OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010 - OVG 11 M 16.10
Fundstelle
openJur 2012, 12565
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 wird dahin geändert, dass den Klägern die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. H. für das erstinstanzliche Klageverfahren VG Berlin 33 V 76.08 gewährt wird.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 23. Oktober 2009 hat Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nicht begehrt hätten, ist unzutreffend.

Zutreffend hatte das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass der Klägervertreter mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Klageschrift vom 11. Juni 2008 keinen ausdrücklichen Antrag auf seine Beiordnung gestellt hat. Auch setzt die Beiordnung, wenn - wie hier - die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht vorgeschrieben ist, nach § 121 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Antrag voraus. Die Anträge einer Partei sind jedoch sachgerecht auszulegen. Bestehen insoweit Zweifel, hat das Gericht von seinem ihm obliegenden Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch zu machen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, 2010, § 121 Rdnr. 30). Dass die Kläger den Willen gehabt haben könnten, sich von Gerichtskosten befreien zu lassen, indes die Bereitschaft gehabt hätten und in der Lage gewesen wären, die deutlich höheren Anwaltskosten zu zahlen, kann ernstlich nicht angenommen werden. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dieser deshalb regelmäßig so zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will. Es liegt damit vor dem Hintergrund der Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten eine stillschweigende Beantragung der Beiordnung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten vor, selbst wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2000 - 22 WF 244/00 -, FamRZ 2001, 634-635; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24. September 1998 - 2 Ta 314/98 -, MDR 1999, 190; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 1987 – Bs III 710/87 -, in Juris; Fischer in Musielak, ZPO, 7. Aufl., 2009, § 121 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, a.a.O., § 121 Rdnr. 30; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 121 Rdnr. 14).

Das Interesse an der Beiordnung kam hier bei sachgemäßer Interpretation des Begehrens auch durch die Erinnerung an die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 23. Juli 2009 zum Ausdruck, da nach vorläufiger Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag an die Kläger keine Kostenrechnung ergangen war, weshalb für diese an einer baldigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag kein ersichtlich gesteigertes Interesse bestand.

Die Beiordnung kann auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Klagerücknahme im Hinblick auf die vereinbarte Klaglosstellung im Termin am 3. Dezember 2009 erfolgen. Den Klägern ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 -, FamRZ 2010, 197-199 m.w.N.).

Die Beiordnung des Rechtsanwalts war auch erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Dies beurteilt sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des die Prozesskostenhilfe Begehrenden, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -,NJW-RR 2007, S. 1713 f.). Hiervon war für das vorliegende Visumverfahren der Kläger im Hinblick auf streitige Erteilungsvoraussetzungen ohne weiteres auszugehen.

Der Beiordnung von Rechtsanwalt R. H. stand schließlich auch nicht entgegen, dass im Briefkopf der Anwaltskanzlei zwei Rechtsanwälte aufgeführt sind und es heißt „beantragen wir…“. Da im Briefkopf Dr. E. H. mit Zusatz „(bis 2001)“ aufgeführt ist, besteht kein Zweifel, dass es nur um die Beiordnung des unterzeichnenden und im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwalt R. H. gehen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).