Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar
- vom 01.03. bis zum 30.09.2008 Elementarunterhalt von 789,50 € und Altersvorsorgeunterhalt von 204 €, - vom 01.10. bis zum 11.11.2008 Elementarunterhalt von 771 € und Altersvorsorgeunterhalt von 197 €, - vom 12.11. bis zum 31.12.2008 Elementarunterhalt von 776 € und Altersvorsorgeunterhalt von 200 €. - vom 01.01. bis zum 21.02.2009 Elementarunterhalt von 637 € und Altersvorsorgeunterhalt von 161 €, - vom 22.02. bis zum 30.09.2009 Elementarunterhalt von 531 € und Altersvorsorgeunterhalt von 134 €, - vom 01.10. bis zum 31.12.2009 Elementarunterhalt von 460 € und Altersvorsorgeunterhalt von 117 € und - ab 01.01.2010 Elementarunterhalt von 388 € und Altersvorsorgeunterhalt von 98 €.Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers sowie die Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.