LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30.04.2010 - 6a S 138/09
Fundstelle
openJur 2012, 12887
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Dezember 2009 – 34 C 20/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für die erste Instanz und für die Berufungsinstanz wird auf 9.149,48 € festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „….“, die von der Beigeladenen verwaltet wird.

Im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Bernau von … ist die Klägerin unter der Bezeichnung „…. und …. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ seit dem 26. September 2003 in Abteilung I als Eigentümerin eines 304/9.000-tel Miteigentumsanteils an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück Gemarkung …. Flur … Flurstücke … und … mit der postalischen Bezeichnung … in … verbunden mit dem Sondereigentum an dem Mehrzweckraum mit der im Aufteilungsplan bezeichneten Nummer 25 eingetragen. Das Grundstück wurde durch den Grundstückseigentümer durch notariell beurkundete Teilungserklärung des Notars … mit Amtssitz in … – Urkundenrolle Nummer 204/1995 – vom 24. Juli 1994 gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum geteilt und Sonder- bzw. Teileigentum gebildet. Die Wohnungsgrundbücher sind angelegt. Auf dem Grundstück sind drei Mehrfamilienhäuser errichtet worden. Sonder- und Teileigentum ist an die Beteiligten veräußert worden, die in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen sind und die das Sonder-/Teileigentum in Besitz genommen haben.

In der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009, zu der die Beigeladene die Wohnungseigentümer eingeladen hatte, haben die Wohnungseigentümer unter anderem zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten (nachstehend als TOP bezeichnet) Beschlüsse gefasst, und zwar:

TOP 2: (Wohngeldabrechnung 2008)TOP 3: (Wohngeldabrechnung 2006).

Die Jahresgesamt- und die Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2008 wurden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Wohnungseigentümer gebilligt. Zur Wohngeldabrechnung 2006 wurde ein Beschluss mit dem Inhalt gefasst, dass „die Gemeinschaft … zur Begleichung der in 2006 entstandenen Kosten eine Sonderumlage in Höhe von 10.000 €“ beschließt, „zu verteilen nach Miteigentumsanteilen“. Auch dieser Beschluss wurde durch die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig gefasst. Zum TOP 6 wurde kein Beschluss gefasst (vgl. Anlagen zur Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 10.11.2009, Bl. 74 ff GA).

Mit ihrer am 27. Juli 2009 beim Amtsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Klageschrift hat die Klägerin die in der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 zu den Tagesordnungspunkten 2 (Wohngeldabrechnung 2008), 3 (Wohngeldabrechnung 2006) und 6 (Offene Zahlungen/Rückstände) gefassten Beschlüsse angefochten. Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage hat sie ausgeführt:

Die Beschlüsse seien fehlerhaft, da es bezüglich der Klägerin keine Zahlungsverpflichtung gebe. Hierzu habe sie im Verfahren 34 C 3/09 AG Bernau vorgetragen. Die Problematik „Sondereigentum“, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von …. bei …. Blatt …. sei gerichtsbekannt. Sie habe weder wirksam Sondereigentum erworben noch habe sie die Möglichkeit, das seinerzeit erworbene Eigentum zu nutzen. Gerichtsbekannt sei, dass im Haus 3 bezüglich ihres im Souterrain/Kellergeschoss gelegenen Teileigentums abweichend von der Teilungserklärung und vom Aufteilungsplan statt der giebelseitig vorgesehenen Mehrzweckräume mit einer Gesamtfläche von 86,08 m² unter gleichzeitiger Aufgabe der dem jeweiligen Sondereigentum im Wohnhaus zugewiesenen Kellerstellplätze ein Restaurantbetrieb errichtet worden sei. Die im Aufteilungsplan vorgesehenen und ihr Teileigentum zum sonstigen Gemeinschafts- und Sondereigentum abgrenzenden Zwischenwände würden fehlen. Weiterhin sei das ihr zugewiesene Sondernutzungsrecht an den im Außenbereich gelegenen 7 Kfz-Stellplätzen nicht gebildet worden. Hierzu werde auf drei Grundrisszeichnungen verwiesen, die sich in der Gerichtsakte AG Bernau 34 C 3/09 befinden würden. Die Beklagte, Frau …, habe in einem vorjährigen Gerichtsverfahren bereits den Rückbau der im Souterrain befindlichen Restauranträume in den ursprünglichen Zustand verlangt; in diesem Verfahren 6a T 70/05 LG Frankfurt (O) habe die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass diese Räume rechtlich nicht als Restaurant betrieben werden dürften. In diesem Verfahren sei es zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen, dass das Sondereigentum aufgrund der Abweichungen nicht entstanden sei. Sie könne wegen der fehlenden Trennwände ihr Teileigentum nicht nutzen; auch sei bezogen auf die äußeren Begrenzungen nicht entsprechend der Teilungserklärung gebaut worden (Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten). Damit stehe fest, dass sie – die Klägerin – nicht an den Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten beteiligt werden dürfe. Jedenfalls übe sie bis zur Herstellung des Sondereigentums ein Zurückbehaltungsrecht aus; dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre als Restaurant hergestellten Mehrzweckräume von sämtlichen Versorgungsleitungen abgeschnitten habe, insbesondere von der Heizversorgung.

Nach Ablauf der Klagebegründungsfrist hat die Klägerin in ihrem am 2. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erstmals ausgeführt, dass die Beschlussfassung zum TOP 3 fehlerhaft sei, weil entgegen der Einladung zur Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 gerade nicht über eine Jahresabrechnung 2006 ein Beschluss gefasst worden sei; tatsächlich habe man zum Ausgleich eines Defizits aus dem Wirtschaftjahr 2006 lediglich in Form einer Sonderumlage eine Zahlungsverpflichtung begründet, was nicht mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. November 2009 ihre Anfechtungsklage bezüglich des zum TOP 6 vermeintlich gefassten Beschlusses zurückgenommen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Klägerin zur Benennung der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. August 2009 eine Namensliste zur Gerichtsakte gereicht, die einerseits die ladungsfähigen Anschriften der Beklagten nicht enthält und andererseits bezogen auf die dort genannten Eheleute …. und ….als Wohnungseigentümer unrichtig ist, da sie im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen sind.

