OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - OVG 1 B 24.08
Fundstelle
openJur 2012, 11973
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Jahresbeitrag 2001 zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

Sie besitzt die Erlaubnis zum Betreiben der Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10 KWG (Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft) und zum Erbringen der Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel). Am 2. September 1998 schloss sie mit der S. GmbH - die seit dem 27. August 1999 als Lang & Schwarz Financial Services GmbH (im Folgenden: L & S GmbH) firmiert - einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages war die L & S GmbH verpflichtet, ihren Gewinn an die Klägerin abzuführen, die sich ihrerseits verpflichtete, den Jahresfehlbetrag ihrer Tochtergesellschaft auszugleichen. Aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2001 hatte die L & S GmbH für das Jahr 2001 einen Beitrag von 18.828,07 Euro zu entrichten.

Nach der von der Klägerin unter dem 30. Mai 2001 abgegebenen, durch ihren Wirtschaftsprüfer bestätigten Erklärung zur Beitragserhebung 2001 erzielte sie im Geschäftsjahr 2000 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 3.789.851,84 Euro und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften in Höhe von 119.316.447,42 Euro; ihr Jahresüberschuss betrug 637.397,99 Euro. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sollten 90 % ihrer Bruttoprovisionserträge (3.410.866,66 Euro) und 90 % ihrer Bruttoerträge (107.384.802,70 Euro) unberücksichtigt bleiben, da diese jeweils aus Geschäften mit Kunden stammten, denen gemäß § 3 Abs. 2 EAEG kein Anspruch auf Entschädigung zustand. Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2001 auf 63.739,80 Euro fest.

Den am 15. August 2001 eingelegten Widerspruch wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurück: Die Klägerin sei grundsätzlich beitragspflichtig und die Beitragshöhe richtig berechnet worden. Eine Doppelbelastung von Mutter- und Tochtergesellschaft liege nicht vor. Die bei der Klägerin angewandte Begrenzung des Jahresbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO auf 10 % des Jahresüberschusses sei lediglich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und solle verhindern, dass ein Unternehmen über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus belastet werde. Die Klägerin sei, wie ihr ausgewiesener Gewinn zeige, jedoch wirtschaftlich leistungsfähig.

Die am 24. Juli 2003 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 2. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beitragspflicht der Klägerin bestehe dem Grunde nach aufgrund ihrer Zuordnung zur Beklagten als Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG sei sie verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Die vom Gesetzgeber geschaffene Finanzierungslast widerspreche nicht den europarechtlichen Vorgaben. Erwägungsgrund Nr. 9 der Anlegerentschädigungsrichtlinie stehe der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG vollzogenen Gruppenbildung nicht entgegen; er gebe eine einheitliche Erfassung der Einlagenkreditinstitute mit ihrem Wertpapiergeschäft und der sonstigen Wertpapierfirmen in einer Entschädigungseinrichtung nicht vor. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass beide genannten Bereiche den Mindestanlegerschutz gewährleisten müssten. Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe durch die vollzogene Gruppenbildung das gemeinschaftsrechtliche Ziel verfehlt, finanzstarke Sicherungseinrichtungen zu schaffen, sei für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 nicht gerechtfertigt.

Die Beitragspflicht sei als nichtsteuerliche Sonderabgabe verfassungsgemäß. Die Homogenität der abgabepflichtigen Institute folge aus ihrer gemeinsamen Betroffenheit als Anbieter von Finanzdienstleistungen und dem hierauf beruhenden gemeinsamen Interesse an der Stärkung dieses Marktes. Der Homogenität der vom Gesetzgeber für den Wertpapierhandelsbereich gewählten Bezugsgruppe stehe nicht entgegen, dass die Einlagenkreditinstitute nicht mit ihrem Wertpapierhandelsgeschäft an der Finanzierung der Beklagten beteiligt worden seien. Der Gesetzgeber habe bei der Zuordnung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der „andere(n) Institute“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG auch nicht davon ausgehen müssen, dass diese im Vergleich zu den Einlagenkreditinstituten überproportional durch besondere Risiken des „grauen Kapitalmarktes“ belastet würden. Die von § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG gewählte Differenzierung zwischen Einlagenkreditinstituten einerseits und sonstigen Wertpapierfirmen andererseits knüpfe neben der europarechtlich vorgezeichneten Differenzierung auch daran an, dass vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes im Bereich der Einlagenkreditinstitute bereits freiwillige Sicherungssysteme bestanden hätten, die bei der dem Bundesgesetzgeber aufgegebenen Umsetzung der Anlegerentschädigungs- und Einlagensicherungsrichtlinie so weit wie möglich hätten erhalten bleiben sollen. Das von der Klägerin benannte Problem der Belastung der Sicherungseinrichtung durch kriminelle Machenschaften von Wettbewerbern bestehe im Grundsatz auch bei Einlagenkreditinstituten. Ihm könne allerdings nicht durch eine Beschränkung des Anlegerschutzes, sondern nur durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Für den Zeitraum 1999 bis 2001 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass noch keine Verpflichtung zur Überprüfung der 1998 geschaffenen Sonderabgabe bestanden habe und es auch eines Erfahrungszeitraumes bedürfe, um festzustellen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen sein würde. Die sich für den Gesetzgeber unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Überprüfungs- und Anpassungspflichten seien für das Jahr 2001 jedenfalls nicht verletzt.

Die Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG, wonach das Nähere über die Jahresbeiträge das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute regele, genüge den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung seien im Gesetz hinreichend bestimmt. Die für die Höhe der Beiträge maßgebliche Beitragsverordnung entspreche den Vorgaben der Verordnungsermächtigung. Durch die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BeitragsVO würden - wie von § 8 Abs. 3 EAEG ausdrücklich gefordert - nach der Art der gesicherten Geschäfte risikobezogene Beitragsgruppen gebildet. Die gewählte Differenzierung gewährleiste eine dem Äquivalenzprinzip genügende Beteiligung der Institute am Finanzierungsaufkommen. Durch die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BeitragsVO würden - wie von § 8 Abs. 3 EAEG ausdrücklich gefordert - nach der Art der gesicherten Geschäfte risikobezogene Beitragsgruppen gebildet. Mit dieser Risikogruppenbildung werde angemessen und in sich schlüssig berücksichtigt, dass die verschiedenen aufsichtsrechtlichen Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz für die Beklagte in unterschiedlichem Umfang Entschädigungsfallrisiken begründeten. Kreditinstitute, die - wie die Klägerin - über eine Erlaubnis zum Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft verfügten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der BeitragsVO), begründeten ebenso wie die Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlage-, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung erbrächten und dabei befugt seien, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 der BeitragsVO), regelmäßig Entschädigungsfallrisiken. Denn sie könnten eigene Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 4 EAEG eingehen, für die die Beklagte im Insolvenzfall einstehen müsse. Dies lasse den Beitragssatz von 1,1 % angemessen erscheinen. Bei den Finanzdienstleistungs- (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 der BeitragsVO) oder Kreditinstituten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der BeitragsVO), die nur über eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 3 KWG verfügten und nicht befugt seien, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sei das Entschädigungsfallrisiko weitgehend darauf beschränkt, dass der vermittelnde und verwaltende Finanzdienstleister im Widerspruch zu der innegehaltenen aufsichtsrechtlichen Erlaubnis Papiere oder Gelder von Kunden halte. Durch die Ausübung der erlaubten Tätigkeit würden regelmäßig keine eigenen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber den entschädigungsberechtigten Anlegern begründet. Dies lasse es angemessen erscheinen, dieser Gruppe von Instituten im Vergleich zu anderen Erlaubnisinhabern den geringsten Beitragssatz aufzuerlegen.

Die weitere Differenzierung durch die Erhöhung des mittleren Beitragssatzes von 1,1 % auf 2,2 % beruhe auf der gleichfalls nicht zu beanstandenden Annahme, dass Institute, die durch die erlaubte Tätigkeit regelmäßig Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften begründeten, das hierdurch eröffnete Entschädigungsfallrisiko noch erhöhten, wenn sie durch den Handel auf eigene Rechnung oder den erlaubten Eigenhandel ein erhöhtes eigenes Insolvenzrisiko zu tragen hätten. Ein Unternehmen, das sich nicht nur vermittelnd betätige, sondern selbst mit den Anlageprodukten handele, nehme ständig am Kapitalmarktrisiko teil und sei wirtschaftlich stärker bedroht als die nur vermittelnden Dienstleister.

Der Einwand der Klägerin, auch bei der Beitragsgruppe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeitragsVO habe ein verminderter Beitragssatz vorgesehen werden müssen, wenn dem Institut die Besitz- und Eigentumsverschaffungsbefugnis nicht zustehe, stelle nicht auf das entscheidende Differenzierungsmerkmal ab. Die Erlaubnisse zum Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft könne wie die Besitz- und Eigentumsverschaffungsbefugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BeitragsVO zu Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften führen und somit die abzudeckenden Entschädigungsansprüche begründen.

Den Erfordernissen des Äquivalenzprinzipes genügend werde auch das von § 8 Abs. 3 EAEG vorgegebene Bemessungskriterium der konkreten Geschäftsstruktur der abgabeverpflichteten Institute durch § 2 Absatz 2 BeitragsVO berücksichtigt. Neben der Differenzierung der generellen Grunderhebungstatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BeitragsVO nach innegehaltenen Erlaubnissen stellten die Minderungstatbestände nämlich darauf ab, ob und in welchem Umfang ein erfasstes Institut in der Vergangenheit tatsächlich sicherungsbedürftige Geschäfte getätigt habe.

Entgegen dem klägerischen Einwand rechtfertige die konkrete Geschäftsstruktur aber nicht die von der Klägerin geforderte völlige Befreiung von der Beitragslast. Deckungsrisiko und Finanzierungslast würden durch die erteilten Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz begründet; die der Klägerin erteilten Erlaubnisse seien nicht auf Geschäfte mit institutionellen Anlegern beschränkt, so dass es nur von den u. U. wechselnden Entschlüssen der Geschäftsleitung abhänge, ob durch die auf der Grundlage der Erlaubnis zulässigerweise eröffnete Geschäftstätigkeit Deckungsrisiken eröffnet würden. Zudem diene das Beitragsaufkommen auch der Deckung der laufenden Festkosten der Beklagten.

Vor einer unangemessenen wirtschaftlichen Belastung würden die abgabepflichtigen Institute durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO geschützt. Danach sei die Höhe des Beitrages auf 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne begrenzt. Diese Kappungsgrenze gewährleiste, dass die Leistungsfähigkeit des Institutes im Einzelfall nicht über Gebühr beansprucht werde. Die Bestimmung sei zugunsten der Klägerin für den streitigen Jahresbeitrag 2001 zutreffend angewandt worden. Da sich aufgrund ihrer Erträge aus 2000 ein Beitrag von ca. 270.000 Euro ergeben hätte, sei dieser entsprechend ihres Jahresüberschusses für das Jahr 2000 in Höhe von 637.397,99 Euro auf 10 Prozent hieraus zu begrenzen.

Eine unzulässige Doppelbelastung der Klägerin und ihrer Tochter, der L & S GmbH, sei nicht gegeben. Als tatsächlich nicht gerechtfertigt erweise sich der Einwand der Klägerin, sie werde konzernbezogen mit einem Beitrag von 2,55 % belastet. Den berücksichtigungsfähigen Erträgen im Konzernverhältnis von insgesamt rund 17.527.703 Euro stehe eine Beitragslast von 82.567,87 Euro gegenüber. Die Beitragslast im Konzernverhältnis betrage folglich ca. 0,47 % der maßgeblichen Erträge.

Der Umstand, dass die Beitragslast der Klägerin aufgrund ihrer konzernrechtlichen Verhältnisse nicht auf 10 % des Konzernergebnisses beschränkt bleibe, sondern dieser Betrag um knapp 3 % überschritten werde, führe zu keiner untragbaren wirtschaftlichen Belastung und berühre nicht das allein für Steuern anerkannte Rechtsinstitut der „abgabenrechtlichen Organschaft“. Im Konzernverhältnis erzielten die Klägerin und ihr Tochterunternehmen einen Überschuss von 637.397,99 Euro. Die von beiden Unternehmen geforderten Beiträge überschritten damit die Kappungsgrenze um den Beitrag des Tochterunternehmens, soweit die Kappungsgrenze einheitlich angewandt werden würde. Nur aufgrund der von der Klägerin selbst gewählten und bestimmbaren Konzernverhältnisse sei ihr damit keine optimale Nutzung der Kappungsgrenze möglich gewesen. Dies rechtfertige wegen der geringen und insbesondere selbst beherrschbaren Auswirkungen nicht den Vorwurf der unangemessenen Belastung. Der Verordnungsgeber sei aus diesem Grunde nicht verpflichtet, die Konstellation von selbst beitragspflichtigen Mutter- und Tochterunternehmen gesondert zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die den Konzernen steuergesetzlich zugebilligte einheitliche Erfassung von Organträger (Mutter) und Organgesellschaft (Tochter) verfassungsrechtlich geboten sei. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass dieses steuerrechtliche Prinzip auch für die Sonderabgabe und insbesondere für die hier zu betrachtende “Kappungsgrenze“ des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO gelte.

Auch bei Berücksichtigung des konzernbezogenen Ergebnisses werde die Klägerin durch den Jahresbeitrag 2001 jedenfalls nicht mit konfiskatorischer Wirkung belastet und Art. 14 Abs. 1 GG folglich nicht verletzt. Die Belastungen aus Steuern, EdW-Beitrag und Beitrag zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erreichten keine „erdrosselnde Wirkung“. Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Betrachtung auf die Sonderbeitragserhebung stütze, die wegen des Umfangs des durch die Insolvenz der P. verursachten Entschädigungsfalls zu erwarten sei, berühre dies nicht den vorliegenden Streitgegenstand.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips zu Lasten der Wertpapierhandelsbanken, die sie daraus ableiten wolle, dass Institute wie sie praktisch immer 10 % ihres Jahresüberschusses abzuführen hätten und die Gruppe der ca. 40 zum Börsenhandel zugelassener Institute 90 % der Gesamtbeiträge zur Beklagten leiste, sei nicht gegeben. Bei ihrem Einwand, sie und die ihr vergleichbaren Institute würden regelmäßig mit 10 % ihres Jahresgewinns herangezogen, was im Hinblick auf die Gruppe der Institute, die nur mit 0,35 % ihrer Erträge und damit maximal mit 0,35 % ihres Gewinns belastet würden, unangemessen sei, berücksichtige die Klägerin nicht, dass eine Vergleichsbetrachtung nicht unabhängig von der Gewichtung nach Risikoeröffnung aufgrund der Art der erlaubten Geschäfte möglich sei. Die Institute gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BeitragsVO seien mit den nur als Vermittler erfassten Instituten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung generell nicht vergleichbar, so dass die Klägerin schon im Ansatz auf eine unzutreffende Vergleichsgruppe abstelle. Ihre Annahme werde aber auch tatsächlich durch die von der Beklagten ermittelten Werte nicht belegt. Danach könne keine Rede davon sein, dass Institute wie die Klägerin immer mit 10 % ihres Jahresgewinns belastet würden.

Auch die von der Beklagten ausgewertete Inanspruchnahme der Privilegierungen gemäß § 2 Abs. 2 BeitragsVO zeige, dass nicht behauptet werden könne, die vom Verordnungsgeber gewählten Erhebungs- und Minderungstatbestände führten zu einseitigen und damit gleichheitswidrigen Belastungen bzw. Begünstigungen. Die erhobenen Daten bestätigten, dass die typisierende Betrachtung des Verordnungsgebers gerechtfertigt sei, die auf der Annahme beruhe, dass sich Umfang der Geschäftserlaubnis und tatsächlich getätigte Geschäfte entsprächen, da nahe liegend sei, dass die Beantragung einer Erlaubnis auch mit der Absicht bzw. Erwartung des Antragstellers einhergehe, diese Art von Geschäften zu betreiben. Auch die klägerische Behauptung, die 40 zum Börsenhandel zugelassenen Institute hätten über 90 % der Gesamtbeiträge zur EdW zu leisten, während die übrigen über 800 Finanzdienstleistungsinstitute weniger als 10 % der Beiträge aufzubringen hätten, werde durch die von der Beklagten ermittelten Zahlen nicht bestätigt. Zutreffend sei zwar, dass die der Klägerin vergleichbaren Institute einen erheblichen Anteil der Finanzierungslast trügen. Dies sei aber eine Folge der gleichfalls gewichtigen Teilhabe am Geschäftsaufkommen des erfassten Finanzdienstleistungsmarktes und rechtfertige deshalb nicht den Vorwurf der übergebührlichen und gleichheitswidrigen Belastung.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend:

Die Beitragerhebung der Beklagten sei verfassungs- und gemeinschaftswidrig. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe lägen nicht vor. Bei den der Beklagten zugeordneten Instituten handele es sich um eine heterogene Gruppe, die zudem mit völlig unterschiedlichem Risikopotential handele. Sie weise auch nicht die erforderliche spezifische Sachnähe auf, um bei auftretenden Entschädigungsfällen ausschließlich in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die der Beklagten zugeordneten Institute und die Institute der Entschädigungseinrichtungen der Banken (Universalbanken) Wettbewerber bzw. Konkurrenten am Markt der Wertpapierdienstleistungen seien. Durch die Errichtung dreier getrennter Entschädigungseinrichtungen werde die materielle Entschädigungsgemeinschaft der Wertpapierfirmen im Bereich der Anlegerentschädigung, der nicht nur die der Beklagten zugeordneten Institute, sondern auch die Institute der beiden anderen Entschädigungseinrichtungen angehörten, materiell zersplittert. Das sei nicht statthaft, weil Entschädigungsfälle stets nur innerhalb einer der Entschädigungseinrichtungen abgewickelt würden und zudem eine völlig ungleiche Inanspruchnahme der Institute der Beklagten einerseits und der Institute der anderen Entschädigungseinrichtungen andererseits stattfinde. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (6 C 20.03) Bezug nehme, seien die tragenden Entscheidungsgründe dieses Urteils unzutreffend. Die Rechtsauffassung der Klägerin korrespondiere insoweit mit den Erwägungen von Prof. Dr. Ossenbühl, die dieser zur Begründung der bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (2 BvR 1387/04) angestellt habe. Zudem sei es bereits langjährig geboten gewesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner sich aus der Verfassung ergebenden Überprüfungs- und Anpassungspflicht die Gruppenbildung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG im Vergleich zu den gleichfalls Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstituten im Hinblick auf ungleichgewichtige Belastungen überprüfe.

Die Beklagte sei offenkundig und bereits längerfristig nicht tragfähig, was sich daran zeige, dass die bei ihrer Errichtung erwarteten 6000 Institute bereits nach kurzer Zeit (im Jahr 2000) einen tatsächlichen Kreis von etwa 1000 Instituten ausgemacht hätten, der in der Folge weiter abgeschmolzen sei. Dies habe auch schon vor dem 2005 eingetretenen Entschädigungsfall „Phoenix“ gegolten. Zudem werde ein Großteil der Institute lediglich zum Mindestjahresbeitrag in Höhe von wenigen Hundert Euro herangezogen, während ein kleiner Teil größerer Institute den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens alleine schultern müsse. Dies sei bei der Klägerin besonders markant, weil sie beinahe jährlich nahezu bis zur vollen Höhe der Kappungsgrenze (10% des Jahresüberschusses) herangezogen werde, andererseits aber überhaupt keine entschädigungsberechtigten Kunden habe und auch nicht über die Befugnis verfüge, auf Gelder und Wertpapiere von Kunden zugreifen zu können. Die frühzeitig erkennbar fehlende Tragfähigkeit der Beklagten konterkariere das Gebot der Anlegerentschädigungsrichtlinie, tragfähige Entschädigungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten zu errichten; hierin komme eine gemeinschaftswidrige Umsetzung der Richtlinie zum Ausdruck. Die fehlende Tragfähigkeit der Beklagten müsse sich auch auf die Beitragserhebung im hier streitigen Jahr 2001 auswirken.

Überdies verstoße die Beitragserhebung gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragsverordnung sei insgesamt unwirksam. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin im Zusammenhang mit der Sonderbeitragserhebung wegen des Entschädigungsfalls Phoenix in vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Sonderbeiträgen wegen fehlender Bestimmtheit für verfassungsrechtlich zweifelhaft gehalten habe, müsse die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Sonderbeiträge zur Nichtigkeit der Beitragsverordnung insgesamt führen. Denn die Verbindung von Jahresbeiträgen und Sonderbeiträgen im Konzept des EAEG und der Beitragsverordnung als sich wechselseitig ergänzenden Finanzierungsinstrumenten führe dazu, dass die Regelungen über die Erhebung von Jahresbeiträgen nicht ohne den nichtigen Teil der Beitragsverordnung bestehen bleiben könnten.

Unabhängig davon fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung, die das EAEG selbst nicht ausdrücklich vorsehe. Die in der Ermächtigungsgrundlage für die nachgeordnete Beitragsverordnung in § 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz EAEG angeordnete Orientierung am Ausfall- bzw. tatsächlich repräsentierten Entschädigungsrisiko der Institute sei in der Beitragsverordnung erkennbar nicht in der verfassungsmäßig gebotenen Weise umgesetzt worden. Anders als die Beitragsverordnungen der Entschädigungseinrichtungen der privaten und der öffentlich-rechtlichen Banken, die tatsächlich am potentiellen Risiko- bzw. Schadensvolumen ihrer Mitglieder orientiert seien, stelle die EdW-Beitragsverordnung lediglich auf die Ertragssituation der Institute ab. Zudem würden die Institute der beiden anderen Entschädigungseinrichtungen ungleich weniger belastet als die Klägerin, obwohl sich das spezifische Geschäftsmodell der Klägerin signifikant von dem Geschäftsmodell der übrigen Institute der Beklagten unterscheide und viel mehr dem Geschäftsmodell der im Wertpapierhandel tätigen Vollbanken entspreche.

Schließlich seien die Aufführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem Einwand, die Beitragsfestsetzung bewirke wegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit ihrer ebenfalls beitragspflichtigen Tochter eine rechtswidrige Doppelbelastung im Konzern, unzutreffend.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Die Beitragspflicht der Klägerin stehe mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Der Entschädigungsfall „Phoenix“ stelle die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht in Frage; erste Entschädigungen seien bereits 2008 geleistet worden. Die Anzahl der Institute habe keine Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit einer Entschädigungseinrichtung. Die Beitragspflicht stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe dar, was der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (1 B 22.03) bestätigt habe. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Solidarfonds Abfallrückführung führe zu keiner anderen Bewertung. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 erhobene Verfassungsbeschwerde sei bislang nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Richtigkeit der Annahme einer zulässigen Sonderabgabe werde auch durch die Umstände der weltweiten Finanzkrise bestätigt; sie habe verdeutlicht, welch erhebliche Bedeutung Sicherungseinrichtungen für die Stabilität des Finanzsektors zukomme. Der Gesetzgeber habe für Einlagenkreditinstitute zu Recht gesonderte Entschädigungseinrichtungen errichtet und darauf verzichtet, diese mit den „anderen Institute(n)“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG einer gemeinsamen Gruppe mit einheitlicher Finanzierungsverantwortung zuzuordnen. Einlagenkreditinstitute unterschieden sich wesentlich von den Wertpapierhandelsunternehmen und hätten keine vergleichbare Nähe zu dem Sachzweck der Anlegerentschädigung. Die Differenzierung des Gesetzgebers entspreche den Vorgaben des europäischen Rechts. Sie sei unter Berücksichtigung des typischen Geschäftsgegenstands von Einlagenkreditinstituten und der im Vergleich zu Wertpapierfirmen anderen Risikostruktur sachgerecht. Dies werde dadurch bestätigt, dass Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in der bisherigen Praxis der Entschädigungseinrichtungen für die Einlagenkreditinstitute keine Rolle gespielt hätten; die Entschädigungen des EdB seien auf Einlagen beschränkt gewesen.

Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragsverordnung sei gültig und rechtmäßig. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der darin enthaltenen Bestimmungen zur Erhebung von Sonderbeiträgen habe nicht die Gesamtnichtigkeit der Beitragsverordnung zur Folge. Denn die Vorschriften über die Erhebung von Sonderbeiträgen seien mit den übrigen Bestimmungen der Beitragsverordnung nicht in einer solchen Weise verflochten, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden könne. Die Regelungen über die Erhebung von Jahresbeiträgen hätten eine selbständige Bedeutung und seien nach dem objektiven Sinn der Verordnung unabhängig von den Bestimmungen zu den Sonderbeiträgen.

Der Jahresbeitrag der Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Eine unzulässige Doppelbelastung der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft liege nicht vor; die Klägerin sei durch die Berücksichtigung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags, den sie mit ihrer Tochter geschlossen habe, nicht unverhältnismäßig belastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände), des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten der beim Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren VG 25 A 76.02 und VG 25 A 77.02 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 ist § 8 Abs. 1 bis 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 281) in Verbindung mit §§ 1 f. der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 7. September 2000 (BGBl. I S. 1376, im Folgenden: BeitragsVO). Die Zuordnung der Klägerin zur Beklagten beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG. Sie besitzt Erlaubnisse für das Finanzkommissions- und das Emissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10 KWG sowie den Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG; sie ist damit als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG der Gruppe der „andere(n) Institute“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG zugeordnet. Diese Bestimmungen stehen sowohl mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22), als auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang; auch die BeitragsVO ist wirksam und entspricht höherrangigem Recht. Hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte sowie der von der Berufung nicht beanstandeten Berechnung der Höhe des Jahresbeitrags nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Ferner nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom 11. Dezember 2008 (- OVG 1 B 22.03 - juris), soweit er darin zu den aufgeworfenen Fragen der Gemeinschaftskonformität und der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften sowie zur Vereinbarkeit der BeitragsVO mit höherrangigem Recht bereits Stellung genommen hat; hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen im Ergebnis nicht durch. Dazu im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, bei dem Jahresbeitrag 2001 handele es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 die Heranziehung zum Beitrag für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe beurteilt und im Wesentlichen auf das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03), das die Jahresbeiträge 1999, 2000 und 2001 betrifft, Bezug genommen. Dieses Urteil ist Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1387/04), über die allerdings noch nicht entschieden ist. Der Senat hält die folgenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Jahresbeiträge als Sonderabgabe auch im Lichte der Ausführungen der Berufung weiterhin für zutreffend (zitiert nach juris Rn. 28 ff.):

38„(3.) Die Abgabe stellt sich als Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken (Sonderabgabe im engeren Sinne) dar. Dabei handelt es sich um nichtsteuerliche Abgaben, die weder Gebühr oder Beitrag noch, was hier nicht näher in Betracht zu ziehen ist, Verbandslast sind, die Finanzierungszwecken dienen und die eine besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen. Charakteristisch, wenngleich nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1242>) ist ferner eine Mittelverwaltung außerhalb des allgemeinen Haushalts (Fondsverwaltung). Diese Voraussetzungen erfüllt der streitgegenständliche "Jahresbeitrag". Er lässt sich, wie dargelegt, keinem der sonstigen Abgabentypen zuordnen. Er dient dazu, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zu finanzieren. Das Gesetz verknüpft die Abgabepflicht der erfassten Unternehmen mit dem Finanzbedarf für die Erfüllung einer speziellen Aufgabe und nimmt daher eine besondere Finanzierungsverantwortung dieser Gruppe in Anspruch. Das Abgabeaufkommen wird in einem besonderen Fonds verwaltet.

(4.) Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gelten besondere Voraussetzungen. Denn diese Sonderabgaben werden trotz einer gewissen Ähnlichkeit mit der Steuer außerhalb der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln des Grundgesetzes erhoben und regelmäßig aus dem Haushalt ausgegliedert. Die besonderen Erhebungsvoraussetzungen sollen gewährleisten, dass derartige Abgaben neben der Steuer seltene Ausnahmen bleiben. Der Erhebung der Abgabe muss ein Sachzweck zugrunde liegen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit ihr darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Abgabeaufkommen muss zudem gruppennützig verwendet werden. In angemessenen Zeitabständen ist der Gesetzgeber gehalten zu überprüfen, ob es der Sonderabgabe weiterhin bedarf oder ob sie wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist. Die Sonderabgabe ist zudem in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1243>).

(4.1) Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche, über eine bloße Mittelbeschaffung hinausgehende Sachzweck ist gegeben, wie aus der bereits dargestellten Gesetzesbegründung folgt.

(4.2) Die Gruppe der abgabepflichtigen Institute ist homogen, weil sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist (dazu Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 -, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 1 <4 f.> = NVwZ-RR 1996, S. 107). Die Homogenität der abgabepflichtigen Institute folgt aus ihrer gemeinsamen Betroffenheit als Anbieter von Finanzdienstleistungen bzw. Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EAG und dem gemeinsamen Interesse an der Stärkung dieses Marktes. Die Gruppe von Wertpapierfirmen wird von der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften als eigenständige Gruppe gesehen, wie sich aus der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 <ABl. EG Nr. L 141 S. 27>) und der Anlegerentschädigungsrichtlinie ergibt. Davon abgegrenzt werden auf Gemeinschaftsrechtsebene die Einlagenkreditinstitute, die mit der Einlagensicherungsrichtlinie eine gesonderte Regelung erfahren haben. Entsprechend geht die Anlegerentschädigungsrichtlinie in Nr. 9 der Begründungserwägungen von getrennten Entschädigungssystemen aus. Die gemeinschaftsrechtliche Differenzierung zwischen Einlagenkreditinstituten und Wertpapierfirmen findet sich in der deutschen Rechtsordnung wieder. Dies gilt nicht nur, soweit sie auf der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beruht wie etwa die Ausgestaltung des Kreditwesengesetzes, vgl. z.B. § 1 Abs. 1, Abs. 1 a, Abs. 1 b, Abs. 3 d, § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Die Differenzierung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 EAG zwischen Einlagenkreditinstituten einerseits und Wertpapierfirmen andererseits knüpft auch daran an, dass vor Errichtung des Entschädigungssystems des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits freiwillige Sicherungssysteme im Bereich der Einlagenkreditinstitute eingerichtet worden waren (der am 1. Januar 1976 gegründete Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und für die öffentlichen Banken der Ende 1994 errichtete Einlagensicherungsfonds). Diese bestehenden Strukturen sollten bei der Umsetzung der Anlegerentschädigungs- und der Einlagensicherungsrichtlinie so weit wie möglich berücksichtigt werden, wie mittelbar aus § 7 EAG folgt, wonach die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts übertragen werden können. Die Differenzierung zwischen Einlagenkreditinstituten und Wertpapierfirmen beruht ferner auf den unterschiedlichen Geschäftsgegenständen der Institute (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie, BTDrucks 13/10188, S. 12, 19).

Soweit in anderen Zusammenhängen Wertpapierhandelsbanken nicht der Gruppe der Finanzdienstleistungsunternehmen, sondern derjenigen der (Einlagen-)Kreditinstitute zugeordnet werden mögen (vgl. die von Gutsche angeführten Beispiele, BKR 2003, 696 <700>), ist dies nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Wertpapierhandelsbanken sind gemäß § 1 Abs. 3 d Satz 3 KWG dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder bestimmte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen. Sie haben also je nach Art ihrer Geschäfte einen Bezug nicht nur zur Gruppe der Kreditinstitute, sondern auch zur Gruppe der Finanzdienstleistungsunternehmen. Für das hier anzuwendende Gesetz stellt sich die Abgrenzung in anderer Weise. Maßgebliches Kriterium ist hier, ob das Einlagengeschäft oder, vorbehaltlich § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAG, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 bzw. Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG betrieben werden. Dadurch bilden Einlagenkreditinstitute die eine, Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute die andere Gruppe.

Die Gruppe der abgabepflichtigen Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAG verliert ihre Homogenität nicht dadurch, dass gemäß § 12 EAG diejenigen Institute von der Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung ausgenommen sind, die den Sicherheitseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, solange diese Einrichtungen institutssichernd sind. Die Gruppe der Wertpapierfirmen wird von dieser Ausnahme schon nicht berührt, weil sie Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAG und damit die Gruppe der Einlagenkreditinstitute betrifft. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf verwiesen, dass die Ausnahmeregelung sachlich gerechtfertigt ist: Der Umstand, dass die in § 12 EAG genannten Institutsgruppen bereits in einer den Entschädigungseinrichtungen vergleichbaren Sicherungseinrichtung erfasst sind, rechtfertigt es, sie nicht zusätzlich dem hier zu beurteilenden Entschädigungssystem zu unterwerfen. Die Möglichkeit dieser Ausnahme ist im Übrigen durch die Anlegerentschädigungsrichtlinie und die Einlagensicherungsrichtlinie vorgegeben (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 bzw. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2).

Die Gruppe der abgabepflichtigen Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAG wird auch nicht dadurch inhomogen, dass Institute erfasst sind, die börslichen Sicherungen, sei es durch Aufsichtselemente oder zu erbringende Sicherheitsleistungen, unterliegen. Diese börslichen Sicherungsmaßnahmen sind mit dem Entschädigungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht vergleichbar. Sie finden, soweit sie nicht auf freiwilliger und damit ungesicherter Grundlage bestehen, ihre Rechtsgrundlage in § 8 a BörsG 1998 und § 19 BörsG 2002. Abgesehen davon, dass sie zur - wenn auch staatlicher Aufsicht zugänglichen - Disposition des Börsenrats als des Urhebers der Börsenordnung stehen, bewirken sie lediglich Sicherheiten, durch die die Verpflichtungen aus einzelnen Börsengeschäften erfüllt werden. Demgegenüber betrifft das Sicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, soweit hier von Bedeutung, alle Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Insolvenzfällen. Die börslichen Sicherungssysteme schließen den Eintritt von Insolvenzen nicht aus. Insofern unterscheiden sie sich signifikant von den bereits erwähnten institutssichernden Einrichtungen, deren satzungsmäßiger Schutzzweck nach § 12 Abs. 1 EAG darauf gerichtet ist, die Solvenz der angeschlossenen Institute zu gewährleisten. Die gleichmäßige Erfassung der Institute ungeachtet von Sicherungsmaßnahmen, die mit bestimmten Geschäftstypen einhergehen, ist im Übrigen auch aus Praktikabilitätsgründen sachlich gerechtfertigt. Berücksichtigte man sonstige Sicherungssysteme, müsste in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden, ob diese einen vergleichbar adäquaten Anlegerschutz bieten. Ferner bedürfte es einer laufenden Kontrolle. Vor allem aber beschränkt sich die zugelassene Geschäftstätigkeit der Institute regelmäßig nicht auf solche Vorgänge, die von dem börsenrechtlichen Sicherungssystem erfasst werden. Das gilt namentlich auch für die Klägerin, deren erlaubtes Geschäftsfeld weit über Börsengeschäfte hinausreicht. Dass sie gegenwärtig, wie sie vorträgt, nur Börsengeschäfte abwickelt, ist in Anbetracht der jederzeitigen Abänderbarkeit dieser Praxis ohne Bedeutung. Für die Homogenität der Gruppe ist entscheidend, welche Geschäfte zulässigerweise getätigt werden dürfen. Der Gesetzgeber darf bei Begründung einer Sonderabgabe an einen in der Wirklichkeit vorgefundenen, insbesondere rechtlich deutlich vorgeprägten besonderen Status der Abgabepflichtigen anknüpfen, wie er sich hier aus dem durch das Kreditwesengesetz, an das die Abgabeverpflichtung anknüpft, jeweils eröffneten Geschäftsbereich der Institute ergibt. Etwaige unterschiedliche Geschäftsstrukturen innerhalb der Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen beeinträchtigen die Homogenität nicht. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EAG erfassten Geschäftstätigkeiten ähneln sich mit Blick auf den zugrunde liegenden Geschäftsgegenstand - Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG - in ihrer Grundstruktur derart, dass eine einheitliche Gruppenbildung gerechtfertigt ist. Da der "Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden" muss, ist es gerechtfertigt, dass er den typischen Fall erfasst und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinert (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1245>).

(4.3) Die mithin homogene Gruppe der Institute nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EAG steht in einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe. Eine solche Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Ob eine bestimmte Gruppe eine besondere Sachnähe zu einer bestimmten Aufgabe aufweist, ist unter Anknüpfung an vorgegebene Strukturen der Lebenswirklichkeit bei Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung zu bestimmen. Aus der Sachnähe muss weiter eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Dass ist dann der Fall, wenn die Aufgabe ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die staatliche Gesamtverantwortung fällt (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 <306 f.>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aufgabe, die mit der Errichtung der Entschädigungseinrichtung verfolgt wird, ist die Installierung eines Mindestanlegerschutzes, um auf europäischer Ebene eine Harmonisierung von Mindeststandards zu erreichen, Wettbewerbsbeschränkungen abzubauen, das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten und zu stärken und auf diesem Wege den Binnenmarkt zu vollenden sowie sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Dieser Aufgabe stehen die abgabepflichtigen Institute evident näher als andere Gruppen oder die Allgemeinheit. Sie sind zum einen diejenigen, die als Marktanbieter davon profitieren, wenn der Wertpapierdienstleistungsmarkt von beeinträchtigenden Wettbewerbsschranken befreit sowie durch "vertrauensbildende Maßnahmen" gestärkt wird. Der Abbau von Wettbewerbsschranken hat zur Folge, dass die Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr verbessert werden. Die Stärkung des Marktes lässt eine größere Nachfrage nach Wertpapierdienstleistungen und damit Geschäftszuwächse bei den Anbietern erwarten. […] Sie tragen zudem die Verantwortung für das Eintreten der Risiken, deren Ausgleich die Mittel der Entschädigungseinrichtung dienen sollen. Die erforderliche Sachnähe ergibt sich daher auch vor dem Hintergrund, dass die Entschädigungseinrichtung der Absicherung der Risiken dient, die gerade auf die Tätigkeit der Institute in einem risikoempfindlichen Markt zurückzuführen sind und die Institute zu einer Risikogemeinschaft werden lassen. Jedes Institut muss objektiv ein Interesse daran haben, dass es selbst und die übrigen Marktteilnehmer im Insolvenzfall die Anleger entschädigen können, damit diese dem Markt als Kunden erhalten bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf abgestellt, dass ein besonderes Verantwortungsgeflecht durch die nicht auszuschließende Möglichkeit von "brancheninternen Wechselwirkungen" begründet wird. Diese Wechselwirkungen können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die Institute untereinander Kundenbeziehungen unterhalten, so dass die Insolvenz des einen Unternehmens auch Folgewirkungen für ein anderes - und dessen Kleinanleger - mit sich bringen kann. Alle Institute müssen daher ein sie verbindendes Interesse daran haben, dass nicht im Sinne einer "Kettenreaktion" das Kredit- und Finanzdienstleistungssystem insgesamt beschädigt wird. Der von der Klägerin unter Hinweis auf ihre ausschließlich institutionelle Kundschaft betonte Umstand, dass eine erhebliche Anzahl der abgabenpflichtigen Institute tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausübt, die der Entschädigung unterliegende Ansprüche von Kleinanlegern auslösen kann, fällt bei der Beurteilung der Sachnähe und Finanzierungsverantwortlichkeit der Institute wegen der dargelegten weit überwiegenden Gemeinsamkeiten der Interessenlage nicht ins Gewicht.

