Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.02.2010 - 4 U 18/09
Fundstelle
openJur 2012, 12374
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2009 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die fondsgebundene Lebensversicherung der … Lebensversicherung L 080743041022 des Herrn T… K… an diesen abzutreten.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Zahlungen zum Ausgleich einer Unterdeckung zu leisten und eine weitere Sicherheit hinsichtlich des Kreditvertrages vom 14.12.2000 (Ausfertigungsdatum) während der Laufzeit des Vertrages zu gestellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000,- €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des für die Beklagte aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Rechte nach Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG), Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung sowie hilfsweise die Unwirksamkeit einer im Kreditvertrag enthaltenen Klausel geltend.

Auf Vermittlung des Geschäftsführers der P… GmbH, des Zeugen B…, unterzeichnete die Klägerin am 22.11.2000 einen Antrag auf Abschluss eines Investments über 900.000,00 DM bei dem britischen Lebensversicherer … M…. Entsprechend dem Anlagemodell wurde die Einmalanlage teilweise, d.h. in Höhe von 750.000,- DM (zzgl. Bearbeitungsgebühr von 7.500,- DM), durch ein Darlehen der Beklagten und in Höhe von 150.000,- DM durch Eigenkapital finanziert. Ziel der Anlage war die Ausnutzung der positiven Differenz zwischen dem Darlehenszins und der Wachstumsrate der Lebensversicherungspolice.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei zum Widerruf des Kreditvertrages nach § 1 HWiG berechtigt gewesen. Sie behauptet, der erste Gesprächstermin habe am 22.11.2000 in ihrer Privatwohnung stattgefunden. Bereits an diesem Tag habe die Klägerin – insoweit und hinsichtlich der weiteren am 22.11.2000 unterzeichneten Schriftstücke unstreitig – auch die Lebensversicherungspolice gezeichnet. Sie (und ihr Ehemann) hätten auch die Selbstauskunft erteilt und einen Antrag auf "darlehensfinanzierte Kapitalanlage" nebst Vermögensübersicht unterzeichnet; sie habe sich bereits am 22.11.2000 für die Zeichnung der Lebensversicherung und eine entsprechende Darlehensfinanzierung über die Beklagte entschieden. Der Darlehensvertrag sei – auch dies ist unstreitig – am 14.12.2000 von der Beklagten ausgefertigt und von der Klägerin und ihrem Ehemann nach deren Urlaubsrückkehr am 09.01.2001 unterzeichnet worden.

Der Kreditvertrag stelle ein verbundenes Geschäft dar, denn die Beklagte habe sich – was auch in den allgemeinen Informationen zum C..-Darlehen zum Ausdruck komme – gegenüber dem zentralen Vertriebspartner der C…, dem Masterdistributeur E… (im Folgenden: E…), vorab zur Finanzierung entsprechender Verträge bereit erklärt. Die Beklagte habe – insoweit unstreitig - keinerlei persönliche Gespräche mit den Kunden geführt. Sie habe sich vielmehr der Vermittler bzw. Untervermittler der Kapitalanlage bedient und noch nicht einmal eigene Selbstauskunftsformulare gefertigt. Die Beklagte habe – was unstreitig ist - 140 Lebensversicherungsverträge (von insgesamt ca. 20.000) mit einem Finanzierungsvolumen von etwa 70 Mio. DM finanziert.

Schadensersatzansprüche macht die Klägerin u.a. mit der Behauptung geltend, der Vermittler B… habe die Kapitalanlage als „günstige und einmalige Kapitalanlage angepriesen, welche sich von selbst ohne jedes Risiko finanziere" und sie weder auf spezifische Risiken des Zinsdifferenzgeschäftes noch darauf hingewiesen, dass sie wegen der in Ziffer 5 des Darlehensvertrages enthaltenen Regelung nach Vertragsschluss bei einer Unterdeckung zur Nachschussleistungverpflichtet gewesen sei. Ebenso wenig habe er darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestehe, dass die … M… nach eigenem Gutdünken zur Anpassung des deklarierten Wertzuwachses in der Lage sei und sich dadurch das Risiko erhöhe, dass der deklarierte Wertzuwachs nicht ausreiche, um die jährlich anfallenden Zinsen abzudecken. Auf das Risiko der Marktpreisanpassung im Hinblick auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung sei sie ebenfalls nicht hingewiesen worden.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen und die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG in Abrede gestellt. Zugestanden hat die Beklagte lediglich, dass sie sich bereit erklärt habe, Darlehensanträge zu überprüfen und nach Überprüfung einschließlich der übermittelten Vermögensübersichten und Selbstauskünfte zu entscheiden, ob eine Finanzierung erfolge.Darüber hinaus hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen und Änderungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Ausweislich der Lebensversicherungspolice ist Versicherungsbeginn der 19.02.2001.

Die Kapitalanlage entwickelte sich nicht wie erwartet. Bereits im August 2002 ist seitens der Klägerin zur Abdeckung einer Unterdeckung auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten eine Lebensversicherung des Ehemannes der Klägerin an die Beklagte abgetreten worden.

Unter dem 31.10.2006 erklärte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, „unter der Bedingung des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts“ den Widerruf des Kreditvertrages mit der Beklagten. Diesen Widerruf wiederholten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 07.02.2007 – diesmal auch im Namen des Ehemannes der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B… insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche keine notwendige Streitgenossenschaft.

Ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG habe der Klägerin nicht mehr zugestanden. Es spreche bereits viel dafür, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der nach dem Klägervortrag anzunehmenden Haustürsituation und dem Vertragsschluss nicht „zuverlässig festgestellt“ werden könne. Unabhängig davon sehe sich die Kammer gemäß § 5 Abs. 2 HWiG grundsätzlich an der Anwendung des HWiG gehindert. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die aufgrund § 2 HWiG für die betroffenen Fälle zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht führe, könne sich die Kammer nicht anschließen, denn die sogenannte richtlinienkonforme Auslegung lasse sich mit dem Wortsinn des § 5 Abs. 2 HWiG nicht vereinbaren, der Grenze jeder Gesetzesauslegung sei.

Selbst wenn man von einem verbundenen Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG ausginge, könne die Klage mit den Hauptanträgen keinen Erfolg haben. Die Kammer habe keine richterliche Überzeugung für ein vorsätzliches Verschulden bilden können. Allerdings seien nach der Zeugenvernehmung die Angaben des Zeugen B… - insbesondere „risikolos“, „Selbstläufer“ - nicht bloß als werbende Anpreisungen ohne substantiellen Tatsachenkern zu sehen. Vielmehr wären es gerade diese behaupteten Anpreisungen gewesen, die lebensnah die jeweiligen Kunden maßgeblich zum Vertragsschluss bewogen haben und auf vorsätzlich unrichtige Angaben hätten schließen lassen können. Das für die Überzeugung nach § 286 ZPO erforderliche Beweismaß sei indes nicht erreicht.

Zwar verkenne die Kammer nicht, dass von der Klägerin und dem Zeugen T… K… sowie indirekt auch durch den Kläger im Verfahren 2 O 241/06, Herrn L…, die Behauptung der Klägerin im Kern bestätigt worden sei. Dies könne jedoch auch auf der Enttäuschung über das Scheitern der Kapitalanlage beruhen. Ein solcher Eindruck habe sich insbesondere bei der sehr emotionalen Aussage des Zeugen K… aufgedrängt. Die Kammer wolle sich zwar nicht auf die Variante der subjektiven Fehlerinnerung festlegen; die Äußerungen könnten jedoch vernünftige Zweifel nicht beseitigen.

