen, so dass ein Saldoausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich (BT-Ds. 16/10144, S. 55). Auf eine Aufzählung einzelner „Anrechte gleicher Art“ hat der Reformgesetzgeber verzichtet, zugleich jedoch mit dem neu eingefügten § 120f Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI geregelt, dass es sich jedenfalls bei Ost- und West-Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um „Anrechte gleicher Art“ i.S.v. § 10 Abs. 2 VersAusglG handelt (BT-Ds. 16/10144, S. 55). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Anrechte unterschiedliche Dynamik haben, die eine Vergleichbarkeit ausschließt (BGH, FamRZ 2001, 1701). Schon nach altem Recht war deshalb grundsätzlich die Saldierung von Ost- und West-Anrechten ausgeschlossen (§ 2 VAÜG).

Allerdings sind mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Interesse einer Flexibilisierung und Praktikabilität auch Ausnahmen von der Halbteilung der einzelnen Anrechte eingeführt worden. So sah der ursprüngliche Gesetzentwurf (§ 18 Abs. 1 VersAusglG-E) vor, dass in Fällen, in denen wegen annähernd gleicher Ausgleichswerte beider Ehegatten nur ein Bagatellausgleich erfolgen würde, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen sei. Um die Voraussetzungen dieses Bagatellausschlusses prüfen zu können, sollten nach den zunächst im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen die Kapitalwerte aller auszugleichenden Anrechte jedes Ehegatten in einer „Vermögensausgleichsbilanz“ saldiert und einander gegenübergestellt werden. Bei Anrechten, wie z.B. denen der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ausgleichswerte Entgeltpunkte sind, sollten deren korrespondierende Kapitalwerte gem. § 47 VersAusglG herangezogen werden (BT-Ds. 16/10144, S. 55). Insofern unterschied sich zunächst die beabsichtigte Regelung des § 18 VersAusglG-E hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Anrechten unterschiedlicher Art von der des § 10 VersAusglG (BT-Ds. 16/10144, S. 55). Gegen die Einbeziehung nicht miteinander vergleichbarer Anrechte in die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG sind im Rahmen der Beratung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, insbesondere von hinzugezogenen Sachverständigen, Bedenken geäußert worden (BT-Ds. 16/11903, S. 54). Dies führte zu der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die beabsichtigte Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG dahin zu ändern, dass der vorgesehene Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei geringfügigem Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte nur noch für Anrechte gleicher Art vorgesehen werden solle. Eine solche Beschränkung trage der Tatsache Rechnung, „ ... dass sich die auszugleichenden Anrechte im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren und in anderen wertbildenden Faktoren teilweise erheblich unterscheiden. Annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte können deshalb zu unterschiedlichen Versorgungsleistungen führen. ... Bei Anrechten gleicher Art werden hingegen annähernd gleiche Stichtagswerte mit geringem Wertunterschied auch zu ähnlich hohen Versorgungen führen“ (BT-Ds. 16/11903, S. 54). Wegen des Begriffes der „Anrechte gleicher Art“ hat der Rechtsausschuss auf § 10 Abs. 2 VersAusglG und dessen Erläuterungen im ursprünglichen Gesetzentwurf verwiesen. Diesem Vorschlag des Rechtsausschusses ist der Gesetzgeber gefolgt (hierzu auch Hauß, FPR, 2009, 214 (216)). Dann aber kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Anrecht gleicher Art“ in §§ 10 Abs. 2 VersAusglG einerseits und 18 Abs. 1 VersAusglG andererseits von ein und demselben Regelungsgehalt ausgegangen ist.

Dass die auf Entgeltpunkten basierenden Ost- und West-Anrechte künftig - nach Angleichung der Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern - den gleichen Wert haben werden (so: OLG Oldenburg, a.a.O.), ändert nichts daran, dass sie jedenfalls derzeit nicht i.S.v. § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind nicht etwa die Wertverhältnisse zu einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Einkommensangleichung, sondern die, die im Versorgungsfall vorliegen werden (vgl. auch BT-Ds 16/10144, S. 32). Ob der Versorgungsfall erst nach der Einkommensangleichung eintreten wird, ist nicht prognostizierbar. Hinzu kommt dass der für die Vergleichberechnung maßgebliche korrespondierende Kapitalwert gem. § 47 VersAusglG unter Einbeziehung des zum Ehezeitende geltenden Umrechnungswerts der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes gebildet wird (§ 281a Abs. 3 SGB 6 i.V.m. § 47 Abs. 2 VersAusglG). Wenn zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung ein längerer Zeitraum liegt, wie häufig in den Fällen der gem. § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Verfahren, entspricht - wegen der unterschiedlichen Dynamik beider Anrechte - die Wertdifferenz der vom Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte bereits nicht mehr derjenigen im Entscheidungszeitpunkt.

Zwar kann - wegen der besonderen Wertentwicklung der Ost-Anrechte - in den Fällen, in denen der nach der Gesamtbilanz (aller Anrechte auf eine gesetzliche Rentenversicherung) Berechtigte höhere Ost-Anrechte als der Verpflichtete hat, davon ausgegangen werden, dass sich der zum Ehezeitende bestehende Wertunterschied nicht nachträglich erhöht, sondern verringert. Eine solche komplexe und differenzierte Betrachtung hat der – um einen verständlicheren und leichter berechenbaren Ausgleich bemühte – Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Ob gleichwohl in solchen Fällen ausnahmsweise eine Saldierung aller Anrechte auf eine gesetzliche Rentenversicherung in Frage kommt, kann hier aber dahinstehen. Im vorliegenden Fall jedenfalls liegen die Voraussetzungen dafür gerade nicht vor, denn der Antragsgegner, der nach der Gesamtbilanz der kapitalisierten Ausgleichwerte über geringere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG vergleichbaren Beamtenversorgung (vgl. Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 9. Aufl., Hrgb.: DRV, Ziff. 2.1 zu § 18 VersAusglG) verfügt, hat auch niedrigere Ost-Anrechte, als die Antragstellerin.

