Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 UF 7/09
Fundstelle
openJur 2012, 13310
  • Rkr:
Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind:

J… M…, geboren am …. Juli 2004.

Die Kindeseltern lebten seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, zunächst in getrennten Wohnungen, bevor sie in Juni 2004 zusammen zogen. Für seinen Sohn hat der Kindesvater unter dem 2. August 2004 die Vaterschaft anerkannt. Zeitgleich haben die Kindeseltern die gemeinsame Sorgeerklärung für das betroffene Kind abgegeben.

Die Kindesmutter ist am ... Dezember 1975 geboren. Sie war ca. bis zum 8. Schwangerschaftsmonat bei der N… AG als Vorstandsassistentin tätig (das heißt ca. bis Mai/Juni 2004). Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nahm sie diese Beschäftigung nicht mehr auf und betreute und versorgte das Kind und den gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter wurde im Dezember 2006 im Strafbefehlsverfahren wegen Diebstahls verurteilt. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit erhebliche Schulden angehäuft, über deren genaue Höhe die Kindeseltern gestritten haben. Nach den eigenen Angaben der Kindesmutter hat sie zuletzt noch Schulden von etwa 30.000 € gehabt, die sie in monatlichen Beträgen von rund 55 € tilgt.

Der Kindesvater ist am …. November 1970 geboren worden. Er ist Polizeibeamter. Sein Verdienst beträgt mindestens 2.500 € netto im Monat. Von seinem Einkommen lebte die Familie während des Zusammenlebens. Der Kindesvater hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, J… G…, geboren am …. Juni 1999. Dieser Sohn lebt bei seiner Mutter; der Kindesvater hat regelmäßigen Umgang mit dem Sohn und zahlt Unterhalt.

Bereits früh kam es zu Konflikten innerhalb der Beziehung der Kindeseltern. Mit Beschluss des AG Pankow-Weißensee vom 28. September 2004 wurden der Kindesmutter auf deren Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Sorgerechts für das betroffene Kind hinsichtlich der Beantragung von Kindergeld und Erziehungsgeld allein übertragen. Der weitergehende Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der gesamten Personensorge wurde zurückgewiesen.

In 2007 verzog die Familie nach Z… in ein Eigenheim. Der Kindesvater hatte ein Grundstück von seinen Eltern geschenkt erhalten und darauf mit erheblichen Eigenleistungen ein Haus errichtet. Die Eltern des Kindesvaters sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks, das sie zumindest in den Sommermonaten genutzt haben.

Spätestens zu der Zeit des Umzugs nach Z… traten verschärfte Spannungen innerhalb der Beziehung der Kindeseltern auf. Unter anderem stritt man sich darum, welche Kindertagesstätte das Kind besuchen solle. Anfang 2008 verschärften sich die Spannungen weiter. Am 27. Februar 2008 verließ die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind ohne vorherige Absprache mit dem Kindesvater das Haus. Sie verzog zum Wohnort ihrer Mutter in P…. Dies teilte sie dem Kindesvater später per SMS mit.

Am 5. April 2008 kehrte die Kindesmutter mit J… in das Familienheim in Z… zurück. Die Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern bestanden aber fort. Am 20. April 2008 packte die Kindesmutter erneut Sachen zusammen mit der Absicht, den Kindesvater endgültig zu verlassen. Dieser kam noch vor ihrem Auszug nach Hause, was in erneute Streitigkeiten mündete. Die Kindesmutter hatte einen Möbelwagen vor dem Haus geparkt; beim Einpacken halfen ihr ihre Mutter und deren Lebensgefährte sowie dessen Sohn. Infolge des Streits wurde J… in den PKW der Kindesmutter gesetzt. Hiermit war der Kindesvater nicht einverstanden und versuchte, das Kind aus dem Auto zu holen, was die Kindesmutter aber verweigerte. Im Anschluss daran fuhr die Kindesmutter mit dem Kind gegen den Willen des Kindesvaters zunächst ins Frauenhaus und teilte dies dem Kindesvater auch mit, wobei sie aber nicht – wie sie es dem Kindesvater mitgeteilt hatte – in das O’er, sondern das B’er Frauenhaus ging. Dort verblieb sie bis zum 22. April 2008.