Die Anfechtungsklage nebst Begründung ist den Beklagten zu Händen der Beigeladenen als Zustellungsvertreterin am 25. August 2009 zugestellt worden, nachdem die Klägerin nach Zugang der gerichtlichen Anforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vom 29. Juli 2009 diesen am 7. August 2009 bei der Landesjustizkasse eingezahlt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

die in der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 zum Tagesordnungspunkt 2 (Wohngeldabrechnung 2008) und zum Tagesordnungspunkt 3 (Wohngeldabrechnung 2006) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung gewesen, dass die zur Begründung der Anfechtungsklage vorgetragenen Umstände aus Rechtsgründen bereits nicht die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in Frage stellen. Die von der Klägerin zur Begründung des Klagegegenstandes ausfüllenden und vorgetragenen Tatsachen, nämlich dass für die Klägerin kein Sondereigentum begründet worden sei, dass eine andere Wohnungseigentümerin den Rückbau verlangt habe und dass erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan vorlägen, stünden der Wirksamkeit der Beschlussfassungen nicht entgegen. Denn einerseits müsse die Klägerin ihre Rechte auf erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Teileigentums oder auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in einem gesonderten Gerichtsverfahren geltend machen. Der Wirksamkeit der Beschlussfassungen stünden diese Umstände nicht entgegen. Andererseits genüge der Klägervortrag nicht der notwendigen Ausfüllung des Klagegegenstandes, da aus ihm nicht erkennbar sei, was die Klägerin wolle. Die Rechtsaufassung zur fehlenden Bildung von Teileigentum sei auch rechtlich nicht haltbar, da angesichts der Grundrisse des Aufteilungsplans (Bl. 62 GA) und des Ist-Zustandes (Bl. 63 GA) erkennbar sei, wo die rechtlichen Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Hinsichtlich eines möglichen Herstellungsanspruchs ha sie die Einrede der Verjährung erhoben. Letztlich würde sich die Klägerin mit ihrem Anliegen auch treuwidrig verhalten, da ihre Gesellschafter als Gesellschafter der Bauträger GmbH diesen jetzt von ihr kritisierten Zustand geschaffen hätten. Soweit die Klägerin ihre Anfechtung des zum TOP 3 (Wohngeldabrechnung 2006) gefassten Beschlusses auch auf den tatsächlichen Umstand gestützt habe, dass entgegen dem Wortlaut der in der Einladung zur Eigentümerversammlung enthaltenen Tagesordnung in Wahrheit lediglich ein Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage zum Ausgleich der Zahlungsausfälle gefasst worden sei, könne die Anfechtungsklage auf diesen Lebenssachverhalt nicht gestützt werden, da der erforderliche Sachvortrag erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG – unstreitig - in den Rechtsstreit eingeführt worden sei und die Klägerin das Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung und die Jahresabrechnung, insbesondere die Jahreseinzelabrechnung, nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist zur Gerichtsakte gereicht habe.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den in der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 zum TOP 3 gefassten Beschluss insgesamt und den zum TOP 2 gefassten Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als die Klägerin in der Jahreseinzelabrechnung 2008 mit Nachzahlungen belastet wird. Die weitergehende Klage hat das Gericht abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, obwohl die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine vollständige namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer vorgenommen habe. Die Beschlussfassung zum TOP 2 sei teilweise ungültig, da die Genehmigung der Jahresgesamt- und der Jahreseinzelabrechnungen nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Zwar bestünden Bedenken, dass die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist den Klagegegenstand ausreichend begründet habe, da sie erst in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2009 das Protokoll über die Eigentümerversammlung zur Akte gereicht habe. Jedoch sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass sie mit der in der Klagebegründung wiedergegebenen Bezeichnung „Wohngeldabrechnung 2008“ „noch soeben“ eine ausreichende Begründung gegeben habe. Der Beschluss sei ungültig, soweit die Klägerin hierdurch mit Kosten belastet werde. Da sie aufgrund der Kappung der Versorgungsleitungen keine dem Verbrauch unterliegenden Kosten verursacht habe, sei sie von diesen Kostenanteilen freizustellen. Dies betreffe die Kostenpositionen Be- und Entwässerung; Heizung und Warmwasser. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil für die Klägerin kein Sondereigentum gebildet worden sei. Denn bei der Bauausführung sei vom Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen worden, die es unmöglich mache, die errichteten Räume einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumordnung zuzuordnen. Dies gelte für die im Souterrain errichteten Restauranträume, die die Klägerin nicht mehr als Mehrzweckräume nutzen könne. Dies sei gerichtsbekannt. Die Beschlussfassung zu TOP 3 sei ungültig, weil der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Es sei nämlich nicht über die Jahresabrechnung 2006 kein Beschluss gefasst worden, sondern die Beschlussfassung beziehe sich in Wahrheit auf die Erhebung einer Sonderumlage.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Anliegen der Klageabweisung weiter. Sie erheben Verfahrensrügen und wenden Rechtsfehler ein. Das Amtsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es in seiner Entscheidung ihre rechtlichen Bedenken zur Beachtung der Klage- und Klagebegründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG nicht zur Kenntnis genommen habe. Weiterhin habe es das Amtsgericht unterlassen, ihnen trotz Antrags auf den vor dem Termin eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2009 eine Schriftsatzfrist zu gewähren und ihren entsprechenden Antrag in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Das Amtsgericht habe auch nicht beachtet, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 44 WEG die vollständige namentliche Bezeichnung der Beklagten zur Gerichtsakte gereicht habe; dies hätte das Amtsgericht von Amts wegen beachten müssen, da es sich bei der Zulässigkeit der Klage um eine Prozessvoraussetzung handele. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht weiter nicht beachtet, dass die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht die Umstände vorgetragen habe, die den Klagegrund ausfüllen, nämlich die vom Amtsgericht angenommene Rechtfertigung der Kostenentstehung oder der Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten; auch habe die Klägerin es unterlassen, auf Fehler in der Abrechnung hinzuweisen. Das Gericht des ersten Rechtszugs habe auch nicht beachtet, dass die Unmöglichkeit der Nutzung des Teileigentums der Klägerin durch diese gerade nicht unstreitig sei. Zudem sei das Teileigentum – unstreitig - gebildet worden und es bestehe als solches fort. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass eine Abtrennung der Versorgungsleitungen für das Teileigentum stattgefunden habe. Für das Teileigentum sei nie eine Warmwasserversorgung vorgesehen worden. Im Übrigen sei – unstreitig - durch bestandskräftigen Beschluss vom 10. November 2007 die dezentrale Heizversorgung für alle Wohneinheiten beschlossen worden. Da dieser Beschluss – unstreitig - bestandskräftig sei, könne er jetzt nicht von der Klägerin der Beschlussfassung zur Jahresabrechnung entgegengehalten werden. Letztlich werde der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung von den Urteilsgründen nicht getragen. Entweder sei die Klägerin von allen Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums befreit oder sie müsse diese zahlen. Das Amtsgericht habe nach seiner eigenen Begründung nicht beachtet, dass es auch nichtverbrauchsabhängige Kosten gebe, die die Klägerin zu tragen habe. Da die Klägerin überhaupt keine Beitragszahlungen leistet und folglich keine Vorauszahlungen festzustellen sind, hätte auch das Amtsgericht bei seiner Begründungskette feststellen müssen, dass eine Nachzahlungspflicht der Klägerin in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Rigorosität denklogisch nicht möglich sei. Kosten müsse die Klägerin schon tragen. Zum TOP 3 sei die gerichtliche Entscheidung deshalb fehlerhaft, weil der formelle Beschlussmangel – Nichtbenennung des zur Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunktes im Einladungsschreiben – erstmals außerhalb der Klagebegründungsfrist von der Klägerin erwähnt worden sei. Im Übrigen habe das Gericht nicht begründet, warum der Ladungsmangel für die Beschlussmangel kausal geworden ist und warum die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung eines Liquiditätsengpasses nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Fehlerhaft sei auch die Kostenentscheidung.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Dezember 2009 – 34 C 20/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist zur Namensliste darauf hin, dass ihr diese seitens der Beigeladenen überlassen worden sei. Sollte die Klage als unzulässig betrachtet werden, behalte sie sich hilfsweise die Erhebung einer Feststellungsklage mit dem Antrag, dass Sondereigentum nicht gebildet worden sei, vor. Dass vorliegend die Sonderumlage zur Behebung eines Liquiditätsengpasses erhoben worden sei, bestreite sie.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 eine vollständige Namensliste bezüglich der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften der einzelnen Wohnungseigentümer überreicht, deren Inhalt die Klägerin nicht in Frage gestellt hat. Die Akte Amtsgericht Strausberg 3 K 73/09 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

