ArbG Berlin, Urteil vom 30.07.2009 - 33 Ca 5772/09
Fundstelle
openJur 2012, 11190
  • Rkr:

Eine unterschiedliche Behandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers wegen eines absehbaren Konflikts mit langjährig Beschäftigten, der sich an der früheren Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik entzündet, ist keine (unerlaubte) Benachteiligung wegen der Weltanschauung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.100,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und/oder Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Einstellung aufgrund der Weltanschauung.

Die … geborene Klägerin war von 1974 bis 1990 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der seinerzeitigen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Sekretärin beschäftigt und in der technischen Abteilung der Sportvereinigung D. (SV D.) in Berlin-H. tätig. Aufgabe der technischen Abteilung des SV D. war es, für die schnelle und reibungslose Präsentation der Trainings- und Wettkampfergebnisse auf den Anzeigetafeln der Sportstätten zu sorgen.

Vom 23. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin der Firma A im Sekretariat des Vorstandes der Beklagten, der Kassenärztlichen Vereinigung B, als Sekretärin eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt etwa 360 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Im Oktober 2008 sprachen die Klägerin und die Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Frau C, die in den 60er Jahren selbst Turnerin beim SV D. war und der die Tätigkeit der Klägerin für den MfS aus vorangegangenen Gesprächen bekannt war, über eine mögliche Übernahme der Klägerin. Ob Frau C die Klägerin hierauf ansprach oder ob die Klägerin selbst Interesse an eine Übernahme äußerte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 5. November 2008 wandte sich die Beklagte an die Firma A um zu klären, ob im Fall der Klägerin eine provisionsfreie Übernahme vor Ablauf der 12-Monats-Frist möglich ist. Die Firma erklärte sich mit einer Übernahme der Klägerin frühestens ab dem 1. Februar 2009 unter der Prämisse von Folgeaufträgen bei entsprechendem Personalbedarf einverstanden. Daraufhin bat die Abteilungsleiterin Personal der Beklagten, Frau D, die Klägerin um Einreichung ihrer Personalunterlagen. Am 10. November 2008 übergab die Klägerin u. a. ihren Lebenslauf (Bl. 11 ff. d. A.) und einen ausgefüllten Personalfragebogen (Bl. 14 ff. d. A.). Frau D teilte der Klägerin mit, sie werde informiert, wann die Einstellungsuntersuchung durch den Betriebsarzt stattfinde. Sobald die Untersuchung erfolgt sei, würden die Unterlagen dem Personalrat und nach dessen Zustimmung dem Vorstand vorgelegt.

Am 28. November 2008 kam es zwischen der Klägerin und einer Kollegin Frau E, die seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten beschäftigt ist und seitdem stets im Sekretariat des Vorstandes tätig war, zu einem Eklat wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS. Frau E äußerte gegenüber der Klägerin:

„Mit Ihnen spreche ich privat kein Wort mehr. Ich habe von Ihnen was im Internet erfahren. Sie sind für mich der Abschaum der Gesellschaft.“

Anschließend verließ sie den Raum. Frau E verurteilt die Tätigkeit der Klägerin für das MfS. Ob sie selbst Betroffene ist, ist nicht geklärt.

Am 18. Dezember 2008 erstattete die Klägerin gegen Frau E Strafanzeige wegen Beleidigung. Ob das Verhältnis zwischen Frau E und der Klägerin bereits vor dem Eklat mit Spannungen und Konflikten belastet war oder ob sich das Verhältnis erst abgekühlt hatte, nachdem Frau E von der Tätigkeit der Klägerin für das MfS erfahren hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner ist streitig, ob Frau C und/oder Frau D die Klägerin darin bestärkt hatten, Strafanzeige gegen Frau E zu erstatten.