Danach ist jeweils für die Ost- und West-Anrechte der beteiligten Ehegatten der Vergleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gesondert durchzuführen:

Da die maßgeblichen Bezugsgrößen für das Anrecht des Antragsgegners auf eine gesetzliche Altersversorgung gem. § 64 Ziff. 1 SGB IV Entgeltpunkte und nicht Rentenbeträge sind, ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG die Differenz der Ausgleichswerte nur als geringfügig anzusehen, wenn sie den Betrag von 120 % der zum Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949; Borth, FamRZ 2010, 1210 (1211); Bergner, FamFR 2010, 221 (223); OLG Celle, FamRZ 2010, 979; OLG Dresden – 23 UF 478/10 – Beschl. v. 09.09.2010, Zit. nach juris; OLG München, FamRZ 2010, 1664; OLG Jena, NJW 2010, 3310; a.A.: Ruland, a.a.O., Rnr. 481; OLG Stuttgart, a.a.O.). Maßgebliche Bezugsgröße des Anrechts der Antragstellerin auf eine Beamtenversorgung ist zwar ein Rentenbetrag. Gleichwohl beträgt der Bagatellbetrag gem. § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG nicht 1 % dieser Bezugsgröße. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nur dann ein Vergleich auf der Basis des Rentenbetrages erfolgen soll, wenn sämtliche gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Vergleich einzubeziehenden Anrechte Rentenbeträge als Bezugsgröße haben. Anderenfalls sollen sie auf der Basis der Kapitalwerte verglichen werden (§§ 5 Abs. 3, 18 Abs. 3, 47 VersAusglG).

Für das Jahr 2010, dem Jahr des Ehezeitendes, galt eine monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB 4 von 2.555,- €; 120 % davon sind 3.066,- €.

Die Differenz der Kapitalwerte der West-Anrechte gleicher Art übersteigt diese Bagatellgrenze deutlich.

- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts fürdas ehezeitliche Anrecht der Antragstellerin bei der ZBB …:149.053,27 €- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts fürdas ehezeitliche Anrecht des Antragsgegners bei der DRV B…:         33.609,63 € Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt:115.443,64 € mithin mehr als 120 % der zum Ehezeitende geltendenmonatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB 4(3.066,00 €)Hinsichtlich der West-Anrechte beider Ehegatten liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vor. Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts für das Anrecht des Antragsgegners übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 3.066,- € (120 % der zum Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße § 18 Abs. 1 SGB 4). Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin (Monatsrente von 636,60 €) übertrifft ebenfalls den gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Betrag von 1 % der oben genannten monatlichen Bezugsgröße (25,55 €).

Die Differenz der Kapitalwerte der Ost-Anrechte gleicher Art übersteigt hingegen nicht die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG:

- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts fürdas ehezeitliche Anrecht der Antragstellerin bei der DRV …:50.672,37 €- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts fürdas ehezeitliche Anrecht des Antragsgegners bei der DRV B…:      49.607,99 € Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt:1.064,38 € mithin weniger als 120 % der zum Ehezeitende geltendenmonatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB 4(3.066,00 €)Demnach liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte auf eine gesetzliche Altersversorgung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vor.

Umstände, die dem Ausschluss des Ausgleichs der Ost-Anrechte aus Billigkeitsgründen entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.

Mithin hat der Ausgleich der ehezeitlichen Ost-Anrechte beider Ehegatten gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben.

Der Ausgleich des West-Anrechts des Antragsgegners auf eine gesetzliche Altersversorgung ist im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG, und zwar in der von dem Versorgungsträger vorgeschlagenen Höhe, vorzunehmen.

Im Übrigen hat es bei der nicht zu beanstandenden Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich (externer Ausgleich des ehezeitlichen Anrechts der Antragstellerin bei der ZBB …) zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Im Hinblick darauf, dass Anlass des Beschwerdeverfahrens eine vom Familiengericht veranlasste unrichtige Ehezeitauskunft war, ist es unbillig, die beteiligten Ehegatten gem. § 150 Abs. 1 FamFG mit den Gerichtskosten zu belasten.

Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG festzusetzen. Danach beträgt in Versorgungsausgleichssachen, über die im Scheidungsverbund (auch nach isolierter Anfechtung nur der Folgesacheentscheidung zum Versorgungsausgleich) entschieden wird, der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Da Ost- und Westanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert auszugleichen sind, ist für jedes dieser Anrechte gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Verfahrenswert mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen (vgl. OLG Nürnberg, 11 UF 126/10 – Beschl. vom 21.10.2010, Zit. nach Juris). Demnach beträgt der Wert des Beschwerdeverfahrens 5.640,- € (4 x 10 % x 4.700,- € x 3).

Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dies angesichts der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Koblenz, Nürnberg und Dresden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG wären für die Ost-Anrechte beider Ehegatten nicht erfüllt, wenn der Senat der Rechtssprechung dieser Obergerichte gefolgt wäre und zum Vergleich des Wertunterschiedes nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG die Ost- mit den Westanrechten saldiert hätte. Die Rechtssache hat zudem grundsätzliche Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist.