Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2010 - 2 U 13/08
Fundstelle
openJur 2012, 12490
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. April 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az.: 5 O 72/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz mit der Begründung, dessen Finanzbehörden hätten im Zuge des Aufbaus einer Produktionsstätte für Baumaterialien („G…“ und „B…“) in G… auf den Grundstücken der ehemaligen …- und …werke zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens in erster Instanz wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte eine Amtspflicht verletzt habe, da etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969, GVBl. I/69, S.34, zuletzt geändert durch das Erste Brandenburgische Rechtsbereinigungsgesetz (vom 3. September 1997, GVBl. I/97, [Nr. 09], S.104, im Folgenden StHG) sei mit Ablauf des 06.01.1998 verjährt, weil die Klägerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 einen Schadensersatzantrag gestellt habe. Die Verjährung habe spätestens am 07.01.1997 zu laufen begonnen, da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits entstanden sei. Im Januar 1997 habe die Klägerin den Schadenseintritt hinsichtlich ihrer verlorenen Investitionen gekannt und zugleich - nach ihrem Vorbringen - gewusst, dass dieser Schaden durch Mitarbeiter des Beklagten verursacht worden ist. Eine Dauerhandlung liege bei dem Erlass der Umsatzsteuerbescheide nicht vor. Das den behaupteten Schaden etwa verursachende Verhalten des Beklagten sei mit Bestandskraft seiner Entscheidung abgeschlossen und der Schaden mit Eintritt der Überschuldung der Klägerin entstanden. An dieser zeitlichen Zäsur ändere auch der in der Einspruchsentscheidung aufrecht erhaltene Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO nichts. Das Verhalten des Beklagten nach formeller Bestandskraft seiner Einspruchsentscheidung habe keinen Einfluss auf den bereits eingetretenen Schaden mehr gehabt. So habe auch die Klägerin im Prozess erklärt, sie sei nicht gehalten gewesen, eine Klage bei dem Finanzgericht zur Anfechtung der Einspruchsentscheidung des Beklagten anzubringen, weil das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits vernichtet gewesen sei. Die Klägerin habe es unterlassen, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des 06.01.1998 zur Entscheidung durch den Beklagten zu stellen. Das von der Klägerin behauptete mehrfache Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen in der Zeit von 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung am 07.01.1997 sei keine Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 StHG. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, es seien Schadensersatzansprüche bei den verschiedensten Besprechungen in der Zeit von 1994 bis 1996 geltend gemacht worden, reichten nicht aus. Im Übrigen sei auch nicht einmal die Klägerin selbst davon ausgegangen, einen Antrag nach § 5 StHG gestellt zu haben, da sie in den Folgejahren nie eine beschwerdefähige Entscheidung des Beklagten hierüber angemahnt habe. Zudem habe sie auch bei ihrer ausdrücklichen Antragstellung mit Schreiben vom 03.11.2000 auf eine frühere Anmeldung solcher Ansprüche nicht Bezug genommen. Die Verjährung von Staatshaftungsansprüchen sei auch nicht deshalb unterbrochen worden, weil bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Rechtsschutz gegen die Amtshandlung noch nicht erschöpft gewesen sei. Für eine verjährungsunterbrechende Wirkung sei ausschließlich auf die formelle Bestandskraft abzustellen. Auch auf eine Hemmung der Verjährung könne sich die Klägerin nicht berufen. Ihr pauschaler und bis auf die Vorlage der Anlage K 102 beweislos gebliebener Vortrag zu Verhandlungen auf politischer Ebene über die Rücknahme der Entscheidung der Finanzbehörde sei insoweit unbeachtlich. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die behaupteten Verhandlungen über ihre Unternehmereigenschaft sich auch auf Schadensersatzansprüche in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe bezogen haben könnten. Schließlich fehlten tatsächliche Anhaltspunkte, die die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Allein der nicht aufgehobene Vorbehalt der Nachprüfung schaffe kein Vertrauen dahin, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde.

Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG sei spätestens mit Ablauf des 25.10.2000 verjährt. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns und der fehlenden Unterbrechungswirkung des Vorbehalts nach § 164 AO gelte nichts Anderes als für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG. Auch der Antrag der Klägerin vom 29.07.1999 auf Änderung der Einspruchsentscheidung und der Umsatzsteuerbescheide führe zu keiner Unterbrechung der laufenden Verjährung. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Einspruchsentscheidung hätte die Klägerin eine Unterbrechung der Verjährung lediglich noch mit dem zivilgerichtlichen Geltendmachen der Schadensersatzansprüche herbeiführen können. Selbst wenn dem Änderungsantrag vom 29.07.1999 eine verjährungshemmende Wirkung zukomme, würde dies den Ablauf der Verjährung nur vom 06.01.2000 auf den 25.10.2000 verschieben. Bis zu diesem Zeitpunkt seien aber keine weiteren verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen der Klägerin ersichtlich. Die Klägerin könne schließlich gegen den Beklagten keine Ansprüche aus Art. 10 und 288 EGV geltend machen, da für derartige Ersatzansprüche allein die Bundesrepublik Deutschland passiv legitimiert sei.

Gegen das ihr am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.05.2008 eingelegten Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb bis dahin verlängerter Frist mit einem am 06.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Landgericht.

Sie ist zunächst der Auffassung, der Beginn der Verjährung für sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche habe frühesten mit der am 16.05.2000 erfolgten Anerkennung der Unternehmereigenschaft durch das Ministerium der Finanzen beginnen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt das schädigende Verhalten des Beklagten geendet und die Klägerin vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ursächlichkeit des Verhaltens der Finanzbehörden für ihren Schaden gehabt habe. Bei der schadensursächliche Handlung - der Leugnung der Unternehmereigenschaft - handle es sich um eine Dauerhandlung; bei einer solchen laufe die Verjährungsfrist frühestens ab deren Beendigung. Nichts anderes gelte, wenn man die Rechtsfigur der wiederkehrenden Handlung zu Grunde lege.

Weiterhin ist sie der Auffassung, die Verjährung sämtlicher Ansprüche habe auch deshalb nicht vor Anerkennung der Unternehmereigenschaft und dem endgültigen Abschluss des Steuerfalls beginnen können, weil sie zuvor keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe. Erst mit der endgültigen Anerkennung der Unternehmereigenschaft aufgrund der Änderungsbescheide von Januar 2001 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass Amtswalter des Beklagten rechtswidrig gehandelt hätten; bis dahin sei die Rechtslage für sie unklar gewesen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Einspruchsentscheidung vom 03.12.1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei. Bis zum Fortfall des Nachprüfungsvorbehalts, mit dem die Finanzverwaltung dokumentiere, dass der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft, also noch „offen“ sei, sei dem Steuerpflichtigen - nicht anders als während der Dauer des (unmittelbaren) Primärrechtsschutzes - die Geltendmachung eines Amts- oder Staatshaftungsanspruchs nicht zumutbar. Die Auffassung des Landgerichts sei jedenfalls deshalb unzutreffend, weil der Einspruchsbescheid vom 03.12.1996 überhaupt nicht bestandskräftig geworden sei und der Primärrechtsschutz daher bis zum 16.05.2000 nicht beendet gewesen sei. Hierzu behauptet die Klägerin - erstmals - im Berufungsrechtszug, der Zeuge K…, sei zum Empfang desselben nicht ermächtigt gewesen, sodass der Bescheid ihm gegenüber nicht mit Wirkung für die Klägerin habe bekannt gegeben werden können.

Weiterhin beanstandet die Klägerin, das Landgericht habe ihren Sachvortrag zur Stellung von mündlichen und schriftlichen Anträgen auf Schadensersatz unzutreffend gewürdigt und insbesondere überspannte Anforderungen an eine Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 StHG gestellt. Sie bezieht sich insoweit auf ihren Vortrag in erster Instanz, wonach sie bereits am 09.03.1994, am 09.08.1994 sowie am 26.09.1994 und am 10.11.1994 mündlich Schadensersatz geltend gemacht habe. Zudem habe das Landgericht ein die Verjährung hemmendes Verhandeln im Sinne des § 852 BGB a. F. fehlerhaft verneint. Schließlich hält sie die Verjährungseinrede des Beklagten im Streitfall für rechtsmissbräuchlich.

Zuletzt ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu, weil die Finanzbehörden des Beklagten die Unternehmereigenschaft entgegen Art. 4 der Umsatzsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG) und der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt hätten. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Gläubiger dieses Anspruchs so zu stellen, als ob für diesen Anspruch bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine 30-jährige Verjährungsfrist gegolten hätte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2008, Az.: 5 O 72/05, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.408.469,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus dem Betrag von 34.205.626,00 € für den Zeitraum vom 02.12.1996 bis zum 30.04.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2000 aus einem Betrag von 34.205.626,00 € und ab Rechtshängigkeit der Klage aus einem Betrag von 34.408.469,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch ist er der Auffassung, es fehle jedenfalls an der Voraussetzung eines qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dessen verbindliche Auslegung. Selbst wenn die Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft unzutreffend auf den - auch vom Europäischen Gerichtshof als Ausnahme anerkannten - so genannten Betrugs- beziehungsweise Missbrauchstatbestand gestützt worden sei, handle es sich nur um einen einfachen Verstoß bei der Rechtsanwendung, nicht aber um einen qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Ergänzend ist der Beklagte der Auffassung, bei der Klägerin habe sich allein das typische unternehmerische Risiko des Scheiterns einer entwicklungs- und investitionsintensiven Geschäftsidee verwirklicht, da sich noch in der Entwicklungsphase herausgestellt habe, dass sich die ursprüngliche Idee nicht rentabel in der Praxis umsetzen lasse und dementsprechend auch bis heute von keinem anderen Marktteilnehmer umgesetzt worden sei. Vorsorglich und hilfsweise erklärt der Beklagte gegen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin die Aufrechnung mit einer Forderung aus säumigen Steuerschulden und Nebenleistungen in Höhe von 1.025.806,53 €.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N…, K…, S…, D…, E…, F… sowie der Zeuginnen B… und N…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2009, Bl. 2080 bis 2092 der Akten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Amtshaftungsansprüche sind ebenso wie Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz verjährt (1.); das Klagebegehren kann auch nicht mit Erfolg auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützt werden (2.).

1. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts, dass Amtshaftungsansprüche der Klägerin ebenso wie Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz verjährt sind.

1.1. Ohne Erfolg greift die Berufung an, dass das Landgerichts als Beginn der Verjährungsfrist für den Staats- sowie den Amtshaftungsanspruch den Zeitpunkt der seinen Feststellungen zufolge am 07.01.1997 eingetretenen formellen Bestandkraft des Einspruchsbescheides des Finanzamtes … vom 03.12.1996 angenommen hat. Soweit das Landgericht damit den Zeitpunkt der Bestandskraft der ersten förmlichen Verwaltungsentscheidung zu Grunde gelegt hat, gereicht dies der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil, als frühere Maßnahmen ohne Außenwirkung, die keinen Regelungscharakter aufweisen und - um für den Bürger belastend und damit angreifbar zu werden - stets der Umsetzung durch einen Bescheid bedürfen (vgl. Senat, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 2 U 26/06, dokumentiert bei juris, Rn. 44; VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 1988, dokumentiert bei juris, Rn. 50), als Bezugspunkt für den Verjährungsbeginn nicht in Betracht kommen.

Weiterhin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall keine (rechtswidrige) Dauerhandlung vor, welche mit dem Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung im März 1994 begonnen und erst mit der Anerkennung der Unternehmereigenschaft gemäß dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16.05.2000 ihr Ende gefunden haben soll und bei der die Verjährung erst mit ihrer Beendigung hätte beginnen können.

Eine Dauerhandlung kann bei einem Tun oder Unterlassen angenommen werden, das ununterbrochen ein Rechtsgut verletzt, solange der dadurch hervorgerufene Zustand/Eingriff andauert (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 199 Rn. 21 m. w. N.). Die Annahme einer Dauerhandlung stellt allerdings, gerade wegen der Schwierigkeiten der Abgrenzung zu einer Haftung für wiederholte Einzelakte, einen Ausnahmetatbestand dar, dem allenfalls eine theoretische Bedeutung zukommt (vgl. ausdrücklich BGH zur Nichtumsetzung einer EU-Richtlinie, Urt. vom 04.06.2009, III ZR 144/05, dokumentiert bei juris, Rn. 30). Der Erlass mehrerer belastender Bescheide für aufeinander folgende Zeiträume ist ebenso wenig wie mehrfache, auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruhende, sonstige Maßnahmen als solche Dauerhandlung anzusehen. Rein tatsächlich ist zwischen den Parteien im Streit gewesen, in welchem Umfang die Klägerin mit ihrer Tätigkeit in G… in den Jahren 1992 bis 1995 umsatzsteuerrechtlich als Unternehmerin einzustufen war. Mithin bezieht sich die ablehnende Rechtsauffassung des Beklagten, die erstmals mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 03.02.1995 und 17.02.1995 in rechtlich relevanter Weise geäußert worden ist, auf einen bereits abgeschlossenen und begrenzten Zeitraum, ohne in die Zukunft im Sinne eines „Andauerns“ fortzuwirken. Nach dem Erlass der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995 und dem fristgerechten Einspruch der Klägerin hielt der Beklagte seine Rechtsauffassung über die Tätigkeit der Klägerin in der Vergangenheit in dem Einspruchsbescheid vom 03.12.1996 aufrecht und wiederholte diese knapp drei Jahre später - nach dem Änderungsantrag der Klägerin - noch einmal in einem Bescheid vom 04.11.1999. Das wiederholte Vertreten der gleichen Rechtsauffassung für mehrere Steuerjahre stellt aber keine „Dauerhandlung“ im verjährungsrechtlichen Sinne dar, sondern schafft jeweils einzelne Akte staatlichen Handelns, die für sich schadensursächlich sein können und auf ihre Rechtmäßigkeit gesondert geprüft werden und müssen. Demgegenüber überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, dass der Schaden letztlich nicht durch die - stets abgeschlossene Zeiträume betreffenden - Steuerbescheide entstanden sei, sondern (allein) infolge der andauernden (unzutreffenden) Rechtsauffassung des Beklagten, die Klägerin nicht als Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu behandeln. Dagegen spricht schon, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf die Begründung stützt, ihr hätten infolge der Umsatzsteuerbescheide und der deshalb unterbliebenen Umsatzsteuererstattung die zur Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen liquiden Mittel gefehlt, was letztlich in die Insolvenz geführt habe. Schließlich sprechen auch die Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit dafür, die Verjährung beginnen zu lassen, sobald die Voraussetzungen, gegen den Ersatzpflichtigen klageweise vorzugehen, gegeben sind und der Gläubiger Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 42). Mit dem Landgericht ist daher auf der Grundlage der allgemeinen Regeln für den Beginn einer Verjährungsfrist davon auszugehen, dass (spätestens) mit der Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 der Lauf der Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche begann.

Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlass oder den Vollzug eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a. F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (und auch des Staatshaftungsanspruchs) unterbricht und diese Unterbrechung mit einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer sonstigen endgültigen Erledigung des Verfahrens endet (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004, Az.: III ZR 347/03; auch Senat, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 2 U 26/06, a. a. O.), war mit dem Eintritt der Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 der Primärrechtsschutz gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995 erschöpft.

Dem hält die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg entgegen, eine Unterbrechung (jetzt: Hemmung) der Verjährung sei solange anzunehmen, wie der Betroffene die von dem rechtswidrigen Verhalten der Behörde ausgehende Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Primärrechtsschutzes noch beseitigen könne mit der Folge, dass in der gegebenen Konstellation einer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung die Verjährungsfrist erst mit Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts - also entweder durch die Aufhebung des Vorbehaltes (§ 164 Abs. 3 AO) oder nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO) - neu zu laufen beginne. Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht. Der von der Klägerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2778) sowie eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 13.02.2007, Az.: 2 U 10/05, dokumentiert bei juris) zu Recht in Bezug genommene Grundsatz der „quasi-verjährungsunterbrechenden“ Wirkung fachspezifischen Primärrechtsschutzes beruht letztlich auf einer Abwägung der Interessen der Beteiligten und auf Zumutbarkeitserwägungen. So ist es dem von einer Amtshandlung Betroffenen wegen des hiermit verbundenen Kostenrisikos und des sich möglicherweise ergebenden Zwangs zu widersprüchlichem Vortrag in den verschiedenen Verfahren grundsätzlich nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung eine Schadensersatzklage zu erheben und zugleich die von ihm für rechtswidrig gehaltene Maßnahme mit dem nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zu bekämpfen (vgl. Senat, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 2 U 26/06, a. a. O., m. w. N.) Ist aber der fachrechtliche Rechtsschutz beendet und die (belastende) Maßnahme damit bestandskräftig, besteht kein Grund (mehr), dem berechtigten Interesse an Rechtsicherheit, Rechtsfrieden und letztlich auch Schuldnerschutz, dem das Rechtsinstitut der Verjährung dient, die Geltung dauerhaft und weiterhin zu versagen. Angesichts des formellen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass des Einspruchsbescheides im Dezember 1996 bestand die Gefahr einer Verfahrensdoppelung nicht mehr. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Beginn einer Verjährungsfrist allein die Möglichkeit einer künftigen und gegebenenfalls schadensmindernden Änderung des belastenden Bescheides und damit der Durchbrechung seiner formellen Bestandskraft nicht, den Beginn des Verjährungslaufes - unter Umständen noch um Jahre - hinauszuschieben. Diesbezüglich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass (auch) mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid das Besteuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist und ein - sei es von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen - in Gang gesetztes Nachprüfungsverfahren ein neues (Steuer-) Verwaltungsverfahren eröffnet, welches einen vom Ursprungsbescheid verschiedenen Gegenstand hat. Soweit in dem Fall einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung der Steuerschuldner der Überzeugung ist, dass ein ergangener (Einspruchs-) Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt, bleibt es ihm unbenommen, hiergegen fachgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und damit einerseits eine sofortige und umfassende Überprüfung der Steuerfestsetzung und andererseits eine weitere Hemmung (vormals Unterbrechung) der Verjährungsfrist zu erreichen. Bei der steuerverfahrensrechtlich zulässigen Ausschöpfung der Festsetzungsfristen läuft er jedoch bei längerem (zivilrechtlich untätigen) Zuwarten die prozessuale Gefahr, seine denkbaren Schadensersatzansprüche durch Zeitablauf zu verlieren.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin während der Dauer des Einspruchsverfahrens gegen die für die Jahre 1992 bis 1995 ergangenen Umsatzsteuerbescheide nicht gehalten war, verjährungsunterbrechende Maßnahmen hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs herbeizuführen. Nach dem Erlass des ablehnenden Einspruchsbescheides und dem Eintritt seiner formellen Bestandskraft war jedoch der fachgerichtliche Primärrechtsschutz abgeschlossen, sodass - namentlich in Anbetracht des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens - für die Annahme der Unzumutbarkeit einer klageweisen Geltendmachung von Amts- oder Staatshaftungsansprüchen und damit für ein (weiteres) Aufschieben des Verjährungslaufes keine Rechtfertigung mehr bestand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine solche Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die im Einspruchsbescheid bestätigte Rechtsauffassung des Beklagten für die Klägerin einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen hatte, war es ihr nicht nur zumutbar sondern in der Sache auch geboten, entweder im Wege des (weiteren) Primärrechtsschutzes gegen die sie belastenden Bescheide (vor dem Finanzgericht) vorzugehen oder - wenn der Schaden nicht mehr zu verhindern war - den Beklagten in einer die Verjährung unterbrechenden Weise auf Staats- oder Amtshaftung in Anspruch zu nehmen.

Soweit die Klägerin meint, ein zivilrechtliches Verfahren hätte ohnehin wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO bis zur Entscheidung im steuerverwaltungsrechtlichen Verfahren ausgesetzt werden müssen, trägt dies nicht. Zum einen ist ein tragfähiger rechtlicher Grund für eine solche Aussetzung nicht ersichtlich, weil das Zivilgericht im Haftungsprozess rechtlich nicht gehindert ist, die bisherige Richtigkeit des Verwaltungshandeln des Beklagten auch vor Ablauf der Nachprüfungsfrist uneingeschränkt selbst zu überprüfen. Zum anderen würde der Gesichtspunkt der Aussetzung an der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer solchen Klage nichts geändert haben.

1.2. Der damit - auch vom Senat - zu Grunde gelegten Annahme, dass die Verjährungsfrist am 07.01.1997 mit der formellen Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 in Gang gesetzt wurde, steht auch nicht der von der Klägerin erstmals im Berufungsrechtzug erhobene Einwand entgegen, dieser Einspruchsbescheid sei nie wirksam geworden und habe damit das Verfahren des Primärrechtsschutzes nicht beenden können. Hierzu behauptet sie, dieser sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, nämlich lediglich dem nicht empfangsbevollmächtigten Steuerberater, dem Zeugen K…, zugegangen. Ferner sei der Einspruchsbescheid auch wegen „willkürlicher Unterstellung eines Sachverhalts“ nichtig. Dieser im Berufungsrechtszug neue und vom Beklagten im Schriftsatz vom 27.04.2009 (Bl. 1757 ff.) bestrittene Sachvortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Zwar handelt es sich sowohl bei der Frage der wirksamen Bekanntgabe wie der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung vordergründig um Rechtsfragen und damit um Gesichtspunkte, welche den Einschränkungen der angeführten Vorschrift nicht unterliegen und mit Rücksicht darauf, dass sie ohnehin zur Prüfung des Gerichts stehen, grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in das (Berufungs-) Verfahren eingeführt werden können. Allerdings beruht die Prüfung beider Gesichtspunkte, wie sich aus dem Vorbringen beider Seiten hierzu ergibt (für die Klägerin etwa Schriftsatz vom 20.02.2009, Bl. 1599 ff.), auf dem Vortrag von (streitigen) Tatsachen, etwa der unter Beweis gestellten (fehlenden) Befugnis des Steuerberaters, die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entgegenzunehmen oder der Richtigkeit des vom Beklagten dem Einspruchsbescheid zu Grunde gelegten Sachverhalts. Auch zu letzterem hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 20.02.2009 (vgl. Bl. 1600 ff.) auf neue, in erster Instanz nicht eingeführte, Tatsachen bezogen. Der Sache nach betrifft das Vorbringen der Klägerin damit nicht (nur) Rechtsfragen, sondern in erster Linie neue Tatsachen, die im Berufungsrechtzug nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Diese liegen nicht vor, namentlich handelt es sich um keine Gesichtspunkte, welche in erster Instanz vom Gericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden wären. Vielmehr hat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin etwa mit Schriftsatz vom 04.02.2008 (Bl. 1002 ff.) in Anknüpfung an den rechtlichen Gesichtspunkt des Beginns der Verjährungsfrist zum Gang des Einspruchsverfahren im Einzelnen vorgetragen, ohne die Möglichkeit einer unwirksamen Bekanntgabe oder die eine solche Annahme tragenden Tatsachen zu erwähnen.

