SG Berlin, Urteil vom 25.03.2010 - S 26 AS 8114/08
Fundstelle
openJur 2012, 12593
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2008 (W ….) in der Fassung des Darlehensbescheides vom 07.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 02.11.2007 bis einschließlich 30.11.2007 in Höhe von 664,10 Euro und für die Zeit vom 01.12.2007 bis einschließlich 30.04.2008 in Höhe von 687,00 Euro monatlich als verlorenen Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) dem Grunde nach für die Zeit vom 02.11.2007 bis einschließlich 30.04.2008.

Der 1959 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und Vater einer am 18.11.2000 geborenen Tochter, die die italienische und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und die sich jedenfalls seit August 2007 zu zeitlich etwa gleichen Teilen im Haushalt der Kindesmutter und im Haushalt des Klägers aufhält.

Der Kläger beantragte am 04.10.1985 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Zwischen Dezember 1985 und Oktober 1988 war er mehrfach für kurze Zeiträume sozialversicherungspflichtig beschäftigt, von Februar 1989 bis Juni 1990 war der Kläger mit einer Unterbrechung arbeitslos gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den den Kläger betreffenden Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 12.11.2009 (Bl. 71 d.A.) Bezug genommen. In den Jahren 1987, 1990, 1992, 1998 und 2000 kam es zu insgesamt fünf strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht T in B bzw. das Amtsgericht R .

Auf dessen Erklärung vom 18.06.2005, freizügigkeitsberechtigt zu sein, hin erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – dem Kläger am 21.06.2005 eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU).

Bis zum 30.09.2007 wohnte der Kläger zunächst in B-. und erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom JobCenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Am 13.09.2007 erteilte das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg dem Kläger eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft in der O..str. ..in B.. (Verwaltungsakte Bl. 20), die der Kläger sodann am 18.09.2007 anmietete (Verwaltungsakte Bl. 21) und am 01.10.2007 bezog (Verwaltungsakte Bl. 11). Für die vorgenannte, 54,84 m² große Zwei-Raum-Wohnung in der O..str. ..hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen – ohne Aufwendungen für die Gasversorgung für die Kochstelle des Klägers – von 340,00 Euro (davon 263,00 Euro Kaltmiete und 77,00 Euro Betriebskostenvorauszahlungen, Verwaltungsakte Bl. 21) zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt mittels eines elektrisch betriebenen Warmwasserboilers. Für die Heizung und zum Kochen wird Gas verwendet (Verwaltungsakte Bl. 19).

Nachdem das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wegen des umzugsbedingten Zuständigkeitswechsels mit Bescheid vom 20.09.2007 zum 01.11.2007 aufgehoben hatte (Verwaltungsakte Bl. 15), beantragte der Kläger am 02.11.2007 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.12.2007 (Verwaltungsakte Bl. 76) mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem SGB II lägen bei dem Kläger nicht vor, da sich dessen Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitssuche ergebe, was einen Anspruch auf Leistungen ausschließe.

Den gegen Ablehnungsbescheid vom 06.12.2007 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 18.12.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 (W …/08) als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung sei § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung angegeben, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Arbeitssuche aufhalte. Da sich das Aufenthaltsrecht des Klägers allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, habe dieser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte gehe davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten beantragte der Kläger zunächst bei dem erkennenden Gericht einstweiligen Rechtsschutz. Auf den Beschluss der Kammer vom 02.04.2008 (Az. S 26 AS 8114/08 ER) hin bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 07.04.2008 für die Zeit vom 24.01.2008 bis zum 30.04.2008 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen, und zwar in Höhe von 183,19 Euro für den Zeitraum 24.-31.01.2008 und von 687,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 (Verwaltungsakte Bl. 106).

Mit seiner am 14.04.2008 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für unanwendbar, da sie gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Überdies halte sich der Kläger, der seit 1996 ununterbrochen in Deutschland lebe, nicht nur zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf, zweiter wesentlicher Grund seines Aufenthalts sei vielmehr die familiäre Bindung zu seiner Tochter, die zeitweise bei ihm wohne.