So habe die Klägerin im Verfahren 2 O 360/07, Frau Dr. Kn…, selbst die damaligen Ausführungen des Zeugen B… als durchaus differenzierend im Sinne ausgewogen anpreisender Bemerkungen dargestellt. Der Zeuge B… habe zwar glaubhaft nicht ausschließen können, dass im Einzelfall bei den Beratungen die Schlagworte „risikolos“ und „Selbstläufer“ gefallen seien; soweit sie nicht sofort wieder relativiert worden seien, lasse sich dies nicht mit der nach den eigenen Angaben der Frau Dr. Kn… und den Bekundungen des Zeugen differenzierten und vom Prinzip her zutreffenden Erläuterung des Anlagekonzepts in Einklang bringen.Die daraus resultierenden Zweifel würden noch dadurch verstärkt, dass jeder auch nur halbwegs aufmerksame Kapitalanleger aufgrund der überaus alarmierenden Formulierung in Nr. 2 des Kreditvertrages umgehend und mit Nachdruck kritische Erkundigungen zu der vermeintlich risikolosen Anlage eingeholt hätte. Dass die Vermittler der P… GmbH die Angaben der E… aus dem Info-Blatt „Die Rendite in der Vergangenheit“ ungeprüft übernommen hätten, lasse allenfalls auf Fahrlässigkeit schließen.

Auch im Hilfsantrag sei die Klage unbegründet. Der Auffassung, dass bereits eine juristische Sekunde nach Vertragsschluss eine Nachforderung gemäß der Klausel entstünde, könne sich die Kammer nicht anschließen. Die Klägerseite gehe bei ihren Berechnungen bereits von falschen Werten aus; aufgrund der konkreten Zahlen des Streitfalles ergebe sich ein Puffer, dessen Berücksichtigung die Überlegungen der Klägerin zu einer Unterdeckung widerlege.

Gegen dieses, ihr am 25.02.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.03.2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2009 am 20.05.2009 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.

Der Auffassung der Kammer zum Ausschluss des Widerrufsrechts widerspreche die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Umstand, dass die Vermittler der P… GmbH Angaben der E… ungeprüft übernommen hätten, allenfalls auf eine Fahrlässigkeit, nicht jedoch auf einen Vorsatz schließen lasse. Vorsatz sei bereits dann anzunehmen, wenn eine objektiv fehlerhafte Angabe des Vermittlers "ins Blaue hinein" gemacht worden sei. Die Angaben der Frau Dr. Kn… seien bei der Beweiswürdigung im Übrigen bereits nicht heranzuziehen, weil diese nicht an dem Beratungsgespräch der Klägerin teilgenommen habe. Ebenso wenig seien die im Darlehensvertrag enthaltenen Warnhinweise heranzuziehen, da dieser erst nach dem Gespräch am 09.12.2000 (gemeint ist wohl hier der 22.11.2000) unterzeichnet worden sei. Das Landgericht verkenne hier, dass eine Aufklärung im Darlehensvertrag – wie bei einer Aufklärung mittels eines Prospekts - durch Erklärungen des Vermittlers nicht entwertet werden dürfe. Die Feststellung, der Zeuge B… habe vom Prinzip her das Anlagekonzept zutreffend erläutert, sei bereits aufgrund der eigenen Bekundungen des Zeugen zweifelhaft. Auch den Hilfsantrag habe das Landgericht mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Es habe verkannt, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer überindividuellen, generalisierenden Betrachtung auszugehen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 hat die Klägerin sich den Inhalt der in dem Parallelverfahren 4 U 26/09 (Dr. Kn… ./. …ank) vorgelegten Anlage K 19 zu Eigen gemacht und unter Bezugnahme auf die Angaben in dieser Anlage behauptet, die Renditeerwartung habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge nur 4 % und nicht – wie aus der Übersicht "Rendite in der Vergangenheit" ersichtlich – 14 % betragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2009

1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Kreditvertrag vom 14.12.2000 (Ausfertigungsdatum der Beklagten) keine Ansprüche gegenüber der Klägerin hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76.643,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2006 zu bezahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die fondsgebundene Lebensversicherung der … Lebensversicherung L 080743041022 des Herrn T… K… an diesen abzutreten.

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1.

4. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Zahlungen zum Ausgleich einer Unterdeckung zu leisten und eine weitere Sicherheit hinsichtlich des Kreditvertrages vom 14.12.2000 (Ausfertigungsdatum der Beklagten) während der Laufzeit des Vertrages zu gestellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen und Verwertung der höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung sämtlicher erstinstanzlich erhobener Einwendungen einschließlich der Einrede der Verjährung. Sie macht insbesondere geltend, dass es sich bei der klägerseits in Bezug genommenen Anlage K 19 um Angaben über sogenannte "deklarierte Wertzuwächse" handele, die jährlich einmal im Voraus festgelegt würden, während in die Aufstellung "Rendite in der Vergangenheit" zusätzlich der Schlussbonus einbezogen sei, der an Versicherungsnehmer auszuzahlen gewesen sei, die die zehnjährige Laufzeit des Versicherungsvertrages "sozusagen durchgestanden" hätten; angesichts der im fraglichen Zeitraum sehr hohen Prozentsätze dieser Schlussboni seien die Angaben in der Aufstellung "Rendite in der Vergangenheit" zutreffend.

Ziffer 5 des Darlehensvertrages sei nicht unwirksam. Im Übrigen hätten die Parteien in dem Kreditvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, die inhaltlich den üblichen AGB-Banken entsprächen. Gemäß Ziffer 13 AGB-Banken sei die Beklagte jedoch berechtigt, bei Verschlechterung der vorhandenen Sicherheiten zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Selbst wenn Nr. 5 des Kreditvertrages unwirksam sei, könne dies auf den Anspruch der Beklagten auf Nachbesicherung keinen Einfluss haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 25.02.2009 mit am 04.03.2009 eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2009 mit am 20.05.2009 eingegangenem Schriftsatz auch rechtzeitig begründet worden.

In der Sache hat die Berufung jedoch nur mit dem Antrag zu 3. sowie mit dem Hilfsantrag zu 4. Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in Bezug auf alle Anträge als zulässig erachtet.

Insbesondere besteht für alle vier Anträge die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin.

1. Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Beklagten bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin die auf den Darlehensvertrag bezogenen Ansprüche, die Gegenstand der Anträge zu 1., 2. und 4. der Klage sind, allein und nicht zusammen mit ihrem Ehemann geltend macht, auch wenn dieser die Darlehensvertragsurkunde mit unterzeichnet hat. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Rechte aus dem Widerruf des Darlehensvertrages herleitet.

Zwar konnte das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht möglicherweise nur von der Klägerin und ihrem Ehemann nur gemeinsam ausgeübt werden. Der insoweit hier möglicherweise entscheidungserhebliche Widerruf des Darlehensvertrages ist allerdings jedenfalls mit der Erklärung vom 07.02.2007 (K 15; Bl. 171) sowohl im Namen der Klägerin als auch im Namen ihres Ehemannes ausgesprochen worden. Der Wirksamkeit dieses Widerrufs steht – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht entgegen, dass er "unter der Bedingung, dass vorliegend ein verbundenes Geschäft besteht" erklärt wurde. Rechtsbedingungen, die gesetzliche Voraussetzungen lediglich wiederholen, sind unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen unbedenklich (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 13).