Am 18./19. Dezember 2008 entschied der Vorstand der Beklagten, von einer Übernahme der Klägerin Abstand zu nehmen und die Tätigkeit der Klägerin mit dem 31. Januar 2009 zu beenden. Vom 13. bis zum 23. Januar 2009 war die Klägerin auf Kosten der Beklagten von ihrem Einsatz freigestellt. Anschließend hatte sie Urlaub.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Februar 2008 (Bl. 18 ff. d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.100,00 EUR basierend auf einem hypothetischen Gehalt von 2.700,00 EUR brutto monatlich geltend.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 25. März 2009 eingegangenen, der Beklagten am 2. April 2009 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter.

Die Klägerin stützt den Anspruch auf § 15 AGG bzw. § 15 AGG analog i. V. m. Artikel 3 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie meint, sie sei von der Beklagten letztlich wegen ihrer früheren Tätigkeit für das MfS als Ausfluss ihrer damaligen Weltanschauung des Marxismus-Leninismus, die sich in ihrer Tätigkeit für den MfS manifestiert habe, nicht übernommen worden. Darin liege eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG. Sie trägt vor, sämtliche Mitarbeiter, insbesondere die hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS hätten sich voll und ganz mit dem kommunistischen/sozialistischen System des Marxismus-Leninismus identifizieren müssen. Das MfS habe sich im Kampf des Proletariats gegen den Kapitalismus und für den Marxismus-Leninismus als Schild und Schwert der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gefühlt und sei von dieser auch so bezeichnet worden. Jeder Bürger, der eine abweichende Meinung geäußert habe, sei als Gegner der Partei und Feind der DDR angesehen worden. Als Organisation mit dem höchsten Sicherheitsanspruch in der DDR habe das MfS bei der Auswahl späterer hauptamtlicher Mitarbeiter deren politischer Zuverlässigkeit höchste Bedeutung beigemessen. Man habe sog. sozialpolitische Persönlichkeiten mit einem klaren Klassenstandpunkt gesucht und überwiegend Kinder von bereits beschäftigten Mitarbeitern eingestellt, weil man davon ausgegangen sei, dass bei diesen die geforderte politische Überzeugung und ein Verständnis für Geheimhaltung und ständige Dienstbereitschaft am ehesten vorhanden sei. Noch vor einem ersten offenen Werbegespräch seien die Aspiranten gründlichst durchleuchtet worden. Dies habe die Sichtung der Schulkaderakte, Befragungen des Lehrkörpers und anderer in der Erziehung tätiger Personen, die Überprüfung der gesellschaftlichen Aktivitäten und die vollständige Überprüfung des gesamten Umgangs bis hin zur Befragung der Nachbarschaft umfasst. Weiter hätten die Betroffenen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben müssen, deren Nichteinhaltung ein Verfahren wegen Landesverrats nach sich gezogen habe. Im Fall einer Ablehnung sei es vorgekommen, dass berufliche und gesellschaftliche Nachteile in Aussicht gestellt worden seien. Eine Mitgliedschaft in der SED sei für die Tätigkeit für das MfS in der Regel ebenfalls unabdingbare Voraussetzung gewesen.

Zwischen ihr und Frau E habe ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis bestanden. Dieses sei erst abgekühlt, nachdem Frau E Kenntnis von ihrer früheren Tätigkeit für das MfS erlangt habe. Nach dem Eklat am 28. November 2008 habe Frau C sie gefragt, wie sie sich fühle. Als sie darauf geantwortet habe, sie überlege, ob sie Strafanzeige erstatten solle, habe Frau C sinngemäß geäußert, dass dies ihr gutes Recht sei. Frau D habe sinngemäß geäußert, dass sie sich das an ihrer Stelle ebenfalls nicht gefallen lassen würde. Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, gegen Frau E mit arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Zumindest aber sei sie verpflichtet gewesen zu versuchen, den Konflikt in einem gemeinsamen Gespräch auszuräumen, um eine weitere Zusammenarbeit zu ermöglichen. Stattdessen habe es der Beklagten ausgereicht, dass Frau E eine Zusammenarbeit mit ihr ablehnt, und sich kommentarlos auf die Seite von Frau E gestellt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe von der Übernahme der Klägerin Abstand genommen, um den Betriebsfrieden nicht zu gefährden. Bereits vor der Auseinandersetzung am 28. November 2008 sei das Verhältnis zwischen der Klägerin und Frau E immer wieder mit Spannungen und Konflikten belastet gewesen. Die Situation habe sich sukzessive aufgebaut. Nach der Auseinandersetzung sei klar gewesen, dass Frau E eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ablehne. Eine dauerhafte, aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht vermeidbare Zusammenarbeit sei deshalb aussichtslos und nicht zu verantworten gewesen. Außerdem sei damit zu rechnen gewesen, dass der Personalrat seine Zustimmung zu einer Übernahme der Klägerin verweigern würde. Der Konflikt sei dem Personalrat nicht verborgen geblieben. Dieser habe sich dahin positioniert, sich vorrangig für die Interessen der bereits beschäftigten Mitarbeiter einzusetzen und den Betriebsfrieden zu gewährleisten. Spätestens nach der Erstattung der Strafanzeige sei die Atmosphäre im Sekretariat des Vorstandes irreparabel zerstört gewesen. Weder Frau C noch Frau D hätten die Klägerin darin bestärkt, Strafanzeige zu erstatten. Sie hätten ihr weder zugeraten noch abgeraten, sondern sich insgesamt neutral verhalten.

Die Beklagte meint, eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit für das MfS keine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG sei. Gleiches gelte für die politische Überzeugung des Marxismus-Leninismus. Außerdem habe die Klägerin in keiner Weise dargelegt, dass sie tatsächlich Anhängerin des Marxismus-Leninismus sei, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit für das MfS ohne diese Überzeugung nicht denkbar sei. Jedenfalls aber sei die Entscheidung, von der Übernahme der Klägerin Abstand zu nehmen, gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Betriebsfrieden, der durch die Klägerin konkret gefährdet gewesen sei, zum Anlass genommen habe, sich gegen die Klägerin zu entscheiden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Protokolle der Güte- und Kammerverhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung wegen diskriminierender Nichteinstellung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus § 15 AGG in Verbindung mit den weiteren Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, noch aus § 15 AGG analog i. V. m. Artikel 3 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

1.

Ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung nach § 15 AGG besteht nicht.

Nach § 15 Abs. 1 AGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG haben Bewerberinnen und Bewerber, die unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG nicht eingestellt worden sind, gegen den zukünftigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verstoß nicht zu vertreten. Darüber hinaus haben solche Bewerberinnen und Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Vorliegend scheidet ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG schon deshalb aus, weil die Klägerin weder behauptet noch dargelegt hat, dass ihr durch die Nichtübernahme von der Firma A in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein materieller Schaden entstanden ist. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens ist nicht gegeben, weil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt.

a)

Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Zu den in § 1 AGG genannten Gründen gehört u. a. die Weltanschauung. Was unter dem Begriff „Weltanschauung“ i. S. d. § 1 AGG zu verstehen ist, ist umstritten. Überwiegend wird angenommen, dem Begriff komme eine ähnliche Bedeutung wie dem Begriff „Religion“ zu und bedeute eine nur mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens, wobei sich der Begriff „Weltanschauung“ von dem Begriff „Religion“ dadurch unterschiede, dass er auf rein innerweltliche Bezüge beschränkt sei (u. a. Schleusener/Suckow/Voigt-Schleusener § 1 Rn. 48; Bauer/ Göpfert/Krieger § 1 Rn. 30; Wendeling-Schröder/Stein-Stein § 1 Rn. 36 ff.; MüKo-Thüsing, § 1 Rn. 70; wohl auch ErfK-Schlachter, § 1 Rn. 8). Andere wiederum vertreten u. a. unter Berufung auf die nichtdeutschen Fassungen der Richtlinie 2000/78/EG, dass der Begriff richtlinienkonform weiter zu verstehen sei und auch sonstige feste Überzeugungen umfasse (siehe z. B. Däubler/Bertzbach-Däubler § 1 Rn. 61 ff.). Vorliegend kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Denn auch dann, wenn man von dem engeren Verständnis des Begriffs „Weltanschauung“ ausgeht, fällt die politische Überzeugung „Marxismus-Leninismus“, auf die sich die Klägerin beruft, als gesamtgesellschaftliche Theorie unter den Begriff „Weltanschauung“ i. S. d. § 1 AGG (Wendeling-Schröder/Stein-Stein, § 1 Rn. 37; Däubler/Bertzbach-Däubler, § 1 Rn. 60 m. w. N.).

