OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010 - OVG 1 S 204.10
Fundstelle
openJur 2012, 14184
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 wird teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin zu 1, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1. die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, der Antragsgegner die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 sowie die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens begründet, soweit sie den Antrag der Antragstellerin zu 1 betrifft; hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2 ist sie dagegen unbegründet (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 2 als Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft und auch persönlich mit Bescheid vom 24. August 2010 jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten einschließlich jeder Form des terrestrischen und Internetvertriebs derselben im Land Berlin und die Werbung hierfür und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro an. Die Untersagung knüpft daran an, dass die Antragstellerin zu 1 in 15 im Einzelnen aufgeführten Berliner Betriebsstätten Sportwetten annahm und an einen österreichischen Wettveranstalter vermittelte. Über den Widerspruch der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung angeordnet. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (verb. Rs. C-316/07 u.a - Stoß u.a.; Rs. C-46/08 – Carmen Media, juris) und die eigene Rechtsprechung zu diesem Themenkreis (etwa Urteil vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 108.07 – juris) ausgeführt, dass das sog. staatliche Sportwettmonopol im Land Berlin nach Überzeugung der Kammer verfassungswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig sei; dementsprechend hätten Klagen in gleichgelagerten Hauptsacheverfahren Erfolg. Gleiches müsse für die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung gelten.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs hat keinen Erfolg, soweit sie den Antrag der Antragstellerin zu 2 betrifft. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn die an die Antragstellerin zu 2 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 sowie auch an sie „persönlich“ gerichtete Untersagungsverfügung hält der rechtlichen Überprüfung aus den bereits vom Verwaltungsgericht bezeichneten Gründen unter Anführung der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist und auf die verwiesen werden kann, nicht stand. Denn die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme einer Person setzt neben einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit eine rechtmäßige Betätigung des Auswahlermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus (vgl. nur Beschluss des Senats vom 29. April 2010 - OVG 1 S 179.09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Überlegungen, die im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 7 a GewO ihre Berechtigung haben, lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, da es im vorliegenden Sachverhalt nicht um eine Gewerbeuntersagung gegen eine juristische Person und die für sie handelnden Organe wegen Unzuverlässigkeit geht. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht auf tatsächliche Feststellungen berufen, die zureichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin zu 2 sich nach Untersagung gegenüber der Gesellschaft selbst auf dem Gebiet der Sportwettvermittlung betätigen werde. Allein die Zahl der Betriebsstätten und der Umstand, dass anzunehmen ist, dass die Antragstellerin zu 2 Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit bezogen hat, rechtfertigen den Schluss nicht, sie werde die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 nach der Untersagung eigenständig fortführen oder selbst auf eine entsprechende Tätigkeit ausweichen. Die Geschäftsführer der vormals unter T. Administration Ltd. firmierenden Komplementärgesellschaft haben nach dem von der Antragstellerseite vorgelegten Companies House Report in der Vergangenheit mehrfach gewechselt (N…); es gibt bislang keine Erkenntnisse darüber, ob und inwiefern die Antragstellerin zu 2 an der Kommanditgesellschaft selbst beteiligt ist. Auf Mutmaßungen des Antragsgegners kann eine Untersagungsverfügung nicht gestützt werden; eine Untersagung gegenüber der Antragstellerin zu 2 kommt hiernach erst in Betracht, wenn eine Erkenntnislage besteht, wonach sie als „Drahtzieherin“ der Betätigung anzusehen ist, oder wenn sie erneut als Geschäftsführerin einer sich entsprechend betätigenden Handelsgesellschaft in Erscheinung treten sollte. Für eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses besteht deshalb insoweit kein Anlass.

Hingegen hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 richtet. Diese ist zu Recht als Adressatin der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung herangezogen worden.

5Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats – auch in Ansehung der Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 - bezüglich der Antragstellerin zu 1 keinen Bestand haben. Der angegriffene Beschluss unterliegt nach der zutreffenden Einschätzung des Antragsgegners erheblichen Richtigkeitszweifeln, so dass die Anordnung der hier kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht in Betracht kommt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die vom Verwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis angenommenen Zweifel an der Wirksamkeit der glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (- GlüStV -, GVBl. 2007 S. 604) teilt der Senat nicht. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen Berliner Ausführungsgesetzes zum sog. Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 GlüStV und § 5 AGGlüStV) lassen gemessen an den nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) zu beurteilenden Anforderungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit erkennen. Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in zahlreichen gleichgelagerten Entscheidungen, an denen er auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris Rn. 10 ff.).

Es besteht auch weiterhin keine Veranlassung, die genannte Ermächtigungsgrundlage aufgrund des Anwendungsvorrangs des (primären) europäischen Gemeinschaftsrechts unangewendet zu lassen. Der Sachverhalt bietet voraussichtlich keine Grundlage für die Annahme einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV bzw. Art. 56 AEUV).

Der Senat hat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen „gestuften“ Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 9). In diesem Zusammenhang lassen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts keine hinreichend tragfähige Begründung dafür erkennen, weshalb eine – unterstellte – Nichtanwendung des staatlichen Veranstaltungsmonopols wegen Gemeinschaftswidrigkeit dazu führen sollte, dass ein ungeregelter Zustand eintritt, während dessen die Veranstaltung und das Vermitteln von Sportwetten jedermann erlaubt und die Untersagungsverfügung des Antragsgegners ohne Grundlage sein soll. Bei einer summarischen Prüfung zwingt die Systematik des GlüStV nicht zu dieser Schlussfolgerung. Auch wenn man von der konzeptionellen Vorstellung ausgeht, ein staatliches Monopol auf Lotterien und Sportwetten regeln zu wollen, ist das Regelwerk so aufgebaut, dass es im ersten Abschnitt allgemeine Vorschriften enthält, zu denen insbesondere die Vorschrift über die - übrigens gleichrangig - aufgezählten Ziele in § 1, aber auch die allgemeine Bestimmung über die Erlaubnispflicht, die Versagungsgründe, das Spielverbot für Minderjährige und das sog. Internetverbot in § 4 zählen. Erst die Verknüpfung mit der Bestimmung über die Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebots (§ 10 GlüStV) im zweiten Abschnitt des Vertragswerks („Aufgaben des Staates“) verleiht etwa der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV den spezifischen Gehalt, dass private Veranstalter ausgeschlossen werden und keine Erlaubnis erhalten können. Die Vorschrift ist aber auf diesen Gehalt nicht beschränkt; beispielsweise würde sie auch eingreifen, wenn der staatliche Veranstalter entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten auf laufende Sportereignisse (sog. Live-Wetten) anbieten wollte. Es spricht deshalb vieles dafür, dass eine – unterstellte - Nichtanwendung der Bestimmung über das staatliche Veranstaltungsmonopol (§ 10 Abs. 2 GlüStV) nicht schon dazu führt, dass die Vorschriften über die Erlaubnispflicht zur Gänze unanwendbar wären. Unanwendbar wären sie nur insoweit, als nicht schon der Umstand, dass ein Privater die Erlaubnis begehrt, einen Versagungsgrund darstellt; insoweit könnte dem Betroffenen die Erlaubnispflicht nicht entgegengehalten werden, weil sie sich an materiellen Anforderungen ausrichtet, die gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. dazu etwa NdsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 11 ME 71/08 – juris Rn. 33). Gemeinschaftsrecht steht einem solchen Erlaubnissystem jedoch grundsätzlich nicht entgegen; vielmehr ist darüber hinaus anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a – Stoß u.a., juris Rn 81 m.w.N.).

Es verhält sich auch nicht so, dass danach verbleibende Bestimmungen keinen eigenständigen Gehalt im Hinblick auf die Ziele des GlüStV besäßen, so dass sie insgesamt unangewendet bleiben müssten. Davon ließe sich nur ausgehen, wenn ihre Anwendung vom Regelungswillen des Gesetzgebers nicht mehr umfasst wäre. Das kann jedoch angesichts des Regelungskonzepts des Staatsvertrages nicht ohne Weiteres angenommen werden. So haben insbesondere die Regelungen, die allgemeine Verbote zum Schutz der Ziele des Staatsvertrages enthalten, die also auch für den staatlichen Glücksspielveranstalter und allgemein für die Vermittlung von Glücksspielen gelten, selbst im Falle unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit des aktuell geregelten staatlichen Glücksspielmonopols voraussichtlich Bestand. Hier von Belang sind insoweit – wie bereits angesprochen – vor allem das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und die Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Sportwetten (§ 21 GlüStV).

