LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 - 26 Sa 1117/10
Fundstelle
openJur 2012, 13901
  • Rkr:

1. Arbeitsaufgaben genügen den Anforderungen für eine Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsebene auch dann, wenn nicht sämtliche Kernaufgaben des maßgeblichen Tätigkeits- und Kompetenzprofils (TuK) erfüllt werden (in diesem Sinne auch BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - NZA-RR 2010, 588, Rn. 20).

2. Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-BA sehen - anders als die Vorgängerreglung - keinen konkreten zeitlichen Rahmen mehr für die Erfüllung der jeweiligen höherwertigen Aufgaben vor. Anders als vor dem 1. Januar 2006 sind die Voraussetzungen für ein Eingruppiertsein in der höheren Vergütungsgruppe nicht bereits erfüllt, wenn die höherwertige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang in einem Arbeitsvorgang vorkommt, der seinerseits nur 50 vH. der Arbeitszeit ausmacht. Vielmehr müssen die in der jeweiligen TuK genannten Kernaufgaben zur übertragenen Arbeitsaufgabe gehören. Die Kernaufgaben müssen der Gesamttätigkeit das Gepräge geben.

3. Diese wesentlichen, im Mittelpunkt der Tätigkeit stehenden und damit prägenden Aufgaben müssen von bestimmter Wertigkeit sein. Ihre Wertigkeit ergibt sich zunächst aus den in dem jeweiligen Profil genannten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, insbesondere auch in Abgrenzung zu den Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der TuK niedrigerer Tätigkeitsebenen. Der Inhalt der Kernaufgaben wird darüber hinaus maßgeblich durch die konkreten fachlichen Anforderungen und Kenntnisse, aber auch durch die nach dem Profil vorausgesetzte Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Kompetenzanforderungen sich auf sämtliche Kernaufgaben des jeweiligen TuK beziehen. Auch die so genannten "weichen" Kriterien lassen Schlüsse auf den Inhalt der die Tätigkeit prägenden Aufgaben zu, so zB. wenn eine Aufgabe nach dem Profil - wie hier - nicht nur die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustausch, sondern auch zur Diskussion und Argumentation voraussetzt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2010 - 50 Ca 17148/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob der Kläger eine der Tätigkeitsebene IV (IT-Techniker) oder der Tätigkeitsebene V (IT-Fachassisten) zugeordnete Tätigkeit ausgeübt hat bzw. ob er die Übertragung einer der Tätigkeitsebene IV zugeordneten Tätigkeit beanspruchen kann.

Die Parteien schlossen für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2007 einen Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen beinhaltet der Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den „Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung“. Ausgenommen wurden zunächst die damaligen tariflichen Vergütungsregelungen. Insoweit vereinbarten die Parteien ein monatliches Festgehalt in Höhe von 1.755 Euro „bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale“. Unter § 4 des Arbeitsvertrages heißt es dazu weiter:

„Nach In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der BA wird der Angestellte auf Grundlage der darin getroffenen Regelungen erstmals eingruppiert. Insoweit ist damit eine Überleitung nicht gegeben.

Die Beklagte übertrug dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2005 die Tätigkeit eines „Bürosachbearbeiters in der DITS (Team Infrastruktur)“.

Zum 1. Januar 2006 trat rückwirkend der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten vom 28. März 2006 (TV-BA) in Kraft. Er enthält ein neues Eingruppierungskonzept. In einer durch den Kläger als Anlage K 14 zur Klageschrift eingereichten Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 14 Abs. 1 TV-BA heißt es dazu ua.:

„Im Gegensatz zu den bisherigen tariflichen Regelungen, in denen die Eingruppierung auf der Grundlage der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit und damit der Beurteilung einzelner Arbeitsvorgänge erfolgte, liegen der Eingruppierung nach § 14 die in den TuK geforderten Kompetenzen zugrunde. Es ist also hinsichtlich der Eingruppierung primär zu beurteilen, ob die/der Beschäftigte neben der Ausübung der im jeweiligen TuK aufgeführten Kernaufgaben den hierfür erforderlichen fachlichen Anforderungen und Kompetenzanforderungen gerecht wird… Damit ist auch sicher gestellt, dass in den Fällen, in denen aus berechtigten Gründen (z.B. bei behinderungsbedingter Minderleistung) nicht alle Kernaufgaben des jeweiligen TuK ausgeübt werden können, die Eingruppierung unberührt bleibt. Entscheidend ist also, dass alle ausgeübten Tätigkeiten den fachlichen Anforderungen und den Kompetenzanforderungen des TuK entsprechen. Die bislang geltende tarifliche Regelung der zeitlich mindestens hälftigen Wahrnehmung von Arbeitsvorgängen als Grundlage für die Eingruppierung findet im neuen Tarifrecht keine Anwendung mehr, dh. es ist ohne Bedeutung in welchem zeitlichen Umfang die Kernaufgaben des jeweiligen TuK ausgeübt werden.“

