KG, Urteil vom 28.06.2010 - 8 U 167/09
Fundstelle
openJur 2012, 13254
  • Rkr:

1) Die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.

2) Im zweiten Rechtszug ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, wird das am 23. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90.978,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 6.6.2006,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 6.7.2006,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 4.8.2006,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.10.2007,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.11.2007,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.12.2007,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 5.1.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.2.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.3.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.4.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.5.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 5.6.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.7.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.8.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.9.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.10.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.11.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.12.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 17.983,60 € seit dem 5.1.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 9.616,92 € seit dem 4.12.2008,aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 287,94 € seit dem 6.2.20082. weitere 2.111,55 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 19 % und die Beklagten zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagten zu 76 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

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