A.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel gegen das Endurteil des Amtsgerichts (§ 511 ZPO). Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat ab Zustellung bei dem Landgericht form- und fristgerecht eingegangen und formgerecht begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer übersteigt die Berufungssumme von 600 €.

B.

In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet.

I.

Die Klägerin hat mit der am 27. Juli 2999 beim Amtsgericht eingegangenen Klageschrift nebst Begründung die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist nach der erfolgten Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach § 167 ZPO unschädlich, weil die Klage „demnächst“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 = NJW 2009, 999; Urteil vom 02.10.2009, V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 = NJW 2009, 3655) zugestellt worden ist. Die Klägerin hat nämlich den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die zeitlich erst später veranlasste Zustellung der Klageschrift lag allein in der Sphäre des Gerichts und beruhte nicht auf von der Klägerin zu vertretenden Verzögerungen.

II.

Über die zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unzulässige Anfechtungsklage hätte das Amtsgericht nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird, zu Gunsten der Beklagten entscheiden müssen. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zum erstinstanzlichen Gericht, da die Anfechtungsklage nunmehr in der Berufungsinstanz zulässig geworden ist, nachdem die Beklagten eine Namensliste der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Angabe ihrer ladungsfähigen Anschriften zur Gerichtsakte gereicht haben und nachdem die die Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind.

1.

Grundsätzlich kann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG die Klagefrist nur durch eine Erhebung einer Klage gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 = NJW 2009, 999, 1000). Danach setzt die Erhebung der Klage die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt. Die Klageschrift muss hierbei unter anderem die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen (siehe § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das gilt uneingeschränkt nur für den anfechtenden Kläger, nicht jedoch für die zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer. Zwar schreibt § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausdrücklich vor, dass auch die Anschriften der Parteien in der Klageschrift angegeben werden. Nach der Rechtsprechung ist dies jedoch ein zwingendes Erfordernis der ordnungsgemäßen Klageerhebung jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114; BVerwG NJW 1999, 2608, 2609; OLG Hamm MDR 2005, 1247; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 253 Rn. 8 mwN). Mit der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten kann aber den prozessualen Notwendigkeiten ausreichend Rechnung getragen werden, um mit der Zustellung der Klage das Prozessrechtsverhältnis zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1272).