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 übertrug die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit „IT-Fachassistent im dezentralen IT-Service (DITS)“ mit den sich aus dem beigefügten Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) ergebenden Aufgaben in der Agentur für Arbeit Berlin Nord. Hinsichtlich des TuK wird auf die Anlage K 12 zur Klageschrift Bezug genommen.

Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 17. November 2006, hatten sich der Kläger und mehrere Kollegen mit einem Schreiben folgenden Inhalts an die Beklagte gewandt:

„… hiermit lege ich Einspruch gegen meine Überleitung gemäß des neuen Tarifvertrags zum IT-Fachassistent im dezentralen IT-Service (Tätigkeitsebene 5) ein. Begründung: Meine ausgeführte Tätigkeit beim DITS entsprach bereits vor dem Überleitungszeitpunkt am 1.1.2006 in großen Teilen denen des IT-Technikers im dezentralen IT-Service. Darunter fallen beispielsweise im Bereich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten (s. TuK im Anhang) Betreuung und Administration der Netze und Server, die Einspielung neuer Programmversionen und die Installation besonderer Arbeitsplätze (z.B. CANS-PC). Des Weiteren wurde von mir auch die Analyse und Behebung von Betriebsstörungen an Servern als auch Netzwerkkomponenten vorgenommen. Aus dem Bereich der „Fachlichen Anforderungen und Kenntnisse“ existieren fundierte Kenntnisse der Dienstleistungen und Produkte der IT der BA zu Hard- und Softwarekomponenten sowie zur Netzinfrastruktur; Grundkenntnisse zu System- und Plattformkonzepten sowie zu den im Betrieb eingesetzten System-/Administrationstools. Eine Überleitung zum IT-Fachassistenten sehe ich daher als falsch an. Ich bitte um Überprüfung.“Im Zuge einer Regionalisierung des IT-Service vom DITS zum regionalen IT-Service des internen Service (RITS) wies die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2007 – wiederum für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages – die Tätigkeit eines Fachassistenten im RITS zu. Hinsichtlich des insoweit maßgeblichen TuK wird ebenfalls auf die Anlage K 12 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Einsatz des Klägers erfolgte im Bereich Vorortsupport.

Durch den 3. Änderungstarifvertrag zum TV-BA vom 23. August 2007 (Anlage 16 zur Anpassung der Anlage 2.1, dort Nr. 79 und Nr. 85) erfolgte mit Wirkung vom 1. März 2007 die endgültige Tarifierung bislang nur vorläufig tarifierter Bereiche, zu denen auch das DITS gehört hatte. Die vorläufige Tarifierung wurde bestätigt. Abweichungen gab es nicht.

Aufgrund des Einspruchs des Klägers nahm die Beklagte eine Überprüfung seiner Eingruppierung vor. Sie informierte den Personalrat über das Ergebnis. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte der Personalrat dem Kläger mit, dass er keine Möglichkeiten sehe, Einwendungen gegen die Eingruppierungsentscheidung der Beklagten zu erheben. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 - befristet bis zum 31. Juli 2009 - schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, in dem sie nun uneingeschränkt auf die inzwischen bei der Beklagten geltenden neuen Tarifverträge Bezug nahmen. Zugleich übertrug die Beklagte dem Kläger weiterhin „die Tätigkeit eines Fachassistenten im regionalen IT-Service“. Die Beklagte übertrug dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 die Tätigkeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Diese ist unstreitig der TE V zugeordnet. Am 29. April 2009 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit.

Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker. Ein Hochschulstudium absolvierte er nicht. Fort-/Weiterbildungen erfolgten vom 28. bis 30. Mai 1996, im Jahre 1997 an 125 Unterrichtstagen zum PC-Hardware-Spezialist für Service und Netzwerke CDI. Am 21. Dezember 1999 wurde ihm der Manpower-Oskar verliehen. Am 31. Mai 2000 nahm er an dem Lehrgang „SDH Concepts Overview“ und in der Zeit vom 5. bis 9. Juni 2000 an dem Lehrgang „TN-4X E Operation & Maintenance“ teil. Am 15. und 16. November 2000 besuchte er den Kurs „Preside Operators“ und in der Zeit vom 2. Februar bis zum 2. Juni 2004 eine „Modulare Weiterbildung für IT-Fachleute“ im Umfang von 168 Stunden. Bezüglich seiner Berufslaufbahn wird Bezug genommen auf den Lebenslauf in der Anlage K17 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. November 2009.

Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 7. Oktober 2009 zugestellten Klage seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 Vergütung nach Tätigkeitsebene (TE) IV zu, da er ab November 2005 die Kernaufgaben eines IT-Technikers, nicht nur die eines der TE V zugeordneten IT-Assistenten ausgeübt habe. Im DITS habe es keine hierarchischen Strukturen gegeben. Jeder habe alles erledigt, unabhängig von der jeweiligen Qualifikation. Insbesondere seien die Aufgaben nicht nach der Schwierigkeit der mit der Behebung der Störungen verbundenen Tätigkeiten zugewiesen worden. Er habe gerade auch im Außendienst alle Aufgaben erledigen müssen, zumal er dort allein unterwegs gewesen sei. Ab Februar/März 2006 sei ihm und einem Kollegen die komplette Liegenschaftsverwaltung in Berlin-S. übertragen worden. Er hat dargelegt, bei welchen Aufgaben es sich aus seiner Sicht um Technikertätigkeiten handele, auch wie oft sie etwa angefallen sein sollen, allerdings nichts zum jeweiligen zeitlichen Umfang. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es komme nicht darauf an, in welchem Umfang er die Kernaufgaben nach der TuK eines IT-Technikers im RITS ausgeübt habe. Er habe auch die im TuK für Techniker vorgegebenen fachlichen Anforderungen erfüllt und verfüge über die notwendigen Kenntnisse. Es könne allerdings insoweit nicht verlangt werden, dass er über diese Kenntnisse bereits ab Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten vollständig verfügt habe. Jedenfalls habe er die danach erforderlichen speziellen Kenntnisse des Technikers im DITS innerhalb seiner Tätigkeit im DITS erworben. Er erfülle auch die sozialmethodischen Anforderungen/Verhaltenserwartungen der TuK für IT-Techniker.

Auch nach der Änderung der Organisationsstruktur im Jahr 2007 seien ihm zunächst noch die schwierigen Aufgaben übertragen worden. Das habe sich dann aber zT. geändert, wobei in der Berufungsverhandlung unstreitig war, dass ihm bereits im Jahr 2007 viele qualifizierte, dh. sensible nicht standardisierte Aufgaben (ua. am Server) nicht mehr übertragen worden sind. Auf seine Nachfrage habe ihm der RITS-Leiter Mitte 2007 gesagt, dass er andernfalls besser bezahlt werden müsse. Die danach fehlenden Berechtigungen habe er sich dann aber über die zuständigen Abteilungen verschafft.

Die Verantwortung habe er mit der Aufgabenübertragung erhalten. Da er von Beginn seiner Tätigkeit der TE IV zuzuordnen gewesen sei, könne er auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 die Übertragung einer Tätigkeit mit dieser Wertigkeit beanspruchen.