1.3. Bei Eintritt der formellen Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 wusste die Klägerin, dass ein Schaden eingetreten war. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass nach der eigenen, auf Überschuldung beruhenden Antragstellung auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens der eingetretene Schaden jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen für die Klägerin zu erkennen war. Damit lag die sowohl für eine Antragstellung nach § 4 Abs. 2 StHG wie auch für den Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs erforderliche Kenntnis bei der Klägerin vor, sodass sie Anfang 1997 ohne weiteres in der Lage und es ihr auch zumutbar war, jedenfalls eine Feststellungsklage zu erheben.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin eine Anspruchstellung oder Klageerhebung im Jahr 1997 wegen der komplexen und schwierigen Rechtslage nicht zumutbar war. Der Hinweis auf den „in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußerst komplexen Sachverhalt“ und die erst aus europäischem Recht zu folgernde Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns ist nicht dazu geeignet, aus Sicht der Klägerin die Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs in Frage zu stellen. Die seinerzeit in Steuerfragen fachlich beratene Klägerin will - nach ihrem eigenen Vortrag - stets davon ausgegangen sein, das Handeln der Finanzbehörden des Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Auf dieser Grundlage hatte sie die für den Beginn der Verjährung eines Amts- oder Staatshaftungsanspruchs erforderliche Kenntnis. Insoweit ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Betroffene aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person mit hinreichender Erfolgsaussicht jedenfalls eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. zu den insoweit unverändert geltenden Grundsätzen: Palandt, 69. Aufl., Rn 27 zu § 199 BGB m. w. N.) Weder ist erforderlich die Kenntnis aller Einzelheiten noch, dass der anzustrengende Prozess risikolos erscheint (BGH, NJW 1994, 3092). Diese Voraussetzungen lagen vor. Im Jahre 1997 hatte die Klägerin im vorgenannten Sinne Kenntnis von der Amtshandlung des Beklagten sowie in Anbetracht des zunächst eingeleiteten und sodann wegen Überschuldung erfolglosen Gesamtvollstreckungsverfahren auch vom eingetretenen Schaden. Da sie weiterhin mit guten Gründen von der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen ausging, war ihr die Inanspruchnahme des Beklagten in einer die Verjährung unterbrechenden Weise - sei es durch Erhebung einer Amtshaftungsklage oder Geltendmachung von Schadensersatz nach § 4 StHG - nicht nur zumutbar, sondern aus ihrer Sicht geboten.

1.4. Der somit ab dem 07.01.1997 in Gang gesetzte Lauf der Verjährung sowohl des Anspruchs aus Staats- wie auch aus Amtshaftung ist nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt worden. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht sowohl ein rechtzeitiges schriftliches (1.4.1.) oder mündliches (1.4.2.) Geltendmachen eines Anspruchs im Sinne des § 4 StHG und auch das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes verneint (1.4.3.).

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass als erste Handlungen, die den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch verursacht haben, die Bescheide vom 03.02.1995 und vom 17.02.1995 anzusehen sind. Mit diesen hat das Finanzamt des Beklagten erstmals mit Außenwirkung gegenüber der Klägerin die verbindliche Rechtsauffassung niedergelegt, sie erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des § 1 UStG und auf dieser Grundlage in erheblichem Umfang die Erstattung abgeführter Umsatzsteuer abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch erst ab diesem Zeitpunkt des Vorliegens einer amtspflichtwidrigen Handlung entstanden sein kann und demzufolge Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommen.

Die Klägerin selbst trägt bereits mit der Klageschrift (Bl. 24 d. A.) vor, für die Jahre 1992 bis 1994 sei die Unternehmereigenschaft der Klägerin von den Finanzbehörden (zunächst) anerkannt worden. Soweit sie dem Ausgangspunkt, dass die Bescheide vom Februar 1995 im Hinblick auf die Verjährungsfrage als Zäsur anzusehen sind, mit der Erwägung entgegentritt, es seien durch das Verhalten des Beklagten schon ab 1992 Schäden entstanden (BL. 1617, Bd. IX, SS, v. 20.02.2009, S. 39), greift dies nicht durch. Insoweit handelt es sich (allenfalls) um Schäden infolge der verzögerten Bearbeitung der Vorsteuererstattungsanträge, die nicht Gegenstand dieser Klage sind. Die Klägerin macht allein Schäden geltend, welche sie infolge der erstmals mit den Bescheiden vom Februar 1995 ausgesprochenen „Aberkennung“ ihrer Unternehmereigenschaft erlitten haben will. Auf dieser Argumentation ist die Klage aufgebaut und die einzelnen Schadenspositionen, die geltend gemacht werden, belegen dies. Es handelt sich nämlich im Einzelnen um Aufwendungen für Steuerberater und Rechtsanwälte, welche aus den Jahren 2003 bis 2005 datieren und - soweit sich die vorgelegten Rechnungen hierzu verhalten - die Jahre 1995 bis 1999 betreffen oder auf die Überprüfung der erst im Februar 1995 ergangenen Umsatzsteuerbescheide „ab 1992“ (vgl. Anlagenkonvolut K 86) zurück gehen. Auch die weiteren Schadenspositionen - vergebliche Investitionen, entgangener Gewinn u. a. - beruhen nach dem Vortrag der Klägerin gerade auf der „Aberkennung“ der Unternehmereigenschaft, also den ab Februar 1995 getroffenen und mit dem Einspruchsbescheid vom 03.12.1996 bestätigten Entscheidungen. Daraus folgt, dass etwaige Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände erst ab dem Zeitpunkt der mit der schadensbegründenden Handlung erfüllten Anspruchsvoraussetzungen, also frühestens ab dem Erlass der Bescheide vom 03.02.1995 und vom 17.02.1995 in Betracht kommen.

