LG Berlin, Urteil vom 03.03.2010 - 86 O 75/09
Fundstelle
openJur 2012, 12706
  • Rkr:

1. Die deliktische Verantwortlichkeit nach § 827 Satz 2 BGB wird bei einem Diabetiker nicht durch deine mögliche Unterzuckerung ausgeschlossen, wenn dieser zuvor bewusst Alkohol in erheblichen Mengen konsumiert hat.

2. Das Bewegungsgeld gehört als Aufwandsentschädigung bei einem nach §79 LBG übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruch eines Polizeibeamten nicht zu dem an den Dienstherren zu erstattenden Schaden, auch wenn dies aufgrund einer beamtenrechtlichen Ausführungsvorschrift im Monat der Verletzung noch fortzuzahlen ist, weil ein Aufwand tatsächlich nicht entstanden ist.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.059,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus nach § 79 Landesbeamtengesetz (LBG) übergegangenen Ansprüchen wegen der Verletzung eines Polizeibeamten bei dessen Dienstausübung.

Am Dienstag, den 14.06.2005 wurden die Beamten des Klägers, PK xxx und PM xxx zum Hotel “xxx” am Potsdamer Platz in Berlin gerufen, wo der alkoholisierte Beklagte auffällig geworden war.

Der Beklagte war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt als Chefeinkäufer der Firma xxx tätig. Am 13. Juni 2005 leitete er im Hotel “xxxx”, xxx Berlin, xxx 3, eine Verhandlung mit einer niederländischen Firma, in deren Folge die Geschäftspartner den Geschäftsabschluss im Hotel xxx sowie im Hotel xxx bei Whisky und Wodka feierten. Der Beklagte, der an starker Diabetes leidet und für gewöhnlich nur beschränkt Alkohol zu sich nimmt, wurde im Rahmen dieser Feier übermäßig alkoholisiert. Infolge dessen vergaß er, sich Insulin zu spitzen. Im Anschluss an die Feier kehrte der Beklagte in das Hotel xxxx zurück, wo eine Übernachtung für ihn gebucht war. Dort wurde der Beklagte auffällig, so dass die Mitarbeiter des Hotels die Polizei riefen.

Dort trafen gegen 01:35 Uhr die beiden Polizeibeamten, PK xx und PM xx, am Hotel ein. Nachdem sie im Gespräch mit den Mitarbeitern des Hotels den Sachverhalt geklärt hatten, verbrachten sie den Beklagten mit dem Streifenwagen zur Gefangenensammelstelle der Polizeidirektion x, xxxx. xx, xxxx Berlin. Während der Fahrt zur Gefangenensammelstelle telefonierte der Beklagte und auch die Polizeibeamten mit der Ehefrau des Beklagten.

Aus dem Fahrzeug ausgestiegen, brachte PK xx – aus streitigem Anlass – den Beklagten zu Boden und fixierte dessen Arm auf dem Rücken. PM xxx packte daraufhin den anderen Arm des Beklagten und fixierte ihn ebenfalls auf dessen Rücken. Danach legte PK xxx dem Beklagten eine Handfessel an. Bei der Fixierung des rechten Arms des Beklagten auf dessen Rücken wurde der Daumen der rechten Hand des PK xxxx verletzt. Er erlitt einen knöchernen Ausriss des Daumengrundgelenks.

Der mit der Blutentnahme beauftragte, in der Polizeidienststelle anwesende Arzt wurde auf die Diabetes des Beklagten aufmerksam und gab ihm ein Stück Traubenzucker.

Wegen dieses Schadensereignisses wurde gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Az. (272 Cs) 63 Js 4044/05 (923/05) ein Strafverfahren durchgeführt, welches gemäß § 153 a StPO gegen die Zahlung eines Betrages von 3.000 € eingestellt wurde.

Der Kläger begehrt mit der Klage aus übergegangenem Recht Ersatz für die durch die Verletzung des PK xxxx entstandenen Kosten für fortgezahlte Dienstbezüge und Heilbehandlungskosten. Der Kläger behauptet, PK xxxx habe seine Verletzung durch die Widerstandshandlung des Beklagten erlitten, als dieser zur Abwehr des Angriffs des Beklagten vor der Polizeidirektion xxx die Hände des Beklagten auf dessen Rücken fixiert habe.

Der Kläger behauptet, Anlass des Polizeieinsatzes im Hotel sei gewesen, dass der Beklagte an der Hotelbar randalierte. Der Beklagte habe sich auch schon sehr aggressiv verhalten, als er sich mit den Polizeibeamten vor dem Hoteleingang befand, und dieses Verhalten auch auf der Fahrt zur Gefangenensammelstelle aufrecht erhalten. Nachdem der Beklagte vor der Gefangenensammelstelle aus dem Fahrzeug ausstieg, habe er seine Faust gehoben und versucht, den PK xxx, der ihm die Autotür geöffnet hatte, mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Dieser habe dem Schlag noch ausweichen können, und habe daraufhin den Beklagten mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht.

Der Kläger begehrt zum einen Ersatz für die vom Kläger geleisteten Gehaltsfortzahlungen in Höhe von insgesamt 4.551,81 €.

Der Kläger behauptet, der verletzte Polizeibeamte sei wegen der Verletzung in der Zeit vom 20.06.2006 bis zum 03.08.2005 dienstunfähig erkrankt gewesen. Er sei in dieser Zeit auch nicht zeitweilig im Innendienst einsetzbar gewesen, weil auch hierfür bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes besonders hohe Anforderungen an die gesundheitliche Einsatzfähigkeit zu stellen seien. Der Kläger macht insofern die anteilig auf den Zeitraum der Dienstunfähigkeit entfallenden Beträge für Dienstbezüge, anteiliges Urlaubsentgelt, anteilige Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld), Vermögenswirksame Leistungen, Schichtzulage sowie Bewegungsgeld und einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten geltend. Hinsichtlich der Bezifferung des Anspruchs im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung der zuständigen Dienststelle des Polizeibeamten Anlage K 2 (Bl. 23) und K 7 (Bl. 76). Der Polizeibeamte erhält regelmäßig eine Wechselschichtzulage von monatlich 51,13 €.

Er erhält zudem regelmäßig ein Bewegungsgeld von monatlich 11 €. Diesbezüglich hat der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis (Bl. 68) hin die Klage bezüglich der für die Monate Juli und August anteilig begehrten Beträge zurückgenommen, verfolgt die Klage aber hinsichtlich eines Teilbetrages von 4,03 € anteilig für die 11 Tage der Dienstunfähigkeit im Monat Juni 2005 weiter, weil nach der Ausführungsvorschrift für die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen das Bewegungsgeld bei Erkrankung des Beamten in dem Monat weiterzuzahlen sei, in dem die Unterbrechung der Außendiensttätigkeit eingetreten ist.

Der Kläger begehrt außerdem den Ersatz der an den verletzten Polizeibeamten gezahlten anteiligen Sonderzuwendung in Höhe von 78,91 €. Der Beamte erhält regelmäßig jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 640,- €. Auf den gerichtlichen Hinweis hin (Bl. 68) hat der Kläger insoweit eine Neuberechnung vorgelegt (Bl. 76, K 7), bei der die jährliche Zahlung von 640 € zeitanteilig auf die Tage der Dienstunfähigkeit berechnet werden. Bei der Ermittlung des Tagesbetrages wurden 42 Urlaubskalendertage (berechnet auf 29 Urlaubstage und 1 Freistellungstag) herausgerechnet (365 – 42= 323), so dass sich ein täglicher Betrag von (640 € / 323 Tage =) 1,98 € ergibt, den der Kläger auf die Tage der Dienstunfähigkeit des Beamten berechnet hat. Von dem sich ergebenden Betrag (89,16 €) macht der Kläger nur den an den Beamten tatsächlich gezahlten Betrag von 78,91 € geltend.

Der Kläger macht zudem für den verletzten Beamten aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften erstattete Kosten für die ärztliche Behandlung der Hand und Heilmittel in Höhe von 1.512,03 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 6 der Anspruchsbegründung (Bl. 18 d.A.) sowie auf die Anlagen K 3 (Bl. 24 – 31 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Klage in Höhe von 12,08 € (hinsichtlich des Bewegungsgeldes von ursprünglich geltend gemachten 16,09 €), zurückgenommen und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.063,86 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den PK xxx nicht verletzt. Da der Beklagte sich an die Situation selbst nicht mehr erinnern könne, bestreitet der Beklagte die Verletzung selbst und die Ursächlichkeit der eigenen Handlung des Beklagten für diese Verletzung mit Nichtwissen.

Die Verletzung beruhe auf einer Fixierungshandlung durch den Zeugen xxxx, die erfolgte, weil dieser der Fehleinschätzung unterlegen sei, der Beklagte wolle ihn angreifen. Dabei habe sich der Beklagte lediglich in einem krankhaften Zustand befunden, weil er infolge starker Diabetes an akuter Unterzuckerung gelitten habe.

Die Polizei sei schon nicht wegen Randalierens des Beklagten in das Hotel gerufen worden, sondern weil der Beklagte unterzuckert und nicht mehr ansprechbar an der Hotelbar saß und die Versuche der Angestellten, ihn aufzuwecken und mit ihm zu kommunizieren, fehlschlugen. Der Beklagte sei schon bei Eintreffen der Polizei so stark unterzuckert gewesen, dass er seine Umgebung nicht mehr bewusst wahrgenommen habe. Schon vor dem “Hotel xxx” sei der Beklagte so akut unterzuckert gewesen, dass er den Anweisungen der Polizisten nicht mehr habe Folge leisten können, was diese fälschlich als Widerstand ausgelegt hätten.

Die Polizeibeamten hätten aber schon auf der Fahrt die Unterzuckerung des Beklagten bemerken müssen, weil der Beklagte infolge der Unterzuckerung an Halluzinationen gelitten habe. Als die Polizisten auf der Fahrt zur Sammelstelle die Ehefrau des Beklagten anriefen, und dem Beklagten das Mobiltelefon gaben, habe dieser die Ehefrau aufgefordert, die Polizei anzurufen, da er von Männern, die er nicht kenne, entführt worden sei. Die Ehefrau habe daraufhin den Polizisten erklärt, dass der Beklagte starker Diabetiker sei und dringend ein Stück Traubenzucker brauche.

Zu dem behaupteten Schlag ins Gesicht des PK xxx sei der Beklagte aufgrund seines dann schon hilflosen Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen. Die Polizisten hätten die Untätigkeit des Beklagten als Widerstand ausgelegt, die Geduld verloren und den Beklagten deshalb auf dem Boden fixiert. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt seit Stunden kein Insulin mehr gespritzt hatte, hätte sich in einer Art Dämmerzustand befunden, so dass er erkennbar schuldunfähig gewesen sei.

Der Beklagte bestreitet die Dienstunfähigkeit des Verletzten PK xxx, soweit diese jedenfalls über eine Woche hinausging. Der Beklagte meint, der Polizeibeamte habe zeitweilig in den Innendienst versetzt werden können und etwa am Empfang des Polizeireviers arbeiten können. Der Beklagte bestreitet ferner die Höhe der Gehaltsfortzahlung der Höhe nach als nicht nachvollziehbar.

Die Akten des Amtsgerichts Tiergarten zu dem Az. (272 Cs) 63 Js 4044/05 (923/05) lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift aus dem Termin vom 03.03.2010.

Gründe

Die zulässige Klage ist – abgesehen von einem Teilbetrag von 4,03 € für das anteilige Bewegungsgeld - überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 223, 229 StGB, welcher nach § 79 Satz 1 LBG auf den Kläger übergegangen ist.

Der Beklagte hat den geschädigten Polizeibeamten, PK xxx, bei dessen Versuch verletzt, ihn in die Polizeidienststelle zu führen, so dass der Beamte hinsichtlich sämtlicher ihm aus diesem Vorfall entstehenden Schäden gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223, 113 StGB hat.

Dieser Schadensersatzanspruch ist nach § 79 LBG kraft Gesetzes insoweit auf den Kläger als Dienstherrn des Geschädigten übergegangen, als dieser während der Dauer der Dienstunfähigkeit des Geschädigten oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen an den Geschädigten verpflichtet ist.

Das Gericht geht hierbei davon aus, dass sich der Polizeibeamte PK xxx verletzte, als er den Beklagten, der bei der Ankunft an der Polizeidirektion xx aus dem Polizeifahrzeug gesprungen ist und versuchte, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden brachte und den rechten Arm des Beklagten auf dessen Rücken fixierte.

Der bestrittene Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der in der Strafakte vorhandenen Zeugenaussagen. Der Beklagte bestreitet zwar, dass er den Geschädigten bei der Ankunft an der Polizeidirektion xxx geschlagen habe, weil er sich an diesen Vorfall und die diesem vorausgehenden Ereignisse des Abends aufgrund seines Zustandes der Unterzuckerung nicht mehr erinnern könne. Es ist insofern allerdings schon fraglich, ob hier ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO zulässig ist, nachdem es um eine Handlung des Beklagten selbst geht, die auch Gegenstand seiner, wenn auch getrübten Wahrnehmung, war, und zu der er sich dem Kläger gegenüber (etwa in dem anwaltlichen Schreiben an den Polizeipräsidenten vom 17.03.2008) auch erklärt hat.

Die klägerische Darstellung des Sachverhalts bestätigt sich jedenfalls vollumfänglich durch die Aussage des Polizeibeamten PK xxx im Strafverfahren (Bl. 27 der Strafakte).

Diese Aussage ist dem Beklagten auch bekannt; er hat sich ausweislich der Strafakte bei den Mitarbeitern des Hotels entschuldigt, nachdem ihm der Akteninhalt von seinem damaligen Strafverteidiger bekannt gemacht worden ist (Bl. 74, 77 ff.), wie sich auch aus der Anlage K 5 (Bl. 62) ergibt, wo es seitens des Strafverteidigers in einem Schreiben an die ermittelnde Staatsanwaltschaft heißt, der Beklagte “räumt unumwunden ein, dass er sich wegen Beleidigung und ggf. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben könnte”.

Insofern ist das einfache Bestreiten hier nicht ausreichend. Der Beklagte hätte sich vielmehr näher mit dem Inhalt der klägerischen Darstellung auseinandersetzen müssen, um darzulegen, wie sich das Geschehen anders als behauptet zugetragen hätte, oder inwiefern damit zu rechnen sei, dass der Zeuge PK xxxx bei einer Vernehmung im Zivilprozess nunmehr anders aussagen würde als bei der Erstattung seiner Strafanzeige am Tag des Vorfalls. Der Beklagte hat auch die Verletzung des Polizeibeamten als solche nicht bestritten. Er hat vielmehr im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2008 an den Kläger ausdrücklich sein Bedauern dafür zum Ausdruck bringen lassen, “dass Ihr Kollege durch” ihn “verletzt wurde”.

Die nach Belehrung über seine Zeugenpflichten erfolgte Aussage des PK xxx in seiner Anzeige vom 14.06.2005 erscheint auch angesichts des Inhalts der Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Hotels xxxx nachvollziehbar, die das Verhalten des Beklagten in dem Hotel betreffen und Anlass zum Herbeirufen der Polizei gegeben haben. Danach trifft es zwar zu, dass der Beklagte in der Hotelbar des xxxx zunächst eingeschlafen ist und nicht ansprechbar war. Als er erwachte, hat der Beklagte sich allerdings nach diesen Aussagen sehr aggressiv verhalten, die Mitarbeiter wiederholt beschimpft und bedroht und mehrfach versucht, die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Hotels zu schlagen. Der Beklagte war hierbei auch erkennbar alkoholisiert, hat sich aber dennoch so gesteuert verhalten, dass die Angegriffenen seinen Schlägen nur knapp ausweichen konnten. Insofern bestätigt sich die Darstellung des Beklagten, er habe sich in einem derartigen Dämmerzustand befunden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sein könne, nach dem Polizeibeamten PK xxx zu schlagen, gerade nicht. Dafür, dass die Beamten bei Ankunft an der Polizeidienststelle schlicht die Geduld verloren hätten, weil sie das passive Verhalten des Beklagten irrtümlich für Widerstand gehalten hätten, ist aus der beigezogenen Akte nichts ersichtlich. Nach dem Inhalt der Zeugenaussagen in dem Strafverfahren hat sich der Beklagte nicht passiv verhalten.