Der Kläger hat beantragt,

1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2006 gemäß der Tätigkeitsebene IV der jeweils geltenden Fassung des Tarifvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu bezahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu verzinsen,2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene IV gemäß der jeweils geltenden Fassung des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Maßgeblich für die Zuordnung zu bestimmten Tätigkeitsebenen sei die Arbeitsaufgabe unmittelbar vor In-Kraft-treten des TV-BA. Nach dessen § 14 komme es dabei entscheidend darauf an, dass alle ausgeübten Tätigkeiten den fachlichen Anforderungen und den Kompetenzanforderungen der TuK entsprächen. Maßgeblich für die Eingruppierung sei aber wie bisher die auszuübende Tätigkeit. Was auszuübende Tätigkeit sei, könnten nur die zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung (Interner Service Personal) festlegen, nicht aber Vorgesetzte oder gar der Kläger selbst. Dem Kläger seien am 1. Januar 2006 die Aufgaben eines Bürosachbearbeiters im DITS zugewiesen gewesen, nicht die von Sachbearbeitern. Diese Unterscheidung spiegele sich in der neuen Tarifregelung in den TuK für IT-Assistenten einerseits und IT-Technikern andererseits wider. Soweit der Kläger vortrage, es habe im DITS keine Hierarchien gegeben, widerspreche das seinem weiteren Vortrag, wonach er Fertigmeldungen gegenüber Vorgesetzten abzugeben gehabt habe. Die Beklagte hat sich im Einzelnen mit den durch den Kläger benannten Tätigkeiten auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich aus ihrer Sicht gerade nur um Standardaufgaben gehandelt habe. Die Tätigkeit für die Liegenschaft S. sei dem Kläger auch erst ab dem 4. September 2006 übertragen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, der Aufgabenzuweisung vom 28. Oktober 2005 iVm. der zugehörigen Dienstpostenbeschreibung könne nicht entnommen werden, dass die Anforderungen der TuK Techniker erfüllt seien. Abzustellen sei dabei auf die jeweils geforderten fachlichen Anforderungen und Ausbildungen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihm unabhängig davon durch die insoweit zuständige Stelle Aufgaben übertragen worden wären, die diese Anforderungen erfüllten. Es führt im Einzelnen aus, warum auch der Vortrag zu den durch den Kläger benannten Tätigkeiten nicht erkennen lasse, dass diese die Anforderungen der Einstufung in Tätigkeitsebene IV erfülle. Dem Vortrag des Klägers lasse auch nicht entnehmen, ab wann die Anforderungen des § 14 Abs. 2 TV-BA im Jahr 2006 hätten erfüllt sein können. Am 1. Januar 2006 habe das Arbeitsverhältnis nicht einmal sechs Monate bestanden gehabt. Eine Änderung habe sich auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nicht ergeben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers seien ihm im Zuge der Umstrukturierung eher schwierige Aufgaben entzogen worden. Entscheidend sei auf den Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen neuen Arbeitsvertrages abzustellen. Ein Anspruch auf Übertragung einer Tätigkeit der TE IV für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 scheide schon deshalb aus, weil es insoweit an einer Vereinbarung fehle, sich ein Anspruch aus einer sich aus der Tarifautomatik bedingten Höhergruppierung nicht ableiten lasse und die für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 vereinbarte Tätigkeit unstreitig nicht die Anforderungen der Tätigkeitsebene IV erfülle.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 2010 zugestellte Urteil am 18. Mai 2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 2010 – mit einem am 28. Juli 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Inhalt der Dienstpostenbeschreibung vom 28. Oktober 2005 sei unmaßgeblich für eine Übertragung nach § 14 Abs. 1 TV-BA. Er beruft sich auf die Dienstanweisung der Beklagten, nach der die Kompetenzen maßgeblich seien. Es komme darauf an, ob diese Kompetenzen mit denen eines IT-Technikers übereinstimmten. Kenntnis über die Tätigkeit des Klägers sei bereits seit dem 17. November 2006 vorhanden gewesen. Nachdem die Tätigkeit nach TE IV seine auszuübende Tätigkeit gewesen sei, komme es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr an. Zum 1. Januar 2008 sei der bisherige Vertrag lediglich verlängert, nicht aber verändert worden. Die damals zuständige Personalreferentin habe im Gespräch mit anderen Belegschaftsmitgliedern zugesichert, dass tarifliche Ansprüche angeglichen würden. Zu den Anforderungen seiner Tätigkeit führt er weiter aus, er habe anhand der Mitteilungen aus Nürnberg Neuigkeiten autodidaktisch erlernen und umsetzen müssen. So sei zB. in der Dienstbesprechung vom 25. August 2006 verstärktes Eigenstudium gefordert worden. Es sei unrelevant, in welchem Umfang die Kernaufgaben des jeweiligen TuK ausgeübt würden. Auch könne nicht bereits ab dem 1. Januar 2006 eine vollständige Erfüllung der Anforderungen verlangt werden. Er habe die Aufgaben eigenverantwortlich durchgeführt. Rückmeldungen habe es nur in Einzelfällen gegeben. Wenn die Beklagte verpflichtet würde, die Arbeitsprotokolle bzw. die aus Outlook ersichtlichen Auftragsübertragungen vorzulegen, könne er auch konkrete Einzelheiten darlegen, was ihm nach so langer Zeit mangels Aufschriebs ansonsten nicht möglich sei, so der Kläger in der Berufungsverhandlung. Insoweit regt der Kläger eine Auflage nach § 142 ZPO an, der Beklagten die Vorlage der ihn betreffenden Arbeitsprotokolle aufzugeben.