Das Vorliegen der – insbesondere - allgemeinen Prozessvoraussetzungen ist dabei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Mängel sind in Ausführung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO der Partei – vornehmlich dem Kläger – rechtzeitig zu benennen, damit er die Zulässigkeitsmängel seiner Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beheben kann, bei Wahrung einer Klagefrist jedoch grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc (BGHZ 22, 257; OLG Hamm VersR 2007, 1361).

Lässt - wie hier – das erstinstanzliche Gericht das Fehlen der allgemeinen Prozessvoraussetzung bewusst unberücksichtigt, weil es den Erlass einer Sachentscheidung bevorzugt, obwohl diese nach dem Prozessrecht nur bei einer zulässigen Klage ergehen darf, kommt in einem solchen Fall eines in erster Instanz aufgetretenen behebbaren Verfahrensfehlers für das Rechtsmittelgericht statt der Klageabweisung an sich die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Betracht.

2.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Änderung des WEG und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I, S. 370) und der Einfügung des § 44 Abs. 1 WEG zu einer gewissen Modifikation des Erkenntnisverfahrens beigetragen. Mit der Einführung des § 44 Abs. 1 WEG ist die schon unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten worden. Der BGH hatte hierzu die gegen den Verband erhobene Klage zur Wahrung der Verjährungsfrist ausreichen lassen, wenn die – zur damaligen Zeit mangels Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes noch notwendige – Bezeichnung seiner Mitglieder im Verlaufe des Verfahrens nachgeholt wurde (BGH NJW 1977, 1686).

Hieran hat sich mit der Einfügung des § 44 Abs. 1 WEG grundsätzlich nichts geändert. Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte dieser nämlich die Vorstellung, dass der Anfechtungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen lässt, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handelt (Begr. Gesetz-E, BT-Drucks. 16/887 S. 35 f. = NZM 2006, 401, 421f.; BGH, Urteil vom 05.03.2010, V ZR 62/09, Tz 10 zitiert nach juris; Urteil vom 06.11.2009, V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 448; Wenzel in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. § 44 Rn. 5). In Abweichung hierzu ist es gemäß § 44 Abs. 1 WEG nunmehr ausreichend, wenn der Anfechtungskläger in seiner Klageschrift zur Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer nur die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks wählt, vorausgesetzt, dass er dafür den Verwalter und den gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreter in der Klageschrift bezeichnet sowie die prozessual nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebotene namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis um Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem Zeitpunkt, der ihr gleichsteht (siehe § 128 Abs. 2 ZPO) nachholt. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht auf die Einhaltung der prozessualen Sachurteilsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet, sondern aus den im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz liegenden Besonderheiten heraus mit der Einführung des § 44 Abs. 1 WEG lediglich den Zeitpunkt ihres notwendigen Vorliegens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verschoben. Damit sollte aber nach den Gesetzesmotiven die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses nicht hinausgeschoben werden, was mit erheblichen Nachteilen bei einer Beschlussanfechtungsklage für die Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden gewesen wäre. Gemäß § 44 Abs. 1 WEG genügt der Anfechtungskläger zunächst der Parteibezeichnung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn er sich in seiner Klageschrift neben den vorgenannten Erfordernissen auf die Angabe des Verwalters und des Ersatzzustellungsvertreters gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG beschränkt. Mit der so gewählten Bezeichnung ist die Zustellung der Klage möglich und das Prozessrechtsverhältnis wird begründet. Die in § 46 Abs. 1 WEG festgeschriebene Klage- und Klagebegründungfrist bei der Anfechtungsklage nach § 43 Nr. 4 WEG werden gewahrt. Die übrigen Wohnungseigentümer erhalten so rasch Klarheit darüber erhalten, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (BGH NJW 2009, 2132 = NZM 2009, 436).

Allerdings wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht auf das Erfordernis der Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet. Die namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist nämlich insbesondere auch aus prozessualen Gründen stets zwingend erforderlich, weil dies sowohl für die Einlegung des Rechtsmittels (BGH NJW 1993, 2943) als auch für das Eintreten der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 313 Rn. 11) ebenso benötigt wird wie für die Feststellung des Kostenschuldners. Die Bezeichnung der Partei kann auch aus Gründen der späteren Zwangsvollstreckung erforderlich sein, insbesondere wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek geht (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564). Zur namentlichen Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer zählt nicht nur die vollständige Angabe aller übrigen Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite, sondern auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2009, 2 S 34/08, Tz 36 zitiert nach juris; Abramenko in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl. § 44 Rn. 6; Jennißen/Suilmann, WEG, § 44 Rn. 9), wie dies auch generell für den ordentlichen Zivilprozess gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anerkannt ist. Auf die ladungsfähigen Anschriften kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil andernfalls das Prozessrechtsverhältnis nicht ordnungsgemäß begründet würde (BGH NJW 1988, 2114). Mit dem zeitlichen Hinausschieben des Bezeichnungserfordernisses der Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, insbesondere der Beklagten, durch Einführung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist grundsätzlich keine Abkehr vom Erfordernis des § 253 Abs. 2 N. 1 ZPO verbunden und so auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (siehe BR-Drucks. 397/05 v. 27.05.2005 S. 84 ff sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 08.07.2005, BR-Drucks 397/05 S. 5). Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten reicht hierzu nicht aus, weil dieser im Laufe des Verfahrens entfallen kann. Gleiches wird auch für den Verwalter trotz seiner in § 27 Abs. 2 Nr. 1, 3 WEG festgelegten Befugnis zur Vertretung der Wohnungseigentümer zu gelten haben, da die in § 27 Abs. 2 WEG geregelte gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters ihre Grenzen erreicht, wenn der Verwalter selbst Partei des Rechtsstreits wird.