Wie das Landgericht zutreffend aufgeführt hat, stehen der Klägerin und ihrem Ehemann die aus dem danach wirksamen Widerruf folgenden Rechte gegen die Beklagte jedoch – auch wenn sie beide Vertragspartner des Darlehensvertrages geworden sein sollten – als einfache Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO zu, so dass die Klägerin diese Rechte auch als Einzelne gerichtlich geltend machen kann (vgl. nur: Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 62 Rn. 19).

2. Soweit der Klageantrag zu 3., gerichtet auf Rückabtretung der Lebensversicherung der … Lebensversicherung an den Ehemann der Klägerin, in Rede steht, hat diese mit Schriftsatz vom 02.10.2008 (Bl. 241) hinreichend – und in Bezug auf die Tatsachen von der Beklagten unbestritten - zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorgetragen.

B. Die Klage ist nur in Bezug auf den Hauptantrag zu 3. und den Hilfsantrag zu 4. begründet.

I. Der mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Kreditvertrag vom 14.12.2000 (Ausfertigungsdatum der Beklagten) keine Ansprüche mehr gegenüber der Klägerin zustehen, hat keinen Erfolg.

1. Diesen Antrag kann die Klägerin nicht auf § 361 a BGBi.V.m. § 1 HWiG, § 9 VerbrKrG (jeweils in der ab dem 01.10.2000 geltenden Fassung) stützen.

Auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag, der mit Erklärungen der Beklagten vom 14.12.2000und der Klägerin vom 09.01.2001 zustande gekommen ist, sind die Regelungen des HWiG und des VerbrKrG jeweils in der ab dem 01.10.2000 geltenden Fassung anzuwenden. An die Stelle der §§ 3, 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HWiG war die Regelung des § 361 a BGB getreten.

a) Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass dem Darlehensgeber infolge eines Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 316 a BGB i.V.m. § 1 HWiG trotz erfolgter Valutierung des Darlehens gegen einen Verbraucher kein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des Darlehenskapitals oder Zinsen zusteht. Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Nach dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des finanzierten Geschäfts zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erforderlich, § 361 a Abs. 2 S. 1 BGB i.v.m. § 346 ff. BGB (insoweit gilt nichts anderes als für bis zum 30.09.2000 geltende Regelung des § 3 HWiG) dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Dem Darlehensgeber – hier: der Beklagten – stehen danach keine Ansprüche aus § 346 ff. BGB gegen den Darlehensnehmer zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers (st. Rspr. des BGH, zuletzt: Urteile vom 24.04.2007 – XI ZR 17/06 – und vom 17.09.1996 – XI ZR 164/95 –).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts werden die Bestimmungen des HWiG nicht gemäß § 5 Abs. 2 HWiG durch die Vorschriften des VerbrKrG verdrängt.

Nach § 5 Abs. 2 HWiG gelten allein die Vorschriften des VerbrKrG, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das VerbrKrG dem Betroffenen kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das HWiG einräumt. Dies hat der Bundesgerichtshof – im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (C-481/99 „H…“) – bereits mit Urteil vom 9.04.2002 – XI ZR 91/99 – entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkredite. Der Senat sieht aufgrund der vom Landgericht angestellten Erwägungen keine Veranlassung, von der seit Jahren gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 30.05.2005 – II ZR 319/04), die sich im Übrigen auch umfassend mit den Gegenargumenten auseinandersetzt und die sich der Senat zu Eigen gemacht hat (zuletzt Senatsurteil vom 6.08.2008 – 4 U 155/08 –), abzuweichen.

c) Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit des HWiG in der ab dem 01.10.2000 geltenden Fassung entgegen, dass die Vorschriften des HWiG gemäß § 6 HWiG auf den Abschluss von Versicherungsverträgen keine Anwendung finden.

Dies ändert nichts daran, dass das HWiG auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbar bleibt, auch wenn dieser der Finanzierung des Beitrages zu einem Versicherungsvertrag diente. Im Übrigen erklärt sich die Herausnahme von Versicherungsverträgen aus dem Anwendungsbereich des HWiG allein daraus, dass für Versicherungsverträge nach dem VVG ohnehin ein ähnliches, inhaltlich sogar weitergehendes Widerrufsrecht galt.

d) Der mit Schreiben vom 07.02.2007 im Namen der Klägerin und ihres Ehemannes erklärte Widerruf ist jedoch nicht wirksam.

aa) Zwar war ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin vor dem mit Schreiben vom 07.02.2007 erfolgten Widerruf nicht bereits durch Fristablauf erloschen, weil die Widerrufsfrist des § 361 a Abs. 1 S. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 361 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu laufen begonnen hat. Dies gilt bereits deshalb, weil in der Belehrung zum Darlehensvertrag eine Widerrufsfrist von nur einer Woche angegeben ist. Nach § 361 a Abs. 1 S. 2 BGB galt aber eine zweiwöchige Widerrufsfrist.

bb) Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 1 HWiG..

Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. nur: BGH Urteil vom 18. November 2008 – XI ZR 157/07). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Darlehensnehmer.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Abschluss des Darlehensvertrags nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist.

Zwischen dem ersten Gespräch der Klägerin mit dem Zeugen B… am 22.11.2000, in dem diese den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und den "Antrag auf darlehensfinanzierte Anlage" unterzeichnet hat und das nach ihren – von der Beklagten bestrittenen - Angaben in ihrer Privatwohnung stattgefunden hat, und der Unterzeichnung des Darlehensangebotes der Beklagten vom 14.12.2000 am 09.01.2001 lag immerhin ein Zeitraum von ca. 7 Wochen, so dass aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung für den Darlehensvertrag keine Indizwirkung für eine Kausalität mehr hergeleitet werden kann.

Die Klägerin hatte darüber hinaus nach Erhalt des am 14.12.2000 ausgefertigten Darlehensvertrages nicht nur Anlass, sondern auch genügend Zeit, ihre Entschließung zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages unbeeinflusst von der Haustürsituation am 22.11.2000 zu überdenken. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund des unmittelbar über ihrer Unterschrift abgedruckten Hinweises auf dem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung wusste oder zumindest unschwer erkennen konnte, dass sie auch an diesen Antrag noch nicht gebunden war, vielmehr dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages selbst zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins noch widersprechen konnte. Den Versicherungsschein, der erst mit dem 19.02.2001 datiert ist, hatte die Klägerin aber ohne Zweifel bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 09.01.2001 noch nicht erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist der Vortrag der Klägerin, sie habe sich bereits am 22.11.2000 für die Anlage und damit auch für den Darlehenvertrag entschieden, unerheblich, zumal sie am 22.11.2000 weder wusste, dass es sich bei der Darlehensgeberin gerade um die Beklagte handeln würde, noch die Darlehensbedingungen kannte.

Ob die weiteren Voraussetzungen für das Entfallen von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin gegeben wären - insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG gegeben sind, kann deshalb an dieser Stelle dahin stehen.