Der Kläger beantragt,

1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 1.1.2006 Vergütung nach Tätigkeitsebene IV der Anlage 1 zu dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2006 in der jeweils maßgeblichen Fassung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Tätigkeitsebenen IV und V - beginnend mit Rechthängigkeit - zu zahlen,2.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Tätigkeit mit der Wertigkeit der Tätigkeitsebene IV der Anlage 1 zu dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2006 in seiner jeweiligen Fassung zu übertragen.Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 14 TV-BA verlange eine hundertprozentige Zuordnung aller Arbeitsaufgaben zu den Kernaufgaben der jeweiligen TuK. Dass für seine Tätigkeit ein Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich gewesen sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Außerdem habe der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der vertraglich in Bezug genommene § 39 Abs. 1 TV-BA lautet insoweit unstreitig:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Schriftsätze der Parteien vom 27. Juli, 9. September und 11. Oktober 2010 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1) Die mit dem typischen Eingruppierungsfeststellungsantrag verfolgte Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach TE IV nicht dargelegt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Erfüllung der Anforderungen des TuK für IT-Techniker aus der Dienstpostenbeschreibung für die nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit eines „Bürosachbearbeiters in der DITS (Team Infrastruktur)“ nicht ergibt. Diese Feststellung greift der Kläger nicht an. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht dargelegt hat. Im Ergebnis konnte es daher dahinstehen, ob der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche gewahrt hat.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach TE IV für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

aa) Auf die Arbeitsverhältnisse findet für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 kraft Inbezugnahme auch der TV-BA in der jeweiligen Fassung Anwendung. Der Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2005 sah für die Vergütung eine Übergangsregelung vor „bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale“ sowie eine Eingruppierung nach der tariflichen Neureglung für die Zeit ab Inkrafttreten. Die Neuregelung erfolgte durch den TV-BA vom 28. März 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006. Damit ist seither die sich aus diesen tariflichen Bestimmungen ergebende Eingruppierung für die Vergütung des Klägers maßgeblich (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit, Rn. 32).

bb) Die relevanten Tarifnormen des TV-BA lauten:

§ 14 Eingruppierung (Ursprungsfassung)

„(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) bzw. – solange diese nicht beschrieben sind – allgemeine Anforderungskriterien für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festgelegt (Anlagen 1.1. bis 1.9).

(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert.“

In dem 1. Änderungstarifvertrag vom 8. Juli 2006 und im 3. Änderungstarifvertrag erfolgten kleinere redaktionelle Änderungen. Mit dem 6. Änderungstarifvertrag zum TV-BA vom 7. April 2009 hat § 14 Abs. 1 u. 2 mit Wirkung vom 1. November 2008 folgende Fassung erlangt:

„(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeitsebenen zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sei einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert.

Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1:

1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach § 14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages…“

§ 15 Abs. 1 (Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit) lautet:

„(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.“

§ 17 – (Festgehalt) – lautet:

„Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).“

cc) Alle in der Bundesagentur auszuübenden Tätigkeiten sollen in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben werden. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Der Arbeitnehmer ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 TV-BA). Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen der Anlagen 1.0 bis 1.11 der Anlage zum TV-BA festgelegt (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Während die Anlage 1.0 zum TV-BA die Tätigkeitszuordnungstabelle für Kernprofile einschließlich der formalen Anforderungsmerkmale enthält (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA), spiegeln die weiteren Anlagen zum TV-BA mit der Festlegung der speziellen TuK die Organisationsstruktur der Bundesagentur wider, welche sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene gliedert und darüber hinaus besondere Dienststellen errichtet hat (§ 367 Abs. 2 SGB III). Aus den Tätigkeitszuordnungstabellen der Anlagen zum TV-BA lässt sich ablesen, dass die den acht Tätigkeitsebenen zugeordneten Tätigkeitsgruppen die unterschiedliche Wertigkeit der übertragenen Aufgaben nach Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad sowie Qualifikation widerspiegeln. Die Zugehörigkeit zur Tätigkeitsebene ist der strukturell wichtigste Parameter für die Gehaltsbemessung. Die höhere Tätigkeitsebene vermittelt bei gleicher Entwicklungsstufe stets ein höheres Festgehalt als jede niedrigere Tätigkeitsebene (vgl. BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 17/08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 109 = ZTR 2009, 449, Rn. 12-14).