b)

Eine Benachteiligung i. S. d. § 7 Abs. 1 AGG kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar erfolgen. Die Klägerin ist jedoch weder unmittelbar noch mittelbar wegen einer Weltanschauung benachteiligt worden.

aa)

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Danach scheidet eine unmittelbare Benachteilung wegen der Weltanschauung aus.

(1)

Zunächst hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung zulassen, die Beklagte habe sich gegen eine Übernahme entschieden, weil die Klägerin überzeugte Marxistin-Leninistin ist bzw. ehemals gewesen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich vom Marxismus-Leninismus überzeugt war, als sie für das MfS gearbeitet hat. Denn dies hat sie, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht einmal selbst behauptet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit für das MfS nur bei entsprechender politischer Überzeugung denkbar gewesen sei. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich gegenüber Vorstandsmitgliedern oder Beschäftigten der Beklagten über ihre politische Überzeugung geäußert hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte die Klägerin wegen der Annahme i. S. d. § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz AGG, sie sei überzeugte Marxistin-Leninistin, nicht übernommen hat.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht übernommen worden ist, weil sie für das MfS tätig war. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte die Übernahme der Klägerin angedacht und entsprechend gefördert hat, gleichwohl unstreitig zumindest Frau C die frühere Tätigkeit der Klägerin für das MfS bekannt war. Andernfalls hätte außerdem nahe gelegen, dass die Beklagte spätestens nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen der Klägerin, aus denen die frühere Tätigkeit der Klägerin für das MfS eindeutig hervorgeht, von der Übernahmeabsicht wieder Abstand genommen hätte. Vielmehr hat sich die Beklagte offensichtlich nur deshalb gegen eine Einstellung der Klägerin entschieden, weil sie aufgrund des Konflikts zwischen Frau E und der Klägerin wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS im Fall der Übernahme der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebfriedens befürchtete und in Anbetracht der Auseinandersetzung zwischen Frau E und der Klägerin am 28. November 2008 und der Strafanzeige der Klägerin gegen Frau E vom 18. Dezember 2008 auch befürchten musste. Denn auf Grund der ablehnenden Haltung von Frau E gegenüber der Klägerin, die in der Auseinandersetzung am 28. November 2008 deutlich zum Ausdruck gekommen ist, und der Reaktion der Klägerin darauf war eine dauerhafte gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr vorstellbar.

31Der eigentliche Grund für die Entscheidung gegen Klägerin lag danach in der Gefährdung des Betriebsfriedens durch den Konflikt zwischen den beiden Frauen und nur indirekt in der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS, weil dies die Ursache für den Konflikt war.

