FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2010 - 12 K 12065/09
Fundstelle
openJur 2012, 12746
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2009 Klage gegen die näher bezeichnete Einspruchsentscheidung des Finanzamtes I in C vom 03. März 2009. Mit der genannten Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift nicht beigefügt war, hatte der Beklagte einen Einspruch zurückgewiesen, weil dieser trotz Ankündigung und Aufforderung vom 27. Januar 2009 nicht begründet worden war. Die Klageschrift enthält den Antrag, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sowie die Ankündigung, eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz einzureichen.

Mit der Eingangsverfügung des Gerichts erging am 03. April 2009 die Aufforderung, einen bestimmten Antrag zu stellen sowie die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen anzugeben und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach, auch nicht nach einer Erinnerung vom 03. Juni 2009. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wurde ihr eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens sowie eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe derjenigen Tatsachen oder Beweismittel, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle, gesetzt. Beide Fristen liefen am 19. August 2009 ab.

Am letzten Tag der Frist teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass der „hier rechtshängige Steueranspruch“ aus einer Außenprüfung resultiere, die das Finanzamt II in C am 01. Dezember 2004 bei einer D GmbH in C angeordnet habe. Unter den – im Einzelnen näher geschilderten – obwaltenden Umständen falle es schwer, im Detail nachzuvollziehen, was überhaupt der Beklagte der Körperschaft- und Gewerbesteuererhebung der Streitjahre zugrundelege. Beispielsweise heiße ist in der Position Nr. … auf Seite … des Betriebsprüfungsberichts „Forderungen gegen Dr. E Wert lt. Prüfung DM 70.518,00 sowohl für die Jahre 1998 und 1999.“ Diese Forderung sei nicht erklärlich. Wiederum stellte die Klägerin den Antrag, die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie mit dem Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, den Klagegegenstand in hinreichender Weise konkretisiert habe.

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2009 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Die Klägerin hat ursprünglich auch Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 erhoben. Insoweit hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 09. März 2010 zurückgenommen; das Verfahren ist sodann durch Beschluss abgetrennt und eingestellt worden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03. März 2009 den Körperschaftsteuerbescheid 1998 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf € 0 festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss eine Klage u.a. den  Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies hat die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist getan.

a) Die Bezeichnung des Klagebegehrens verlangt, dass der Kläger das Ziel seiner Klage so konkret darlegt, dass das Gericht in der Lage ist, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 FGO). Bei Anfechtungsklagen muss daher substantiiert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach der Auffassung des Klägers rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 25. September 2006 – IV B 58/05, juris, m.w.N.). Was hierzu an Angaben zu verlangen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart (BFH aaO.).Ein bloßer Aufhebungsantrag reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH aaO. m.w.N.).

b) Danach waren im Streitfall aus der Klageschrift nicht die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen die Klägerin die Rechtsverletzung herleiten will. Die Klageschrift selbst enthielt lediglich den bloßen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Der in den Akten des Beklagten befindlichen Einspruchsentscheidung können ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, worin die Klägerin die Rechtfertigung des Aufhebungsantrags sehen könnte, denn auch der Einspruch ist nicht begründet worden. Die Nennung einer Aussage aus dem Betriebsprüfungsbericht, verbunden mit „beispielsweise“ und ohne Angabe der rechtlichen Folgerungen, die der Beklagte daraus gezogen hat oder nach Ansicht der Klägerin hätte ziehen sollen, reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, genau darzulegen, welchen Inhalt die Entscheidung des Gerichts haben sollte.

c) Da die gesetzte Ausschlussfrist ungenutzt verstrichen ist, ist die Klage endgültig unzulässig.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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