Anschließend bezog sie ohne Informierung des Kindesvaters eine Wohnung in Pl, wo sie seit dem 24. April 2008 amtlich gemeldet ist. Zudem meldete sie sich beim Jugendamt in Pl…. Bereits am 23. April 2008 fand insoweit ein Hausbesuch statt, infolge dessen das Jugendamt P… geordnete Wohnverhältnisse, eine gute Beziehung des Sohnes zur Mutter und ein verantwortungsbewusstes Handeln der Mutter bescheinigte. J… besucht seither von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr die Kindertagesstätte …; der entsprechende Vertrag war bereits am 14. April 2008 von der Kindesmutter abgeschlossen worden. Die Kindesmutter ist mittlerweile als Erziehungshelferin beschäftigt. Es handelt sich um eine teilweise durch das Arbeitsamt geförderte Maßnahme. Ihr Nettoeinkommen beträgt etwa 1.000 € monatlich, die Miete 385 €.

Der Kindesvater erfuhr den neuen Aufenthaltsort durch entsprechende Nachfrage beim Einwohnermeldeamt. Die Kindesmutter verweigerte zunächst Umgangskontakte mit J…, u.a. mit der Befürchtung, der Kindesvater würde das Kind nicht mehr zu ihr zurückbringen, obgleich dieser bereits zuvor über seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen ließ, den Aufenthalt bei der Kindesmutter anzuerkennen und das Kind nach gewährtem Umgang auch wieder zur Mutter zurückzubringen.

Ende Mai 2008 erfolgte sodann die Aufnahme des Umgangs. Am 5. Juni 2008 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Umgangsvereinbarung, nach der sich das Kind im Wechsel jeweils 14 Tage bei einem Elternteil aufhalten sollte. Nachdem bereits im Juli 2008 erneute Spannungen aufkamen, wurde diese Vereinbarung in Einzelheiten wiederholt abgeändert, der 14tägige Rhythmus blieb jedoch beibehalten.

Die Kindesmutter hat behauptet, der Kindesvater habe sich bis zur Trennung häufig aggressiv und beschimpfend ihr gegenüber verhalten. Er habe sie erniedrigt und herabgewürdigt, in dem er sie in finanzieller Hinsicht sehr knapp gehalten habe, weshalb sie unter anderem durch das Kindergeld ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Er habe regelrecht versucht sie „auszuhungern.“

Die Kindesmutter hat beantragt,

ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen.

Der Kindesvater hat beantragt,

ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen.

Der Kindesvater hat behauptet, die Kindesmutter habe eigenmächtig bereits Ende Februar 2008 unter Mitnahme des Kindes verschwinden wollen. Sie habe ihn erst viel zu spät darüber informiert und sodann planvoll ihren weiteren und endgültigen Auszug am 20. April 2008 betrieben.

Zum Verfahrenspfleger für das betroffene Kind hat das Amtsgericht Herrn D… K… bestellt. Ferner hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 11. Juli 2008 ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für J… eingeholt. Der Sachverständige Dr. S… hat sein Gutachten unter dem 20. Oktober 2008 erstellt und sodann mündlich erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 313 ff. und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 (Bl. 393 ff.) Bezug genommen.

Mit der am 4. Dezember 2008 erlassenen angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind der Kindesmutter allein übertragen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die befristete Beschwerde des Kindesvaters, mit der er weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt. Insoweit streiten beide Kindeseltern nunmehr insbesondere darum, welche Erziehungsanteile in der Vergangenheit hinsichtlich des betroffenen Kindes bestanden haben.