2. Stand der Klägerin danach ein Widerrufsrecht gemäß § 361 a BGB i.V.m. § 1 HWiG nicht zu, kann das Feststellungsbegehren auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener (ordnungsgemäßer) Widerrufsbelehrung gestützt werden.

3. Ebenso hat das Landgericht einen das Feststellungsbegehren rechtfertigenden Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss, so gestellt zu werden, als wäre der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden, jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss lässt sich nicht auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Zeugen B… stützen.

aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof, dem der Senat insoweit folgt, in nunmehr st. Rspr. (vgl. nur: Urteile vom 1.07.2008 – XI ZR 411/06, vom 19.06.2007 – XI ZR 142/05 und vom 25. April 2006, BGHZ 167, 239, 250 f.) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen.

Den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag kann der Kreditnehmer, wenn die Täuschung des Vermittlers auch für dessen Abschluss kausal war, allein deshalb nach § 123 BGB anfechten, weil der Vermittler sowohl des finanzierten Geschäfts als auch des Darlehensvertrages für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Geschäft im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser – wie ausgeführt – nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es – so der Bundesgerichtshof weiter – deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Vermittlers über das finanzierte Geschäft, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.

bb) Es lässt sich jedoch schon objektiv nicht feststellen, dass der Zeuge B… die ihm als Vermittler obliegenden Aufklärungspflichten verletzt hat.

(1) Zwar teilt der Senat die Bedenken der Klägerin, soweit das Landgericht seine Feststellungen, wonach die Behauptungen der Klägerin zu den Äußerungen des Zeugen B… bzw. jedenfalls dessen Vorsatz nicht beweisen seien, u.a. auch auf die Bekundungen der Kläger in dem Parallelverfahren 2 O 360/07 (Frau Dr. Kn…) und 2 O 241/06 (Herr L…) gestützt hat. Es bestehen bereits Zweifel, ob diese Bekundungen im vorliegenden Verfahren als gerichtskundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO behandelt werden konnten. Jedenfalls hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger der Parallelprozesse bei dem im vorliegenden Verfahren allein bedeutsamen Vermittlungsgespräch zwischen dem Zeugen B… und der Klägerin sowie ihrem Ehemann, dem Zeugen T… K…, nicht anwesend waren.

(2) Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, der Zeuge B… habe die Anlage als "risikolos" und als "Selbstläufer" dargestellt, und dem Landgericht dahin folgen wollte, dass in diesen Äußerungen im Kontext mit der streitgegenständlichen Anlage mehr als bloße werbende Anpreisungen – solche wären für die Frage einer Aufklärungspflichtverletzung ohne Bedeutung (vgl. dazu nur BGH Urteil vom 19.09.2006 – XI ZR 204/04 – Rn. 26) – zu sehen sind, läge darin keine Verletzung der dem Zeugen B… gegenüber der Klägerin obliegenden Aufklärungspflichten.

Zwar ist ein Anlagevermittler – als Anlageberater ist der Zeuge B… schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht aufgetreten – im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrages zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur: BGH Urteil vom 13.05.1993 – II ZR 25/92 – Rn. 14; Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08 – Rn. 11). Vertreibt er – wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht zu genügen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 62/99; Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02) den Prospekt jeweils darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beleihungsobjekt abgibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

Ein konkreter, an diesen Anforderungen zu messender Informationswert kann den Äußerungen des Zeugen B…, die Anlage sei "risikolos" und ein "Selbstläufer" allenfalls in zweierlei Hinsicht entnommen werden.

Zum einen mag man diesen Äußerungen den Informationswert beimessen können, dass für die Klägerin über das einzusetzende Eigenkapital von 150.000,- DM hinaus keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Information stellt sich jedoch nur mit Blick auf die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages begründete Nachschusspflichten als unrichtig dar (so wohl auch der Ansatz des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30.09.2009 – 3 U 137/08). Dafür, dass dem Zeugen B… am 22.11.2000 bekannt war oder auch nur hätte bekannt sein können, dass der von der Klägerin nach der Anlagekonzeption zu schließende Darlehensvertrag eine derartige Nachschusspflicht enthalten würde, ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Der Darlehensvertrag lag am 22.11.2000 unstreitig noch nicht vor. Dem die Lebensversicherung betreffenden Prospekt oder den Unterlagen zu dem am 22.11.2000 von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf darlehensfinanzierte Anlage (K 5; Bl. 54 ff.) sind Angaben über eine auch nur mögliche Nachschusspflicht des Anlegers in Zusammenhang mit dem Darlehen nicht zu entnehmen.

Zum anderen mag man annehmen können, dass die Klägerin den Äußerungen des Zeugen B… eine Information über die Sicherheit der zu erwartenden Renditen entnehmen konnte. Im Hinblick auf diesen Informationswert der Äußerungen steht jedoch nach den insoweit nicht zu beanstandenden – und damit für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden – Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Aussage des Zeugen B… fest, dass dieser – entgegen der Behauptung der Klägerin – das von ihm vermittelte Anlagekonzept auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit geprüft hatte. Der Zeuge hat bekundet, er „habe die dort stehenden Zahlen, d.h. die Angaben in der Tabelle "Die Rendite in der Vergangenheit" (Anlage B 6; Bl. 134 d.A.), insofern für plausibel erachtet, als „man ja als Fachmann weiß, was a… Lebensversicherungen üblicherweise so machen und einen Vergleich zu anderen a… Produkten hat. Insofern machten die Zahlen durchaus Sinn“. Der Zeuge erinnerte sich darüber hinaus an die seinerzeit im Zusammenhang mit Anlagen aus dem a… Bereich aufgeworfene Frage, ob Inflationsunterschiede der Vergleichbarkeit mit für den kontinentaleuropäischen Raum konzipierten Anlagemodellen entgegengestanden hätten; für Produkte der vorliegenden Art, deren Renditen überwiegend aus Aktienanlagen erzielt worden seien, sei dies indes verneint worden.

Weitergehende Überprüfungen oder gar Nachforschungen musste der Anlagevermittler, dessen Prüfungspflicht ohnehin auf das ihm mit zumutbarem Aufwand Mögliche begrenzt ist, nicht vornehmen. Dem Vermittler B… kann insbesondere nicht eine Pflichtverletzung angelastet werden, weil er sich über die Frage der Vergleichbarkeit der den Renditeberechnungen zugrundeliegenden ratierlich besparten englischen Lebensversicherungen mit den hier für den deutschen Markt konzipierten Lebensversicherungen als Einmaleinlage keine Gedanken gemacht hat. Dem Sachvorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Einmaleinlage im Gegensatz zur ratierlichen Besparung der Lebensversicherung für die Vergleichbarkeit der Renditeberechnungen von Bedeutung gewesen sein soll. Das erschließt sich nämlich schon deshalb nicht – und musste vom Anlagevermittler auch nicht „hinterfragt“ werden –, weil die Rendite als tatsächliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals gemessen und meist – wie hier – in Prozenten des angelegten Kapitals ausgedrückt wird.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Zeuge B… die Klägerin auch nicht darüber aufklären, dass die für das Anlagegeschäft in den Besonderen Hinweisen zum C…-Darlehen (K 5; Bl. 55 d.A.) prognostizierten, den Angaben in der Tabelle "Die Rendite in der Vergangenheit" entsprechenden Renditen nur unter Einzahlung des Schlussbonus nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages erreicht werden konnten.