An der besonderen, die Abgabepflicht legitimierenden Finanzierungsverantwortung der Wertpapierfirmen ändert sich nichts dadurch, dass die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe zugleich im Interesse der Allgemeinheit wie auch der Gruppe der geschützten Anleger liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1245>). Die Gruppe der Anleger ist nicht Auslöser (Verursacher) dafür, dass das Entschädigungssystem in Anspruch genommen werden muss. Entschädigungsfälle im Sinne des § 1 Abs. 5 EAG werden in der Verantwortungssphäre der Institute ausgelöst. Die durch das Entschädigungssystem bewirkten Vorteile der Marktöffnung sowie Marktstärkung und Systemsicherung wirken sich für die Institute in besonderem Maße förderlich aus. Vor diesem Hintergrund steht die Gruppe der Institute der zu finanzierenden Aufgabe ersichtlich näher. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabenerfüllung beseitigt nicht die vorrangige spezielle Gruppenverantwortung. Jede staatliche Tätigkeit erfolgt im Hinblick auf die Förderung von Gemeinwohlinteressen. Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1245>). Dass die Stärkung des Finanzdienstleistungsmarktes zu einer Stärkung des Finanzmarktes insgesamt führt, ist mithin nicht geeignet, die Finanzierungsverantwortung der Institute in Zweifel zu ziehen, sondern bestätigt deren vorrangige Sachnähe.

(4.4) Zwischen den Belastungen und den Begünstigungen besteht eine sachgerechte Verknüpfung in dem Sinne, dass das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also gruppennützig, verwandt wird. Gruppennützige Verwendung setzt nicht voraus, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist. Es genügt, wenn es unmittelbar oder mittelbar überwiegend (primär) im Interesse der Gesamtgruppe verwandt wird. Unschädlich ist es, wenn daneben (sekundär) auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, a.a.O. <180>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1246>). Auch diesen Anforderungen genügt der Jahresbeitrag nach § 8 EAG. Zwar fließt das Abgabeaufkommen aus § 8 EAG nicht, auch nicht anteilig an die abgabepflichtigen Institute unmittelbar zurück. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Es genügt, dass die Verwendung der aufgebrachten Gelder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1246>).

In diesem Sinne liegt hier eine gruppennützige Verwendung vor. Zum einen dient sie unmittelbar dem Ausgleich von Folgen der Insolvenz, deren Eintritt eindeutig in der Sphäre der Institute liegt. Schon deswegen erfolgt die Mittelverwendung im Interesse der Gruppe der Institute, weil sie Folgen erträglicher macht, die aus der wirtschaftlichen Betätigung der Institute fließen können (in ähnlichem Sinne bereits Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - a.a.O. <222>). Der Anlegerschutz ist daher in gewisser Weise auch Schutz der Gruppe der Institute und führt zugleich dazu, dass die abgabepflichtigen Institute - einschließlich solcher, die eine Geschäftsstruktur wie die der Klägerin aufweisen - mit Rücksicht auf die positiven Folgewirkungen des Entschädigungssystems auf den Finanzdienstleistungsmarkt ein eigenes Interesse an der Entschädigungseinrichtung haben müssen. Die Sicherheit für Kleinanleger, im Entschädigungsfall den Entschädigungsanspruch gegen ein Sondervermögen des Bundes zu haben, fördert die Bereitschaft dieser Anlegerkreise, sich der Dienstleistungen der Institute zu bedienen, die dadurch eine Erweiterung und Bewahrung ihres Kundenkreises erfahren können. Zugleich verhindert die Auskehr der Entschädigungen im Entschädigungsfall eine Beschädigung des Systems des Finanzdienstleistungs- und Kreditwesens.

Die gruppennützige Verwendung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Teil der Mittel für die Verwaltungskosten und sonstige, durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehende Kosten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 EAG) verwandt wird. Da die Erhebung des Sonderbeitrages und die Durchführung des Entschädigungsverfahrens mit der Abgabe in einer engen funktionalen Beziehung stehen, ist es sachlich gerechtfertigt, die dafür anfallenden Kosten durch die Sonderabgabe abzudecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1246>). Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeführten "sonstigen Kosten". Diese sind dadurch eingegrenzt, dass sie durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung veranlasst sind und daher die erforderliche enge funktionale Beziehung besteht. In den Zuständigkeitsbereich der Entschädigungseinrichtung fallen überwiegend Tätigkeiten, die mit der Erhebung des Jahresbeitrages bzw. mit der Durchführung des Entschädigungsverfahrens zusammenhängen, vgl. § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3, § 8, § 10 und § 11 EAG. Soweit die Entschädigungseinrichtung darüber hinausgehende Aufgaben hat (vgl. die in § 9 EAG vorgesehenen Prüfverfahren), bestehen auch gesonderte Kostenregelungen; insoweit erfolgt die Kostendeckung nicht über den Jahresbeitrag (vgl. § 9 Abs. 5 EAG).“

b) Diesen Ausführungen tritt die Berufung mit nicht durchgreifenden Einwendungen entgegen, die sich insbesondere gegen die Merkmale der Gruppenhomogenität sowie deren spezifische Sachnähe richten.

aa) Soweit sich die Klägerin gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EAEG vorgesehene Einrichtung dreier voneinander unabhängiger Entschädigungseinrichtungen wendet, weil dies zu einer unzulässigen materiellen Zersplitterung führe, überzeugt das nicht. Hierzu hat das bereits das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die historische Entwicklung der Sicherungssysteme in Deutschland sowie die Differenzierung zwischen Einlagenkreditinstituten und Wertpapierfirmen in den einschlägigen europäischen Richtlinien hingewiesen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Anknüpfung an die vorgefundenen Strukturen ist nicht zu beanstanden. Dass Einlagenkreditinstitute einerseits und Wertpapierfirmen andererseits in dem sich überlagernden Geschäftsbereich - wie die Klägerin hervorhebt - in Wettbewerb stehen, ändert jedenfalls nichts daran, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Gruppenbildung sachlich vertretbar ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht dem Gesetzgeber auch bezüglich der Bildung von Institutsgruppen ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das gilt jedenfalls ohne Einschränkung für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum des Jahres 2001. Der von der Klägerin angeführte Entschädigungsfall „Phoenix“, der erst im Jahr 2005 eingetreten ist, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Ebenso wenig vermag der weitere Einwand der Klägerin, die Annahme fehlender Sachnähe sei auch deshalb begründet, weil bei Eintritt des Entschädigungsfalls jeweils nur innerhalb der betroffenen Entschädigungseinrichtung gehaftet werde, zu überzeugen. Die Abwicklung eines Entschädigungsfalles „nur“ innerhalb derjenigen Entschädigungseinrichtung, der das betroffene Institut angehört, folgt der zulässigen Differenzierung der drei Entschädigungseinrichtungen und ist nicht zu beanstanden, selbst wenn eine andere Abwicklung - etwa im Sinne einer sog. „Überlauflösung“, die im Entschädigungsfall unter bestimmten Voraussetzungen einen Zugriff auf die jeweils anderen Entschädigungssysteme vorsehen würde - möglich wäre.

bb) Schließlich greift auch der Einwand der Berufung, der Gesetzgeber habe seine Überprüfungspflicht verletzt, nicht durch. Eine Verletzung dieser Pflicht hat das Bundesverwaltungsgericht auch für das hier relevante Beitragsjahr 2001 mit folgenden überzeugenden Erwägungen abgelehnt (vgl. juris Rn. 40):

„(4.5) Eine Pflicht des Gesetzgebers, die Erhebung des Jahresbeitrages wegen (teilweisen) Wegfalls des Finanzierungszwecks zu modifizieren oder aufzuheben, ist in dem hier zu überprüfenden Zeitraum (1999 bis 2001) nicht festzustellen. In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, bemisst sich nach den Einzelfallumständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. <1246>). Danach bestand hier keine Verpflichtung zur Überprüfung. Der Entschädigungsfonds musste zunächst einmal aufgebaut und es musste der erforderliche Grundstock an Finanzmitteln angesammelt werden. Ebenso bedarf es eines Erfahrungszeitraumes, um festzustellen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen sein wird.“

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die späteren Entwicklungen (Entschädigungsfall „Phoenix“ im Jahr 2005, internationale Finanzkrise 2007/2008) abstellt und die Auffassung vertritt, diese Ereignisse müssten hinsichtlich der für die Zulässigkeit von Sonderabgaben bestehenden Prüfungspflicht des Gesetzgebers auf das Beitragsjahr 2001 zurückwirken, verkennt sie den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im materiellen Recht ist für die gerichtliche Beurteilung des Jahresbeitrags 2001 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003) maßgeblich. Auch zu diesem Zeitpunkt kann eine Verletzung der Überprüfungspflicht des Gesetzgebers noch nicht festgestellt werden. Zum einen liegen die von der Klägerin angeführten Ereignisse, die dem Gesetzgeber Anlass zur Überprüfung hätten geben sollen, nach diesem Zeitpunkt. Zum anderen war der dem Gesetzgeber zuzubilligende Erfahrungszeitraum auch im Jahr 2003 noch nicht abgelaufen.

c) Auch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sonderabgaben rechtfertigen eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beurteilung nicht.

aa) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 ausgeführt, dass die Entscheidung des BVerfG vom 6. Juli 2005 (BVerfGE 113, 128) zum Solidarfonds Abfallrückführung keinen Anlass gebe, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Jahresbeiträge als Sonderabgabe abweichend zu beurteilen (vgl. UA S. 43-48). Hieran ist festzuhalten.

Die Sonderabgabe zum Solidarfonds Abfallrückführung diente der Deckung von Kosten, die als Folge normwidrigen Verhaltens von Abfallexporteuren durch die Rückführung exportierter Abfälle entstehen konnten, für deren Erfüllung die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens - darunter auch die Bundesrepublik Deutschland - eine Garantenstellung übernommen hatten. Sie hatte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand, weil es an der gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens fehlte. Vielmehr wurde der abgabepflichtigen Gruppe der Abfallexporteure eine Finanzierungsverantwortung für die Folgen fremden Fehlverhaltens, namentlich solcher Abfallexporteure, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ohne Sicherheitsleistung Abfall exportierten, zugerechnet. Eine solche Konstellation ist im Fall der Beitragserhebung zu Gunsten der EdW aber gerade nicht gegeben, vielmehr haftet die Entschädigungseinrichtung für das Fehlverhalten eines ihrer Mitglieder, also eines Mitglieds der abgabepflichtigen Gruppe selbst.

bb) Auch die seither ergangenen neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben rechtfertigen eine andere verfassungsrechtliche Bewertung der Beitragserhebung nach dem EAEG nicht.

Mit Urteil vom 2. Februar 2009 (2 BvL 54/06) hat das Bundesverfassungsgericht die Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Der Fonds hatte die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Landwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zentral zu fördern. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die für die Zulässigkeit der Sonderabgabe erforderliche spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die vom Gesetzgeber zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme verneint (vgl. juris Rn. 104 f.; vgl. auch die Parallelentscheidung zum gleichartig strukturierten Forstabsatzfonds: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, juris Rn. 62). Die Konzeption der Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft als Grundlage für staatlich verordnete Werbemaßnahmen unterscheidet sich damit grundlegend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Zweifel an der Finanzierungsverantwortung der nach dem EAEG abgabepflichtigen Institute ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Entscheidung jedenfalls nicht.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2009 (2 BvR 852/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel zurückgewiesen. Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass die BaFin ihre Kosten aus eigenen Einnahmen deckt und hierzu von den beaufsichtigten Unternehmen eine Umlage erhebt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Umlage als verfassungsgemäß bewertet und die Voraussetzungen einer zulässigen Sonderabgabe bejaht. Zwar betrifft die Entscheidung das Aufsichtswesen über den Finanzmarkt, gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die erforderliche spezifische Beziehung zwischen der in Anspruch genommenen Gruppe und dem Sachzweck der Abgabe den Aspekt „Vertrauen in den Finanzmarkt“, der auch für die Anlegerentschädigung von Bedeutung ist, dabei besonders hervorgehoben (vgl. juris Rn. 24 f.):

„bb) Die mit der Umlage in Anspruch genommene Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, steht zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 <377>). Charakteristisch für den Finanzmarkt ist, dass Fehlentwicklungen, denen die Aufsicht vorbeugen soll, nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern in besonderem Maße den Markt insgesamt betreffen. Es handelt sich um ein vernetztes Marktsystem wechselseitiger Abhängigkeiten, das in besonderem Maß vom Vertrauen der Marktteilnehmer in hinreichende Kontrollmechanismen abhängig ist. Zutreffend hebt die Begründung zum Regierungsentwurf des Kreditwesengesetzes (vgl. BTDrucks 3/1114, S. 19) hervor, dass der Finanzmarkt wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes zur Voraussetzung hat. Denn führen Schwierigkeiten eines Instituts zu Verlusten der Einleger, kann dadurch leicht auch das Vertrauen in die anderen Institute beeinträchtigt werden. Außerdem wirken sich ernstere Schwierigkeiten im Finanzmarkt wegen dessen volkswirtschaftlich zentraler Stellung erfahrungsgemäß auch auf andere Wirtschaftszweige aus. Wie bereits die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Bankenkrise 1931 gezeigt haben, kann der Zusammenbruch eines Großinstituts das Wirtschaftsgefüge eines ganzen Landes in schwere Gefahr bringen. Die Aufsicht dient der Bewältigung dieser marktspezifischen Risiken und bildet eine wesentliche Rahmenbedingung desjenigen Marktes, auf dem die in Anspruch genommenen Unternehmen tätig sind (vgl. auch Bundesverband Deutscher Banken <Hrsg.>, Zur Arbeit, Finanzierung und Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht <BaFin> anlässlich der Erstellung des BaFin-Erfahrungsberichts der Bundesregierung, Dezember 2006, S. 1, 12). Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Marktteilnehmern eine besondere Finanzierungsverantwortung hierfür zugewiesen hat.“

Diese vom Bundesverfassungsgericht zur Umlage der BaFin herausgearbeiteten Aspekte, insbesondere der Gedanke, dass es sich bei dem Finanzmarkt um ein „vernetztes Marktsystem wechselseitiger Abhängigkeiten, das in besonderem Maß vom Vertrauen der Marktteilnehmer in hinreichende Kontrollmechanismen abhängig ist“, können uneingeschränkt auch für die hier in Rede stehende Sonderabgabe Geltung beanspruchen. Sie bestätigen die Annahme einer spezifischen Beziehung zwischen den für die Beitragsleistung in Anspruch genommenen Instituten und dem mit der Abgabe verfolgten Sachzweck.

632. Die BeitragsVO ist entgegen der Auffassung der Berufung wirksam; sie entspricht zudem höherrangigem Recht.

a) Die Einwendung der Klägerin, die BeitragsVO sei insgesamt nichtig, überzeugt nicht. Es kann offen bleiben, ob der vom Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren VG 1 A 105.08 vertretenen Auffassung, die im EAEG in der dort maßgeblichen Fassung getroffene Regelung über die Erhebung von Sonderbeiträgen sei nicht hinreichend bestimmt, zu folgen ist. Jedenfalls führte eine - unterstellte - Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage für die Sonderbeiträge (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EAEG) nur zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in § 3 BeitragsVO, nicht aber zur Nichtigkeit der BeitragsVO insgesamt, also einschließlich der für die Erhebung des hier in Rede stehenden Jahresbeitrags maßgeblichen §§ 1 und 2 BeitragsVO.

Die von der Klägerin geltend gemachte Gesamtnichtigkeit der BeitragsVO ist nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Gesetzen festgehalten, dass die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes bewirke. Etwas anderes habe zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergebe, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung hätten, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung seien, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sei, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden könne (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295, hier zitiert nach juris Rn. 122). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein vergleichbarer Maßstab für die Beurteilung der Gesamt- oder Teilnichtigkeit untergesetzlicher Normen angelegt. Auch danach kommt eine Gesamtnichtigkeit nur in Betracht, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem restlichen Normgefüge dergestalt verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, die Gesamtregelung also nicht teilbar ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, juris Rn. 49).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vorschrift über die Erhebung von Sonderbeiträgen (§ 3 BeitragsVO) ist mit den übrigen Bestimmungen der BeitragsVO nicht dergestalt verflochten, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden könnten. Der Regelung über die Erhebung von Jahresbeiträgen (§§ 1 f. BeitragsVO) kommt gegenüber der Bestimmung über die Erhebung von Sonderbeiträgen selbständige Bedeutung zu; beide Regelungsteile stehen unabhängig nebeneinander. Jahresbeiträge und Sonderbeiträge dienen unterschiedlichen Zwecken und können unabhängig voneinander festgesetzt werden.

Während die Institute gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG verpflichtet sind, jeweils zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten, hat die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG Sonderbeiträge (nur) zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Einnahmen aus Jahresbeiträgen dienen demgegenüber der Deckung der Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, ihrer Verwaltungskosten sowie sonstiger durch ihre Tätigkeit entstehender Kosten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG). Die Notwendigkeit der Erhebung von Jahresbeiträgen bleibt daher auch dann bestehen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung eines Entschädigungsfalles nicht ausreichen und deshalb - zusätzlich - von der Möglichkeit der Erhebung von Sonderbeiträgen Gebrauch gemacht werden muss. Zudem sieht die BeitragsVO voneinander getrennte und jeweils selbständige Regelungen über die Erhebung von Jahresbeiträgen einerseits (vgl. § 2 BeitragsVO) und Sonderbeiträgen andererseits (vgl. § 3 BeitragsVO) vor, so dass eine getrennte Anwendung beider Normen und die darauf beruhende Festsetzung der Beiträge möglich ist.

b) Die BeitragsVO steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG regelt das Nähere über die Jahresbeiträge das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung „unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute“. Diese Ermächtigungsgrundlage ist hinreichend bestimmt; sie entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 45).

Entgegen der Auffassung der Berufung entspricht die BeitragsVO den Vorgaben der Verordnungsermächtigung. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht; hieran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Den Einwendungen der Klägerin, die sich gegen die vom Gesetzgeber für die Beitragserhebung gewählte Anknüpfung an den Umfang der erteilten Erlaubnis richten, ist das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Erwägungen überzeugend entgegen getreten (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 46 ff.):

„(2.) Die Beitragsverordnung entspricht den Vorgaben der Verordnungsermächtigung.