(2)

32Eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Weltanschauung kann darin nur gesehen werden, wenn Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin für das MfS als Ursache des Konfliktes zwingend eine bestimmte politische Überzeugung gewesen wäre (st. Rspr. des EuGH zu Schwangerschaft und Geschlecht seit 1990, EuGH vom 08.11.1990 Rs. C-177/88 - Dekker, AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag; sowie aus jüngerer Zeit EuGH vom 20.09.2007 Rs. C-116/06 – Kiiski, NZA 2007, 1274, und vom 26.02.2008 Rs. C-506/06 - Mayr, AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 92/85). Hiervon kann unter Berücksichtigung des in der DDR herrschenden gesellschaftlichen Drucks und den allgemein bekannten herrschenden Bedingungen insbesondere der bekannten Vorgehensweise des MfS bei der Anwerbung von inoffiziellen und offiziellen Mitarbeitern nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass jeder Bürger der eine der in der DDR herrschenden politischen Überzeugung zuwiderlaufende Meinung äußerte, als Feind der SED und der DDR angesehen wurde. Ferner hat sie vorgetragen, dass es zumindest vorkam, dass Personen die nicht bereit waren, gegenüber dem MfS eine Verschwiegenheitserklärung abzugeben, mit beruflichen und gesellschaftlichen Nachteilen rechnen mussten. Außerdem ist bekannt, dass Mitarbeiter des MfS gegenüber den übrigen Bürgerinnen und Bürgern der DDR zahlreiche materielle und immaterielle Vorteile genossen (vgl. BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, AP Nr. 98 zu Art. 12 GG, Rz. 34 zitiert nach juris und vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u. a. -, NJW 1999, 2505, Rz. 143 zitiert nach juris). Von einer zwingenden Verknüpfung der Tätigkeit für das MfS mit einer bestimmten Weltanschauung vergleichbar mit Schwangerschaft und einem bestimmten Geschlecht kann deshalb nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MfS. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Personen trotz der umfassenden Überprüfung durch das MfS auch aus anderen Gründen für das MfS tätig waren und nicht allein nur aufgrund ihrer politischen Überzeugung.

bb)

Eine mittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben.

Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich.

Vorliegend kann unterstellt werden, dass zumindest der überwiegende Teil der für das MfS hauptamtlich tätigen Personen vom Marxismus-Leninismus überzeugt war und Personen mit dieser Weltanschauung wegen einer früheren Tätigkeit für das MfS viel eher in Konflikte an ihren Arbeitsplatz geraten und dadurch Nachteile haben als Personen mit einer anderen oder keiner Weltanschauung. Dies allein ist für die Vermutung einer mittelbaren Benachteiligung jedoch nicht ausreichend.

(1)

Voraussetzung für eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG nämlich nicht nur, dass Personen mit einer bestimmten Weltanschauung aufgrund weiterer Umstände häufiger Nachteile erleiden als Personen mit einer anderen oder keiner Weltanschauung. Vielmehr ist für eine mittelbare Benachteiligung - ebenso wie für eine unmittelbare Benachteilung nach § 3 Abs. 1 AGG - weiter Voraussetzung, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation mit den Personen befinden, die diese Weltanschauung nicht haben oder nicht gehabt haben und solche Nachteile weniger häufig erfahren. Dies ergibt sich daraus, dass dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der allgemeine Grundsatz zugrunde liegt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. z. B. EuGH vom 20.09.2007, Rs.C-116/06 – Kiiski, a. a. O., Rz. 54 m .w. N.; Däubler/ Bertzbach-Schrader/Schubert, § 3 Rn. 18; Bauer/Göpfert/Krieger, § 3 Rn. 11).

An der vergleichbaren Situation fehlt es vorliegend. Die Situation, in der sich die Klägerin während ihres Einsatzes bei der Beklagten und der angedachten Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befand, unterscheidet sich nämlich sowohl von der einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der vormals überzeugte Marxistin-Leninistin bzw. überzeugter Marxist-Leninist war oder auch noch ist, jedoch nicht für das MfS tätig war, als auch von der von Personen, die eine andere Weltanschauung oder keine Weltanschauung haben und demzufolge mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht für das MfS tätig waren, dadurch, dass sie beim MfS beschäftigt war und sich der Konflikt gerade daran entzündete.