Der Kindesvater hat mittlerweile erhebliche Anstrengungen unternommen, um einen möglichen vollständigen Aufenthalt des Kindes bei sich frei gestalten zu können. Er hat insoweit bereits entsprechende Erklärungen seines Arbeitgebers eingeholt, dass er sich in ausreichendem Umfange um das Kind kümmern könne.

Der Kindesvater behauptet, stets eine gute und intensive Beziehung zu seinem Kind gehabt zu haben. Trotz seiner Arbeitszeiten habe er sich vielfach um das Kind kümmern können, man habe viel unternommen. Es bestünden gravierende, von der Kindesmutter ausgehende Schwierigkeiten im Umgang der Kindeseltern untereinander. Man versuche, sich möglichst aus dem Wege zu gehen, was Störungen bei den Umgängen mit J… zur Folge habe. Vor allem hinsichtlich des für Mittwoch vereinbarten Telefonats, das der Kindesvater regelmäßig mit dem Sohn führen darf, behauptet er Schwierigkeiten bei der Umsetzung.

Der Kindesvater beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J… zu übertragen.

Die Kindesmutter beantragt,

die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.

Die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater habe erst im Zuge der Trennung Interesse für J… entwickelt. Zuvor habe er einerseits zwar arbeitsbedingt wenig Zeit gehabt, sich um das Kind zu kümmern; andererseits aber habe er, wenn er Gelegenheit zu einer Zeit mit dem Kind gehabt hat, vielfach lieber an dem Haus gearbeitet. Die zwischen den Kindeseltern aktuell bestehenden erheblichen Schwierigkeiten seien durch den Kindesvater veranlasst.

Nach Anhörung aller Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 6. August 2009 die Einholung eines ergänzenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet; wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 6. August 2009 (Bl. 566 f) Bezug genommen. Die bestellte Sachverständige Frau Jo… hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 26. Februar 2010 erstellt, insoweit wird auf Bl. 638 ff. Bezug genommen; nachfolgend hat sie dieses noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juni 2009 erläutert bzw. ergänzt.

II.

Die noch nach altem Recht gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG zu entscheidende befristete Beschwerde des Kindesvaters (§ 621 e ZPO a.F.) ist zulässig. In der Sache ist sie ohne Erfolg. Unter Beachtung aller Umstände hat das Amtsgericht zutreffend der Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind J… übertragen; an dieser Entscheidung ist weiterhin festzuhalten.

1.

Es bestehen keine Bedenken an der Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffs des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht für J….

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 2008, 592; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474). Eingeschränkte Kommunikation unter den Eltern rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Vielmehr können sie, solange ihnen die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit zum Wohl des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952, 1953). Ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und daher insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht feststellbar, ist die gemeinsame elterliche Sorge dagegen ganz oder teilweise aufzuheben (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).

Die Kindeseltern sind heftig zerstritten, sie können selbst in untergeordneten Fragen keine einverständliche Lösung für J… finden. Die gravierend gestörte Kommunikationsfähigkeit ist auch vor dem Senat angesichts beider mündlicher Verhandlungen deutlich geworden. Sie ist zudem von übrigen Beteiligten des Verfahrens und von der Sachverständigen Jo…, die sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 vor dem Senat entsetzt über die beiderseits deutlich zum Ausdruck gekommene Ablehnung gezeigt hat, bekundet worden.

Die Kindeseltern selbst stellen dies letztendlich auch nicht in Zweifel und haben dies auch durch ihre eigenen Verhaltensweisen vor dem Senat bekundet. Trotz der Bemühungen aller Beteiligten und des Senats ist nicht einmal der zunächst vom Kindesvater vorgeschlagene Kompromiss der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einverständlicher Festlegung des Aufenthaltsortes von J… bei der Kindesmutter zustande gekommen. Nach dem die Kindesmutter trotz mehrfacher Anregung durch den Senat dies vehement abgelehnt hat, hat auch der Kindesvater letztendlich an seinem Vorschlag nicht mehr festhalten wollen. All dies zeigt, dass der wesentliche Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J…, der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils allein zuzuweisen ist.