1.4.1. Innerhalb der ab Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.02.1996 bis zum 07.01.1998 laufenden Verjährungsfrist des Anspruchs nach § 1 StHG ist eine Unterbrechung durch einen schriftlichen Schadensersatzantrag ebenso wenig erfolgt wie innerhalb der, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, längstens bis zum 25.10.2000 andauernden Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen K 64, K 66 und K 160 behauptet, sie habe am 13.01./30.01.1995 und am 05.11.1999 schriftlich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, hat dies das Landgericht zu Recht nicht für durchgreifend erachtet. Für die Schreiben der Klägerin aus dem Monat Januar 1995 gilt, dass der maßgebliche erste belastende Verwaltungsakt erst zeitlich später im Februar 1995 ergangen ist. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass das an das Wirtschaftsministerium gerichtete Schreiben des Zeugen N… vom 13.01.1995 (Anlage K 66) als Antrag für die Klägerin schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es ausweislich der Kopfzeile und des Unterschriftsfeldes (nur) für die T… GmbH abgefasst worden ist und darin lediglich ausgeführt ist, dass das Land für den Schaden haftbar gemacht werden müsste. Das weitere Schreiben des Zeugen S… für die Klägerin an das Finanzministerium vom 30.01.1995 (K 64) enthält in seinem letzten Absatz lediglich einen Hinweis auf weitere Schreiben des Steuerberaters und des Herrn N… „an Sie“. Damit wird - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein inhaltlicher Bezug zu dem Schreiben an das Wirtschaftsministerium vom 13.01.1995 hergestellt, sondern lediglich auf die ebenfalls als Anlage K 64 vorgelegten Schreiben beider Herren an das Finanzministerium vom 16.01.1995 und 27.01.1995. Soweit die Klägerin schließlich auf ein Schreiben an das Finanzministerium vom 05.11.1999 (Anlage K 160; Bl. 1036) abstellt - dessen Briefkopf und Aussteller aus der vorgelegten Kopie nicht ersichtlich sind -, ist auch hierin lediglich von dem „schwebenden Aspekt Schadensersatz“ die Rede, was weder als Antrag nach dem Staatshaftungsgesetz genügend ist und auch nicht nahelegt, dass in der Vergangenheit insoweit ein ernsthafter Antrag bereits gestellt worden sein könnte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, nunmehr die längst überfällige Entscheidung über den (vermeintlich) schon vor fast fünf Jahren gestellten Antrag einzufordern.

1.4.2. In dem relevanten Zeitraum nach dem Erlass der Bescheide vom 03.02.1995 und 17.02.1995 ist eine Unterbrechung des Staatshaftungsanspruchs auch durch mündliche Antragstellung nicht erfolgt.

Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Vortrag der Klägerin, wonach zu einem bestimmten Termin, an einem bestimmten Ort unter Anwesenheit bestimmter im Einzelnen benannter Personen durch ebenfalls namentlich benannte Personen „Schadensersatz geltend gemacht worden“ sei, zur Behauptung eines Schadensersatzbegehrens nach dem Staatshaftungsgesetz und zur schlüssigen Behauptung eines Antrags nach § 5 StHG nicht ausreiche. Auch wenn für ein wirksames Anspruchsbegehren, welches nach § 4 Abs. 3 StHG die Verjährung unterbricht, mit Recht zu fordern ist, dass für den Anspruchsgegner erkennbar auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts Ansprüche ernsthaft geltend gemacht werden, überspannt die Auffassung des Landgerichts die gemessen an den Voraussetzungen des § 5 StHG sowie nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu stellenden Anforderungen. Dies gilt insbesondere für die Annahme, die Erklärung müsse für den Gegner eindeutig erkennen lassen, dass ein Verfahren (gerade) nach § 5 StHG in Gang gesetzt werden soll. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Antragsteller ausdrücklich auf Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz hinweisen müsste. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.04.2003, III ZR 38/02, dokumentiert bei juris), wonach das ausdrückliche Geltendmachen eines Anspruchs nach § 839 Abs. 3, Art. 34 GG durch eine anwaltlich vertretene Partei nicht als Antrag (auch) nach § 5 StHG aufzufassen sei, trägt die Annahme, die Rechtsgrundlage des Begehrens müsse vom Gläubiger ausdrücklich bezeichnet werden, nicht. Im Hinblick auf die weite Fassung des § 5 StHG ist es vielmehr grundsätzlich nicht die Aufgabe des Anspruchstellers, die Behörde auf die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens nach dem Staathaftungsgesetz hinzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die (umsatz-) steuerrechtliche Behandlung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin zwischen den Beteiligten seit Jahren streitig war, hätte danach ausgereicht, dass Vertreter der Klägerin infolge der mit den Bescheiden vom Februar 1995 dokumentierten und rechtlich verbindlich verfügten Verneinung der Unternehmereigenschaft der Klägerin Schadensersatzansprüche ernsthaft geltend gemacht hätten. Eine solche Antragstellung lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine Geltendmachung des in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruchs frühestens mit seiner Entstehung infolge den nach Außen dokumentierten negativen Entscheidungen im Februar 1995 in Betracht kommen konnte, kommt nach dem Vortrag der Klägerin insoweit allein die behauptete Geltendmachung von Schadenersatz in dem Besprechungstermin am 19.06.1995 in Betracht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat nicht feststellen, dass in dieser Besprechung in einer für die Vertreter der Finanzverwaltung des Beklagten erkennbaren Weise ein Anspruch auf Schadensersatz gestellt wurde.

Schon den Aussagen der Zeugen N… und K… lässt sich nicht mit der für eine Überzeugung des Senats erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die vom Zeugen N… getätigten Äußerungen als aktuelle Geltendmachung eines bereits entstandenen oder künftig eintretenden Schadens aufzufassen waren. Im Hinblick auf die entscheidende Formulierung des behaupteten Schadensersatzbegehrens geht die Aussage des Zeugen N… nicht über die Wiedergabe des schriftsätzlich vorgetragenen Satzes hinaus, dass er den Schaden „heute geltend“ mache. Insoweit hat der Senat Zweifel, ob der exakte Inhalt der Formulierung tatsächlich noch auf einer eigenen Erinnerung des Zeugen beruht oder vom schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin überlagert ist. Auch wenn die Aussage des Zeugen ohne weiteres erkennen lässt, dass er den Gesprächsverlauf aus eigenem Erleben wiedergab und keine Anhaltspunkte gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, erscheinen dem Senat im Hinblick auf die Sicherheit, mit der der Zeuge den genauen Inhalt des entscheidenden Satzes wiedergab, auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufes Zweifel angebracht. Dies gilt auch deshalb, weil der Zeuge K… sich an einen genauen Wortlaut, mit dem der Komplex Schadensersatz vom Zeugen N… in die Besprechung eingeführt worden sein soll, nicht mehr erinnern konnte und lediglich aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus meinte, dass Schadensersatz ausdrücklich und konkret geltend gemacht worden sei. Die von ihm als mögliche Formulierungen beispielhaft in den Raum gestellten Varianten nähren indes die Zweifel daran, dass bei der Besprechung Schadensersatzansprüche in einer für die Vertreter der Finanzverwaltung rechtlich relevanten Weise erhoben wurden. So würde etwa die - vom Zeugen K… für möglich gehaltene - (bloße) Ankündigung von Schadensersatzansprüchen lediglich den Hinweis darauf enthalten, dass solche künftig angebracht werden (sollen) und ließe eine gegenwärtige Antragstellung, welche zu einer Prüfung im Rahmen des § 839 BGB oder des Verfahrens nach § 5 StHG Anlass geben könnte, nicht zweifelsfrei erkennen. Vor dem Hintergrund, dass damit der genauen Formulierung der Äußerungen maßgebliche Bedeutung für das Verständnis auf Seiten der Erklärungsempfänger zukommt, müsste sich der Senat anhand der Zeugenaussagen davon überzeugen können, dass die im Gespräch abgegebenen Erklärungen für ihre Empfänger in dem oben genannten Sinne eindeutig zu verstehen waren. Dies ist aber nicht der Fall, zumal objektive Anhaltspunkte dafür, dass in einer eindeutigen Form ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch gelten gemacht wurde, fehlen. Weder ist dies in dem Protokoll des Finanzamts F… (Anlage K 26) noch in demjenigen des Ministeriums der Finanzen (Anlage B 3) enthalten, wie auch andere diesbezügliche Aufzeichnungen dem Senat nicht bekannt sind. Auch sah sich die Klägerin offenbar zu keinem Zeitpunkt gehalten, auf ein bereits gestelltes Schadensersatzbegehren zurückzukommen oder etwa dessen Entscheidung anzumahnen. Vielmehr erfolgte erst Jahre später im November 2000 ohne jeden Bezug auf frühere Anträge die (schriftliche) Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Auch die vom Zeugen N… verfassten Schreiben, etwa vom 13.01.1995 für die T… (Anlage K 66), lassen im Hinblick auf ihren vagen Wortlaut daran zweifeln, dass Schadenersatz gegenüber dem Beklagten in diesem Stadium tatsächlich und aktuell geltend gemacht werden sollte. Vielmehr erhärtet dieses Schreiben ebenso wie die oben unter 1.4.1. angeführten Schriftstücke, dass mögliche Schadensersatzansprüche zum damaligen Zeitpunkt als Drohkulisse gegenüber der Finanzverwaltung aufgebaut werden sollten, nicht aber im Sinne einer verbindlichen Anspruchsstellung geltend gemacht wurden.