Das Anlagegeschäft, auf das sich die Vermittlerpflichten des Zeugen B… bezogen, war nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von vornherein als eine feste, langfristige Anlage über einen Zeitraum von zehn Jahren konzipiert. Dies ergibt sich schon aus dem von der Klägerin als Anlage K 3 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten Antragsformular, in das handschriftlich eine Vertragslaufzeit 10 Jahren eingetragen worden ist. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 10 Jahren kam die Klägerin aber nach den Versicherungsbedingungen auch in den Genuss des Schlussbonus.

Angesichts des konkret vermittelten Anlagegeschäfts bestand für den Zeugen B… deshalb gar kein Anlass anzunehmen, dass es für die Klägerin von Bedeutung sein könnte, dass sich ihre mit der Anlage verbundenen Renditeerwartungen erst nach Ablauf der gesamten Vertragslaufzeit erfüllen würden.

Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nach der Konzeption des Darlehensvertrages ohnehin nicht in den Genuss des Schlussbonus kommen können, weil zur Begleichung der Darlehenszinsen regelmäßig Entnahmen aus dem Versicherungsvertrag hätten erfolgen sollen und auch erfolgt seien, ist vor dem Hintergrund des Inhaltes der geschlossenen Verträge nicht nachvollziehbar. Nach Ziff. 4 des Darlehensvertrages war vereinbart, dass die "Rückzahlung (…) planmäßig in einer Summe 10 (zehn) Jahre nach Einmalzahlung des Kreditbetrages einschl. Ihres Eigenkapitalanteils" erfolgt. Auch auf die für das Darlehen anfallenden Zinsen sollten gemäß Ziff. 3 des Darlehensvertrages während der Laufzeit von 10 Jahren keine Zahlungen erfolgen. Die Zinsen sollten vielmehr zwar "jeweils zum Ultimo eines jeden Jahres abgerechnet … und dem jeweiligen genannten Kreditkonto belastet", jedoch "der Kreditsumme zugeschlagen" werden, so dass sich hierdurch lediglich der nach Ablauf der 10 Jahre insgesamt zurückzuzahlende Kredit erhöhte. Auch in Bezug auf den Versicherungsvertrag hat die Klägerin ausweislich des als Anlage K 3 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten Antragsformulars gerade nicht Variante "F" gewählt, wonach unregelmäßige oder regelmäßig Auszahlungen hätten erfolgen können.

Fehlt es danach bereits objektiv an einer Aufklärungspflichtverletzung des Zeugen B…, kommt es darauf, ob dem Zeugen – gleiches gilt, wenn man auf die P… GmbH oder die E… abstellt (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 252/08 - Rn. 27 ff.) - der für die Zurechnung des Vermittlerverschuldens als Verschulden der finanzieren Bank erforderliche Vorsatz zur Last zu legen ist, nicht an.

Ebenso kann auch für den Anspruch aus Verschulden bei Vertragschluss offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG vorliegen.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragschluss besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank allerdings zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft ohnehin nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur: BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 - Rn. 41, m.w.N.).

Für einen Wissensvorsprung der Beklagten, der hier als einziger der vorgenannten Anknüpfungspunkte in Betracht gezogen werden könnte, fehlt es jedoch bereits an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin.

Zwar können sich Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit arglistigen Täuschungen des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer u.a. bzw. des Prospekts über das Anlageobjekt berufen (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 4 /06 – Rn. 51).

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen für einen solchen Anspruch reicht der Vortrag der Klägerin jedoch bereits nicht für die Annahme, dass es im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage überhaupt unrichtige Angaben über das Anlageobjekt gegeben hat.

Eine konkrete unrichtige Angabe könnte hier nur darin gesehen werden, dass – wie die Klägerin im Termin vom 04.11.2009 unter Bezugnahme auf die in dem Parallelverfahren 4 U 26/09 vorgelegte Anlage K 19 behauptet hat – die Renditeerwartung aus der streitgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge nur 4 % betragen habe, nicht jedoch, wie aus der dem Vermittlungsgespräch mit dem Zeugen B… zugrunde liegen Übersicht "Rendite in der Vergangenheit" ersichtlich, 14 %.

Die Beklagte hat demgegenüber durch ihren Prokuristen bereits im Termin am 04.11.2009, ergänzt durch den ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2009, vorgetragen, dass es sich bei der klägerseits in Bezug genommenen Anlage K 19 um Angaben über sogenannte "deklarierte Wertzuwächse" handele, die jährlich einmal im Voraus festgelegt würden, während in die Aufstellung "Rendite in der Vergangenheit" zusätzlich der Schlussbonus einbezogen sei, der an Versicherungsnehmer auszuzahlen gewesen sei, die die zehnjährige Laufzeit des Versicherungsvertrages "sozusagen durchgestanden" hätten; angesichts der im fraglichen Zeitraum sehr hohen Prozentsätze dieser Schlussboni seien die Angaben in der Aufstellung "Rendite in der Vergangenheit" zutreffend. Diesen Vortrag hat die Klägerin ihrerseits weder im Termin vom 04.11.2009, noch in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 in Abrede gestellt.

Dies bedeutet jedoch, dass die von der Klägerin in Bezug genommene - als solche unstreitige - Anlage K 19 aus dem Parallelverfahren 4 U 26/09 nicht geeignet ist, die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Angaben in der Aufstellung "Renditen in der Vergangenheit" zu belegen.

Der Klägerin kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass die Angaben über die Renditen in der Vergangenheit nicht unter Einbeziehung des nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu zahlenden Bonus, sondern als die zur Kompensation der Fremdfinanzierungskosten zu erwartende Jahresdividende verstanden werden mussten. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund. Wie bereits unter a) bb) (3) ausgeführt, war das Anlagekonzept, so wie es der Klägerin angeboten und von dieser beantragt worden war, von vornherein auf eine langfristige Anlage über eine feste Vertragslaufzeit von zehn Jahren angelegt. Die bezogen auf diese Vertragslaufzeit von der Klägerin zu erwartende Rendite, einschließlich der Deckung der für den fremdfinanzierten Teil der Anlage zu zahlenden Zinsen, sollte aber nicht nur aus den jährlichen Wertzuwächsen, sondern auch aus dem nach Ende der Vertragslaufzeit zu zahlenden Bonus gespeist werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Bamberg (2 O 82/08 und 2 O 88/08) und des OLG Bamberg (3 U 81/09). Diese beziehen sich auf völlig andere dem dortigen Vermittlungsgespräch zugrunde gelegte Unterlagen und darüber hinaus auf eine völlig andere Vertragskonzeption. So hat das Landgericht Bamberg auf Seite 11 des Urteils in dem Rechtsstreit 2 O 82/08 (Bl. 482 d.A.) seine Beweiswürdigung ausdrücklich auf ein vom dortigen Vermittler im Rahmen des Vermittlungsgesprächs vorgelegtes Schaubild und eine Musterberechnung abgestellt, die eine jährliche Wertsteigerung von 8,5 % zugrunde legten. Dort stand darüber hinaus ein Lebensversicherungsvertrag über eine Laufzeit von 80 Jahren bei monatlichen Auszahlungen vom 540,- € in Rede. Auch in dem Rechtsstreit 2 O 88/08 hat das Landgericht Bamberg (S. 13 des Urteils) seine Bewertung, der dortige Kläger habe die vom dortigen Vermittler genannten Wertzuwächse ersichtlich nur als Kompensation der Fremdfinanzierungszinsen durch die zu erwartenden Jahresdividenden verstehen können, auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu dem konkreten Beratungsgespräch gestützt, zumal es dort um einen Lebensversicherungsvertrag mit 40-jähriger Laufzeit bei zwar nicht monatlichen, aber jährlichen Auszahlungen ging.

Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben in der Aufstellung "Renditen in der Vergangenheit" hat die Klägerin auch in der ersten Instanz nicht vorgetragen. Dort hat sie mit Schriftsatz vom 14.11.2008 sogar selbst eingeräumt, dass "Britische Lebensversicherungen im Betrachtungsraum von 15 bis 20 Jahren in der Vergangenheit zweistellige Renditen erwirtschafteten". Sie hat lediglich behauptet, die Vergangenheitsrenditen hätten nicht ungeprüft übernommen werden dürfen, weil sie in britischen Pfund und nicht in DM erwirtschaftet worden seien, in Großbritannien erheblich höhere Inflationsraten als in Deutschland üblich gewesen seien und es sich um ratierlich besparte Lebensversicherungen, nicht um Lebensversicherungspolicen mit Einmalanlage gehandelt habe.

4. Das Feststellungsbegehren lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Klägerin gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG unter dem Gesichtspunkt eines Einwendungsdurchgriffs ein Leistungsverweigerungsrecht wegen ihr gegen die C… zustehender Einwendungen zustehe.

Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen, da es bereits an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu ihr gegenüber der C… zustehenden Einwendungen fehlt.

Einwendungen gegenüber der C… kämen hier nämlich – ebenso wie in Bezug auf die bereits erörterten Ansprüche gegen die Beklagte – nur aufgrund von Rechten oder Ansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen in Betracht.

Wie bereits unter 2. ausgeführt, lässt sich aber keine Aufklärungspflichtverletzung des Zeugen B… feststellen, die der C… unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung oder eines Anspruches aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 278 BGB zugerechnet werden könnte. Da es insoweit bereits objektiv an Aufklärungspflichtverletzung fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Rechtsfolge eines der finanzierenden Bank entgegenzuhaltenden Leistungsverweigerungsrecht aufgrund eines gegen den Vertragspartner des finanzierten Geschäfts gerichteten Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss auch bei einem nur fahrlässigen Vermittlerverschulden in Betracht kommt.

Für einen Anspruch aufgrund eines eigenen Aufklärungsverschuldens der C… sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit ein solches Aufklärungsverschulden in Falschangaben in dem von der C… herausgegebenen Anlageprospekt gesehen werden könnte, fehlt es – wie bereits unter 2. b) ausgeführt – an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin dazu, dass der Prospekt, insbesondere die dortigen Angaben zu den zu erwartenden Renditen, tatsächlich – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages - falsch waren.

II. Aus den unter I. erörterten Gründen steht der Klägerin auch der mit dem Hauptantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des von ihr zur Finanzierung des Anlagegeschäfts gezahlten Eigenkapitalanteils in Höhe von 76.643,78 € nicht zu.

Die mit diesen Zahlungsantrag begehrte Rechtsfolge könnte allenfalls begründet werden, wenn der Klägerin, sei es aufgrund des Widerrufs nach § 361 a BGB i.V.m. § 1 HWiG oder aus Verschulden bei Vertragschluss, gegen die Beklagte ein Anspruch zustünde, wonach diese die Klägerin so stellen müsste, wie sie stünde, wenn der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre (und darüber hinaus die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG vorlägen). Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch – wie unter I. ausgeführt – nicht zu.

III. Der für den Fall der Abweisung des Hauptantrages zu 1. gestellte Hilfsantrag, gerichtet darauf festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Zahlungen zum Ausgleich einer Unterdeckung zu leisten oder weitere Sicherheiten für den Darlehensvertrag zu stellen, sowie der Hauptantrag zu 3. der Klägerin, gerichtet auf Rückabtretung der zum Zwecke des Ausgleichs einer Unterdeckung an die Beklagte durch den Ehemann der Klägerin abgetretenen Lebensversicherung, sind dagegen begründet.

1. Die Vertragsklausel Ziffer 5 des Darlehensvertrages ist wegen Verstoßes gegen §§ 9, 3 AGBG unwirksam.

a) Die Vertragsklausel in Ziffer 5 des Darlehensvertrages unterliegt der Inhaltskontrolle des AGBG (jetzt §§ 305 ff. BGB), denn die Beklagte verwendete nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Klägerin diese Klausel in sämtlichen Kreditverträgen zur Finanzierung der Einmaleinlage bei der C….

b) Die Auslegung der Vertragsklausel hat nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur: BGH Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGH Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06). Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.

Gemessen an diesen Maßstäben beinhaltet die Vertragsklausel Ziffer 5 des Darlehensvertrages nicht lediglich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Gestellung weiterer Sicherheiten für den Fall, dass sich bei der jährlichen Nachbewertung der Versicherungspolice eine „Unterdeckung“ ergibt. Vielmehr ist die Klausel – schon aufgrund ihres Wortlautes – dahin zu verstehen, dass der Darlehensnehmer „zur Zahlung dieser Unterdeckung“ verpflichtet sein soll. „Zahlung der Unterdeckung“ bedeutet nach der maßgeblichen Sicht des verständigen Darlehensnehmers nichts anderes, als dass der errechnete Unterdeckungsbetrag tatsächlich in Geld ausgeglichen werden muss.

Darauf, dass die Beklagte der Klägerin – dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten zum Ausgleich einer Unterdeckung im August 2002 keine Zahlung geleistet hat, sondern ihr Ehemann Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei der … Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten hat -während der Laufzeit des vorliegenden Darlehensvertrages eingeräumt hat, die von ihr errechnete Unterdeckung auch durch Sicherheitenstellung auszugleichen, kommt es nicht an. Selbst wenn die Formularklausel in diesem Sinne ausgelegt werden könnte – woran aufgrund des Wortlautes, aber auch deshalb erhebliche Zweifel bestehen, weil sich die Regelung über die Nachbewertung der Police und deren Folgen nicht bei der Vertragsklausel zu den Sicherheiten (Ziffer 6) findet –, gingen die bestehenden Zweifel – wie dargelegt – zu Lasten der Beklagten als Verwenderin.

c) Die Klausel hält den Anforderungen des AGBG (heute: § 305 ff. BGB) jedoch nicht stand.

aa) Die Unwirksamkeit der Vertragsklausel ergibt sich allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht daraus, dass eine Verpflichtung zum Ausgleich einer Unterdeckung bereits eine „juristische“ – gemeint ist eine logische – Sekunde nach Abschluss des Vertrages bestünde.

Diese Argumentation der Klägerin überzeugt nicht, weil die Bewertung des Kredits nach Ziffer 5 Satz 2 des Darlehensvertrages „einmal jährlich“ nach Kreditvalutierung erfolgen sollte. Damit ist aber eine „Nach“-Bewertung eine logische „Sekunde nach Vertragsschluss“ ausgeschlossen, denn die Ausreichung der Darlehensvaluta ist an die Anforderungen Ziffer 8 geknüpft und eine Neubewertung kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

bb) Die Vertragsklausel Ziffer 5 ist indes gemäß § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in den §§ 609, 609 a BGB a.F. widerspricht, überraschend ist und darüber hinaus gegen das Transparenzgebot verstößt.