Die Differenzierung der Institute in § 2 Abs. 1 BeitragsVO setzt das durch § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG vorgegebene Kriterium "Art des gesicherten Geschäfts" um und orientiert sich zulässigerweise daran, inwieweit die Geschäftstätigkeit risikobehaftet ist. Diesen Bemessungsfaktor hat der Gesetzgeber zugrunde gelegt, wie sich an § 19 Abs. 1 EAG sowie § 33 Abs. 1 KWG zeigt. Die Abstufung erfolgt danach, ob die Geschäftstätigkeit auch die Erlaubnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -papieren zu verschaffen bzw. mit Finanzinstrumenten Eigenhandel zu betreiben, oder ob das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. Die zugrunde liegende Wertung, dass eine Geschäftstätigkeit mit diesen Elementen ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Entschädigungsfalles mit sich bringt, ist nachvollziehbar. Während im ersten Fall das höhere Risiko aus der Nähebeziehung zu den Kundenanlagen folgt und damit ein höheres Schutzbedürfnis auf Seiten der Anleger besteht (vgl. auch Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/10188, S. 25), ergibt sich das Risiko in der zweiten und dritten Fallgruppe aufgrund der durch die Geschäftstätigkeit erwachsenden erhöhten Insolvenzgefahr. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Differenzierung vorrangig an die erteilte Geschäftserlaubnis anknüpft und nicht, wie die Klägerin es für zutreffend erachtet, allein an die tatsächliche Geschäftstätigkeit. Dem Gesetz lässt sich keine Wertung entnehmen, die den Verordnungsgeber hinderte, an die Geschäftserlaubnis anzuknüpfen. Vielmehr orientiert es sich selbst ebenfalls an den Erlaubnissen, wie sich aus § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 1 EAG ergibt. Das Abstellen auf die Geschäftserlaubnis ist auch im Übrigen nicht sachwidrig. Im Sinne einer typisierenden Betrachtung konnte der Verordnungsgeber für den Regelfall davon ausgehen, dass sich Umfang der Geschäftserlaubnis und tatsächlich getätigte Geschäfte entsprechen. Es liegt nahe, dass die Beantragung einer Erlaubnis auch mit der Absicht bzw. Erwartung des Antragstellers einhergeht, diese Art von Geschäften zu betreiben. Darüber hinaus nimmt die Beitragsverordnung bei der Zuordnung der Institute zu verschiedenen Gruppen auf vom Regelfall abweichende Situationen durch § 2 Abs. 1 Satz 4 BeitragsVO Rücksicht. Danach besteht für ein Institut die Möglichkeit, sich einer anderen Beitragsgruppe mit geringerer Beitragslast zuweisen zu lassen, wenn der Großteil der tatsächlichen Geschäftstätigkeit sich im Bereich dieser Gruppe bewegt. Schließlich sieht die Beitragsverordnung in ihrem § 2 Abs. 2 verschiedene antragsabhängige Abschläge von der Bemessungsgrundlage vor und berücksichtigt damit in Übereinstimmung mit der Vorgabe in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG auch die jeweilige Geschäftsstruktur der Institute.

Dass Institute wie die Klägerin, die allein institutionelle Kunden haben, von der Beitragspflicht nicht vollumfänglich befreit sind, unterliegt mit Blick auf die Vorgaben in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Gesetz werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung von allen der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten erbracht. Eine Ausnahmeregelung ist nicht vorgesehen. Das Kriterium "Art und Umfang der gesicherten Geschäfte" in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG gebietet ebenfalls nicht, dass die Beitragsverordnung eine entsprechende Befreiung aufweisen müsste. Da nach dem Gesetz alle erfassten Institute an der Mittelerbringung zu beteiligen sind, meint die Formulierung "gesicherte Geschäfte" die durch die Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung abzusichernde Geschäftstätigkeit (vgl. auch § 2 EAG). Die Berücksichtigung des individuellen, durch die Struktur des Kundenkreises mitbestimmten Risikos erfolgt bei Ermittlung der Bemessungsfaktoren nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BeitragsVO, wonach u.a. 90 % der Erträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAG keinen Entschädigungsanspruch haben, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben können. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die der Klägerin erteilten Erlaubnisse nicht auf Geschäfte mit institutionellen Anlegern beschränkt sind.

Die für die Beitragssätze gewählten Bezugsgrößen "Bruttoprovisionserträge" sowie "Bruttoerträge" halten sich ebenfalls innerhalb des durch § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG vorgegebenen Rahmens. Da die Beitragserhebung wie dargelegt an die Risiken anknüpft, die die Geschäftstätigkeit der Institute im Hinblick auf einen Entschädigungsfall mit sich bringt, ist es sachgerecht, der Beitragsbemessung den gesamten Geschäftsumfang zugrunde zu legen und nicht etwa lediglich die Nettoerträge. Der Verordnungsgeber konnte auch typisierend davon ausgehen, dass ein größerer Ertragsumfang im Regelfall auf eine stärkere Geschäftstätigkeit zurückzuführen ist.

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beitragsverordnung die weiteren in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG angeführten Kriterien "Anzahl und Größe" der Institute nicht oder unangemessen berücksichtigt hätte. Beide Gesichtspunkte fließen mittelbar über die Beitragssätze in die Bemessung der Jahresbeiträge ein. Je größer die Zahl der abgabepflichtigen Institute ist, auf desto mehr Schultern verteilen sich einerseits die insgesamt aufzubringenden Mittel. Andererseits bedeuten mehr Institute auch einen größeren Geschäftsumfang und damit grundsätzlich auch eine Erhöhung des Risikos. Beides beeinflusst die Beitragssätze, die so festgelegt sein müssen, dass sie das erforderliche Beitragsaufkommen auch gewährleisten können. Dass die in § 2 Abs. 1 BeitragsVO gewählten Sätze in diesem Sinne sachwidrig festgesetzt wären, ist nicht erkennbar. Soweit die Änderungsverordnung vom 7. September 2000 zu leicht erhöhten Beitragssätzen geführt hat, beruht dies darauf, dass die verstärkte Berücksichtigung individueller Komponenten nach § 2 Abs. 2 BeitragsVO Beitragsminderungen mit sich gebracht hat, die über die höheren Beitragssätze auszugleichen waren.

(3.) Die Beitragsverordnung berücksichtigt in hinreichender Weise individuelle Unterschiede in der Risikobehaftung der einzelnen Institute und unterliegt damit im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Die Regelungen in § 2 Abs. 2 BeitragsVO ermöglichen in ausreichender Weise, auf die individuellen Besonderheiten in der Geschäftsstruktur Rücksicht zu nehmen. Während die Nr. 1 bis 3 das tatsächlich geringere Ertragsaufkommen mindernd in den Blick nehmen, berücksichtigen die Nr. 4 bis 6 das nicht gegebene Entschädigungsfallrisiko. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 3 Abs. 1 GG im Fall von Nr. 5 keine vollumfängliche Freistellung. Insoweit ist das Gruppeninteresse einzustellen, das auch bei Instituten, die lediglich institutionelle Kunden haben, zum Tragen kommt. Von der Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt durch Errichtung von Einlagen- und Anlegerschutzsystemen profitieren auch Institute wie die Klägerin. Es ist daher sachgerecht, sie im Verhältnis zu solchen Instituten, die (auch) private Kunden haben, zumindest anteilig am Beitragsaufkommen zu beteiligen. Denn auch die Geschäftstätigkeit der Klägerin lebt jedenfalls mittelbar davon, dass es private Ein- und Anleger gibt. Die Einbeziehung auch solcher Institute ist im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Solidarität der Gruppenangehörigen gerechtfertigt, die alle wie dargestellt von dem Anlegerschutz profitieren. Außerdem ist, wie bereits mehrfach betont, zu berücksichtigen, dass die Geschäftserlaubnis der Klägerin über Dienstleistungen für die sog. institutionellen Kunden im Sinne des § 3 Abs. 2 EAG hinausreicht.

Der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Risiko aus "Wertpapiergeschäften" im Sinne des § 2 EAG bei ihr wegen ihrer besonderen Geschäftsstruktur nicht bestehe, geht fehl. § 2 EAG verweist mit der Erwähnung dieser Art von Geschäften auf die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 EAG. Damit sind alle Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erfasst, welche der Klägerin aufgrund der ihr erteilten Erlaubnisse möglich sind. Nicht der konkrete Geschäftszuschnitt des Instituts, der von den unter Umständen wechselnden Entschlüssen der Geschäftsleitung abhängt, sondern die auf der Grundlage der Erlaubnis zulässigerweise eröffnete Geschäftstätigkeit im Kredit- und Finanzdienstleistungssektor bestimmt das Risiko, dessen teilweiser Beherrschung die Abgabe dient.“

Der Senat folgt diesen Ausführungen und macht sie sich zu eigen.

3. Auch zu der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2004 ausführlich Stellung bezogen. Der Annahme einer Grundrechtsverletzung hat das Gericht mit folgenden überzeugenden Erwägungen verneint (juris Rn. 53 ff.):

„Das dargestellte Regelwerk verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte der Klägerin.

1.) Zu Unrecht sieht die Klägerin in der Schaffung von drei Institutsgruppen gemäß § 6 Abs. 1 EAG und der damit verbundenen Sonderbehandlung der privatrechtlich organisierten und der öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung beruht - wie erwähnt - auf dem Umstand, dass für die Einlagenkreditinstitute seit Jahren auf freiwilliger Basis Einlagensicherungssysteme bestehen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie, BTDrucks 13/10188, S. 14). Der Gesetzgeber hat diese überkommenen Strukturen zum Anlass der Ausnahmen in § 12 EAG und der Verordnungsermächtigung des § 7 EAG genommen. Demgegenüber bestand für die "anderen Institute" kein vergleichbares Sicherungssystem. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und nicht willkürlich, die anderen Institute einer gesonderten Regelung zu unterwerfen.

Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass durch einige wenige Institute ein verhältnismäßig großer Anteil des Beitragsaufkommens geleistet werde. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Nach der Bemessungsstruktur in der Beitragsverordnung ist ein verhältnismäßig hoher Beitrag auf einen entsprechenden Umfang der Geschäftstätigkeit zurückzuführen. Das lässt grundsätzlich eine entsprechende Risikoerhöhung erwarten; jedenfalls aber ist für ein Institut bei einem größeren Geschäftsumfang, der für den Regelfall durch eine größere Zahl von Geschäftsabschlüssen bedingt ist, grundsätzlich auch der Vorteil der Entschädigungseinrichtung vergleichsweise größer.

(2.) Art. 12 Abs. 1 GG steht der Erhebung der Jahresbeiträge gleichfalls nicht entgegen.

Ob der Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen ist oder, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, nicht, kann auf sich beruhen. Abgaben berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, S. 181 <184 f.>, vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, a.a.O. <17 f.>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, S. 106 <117> und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264). Dem Jahresbeitrag kommt nach der Intention des Gesetzgebers keine berufsregelnde Wirkung zu, da die Abgabe weder den Entschluss zur Wahl eines Berufes noch dessen Ausübung steuern soll. Mit Blick auf ihre von Fall zu Fall nicht geringe Höhe kann ihr gleichwohl objektiv eine berufsregelnde Tendenz beizumessen sein.