Kann der Senat den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung entnehmen, dass der Komplex Schadensersatz nicht nur angesprochen, sondern ein Anspruch konkret geltend gemacht wurde, so kommt den Aussagen der gegenbeweislich benannten Zeugen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Allerdings sprechen diese dagegen, dass etwaige Äußerungen des Zeugen N… als Anspruchsstellung nach dem Staatshaftungsgesetz oder Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs aufgefasst werden konnten und aufgefasst wurden. Vor dem Hintergrund, dass im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen N… und K… einiges dafür spricht, dass die Thematik Schadensersatz in dem Gespräch angeschnitten wurde, mag es überraschen, dass keiner der beklagtenseits benannten Zeugen sich hieran zu erinnern vermochte. Jedoch nährt dies Zweifel daran, dass der Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs in einer Weise angebracht worden ist, der als aktuelle Anspruchsstellung aufzufassen war. Sowohl der Zeuge E… als auch die Zeugin B… haben überzeugend ausgeführt, dass sie bei einer Thematisierung von Schadensersatzansprüchen diesen Umstand in ihre jeweiligen Gesprächsvermerke aufgenommen hätten. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar, weil aus Sicht der Zeugen die Geltendmachung von Schadensersatz nichts Alltägliches darstellte und daher eine erhebliche Bedeutung gehabt hätte. Der Zeuge E… konnte sich auch noch daran erinnern, dass er erst viel später davon gehört habe, dass tatsächlich Schadensersatzansprüche gestellt worden seien. Auch der Zeuge F… schilderte nachvollziehbar, dass schon deshalb, weil er die Erhebung von Schadensersatzansprüchen in einem Steuerfall in seiner gesamten beruflichen Laufbahn nicht ein einziges Mal erlebt habe, eine etwaige Anspruchsstellung in dem Gespräch seine besondere Aufmerksamkeit erregt und ihn erschrocken hätte. Die Zeugen D… und Ne… konnte sich an die Thematisierung der Schadensersatzproblematik in der Besprechung am 19.06.1995 ebenfalls nicht erinnern. Soweit der Zeuge D… auf seine fehlende Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen hinwies, belegt dies nicht, dass diese Problematik für ihn unbeachtlich war und daher „überhört“ wurde. Er führte diesen Umstand lediglich zur Erläuterung an, weshalb ihm in früheren Besprechungen möglicherweise geltend gemachte Ansprüche nicht zwingend bekannt sein mussten.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung feststellen, dass am 19.06.1995 für die Klägerin in einer den an der Besprechung teilnehmenden Amtswaltern des Beklagten erkennbaren Weise ein bestehender Schadensersatzanspruch konkret geltend gemacht wurde. Selbst wenn die Thematik Schadensersatz angesprochen worden sein sollte, so lässt sich gerade nicht feststellen, dass die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen für die übrigen Gesprächsteilnehmer über eine bloße Androhung, solche Ansprüche künftig geltend zu machen, hinausgingen.

1.4.3. Das Landgericht ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Hemmung der Verjährung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergibt.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, dass durch die fortlaufenden und umfangreichen Gespräche und Verhandlungen eine Hemmung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB a. F. erfolgt sei, die bis zu der Bekanntgabe des ablehnenden Amtshaftungsbescheides im Jahr 2004 angedauert habe. Anerkannt ist insoweit zwar, dass bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 852 Abs. 2 BGB a. F. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 17.02.2004, NJW 2004, 1654 m. w. N.) das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche Verhandeln im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a. F. weit zu verstehen ist mit der Folge, dass hierfür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ausreicht, sofern nicht sofort und eindeutig jeglicher Ersatz abgelehnt wird.

Selbst an diesen niedrigen Anforderungen gemessen, haben zwischen den Parteien jedoch nach dem 07.01.1997 keine „Verhandlungen“ stattgefunden, die geeignet wären, zu einer Hemmung der Verjährung zu führen. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht solche Verhandlungen aufgrund des pauschalen Vortrags der Klägerin verneint. Allein die Behauptung permanenter Verhandlungen auf politischer Ebene (Bl. 1296 d. A. und Bl. 1275 - 1277 d. A.) ersetzt einen ausreichend konkreten Sachvortrag nicht. An solchem Sachvortrag fehlt es jedenfalls bezogen auf den Zeitraum bis zur Stellung des Schadensersatzantrages am 03.11.2000. Insoweit kann dahinstehen, ob für die Hemmung nach dem Maßstab des § 852 BGB a. F. Verhandlungen über den Anspruch auf Schadensersatz an sich erforderlich waren oder (so jetzt ausdrücklich § 203 Abs. 1 Satz 1 BGB) solche über die den Anspruch begründenden Umstände ausreichten. Denn auch zu Verhandlungen in diesem weiten Sinne, die auch den Austausch über den Haftungsgrund, also die Frage der Anerkennung der Unternehmereigenschaft beinhalten könnten, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung meint, es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Gestalt des Nachprüfungsvorbehaltes fortlaufend in Aussicht gestellt habe, seine Auffassung zur Frage der Unternehmereigenschaft der Klägerin zu ändern, trägt dies die Annahme von Verhandlungen im Sinne einer Hemmung der Verjährung nicht. Der steuerrechtliche Nachprüfungsvorbehalt ist zu trennen von einem bestehenden Schadensersatzanspruch, der Gegenstand der Prüfung des Beklagten und entsprechender Verhandlungen gewesen sein müsste. Hierzu hätte die Klägerin bezogen auf die Aberkennung der Unternehmereigenschaft im Februar 1995 zunächst einmal - was gerade streitig ist - einen solchen Ersatzanspruch geltend machen müssen. Da sich dies bezogen auf den Zeitraum nach der zum (behaupteten) Schaden führenden (Amts-) Handlung im Februar 1995 gerade nicht feststellen lässt, besteht auch kein Raum für die Annahme, der Beklagte habe einen solchen Schadensersatzanspruch geprüft beziehungsweise überhaupt Anlass hierzu gehabt. Allein der Vorbehalt, den Steuerfall endgültig zu prüfen, trägt für sich genommen die Annahme von Verhandlungen über einen bestehenden Schadensersatzanspruch oder auch nur über dessen Grundlagen nicht.

Der in der Berufungsbegründung in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag in den Schriftsätzen vom 04.10.2006 und vom 04.02.2008 (Bl. 549 ff. und Bl. 1014 ff. d. A.) ist ebenfalls unergiebig. So wird im Schriftsatz vom 04.02.2008 lediglich auf „immer wieder geführte Verhandlungen“ abgestellt, ohne diese zu präzisieren. Im Übrigen betreffen die an anderer Stelle behaupteten Gespräche allesamt den Zeitraum vor Februar 1995. Auch der Schriftsatz vom 04.10.2006 enthält konkreten Sachvortrag zum Verhandeln über den Schadensersatzanspruch oder seine Grundlagen nicht.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 20.02.2009 (Bl. 1607ff.) vorträgt, es seien parallel zu dem im November 2000 eingeleiteten Verfahren nach dem Staatshaftungsgesetz auf verschiedenen (politischen) Ebenen Verhandlungen über den geltend gemachten Schadensersatz geführt worden, folgt daraus nichts anderes. Zum einen beziehen sich die behaupteten Verhandlungen auf einen Zeitraum nach dem 25.10.2000, zu dem nach der vom Senat im Ergebnis geteilten Auffassung des Landgerichts sowohl der Amtshaftungsanspruch als auch der Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz bereits verjährt waren. Im Übrigen handelt es sich um im Berufungsrechtzug neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Anders als die Klägerin meint, bezieht sich ihr Vorbringen nicht auf Hinweise des Senats im Termin am 22.12.2008, welche das Landgericht verfahrensfehlerhaft im ersten Rechtszug zu erteilen unterlassen habe. Die Problematik der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen war vielmehr bereits in erster Instanz Gegenstand der Erörterungen und die Parteien haben hierzu vorgetragen. Die Klägerin hat sich in ihrem Vortrag insoweit auf den Zeitraum bis 1996 beschränkt und insbesondere zu Verhandlungen nach Stellung des Antrags gemäß § 4 StHG im November 2000 nichts vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit eines Hinweises des Landgerichts nach § 139 ZPO bedurfte.

1.5. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich. Dies könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Beklagten durch sein Verhalten bei der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, er werde - auch künftig - die Einrede der Verjährung nicht erheben. Insoweit beruft sich die Klägerin allein darauf, ihr Antrag vom 03.11.2000 sei zunächst ohne Hinweis auf eine vom Beklagten angenommene verspätete Antragstellung in der Sache bearbeitet und beschieden worden und erst mit dem abschließenden Bescheid vom 24.08.2004 habe sich das Finanzministerium sodann auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht. Es ist nicht erkennbar, durch welche Erklärungen oder Handlungen im Verantwortungsbereich des Beklagten bei der Klägerin vor Abschluss der Prüfung ihres Antrags berechtigterweise der Eindruck entstehen konnte, der Beklagte werde sich im Ergebnis nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Allein der Umstand, dass der Schuldner sich nicht bei der ersten Gelegenheit auf die Verjährung des Anspruchs beruft, sondern diesen (zunächst) in der Sache prüft, rechtfertigt ohne besondere weitere Umstände einen entsprechenden Vertrauenstatbestand auf Seiten des Gläubigers nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten bei der Prüfung des Haftungsanspruchs gemäß dem Antrag vom 03.11.2000 auch nicht in rechtlich relevanter Weise von rechtzeitigen, den Ablauf der Verjährungsfrist hindernden, Maßnahmen, abgehalten werden konnte, weil die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verjährt waren.

Auch der im Hinblick auf die Steuerbescheide bestehende jahrelange Vorbehalt der Nachprüfung war nicht geeignet, bei der Klägerin einen verjährungsrechtlich relevanten Vertrauenstatbestand hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche zu schaffen. Mit der Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 03.12.1996 war das nach eigenem Vortrag der Klägerin zum hier geltend gemachten Schaden führende Verwaltungsverfahren formell bestandskräftig abgeschlossen. Ohne besondere Anhaltspunkte, an denen es fehlt, konnte die Klägerin allein wegen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht davon ausgehen, der Beklagte würde sich im Hinblick auf den davon zu trennenden Schadensersatzanspruch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gilt aus Sicht der Klägerin insbesondere auch deshalb, weil nach ihrem Vortrag mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beziehungsweise dessen Ablehnung der hier geltend gemachte Schaden im Wesentlichen entstanden war und nicht mehr von einer anderweitigen Entscheidung über den Nachprüfungsvorbehalt abhing.

2. Das Klagebegehren der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützt werden. Zwar kann diesem nicht - wie vom Landgericht angenommen - die fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes entgegenhalten werden; auch wäre ein solcher Anspruch, wie zwischenzeitlich geklärt ist (vgl. BGH, Urt. vom 04.06.2009, III ZR 144/05, dok. bei juris) nicht verjährt. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch nicht gegeben.

2.1. Der vom Europäischen Gerichtshof im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch stellt ein Haftungsinstitut dar, welches schadensverursachende Verletzungen des Gemeinschaftsrechts umfassend ausgleichen soll (vgl. Papier in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., Rn. 98 ff. zu § 839). Der Haftungstatbestand setzt voraus, dass gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen wird, die bezweckt, (auch) dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen Verstoß und eingetretenem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Papier, a. a. O., Rn. 100 a ff.; BGH, Urt. vom 04.06.2009, III ZR 144/05, dok. bei juris, Rn. 13 m. w. N.). Er kommt auch bei administrativen Einzelentscheidungen in Betracht, die gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoßen (Ossenbühl, a. a. O., S. 503). Anders als das Landgericht meint, beschränkt sich das Haftungsinstitut nicht auf eine Haftung der Mitgliedstaaten nach Art. 10, 288 EG-Vertrag. Vielmehr wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass alle staatlichen Hoheitsträger der Haftung unterliegen können (vgl. etwa BGH, NVwZ 2001, 465 ff.).

2.2. Im Streitfall fehlt es an den Haftungsvoraussetzungen allerdings insoweit, als ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen einer der Klägerin durch Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechtsposition nicht gegeben ist.