Nach Klageerhebung bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Fortzahlungsantrag vom 24.04.2008 (Verwaltungsakte Bl. 125) hin mit Bescheid vom 07.05.2008 für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 687,00 Euro. Durch Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 erstmals Leistungen nach dem SGB II als verlorenen Zuschuss und ohne Vorläufigkeitsvorbehalt.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2008 (W 352/08) in der Fassung des Darlehensbescheides vom 07.04.2008 für die Zeit vom 02.11.2007 bis einschließlich 30.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts nach dem SGB II in Höhe von 687,00 Euro monatlich als verlorenen Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 05.02.2010 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Gründe

1. Das Gericht konnte hier gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da beide Beteiligte hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG zulässig und auch begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2008 in der Fassung des Darlehensbescheides vom 07.04.2008, der entsprechend § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.11.2007 bis einschließlich 30.04.2008 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss jedenfalls in der von ihm in dem hiesigen Verfahren ausdrücklich geltend gemachten Höhe von 687,00 Euro monatlich.

a. Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrten Leistungen ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 8ff., 19ff. SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze aus § 7a SGB II nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, soweit sie nicht von einem Leistungsausschluss erfasst werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger dem Grunde nach vor.

b. Unstreitig liegen in der Person des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II vor. Darüber hinaus ist der Kläger als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, für den die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 39 Abs. 1 EGV in der bis zum 30.11.2009 geltenden Fassung, uneingeschränkt gilt, auch im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II erwerbsfähig.

c. Überdies ist der Kläger – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Ausgenommen vom Leistungsbezug nach dem SGB II sind hiernach u.a. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.

aa. Dabei spricht mit Blick auf den Kläger bereits vieles dafür, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum zwar auch, aber nicht ausschließlich ein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU) herleiten konnte und damit bereits tatbestandlich nicht dem Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterlag.

Nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig von weiteren Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Daueraufenthaltsrecht). In diesen Fällen wird das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nicht durch dem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche begründet, vielmehr besteht es unabhängig von Aufenthaltszwecken oder sonstigen Voraussetzungen.

Vorliegend spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen aus § 4a FreizügG/EU bereits in dem streitbefangenen Zeitraum für den Kläger vorlagen. Wenngleich die genauen Aufenthaltszeiträume des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Beteiligten im Streit stehen, so ergeben sich weder aus der durch die Kammer beigezogenen Ausländerakte des Klägers noch aus dem Sachvortrag der Kläger- oder der Beklagtenseite Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung des Klägers, er halte sich seit 1996 ohne Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland auf, nicht zutrifft. Zu eigenen Ermittlungen die Aufenthaltszeiträume des Klägers betreffend hat sich der Beklagte nicht veranlasst gesehen. Für einen ununterbrochenen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik jedenfalls seit November 2000 spricht auch der Umstand, dass am 18.11.2000 in Berlin die Tochter des Klägers geboren wurde und der Kläger an der Betreuung seiner Tochter mitwirkt.

Indes kann die genaue Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland offen bleiben, da selbst dann, wenn die Voraussetzungen aus § 4a FreizügG/EU in der Person des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen haben sollten, der Leistungssausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits aus Rechtsgründen auf den Kläger unanwendbar ist.

bb. Zwar stehen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Ansicht der Kammer Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts nicht entgegen.

Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wird ein in Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (sog. Unionsbürgerrichtlinie; Abl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) enthaltener Vorbehalt in nationales Recht umgesetzt.

In diesem Zusammenhang sieht die Kammer keine Veranlassung, bereits an der Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie mit europäischem Primärrecht, namentlich mit Art. 12 EGV in Verbindung mit Art. 39 EGV, zu zweifeln mit der Folge, dass unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II mit Blick auf Unionsbürger möglicherweise insgesamt gegen europäisches Primärrecht verstieße. Diese Frage kann im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – Rs. C-22/08 und C 23-08; veröffentlicht im Internet unter www.curia.europa.eu ) als im Sinne einer Vereinbarkeit geklärt angesehen werden. Auf die Vorlagefrage des Sozialgerichts Nürnberg hin, ob Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Art. 12 in Verbindung mit Art. 39 EGV vereinbar sei, sah der EuGH ausdrücklich keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie berühren könnte (EuGH, a.a.O. – Rechtssachen Vatouras, Koupatantze – Rn. 46).

Nach Überzeugung der Kammer ist der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, jedenfalls soweit er vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt, auch im Übrigen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar (ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.04.2008 – L 9 AS 59/08 B ER; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 15ff.; Mangold/Pattar, Ausschluss von Leistungen für arbeitssuchende Ausländer: Notwendigkeit einer europa-, völker- und grundrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, in: VSSR 2008, 243ff.; ebenso, aber einen Anspruch nach dem SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 – L 9 B 80/07 AS ER, Rn. 25ff.; Beschluss vom 03.11.2006 – L 20 B 248/06 AS ER, Rn. 22ff.; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007 – L 19 B 116/07 AS ER; Schreiber, Frank, Der Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: info also 2008, 3ff.)

Zwar ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH auch jene Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 39 EGV fallen und daher einen Anspruch auf die in Art. 39 Abs. 2 EGV vorgesehene Gleichbehandlung haben mit der Folge, dass es nicht mehr möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EGV eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 – Collins , EuZW 2004, S. 507, ebenso EuGH, Urteil vom 15.09.2005, Rechtssache C-258/04 – Ioannidis , EuZW 2005, 663, 664; Urteil vom 04.06.2009, Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 – Vatsouras, Koupatantze). Indes ist es legitim, dass ein Mitgliedsstaat solche Beihilfen erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde, wobei sich eine solche Verbindung auch aus der Feststellung ergeben kann, dass der Betroffene in dem in Rede stehenden Mitgliedsstaat während eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat. Daher können sich Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Art. 39 Abs. 2 EGV berufen, um in diesem Mitgliedsstaat eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze, Rn. 38ff.).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 EGV auszulegen, und zwar dahingehend, dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden können, wobei es Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist, die grundlegenden Merkmale einer finanziellen Leistung, ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung zu prüfen (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze; Rn. 41, 45).

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend europarechtskonform einschränkend auszulegen wäre, dass Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und bereits eine tatsächliche Verbindung mit dem deutschen Arbeitsmarkt hergestellt haben, nicht vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sind, denn bei den – hier im Streit stehenden – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB II handelt es sich nicht um „finanzielle Leistungen, die … den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen“ in dem vorgenannten Sinne.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern. Indes ist die Regelung in § 1 Abs. 1 SGB II nach Auffassung der Kammer nicht so zu verstehen, dass jede Grundsicherungsleistung nach dem SGB II gleichermaßen jedem der in § 1 Abs. 1 SGB II beschriebenen Zwecke zu dienen bestimmt ist. Vielmehr unterscheidet das SGB II, wie sich aus § 1 Abs. 2 SGB II ergibt, grundlegend zwischen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit dienen, und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Unterscheidung zwischen aktiven Leistungen, die den Erwerbsfähigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen sollen, und passiven Leistungen, die den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Familienangehörigen sichern sollen, war von Anfang an im Gesetzgebungsverfahren zu dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem u.a. das SGB II entstammt, angelegt (so ausdrücklich: Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucksache 15/1516, S. 50) und wurde durch den Gesetzgeber seither nicht aufgegeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe traten, staatliche Fürsorgeleistungen darstellen, die allein der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens der Hilfebedürftigen dienen und gerade nicht „den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen“ . Sie sind als „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ; Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER, Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 14, zitiert nach JURIS).

cc. Indessen vermag der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Kläger dennoch keine Anwendung zu finden, da dieser Leistungsausschlussvorschrift mit Blick auf den Kläger die Regelung in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA, BGBl. 1956 Teil II, S. 564; Vertragstext veröffentlicht im Internet unter http://conventions.coe.int ) in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 15.05.1959 als lex specialis vorgeht.

Das EFA als völkerrechtlicher Vertrag ist durch das Zustimmungsgesetz hierzu vom 15.05.1959 (BGBl. 1956 Teil II, S 563) in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2000 – 5 C 29/98, Rn. 9; zitiert nach JURIS; ebenso bereits BVerwGE 71, 139, 142). Gemäß Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder der Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das das EFA Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus Art. 1 EFA lagen bei dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vor, denn er ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates und hielt sich im streitbefangenen Zeitraum erlaubt (siehe oben unter aa.) auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates, auf den das EFA Anwendung findet, auf. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien, deren Staatsangehöriger der Kläger ist, sind Vertragsstaaten des EFA und waren dies bereits während des hier streitgegenständlichen Zeitraumes (vgl. Übersicht der Signatarstaaten, veröffentlicht im Internet unter http://conventions.coe.int ). Auch verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht über ausreichende – existenzsichernde – Mittel.

Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Art. 1 EFA zieht als Rechtsfolge einen Anspruch des Klägers auf Fürsorgeleistungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige nach sich. Dabei vertritt die Kammer die Ansicht, dass der Begriff der „Fürsorge“ im Sinne von Art. 1 EFA auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst und sich der Gewährleistungsgehalt von Art. 1 EFA hierauf erstreckt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 38; Mangold/Pattar, a.a.O., S. 261; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B, Rn. 11ff.; offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2009 – L 14 B 933/08 AS ER; Rechtsprechung zitiert nach JURIS).

Ausweislich der Definition in Art. 2 Buchst. a EFA wird als "Fürsorge" im Sinne des EFA jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten.

Gemäß Art. 2 Buchst. b EFA sind die Rechtsvorschriften, die in den Gebieten der Vertragschließenden des EFA in Kraft sind, sowie die von den Vertragschließenden formulierten Vorbehalte in den Anhängen I und II zum EFA aufgeführt. In Anlage I (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.09.2001, BGBl. 2001 Teil II, S. 1086ff.) wird für die Bundesrepublik Deutschland u.a. das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.03.1994 genannt, nicht hingegen das SGB II.

Indessen folgt aus dem Umstand, dass das SGB II in Anlage I EFA bislang keine Erwähnung findet, nicht, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffenden Vorschriften des SGB II vom Gewährleistungsgehalt von Art. 1 EFA nicht umfasst wären, denn die Anlage I zum EVA ist lediglich deklaratorischer Natur (ebenso Mangold/Pattar, a.a.O., S. 259ff.). Hierfür spricht schon der Wortlaut von Art. 2 Buchst. b EFA, wonach „die Rechtsvorschriften, die … in Kraft sind“ in Anhang I aufgeführt sind. Auch enthält bereits Art. 2 Buchst. a des EFA eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Definition des Fürsorgebegriffs des EFA. Zudem legt auch die Formulierung der Notifizierungspflicht in Art. 16 Buchst. b Satz 1 EFA, wonach jeder Vertragsschließende dem Generalsekretär des Europarats alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen hat, die in Anhang I EFA noch nicht aufgeführt sind, nahe, Anhang I lediglich als rein informatorische Auflistung aller gegenwärtig geltenden nationalen Vorschriften zu Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA aufzufassen.

Auch bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich vielmehr um Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA. Die Leistung, die partiell an die Stelle der Sozialhilfe nach dem BSHG getreten ist und in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgestaltet ist, weist eine sozialhilferechtliche Konzeption auf (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 38). Allein aus der bislang nicht erfolgten Notifizierung der Regelungen des SGB II durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16 Buchst. b Satz 1 EFA folgt keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung in Art. 1 EFA, denn auch eine solche Mitteilung hat nur klarstellende Bedeutung, um die übrigen Vertragsstaaten über den Stand der Fürsorgegesetzgebung im mitteilenden Vertragsstaat zu informieren (ebenso für die unterbliebene Notifikation von Änderungen von Vorschriften des BSHG: Bundes-verwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 19; ebenso für die unterbliebene Mitteilung des SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 39ff).

Ein solches Verständnis entspricht dem Zweck des EFA, die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen diesen unter Festlegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Fürsorgegesetzgebung auch auf das soziale Gebiet auszudehnen (vgl. Präambel zum EFA). Die hier vertretene Ansicht führt überdies nicht dazu, dass ein Vertragsstaat bei Änderungen seiner Fürsorgegesetzgebung infolge von Art. 1 EFA zusätzlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgesetzt wäre, von denen er sich nicht zu lösen vermag, denn Art. 16 Buchst. b Satz 2 EFA gestattet jedem Mitgliedsstaat ausdrücklich, die Mitteilung der neuen Rechtsvorschriften an den Generalsekretär des Europarats mit Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten zu verbinden. Will ein Vertragsstaat, dass sich eine spätere Änderung seiner Fürsorgegesetzgebung auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten nicht in der gleichen Weise auswirken soll wie auf seine eigenen Staatsangehörigen, so muss er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und seine Mitteilung der Änderungen seiner Fürsorgegesetzgebung mit einem entsprechenden Vorbehalt verbinden (ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 19).

