AG Bernau bei Berlin, Urteil vom 23.11.2010 - 10 C 398/09
Fundstelle
openJur 2012, 14179
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 31,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert (gesamt): 859,80 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin befuhr am 18.9.2008 gegen 13.50 Uhr mit ihrem Fahrrad Typ Maverick, Fahrradnummer CNB 1713902 den Fuß oder Radweg an der Prenzlauer Straße (B 109) in Wandlitz OT Basdorf, aus Richtung Süden kommend. Sie benutzte dabei den aus ihrer Fahrtrichtung links, also westlich der B 109 gelegenen Weg bis zur von Westen her einmündenden Zühlsdorfer Straße. Die Prenzlauer Straße ist dabei die vorfahrtsberechtigte Straße. Ein Rad- oder Fußweg auf der anderen Straßenseite existiert nicht.

Der Beklagte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt mit dem Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, auf der Zühlsdorfer Straße unterwegs. Er beabsichtigte, von dieser aus rechts auf die Prenzlauer Straße in Richtung Süden abzubiegen. Ein anderer Verkehrsteilnehmer signalisierte dem Beklagten zu 1, er, der Beklagte zu 1, habe freie Fahrt. Die Klägerin überquerte die Zühlsdorfer Straße, um weiter Richtung Norden zu fahren. Es kam daraufhin zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lieferwagen.

Die Klägerin erlitt eine Prellung des Kniegelenks. Die Klägerin wurde im Folgenden zum Zwecke der Erstversorgung in die Rettungsstelle des Bernauer Krankenhauses gefahren. Sie war am 19.9.2008 schulunfähig. Es folgten Behandlungen beim Unfallchirurgen sowie beim Orthopäden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe zunächst an der Einmündung gehalten. Er habe ihr die Vorfahrt gewährt, sei aber nachdem sie sich einige Meter auf der Zühlsdorfer Straße befunden habe, wieder angefahren. Während des Abbiegevorgangs habe er mobil telefoniert. Durch den Sturz habe sie eine Knieprellung und oberflächliche Schürfwunden entstanden, die noch immer zu andauernden Schmerzen führen. Das Fahrrad sei deformiert.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, a. 109,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen; b. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 750.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen; c. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 behauptet, er habe die Klägerin nicht gesehen, da sie als Radfahrerin vom Gehweg (nicht Fahrradweg) unberechtigterweise auf die Zühlsdorfer Straße gefahren sei, um diese zu überqueren. Es handele sich um Bagatellverletzungen, die ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 auf Blatt 43 ff. wird verwiesen. Ferner hat es Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Arztes Dr. E. auf Blatt 105 ff. wird ebenfalls verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Die Parteien haben am 12.10.2010 und 27.9.2010 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Gründe

Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 823 Abs.1, 2 BGB gegen die Beklagten (1) in Höhe von 31,50 €. Sie hat aber keinen Schmerzensgeldanspruch aus § 253 BGB (2).

1. Schadensersatz

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch für die Beschädigung ihres Fahrrades aus den vorgenannten Vorschriften.

Der Beklagte zu 1 hat das Fahrrad der Klägerin bei Betrieb seines Kfz beschädigt.

Allerdings muß sich die Klägerin bei der Abwägung ein erheblichen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin auf einem Gehweg, einem Fahrradweg oder einem kombinierten Geh- und Fahrradweg zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr. So wie sich der Sachverhalt darstellt, durfte die Klägerin auf jeden Fall nicht auf der linken Seite (entgegen der rechten Fahrtrichtung) fahren.

Denn nach § 2 Abs.4 StVO durfte die Klägerin den Fahrradweg (selbst wenn es sich um einen solchen gehandelt hatte) nur in Richtung ihres Verlaufs benutzen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs.4 StVO ist ebenfalls wie bei § 2 Abs.1 StVO, dass die rechte Fahrbahn zu benutzen ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass der aus ihrer Sicht linke Radweg für den Radverkehr in ihre Fahrtrichtung durch das Zeichen 237 freigegeben war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klägerin indes kein grundlegender Verstoß gegen § 2 Abs.1 StVO vorzuwerfen, indem sie (mit dem Fahrrad) fahrenderweise vom Geh- oder Fahrradweg über die Zühlsdorfer Straße fuhr.