Ferner hat der Senat schon in der Vergangenheit stets betont, dass weder die Vermittler noch die Veranstalter der von ihnen vertriebenen Internetsportwetten über die im Land Berlin erforderliche Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnis verfügen; in dem sekundärrechtlich nicht harmonisierten Bereich des Glückspielsektors kommt den von einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten Erlaubnissen der Veranstalter keine Legalisierungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland zu (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2006 – OVG 1 S 122.06OVGE 27, 301, 305 f.).

Ergänzend ist nunmehr zu verdeutlichen, dass neben dieser formellen Illegalität die erforderliche, von Berliner Behörden zu erteilende Erlaubnis für die vorliegende Betätigung unter der – wiederum unterstellten - Voraussetzung, dass hier auch gewerblich tätige private Veranstalter zugelassen werden könnten, auch materiell nicht erteilt werden kann. Das Verbot der Veranstaltung im Internet wie auch nach näherer Betrachtung der Tätigkeit im Einzelnen die Beschränkung von Sportwetten auf den Ausgang von Sportereignissen und das Verbot von Live-Sportwetten führen dazu, dass die Veranstaltung in der vorliegenden Form voraussichtlich nicht erlaubnisfähig ist.

Insoweit sind Bedenken, dass das umfassende Internetverbot gegen nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08NVwZ 2008, 1338) oder Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte, nicht begründet. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt dafür keinen Anhalt, vielmehr ist Art. 49 EGV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das Veranstalten und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet untersagt, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugendlichen zu schützen, grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimer Ziele geeignet angesehen werden kann, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (vgl. Urteil vom 8. September 2010,– Rs. C-46/08 - Carmen Media, juris Rn. 111) . Darüber hinaus ist anerkannt, dass eine Beschränkung von Internetangeboten in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über dieses Medium verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, a.a.O., juris Rn. 102; Urteil vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa, juris Rn. 70). Diese Schutzrichtung verfolgt auch der Glücksspielstaatsvertrag; Ziel nach § 1 Nr. 4 GlüStV ist es sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Dass solche Gefahren real sind und ihre Abwehr legitim ist, belegen in der Vergangenheit zu beobachtende Manipulationen des Ausgangs von wettrelevanten Sportereignissen, etwa im Bereich des Fußballsports durch Bestechung von Schiedsrichtern oder Spielern oder im Motorsport durch provozierte Unfälle oder Einwirkung auf Fahrer, sich zurückfallen zu lassen. Insbesondere dann, wenn internationale Sportwettveranstalter zugleich als Förderer des Profisports in Erscheinung treten, kann der Ausschluss der Veranstaltung im Internet eines der Mittel zur Zielerreichung sein.