Einen solchen Vorbehalt indes hat die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB II bislang nicht erklärt. Zwar weist der Anhang II zum EFA (ebenfalls in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.09.2001, BGBl. 2001 Teil II, S. 1086ff.) unter Nr. 2 einen Vorbehalt aus, dem zufolge die Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung übernimmt, die im BSHG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden. Weitere Vorbehalte zum EFA hat die Bundesrepublik Deutschland bislang jedoch nicht erklärt.

Auch soweit überdies die Ansicht vertreten wird, das EFA finde keine Anwendung auf Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die in einen anderen Vertragsstaat nur zu dem Zweck eingereist sind, Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER, Rn. 14, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 45), steht dies hier der Anwendbarkeit von Art. 1 EFA auf den Kläger nicht entgegen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der in den Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach – wenngleich über kurze Zeiträume – erwerbstätig war und dessen minderjährige Tochter ebenfalls in Deutschland lebt, sich durchgängig allein zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in die Bundesrepublik Deutschland aufhielt und aufhält.

Nach alledem widerspricht der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II teilweise Art. 1 des innerstaatlich anwendbaren, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründenden EFA, nämlich jedenfalls insoweit, als § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Staatsangehörige anderer Signatarstaaten des EFA in der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht nur zur Erlangung von Fürsorgeleistungen in die Bundesrepublik eingereist sind, vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt. Beide Normen stehen gleichrangig nebeneinander. Decken sich indes die Tatbestände ranggleicher Normen unterschiedlichen Alters nur teilweise, können sie – ohne dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu widersprechen – mit der Setzung unterschiedlicher Rechtsfolgen nebeneinander Geltung beanspruchen, wenn und soweit die jüngere generelle Norm ihren Geltungsanspruch nicht auf den Überschneidungsbereich mit der älteren speziellen erstreckt (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 26). Im Überschneidungsbereich – hier zwischen Art. 1 EFA und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – gilt, dass Vorschriften eines einfachen Bundesgesetzes im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind und hierbei der Tatsache, dass die bundesgesetzliche Vorschrift später erlassen wurde als die völkervertragsrechtliche Abrede, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 358ff.; ebenso BVerwG, a.a.O., Rnr. 27). Der Vorrang des späteren Gesetzes kann daher nur dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Ein gesetzgeberischer Wille, von aus dem EFA fließenden völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuweichen, ist hingegen bei Erlass des SGB II nicht erkennbar geworden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 48; Mangold/Pattar, a.a.O., S. 261f.).

Mithin steht Ansprüchen des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen, da sie völkerrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie keine Geltung beanspruchen kann für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorge-abkommens, soweit diese nicht ausschließlich zur Erlangung von Fürsorgeleistungen eingereist sind (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009 – L 10 AS 1801/09; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2010 – L 14 AS 1565/09 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Mangold/Pattar, a.a.O., a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.05.2009 – L 16 AS 130/09 B ER).

d. Der Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Kläger, dem in dem genannten Zeitraum kein Einkommen zufloss, hat Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 347,00 Euro monatlich, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18.06.2007 (BGBl. 2007 Teil I, S. 1139). Hinzu kommt ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen von 340,00 Euro, die nach allen hierzu vertretenen Auffassungen angemessen sind, aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei errechnet sich für November 2007 unter Zugrundelegung von § 41 Abs. 1 Sätze 2, 3 SGB II ein zeitanteiliger Anspruch in Höhe von 29/30 der vorgenannten Beträge.

Ob der Kläger darüber hinaus, insbesondere unter Zugrundelegung der durch das Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R), gegen den Beklagten Ansprüche auf (ggf. anteilige) Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II herleiten kann, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II beziffert, das Gericht ist hieran gebunden, § 123 SGG.

Von den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für dessen Unterkunft war kein Abzug für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die zum Kochen benötigte Haushaltsenergie (Kochgasversorgung) vorzunehmen, da die in diesem Verfahren beantragte und zugesprochene Leistungshöhe insofern nicht zu einer doppelten Bedarfsdeckung bei dem Kläger führt. In den von dem Kläger für den streitigen Zeitraum ausdrücklich geltend gemachten Aufwendungen für dessen Unterkunft sind die Kosten der Kochgasversorgung nicht enthalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten in der Hauptsache.