Die Freiheit der Berufswahl ist allerdings auch unter dieser Voraussetzung von vornherein nicht betroffen. Zwar kann die Fortführung der Geschäftstätigkeit gemäß § 32, § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG von der Zahlung der Jahresbeiträge abhängen. Die Höhe der nach Maßgabe der Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung zu entrichtenden Abgaben führt aber jedenfalls angesichts der Kappungsgrenze in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO nicht dazu, dass die Institute in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - GewArch 2001, 164 <165>; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O. <186 f.> und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.). Für eine Abgabenbeschränkung sorgen zudem die Befreiungstatbestände in § 2 Abs. 2 BeitragsVO.

Als Abgabe mit der Wirkung einer Berufsausübungsregelung ist der Jahresbeitrag verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn er, wie hier, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und wenn die Beschränkung aus Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Errichtung der Entschädigungseinrichtung und die Abgabenerhebung sind durch sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlerwägungen begründet. Das gesetzgeberische Ziel, den Anlegerschutz zu erhöhen und das Finanzmarktsystem zu stärken, liegt nicht nur im Interesse der in diesem Bereich tätigen Institute, sondern dient daneben auch legitimen Gemeinwohlinteressen. Die Einrichtung einer Entschädigungseinrichtung ist geeignet, die Zielsetzungen zu erreichen. Haben die Anleger eine Gewähr dafür, im Fall der Insolvenz eines in Anspruch genommenen Instituts ihre Ansprüche nicht zu verlieren, fördert dies die Attraktivität der Anlageformen und kommt so dem Finanzmarkt insgesamt zugute. Die Beitragserhebung ist auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein gleich wirksames, weniger beschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Namentlich hätte ein versicherungsgestütztes System mit Pflichtzugehörigkeit ebenfalls durch die betroffenen Institute finanziert werden müssen. Im Übrigen ist nicht darauf abzustellen, ob auch eine andere Finanzierung denkbar gewesen wäre. Dies stellte kein milderes Mittel dar, sondern hätte allenfalls den Belastungstatbestand auf eine andere Gruppe oder den Steuerzahler verlagern können.

Die Beitragserhebungsregelung ist auch nicht unzumutbar. Der Zweck, eine leistungsfähige Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, steht in einem angemessenen Verhältnis zur Belastungswirkung der Abgabeverpflichtung. Die Stabilisierung und Stärkung des Finanzdienstleistungsmarktes ist ein gewichtiges Ziel und kommt insbesondere auch den abgabepflichtigen Instituten zugute. Gemessen daran überschreiten die mit der Abgabe verbundenen Belastungen nicht die Grenze des Zumutbaren. Die Jahresbeiträge sind in Relation zu den zugrunde liegenden Bruttoprovisionserträgen und Bruttoerträgen zu setzen. Für eine Begrenzung sorgen ferner § 2 Abs. 2 BeitragsVO sowie die ebenfalls bereits erwähnte Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO. Der Jahresbeitrag erweist sich auch nicht als unzumutbar, soweit die Klägerin die Höhe der Verwaltungskosten rügt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Entschädigungssystems naturgemäß mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist. Längerfristig ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungskosten auf einem niedrigeren Niveau bewegen werden. Auch der Einwand der Klägerin, die Relation zwischen Verwaltungskosten, Beitragsaufkommen und Entschädigungsleistungen sei unverhältnismäßig, greift mit Blick auf die Anfangsphase, in der sich die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum befand, nicht durch. Dem Entschädigungssystem ist immanent, dass die Beklagte Risikovorsorge für realistischerweise anzunehmende Entschädigungsfälle treffen muss und es nach Einrichtung des Entschädigungsfonds zunächst der Ansammlung eines Grundstocks bedurfte. Bei Erreichen eines hinreichenden Mittelbestandes kann eine Herabsetzung oder Aussetzung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EAG in Betracht kommen. Für die Jahre 1999 bis 2001 ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte von der Beitragserhebung hätte absehen oder sie hätte herabsetzen müssen. Die Beklagte wird, um den Spielraum zur Herabsetzung nicht zu beeinträchtigen, allerdings darauf Bedacht nehmen müssen, dass die Verwaltungskosten und dabei namentlich die Personalkosten auf Dauer nicht unangemessen hoch sind. "Entstehende Verwaltungskosten" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EAG sind nur solche, die zur Aufgabenerfüllung angemessen, gleichsam Annex der Kosten der Aufgabenerfüllung sind. Die Angemessenheit unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Individuellen Schwierigkeiten kann ggf. außerdem durch Stundung Rechnung zu tragen sein. Darauf ist in Ermangelung eines entsprechenden Antrages nicht einzugehen.

[…]

(4.) Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Sonderabgabe kommt keine erdrosselnde Wirkung zu, wie aus den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG folgt.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen auch für den Fall der Klägerin an.

4. Die Beitragserhebung erweist sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als gemeinschaftswidrig (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 64 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere hervorgehoben, dass das EAEG auch darin den einschlägigen Richtlinienbestimmungen entspricht, soweit es die Wertpapierfirmen in einer gesonderten Entschädigungseinrichtung außerhalb der Einlagenkreditinstitute erfasst; damit hat der nationale Gesetzgeber eine in den Richtlinien vorgesehene Differenzierung aufgegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es europarechtlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibe, welchem Sicherungssystem die zu deckenden Forderungen zugeordnet werden sollten, wenn ein Kreditinstitut aufgrund seiner Geschäftstätigkeit beiden Richtlinien unterfalle (juris Rn. 68 ff.).

Die Auffassung der Klägerin, die Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch das EAEG sei gemeinschaftswidrig erfolgt, weil die EdW sich nicht als tragfähig erwiesen habe, überzeugt nicht. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahr 2003, Anhaltspunkte für eine fehlende Tragfähigkeit der EdW noch nicht bestanden und dieser Zeitraum noch dem Bereich zuzuordnen ist, in dem sich die EdW im Aufbau befand und der Gesetzgeber erste Erfahrungen sammeln durfte. Dass die EdW bereits von Beginn ihrer Errichtung an nicht leistungsfähig gewesen sei, wie die Klägerin im Hinblick auf die Anzahl der bei Bildung der Beklagten erwarteten Institute vorträgt, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Anzahl der Institute nicht zwingend auf die Leistungsfähigkeit der Einrichtung schließen lässt, ist die EdW erst 2005 durch den alle bisherigen Erfahrungen übersteigenden Entschädigungsfall „Phoenix“ in Schwierigkeiten geraten; auch hier werden allerdings - wenn auch nur mit Hilfe eines Bundeskredits - Entschädigungszahlungen geleistet. Ebenso wenig können hier die Folgen der internationalen Finanzkrise 2007/2008 Berücksichtigung finden; auch sie sind erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt 2003 eingetreten.

5. Schließlich kann auch der Vortrag der Klägerin, die Beitragsfestsetzung bewirke wegen eines Ergebnisabführungsvertrages mit ihrer ebenfalls beitragspflichtigen Tochter eine rechtswidrige Doppelbelastung im Konzern, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es trifft zwar zu, dass auch die Tochtergesellschaft der Klägerin als Mitglied der Beklagten zum Jahresbeitrag 2001 herangezogen wurde. Allerdings wurden die Beiträge der Klägerin sowie ihrer Tochtergesellschaft entsprechend den Vorgaben der BeitragsVO festgesetzt. Im Kern rügt die Klägerin, dass aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages zunächst die Erträge der Tochtergesellschaft als Bemessungsgrundlage für deren Beitrag herangezogen wurden, sodann - nach Gewinnabführung an die Klägerin - diese Erträge bei der Festsetzung des Jahresbeitrags der Klägerin erneut (in diesem Sinne doppelt) als Bemessungsgrundlage dienten. Sie sieht sich unzumutbar belastet, weil sie auf diese Weise bei einer konzernbezogenen Betrachtung insgesamt nicht in den Genuss der Kappungsgrenze gekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kappungsgrenze, die den Jahresbeitrag auf 10 % des Jahresüberschusses begrenzt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO), für jedes beitragspflichtige Institut gesondert zu berücksichtigen ist (UA S. 17). Sie greift erst auf der zweiten Stufe der Beitragsbemessung ein, nämlich dann, wenn die Bemessung des Jahresbeitrags nach § 2 BeitragsVO einen Beitrag ergibt, der oberhalb der Kappungsgrenze liegt. Dass die Klägerin konzernbezogen einen Beitrag von rund 13 % des Jahresüberschusses geleistet hat (10 % des Jahresüberschusses der Klägerin nebst dem für ihre Tochtergesellschaft festgesetzten Beitrag), hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als untragbare Belastung qualifiziert, zumal die nicht optimale Nutzung der Kappungsgrenze auf die von der Klägerin selbst gestalteten Konzernverhältnisse zurückzuführen ist. Soweit in der Berufungsschrift die Berechnung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der konzernbezogenen Inanspruchnahme der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft gerügt wird, erschließt sich jedenfalls aus dem Kontext der möglicherweise missverständlichen erstinstanzlichen Formulierung (vgl. UA S. 17, letzter Absatz), dass eine die Kappungsgrenze übersteigende Beitragsüberschreitung von 30 % (bezogen auf 10% des Jahresüberschusses der Klägerin) gemeint ist. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Vorwurf unangemessener Belastung nicht gerechtfertigt ist.

Das von der Klägerin angeführte, für Konzerne geltende Prinzip der steuerlichen Organschaft, wonach Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen (Organgesellschaft) bei der Konzernmutter (Organträger) zusammengefasst und dort einheitlich besteuert werden, ist auf den Bereich des Steuerrechts beschränkt. Es kann auf die in Rede stehende Beitragserhebung nicht übertragen werden, weil weder Gesetzgeber noch Verordnungsgeber in dem hier relevanten Bereich eine entsprechende Regelung getroffen haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aus Rechtsgründen zu einer derartigen Regelung, welche die Konstellation von jeweils beitragspflichtiger Mutter- und Tochtergesellschaft gesondert berücksichtigt, verpflichtet gewesen wären, etwa weil andernfalls die Grenzen der zulässigen Pauschalierung und Typisierung bei der Beitragsbemessung überschritten wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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