Der Beklagte ist für die Verletzung des Polizeibeamten nach haftungsrechtlichen Grundsätzen auch dann verantwortlich, wenn er diesen nicht durch eigene körperliche Gewalt verletzt hat, sondern sich die Verletzung nur bei der polizeilichen Maßnahme des Fixierens der Hände des Beklagten auf dessen Rücken zugetragen hat.

Hierfür ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das Verhalten des Beklagten die Voraussetzungen eines schuldhaften Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamten erfüllte, § 113 StGB, wofür Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich wäre. Es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte sich in dieser Hinsicht tatsächlich strafbar gemacht hat, wovon immerhin die Staatsanwaltschaft in dem Strafbefehlsentwurf (Bl. 85, 87 der Strafakte) ausgegangen ist.

Denn der Beamte PK xxxx wurde bei der polizeilichen Maßnahme an seiner Gesundheit verletzt, so dass eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Hierfür war ein Verhalten des Beklagten ursächlich; denn die Verletzung wäre nicht eingetreten, wenn der Beklagte den Polizeibeamten nicht angegriffen und hierdurch veranlasst hätte, ihn auf dem Boden zu fixieren. Es handelt sich auch nicht um eine derart abwegige oder überraschende Verhaltensweise, dass der Beklagte bei seinem Verhalten, dem Angriff auf den Beamten, nicht mehr damit zu rechnen brauchte, so dass die Kausalität auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz zu bejahen ist.

Schließlich ist der Beklagte auch deliktisch für diesen Schaden verantwortlich, weil ihm hinsichtlich dieses Geschehens jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist. Hierbei kann es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte, was der Kläger bestreitet, aufgrund seines Zustandes zum Zeitpunkt der Verletzung des Beamten für sein Handeln im Sinne des § 827 S. 1 BGB nicht mehr verantwortlich war.

Es kann allerdings schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich zur Zeit der Verletzung des Polizisten in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat. Der Kläger hat die Schilderung des Beklagten, dieser habe sich in einem Zustand akuter Unterzuckerung befunden, so dass er seine Umgebung nicht mehr bewusst wahrgenommen habe und sich nur noch in einem Dämmerzustand befunden habe, zulässig mit Nichtwissen bestritten. Denn aus den polizeilichen Ermittlungen, die dem Bereich des Klägers entspringen und die er daher als Vorgang im eigenen Verantwortungsbereich nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten könnte, ergibt sich dieser Umstand nicht. Vielmehr ist bei einer bei Ankunft in der Polizeidienststelle um 3.00 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 °/oo festgestellt worden (Bl. 45 der Strafakte). Allein der Grad der Alkoholisierung führt hier demnach nicht zwingend zur Annahme eines Schuldausschließungsgrundes nach § 20 StGB, dessen Maßstäbe bei der Beurteilung nach § 827 BGB herangezogen werden können. Zwar kann für die Frage, ob ein Alkoholrausch eine erhebliche und die freie Willensbestimmung ausschließende Bewusstseinstrübung darstellt, nicht allein auf die Werte des Blutalkoholspiegels abgestellt werden. Es ist jedoch in dem Fragebogen zum Antrag durch den untersuchenden Arzt (Bl. 46 R der Strafakte) zum allgemeinen Befund bei dem Beklagten festgestellt worden, dass dieser deutlich sprach und bei klarem Bewusstsein war, auch wenn zugleich ein deutlicher Alkoholeinfluss festgestellt wurde. Diese Beschreibung durch den Arzt ist mit dem vom Beklagten geschilderten Dämmerzustand nicht in Einklang zu bringen.

Der Beklagte hat für sein Vorbringen, sich infolge Unterzuckerung zur Tatzeit in einem derartig bewusstseinsgetrübten Zustand befunden zu haben, dass er für sein Handeln nicht mehr nach § 827 Satz 1 BGB verantwortlich gemacht werden könnte, auch keinen hinreichenden Beweis angetreten. Der Beklagte hat lediglich das Telefonat mit der Ehefrau des Beklagten unter Beweis durch Vernehmung der Frau xxx gestellt. Für die behauptete Unterzuckerung und ihre Folgen auf die Wahrnehmung und Steuerungsfähigkeit des Beklagten hat er nur Sachverständigengutachten angeboten. Dieser Beweis ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu belegen. Denn ein gegenwärtig einzuholendes Sachverständigengutachten könnte sich allenfalls aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder anhand der Behauptung des Beklagten damit auseinandersetzen, wie sich bei einer starken Diabetes der übermäßige Alkoholkonsum in Verbindung mit einer unzureichenden Zufuhr von Insulin allgemein auswirken kann. Hieraus könnte sich aber nichts dafür ergeben, ob dies bei dem Beklagten am 14.06.2005 zum Ausschluss der Schuldfähigkeit geführt hat, zumal bei der polizeilichen Blutuntersuchung der Blutzuckerspiegel nicht festgestellt worden ist.

43Unabhängig hiervon kann die Frage, ob der Beklagte zur Tatzeit noch schuldfähig war, aber dahinstehen. Denn auch wenn man einen Zustand der Schuldunfähigkeit unterstellt, ist der Beklagte jedenfalls nach § 827 Satz 2 BGB für die in diesem Zustand begangene unerlaubte Handlung so verantwortlich, als habe er sie fahrlässig begangen. Die Körperverletzung kann jedenfalls fahrlässig begangen werden (§ 229 StGB), so dass die Tatsache, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf für die Verwirklichung des § 113 StGB nicht ausreicht, unerheblich ist. Auch hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung an der Gesundheit bei § 823 Abs. 1 BGB ist einfache Fahrlässigkeit ausreichend.

Der Beklagte bestreitet selbst nicht, dass er Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen hat, was auch durch die entnommene Blutprobe bestätigt wird. Demnach ist hier unstreitig, dass der Beklagte sich “durch geistige Getränke” Im Sinne des § 827 Satz 2 BGB in einen vorübergehenden Zustand die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand versetzt hat. Wer sich selbst aber schuldhaft – etwa durch Alkohol – vorübergehend in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt und in diesem Zustand eine unerlaubte Handlung begeht, muss sich diese nach § 827 Satz 2 BGB als fahrlässig vorwerfen lassen und für sie haften. Ein Verschulden scheidet nur dann aus, wenn der Täter die berauschende Eigenschaft des Getränks weder kannte noch kennen musste. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass er infolge seiner Diabetes generell wenig Alkohol trinkt. Der Beklagte war sich bei dem Konsum der alkoholischen Getränke durchaus bewusst, dass es sich um Whisky und Wodka handelte. Darüber hinaus war ihm auch bekannt, dass seine Alkoholtoleranz aufgrund seiner Diabetes stark herabgesetzt war. Auf die ihm bekannte mangelnde Widerstandskraft seines Körpers gegen geistige Getränke kann sich der Schädiger zu seiner Entlastung nicht berufen (vergl. Palandt Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 27, Rn. 2 aE). Es ist auch nicht zu klären, ob der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen konkret damit rechnen musste, dass er in alkoholisiertem Zustand Personen verletzen könnte. Dies wäre nur Voraussetzung, wenn es um eine fahrlässige actio libera in causa ginge. Hier entbindet der § 827 Satz 2 BGB gerade von der Feststellung eines Vorsatzes hinsichtlich der später begangenen Tat schon zum Zeitpunkt des Trinkens; nach § 827 Satz 2 BGB richtet sich der Vorwurf vielmehr allein auf die Herbeiführung des Zustandes der Unzurechnungsfähigkeit (vergl. Münchener Kommentar, Mertens, BGB, § 827 Rn. 6).

Es braucht hier auch nicht geklärt zu werden, ob die Ehefrau des Beklagten, wie dieser behauptet und der Kläger bestreitet, bei dem Telefonat mit den Beamten auf der Fahrt zur Polizeidienststelle ausdrücklich auf die Diabeteserkrankung des Beklagten hingewiesen hat und die Beamten gebeten hat, dem Beklagten ein Stück Traubenzucker zu geben. Denn der Beklagte hat insofern nicht vorgetragen, dass die Beamten hierzu in der Lage gewesen wären; dass sich im Polizeifahrzeug Zucker befunden hätte oder er selbst etwa - mit Kenntnis der Beamten - Traubenzucker bei sich führte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch wenn die Beamten von der möglichen Unterzuckerung Kenntnis gehabt hätten, kann dem Beamten PK xxx aus dem weiteren Verlauf der Ereignisse keinerlei Vorwurf eines Mitverschulden gemacht werden. Denn der Beklagte war jedenfalls auch alkoholisiert und aggressiv, und hatte zuvor mehrere Personen beschimpft, beleidigt und mit der Faust zu schlagen versucht. Eine andere Möglichkeit, als den Beklagten in eine Polizeidienststelle zu bringen, wo auch ein Arzt nach ihm sehen könnte, hatten die Beamten nicht. Hätte der Beamte PK xxx den Beklagten nicht festgehalten, hätte für diesen selbst und auch für Dritte wiederum eine Verletzungsgefahr bestanden. In diesem Fall erscheint auch der Einsatz einfacher körperlicher Gewalt gerechtfertigt und geboten, auch wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den berauschten Zustand des Betroffenen auch eine Krankheit (mit)ursächlich sein könnte.

Schließlich steht dem Kläger ein gemäß § 79 LBG übergegangener Anspruch auf Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe zu. Denn der Schaden besteht in der Differenz zwischen der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Vermögenslage ohne Berücksichtigung der durch den Dienstherren aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften geleisteter Fortzahlung der Dienstbezüge.

Der Kläger kann daher die Dienstbezüge grundsätzlich in der Höhe verlangen, wie sie in der Anlage K 2 der Höhe nach aufgegliedert dargestellt sind und sich für einen Polizeikommissar aus den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften ergibt.

Dem Geschädigten waren die ihm geschuldeten Bezüge auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 1, 3 19, 20 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fortzuzahlen. Auch insoweit gehen nach § 79 LBG die Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz auf den Kläger als Dienstherrn über, weil er während der Zeit der durch den Vorfall herbeigeführten Dienstunfähigkeit zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet war. Für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten kann nur darauf abgestellt werden, dass er aufgrund seiner – durch die eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten – Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, sich durch seine Arbeit seine Dienstbezüge zu verdienen. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs kann die Tatsache, dass auch während der Dienstunfähigkeit die Bezüge fortgezahlt werden, nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen, weil Leistungen des Dienstherren nur zu einem Forderungsübergang führen, aber nicht der Freistellung des Schädigers dienen sollen (vergl. Palandt, (Grüneberg), a.a.O., vor § 249 Rn. 134).

Es ist aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers auch davon auszugehen, dass der verletzte Beamte in der Zeit vom 20.06.2005 bis zum 03.08.2005 dienstunfähig war. Angesichts der durchgehend erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und angesichts der unstreitigen Art und Schwere der Verletzungen reicht das einfache Bestreiten der Dienstunfähigkeit durch den Beklagten nicht aus. Der Beklagte hat denn die eingehenden Ausführungen des Beklagten zu der Dienstunfähigkeit auch nicht weiter bestritten. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, der zudem Rechtshänder ist, nicht, wie der Beklagte meint, nach einem knöchernen Ausriss des Daumengrundgelenks der rechten Hand nach einer Woche mit einem – unstreitig erforderlichen - Gipsverband wieder den Dienst antreten kann. Der Kläger hat insofern plausibel dargelegt, dass auch ein Einsatz am Empfang in der Wache nicht möglich ist, weil schlichtweg keine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst denkbar ist, bei der die rechte Hand nicht gebraucht wird. Es kann daher zugrunde gelegt werden, dass auch in der Zeit nach dem 13.07.2005, als der Gipsverband abgenommen wurde, noch keine Dienstfähigkeit bestand. Der Kläger hat dies mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, den Rechnungen über die Heilbehandlungen und der ausführlichen Schilderungen der Voraussetzungen für die Dienstfähigkeit hinreichend substantiiert dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten setzt sich mit diesen Einzelheiten hingegen nicht auseinander und führt daher nicht zur Erforderlichkeit einer über den vorliegenden Urkundsbeweis hinausgehenden Beweisaufnahme.

Auch der Höhe nach hat der Kläger auf das Bestreiten des Beklagten hin die Zusammensetzung und Rechtsgrundlagen für die Zahlung der im Einzelnen geltend gemachten Anteile der Dienstbezüge nachvollziehbar dargelegt.

Insbesondere hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts hin hinreichend dargelegt, dass er die Berechnung der vom Schädiger zu leistenden anteiligen Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) zutreffend unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen hat, dass diejenigen Verdienstausfallbeträge für das Weihnachtsgeld, die auf die anteiligen Urlaubs- und Freistellungstage entfallen, nicht erstattungsfähig sind (vergl. hierzu BGH Urt. vom 7.05.1996, NJW 1996, 2296 ff.). Denn die Sonderzuwendung wurde nicht auf jeden Kalendertag, sondern – wie erforderlich – nur auf die Anwesenheitstage berechnet. Der geltend gemachte Betrag ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

52Allerdings hat – auch nach der teilweisen Klagerücknahme - der Kläger keinen Anspruch auf das geltend gemachte Bewegungsgeld in Höhe von 4,03 €. Denn die Beträge für den Monat Juni wurden zwar aufgrund einer beamtenrechtlichen Ausführungsvorschrift (hier den Ausführungsvorschriften über die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen) an den geschädigten Polizeibeamten trotz der bestehenden Dienstunfähigkeit bezahlt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Sache nach kein Entgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 17 BBesG ist. Das Bewegungsgeld wird vom Kläger aufgrund der AV BewG u.a. im Außendienst tätigen Kriminalbeamten gewährt, und zwar "zum Ausgleich der durch ihre dienstlichen Aufgaben bedingten Mehraufwendungen" (Ziff. 1 AV BewG). In der Zeit, in der kein Außendienst geleistet wird, entsteht kein Aufwand, so dass ein solcher auch nicht zu entschädigen ist (vergl. Urteil des VG Berlin vom 24.4.1995 (Az. 28 A 177.92)). Dass – wie der Kläger meint - der Fall anders zu beurteilen sein sollte, wenn, wie in dem vom VG Berlin entschiedenen Fall, anstelle einer verletzungsbedingten Dienstunfähigkeit ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft eine Beamtin an der Ausübung des Außendienstes hindert, ist nicht ersichtlich.

Werden solche Zahlungen aufgrund besonderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts dem verletzten Beamten dennoch geleistet, sind sie jedenfalls vom Schädiger nicht zu erstatten, weil sie zu dem bei dem Geschädigten entstandenen Schaden nicht kongruent sind. Insofern hätte der Verletzte auf der Leistungsebene primär zwar einen Anspruch auf Zahlung gegen den Kläger, der Umfang des vom Beklagten zu leistenden Schadensersatzes richtet sich aber nicht nach diesem Primäranspruch, sondern nach dem bei dem Geschädigten, PK xxx, entstandenen Schaden. Bezüglich des Betrages von 4,03 € war die Klage daher abzuweisen.

Der Schaden des Verletzten PK xxx umfasst schließlich auch die für seine Heilbehandlung erforderlichen Kosten. Diese hat der Kläger aufgelistet und mit den Anlagen K 3 auch durchgehend belegt. Der Kläger hat ferner vorgetragen, diese Kosten aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften für den Geschädigten übernommen zu haben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG für die Kosten für ärztliche Behandlungen und Heilmittel. Auf sämtlichen Belegen ist auch der Stempel “bezahlt aus Unfallfürsorgemitteln” aufgebracht.

Der Kläger hat mithin auch einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten von 1.512,03 €. Die Summe ist auch rechnerisch richtig ermittelt. Der Beklagte hat das Entstehen und die Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen schon nicht näher bestritten. Der Einwand, die Berechtigung für die beiden am 20.06.2005 und 22.06.2005 erfolgten ärztlichen Beratungen in der Rechnung der xxxx GmbH vom 08.07.05 (Bl. 27) (mit einem Rechnungsbetrag von insgesamt 30,83 €) sei nicht nachvollziehbar, weil schon zuvor eine ärztliche Beratung stattgefunden habe, kann nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Rechnung oder der Angemessenheit des Rechnungsbetrages bei einem Gebührenfaktor von 2,3 führen. Denn bei der Art der Verletzung ist es durchaus nachvollziehbar, dass mehrfache ärztliche Besprechungen stattfinden.

Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen ab dem 15.03.2008 ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO, da der Kläger den Beklagten schriftlich mit angemessener Fristsetzung bis zu diesem Datum gemahnt hat.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.