Eine Beibehaltung des Wechselmodells, was jedenfalls dem ursprünglich geäußerten Wunsch des Kindesvaters entsprechen würde, kommt dagegen nicht in Betracht. Die Kindesmutter hatte dies ausdrücklich abgelehnt. Gegen den Willen eines Elternteils kommt die Durchsetzung eines Wechselmodells jedoch nicht in Betracht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2009, 1759), weil sich dies äußerst nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.

2.

Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfG, FamRZ 2009, 189). Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392, 393; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474). Dies gilt uneingeschränkt auch, soweit es nur um Teilbereiche der elterlichen Sorge geht. In besonderem Maße trifft dies auf das - im vorliegenden Fall streitige - Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, da es sich bei dieser Entscheidung über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für das Kind handelt (Brandenburgisches OLG, ZfJ 2005, 26, 27; NJWE-FER 2001, 230).

Die zuvor angeführten sorgerechtlichen Kriterien sprechen hier zugunsten der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter. Die am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Amtsgerichts stellt sich insoweit als zutreffend dar; daran ist nach wie vor festzuhalten.

a.

Dabei ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Kriterien nur ein als äußerst gering zu bewertendes Übergewicht zugunsten der Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter spricht. Hinsichtlich der sorgerechtlichen Kriterien besteht inhaltlich nahezu eine Gleichheit zwischen den Kindeseltern. Der Senat ist der Überzeugung, dass im Grundsatz beide Kindeseltern gleichermaßen gut geeignet sind, J… zu betreuen und zu versorgen. Soweit dagegen im Einzelnen Einschränkungen hinsichtlich von Bindungstoleranzen gegenüber dem jeweils anderen Elternteil festgestellt werden müssen, bestehen diese Einschränkungen auf beiden Seiten und führen deshalb nicht zu einer anderweitigen Abwägung.

b.

Der Grundsatz der Kontinuität spricht hier zugunsten eines Verbleibs von J… bei der Kindesmutter.

Nach dem Grundsatz der Kontinuität kommt es darauf an, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile für das gemeinsame Kind inne gehabt hat. Dieser Grundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist.

Die Kindesmutter hat J… in der Vergangenheit ab der Geburt überwiegend betreut und versorgt. Mögen auch Einzelheiten zum Umfang der beiderseitigen Betreuungsanteile zwischen den Kindeseltern streitig sein, so folgt dies schon aus dem Umstand, dass für die Zeit ab der Geburt von J… die Kindesmutter nicht bzw. wenn überhaupt nur in geringem zeitlichen Umfange berufstätig war und somit für die Betreuung und Versorgung von J… als Hauptbezugsperson bereitstand. Der Kindesvater selbst war dagegen überwiegend vollzeitig erwerbstätig und hat so die finanzielle Versorgung der Familie gesichert. Auch für die Zeit der (endgültigen) Trennung der Kindeseltern ab April 2008 spricht die Betreuungs- und Versorgungssituation zugunsten der Kindesmutter. Jedenfalls zunächst hat diese das Kind nahezu allein betreut und versorgt, bis dann etwa zwei Monate später eine Vereinbarung über die Durchführung eines Wechselmodells (14tägiger Aufenthaltswechsel bei jedem Elternteil) zustande gekommen ist, die nachfolgend auch tatsächlich gelebt wurde. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kindesmutter damit schwerpunktmäßig die Betreuung und Versorgung von J… ausgeübt, weshalb insoweit der Grundsatz der Kontinuität zu ihren Gunsten spricht. Auch die Sachverständige hat dies angesichts ihrer Erläuterungen vor dem Senat im Termin vom 17. Juni 2010 nochmals bestätigt.

c.

