AG Strausberg, Beschluss vom 23.03.2010 - 11 M 474/10
Fundstelle
openJur 2012, 12711
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bernau vom 13.08.2003, Az. 32 B 928/03. Mit Schreiben vom 19.01.2010 forderte der Obergerichtsvollzieher bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin einen Vorschuss in Höhe von 500,-- Euro an. Diesen spezifizierte er mit Schreiben vom 01.03.2010. Auf die Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 19.01.2010 sowie vom 01.03.2010 wird Bezug genommen. Die Gläubigerin wendet sich mit Schreiben vom 04.03.2010 gegen die Vorschussanforderung der Höhe nach und erhob Erinnerung. Sie meint, 70,-- bis 80,-- Euro für die Türöffnung seien ausreichend. Im Übrigen sichere sie für die Vollstreckungskosten zu, ein Gebot abgeben zu wollen. Auf das Vorbringen in dem Erinnerungsschreiben vom 04.03.2010 wird Bezug genommen.

Der Obergerichtsvollzieher hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser half der Erinnerung nicht ab.

Die gemäß § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Der Vorschuss soll so bemessen sein, dass er zur Deckung der gesamten, durch den Auftrag voraussichtlich entstehenden oder voraussichtlich weiter entstehenden, aber noch nicht gedeckten Kosten ausreicht (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen des Gerichtsvollziehers, 12. Aufl., § 4 GvKostG Rn 15).

Gegen die Vorschusserhebung der Höhe nach durch den Obergerichtsvollzieher gibt es nichts zu erinnern. Nicht die Gläubigerin bestimmt in welcher Höhe der Vorschuss angemessen ist, sondern der Gerichtsvollzieher. Unabhängig davon, dass ein nichtverbrauchter Vorschuss ohnehin auszukehren ist, haftet der Gerichtsvollzieher für die bei Dritten angefallenen Kosten. Ggf. in Vorleistung hat der Gerichtsvollzieher nicht zu gehen.

Die vom Obergerichtsvollzieher angesetzten Schlosserkosten in Höhe von 100,-- Euro sind nicht zu beanstanden. Aus welchem Grund das Wiederverschließen von Türen nicht erforderlich sein soll, hat die Gläubigerin nicht dargelegt.

Gutachterkosten in Höhe von 130,-- Euro sind ebenso nicht zu beanstanden. Der Wert des Fahrzeugs hängt neben dem Erhaltungszustand auch vom verbautem Zubehör sowie von Vorschäden etc. ab und kann stark schwanken. Der Obergerichtsvollzieher ist ersichtlich kein Kfz-Sachverständiger, weswegen die Einschaltung eines Gutachters erforderlich ist. Mögliche Mehrkosten infolge nicht auszuschließender Leerfahrten von Schlosser und Gutachter hat der Obergerichtsvollzieher noch nicht einmal berücksichtigt.

Soweit die Gläubigerin sich gegen die Vorschusserhebung in Höhe von 100,-- Euro für Veröffentlichungskosten wendet, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Nach § 825 Abs. 1 ZPOkannder Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners eine gepfändete Sache in anderer Weise als der öffentlichen Versteigerung verwerten. Gegenüber der öffentlichen Versteigerung (§ 814)  ist eine andere Verwertung die Ausnahme (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 825 Rn. 2). Sie ist daher nicht wahlweise neben der Versteigerung zulässig, sondern nur, wenn sie vorteilhafter erscheint (vgl. Zöller a. a. O.). Dafür, dass eine andere Verwertung vorteilhafter als die öffentliche Versteigerung erscheint, ist nichts ersichtlich. Konkret hat die Gläubigerin dazu nichts vorgetragen. Dass die Gläubigerin selbst ein Gebot abgeben will, ist dafür nicht ausreichend, zumal die Höhe eine solchen - auch in Ansehung von § 817 a ZPO - nicht beziffert worden ist.

Gegen die im Rahmen der Vorschussanforderung angesetzten etwaigen Pfändungs- und Verwertungskosten gibt es ebenso nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.