Die Vertragsklausel Ziffer 5, dahin verstanden, dass die nach der Formel errechnete Unterdeckung durch Zahlung auszugleichen ist, begründet für die Beklagte das Recht, vor der vereinbarten Fälligkeit – nämlich vor Beendigung der Vertragslaufzeit von zehn Jahren – und ohne Kündigung mindestens teilweise Rückerstattung des Darlehens verlangen zu können.

(1) Die Formularklausel hat zum Inhalt, dass die beklagte Bank bei Abwertung der Versicherungspolice von dem Darlehensnehmer Zahlung verlangen kann. Unterschreitet die Versicherungspolice einen bestimmten Rückkaufwert, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass der zu zahlende Betrag höher ist als die bis dahin aufgelaufenen Zinsen, der Darlehensnehmer mithin vor Ablauf der vereinbarten Darlehenslaufzeit von zehn Jahren und ohne dass das Darlehen gekündigt wurde, zur Rückerstattung der Darlehensvaluta verpflichtet ist.

Dies mag die nachstehende Berechnung verdeutlichen:

Bei dem im Darlehensvertrag Ziffer 3 a.E. informativ genannten Zinssatz von 6,57 % ergibt sich bereits bei einer Abwertung der Versicherungspolice nach einem Jahr von lediglich mehr als 1,5082 %, das sind nominal 13.573,80 DM, eine Verpflichtung zur Zahlung eines über die bis dahin aufgelaufenen Zinsen hinausgehenden Betrages.

Bei einem Zinssatz von 6,57 % betragen die Jahreszinsen im ersten Jahr 49.767,75 DM ([750.000,00 DM + 7.500,00 DM] x 6,57 % = 49.767,75 DM).

Nach der Bewertungsformel in Ziffer 5 ergibt sich eine Nachzahlungspflicht von genau 49.767,75 DM, wenn der Rückkaufwert unter einen Betrag von 886.514,86 DM sinkt, was einer Abwertung von 1,5082 % entspricht:

Rückkaufwert x 0,9 + 49.767,75 DM   = (Kreditbetrag + Zinsen) x 1,05        = 859.712,00 DM x 1,05Rückkaufwert= (858.712,00 DM x 1,05 – 49.767,75 DM) : 0,9        = 886.514,86 DMSinkt der Rückkaufwert der Versicherungspolice nach Ablauf eines Jahres unter 886.514,86 DM, wirkt sich die in Ziffer 5 des Darlehensvertrages normierte Zahlungspflicht dahin aus, dass der Darlehensnehmer nicht lediglich vor der vereinbarten Endfälligkeit Zinsen bezahlen muss. Er ist vielmehr teilweise zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet.

Die Verpflichtung zur vorzeitigen Rückerstattung eines verzinsten Darlehens ohne Kündigung oder Aufhebungsvertrag widerspricht aber dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in den §§ 609, 609 a BGB a.F.; danach ist eine vorzeitige Rückerstattung des Darlehens ohne Kündigung und vor Ablauf des Kündigungsfrist ausgeschlossen.

(2) Zugleich stellt sich eine solche Formularklausel, die den Darlehensnehmer nicht nur vorzeitig und ohne Kündigung zur Zahlung der als endfällig vereinbarten Zinsen, sondern – bei der für die Darlehensgeberin günstigsten Auslegung – bei einer Abwertung der finanzierten Lebensversicherung von wenig mehr als 1 % zur (teilweisen) Rückerstattung der Darlehensvaluta verpflichtet, als überraschend i.S.d. § 3 AGBGB (jetzt: § 305 c Abs. 1 BGB) dar.

(3) Schließlich ist die Formularklausel unwirksam, weil sie den Darlehensnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen benachteiligt.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Bewertungsklausel in Ziffer 5 des Darlehensvertrages nicht.

Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt bei einem Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung einer Vermögensanlage kein anderer Maßstab als derjenige, der auch sonst bei der Auslegung von Kreditbedingungen zu beachten ist. Selbst wenn als Maßstab die Verständnismöglichkeit eines in Vermögensangelegenheiten nicht völlig unerfahrenen Kapitalanlegers herangezogen würde – für die Anlegung eines solchen Maßstabes dürfte sprechen, dass nach den "Allgemeinen Informationen zum C…-Darlehen" als Kundenmindestanforderung darauf geachtet werden sollte, dass das eingesetzte Eigenkapital nur einen Teil, maximal 1/3, besser 1/4 seines Gesamtvermögens darstellt – bliebe wohl auch diesem, selbst bei aufmerksamer Durchsicht, die Tragweite der wirtschaftlichen Nachteile der Nachschussklausel verborgen. Insbesondere erschließt sich aus der Bewertungsformel, in der der Rückkaufwert mit dem Faktor 0,9 dem mit dem Faktor 1,05 multiplizierten Kreditbetrag einschließlich Zinsen gegenübergestellt wird, nicht ohne weiteres, wann tatsächlich eine Nachschusspflicht entsteht. Es bedarf erst der Vornahme fiktiver Berechnungen für die Dauer von mehr als einem Jahr anhand der Berechnungsformel, um die wahre wirtschaftliche Tragweite der Nachschussklausel erkennen zu können:

Bei der Betrachtung ein Jahr nach Darlehensauszahlung ergibt sich folgendes Bild:

Rückkaufwert x 0,9   = (Kreditbetrag + Zinsen) x 1,05Rückkaufwert= (757.500,- + 49.767,75 DM) x 1,05 : 0,9        = 941.812,36 DM,d.h. eine Nachschusspflicht ergibt sich nur, wenn der Rückkaufwert der Police um weniger als rund 4,63535 % gestiegen ist.

Nimmt man aber einen Zeitraum von fünf Jahren in den Blick, errechnet sich eine Unterdeckung, wenn der Rückkaufwert der Police nicht eine Aufwertung von insgesamt 274.061,70 DM, also um 30,45 %, erfahren hat:

Rückkaufwert   = (Kreditbetrag + Zinsen für fünf Jahre) x 1,05 : 0,9        = (757.500,00 DM + 248.838,75 DM) x 1,05 : 0,9        = 1.174.061,70 DM.d) Ist die Vertragsklausel in Ziffer 5 des Darlehensvertrages danach unwirksam, ist das mit dem Hilfsantrag 4. geltend gemachte Feststellungsbegehren der Klägerin jedenfalls insoweit begründet, als die Beklagte zum Ausgleich der Unterdeckung keine Zahlungen verlangen kann.

e) Die Beklagte kann aber wegen einer Unterdeckung auch keine weiteren Sicherheiten verlangen und muss darüber hinaus, wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu 3. beantragt, die im August 2002 durch den Ehemann der Klägerin an sie abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der … Lebensversicherung zurückabtreten.

aa) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ein Recht zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, stehe ihr angesichts der von der C… vorgenommenen Marktpreisanpassungen in Bezug auf den Wert der Versicherungspolice auch bei Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer 5 des Kreditvertrages zu. Ein solches ergebe sich nämlich auch aus Ziffer 13 AGB-Banken, die ebenfalls in den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden seien.