49dd) Die TuK für IT-Fachassistenten und für IT-Techniker im dezentralen IT-Service (DITS), in denen die Tätigkeitszuweisungen vorgenommen worden sind, sind untergliedert in Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, fachliche Anforderungen und Kenntnisse, soziale/methodische Anforderungen/Verhaltenserwartungen. Die Tätigkeiten als IT-Fachassistent und die als IT-Techniker können, wie sich aus den entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) ergibt, verschiedene Aufgaben beinhalten. Hinsichtlich der TuK für IT-Fachassistenten und für IT-Techniker im RITS ergeben sich keine grundlegenden anderen Anforderungen. Sie sind teilweise noch etwas höher. Es ist jeweils nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Kernaufgaben erfüllt werden müssen (in diesem Sinne auch BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - NZA-RR 2010, 588, Rn. 20).

ee) Die Profile für IT-Fachassistenten und für IT-Techniker im dezentralen IT-Service unterscheiden sich hinsichtlich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten im Wesentlichen dadurch, dass den Tätigkeiten der Fachassistenten der Zusatz „standardisiert“ bzw. einfach (etwa bei Betriebsstörungen) beigefügt und bei Technikern die Verantwortung (Dokumentation) ergänzt worden ist. Das Fachassistentenprofil setzt hinsichtlich Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung lediglich eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein vergleichbares Profil, das Technikerprofil einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation oder ein vergleichbares Profil voraus. Bezüglich der fachlichen Anforderungen und Kenntnisse unterscheiden sich die Profile im Wesentlichen durch das Erfordernis „fundierter Kenntnisse der Dienstleistungen und Produkte der IT der BA“ bei Technikern und vertiefter anstatt fundierter Kenntnisse zu den im Betrieb eingesetzten System- und Administrierungstools. Hinsichtlich der sozialen/methodischen Anforderungen/Verhaltenserwartungen wird von Technikern die Fähigkeit zur komplexen, bei Assistenten lediglich zur mittleren Datenanalyse erwartet. Technikern müssen darüber hinaus zur „Anleitung bei Problemlösung“, Assistenten hingegen nur zur eigenständigen Problemlösung in der Lage sein. Im Rahmen der Kommunikation werden bei Technikern über die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustausch hinaus Diskussions- und Argumentationsfähigkeit vorausgesetzt. Die Anforderungen im RITS weichen hiervon teilweise ab.

ff) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die im TuK für IT-Techniker aufgeführten Merkmale erfüllte. Insoweit kann es dahinstehen, welche Anforderungen § 14 TV-BA an den zeitlichen Umfang gerade der die Technikertätigkeit ausmachenden höherwertigen Aufgabe stellt. Dem Kläger ist es im Rahmen des Verfahrens nicht gelungen, den Umfang dieser Tätigkeiten überhaupt näher einzugrenzen, insbesondere nicht darzulegen, dass solche Tätigkeiten seine Arbeit geprägt haben. Auch hat er nicht dargelegt, dass ihm Tätigkeiten übertragen worden sind, die Kenntnisse erfordern, welche durch einen Hochschulabschluss erworben werden bzw. solchen entsprechen.

52(1) Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-BA sehen – anders als die Vorgängerreglung – keinen konkreten zeitlichen Rahmen mehr für die Erfüllung der jeweiligen höherwertigen Aufgaben vor. Anders als vor dem 1. Januar 2006 sind die Voraussetzungen für ein Eingruppiertsein in der höheren Vergütungsgruppe nicht bereits erfüllt, wenn die höherwertige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang in einem Arbeitsvorgang vorkommt, der seinerseits nur 50 vH. der Arbeitszeit ausmacht. Vielmehr müssen die in der jeweiligen TuK genannten Kernaufgaben zur übertragenen Arbeitsaufgabe gehören. Es sprechen Wortlaut und Systematik, insbesondere aber Sinn und Zweck der Tarifnorm als Eingruppierungsregelung dafür, dass diese Kernaufgaben der Gesamttätigkeit das Gepräge geben müssen. Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff - wie hier der Begriff der „Kernaufgabe“ - nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe = NZA-RR 2010, 147, Rn. 21). Unter Kernaufgaben werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Gegensatz zu Randaufgaben die im Mittelpunkt der Gesamttätigkeit stehenden Aufgaben verstanden. Das sind zugleich diejenigen, die für diese Tätigkeit bestimmend bzw. maßgeblich und damit prägend sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08, aaO). Diese wesentlichen, im Mittelpunkt der Tätigkeit stehenden und damit prägenden Aufgaben müssen von bestimmter Wertigkeit sein. Diese ergibt sich zunächst aus den in dem jeweiligen Profil genannten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, insbesondere auch in Abgrenzung zu den Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der TuK niedrigerer Tätigkeitsebenen. Der Inhalt der Kernaufgaben wird darüber hinaus maßgeblich durch die konkreten fachlichen Anforderungen und Kenntnisse, aber auch durch die nach dem Profil vorausgesetzte Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Kompetenzanforderungen sich auf sämtliche Kernaufgaben des jeweiligen TuK beziehen. Auch die so genannten „weichen“ Kriterien lassen Schlüsse auf den Inhalt der die Tätigkeit prägenden Aufgaben zu, so zB. wenn eine Aufgabe nach dem Profil – wie hier – nicht nur die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustausch, sondern auch zur Diskussion und Argumentation voraussetzt.

Soweit die Profile ersichtlich aufeinander aufbauen und die Parteien nicht darüber streiten, dass die Voraussetzungen eines der nächstniedrigeren Ebene zugeordneten TuK erfüllt sind, kann es auch nach der neuen Vergütungsregelung der Beklagten bei einer pauschalen Prüfung bleiben.

(2) Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei den im TuK IT-Techniker genannten Tätigkeiten in der Zeit ab dem 1. Januar 2006 um seine Kernaufgaben, also um die seine Arbeit prägende Tätigkeit gehandelt hat. Insoweit könnte zu seinen Gunsten sogar unterstellt werden, dass er die Wertigkeit der durch ihn selbst als höherwertig angesehenen Aufgaben richtig einschätzt. Denn es ist nicht erkennbar, dass gerade diese Aufgaben seiner Tätigkeit das Gepräge gegeben haben. Dabei ist es nicht ausreichend, dass im Tätigkeitsprofil des IT-Technikers aufgeführte Tätigkeiten überhaupt angefallen sind, wie der Kläger meint. Vielmehr muss die Tätigkeit gerade durch die dort genannten Aufgaben wesentlich bestimmt worden sein. Dafür gibt es nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Er beschränkt sich darauf, die aus seiner Sicht den Kernaufgaben eines IT-Technikers zuzuordnenden Tätigkeiten zu benennen und anzugeben, wie oft sie etwa in einem bestimmten Zeitraum angefallen sind. Zum konkreten zeitlichen Umfang der einzelnen Tätigkeiten bzw. zum Verhältnis zur Gesamttätigkeit trägt er nichts vor. Obwohl die Ausübung der Arbeiten zT. streitig ist, gibt er konkrete Zeitpunkte nur in seltenen Fällen an. Zu weiteren Konkretisierungen ist er nach eigener Darstellung in der Berufungsverhandlung mangels eines Aufschriebs nicht in der Lage.

Entgegen der Ansicht des Klägers war insoweit auch nicht die Vorlage weiterer Erkenntnisquellen durch die Beklagte anzuordnen. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden. Die Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO lagen nicht vor. § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; vgl. BGH 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - NJW 2007, 2989, Rn. 20). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. Hier ging es dem Kläger aber gerade darum, anhand der Unterlagen seinen Vortrag erst schlüssig zu machen.

Unabhängig davon lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die durch ihn benannten und aus seiner Sicht höherwertigen Aufgaben die Anforderungen des IT-Techniker-Profils erfüllt haben. Zu Beginn seiner Tätigkeit kann das schon deshalb nicht der Fall gewesen sein, weil der Kläger auch nach eigenem Vortrag gar nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügte. Diese hat er nach eigenem Vortrag erst im Laufe der Zeit erworben. Ab wann er zB. über die fundierten Kenntnisse der Dienstleistungen und Produkte der IT der BA verfügt hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für seine Tätigkeit über Kenntnisse verfügen musste, die idR. durch einen Hochschulabschluss erworben werden oder solchen vergleichbar sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die angegebenen – an den zeitlichen Umfang eines Hochschulstudiums nicht annähernd heranreichenden – Weiterbildungsmaßnahmen entsprechende Kenntnisse zum Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation/eines vergleichbaren Profils vermittelt worden sind. Fest steht insoweit nur, dass der Kläger über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung verfügt. Diese genügt aber nur den Anforderungen der TuK für den IT-Fachassistenten. Auch von diesen wird im Übrigen erwartet, dass sie sich kontinuierlich weiterbilden. Ein Rückschluss auf die Wertigkeit seiner Aufgaben lässt sich der Teilnahme an den Maßnahmen nicht entnehmen, zumal der Kläger auch nicht erläutert, inwieweit die erworbenen Kenntnisse für seine Tätigkeit notwendig waren.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach TE IV für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 hat der Kläger die Anforderungen der TuK IT-Techniker und damit die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu der TE IV erst recht nicht dargelegt. Nach seinem eigenen Vortrag sind ihm ab Mitte 2007 die - aus seiner Sicht - qualifizierten Aufgaben jedenfalls in deutlich geringerem Umfang übertragen worden. Nach seiner Darstellung ist das durch den Leiter des RITS damit begründet worden, dass dies zur Vermeidung der Erfüllung der Anforderung der TE IV geschehe. Dann konnte er das Angebot auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages, verbunden mit und der ausdrücklichen Zuweisung von Aufgaben nach der TuK für IT-Fachassistenten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht dahin verstehen, dass mit ihm ein Vertrag über eine IT-Techniker-Tätigkeit abgeschlossen werden sollte. Der entgegenstehende Wille der Beklagten und der insoweit zuständigen Personen war für ihn deutlich erkennbar. Wenn er sich dann – so wie er es darstellt – die notwendigen (Kompetenzen) auf anderem Wege verschafft haben sollte, könnte dies keine höhere Eingruppierung rechtfertigen. Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Klägers zu seinen Aufgaben wiederum bereits nicht feststellbar, dass es sich bei den im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Kernaufgaben um solche des TuK IT-Techniker gehandelt hat.

c) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger die begehrte Vergütung auch nicht über § 14 Abs. 2 TV-BA beanspruchen kann. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, dass seine Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt einem Profil der TE IV entsprochen hat.

d) Im Ergebnis kam es danach nicht mehr darauf an, ob der Kläger die Ausschlussfristen des § 39 TV-BA gewahrt hat, wofür aber manches spricht.

aa) § 39 Abs. 1 TV-BA lautet:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.“

bb) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung nach § 39 Abs. 1 TV-BA setzt wie nach dem nahezu wortgleichen § 70 BAT voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - NZA 2010, 1068 = EzA-SD 2010, Nr. 17, 12, Rn. 83) .

cc) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit seinem Schreiben vom 17. November 2006 danach hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Vergütung nach TE V nicht einverstanden war und eine solche nach TE IV begehrte. Das ist für eine Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen grundsätzlich ausreichend. Grund und Höhe des Anspruchs sind dabei hinreichend deutlich bezeichnet. Der Beklagten wurde diejenige Kenntnis vermittelt, die erforderlich ist, um sich mit der Berechtigung eines bestimmten Anspruchs auseinandersetzen zu können. Das ist bei der Beklagten auch entsprechend angekommen. Eine Auseinandersetzung hat stattgefunden, wenn auch nicht mit dem durch den Kläger gewünschten Ergebnis. Auf die Frage, ab wann die Ansprüche des Klägers erfasst gewesen wären, kam es nicht an, da er bereits die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs nicht dargelegt hat. Jedenfalls ging es zum damaligen Zeitpunkt um die erstmalige Einstufung für die Zeit ab dem 1. Januar 2006. Insoweit hätte der Sachverhalt aber weiter aufgeklärt werden müssen, wenn es darauf angekommen wäre.

2) Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags auf Übertragung einer Tätigkeit mit der Wertigkeit der der TE IV zugewiesenen Aufgaben unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung entsprechender Aufgaben.

Entgegen der Ansicht des Klägers war auszuübende Tätigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages bereits keine solche mit einer Wertigkeit der TE IV. Unabhängig davon haben die Parteien auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 vertraglich eine Tätigkeit vereinbart, die nach ihrer übereinstimmenden Einschätzung die Anforderungen der TE IV nicht erfüllt. Spätestens mit Abschluss dieses Vertrages sind jegliche Unsicherheiten über die zutreffende Vergütung des Klägers beseitigt worden. Den Parteien wäre es nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts unbenommen gewesen, eine niedriger bewertete Tätigkeit zu vereinbaren als die, die der Kläger zuvor ausgeübt hat. Dass es sich um eine nach TE V bewertete Tätigkeit handelte, war für den Kläger deutlich erkennbar. Die Vergütung folgt der vereinbarten Arbeitsaufgabe (Tarifautomatik).

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor. Der Kläger erfüllt die Anforderungen für die geltend gemachten Ansprüche bei keiner ernsthaft in Betracht kommenden Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen.