LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.06.2010 - 12 O 17/10
Fundstelle
openJur 2012, 13152
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Vorsitzender der N-Partei, die in zwei Landesparlamenten sowie in einer Vielzahl von Kreis- und Gemeindeparlamenten in Deutschland vertreten ist. Der Kläger selbst ist ordentlich in ein Bezirksparlament in B. gewählt. Die Beklagte betreibt ein Hotel in B. und wirbt mit Angeboten durch Internet-Auftritte (vgl. hierzu die Anlagen B 2, Bl. 31 f. GA), sie wirbt mit dem Slogan: „Erfrischend fürs Ich“.

Die Ehefrau des Klägers buchte am 23.09.2009 eine Reise bei der Firma B-GmbH für den Zeitraum vom 06.12.2009 bis zum 10.12.2009 zu einem Preis von 398,00 € für sich und den Kläger. Mit Schreiben vom 23.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot im Hotel E. (Anlage K 2, Bl. 10 GA). Eine nähere Begründung enthält das Schreiben nicht. Es heißt lediglich auszugsweise: „Dieses gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Sie Leistungen des Hotels über Dritte/anonym/unter Verwendung eines anderen Namens buchen bzw. in Anspruch nehmen. …“. Auf eine Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.12.2009 nach den Gründen für das Hausverbot teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2009 mit: „Die politische Überzeugung von Herrn V. ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren. …“ (Anlage K 4, Bl. 12 GA). Bereits Ende November 2007 berichteten mehrere Zeitungen des B. Raums und der Region B. über Pläne bzw. Aufrufe des M. Hotel- und Gaststättenverbandes B. (im Folgenden: D.), wonach die Mitglieder des Verbandes Funktionäre von rechtsextremen Parteien wie N-Partei und D-Partei nicht länger beherbergen wollen.

Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots. Er sieht hierin eine sein Persönlichkeitsrecht verletzende Diskriminierung, die zu beseitigen sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch das grundgesetzlich geschützte Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einzelne Personen von allgemein zugänglichen Leistungen auszuschließen. Seine persönliche Anschauung (politische Überzeugung) könne kein sachlicher Grund sein für eine Ungleichbehandlung. Er wolle sich in dem Hotel lediglich aufhalten und dort keine politischen Ansichten äußern. Im Hotel der Beklagten sei er bereits vier Mal Gast gewesen und sei freundlich behandelt worden, so vom 19.08.2007 bis zum 23.08.2007. Er sei mit den Worten verabschiedet worden: „Wir freuen uns, Sie recht bald in unserem Hause wieder begrüßen zu dürfen“. Das Verhalten der Beklagten stehe in Zusammenhang mit den Aktivitäten des D. Es gebe einen Vertrag (Kooperationsvereinbarung) vom 17.08.2009 zwischen dem D. und dem Land B. mit dem Ziel, sogenannten Rechtsextremen Leistungen in Hotellerie und Gastronomie zu verweigern. Der D. arbeite zudem auch mit dem Verfassungsschutz des Landes B. zusammen und es sei dort ein Merkblatt zur Frage der Vermietung von Räumlichkeiten an extremistische Mieter erstellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Hausverbot vom 23. November 2009 zu widerrufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts.

Die Beklagte macht geltend, das Hausverbot sei durch die Vertragsfreiheit gedeckt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch das Hausverbot nicht beeinträchtigt. Der Kläger habe die Möglichkeit, auf eine Vielzahl anderer Hotels in der Nähe mit vergleichbaren Angeboten auszuweichen. Es sei Ziel des Hotels, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. In diesem Sinne bestehe für das Hausverbot gegenüber dem Kläger ein sachlicher Grund, der die Willkür ausschließe. Die N-Partei betätige sich zwar in zulässiger Weise, polarisiere aber stark in der deutschen Gesellschaft, was mit dem Ziel des Hotels, in seinem Erscheinungsbild und der Außenwirkung unpolitisch zu sein, nicht in Einklang stehe. In Anbetracht der Sensibilität der Gästezielgruppe in der gehobenen und anspruchsvollen Hotel- und Gastronomiebranche sei dieser Beweggrund schützenswert. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach ermittelt worden wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole etc. Er sei in Strafverfahren verwickelt gewesen, wenn gleich nicht rechtskräftig verurteilt. Derzeit werde gegen den Kläger durch die StA B. wegen Volksverhetzung ermittelt.

Das Hausverbot stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vorgehen des D. Sie sei zwar dessen Mitglied, handele aber selbst und hiervon unabhängig. Ein Bezug des streitgegenständlichen Sachverhalts sei weder mit dem „Boykott-Aufruf“ aus 2007 noch mit einer etwaigen Kooperationsvereinbarung mit dem Land B. oder dem Verfassungsschutz, welche im Übrigen bestritten werde, vorhanden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. Der vom Kläger angeregte Streitwert von 7.500,00 € ist angemessen, und zwar mindestens. Dem Kläger geht es nicht darum, für 398,00 € seinen Urlaub im Hotel der Beklagten verbringen zu wollen, jedenfalls nicht in erster Linie, es geht ihm nicht um die Verweigerung des Vertragsschlusses, vielmehr um die Beseitigung der Herabwürdigung seiner Person, die sein Persönlichkeitsrecht verletze. Insoweit ist auf die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG abzustellen. Demnach ist im nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Widerruf aus §§ 903, 1004 BGB oder anderen Anspruchsgrundlagen wie §§ 823, 826 BGB i.V.m. der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Die Befugnis der Beklagten, ein Hausverbot auszusprechen, folgt aus ihrem Hausrecht. Dieses beruht auf dem Grundstückseigentum oder Grundstücksbesitz (§§ 858 f., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt (vgl. BGH NJW 2006, 1054 f Flughafenfall). Dem Recht, ein Hausverbot zu erteilen, steht eine Geschäftseröffnung für die Allgemeinheit nicht schon grundsätzlich entgegen. Denn wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, verzichtet nicht auf sein Hausrecht in vollem Umfang. Er bringt nur zum Ausdruck, dass er gegenüber jedem Kunden Dienstleistungen erbringen will, Waren verkaufen will etc (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 188 f. Markt, Warenhaus). Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen im Einzelfall. Einschränkungen können sich ergeben aus dem Grundsatz des Kontrahierungszwangs oder aus dem AGG. Keine der Möglichkeiten ist vorliegend erfüllt.

1.

Es besteht kein Kontrahierungszwang, also Zwang zum Vertragsabschluss für die Beklagte. Der Kontrahierungszwang beschränkt die Privatautonomie, also die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Diese Vertragsfreiheit kann grundsätzlich auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Abschlusszwang. Für Teilbereiche der Daseinsvorsorge ist die Abschlusspflicht ausdrücklich in Gesetzen festgelegt, so für die Versorgung mit Strom und Gas (EnWG 17), bei der Post und bei verschiedenen Versicherungen (im Einzelnen hierzu Palandt-Ellenberger, 69. Auflage, Einführung vor § 145 Rn. 8). Ein solcher Fall ist für das Hotelgewerbe nicht geregelt, so dass allenfalls ein mittelbarer Kontrahierungszwang in Betracht kommt. Ist nämlich die Ablehnung eines Vertragsschlusses die in dem erteilten Hausverbot praktisch gesehen werden muss, eine unerlaubte Handlung, ergibt sich aus dem Deliktsrecht eine Abschlusspflicht für den Schädiger (so Palandt-Ellenberger, vor § 145 Rn. 9). Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB anerkannt. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personellen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit (vgl. hierzu Palandt-Sprau, § 823 Rn. 86). Ein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht gegeben.

a.

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird wie das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz abgeleitet. Es genießt in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Generalklausel als sonstiges Recht den Schutz der absoluten Rechte. Der Schutzbereich ist im vorliegenden Fall betroffen. Der Kläger darf sich diskriminiert fühlen. Sein Persönlichkeitsrecht ist verletzt. Betroffen ist die Individualsphäre, die das Selbstbestimmungsrecht schützt.

b.

Es fehlt jedoch vorliegend für den Anspruch an der Widerrechtlichkeit, die Voraussetzung für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch ist. In diesem Zusammenhang gilt nicht der Grundsatz, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert (BGHZ 45, 296-307). Daher reicht die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgebend für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Unter Umständen gilt das Abwägungsgebot auf doppelter [(zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher) Grundlage (BGH NJW 05, 2766-70)]. Auf Seiten der Beklagten ist es schon im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass auch die Privatautonomie selbst durch Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz grundrechtlich geschützt ist. Es lässt sich zudem aus dem Motiv und dem Zweck des erteilten Hausverbots kein Missverhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Klägers feststellen. Der Beklagten geht es um das Wohlfühlerlebnis der Gäste und das Erscheinungsbild sowie die Außenwirkung des Hotels. Es lässt sich im Hinblick auf die polarisierende Wirkung der N-Partei in der Bevölkerung nicht ausschließen, dass einzelne Gäste sensibel reagieren, wenngleich es anderen möglicherweise egal ist, wer als Gast im Hotel anwesend ist. Demnach macht die Beklagte einen Grund geltend, der den Eingriff als befugt erscheinen lässt. Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt nach Auffassung der Kammer kein überwiegen der verletzten Rechtsgüter des Klägers.

c.

Dem steht auch das Vorbringen des Klägers zum Boykottaufruf des D. aus Ende 2007 nicht entgegen. Schon wegen des längeren Zeitabstandes zwischen dem Boykottaufruf und dem Hausverbot von zwei Jahren kann ein Kausalzusammenhang nicht zwingend unterstellt werden. Die Beklagte hat einen solchen Ursachenzusammenhang zum Rechtsstreit in Abrede gestellt. Es ist nicht näher dargestellt worden, ob es für die Beklagte zwingend war, diesem Boykottaufruf zu folgen und ob die Beklagte mit dem erteilten Hausverbot in Erfüllung des Boykottaufrufs handeln wollte. Es ist zu bedenken, dass die Beklagte nicht identisch ist mit dem D., sie ist allenfalls ein Mitglied. Die Vertragsfreiheit der Beklagten ist nicht durch Zwang oder Vorschrift des Verbandes eingeschränkt. Die nachvollziehbaren Gründe der Beklagten für das Handeln sprechen auch dagegen. Ein organisiertes oder auch systematisches Verhalten der Beklagten wegen des Boykottaufrufs wäre allerdings bedenklich nach Auffassung des Gerichts und müsste auch gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit geprüft werden, wenn sich ein Ursachenzusammenhang feststellen ließe. Es kommt dann allerdings noch der Gesichtspunkt hinzu, dass der Kläger seine rechtlichen Schritte weniger gegen die Beklagte zu richten hätte als gegen den D.

d.

Ob ein Ursachenzusammenhang des Rechtsstreits mit dem Vertrag vom 17.08.2009 zwischen dem D. und dem Land B. besteht, kann weder angenommen werden noch ist dies unter Beweis gestellt. Mit Recht rügt die Beklagte schon unsubstantiierten Vortrag des Klägers zum Inhalt des Vertrages vom 17.08.2009. Ob es überhaupt zu einer solchen Kooperationsvereinbarung gekommen ist, ist bestritten. Das Vorbringen des Klägers hierzu ist verspätet. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2010 zu Protokoll genommen worden, ohne dass der Kläger die Bezugsquelle für seine Kenntnis von dieser Kooperationsvereinbarung genannt hätte. Der Kläger beruft sich auf eine ….info vom 24.05.2010 (Anlage K 10, Bl. 71 GA). Mit Recht wendet die Beklagte jedoch auch insoweit ein, dass dem Bericht keine Einzelheiten über den Inhalt einer etwaigen Vereinbarung zu entnehmen sind. Es lässt sich deshalb auch nicht eine Feststellung dahingehend treffen, ob eine solche Vereinbarung mit dem streitgegenständlichen Hausverbot in Zusammenhang steht.

2.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den tatsächlich geschlossenen Vertrag, nämlich der Buchung der Reise vom 23.09.2009. Der Vertrag war bestätigt, eine Rechnung wurde gelegt. Der Kläger macht mit der Klage nicht geltend, dass er einen Vertrag geschlossen haben will. Er begehrt den Widerruf des erteilten Hausverbots, was inhaltlich nicht identisch ist.

3.

Die Klage ist auch nicht begründet aus § 21 Abs. 1 AGG. Nach dieser Vorschrift kann der Benachteiligte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Diesen Ansprüchen lässt sich auch das Klageziel unterordnen. Der Kläger erstrebt den Widerruf eines Hausverbots, er will die damit zum Ausdruck gebrachte Diskriminierung beseitigt haben. Die Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch nach dem AGG sind nicht gegeben.

a.

Der Kläger ist durch das Hausverbot nicht nach dem AGG benachteiligt. Es liegt kein Verstoß gegen dieses Gesetz vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GGG hat der Benachteiligte einen Anspruch auf die begehrte Gleichbehandlung, wenn eine Ungleichbehandlung wegen eines der durch das Gesetz geschützten Merkmale vorliegt. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Kläger selbst sieht sich durch das Hausverbot wegen seiner Weltanschauung benachteiligt. Als Bundesvorsitzender der N-Partei ist er Politiker. Der Begriff „Weltanschauung“ bezeichnet die nichtreligiöse Weltvorstellung. Gemeint ist damit der Glaube an eine Ordnung der erlebbaren Wirklichkeit, der auch politische Systemvorstellungen einschließt. Im Unterschied zur durch Transzendenz geprägten Religion ist Weltanschauung auf das Diesseits ausgerichtet (Müko/Tnüsing Rz. 68). Mithin kann sich der Kläger nur auf dieses geschützte Merkmal berufen.

b.

Durch § 2 Ziffer 8 AGG ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, denn Ziffer 8 regelt die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. In §§ 19 f. AGG ist jedoch der Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr einschränkend geregelt. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 AGG erfasst Massengeschäfte, die typischer Weise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Die Vermietung von Hotelzimmern unterfällt diesen Merkmalen, anders als die Vermietung von Wohnraum (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, § 19 Rn. 2). Das ursprünglich noch im Regierungsentwurf enthaltene Merkmal „Weltanschauung“ ist jedoch im Regierungsentwurf gestrichen worden. Als Begründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drucksache 16/2022 zu Nr. 4 Buchstabe a.): „Der Rechtsausschuss hält es grundsätzlich für sachgerecht, im Bereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes über die durch die Richtlinien vorgegebenen Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht hinaus weitere Merkmale des Art. 13 des EU-Vertrages zu schützen. Dies gilt allerdings nicht für das Merkmal Weltanschauung. Zwar ist der Begriff „Weltanschauung“ eng zu verstehen als eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche Bezüge beschränkt ist und die allgemeine politische Gesinnung gerade nicht erfasst. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass z. B. Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund der Vorschrift versuchen, sich Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennenswerten Gründen verweigert wurden. Aus diesem Grund soll der zivilrechtliche Schutz des AGG sich nicht auf das Merkmal Weltanschauung beziehen.“ Hieraus folgt auch, dass der Deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2004/113 EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht unzutreffend umgesetzt hat. Die EU-Richtlinie schreibt eine Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich für das Merkmal „Weltanschauung“ nicht vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 7.500,00 €