Allerdings ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die in den Bescheiden vom 03.02.1995 und vom 17.02.1995 beziehungsweise im Einspruchsbescheid vom 03.12.1996 von dem Beklagten vertretene umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Klägerin im Ergebnis objektiv rechtswidrig war. Soweit die Rechtsauffassung des Beklagten darauf gestützt war, mangels der Erzielung von Außenumsätzen sei sie als so genannter erfolgloser Unternehmer nicht zu Vorsteuerabzug berechtigt, war diese Auffassung jedenfalls auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 29.02.1996 (Rs. C-110/94 INZO Slg. 1996 1-857) nicht mehr mit einer an Art. 4 RL 77/388/EWG orientierten richtlinienkonformen Auslegung des § 2 UStG vereinbar. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen sind bereits solche Aufwendungen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der vorbezeichneten Richtlinie anzusehen, die allein im Vorfeld der Prüfung dienen sollen, ob eine beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist (hier Vergabe einer Rentabilitätsstudie). Soweit die Bescheide auch darauf gestützt waren, dass ein Fall des Missbrauchs vorliege, der auch nach der zitierten Entscheidung des EuGH von einer ernsthaft beabsichtigten unternehmerischen Betätigung abzugrenzen sei und nicht zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft nach der Umsatzsteuerrichtlinie führen könne, vermag dies an der Rechtswidrigkeit der Entscheidung(en) im Ergebnis nichts zu ändern. Der Beklagte hat an diesem Vorwurf selbst nicht mehr festgehalten und die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2000 als Unternehmerin anerkannt.

Ungeachtet dessen liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gerade gegen eine durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechtsposition nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet nicht jeder Rechtsverstoß eine Ersatzpflicht, es muss vielmehr eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegen (vgl. Papier, a. a. O., Rn. 100 b m. w. N.). Eine solche setzt voraus, dass der betroffene Mitgliedstaat oder eine seiner Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grenzen, die ihm gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschreitet (BGH, Urt. vom 04.06.2009, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.). Anhaltspunkte sind das Maß an Klarheit und Genauigkeit der Vorschrift sowie das Bestehen und ggf. Umfang des Ermessens und das Maß des Verschuldens.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im Streitfall ein hinreichend qualifizierter Verstoß nicht feststellen. Der Wortlaut der Richtlinie selbst ist nicht eindeutig. Der Begriff der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit lässt gerade offen, ob es hierbei auf die Bewirkung steuerbarer Umsätze ankommt, oder bereits Vorbereitungshandlungen umfasst werden. Jedoch stellen die Erkenntnisse des EuGH eine Auslegung der Richtlinie dar, die allerdings, soweit sie gefestigt ist, beachtet werden muss (vgl. Papier, a. a. O., Rn. 100 b).

Ein solch qualifizierter Verstoß liegt indes auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 29.02.1996 nicht vor. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Beklagten insoweit zugute zu halten ist, dass innerhalb der Finanzverwaltungen die Abkehr von der Rechtsfigur des erfolglosen Unternehmers und von der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.12.1996 (BStBl. I S. 1461) erfolgte, welches zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspruchsbescheides noch nicht bekannt sein konnte. Jedenfalls der Umstand, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung tragend auf die Erwägung stützte, es liege ein Missbrauchstatbestand vor, steht der Annahme eines qualifizierten Verstoßes gegen die Richtlinie entgegen. Wie der EuGH in der zitierten Entscheidung klargestellt hat, ist in Fallgestaltungen, bei denen eine missbräuchliche Ausnutzung der Umsatzsteuervorteile vorliegt, die Anerkennung als Unternehmer zu versagen. Eine genauere Konkretisierung dieser Fallgestaltungen hat er nicht vorgenommen.

Daraus folgt zunächst, dass der vorgesehene Ausnahmetatbestand den Umfang des dem Einzelnen durch die Richtlinie eingeräumten individuellen Rechts einschränkt. So sieht die Richtlinie in ihrer (verbindlichen) Auslegung durch den EuGH in Fällen des Missbrauchs eine Anerkennung der Unternehmereigenschaft gerade nicht vor, sodass die Anwendung insoweit dem Mitgliedstaat überlassen bleibt und Maßstab allein dessen Rechtsordnung ist. Daher vermag auch die rechtswidrige Annahme eines von der Richtlinie offen gelassenen Spielraums für sich genommen die Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe nicht zu begründen (vgl. BGH, NVwZ 2001, 465 ff. zu der wegen fehlender Umsetzung der innerstaatlichen Ermächtigungsnorm rechtswidrigen Annahme eines in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestandes). Daher ist selbst die im Streitfall anzunehmende rechtswidrige Annahme eines Missbrauchstatbestandes ausschließlich als Verletzung des innerstaatlichen Rechts anzusehen und bedeutet nicht zugleich den Verstoß gegen eine mit der Richtlinie unmittelbar eingeräumte Rechtsposition.

Zum anderen vermag der Senat bei dieser Fallgestaltung eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen nicht festzustellen. Denn es handelt sich insoweit nicht mehr um die Überschreitung eindeutiger, durch die Richtlinie selbst oder durch ihre Auslegung gezogener Grenzen. Vielmehr betrifft die Anwendung einen in der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich anerkannten, in seinen Grenzen aber nicht näher definierten oder festgelegten Ausnahmetatbestand. Ungeachtet dessen, dass die Rechtsanwendung durch die Behörden des Beklagten insoweit im Ergebnis rechtswidrig war, fehlt es bei dieser Sachlage - anders als etwa bei der bewussten und gewollten Nichtumsetzung einer Richtlinie (vgl. etwa BGH, Urt. vom 04.06.2009, III ZR 144/05) - an einem offenkundigen und erheblichen Verstoß gegen die aus der Richtlinie selbst oder ihrer verbindlichen Auslegung durch den EuGH folgenden Grundsätze.

3. Der Senat hat dem mit Schriftsatz vom 01.02.2010 gemäß § 142 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag auf Vorlage der dort bezeichneten Akten des Beklagten nicht entsprochen. Da die Klägerin die Vorlage ganzer Akten(bände) verlangt, liegt bereit eine hinreichende Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen nicht vor. Diese müssen zwar nicht detailliert, etwa mit Datum oder Aktenzeichen bezeichnet werden; jedoch reicht allein die Behauptung, in den Vorgängen befänden sich bestimmte, nicht näher bezeichnete Unterlagen, nicht aus (vgl. Zöller, 28. Aufl., Rn. 6 zu § 142 ZPO m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit bereits umfangreich und unter Vorlage entsprechender Unterlagen auch der Beklagten vorgetragen hat, ist überdies nicht ersichtlich, welche zusätzliche Relevanz den nicht näher konkretisierten Unterlagen in diesem Verfahrensstadium zukommen soll.

4. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 15.02.2010, mit dem diese die „nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz“ rügt, gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Abgesehen davon, dass maßgeblich überhaupt nur die Besetzung der erkennenden Kammer des Landgerichts in der letzten mündlichen Verhandlung am 10.03.2008 sein könnte, ist eine Auswirkung der von der Klägerin erhobenen Rüge auf das Berufungsverfahren nicht erkennbar. Auch wenn die Besetzungsrüge einen von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensmangel betrifft und grundsätzlich unverzichtbar ist, sehen § 156 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO als zwingenden Wiederaufnahmegrund nur Verfahrensfehler oder Wideraufnahmegründe vor, welche das Verfahren des in der jeweiligen Instanz erkennenden Gerichts selbst betreffen. Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO nicht vor, da ein zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Berufungsgrund in Gestalt eines wesentlichen Mangels des Verfahrens erster Instanz dem Berufungsverfahren als Tatsacheninstanz anders als dem Revisionsverfahren fremd ist.

5. Der Senat lässt die Revision zu, weil der Frage der Auswirkung eines fachrechtlichen Nachprüfungsvorbehalts nach der Abgabenordnung für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Gleiches gilt für die Frage der Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Fällen der rechtswidrigen Annahme eines vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen unbestimmten Ausnahmetatbestandes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 34.408.469,00 € festgesetzt.