Bei einer Tätigkeit für das MfS handelt es sich um die Tätigkeit für eine Organisation, deren Tätigkeit und Aufgabenstellung in fundamentalem Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes stand (BVerfG vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, AP Nr. 19 zu § 19 BAT-O, Rz. 60 zitiert nach juris) und welche deshalb auch nicht dem Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterliegt (vgl. Däubler/Bertzbach-Däubler, § 1 Rn. 71; Wendeling-Schröder/Stein-Stein, § 1 Rn. 43). Das MfS war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente unter Verletzung des für eine demokratische Gesellschaft fundamentalen Schutzes der Menschenwürde, der Freiheitsrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze insbesondere dazu, politisch anders Denkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten (vgl. BVerfG vom 21.05.1996 - 2 BvL 1/95 -, NJW 1996, 2720, Rz. 100 zitiert nach juris; vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, a. a. O., Rz. 34 zitiert nach juris, und vom 04.04.2001 - 2 BVL 7/98 -, a. a. O., Rz. 60 zitiert nach juris). Eine aufgrund früherer Tätigkeit für das MfS auftretende Konfliktsituation während eines Einstellungsverfahrens ist deshalb nicht mit einer Situation in einem Einstellungsverfahren vergleichbar, bei der ein derartiger Konflikt nicht auftritt.

(2)

Aber auch dann, wenn man den vorstehenden Überlegungen nicht folgt und davon ausgeht, dass die Klägerin, weil sie wegen des Konflikts mit Frau E nicht eingestellt worden ist, mittelbar wegen einer Weltanschauung ungünstiger behandelt worden ist als andere Personen in einer vergleichbaren Situation, die eine andere oder keine Weltanschauung haben, liegt eine mittelbare Benachteiligung nicht vor. Denn nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung - ebenso wie nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78/EG eine mittelbare Diskriminierung - nur dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn der Ungleichbehandlung ein rechtmäßiges Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Umstritten ist, wem hierfür die Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 22 AGG obliegt, ob entsprechend der Gesetzesbegründung die oder der Beschäftigte Tatsachen vorbringen muss, die das Fehlen eine sachlichen Grundes vermuten lassen (so Bauer/ Göpfert/Krieger, § 3 Rn. 37; Meinel/Heyn/Herms, § 3 Rn. 29; ErfK-Schlachter, § 3 Rn. 9) oder ob entsprechend dem Gesetzeswortlaut und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes der Arbeitgeber darlegen muss, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist (so Schleusener/Sukow/Voigt-Voigt, § 22 Rn. 10; Däubler/ Bertzbach-Bertzbach, § 22 Rn. 37; für eine Lösung über die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Nollert-Barasio/Perreng, § 3 Rn. 16 f., und Kittner/ Zwanziger-Zwanziger, § 22 Rn. 22). Vorliegend kommt es darauf nicht an, weil die Ungleichbehandlung schon nach dem unstreitigen Sachverhalt sachlich gerechtfertigt ist.

(a)

Die Gewährleistung des Betriebsfriedens, die der eigentliche Grund für die Nichteinstellung der Klägerin war, ist ein rechtmäßiges Ziel.

(b)

Um den Betriebsfrieden dauerhaft zu gewährleisten, hatte die Beklagte nur zwei Möglichkeiten. Entweder konnte sie von der Einstellung der Klägerin Abstand nehmen oder sie hätte sich von Frau E trennen oder diese an einen anderen Arbeitsplatz versetzen müssen, da eine dauerhafte enge und gedeihliche Zusammenarbeit der beiden Frauen im Sekretariat des Vorstandes wegen des Konflikts um die frühere Tätigkeit der Klägerin für das MfS nicht zu erwarten war.

Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens, das die Klägerin oder Frau E weniger belastet hätte, stand der Beklagten aufgrund der Art und des Ausmaßes des Konfliktes nicht zur Verfügung. Insbesondere war entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Konflikt durch ein gemeinsames Gespräch hätte bereinigen lassen. Zwar war die Klägerin nicht mit der eigentlichen Zielsetzung und Aufgabenstellung des MfS befasst, sondern in der technischen Abteilung des SV D. tätig und damit nur am Rande in die Organisation und die Tätigkeit des MfS eingebunden, was Frau E möglicherweise nicht bekannt war. In ihren Bewerbungsunterlagen hatte die Klägerin hierzu keine Angaben gemacht. Jedoch war in Anbetracht der heftigen Reaktion von Frau E am 28. November 2008 und der Strafanzeige der Klägerin gegen Frau E vom 18. Dezember 2008 als Reaktion hierauf nicht damit zu rechnen, dass dieser Umstand an der grundsätzlich ablehnenden Haltung von Frau E gegenüber einer Zusammenarbeit mit der Klägerin etwas geändert hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das gesamte Ausmaß der umfassenden Bespitzelung der Bevölkerung durch das MfS erst nach 1989 allmählich zu Tage getreten ist, zu einem tief greifenden Vertrauensverlust bei zahlreichen Menschen insbesondere in Ostdeutschland geführt hat und das Thema noch lange nicht bewältigt ist. Die Auseinandersetzungen um das MfS oder Personen, die für das MfS tätig waren, beherrschen auch heute noch immer wieder die öffentliche Diskussion und rufen nach wie vor nicht nur bei den Betroffenen heftige Emotionen und unversöhnliche, kaum differenzierende Haltungen hervor. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob Frau E selbst Betroffene ist. Denn auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, zeigt schon ihre Reaktion am 28. November 2008 ihre klar ablehnende Haltung gegenüber Personen, die wie die Klägerin für das MfS tätig waren.

(c)

Dass sich die Beklagte letztlich für Frau E und gegen die Klägerin entschied, ist nicht unangemessen. Gegen ihre Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 AGG hat die Beklagte nicht verstoßen. Zum einen war Frau E bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt und seit ihrer Einstellung im Sekretariat des Vorstandes tätig. Zum anderen beruht die ablehnende Haltung von Frau E gegenüber der Klägerin nicht auf einer mit dem Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbarenden Einstellung, was die Beklagte nicht hätte hinnehmen dürfen, sondern ausschließlich darauf, dass die Klägerin für eine die Menschen- und Freiheitsrechte missachtende Unrechtsorganisation tätig war.

2.

Ein Anspruch auf Entschädigung folgt auch nicht aus § 15 AGG analog oder aus anderen schadensersatzrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach u. a. niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Dahingestellt bleiben konnte, ob § 15 AGG im Fall einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes analog anwendbar ist oder ob sich Schadensersatzansprüche aus anderen schadensersatzrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen herleiten lassen. Ebenso konnte offen bleiben, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf Einstellungssituationen überhaupt anwendbar ist (ablehnend BAG vom 20.08.1986 - 4 AZR 272/85 -, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge - Seniorität; ebenso z. B. ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 578; offen gelassen BAG vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -, AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG; differenzierend Kittner/Däubler/ Zwanziger-Zwanziger, Art. 3 GG Rn. 59) und ob der Abstandnahme der Beklagten von der Übernahme der Klägerin ein allgemeines generalisierendes Prinzip als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugrunde lag (vgl. dazu z. B. BAG vom 13.08.2008 - 7 AZR 513/07 -, EzA § 14 TzBfG Nr. 52).

Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, wegen derer auch eine mittelbare Benachteiligung wegen der Weltanschauung ausscheidet. Aufgrund der Besonderheiten der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS fehlt es schon an der erforderlichen vergleichbaren Lage mit anderen potentiellen Bewerberinnen oder Bewerbern. Jedenfalls aber ist die Differenzierung aufgrund der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS sachlich gerechtfertigt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als der unterlegenden Partei aufzuerlegen.

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert beläuft sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 f. ZPO auf die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung.