Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.08.2010 - 3 W 26/10
Fundstelle
openJur 2012, 13480
  • Rkr:
Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 - 5 O 170/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO – abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die hier angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet auch das Beschwerdegericht – kraft Gesetzes – durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist zulässig. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Landgerichte über die Kosten des Rechtsstreits nach dessen übereinstimmender Erledigungserklärung findet die sofortige Beschwerde statt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Streitfall wurde das Rechtsmittel für die Verfügungsklägerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt hier die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Er ist von der Zivilkammer, wie durch die Verfügungsklägerin selbst – entsprechend § 253 Abs. 3 1. Halbs. ZPO und § 61 Satz 1 1. Halbs. GKG – in der Antragsschrift vom 22. März 2010 angegeben (GA I 1), auf € 5.001,00 festgesetzt worden (GA I 99), was die Verfahrensbeteiligten nicht beanstanden. Auch von Amts wegen sind dagegen – im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG – keine durchgreifenden Bedenken zu erheben; die Zurverfügungstellung von elektrischer und thermischer Energie gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Pachtvertrages vom 13. Juni 2004 (Kopie Anlage ASt 1/GA I 8, 10) ist im Streitfall nicht Ausdruck der Hauptpflicht des Verpächters, den vertragsgemäßen Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss von dessen Früchten zu ermöglichen (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern stellt sich hier als Teil der Gegenleistung dar, die der Pächter nach § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet, beziehungsweise als eine durch diesen vertraglich versprochene Zusatzleistung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes – der Rechtsmittelstreitwert (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rdn. 14 i.V.m. Hüßtege in Thomas/Putzo aaO, § 2 Rdn. 14) – im Sinne von § 567 Abs. 2 ZPO beträgt ohne Zweifel mehr als € 200,00. Insoweit kommt es auf den Differenzbetrag an, um den sich der jeweilige Beschwerdeführer gegenüber der angefochtenen Entscheidung verbessern möchte (vgl. Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rdn. 40, m.w.N.). Hier will die Verfügungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel erreichen, dass der Verfügungsbeklagte – und nicht sie selbst – die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, deren Summe bei einem Gebührenstreitwert von € 5.001,00 definitiv höher ist als € 200,00.

B.

In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde der Rechtsmittelführerin allerdings erfolglos. Ohne Rechtsverstoß durfte das Landgericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die gesamten Verfahrenskosten der Verfügungsklägerin auferlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie – nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (vgl. dazu BGHZ 67, 343, 345; ferner Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91a Rdn. 112; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdn. 47; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 42 und 44; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1706; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 24, m.w.N.). Im Streitfall wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Verfügungsklägerin unterlegene Partei gewesen, wenn über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte streitig entschieden werden müssen. Denn soweit überhaupt ein Verfügungsanspruch bestand, fehlte es – wie die Zivilkammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls an einem entsprechenden Verfügungsgrund. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO Berücksichtigung finden können, rechtfertigen keine abweichende Kostenverteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. EinVerfügungsanspruchkonnte sich für die Beschwerdeführerin nur aus denvertraglichen Abredender Parteien ergeben. In § 12 Abs. 2 und 3 des Pachtvertrages vom 13. Juni 2004 (Kopie Anlage ASt 1/GA I 8, 10) hat sich der Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin verpflichtet, die benötigte elektrische und thermische Energie zur Verfügung zu stellen. Ob diese Verpflichtung hinsichtlich der Schweineställe noch fortbestand, nachdem die Beschwerdeführerin die Ferkelproduktion Ende 2007 eingestellt hatte, und ob der Beschwerdegegner auch Dritte mit Wärme und elektrischem Strom versorgen musste, an die die Verfügungsklägerin die Ställe nachfolgend zur Unterbringung von Sauen mit Ferkeln verpachtet, mag hier ausdrücklich offen bleiben. Zutreffend wird in der sofortigen Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Verfügungsbeklagte – was er nicht in Abrede stellt – nach den getroffenen Vereinbarungen jedenfalls die Energiebelieferung der Verfügungsklägerin im Übrigen, speziell des Geschäftsbereiches mit der Milchviehhaltung, zu gewährleisten hatte. Einpossessorischer Besitzschutzanspruchaus § 862 Abs. 1 BGB ist von der Zivilkammer – im Anschluss an die jüngst unter anderem in BGHZ 180, 300 veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung – zu Recht mit der Begründung verneint worden, dass allein die Einstellung oder Unterbrechung der Strom- und Wärmeversorgung noch nicht zu einer Besitzstörung im Sinne des Gesetzes führt. So genanntenegatorischebeziehungsweisequasinegatorische Unterlassungsansprüche, die mit der ganz herrschender Meinung analog § 1004 Abs. 1 BGB bei Verletzung aller absoluten Rechte und deliktisch geschützten Rechtsgüter zu gewähren sind (vgl. hierzu Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1004 Rdn. 4; Staudinger/Hager, Eckpfeiler des Zivilrechts, Bearb. 2008, S. 893; jeweils m.w.N.), helfen der Verfügungsklägerin im Streitfall schon deshalb nicht weiter, weil sie – ebenso wie die vergleichbaren Ansprüche aus dem Besitzrecht (vgl. dazu BGHZ 180, 300, 310) – bloße Abwehrrechte sind und keine Leistungs-, insbesondere keine Belieferungsansprüche. Unabhängig davon könnte zumindest die Beschwerdeführerin aus einer möglichen Verletzung der in § 17 Tierschutzgesetz enthaltenen Strafvorschriften, selbst wenn es sich dabei – was sehr fraglich erscheint – um ein Schutzgesetz nach dem Verständnis von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB handeln sollte, entgegen ihrer Auffassung über § 1004 Abs. 1 BGB keine Ansprüche gegen den Beschwerdegegner herleiten, weil ihr die Schweine nicht gehörten und er als Täter einer Tierquälerei nur dann in Betracht käme, wenn ernachEinstallung der Sauen und Ferkel eine zuvor vorhandene Wärme- und Stromversorgung unterbrechen würde. Dahinstehen mag, ob unter Berücksichtigung des oben zitierten BGH-Urteils der in der früher ergangenen Entscheidung des OLG Rostock, Urt. v. 25.06.2007 - 3 U 70/07 (OLG-Rp 2007, 767 = MDR 2007, 1249), vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach sich die zielgerichtete Unterbrechung der Stromversorgung für eine Diskothek als ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, der eine Unterlassungsverfügung gegen den Störer rechtfertigt. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es anders als hier, worauf später noch einzugehen sein wird, im Kern nicht um dieBelieferungder Verfügungsklägerin mit Energie durch die Verfügungsbeklagten. Außerdem mangelt es vorliegend an der – für die Bejahung der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb notwendigen (vgl. dazu Palandt/Sprau aaO, § 823 Rdn. 128) –unmittelbarenBeeinträchtigung des verfügungsklägerischen Betriebesan sichrespektive seiner Grundlagen, weil der hiesige Verfügungsbeklagte – im Unterschied zu der dem OLG Rostock unterbreiteten Konstellation – nicht mit dem Ziel gehandelt hat, durch die Unterbrechung der Stromversorgung den weiteren Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin insgesamt zu stören und zu unterbinden, sondern eine komplette Liefereinstellung lediglich für den Fall angekündigt war, dass es nicht gelingt, die Schweinezuchtanlage, die ab dem 23. März 2010 von einem dritten Unternehmen als Pächter der Verfügungsklägerin für die Einstallung von Sauen und Ferkeln genutzt werden sollte, isoliert vom Stromnetz zu nehmen.

2. Die hohen Anforderungen, die an die Darlegung und die Glaubhaftmachung einesVerfügungsgrundeszu stellen sind, wenn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wie hier faktisch zu einer – nach dem Gesetz an sich gerade nicht vorgesehenen – Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Von der Verfügungsklägerin wurde im Kern der Erlass einer so genanntenLeistungsverfügungbegehrt, die nicht der bloßen Sicherung eines regulär im nachfolgenden Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruches (§ 935 ZPO) oder der einstweiligen Regelung eines Zustandes im Rahmen des jeweils streitigen Rechtsverhältnisses dient (§ 940 ZPO), sondern deren Vollzugunmittelbardie Anspruchsbefriedigung bewirkt, weshalb sie gelegentlich auch als Befriedigungsverfügung bezeichnet wird. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang die speziell in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei Unterlassungsverfügungenimmer(so Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 1598 und 1622; vgl. ferner dazu Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1950) oder – wovon die wohl überwiegende Meinung ausgeht – lediglichausnahmsweise(so Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 935 Rdn. 2) um Leistungsverfügungen handelt. Denn im Streitfall bestand das Ziel der Verfügungsklägerin zweifelsfrei darin, diestetigeBelieferung ihrer Objekte, insbesondere der Schweineproduktionsanlage, mit Wärmeenergie und elektrischem Strom durch den Verfügungsbeklagten zu erreichen, so dass die – in Verfahren der vorliegenden Art für das zur Entscheidung berufene Gericht ohnedies nicht verbindliche (§ 938 Abs. 1 ZPO) – Formulierung des Verfügungsantrages als Verbot, die Energieversorgung zu unterbrechen oder einzustellen, an der Charakterisierung des Petitums als Antrag auf Erlass einer Befriedigungsverfügung nichts zu ändern vermag. Das Einstellungs- und Unterbrechungsverbot hätte sich hier als Nichtleistungsverbot und damit als Leistungsgebot ausgewirkt.

b) Im Unterschied zu bloßen Sicherungs- oder Regelungsverfügungen, deren Wirkungen weitgehend temporärer Natur bleiben, sind Leistungsverfügungen – wegen ihres Befriedigungseffekts – lediglich ganz ausnahmsweise zulässig, sofern das Gesetz selbst – wie für Fälle der hier vorliegenden Art – nichts abweichendes bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2009 - U [Kart] 11/09, juris-Rdn. 24). Erforderlich ist ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme dergestalt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss (arg. § 49 Abs. 1 FamFG; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 940 Rdn. 6; ferner Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1948). Letzteres wird vor allem dann angenommen, wenn es eine Existenzgefährdung beziehungsweise Notlage des Gläubigers abzuwenden gilt oder wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, um einen endgültigen – kaum zu kompensierenden – Rechtsverlust des Gläubigers zu verhindern (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 1612 und 1615; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 940 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO). Hieran sind jedoch grundsätzlich sehr strenge Anforderungen zu stellen, weshalb allein der Umstand, dass es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zeitgebundenen Dauerschuldverhältnis geht, die für zurückliegende Zeiträume regelmäßig nicht mehr nachgeholt werden kann, den Erlass einer Befriedigungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu OLG Düsseldorf aaO, juris-Rdn. 25 ff.). Insoweit tritt dann – anders als etwa bei einem Fixgeschäft – allenfalls Teilunmöglichkeit ein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rdn. 12, m.w.N.). Demzufolge kann die Belieferung eines Kunden mit Energie durch den Versorger für einen vorübergehenden Zeitraum zwar Gegenstand einer Leistungsverfügung sein, deren Erlass aber voraussetzt, dass Ersterer die Energie für sich (und gegebenenfalls zugleich für ihm nahestehende Personen, wie etwa enge Familienangehörige) dringend benötigt oder dass ihm selbst irreparable Nachteile drohen (vgl. dazu LG Aachen, Urt. v. 06.11.1987 - 5 S 348/87, NJW-RR 1988, 499 = VersR 1988, 599 [Gasversorgung einer Familienwohnung]; LG Rostock, Urt. v. 26.09.2007 - 4 O 235/07, ZIP 2007, 2379 = ZVI 2008, 219, juris-Rdn. 27 [Scheitern der Sanierung eines insolventen Unternehmens]; ferner ergänzend Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 8 Stichwort „Energielieferungen“, m.w.N.).

c) Im Streitfall konnte die Beschwerdeführerin einen Verfügungsgrund, der – wie oben erörtert – den Erlass einer Leistungsverfügung zu rechtfertigen vermag, weder mit Blick auf die Schweinezuchtanlage, die im Mittelpunkt ihres Rechtsschutzbegehrens stand, noch hinsichtlich der Milchviehhaltung, auf die sie ergänzend abgestellt hat, konkret dartun und glaubhaft machen.

aa) Für den Läufer- und den Abferkelstall wurden Strom und Wärme schon nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht benötigt, umihrenGeschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, sondern um einem dritten Unternehmen die künftige Nutzung der beiden Ställe zu ermöglichen. Dieses hat die – ihm gehörenden – Tiere tatsächlich dort erst untergebracht, nachdem seinem Geschäftsführer vom Verfügungsbeklagten die Versorgung mit Energie ausdrücklich zugesagt worden war, woraufhin es schließlich am 25. März 2010 zur Unterzeichnung eines direkten Wärme- und Stromlieferungsvertrages (Kopie Anlage AG1/GA I 90 ff.) zwischen beiden kam. Die Beschwerdeführerin befand sich in diesem Zusammenhang weder in einer Notlage, noch war ihre Existenz gefährdet oder drohte ihr ein endgültiger – kaum zu kompensierender – Rechtsverlust.

bb) Entsprechendes gilt betreffend die Rinderhaltung, die die Verfügungsklägerin selbst betrieb. Von existenzieller Bedeutung konnte die Milchproduktion für sie schon deshalb nicht sein, weil – wie sie selbst vorträgt (GA I 122, 124) – auf dem Markt keine kostendeckenden Preise zu erzielen sind. Dass die Milchkühe bei ausbleibender Belieferung ihrer Anlage mit Elektroenergie seitens des Beschwerdegegners einen schweren gesundheitlichen Schaden erlitten hätten oder gar verendet wären, ist zumindest nicht glaubhaft gemacht worden. Denn eine eigene Notstromversorgung musste die Verfügungsklägerin bereits deshalb vorhalten, um das empfindliche Milchvieh bei havarie- oder sonst rein technisch bedingten Stromausfällen vor Schaden zu bewahren; ein entsprechendes Aggregat war unstreitig tatsächlich vorhanden. An das öffentliche Stromnetz ist die Beschwerdeführerin – nach eigenem Vorbringen (GA I 156, 158) – erst seit dem Jahre 2008 nicht mehr angeschlossen, weshalb es sich als sehr unwahrscheinlich erweist, dass der örtliche Energieversorger für die Wiederaufnahme ihrer Belieferung mit Elektroenergie wesentlich mehr als die von ihr behaupteten „wohl mindestens bis zu drei Tage“ (GA I 156, 159) benötigt hätte. Auf die vorstehenden Erwägungen kommt es allerdings letztlich nicht einmal an. Denn eine vollständige Stromunterbrechung, die sich auch auf die Milchviehhaltung auswirken konnte, hatte der Beschwerdegegner nur für den Fall angekündigt, dass es ihm nicht möglich sein sollte, ausschließlich die Schweinezuchtanlage vom Versorgungsnetz zu trennen. Dem E-Mail-Wechsel zwischen den Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten vom 23. März 2010 (Kopie Anlage ASt 24/GA I 81) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; darin geht es ausschließlich um die Energieversorgung des Läufer- und des Abferkelstalles. Eine komplette Stromsperre ist jedoch bereits durch den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin selbst verhindert worden, indem er – noch am 22. März 2010 vor Ablauf der ihm gesetzten Frist – der Aufforderung des Verfügungsbeklagten entsprach und mittels Umlegen des Hauptschalters im Sicherungshäuschen den elektrischen Strom im Schweinestallkomplex abstellte.

C.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Verfügungsklägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, weil es von ihr eingelegt worden ist.

D.

Die Rechtsbeschwerde kann schon deshalb nicht zugelassen werden, weil dieses Rechtsmittel in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem Gesetz selbst explizit ausgeschlossen ist (§ 542 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; arg. § 99 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdn. 52; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 27a). Zudem fehlen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht. Verfahrensfragen betreffend die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien stellen sich hier nicht. Zur Beantwortung von materiell-rechtlichen Streitfragen dürfte die Rechtsbeschwerde – selbst wenn sie statthaft wäre – gegen Beschlüsse über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht zugelassen werden; Entscheidungen dieser Art ergehen lediglich nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und sind deshalb in aller Regel nicht dazu geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2004 - IV ZB 21/02, MDR 2004, 1015 = NJW-RR 2004, 1219; Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 56/04, NJW-RR 2006, 566 = BGH-Rp 2006, 191; ferner Hüßtege aaO; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 26; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 26a ff.). Unabhängig davon steht der Beschluss des Senats nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Er beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen.

E.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes konnte unterbleiben. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1810 f. in den Verfahren über Beschwerden nach § 91a Abs. 2 ZPO nicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).