§ 2 Abs.1 StVO richtet sich zwar an den Längsverkehr. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs.1 StVO ist auch, dass die Fahrbahn nur in Richtung ihres Verlaufs benutzt werden darf. Quer zur Fahrbahn dürfen dagegen die Fahrzeuge nur in den in der StVO genannten Fällen bewegt werden. Nur Fußgängern ist es erlaubt, die Fahrbahn unter Beachtung der sich aus § 25 Abs.3 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Die Klägerin war aber unstreitig auf ihrem Fahrrad. Das trägt sie zudem selbst vor, indem sie mitteilte, dass sie zum Überqueren der Zühlsdorfer Straße „ansetzte“. Jedoch ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen, als der Fall, den die Rechtsprechung (z.B. KG Berlin in VM 1996, 66 in der Akte auf Blatt 34 f.) zu § 2 Abs.4 StVO im Auge hat. Dort ging es darum, dass ein Fahrradfahrer eine Fahrbahn überquerte hatte, dies aber nicht in seiner Fahrtrichtung (verlängerter Geh-oder Fahrradweg), sondern quer zum Verkehr. Die Klägerin hingegen hatte gar keine andere Möglichkeit –wenn man mal von ihrer verbotswidrigen Benutzung des linken Geh- oder Fahrradweges absieht- als über die Kreuzung Zühlsdorfer Strasse/ B 109 zu gehen/fahren, wohingegen das Überqueren einer Fahrbahn in dem dem Urteil des KG Berlin zugrundeliegenden Sachverhalts absolut verbotswidrig, eine der sog. Todsünde im Straßenverkehr bedeutet.

Das Gericht teilt die Auffassung in der Rechtsprechung zur verbotswidrigen Benutzung eines Radfahrweges (z.B. OLG Düsseldorf NZV 2000, 506). Denn im vorliegenden Fall ist im Ausgangspunkt - anders als im Fall des KG (aaO.) - davon auszugehen, daß der Erstbeklagte die Vorfahrt der Klägerin als Radfahrer beachten mußte. Der Erstbeklagte beabsichtigte nämlich unstreitig, von der Zühlsdorferstraße in die Bundesstraße B 109 abzubiegen, während die Klägerin - aus Sicht des Erstbeklagten von rechts kommend - auf einem für ihre Fahrtrichtung linken Radweg entlang der B 109 fuhr, obwohl dieser Weg für die Fahrtrichtung der Klägerin unstreitig nicht freigegeben war.

Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Vorfahrtsberechtigung eines ordnungswidrig auf dem Radweg in falscher Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers nicht einhellig beurteilt. So verneint das Oberlandesgericht Bremen in seinem Urteil vom 11.02.1997 (DAR 1997, 272 ff) das Vorfahrtsrecht des verbotswidrig auf einem linken Radweg fahrenden Radfahrers, weil derjenige, der kein Recht zum Fahren habe, auch kein Vorfahrtsrecht haben könne. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm in zwei Entscheidung vom 10.03.1995 und vom 24.10.1996 (DAR 1996, 321 und NZV 1997, 123) die grundsätzliche Vorfahrt auch des verbotswidrig auf einem linken Radweg fahrenden Radfahrers bejaht. Bei der gerichtlichen Beurteilung, wie weit das Vorfahrtsrecht geht, ist der Grundsatz der Klarheit und Einfachheit der Verkehrsregel zu beachten. Die auf einem an einer Vorfahrtstraße entlang führenden Radweg fahrenden Radfahrer nehmen ohne weiteres an dem Vorfahrtsrecht der Hauptstraße teil. Das ist für alle Verkehrsteilnehmer -- jedenfalls im Hinblick auf verkehrsgemäß auf einem Radweg fahrende Radfahrer -- selbstverständlich. Würde man die Entscheidung darüber, ob der auf einem Radweg fahrende Radfahrer Vorfahrtsrecht hat oder nicht, davon abhängig machen, ob er den Radweg für seine eingeschlagene Fahrtrichtung benutzen kann, wäre die Gefahr nicht auszuschließen, dass der in eine solche Vorfahrtstraße aus einer untergeordneten Straße einbiegende Autofahrer nicht mehr ohne weiteres erkennen kann, ob ein auf dem Radweg in Gegenrichtung fahrender Radfahrer Vorfahrtsrecht hat oder nicht. Das hängt von der Beschilderung des Radweges ab, die an der Einmündung selbst nicht immer erkennbar ist. Darüber hinaus widerspricht es auch nicht allgemeinen Verkehrsregeln, das Vorfahrtsrecht auch für Verkehrsteilnehmer zu bejahen, die sich ihrerseits verkehrswidrig verhalten.

Ein Verstoß des Erstbeklagten gegen seine gegenüber der von rechts kommenden Klägerin bestehende Wartepflicht kann festgestellt werden. Eine Vorfahrtverletzung durch den Erstbeklagten setzt voraus, daß er die ungehinderte Durchfahrt der Klägerin auf dem Radweg verhindert hat. Diese Feststellung kann getroffen werden, weil es ansonsten zu der insoweit unstreitigen Touchierung des klägerischen Fahrzeugs nicht gekommen wäre.

Die Beklagten haften grundsätzlich auch ohne Verschulden des Erstbeklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr für die bei der Klägerin entstandenen unfallbedingten Schäden gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr tritt bei der gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung der auf beiden Seiten gesetzten Verursachungsanteile in nicht den Hintergrund, so daß ihre Haftung vollständig entfallen würde. Der Unfall ist zwar in erster Linie auf die ordnungswidrige Benutzung des linken Radweges durch die Klägerin zurückzuführen. Zwischen dem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot, den linken Radweg zu benutzen, und dem Unfallereignis besteht auch ein rechtlicher Ursachenzusammenhang. Denn dieses Verbot soll gerade die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, vermeiden. Da nach rechts einbiegende Autofahrer erfahrungsgemäß an Einmündungen, bei denen sie auch Radwege überqueren müssen, häufig nicht mit von rechts kommenden Radfahrern rechnen, sondern sich lediglich darauf konzentrieren, den von links herankommenden Verkehr zu beobachten, besteht eine generelle Kollisionsgefahr zwischen Pkw und Radfahrer, welche das Verbot, linke Radwege zu benutzen, gerade ausschließen will. Allerdings hätte der Beklagte zu 1 wegen der Gefahren (es hätten ja auch Kinder vom Gehweg kommen können) auch nach rechts schauen müssen, was er nicht getan haben kann, weil es ansonsten zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Zudem hat dies der glaubwürdige Zeuge G. bestätigt.

Der Verstoß der Klägerin ist zwar bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen verdrängt aber die Betriebsgefahr des vom Erstbeklagten geführten Fahrzeugs nicht. Denn selbst wenn man der Klägerin einen Verstoß gegen § 2 StVO vorwerfen kann, ist sie als Fahrradfahrer im Gegensatz zu einem am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeug in der schwächeren Position. Ein Kfz-Fahrer muß mit Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere am Verkehr teilnehmender Kinder, rechnen. Über die Betriebsgefahr hinaus, welche das Gericht üblicherweise mit ca. 25 % des Gesamtschadens ansetzt, ist ein weiterer Haftungsanteil wegen des Versäumnisses nach rechts (in Richtung der Klägerin) zu schauen von 10 % zu Lasten der Beklagten anzusetzen sein. Das sind insgesamt 35 % zu Lasten der Beklagten.

Bei der Bemessung des Schadens von behaupteten 109,80 € sind über die Quotelung hinaus (s.o.) folgende Aspekte noch zu berücksichtigen. Zum einen haben die Beklagten die Beschädigung in Gänze in Abrede gestellt. Zum anderen ist ein Abzug neu für alt zu tätigen.

Auch wenn die Beklagten eine Beschädigung in Abrede stellen, schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO auf 90.- €. Es ist gerichtsbekannt, dass die Reparatur eines deformierten Hinterrades etc. diese Kosten verursacht. Das erkennende Gericht in persona ist für die Reparatur des gesamten „Fahrradparks“ seiner 6-köpfigen Familie zuständig und kann von daher die Höhe der Kosten beurteilen.

Den Abzug „neu für alt“ (vgl. Palandt-Heinrichs vor § 249 Randnr. 146) bemißt das Gericht auf 20 % nach § 287 ZPO. Es handelt sich um ein drei Jahre altes Fahrrad.

Es verbleiben 72.- € (90.- € - 18.- €).

Ferner kommen die Kosten für den Kostenvoranschlag von 18.- € hinzu.

Das sind insgesamt 90.- €.

Hiervon tragen die Beklagten nach o.g. Quote von 35 % 31,50 €.

2. Schmerzensgeld

Die Klägerin hat keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 3 PflVG, 253 BGB.

Aus dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten des Gutachters vom 25.8.2010 (Bl.105 ff) ergibt sich nicht, dass der Unfall vom 18.9.2008 für die Schmerzen bzw. geschilderten Beeinträchtigungen beim Sitzen und Stehen ursächlich war.

Zwar teilt der Sachverständige mit, dass es zu einer Prellung des rechten Kniegelenks im Bereich des Schienenbeinkopfes in Höhe des Kniescheibenbandes gekommen ist. Dies ist aber auch unstreitig. Dass es hierbei zu einer gröberen Verletzung im Bereich des Kniegelenks der Klägerin gekommen ist (S. 18 GA), schließt der Sachverständige hingegen aus. Entgegen der Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 16.10.2008 (Bl. 12)kam es auch nicht zu einer Prellung des linken Kniegelenks. Die Kniebeschwerden sind in einem zeitlichen Zusammenhang, nicht aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.9.2008 aufgetreten. Die festgestellten Veränderungen sind nach Auffassung des Sachverständigen innerkörperlichen Ursprungs (S. 18 GA). Die Klägerin dürfte an einer Chondropathia patellae (schmerzhafte degenerative Veränderung des Gelenkknorpels in der Kniescheibe) leiden, die vorwiegend bei jungen Frauen sowie während des Wachstumsschubs in der Pubertät bei beiden Geschlechtern auftritt.

Auch wenn die Klägerin also aufgrund des Unfalls eine gewisse Verletzung (Prellung des rechten Kniegelenks im Bereich des Schienenbeinkopfes in Höhe des Kniescheibenbandes s.o.) erlitt, handelt es sich hierbei um eine Bagatellverletzung, die kein Schmerzensgeldanspruch begründet. Dem ist auch nicht eine Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen entgegenzusetzen. Denn die Schulunfähigkeit der behandelnden Ärztin wurde nur für einen Tag (19.9.2008- Bl. 10) festgestellt. Im Übrigen führt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer Schülerin (der Klägerin) nicht zu einer Schulunfähigkeit. Zudem ist der Klägerin ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag anzulasten (siehe oben 1).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten bei einem Gegenstandswert von 31,50 € aus §§ 286 ff. BGB in Höhe von 46,41 €. Eine 1,3 Gebühr beträgt 32,50 €. Postpauschale: 6,50 €. Mehrwertsteuer auf 39.- € beträgt 7,41 €. Diese ergibt einen Gesamtbetrag von 46,41 €.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig, so dass eine Kostenquote nicht auszuwerfen war.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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