LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - L 18 AL 337/08
Fundstelle
openJur 2012, 10953
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SozialgerichtsBerlin vom 5. September 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,dass der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. August2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September2007 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung fürältere Arbeitnehmer in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgeltfür die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die MonateSeptember 2007, März 2008 und Juni 2008 zu gewähren.

Die Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kostendes Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) – nunmehr nur noch -in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008.

Dem 1953 geborenen Kläger hatte die Beklagte für die Zeit ab 1. März 2006 Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 575 Kalendertagen bewilligt. Nach versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Schiffsführer vom 20. November 2006 bis 11. Februar 2007 und vom 12. Februar 2007 bis 4. Mai 2007 gewährte die Beklagte für die Zeit ab 5. Mai 2007 erneut Alg für eine Restanspruchsdauer von 305 Kalendertagen in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 42,28 € (Bemessungsentgelt = täglich 102,01 €). Zum 12. Juni 2007 meldete sich der Kläger wegen der Aufnahme einer Beschäftigung als Binnenschiffer in Luxemburg aus dem Leistungsbezug ab. Er ist seit 12. Juni 2007 als Matrose bei der F mit Sitz in Luxemburg in der Rhein- und Binnenschifffahrt beschäftigt; für die Beschäftigung werden in Luxemburg Sozialversicherungspflichtbeiträge, darunter auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, entrichtet. Auf den Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bruttoentgelt = monatlich 1.800,- €).

Am 5. Juni 2007 hatte der Kläger die Gewährung von EGS-Leistungen beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass gemäß § 421j Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) EGS-Leistungen nur zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB III gewährt werden könnten. Dies könnten jedoch nach § 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) nur Beschäftigungen im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, mithin im Inland, sein. ESG-Leistungen für Beschäftigungen im Ausland könnten nicht bewilligt werden (Bescheid vom 21. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteil, dem Kläger „dem Grunde nach“ EGS-Leistungen zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet, der Kläger habe Anspruch auf EGS-Leistungen nach § 421j SGB III. Entgegen der Auffassung der Beklagten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Januar 2007 - C-208/05 = SozR 4 - 6035 Art. 39 Nr. 2) und des Bundessozialgerichts – BSG – (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R -, juris) komme auch für die Aufnahme einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die Gewährung von EGS-Leistungen in Betracht. Nach dem Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung sei die in § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III geforderte Voraussetzung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung so auszulegen, dass es sich - wie vorliegend - um eine Beschäftigung handeln müsse, die der Arbeitslosenversicherung im entsprechenden EU-Ausland unterliege. Dies sei hier in Luxemburg der Fall. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 421j SGB III seien „unstreitig“ erfüllt. Die Beklagte sei daher durch Grundurteil zu verpflichten gewesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG komme die Gewährung von EGS-Leistungen für die Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung nicht in Betracht. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III setze eine Beschäftigung im Inland voraus. Denn die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses richte sich nach den Vorschriften der § 24 ff. SGB III. Gemäß § 3 SGB IV gälten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzten, für alle Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt oder selbstständig tätig seien. Hieraus folge, dass die Sozialversicherung im oben genannten Sinne auf die Beschäftigten im Inland beschränkt sei. Die vom Kläger aufgenommene Beschäftigung sei nicht versicherungspflichtig zur deutschen Arbeitslosenversicherung, sondern zur luxemburgischen. Trotz der vom SG zugrunde gelegten Rechtsprechung des EuGH und des BSG sei davon auszugehen, dass der Gesetzeber eine Förderung von Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Geltungsbereichs des SGB III durch EGS-Leistungen nicht gewollt habe. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle insoweit. Auch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Berechnung der Zuschusshöhe spreche dagegen, dass Auslandsbeschäftigungen förderfähig seien. Denn abhängig von den unterschiedlichen tatsächlichen Abzügen vom Bruttoentgelt in den verschiedenen EU-Staaten könne sich zwar rein rechnerisch aus dem nach § 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III maßgebenden Vergleich der pauschalierten Nettoentgelte eine finanzielle Einbuße ergeben, diese jedoch unter Umständen tatsächlich gar nicht vorliegen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich aus dem Bruttoentgelt der Auslandsbeschäftigung wegen der dortigen geringeren Abzüge ein wesentlich höheres tatsächliches Nettoentgelt ergebe als das für die Berechnung der EGS-Leistungen maßgebende pauschalierte Nettoentgelt. Auch das in Luxemburg von dem Kläger erzielte Nettoarbeitsentgelt sei wesentlich höher als das nach dem SGB III pauschalierte Nettoentgelt. Außerdem sei es der Beklagten nicht möglich, die tariflichen Bindungen und/oder ortsüblichen Bedingungen im Sinne von § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III europaweit abzugleichen.

Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Begehren auf die Geltendmachung von EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt, d. h. ohne die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge, für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007 sowie März und Juni 2008 beschränkt hat, beantragt die Beklagte,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil in dem noch streitigen Umfang für zutreffend und weist darauf hin, dass er von seinem Bruttoentgelt in Höhe von 1.800,- € monatlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14,45 % abzuführen habe. Auf die vorgelegten Entgeltabrechnungen für Juni 2007, September 2007, März 2008 und Juni 2008 wird Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten, in deren Rahmen nach der entsprechenden Beschränkung des Klagebegehrens im Termin zur mündlichen Verhandlung nur noch über die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007 sowie März und Juni 2008 zu entscheiden war, ist nicht begründet. Das Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zwecks Richtigstellung unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Klageantrages neu zu fassen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

Der Kläger hat Anspruch auf EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008 dem Grunde nach (vgl. § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Gemäß § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Mai 2007 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl. § 422 Abs. 1 SGB III) Fassung des Beschäftigungschancenverbesserungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) haben Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Alg von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- € besteht. Die EGS-Leistungen werden als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und - was der Kläger ausdrücklich mit seiner Klage nicht (mehr) geltend macht - als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht (§ 421j Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Der Kläger hatte das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg am 12. Juni 2007 als dem maßgebenden leistungsbegründenden Ereignis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 22/06 R = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3 mwN) bereits vollendet. Er hatte seinerzeit noch einen Alg-Anspruch von mindestens 120 Tagen, und zwar ausgehend von der für die Zeit ab 5.Mai 2007 erfolgten bestandskräftigen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) Alg-Bewilligung für eine Restanspruchsdauer von 305 Kalendertagen. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iSv § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III beendet. Die von ihm am 12. Juni 2007 bei der F in Luxemburgaufgenommene Beschäftigung hat einen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche und hat damit die bis dahin bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers beendet (vgl. § 119 Abs. 3 SGB III). Diese Beschäftigung ist auch als versicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen. Denn § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst nicht nur Inlandsbeschäftigungen, sondern auch Beschäftigungen im EU-Ausland.