Wenn § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG dem Anfechtungskläger einräumt, dass die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat, bedeutet dies, dass er die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für die Zulässigkeit seiner Anfechtungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu schaffen hat und es grundsätzlich nicht ausreichend ist, wenn er die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seiner Klage erst im Rechtsmittelverfahren herstellt. Denn das Rechtsmittelverfahren in zweiter Instanz dient mit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nach dem Willen des Gesetzgebers der Rechtsfehlerkontrolle. Das Novenrecht ist deshalb durch ZPO-ZG umgestaltet und verschärft worden. Die Erfassung der Tatsachengrundlage ist prinzipiell der ersten Instanz zugewiesen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 64). Die Berücksichtigung neuen Vorbringens ist nur unter engen Voraussetzungen nach §§ 530, 531 ZPO zulässig (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, a.a.O. § 530 Rn. 1).

3.

36Die Anfechtungsklage ist im Berufungsrechtszug nach Vorlage der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlichen Mitgliederliste durch die Beklagten als Rechtsmittelführer zulässig geworden, nachdem auch der Kläger den tatsächlichen Angaben zur Bezeichnung der Beklagten nicht widersprochen hat. Insoweit gilt, dass unstreitiges Vorbringen in der Rechtsmittelinstanz stets zu berücksichtigen ist und nicht dem Novenausschluss unterfällt (vgl. BGH (Großer Senat) NJW 2008, 3435; BGH NJW 2009, 685: zur Verjährungseinrede; Zöller/Heßler a.a.O. § 531 Rn. 20 mwN). Dass die Beklagten für den an sich darlegungspflichtigen Kläger die für die Zulässigkeit seiner Anfechtungsklage erforderlichen Tatsachen in den Prozess einführen, steht dem nicht entgegen, da der Kläger diese nicht in Abrede gestellt und somit nicht bestritten hat.

§§ 282 Abs. 3, 532 ZPO stehen dem nicht entgegen, da die Beklagten eine Zulässigkeitsrüge gerade nicht erheben. Der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung der außerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgenommenen Parteibezeichnung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch Vorlage der Mitgliederliste dürfte im Zivilprozessverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch Grenzen gesetzt sein. Die beklagten Wohnungseigentümer dürften nämlich innerhalb der nach §§ 282 Abs. 3, 532 ZPO gesetzten Fristen kaum in der Lage sein, eine Verfahrensrüge zur fehlenden Zulässigkeit der Anfechtungsklage wegen nicht oder falscher Bezeichnung der Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erheben, wenn der Anfechtungskläger die Mitgliederliste zulässigerweise im Termin zur mündlichen Verhandlung, die zugleich den Schluss der mündlichen Verhandlung darstellt, in den Prozess einführt. Sie haben nämlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit, insbesondere die Vollständigkeit der in der Liste enthaltenen Angaben im Termin zu prüfen. Eine Erklärungspflicht kann nicht ernsthaft von ihnen im Termin verlangt werden. Aber auch die durch § 283 ZPO aufgezeigte Möglichkeit der Gewährung einer auf Antrag zu bewilligenden Schriftsatzfrist dürfte mit dem gesetzgeberischen Regelungsgehalt auf den ersten Blick keiner sinnvoller Lösungsweg sein. Der Anfechtungskläger muss nämlich in diesem Fall befürchten, dass die Stellungnahme der beklagten Wohnungseigentümer zu der von ihm überreichten, ihm in den überwiegenden Fällen vom Verwalter zur Verfügung gestellten Mitgliederliste, ungünstig ausfällt. Angesichts des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist es angesichts des § 156 ZPO durchaus ungewiss, ob das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und er so die Möglichkeit zur Stellungnahme und eventuell erforderlichen Fehlerkorrektur erhält. Ihm kann auch kein Vorwurf gemacht, wenn er die Mitgliederliste erst zu diesem späten Zeitpunkt zur Gerichtsakte reicht. Dies ist ihm vielmehr ausdrücklich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG eingeräumt worden.

III.

Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist aber in der Sache unbegründet, so dass die Berufung der Beklagten erfolgreich ist.

Die von den Wohnungseigentümern in der Versammlung am 27. Juni 2009 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 und TOP 3 gefassten Beschlüsse erweisen sich nämlich im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

1.

Der Genehmigungsbeschluss zur Jahresgesamt- und zu den Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2008 ist nicht rechtsfehlerhaft. Er ist insbesondere mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) vereinbar.

a)

Formelle Beschlussmängel, zum Beispiel in der Form eines Einberufungsfehlers zur Eigentümerversammlung oder eines Ladungsmangels, der fehlende Beschlussmehrheit oder der unterlassenen Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch im Übrigen nach dem Parteivortrag nicht erkennbar.

b)

Ebenso wenig hat die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist materielle Fehler bei der Erstellung der Jahresabrechnung aufgezeigt, zum Beispiel, dass es sich um eine formell unrichtige oder nicht nachvollziehbare Abrechnung (vgl. Staudinger/Bub, WEG (2005) § 28 Rn. 549 mwN) handelt oder dass die ihn betreffende Einzelabrechnung fehlerhaft ist, da sie einen falschen Kostenverteilungsschlüssel anwendet, wobei der Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 242 BGB nicht im Wege der Anfechtungsklage der Abrechnungsgenehmigung entgegengehalten werden kann (vgl. Staudinger/Bub a.a.O. § 28 Rn. 549; ders. § 16 Rn. 274). Dem Sachvortrag kann auch nicht entnommen werden, dass sich die Fehlerhaftigkeit der sie betreffenden Einzelabrechnung handelt auf Kostenpositionen bezieht, die nicht aus der Gesamtabrechnung ableiten oder dass die Jahresabrechnung Einnahmen und/oder Ausgaben enthält, die nicht oder nicht so innerhalb der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr angefallen oder aus dem Gemeinschaftskonto gezahlt worden sind.

Mängel dieser Art hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.

c)

Soweit die Klägerin ihre Anfechtungsklage damit begründet hat, dass sie von den Rechtsfolgen der Genehmigungsbeschlüsse zur Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung 2008 in Form von Nachforderungen nicht erfasst werden dürfe, weil ihrem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum kein Sondereigentum zugewiesen sei, berührt das nicht die Wirksamkeit der Beschlussfassung und entbindet die Klägerin nicht von Beitrags- und Nachzahlungen.

Denn auch der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils, der zwar nicht Wohnungseigentümer im Sinne des § 28 Abs. 2 WEG ist, schuldet der Wohnungseigentümergemeinschaft Beiträge und ist zur Erfüllung von Nachforderungen nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung verpflichtet. Er wird wie ein Wohnungseigentümer behandelt, dessen Wohnung – etwa bei der bauabschnittsweisen Errichtung einer Mehrhausanlage – noch nicht errichtet worden ist, dessen Wohnungseigentum also der Substanz nach nur einen Miteigentumsanteil am Grundstück darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.12.2003, V ZR 447/01, NZM 2004, 103 = ZWE 2004, 263, 267; Staudinger/Bub a.a.O. § 28 Rn. 184; ders. § 16 Rn. 203). Der Klägerin steht in diesem Fall als Miteigentümerin gegen die übrigen Miteigentümer aufgrund ihres Gemeinschaftsverhältnisses nur der Anspruch zu, den Gründungsakt so zu ändern, dass der isolierte Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (BGHZ 109, 179, 185; BGHZ 130, 159, 160; Urteil vom 05.12.2003, V ZR 447/01, NZM 2004, 103 = ZWE 2004, 263, 267; NJW-RR 2005, 10, 12; BayObLG ZWE 2001, 605; 69; Staudinger/Bub a.a.O. § 28 Rn. 184 mwN). Dabei kann eine Verpflichtung des Inhaber des isolierten Miteigentumsanteil bestehen, diesen gegen einen Wertausgleich auf die übrigen Wohnungseigentümer zu übertragen (BGHZ 109, 179, 185; BayObLG ZWE 2001, 69; Staudinger/Rapp a.a.O. § 3 Rn. 70) oder die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan – ggfls. gegen eine Ausgleichszahlung – so zu ändern, dass er der tatsächlichen Bauausführung entspricht (BGH, Urteil vom 05.12.2003, V ZR 447/01, NZM 2004, 103 = ZWE 2004, 263, 267). Dieser Anspruch kann aber der Wirksamkeit der Beschlussfassung der Jahresabrechnung nicht entgegenstehen und auch nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen, da er mangels Gegenseitigkeitsverhältnis in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen ist.

Die Kammer vermag dem Klägervortrag aber auch nicht zu entnehmen, dass zu ihren Gunsten kein Teileigentum entstanden ist. Soweit sie ausführt, dass bei baulicher Herrichtung der im Souterrain des Hauses 6 gelegenen Räume weder die Aufteilungsplan vorgesehenen Kellerräume noch auf der jeweiligen Giebelseite des Gebäudes die vorgesehenen Mehrzweckräume, sondern stattdessen ein Restaurant errichtet worden sei, und zwar ohne Errichtung der die Einzelräume beidseitig abgrenzbaren Trennwände, steht dieser Umstand der Bildung von Sonder-/Teileigentum nicht entgegen.

Zwar widerspricht diese bauliche Errichtung dem mit der Teilungserklärung in das Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan, wie dies die Kammer den als Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen in dem Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 73/09 Amtsgericht Strausberg beigefügten Kopien zum Aufteilungsplan sowie den von den Beklagten erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichten Kopien der Grundrissskizzen entnehmen kann. Gleichwohl steht diese Abweichung der baulichen Errichtung zum Aufteilungsplan der Bildung von Sondereigentum nicht grundsätzlich entgegen. Wird nämlich ein noch nicht bebautes Grundstück nach § 8 WEG geteilt, entsteht Sonder-/Teileigentum mit der Herstellung der jeweiligen Wohnung bzw. Teileigentumseinheit (BGHZ 110, 36, 38; BGHZ 177, 338 = NJW 2008, 2982 = NZM 2008, 688, Tz. 9 zitiert nach juris), spätestens mit der Herstellung des Gebäudes. Abweichungen der Bauausführung von dem Aufteilungsplan berühren das Entstehen des Sondereigentums solange nicht, wie die Abgrenzung des Sondereigentums gegen das Gemeinschaftseigentum und das weitere Sondereigentum in dem Gebäude nicht unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist (BGH, Urteil vom 5.12.203, V ZR 447/01, NZM 2004, 103 = ZWE 2004, 263, Tz 14 ff mwN zitiert nach juris; Staudinger/Rapp a.a.O. § 3 Rn. 73a f mwN). Zur Entstehung von Sondereigentum ist es hingegen nicht notwendig, dass dieses gegen das Gemeinschaftseigentum oder anderes Sondereigentum räumlich abgeschlossen wird. Ausreichend ist es vielmehr, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist (BGH, Urteil vom 18.07.2008, V ZR 97/07, BGHZ 177, 338 = NJW 2008, 2982 = NZM 2008, 688, Tz 11 f mwN; BayObLG ZWE 2001, 605; 69; DNotZ 1999, 212, 213; KG ZWE 2001, 554; NZM 2006, 300; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104; Staudinger/Rapp a.a.O. § 3 Rn. 76, 78a). Danach kann unterschiedliches Sondereigentum an Teilen eines Raumes bestehen, da die Außengrenzen der im Aufteilungsplan vorgesehenen Trennwand das Sondereigentum gegen das Gemeinschaftseigentum bzw. das Mitsondereigentum an der nicht errichteten Trennwand begrenzen (BGHZ 146, 241, 248). Dies entspricht dem Gesetzeszweck des Wohnungseigentums, das das Sondereigentum als Alleineigentum ausgestaltet, und das so aus der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer des Grundstücks gelöst ist. Zu dessen Abgrenzung tritt der Aufteilungsplan an die Stelle der Vermessung und katastermäßigen Erfassung. Er ist der Eintragungsbewilligung beizufügen. Durch die Bezugnahme der Eintragung auf die Bewilligung wird der Aufteilungsplan Inhalt des Grundbuchs (§ 7 Abs. 3 WEG; vgl. BGHZ 130, 159, 166) und sichert so die sachenrechtlich notwendige Bestimmtheit (BayObLG FGPrax 2003, 57, 58 mwN; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104). Die fehlende Abgeschlossenheit des Sondereigentums hat auf sein Entstehen keine Auswirkung, da es für das Entstehen des Sondereigentums ebenso wenig eine notwendige Voraussetzung ist wie die zum Vollzug der Teilung im Grundbuch notwendige Bescheinigung der Abgeschlossenheit des Sondereigentums durch die Baubehörde. Diese dient nur der Erleichterung der Prüfung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt und ist nicht Voraussetzung für dessen Entstehen (Riecke/Schmid/Elzer a.a.O. § 3 Rn. 62; BGH a.a.O. Z 177, 338 = NJW 2008, 2982).

Im vorliegenden Fall entspricht die Bauausführung – wie dies dem Gutachten aus dem Verfahren 3 K 73/09 AG Strausberg zu entnehmen ist – nur insoweit nicht dem Aufteilungsplan, als der streitgegenständliche Teil des Teileigentums Nummer 25 gegen die im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerverschläge und Treppenhäuser nicht abgeschlossen ist. Die zum Teileigentum Nummer 25 gehörenden Räume lassen sich nach Lage und Umgrenzung aber ohne weiteres identifizieren. Die Außengrenzen der jeweiligen Teile der Räume entsprechen dem Aufteilungsplan, wies dies den überreichten Plänen zu entnehmen ist. Soweit die Klägerin dies jetzt pauschal in Anrede stellt, ist ihr Bestreiten unsubstantiiert, da sie hierzu jegliche tatsächliche Darlegung vermissen lässt, die es rechtfertigen könnten, von dem Gutachten inhaltlich Abstand nehmen zu können. Obwohl die zwischen den Räumen vorgesehenen Trennwände fehlen, ist die Abgrenzung der Räume gegeneinander aufgrund der im Aufteilungsplan angegebenen Maße eindeutig. Die Grundrisse sind von den Änderungen der Bauausführung nicht berührt.

d)

Dem Genehmigungsbeschluss zur Jahresabrechnung steht auch nicht entgegen, dass – wie die Klägerin schon in der Klagbegründungsschrift ausgeführt hat – ihr Teileigentum hinsichtlich Warmwasser- und Wärmeversorgung von der zentralen Versorgung abgeschnitten ist. Das Amtsgericht durfte diesen Sachvortrag seiner Entscheidung zugrundelegen, da die Klägerin ihn innerhalb der Klagebegründungsfrist zur Begründung ihres Anfechtungsgrundes vorgetragen hat. Dabei ist es ausreichend, wenn die Klägerin die Klage innerhalb der Begründungsfrist zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern gestützt hat (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 = NJW 2009, 999, Tz 19 zitiert nach juris). Insoweit kann der Sachvortrag hierzu auch ergänzt werden, ohne dass die Wohnungseigentümer Gefahr laufen, übe den Umfang der Anfechtung des Beschlusses im Unklaren gehalten zu werden.

Letztlich führt aber dieser Umstand nicht dazu, die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung als fehlerhaft zu bezeichnen. Unstreitig haben nämlich die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluss vom 7. November 2007 eine bauliche Veränderung dahingehend beschlossen, dass die Wohneinheiten durch jeden Wohnungseigentümer durch eine dezentrale Versorgung zu versorgen sind. Wenn die Klägerin ihn nicht beachtet, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit zu tragen. Darüber hinaus ist es unstreitig, dass eine Warm-(Wassersorgung) für ihr Teileigentum nicht vorgesehen war.

2.

Die Beschlussfassung zu TOP 3 (Wohngeldabrechnung 2006) ist nicht ungültig. Die Klägerin hat auch hier innerhalb der Klagebegründungsfrist keinen Lebenssachverhalt vorgetragen, der einen formellen Beschlussmangel oder einen materiellen Fehler in der Jahresabrechnung aufzeigt. Insoweit gelten auch hier die vorgenannten Ausführungen.

Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung auf den von der Klägerin nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Umstand der nicht ausreichenden Bezeichnung dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung und der fehlenden Beschlussfassung zu einer Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung 2006 stützt, ist dieser Sachvortrag auf Rüge der Beklagten, die so schon in erster Instanz mehrfach erhoben haben, nicht berücksichtigungsfähig, da er außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgetragen worden ist.

Die Begründungfrist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 = NJW 209, 999, Tz 19 f mwN). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es, zumal angesichts der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus der innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze selbst ergibt. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag (so auch LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 317, Tz 28 zitiert nach juris mit Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung zur Anfechtungsklage nach § 246 AktG BGH MDR 2005, 935; aA Briesemeister ZMR 2008, 253, 256; Bonifacio ZMR 2005, 327, 332; ders. ZMR 2007, 592, Dötsch ZMR 2008, 433, 439).

Da die Klägerin die vorgenannten tatsächlichen Umstände zur Ausfüllung des Anfechtungsgrundes erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen hat, kann die Anfechtungsklage hierauf nicht gestützt werden. Andernfalls würde nämlich das gesetzgeberische Anliegen der Klagebegründungfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) unterlaufen.

C.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10.

2.

Der Streitwert ist gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf 9.149,48 € festzusetzen, und zwar sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kammer macht hier insoweit von ihrer in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen Gebrauch.

Gemäß § 49a GKG orientiert sich der Streitwert in Gerichtsverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich nicht allein an dem Interesse des Klägers an der Entscheidung (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG). Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung ist vielmehr – wie schon nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF – das gesamte Interesse aller am Verfahren Beteiligten oder beigeladenen Personen. Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dieser Bestimmung, dass sich die Rechtskraft eines Urteils nicht allein auf die Parteien, sondern nach § 48 Abs. 3 WEG auch auf alle beigeladenen Wohnungseigentümer sowie in den Verfahren nach § 43 Nr. 2 und Nr. 3 WEG auch auf den Verwalter erstreckt. Das Gesetz verringert dabei das durch den Anstieg der Gerichtskosten verursachte erhöhte Kostenrisiko, indem es den Streitwert der Klage auf 50% des vermittelten Gesamtinteresses beschränkt. Allerdings darf dieser Wert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes nicht überschreiten (§ 49a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Hieraus folgt, dass mindestens immer das Einzelinteresse des Klägers zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen ist, und zwar auch dann, wenn es den in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Wert übersteigt.

Zur Ermittlung des Ausgangsstreitwertes kann dabei als Orientierungshilfe grundsätzlich weiter auf die zu § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Interesses in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG demjenigen in § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF entspricht (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang zu § 50 [§ 49a GKG] Rn 11; Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl. Anhang zu § 50 Rn 2). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Ausgangspunkt für die Streitwertermittlung – wie bisher – das Gesamtinteresse der Parteien bleiben sollte (BT-Drs. 16/887 S. 41). Dass dieses Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG abweichend von § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF zu ermitteln sein sollte, insbesondere dass bei Anfechtungen von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Gesamtkosten das Gesamtinteresse darstellen sollen, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und auch nicht damit begründen, dass der Gesetzgeber in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG eine Reduzierung des sich aus dem Gesamtinteresse ergebenden Wertes auf 50 Prozent vorgesehen hat. Hintergrund für die Einführung dieser 50 Prozent-Klausel war nämlich nicht etwa der Umstand, dass das Gesamtinteresse in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG höher als nach dem alten Recht zu beziffern ist. Der Gesetzgeber wollte vielmehr einen Ausgleich dafür schaffen, dass sich die Gerichtskosten in Wohnungseigentumssachen durch deren Erhebung nach dem Gerichtskostengesetz anstelle der Kostenordnung rund um das Vierfache erhöhen.

Dies bedeutet für den Fall der Anfechtung von Jahresabrechnungen, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737: 10%-30% der Gesamtkosten; LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel) in Ansatz zu bringen ist.

Bezogen auf den vorliegenden Streitfall führen diese Grundsätze dazu, dass die Kammer den Ausgangsstreitwert nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG für die Jahresabrechnung 2008 auf einen Bruchteil in Höhe von 30% der ausgewiesenen Gesamtkosten von 50.996,59 € mit 15.298,97 € als Ausgangswert ansetzt; hiervon sind 50 Prozent in Ansatz zu bringen und damit ein Betrag in Höhe von 7.649,48 €. Das Einzelinteresse der Klägerin bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach ihrem Interesse auf Freistellung der auf sie entfallenden Kosten in Höhe von 2.693,18 €, das durch die vorgenannte Streitwertfestsetzung nicht unterschritten wird. Der fünffache Betrag 13.465,90 wird nicht überschritten, so dass bezüglich der Beschlussfassung zu TOP 2 der Streitwert auf 7.649,48 € festzusetzen ist.

Bezogen auf die Beschlussfassung zu TOP 3 mit einem Wert von 10.000 € bemisst sich der Streitwert nach den vorgenannten Grundsätzen auf 1.500 €; das Einzelinteresse der Klägerin wird mit 337,77 € (10.000 x 304: 9.000 MEA) nicht unterschritten und das Fünffache mit 1.688,88 € nicht überschritten.

Der Streitwert für die erste Instanz und die Berufungsinstanz ist demnach auf 9.149,48 € festzusetzen.

3.

Die Revision ist zuzulassen, da der Bundesgerichtshof bislang zu § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG lediglich die Frage der Wahrung der Klagefrist und Klagebegründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG für den Fall des als Klageänderung gemäß § 263 ZPO zu behandelnden Parteiwechsels behandelt. Die Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, wenn der Anfechtungskläger es versäumt, eine vollständige und inhaltliche zutreffende Mitgliederliste, die die Anschriften der beklagten Wohnungseigentümer nicht aufführt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Gerichtsakte zu reichen, hat der Bundesgerichtshof bislang ebenso wenig beantwortet, wie die Frage, ob der Zulässigkeitsmangel in der Berufungsinstanz geheilt werden, insbesondere wenn die in erster Instanz infolge eines Sachurteils unterlegenen beklagten Wohnungseigentümer als Berufungsführer den Zulässigkeitsmangel durch Einreichung einer den Erfordernissen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Mitgliederliste ausräumen. Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie sich für die Berufungsgerichte häufiger stellt. Deshalb erfordert die Fortbildung des Rechts ebenso die Entscheidung des Revisionsgerichts wie auch die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).