Es trifft zwar zu, dass ausweislich des Eingangssatzes des mit der Klägerin geschlossenen Kreditvertrages auch die AGB der Banken (K 12; Bl. 67 ff.) in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind und dass diese in Ziffer 13 Regelungen zur Verstärkung von Sicherheiten, insbesondere für den Fall einer wertmäßigen Verschlechterung vorhandener Sicherheiten, vorsehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt diese Regelung jedoch nicht an die Stelle der unwirksamen Regelung in Ziffer 5 des Kreditvertrages. Soweit eine allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, richtet sich der Vertrag vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 AGBG (nunmehr § 306 Abs. 2 BGB) nach den gesetzlichen Vorschriften. Wollte man die Regelung in Ziffer 13 AGB-Banken an die Stelle der unwirksamen spezielleren Regelung in Ziffer 5 des Kreditvertrages treten lassen, so hieße dies, eine Vereinbarung der Parteien anzunehmen, wonach anstelle der Unwirksamkeit der spezielleren AGB eine ErsatzAGB gelten soll. Eine solche Vereinbarung wäre aber ihrerseits unwirksam, weil sie letztlich auf eine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen AGB-Regelung hinausliefe, die § 6 Abs. 2 AGBG bzw. § 306 Abs. 2 BGB gerade verhindern sollen.

Da das dispositive Gesetzesrecht zu der Frage, ob und wann ein Darlehensgeber eine Verstärkung gewährter Sicherheiten verlangen kann, keine ausdrücklichen Regelungen trifft, kommt allenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn durch den Wegfall der Regelung in Ziffer 5 des Kreditvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden ist, weil die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte Lösung darstellen würde.

Die (unwirksame) Klausel Ziffer 5 des Kreditvertrages sollte dem Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Deckung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung des gewährten Darlehens und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen für den Fall einer Verringerung des Wertes der gemäß Ziffer 6 des Kreditvertrages als Sicherheit abgetretenen C…-Lebensversicherung Rechnung tragen.

Eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung ausfüllungsbedürftige Vertragslücke setzt deshalb voraus, dass dieses Interesse der Beklagten – unter Abwägung etwaiger gegenläufiger Interessen der Klägerin – ohne die in Ziffer 5 des Kreditvertrages getroffene Regelung in der Beklagten nicht zumutbarer Weise beeinträchtigt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Auszugehen ist davon, dass zwischen den Parteien des Darlehensvertrages ebenso wie zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages eine zehnjährige Laufzeit vereinbart war. Nach Ablauf dieses Zehnjahreszeitraums standen der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von 757.500,- DM und auf Zahlung der jeweils dem Darlehen zuzuschlagenden Zinsen zu. Diese Ansprüche waren gedeckt durch die an die Beklagte zu Sicherheit abgetretenen Ansprüche der Klägerin gegen die C… aus der Lebensversicherung, die sich aus dem zurückzuzahlenden Versicherungsbeitrag von 900.000,- DM, den nach Ziff. 5.2.3 der Verbraucherinformationen zu Pools mit garantiertem Wertzuwachs – um einen solchen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden C… Euro-Pool C… W…, Serie 4 – nicht mehr zurücknehmbaren von der C… einmal jährlich erklärten Jahresdividenden und dem gemäß Ziff. 5.2.4 der Verbraucherinformationen ggf. zu zahlenden Fälligkeitsbonus. Zwischenzeitliche Marktanpassungen durch die C… und die dadurch verringerten Rückkaufwerte haben für die nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit bestehenden Ansprüche keine Bedeutung. Bezogen auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von zehn Jahren kann eine Deckungslücke in Bezug auf die Ansprüche der Beklagten deshalb nur entstehen, wenn die Differenz zwischen der Höhe der Jahresdividenden und der Höhe der Zinsansprüche der Beklagten durch den die Darlehensvaluta um 142.500,- DM übersteigenden Versicherungsbeitrag und den zu erwartenden Fälligkeitsbonus nicht mehr ausgeglichen wird. Nur dann wenn man davon ausgehen müsste, dass diese Situation in der Laufzeit des konkreten streitgegenständlichen Vertrages eingetreten ist oder mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit bis zum Ablauf der Verträge, d.h. bis zum 09.02.2011, eintreten wird und dadurch die Ansprüche der Beklagten aus dem Kreditvertrag auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes im Übrigen ernstlich gefährdet sind, könnte man aber annehmen, dass die Interessen der Beklagten durch den Wegfall der Klausel Ziffer 5 des Vertrages in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Dafür bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach den Bedingungen der C…-Versicherung für die Klägerin die Möglichkeit der vorzeitigen Einlösung von Einheiten/Anteilen an dem Pool oder der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses bestand und besteht. Auch wenn sich in diesem Fall die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Rücknahme/Rückkaufwert beschränken und sich damit zwischenzeitlich erfolgte Marktwertanpassungen auf die Höhe des Anspruches auswirken, bedarf es für diesen Fall auch bei ersatzlosem Wegfall der Klausel Ziffer 5 keiner ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrages.

Zum einen ließe sich ein Anspruch auf Verstärkung oder Ersetzung der in Ziffer 6 als Sicherheit vereinbarten Abtretung der Ansprüche aus der C…-Versicherung nach einer vorzeitigen Einlösung von Poolanteilen oder auch Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre, auch ohne ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls aus § 242 BGB herleiten. Zum anderen hat diese besondere Situation einer Gefährdung der Ansprüche der Beklagten aus dem Kreditvertrag keine Bedeutung für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Anträge der Klägerin. Da der Fall der vorzeitigen Einlösung von Poolanteilen oder der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin unstreitig tatsächlich nicht eingetreten ist und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Fall bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit eintreten wird, steht der Klägerin der mit dem Hauptantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Rückabtretung der im August 2002 ohne Rechtsgrund durch ihren Ehemann an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung bei der … Lebensversicherung zu. Ebenso ist der Feststellungsantrag der Klägerin gerichtet auf Feststellung, dass sie keine weiteren Sicherheiten zu leisten hat, begründet, da er ersichtlich nicht auf den Sonderfall einer vorzeitigen Einlösung von Poolanteilen oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages, sondern auf eine den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsabwicklung – wenn auch unter Berücksichtigung der Unwirksamkeit der Ziffer 5 des Kreditvertrages – gerichtet ist.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 470.000,- € festgesetzt.

Für die Streitwertbemessung sind die Hauptanträge zu 1., dieser bemessen nach dem Darlehensrückzahlungsanspruch von 387.408,58 € (757.500,- DM) ohne Zinsen, sowie der Hauptantrag zu 2. in Höhe des Zahlbetrages von 76.693,78 € zugrunde zulegen.

Der Hauptantrag zu 3., gerichtet auf Rückabtretung der Lebensversicherung, sowie der Hilfsantrag zu 4. wirken nicht streitwerterhöhend, da sie wirtschaftlich von dem Hauptantrag zu 1. umfasst werden (§ 5 ZPO). Für die Kostenentscheidung hat der Senat den Wert des Hilfsantrages zu 4. - orientiert an der Berechnung der Unterdeckung per 04.05.2006, aber bezogen auf eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren – gemäß § 3 ZPO auf 142.400,- € (178.000,- € abzüglich 20 % wegen des bloßen Feststellungsbegehrens) geschätzt. Der Hauptantrag zu 3. bleibt auch insoweit wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit dem Hilfsantrag zu 4. außer Acht.