Grundsätzlich knüpfen zwar die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, daran an, dass die betreffende Person im Geltungsbereich des SGB beschäftigt oder selbständig tätig ist (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV), während der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nur wie nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) der maßgebliche Anknüpfungspunkt bleibt, soweit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Nr. 2 SGB IV). Hieran anknüpfend bestimmt § 25 Abs. 1 SGB III, dass versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Ungeachtet der vorliegend nicht zu entscheidenden Frage, ob § 3 Nr. 1 SGB IV auch uneingeschränkt auf das Leistungsrecht des SGB III übertragbar ist (vgl. hierzu kritisch BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R - veröffentlicht in juris), ist zwar die von dem Kläger seit 12. Juni 2007 ausgeübte Beschäftigung eines Rhein- bzw. Binnenschiffers nicht als eine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB III anzusehen, jedoch im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn - wie vorliegend - eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt wird (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist er für den in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber sowohl in der Rheinschifffahrt als auch in der deutschen Binnenschifffahrt beschäftigt. Der Beschäftigungsort des Klägers befindet sich daher in Luxemburg. Dessen ungeachtet unterliegt der Kläger gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchstabe a (ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, deutschen Rechtsvorschriften. Danach unterliegt eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates hat, den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaates mit der Einschränkung, dass eine Person, die im Gebiet des Mitgliedstaates beschäftigt wird, in dem sie wohnt, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann unterliegt, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, bei Beschäftigten in den genannten Betrieben, die keinen festen Beschäftigungsort und im Gegensatz etwa zu Grenzgängern unter Umständen keine Bindung zu dem Mitgliedstaat haben, in dem ihr Beschäftigungsunternehmen seinen Sitz hat, nicht den Sitz des Unternehmens als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zu nehmen, sondern den Wohnort des Beschäftigten (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R = SozR 4-1500 § 88 Nr. 1). Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist er fast ausschließlich in der Binnenschifffahrt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, und zwar nicht nur in der Rheinschifffahrt, sondern auch auf anderen Binnenschifffahrtswegen. Damit ist Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. November 1979 (Rheinschiffer-Übereinkommen; BGBl. II 1983, 594), wonach der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei untersteht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, von vornherein nicht einschlägig. Selbst wenn letzteres der Fall wäre und der Kläger den Rechtsvorschriften Luxemburgsunterstehen würde, wäre die Anwendbarkeit von § 421j SGB III nicht ausgeschlossen. Denn das Rheinschiffer-Übereinkommen will, wie aus seinen Art. 73 ff. erhellt, nur eine Kumulierung von Leistungen verhindern, nicht aber dazu führen, dass der Rheinschiffer, der im Bereich einer Vertragspartei beschäftigt ist, dort nicht existierende Leistungen, deren Voraussetzungen er in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt, in dem er zuletzt beschäftigt war, ebenfalls nicht erhält (vgl. bei Berufskrankheiten BSG aaO).

Die Beschäftigung des Klägers in Luxemburg ist im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), als versicherungspflichtige Beschäftigung iSv 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III anzusehen. Nach Artikel 39 Abs. 1 EGV wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Es ist mit dem Recht der Wanderarbeitnehmer auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, weniger günstig behandelt wird, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die der EGV ihm in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-208/05 mwN). Danach stehen die Artikel 39, 49 und 50 EGV einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist (EuGH aaO). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 421j SGB III, dessen Tatbestandsvoraussetzung u.a. ebenfalls die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist, kann nichts anderes gelten. Denn auch bei Anwendung dieser Vorschrift befindet sich ein Arbeitsuchender, der eine Arbeitsstelle im EU-Ausland annimmt und seine Arbeitslosigkeit damit beendet, in einer ungünstigeren Lage als bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Inland, weil für eine Inlandsbeschäftigung EGS-Leistungen bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen gewährt worden wären. § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III stellt somit in der Auslegung durch die Beklagte eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Regelung dar und ist folglich geeignet, einen Arbeitsuchenden daran zu hindern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen. Da dies - wie dargelegt - mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, bedarf es einer entsprechenden gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Begriffs der „versicherungspflichtigen Beschäftigung“ iSv § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt somit auch dann vor, wenn die betreffende Beschäftigung im EU-Ausland der dortigen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung - wie hier dem staatlichen luxemburgischen Beschäftigungsfonds - unterliegt.

Auch der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 421j Abs. 1 SGB III verfolgte Zweck, nämlich die Verringerung der Arbeitslosigkeit in Deutschland und der Schutz des deutschen Sozialversicherungssystems, gebieten keine andere rechtliche Beurteilung. Denn diese Zielsetzung rechtfertigt es nicht, Arbeitnehmern, die ihre Arbeitslosigkeit in Deutschland durch die Aufnahme einer Beschäftigung im EU-Ausland beendet haben, EGS-Leistungen zu verweigern (vgl. hierzu auch EuGH aaO). Letztlich würde damit nämlich die vom EGV verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch beeinträchtigt, dass es dem Arbeitsuchenden erschwert wird, durch die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung im EU-Ausland seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Im Übrigen hat der deutsche Gesetzgeber bei der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geltenden Neufassung von § 46 Abs. 1 SGB III im Lichte der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bereits ausdrücklich geregelt, dass auch versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat den versicherungspflichtigen Beschäftigungen (im Inland) gleichgestellt sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen von § 421j SGB III etwas Anderes gelten sollte.

Der Kläger hat schließlich für die vorliegend noch streitigen Zeiträume auch ein Arbeitsentgelt zu beanspruchen gehabt, das - mangels Vorliegens entsprechender tariflicher Regelungen für die Binnenschifffahrt in Luxemburg - den dortigen ortüblichen Bedingungen entsprach. Dies steht nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 26. Juni 2009 fest.

Für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008 bestand zudem eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- €. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Alg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III). Das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem der Alg-Bemessung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, errechnet sich gemäß § 133 Abs. 1 SGB III und beläuft sich vorliegend auf monatlich 2.113,80 € (Leistungsentgelt, das der Alg-Bewilligung zugrunde lag = täglich 70,46 € x 30 = 2.113,80 €). Das pauschalierte Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung liegt bei Berücksichtigung der pauschalierten Abzüge des § 133 Abs. 1 SGB III schon deshalb mindestens 50,- € monatlich niedriger als das pauschalierte Nettoentgelt aus der Alg-Bemessung, weil eine entsprechende Differenz sich bereits bei Zugrundelegung des Bruttoentgelts in den maßgebenden Zeiträumen (Juni 2007 und September 2007 = monatlich 1.800,- €; März 2008 und Juni 2008 = monatlich 1.845,- €) ergibt. Es bedarf daher keiner Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts der aufgenommenen Beschäftigung nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III, weil die sich danach ergebende Nettoentgeltdifferenz jedenfalls mindestens 50,- € monatlich beträgt. Selbst wenn indes im Hinblick darauf, dass in den verschiedenen EU-Staaten erhebliche Ungleichheiten hinsichtlich des Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen bestehen und daher ein Vergleich der pauschalierten Nettoentgelte im Sinne von § 133 Abs. 1 SGB III zu sachfremden Ergebnissen führen kann, auf die tatsächlich vom Kläger bezogenen Nettoentgelte abzustellen wäre, folgte daraus keine andere Beurteilung. Zwar ergibt sich wegen geringerer Abzüge vom Bruttoentgelt in Luxemburg ein wesentlich höheres tatsächliches Nettoentgelt als das für die Berechnung der Entgeltsicherung pauschalierte Nettoentgelt iSv § 133 Abs. 1 SGB III. Auch dieses tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt des Klägers in den in Rede stehenden Monaten, das sich auf höchstens 1.584,03 € monatlich belief, liegt aber in anspruchsbegründendem Ausmaß, d. h. mindestens 50,- €, niedriger als das der Alg-Bemessung zugrunde liegende pauschalierte monatliche Nettoentgelt. Hieraus gegebenenfalls resultierende Ungleichheiten, die sich aus einem generell niedrigeren Entgeltniveau in bestimmten EU-Mitgliedstaaten ergeben, sind im Interesse der Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern hinzunehmen, zumal der Kläger weiterhin in Deutschland wohnt und lebt und daher auch die hiesigen Lebenshaltungskosten aufzubringen hat.

Da die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in der jetzigen Beschäftigung des Klägers von der Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht abweicht, ist keine Verhältnisrechnung nach § 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III durchzuführen. Aufgrund der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt dem Grunde nach bedarf es auch keiner Feststellungen zur konkreten Leistungshöhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger zuletzt nur noch Leistungen für die im Tenor bezeichneten Zeiträume geltend gemacht hat.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, liegen Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vor.