Der Grundsatz der Erziehungsgeeignetheit bzw. der Förderungsmöglichkeiten für das Kind spricht nicht zugunsten eines Elternteils. Beide Elternteile sind nach den Feststellungen beider Sachverständiger, aber auch der beteiligten Jugendämter in ihrem Erziehungsstil und dessen Umsetzung klar positioniert und zeigen eine hohe soziale Kompetenz. Auch gravierende Unterschiede in der Bindungstoleranz betreffs des Umganges des Sohnes mit dem jeweils anderen Elternteil können jedenfalls nicht in einem Sinne, dass dies zugunsten eines Elternteils bzw. zulasten des anderen Elternteils sprechen würde, erkannt werden. Zwar ist es offensichtlich, dass es bei Übergaben des Kindes wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen der Eltern gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern im Verhalten heftig über die zugrunde liegenden Tatsachen gestritten haben; eine Aufklärung ist angesichts dessen, dass sich dies vorwiegend im unmittelbaren persönlichen Umgang der Kindeseltern untereinander ohne Anwesenheit Dritter abgespielt hat, nicht mehr möglich. Darauf kommt es aber nicht maßgebend an. Mag es auch Schwierigkeiten gegeben haben, so hat jedenfalls der Umgang im Sinne des vereinbarten Wechselmodells in den letzten zwei Jahren im Wesentlichen stattgefunden; dies spricht jedenfalls für eine gewisse Bindungstoleranz auf Seiten beider Elternteile. Daran ändert auch nichts, dass die Kindesmutter nachfolgend eine Reduzierung des Umgangs begehrt hat (drei Wochen sollte sich J… bei ihr, eine Woche beim Vater aufhalten). Dieses Begehren hat sie nachvollziehbar mit den infolge der Ausübung des Wechselmodells entstandenen Belastungen für J… erläutert.

Die wechselseitig erhoben Vorwürfe hinsichtlich einer ausreichenden Information, die vor allem der Kindesvaters vorgebracht hat, ändern nichts an der Einschätzung. Einerseits muss sich zwar die Kindesmutter den Vorwurf gefallen lassen, dass sie selbst in keiner Weise aktiv mit dem Kindesvater in Kontakt getreten ist, um diesen mit den gebotenen Informationen für J… zu versorgen; andererseits stellt sich auch das stetige Drängen des Kindesvaters auf eine Versorgung mit Informationen gegenüber der Kindesmutter als Ausübung von Druck dar. Letztendlich ist all dies dem zerstörten Verhältnis der Kindeseltern untereinander geschuldet. Leidtragender dessen bleibt J…, der nunmehr seinerseits in die Funktion eines Informationsträgers gedrängt wird und in der Vergangenheit diese bereits wahrgenommen hat. Dass dies das Kind in eine Drucksituation versetzt, weil es sich „zwischen zwei Stühlen gesetzt“ fühlt, wie auch die Sachverständige bei ihren Erläuterungen vor dem Senat ausgeführt hat, liegt auf der Hand. Gleichwohl haben beide Kindeseltern insoweit keinen für den Senat ernsthaften geäußerten Willen erkennen lassen, an diesem Umstand konsequent etwas ändern zu wollen.

Soweit dagegen noch aus der Vergangenheit einzelne Tatsachen bzw. Vorfälle bekannt geworden sind, die im Grundsatz Zweifel an der Erziehungsfähigkeit und –geeignetheit der Kindesmutter hervorrufen könnten, haben sich diese letztendlich in dieser Konsequenz nicht bestätigt. Hinsichtlich des Schuldenstandes auf Seiten der Kindesmutter ist zwar offen geblieben, woraus dieser in der Vergangenheit tatsächlich gerührt hat. Aktuell aber lebt sie in stabilen familiären und finanziellen Verhältnisse. Die Berichte der beteiligten Jugendämter haben einen geordneten und sauberen Haushalt bescheinigt. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihren Finanzen bzw. dem noch vorhandenen Schuldenstand unverantwortlich umgeht, sind nicht erkennbar. Dabei spricht der Umstand, dass sie Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern getroffen und diese nach derzeitigem Kenntnisstand auch stets pünktlich bedient hat, zugunsten der Kindesmutter.

Soweit die Kindesmutter eine verurteilte Straftäterin ist, hat dieses Delikt auf ihre Erziehungsgeeignetheit weder in der Vergangenheit noch aktuell einen erkennbaren Einfluss genommen.

Zuletzt kommt auch dem Umstand, dass die Kindesmutter angesichts der Trennung im April 2008 von dem Kindesvater das Kind ohne ausreichende Information des Kindesvaters mit sich genommen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung hinsichtlich der Erziehungsgeeignetheit zu. Zwar kann dem Umstand, dass ein Elternteil im Unklaren über den tatsächlichen Aufenthaltsort und damit die bestehende Versorgungssituation seines Kindes gelassen wird, eine gravierende Bedeutung zukommen und erhebliche Zweifel an dem Verantwortungsbewusstsein des anderen, das Kind mit sich nehmenden Elternteils hervorrufen. Jedoch muss hier beachtet werden, dass es sich gerade zu dieser Zeit um eine emotional sehr angespannte Situation gehandelt hatte. Die Kindeseltern hatten sich etwa 2 Monate zuvor bereits einmal getrennt und sodann erneut die Aufnahme der Beziehung versucht, was aber scheiterte. Auch hat der Kindesvater selbst erklärt, dass er bei dem in einen Streit ausufernden Auszug der Kindesmutter im April 2008 versucht hat, das Kind aus dem Wagen zu bekommen (wenngleich er dafür andere Motive – das einstündige Eingesperrtsein des Sohnes – angab). Dass in dieser Situation die Mutter Angst hatte, dass der Vater seinerseits den Sohn bei sich behalten wollte, erscheint jedenfalls teilweise verständlich. Selbst wenn man aber das Verhalten der Kindesmutter insgesamt als negativ ihr anzulasten hat, ist zu beachten, dass sie jedenfalls seit Ende Mai 2008 den Umgang mindestens in gebotenem und sogar darüber hinaus in außergewöhnlichem Maße gewährt. Ein derart intensives Wechselmodell zeugt jedenfalls von einer gesteigerten Verantwortung der Kindesmutter, Umgang mit dem Kindesvater zuzulassen. Im Übrigen haben beide in erster und zweiter Instanz bestellten Sachverständigen übereinstimmend erläutert, dass es sich insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt hat und dass daraus keine gravierenden Bedenken an der Erziehungsgeeignetheit oder –fähigkeit der Kindesmutter folgen. Letztendlich muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass sich auch nach dem Umzug nach Pl… der Sohn J… jedenfalls gut in seiner neuen Umgebung und in der Kindertagesstätte eingelebt und insgesamt gute soziale Strukturen erfahren hat.

d.

Es bestehen keine Bedenken, dass J… gute bis sehr gute Beziehungen zu beiden Kindeseltern hat. Beide Sachverständigen haben dies übereinstimmend feststellen können. Zugleich haben beide Sachverständige jedoch übereinstimmend eine – wenngleich lediglich geringfügig – stärkere Bindung des Kindes zugunsten der Kindesmutter festgestellt. Auch dieser Umstand spricht zugunsten einer Entscheidung für die Kindesmutter; insbesondere die Sachverständige Jo… hat dies sowohl in ihrer schriftlichen Ergänzung vom 8. Juni 2010 als auch bei mündlicher Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

Dass dagegen weitere Bindungen gegenüber anderen Familienmitgliedern zugunsten eines Verbleibes beim Kindesvater sprechen würden, ist nicht feststellbar. Soweit J… sich beim Kindesvater aufhält und dort Kontakte mit dessen weiterem Sohn hat, spielen diese nach den Feststellungen der Sachverständigen Jo… eine untergeordnete Rolle. Aus den eigenen Angaben von J… vor der Sachverständigen geht eher der Eindruck hervor, dass insoweit auch gewisse Spannungen (gerade hinsichtlich der Teilung eines gemeinsamen Zimmers) bestehen könnten. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da eine derartige „Drittbindung“ für die hiesige Entscheidung ohne ausschlaggebende Bedeutung ist.

e.