13Kann dem Wettveranstalter nach allem die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden, gilt dies erst recht für die von der Antragstellerin zu 1 ausgeübte Vermittlungstätigkeit. Auch sie ist nicht erlaubnisfähig, wenn sie auf Wettabschlüsse bei einer nicht erlaubnisfähigen (Internet-)Veranstaltung zielt. Der Senat vermag insoweit der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, dass die Wettvermittlung der Antragstellerin zu 1 ein „terrestrisches“ Angebot darstelle, weil keine Veranstaltung oder Vermittlung im Internet gegeben sei, lediglich eine Übermittlung der Wetten über dieses Medium erfolge. Denkt man sich nämlich das Internetwettangebot des österreichischen Veranstalters weg, fehlte der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin zu 1 in ihren Wettbüros die maßgebliche Grundlage ihrer Tätigkeit. Wettveranstaltungen, die (auch) im Internet durchgeführt werden, verlieren diesen Charakter nicht dadurch und im Bereich des Landes Berlin, dass ein Vermittler die Angebote hier ausdruckt und in seinem Büro getätigte Abschlüsse auf diese Angebote via Internet der Internetveranstaltung zuführt. Wie gekünstelt das Konstrukt einer „terrestrifizierten“ Wettvermittlung ist, mag verdeutlichen, wenn man sich vorstellt, zwei Freunde würden Sportwetten in der Weise abschließen, dass einer von ihnen vor einem Computer sitzt und das Wettangebot eines Internetveranstalters aufgerufen hat, dem anderen die Wetten vorliest und sie sodann nach dessen Weisung in dessen Namen abschließt. Dass hier keine Wetten „im Internet“ abgeschlossen, sondern lediglich dem Veranstalter „übermittelt“ worden wären, lässt sich nicht begründen. Der Umstand, dass hier eine Person dazwischen „geschaltet“ ist, mag die Suchtgefahren wegen der nur noch eingeschränkten Anonymität des Vorgangs verringern; dieser Aspekt allein schöpft die mit dem Internet- bzw. Online-Verbot verfolgten Zwecke aber nicht aus.

Hiervon ausgehend liefert der der Untersagung zugrundeliegende Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.

Die Sachlage, die Gegenstand der den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u.a. Stoß u.a. sowie C-409/06 Winner Wetten) zugrunde liegenden Vorlagen war, unterscheidet sich im Übrigen vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 im Fall eine Nichtanwendung der verfassungswidrigen, nur infolge der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit unter bestimmten Maßgaben anzuwendenden Rechtslage vergleichbare materielle Verbote, wie sie der Staatsvertrag vorsieht, nicht eingegriffen hätten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Untersagungsverfügung dürfte jedoch der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung sein, so dass Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind. Denn es handelt sich um ein unbegrenzt in die Zukunft wirkendes Verbot, dessen Voraussetzungen dauernd vorliegen müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Juli 2010 – OVG 1 S 86.10 – juris Rn. 4).

Hiervon ausgehend kann den neuesten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die maßgeblich an die Feststellungen der vorlegenden Gerichte anknüpfen, nur eingeschränkte Aussagekraft dafür beigemessen werden, was die Umstände angeht, deren kumulative Feststellung einem nationalen Gericht berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung geben kann, dass ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Insbesondere enthalten sie – anders als dies die Pressemitteilung des EuGH nahegelegt hat – nicht die Aussage, dass die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwettvermittlung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Vielmehr konnte der Gerichtshof im sog. Vorabentscheidungsverfahren seiner Entscheidung nur die tatsächlichen Feststellungen der vorlegenden Gerichte zugrunde legen, ohne insoweit eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Die Entscheidung des Gerichtshofs bringt dies durch die Formulierung der – oben fast wörtlich wiedergegebenen - Antwort auf die Vorlagefrage auch zum Ausdruck. Hiernach bleibt es dem nationalen Gericht im Klageverfahren vorbehalten, die relevanten Umstände festzustellen und zu bewerten.

Sollte es nach allem für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin zu 1 auf die Vereinbarkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols für Sportwetten mit Gemeinschaftsrecht überhaupt ankommen, sieht sich der Senat allerdings auch im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an die Grundlagen vorliegender Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts gebunden. Sie beruhen nicht auf den regelmäßig weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren, sondern auf Bewertungen zu allgemeinkundigen Erkenntnissen, etwa aus der wissenschaftlichen Diskussion um die aus dem Glücksspiel und einzelnen seiner Ausprägungen resultierenden Suchtgefahren und ihrer Bekämpfung, aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts und der Werbemaßnahmen des staatlichen Veranstalters. Insoweit kann von einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage, als sie dem Senat zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 15/09 - juris Rn. 42 ff.), nicht die Rede sein. Der Antragsgegner ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den von diesem entschiedenen Hauptsacheverfahren jedenfalls mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten, die insbesondere auch die Frage aufwerfen, ob das Verwaltungsgericht insoweit durchgängig den von ihm selbst zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Untersagungsverfügung beachtet hat. Der Antragsgegner beanstandet insoweit etwa die Verwertung von längst überholten Werbemaßnahmen des öffentlichen Veranstalters, aber auch die Bewertung des öffentlichen Auftritts der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des gewerblichen Spielrechts. Nachdem die Antragstellerin zu 1 dieses Vorbringen substantiell nicht entkräftet hat, hält der Senat es für fraglich, ob die Voraussetzungen für die beim Vorliegen bestimmter Umstände berechtigte Schlussfolgerung, dass das vom GlüStV vorgesehene staatliche Veranstaltungsmonopol eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, festgestellt werden können. Immerhin wird im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesem Themenkreis grundsätzlich eine Rechtfertigung des mit einem staatlichen Veranstaltungsmonopol aus der Zielrichtung, die mit dem GlüStV verfolgt wird, verbundenen Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit auch nicht ausgeschlossen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – Rs. C 316/07 u.a. Stoß u.a., Urteil vom 8. September 2009, Rs. C-42/07 Liga Portuguesa; zur niederländischen Rechtslage: Urteile vom 3. Juni 2010, Rs. C-203/08 Sporting Exchange und Rs. C-258/08 Ladbrokes; zur schwedischen Rechtslage: Urteil vom 8. Juli 2010, Rs. C-447/08 und C-448/08 Sjöberg, Gerdin; jeweils bei juris).

19Hiernach bestanden und bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. November 2010 – 11 MC 429/09 – juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2010 – 4 B 733/10 – juris, Nachrichtenseite). Die Untersagung der ohne Erlaubnis ausgeübten – formell illegalen – und auch materiell voraussichtlich nicht erlaubnisfähigen Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1, die diese offenbar in Kenntnis und unter Negierung der Erlaubnispflicht zu realisieren sucht, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig (vgl. für den formell illegalen Spielhallenbetrieb: BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 – 6 C 11.04GewArch 2005, 292, vorgehend OVG Berlin, Urteil vom 12. April 2004 – OVG 1 B 20.03GewArch 2004, 385). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Tätigkeiten des Veranstaltens und des Vermittelns von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 284 StGB strafbewehrt sind und der Verstoß gegen Strafvorschriften eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, die angesichts der hier materiell im Raum stehenden Gemeinwohlbelange regelmäßig nicht auf Dauer hingenommen werden kann, jedenfalls dann nicht, wenn – wofür hier bislang Überwiegendes spricht – die Handlungen verwaltungsrechtlich auch materiell illegal und deshalb nicht erlaubnisfähig sind. Der Senat weist auch darauf hin, dass aus seiner Sicht die ungeklärte Frage der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols einer Strafverfolgung nicht entgegensteht, weil diese voraussichtlich ohne Einfluss auf die Rechtwidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlungen der Antragstellerin zu 1 ist und diese sich seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gebührt hiernach der Vorrang vor dem privaten – in erster Linie wirtschaftlichen – Interesse der Antragstellerin zu 1 an deren Aussetzung.

Bei der dargestellten Sachlage ist auch daran festzuhalten, dass im Übrigen eine reine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin zu 1 ausginge. Denn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die nicht zu beanstandenden Schutzzwecke des Glücksspielstaatsvertrages bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vereitelt würden und sich entgegen der gesetzgeberischen Absicht, das Angebot an Sportwetten zu begrenzen, private Sportwettangebote entwickeln und in ihren Strukturen verfestigen könnten. Demgegenüber steht allein das Erwerbsinteresse der Antragstellerin zu 1, das nicht vergleichbar schutzwürdig ist.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach allem auch nicht im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung und die in Bescheid und Widerspruchsbescheid enthaltenen Gebührenfestsetzungen geboten, soweit das Verwaltungsgericht deren Rechtswidrigkeit allein aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ableitet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren unterliegt bei summarischer Prüfung auch sonst keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 5. November 2010 – OVG 1 S 141.10 -, zur Ver-öffentlichung in juris vorgesehen, und vom 21. Januar 2010 – OVG 1 S 94.09 – juris Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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