Dem Willen von J… selbst kommt dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist nicht feststellbar, dass J… in der Lage ist, einen Willen zu bilden, der frei von äußerem Druck ist. Bei dem Senat hat sich vielmehr angesichts der Feststellungen der Sachverständigen der Eindruck bekräftigt, dass J… seitens seiner Eltern erheblich unter Druck gesetzt ist, wobei dahinstehen mag, ob diese Drucksituation durch die Kindeseltern bewusst oder unbewusst hervorgerufen worden ist.

Nachdem angesichts der Anhörung von J… vor dem Amtsgericht eher der Eindruck entstand, dass dieser zur Mutter tendiert – wenngleich auch dies allenfalls schwach ausgeprägt erschien -, hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat im Juli 2009 nach anfänglichem Zögern zuletzt ausdrücklich erklärt, bei dem Kindesvater wohnen zu wollen, und dies im Wesentlichen mit der Spielsituation begründet. Seine weiteren, teilweise krassen Angaben über die Kindesmutter „er liebe sie nicht und wolle sie nicht besuchen“ stellten sich auch aus Sicht des Senates als gänzlich widersprüchlich zu dem sonstigen, von J… bei den vorangegangenen Anhörungen in erster Instanz gewonnenen Eindruck dar und hat zu der Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens geführt. Letztendlich hat sich all dies nicht bestätigt und sich J… bei der Sachverständigen Jo… vielmehr widersprüchlich dazu, bei welchem Elternteil er leben wolle, verhalten. Je nach dem, bei welchem Elternteil sich J… gerade aufhält, hat er sich vor der Sachverständigen zugunsten dieses Elternteils bzw. gegen den anderen Elternteil ausgesprochen, und umgekehrt. Insgesamt kann daher, wie sowohl die Sachverständige Jo… nochmals vor dem Senat als auch der zudem angehörte Verfahrenspfleger K… bestätigt haben, kein frei gebildeter Kindeswille festgestellt werden.

f.

Nach alledem besteht ein äußerst geringes Übergewicht hinsichtlich der Abwägung der einzelnen sorgerechtlichen Kriterien zugunsten der Kindesmutter, weshalb ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen ist. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass sich die Kindesmutter auch vor dem Senat bei ihrer Anhörung jedenfalls anfänglich in negativer Art und Weise dergestalt dargestellt hat, dass erhebliche Bedenken an der reibungslosen Umsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in der Zukunft bestehen. Andererseits hat aber auch der Kindesvater seinerseits keine weitergehende Kompromissbereitschaft gezeigt und vielmehr tendenziell erkennen lassen, dass – soweit die Kindesmutter nicht auf den nachfolgend von ihm zurückgezogenen Vorschlag der Beibehaltung gemeinsamer elterlicher Sorge zustimmt – dies weitere Rechtstreitigkeiten zur Folge haben wird. Es ist bedauerlich, dass die Kindeseltern in einer solchen Art und Weise die unter ihnen bestehenden Streitigkeiten austragen, dass dies zwangsläufig zulasten von J… gehen wird. So bleibt allein zu hoffen, dass mit der Entscheidung im hiesigen Verfahren tatsächlich die – von der Kindesmutter erhoffte – Beruhigung in den Streitigkeiten der Kindeseltern untereinander eintritt und diese tatsächlich einen Weg finden, zugunsten des Wohles ihres Kindes ein Mindestmaß an Kommunikation zu finden.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.