Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.06.2009 - 9 UF 102/08
Fundstelle
openJur 2012, 10944
  • Rkr:
Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Juli 2008 - Az. 21 F 70/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Antrag der Kindesmutter auf (befristeten) Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seiner Tochter L… wird zurückgewiesen.

II.

1. Der Kindesvater hat das Recht, beginnend ab dem 20. Juli 2009 das Kind L… wöchentlich am Montag in der Zeit zwischen 13.00 und 17.00 Uhr für die Dauer von bis zu zwei Stunden - ab Wiederaufnahme der Umgangskontakte für acht Begegnungen zunächst im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson - zu sehen.

2. Die Aufsichtsperson ist vom Ergänzungspfleger auszuwählen. Die für die Aufsichtsperson entstehenden notwendigen Kosten sind als Aufwendungen des Ergänzungspflegers nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften zu erstatten.

3. Die genaue Uhrzeit, die Dauer und den Ort des Umgangs hat der Ergänzungspfleger im Einvernehmen mit dem Vater unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der für die Vorbereitung des Kindes auf die Begegnung mit dem Vater benötigten Zeit zu bestimmen.

4. Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn L… erkrankt ist, es sei denn sie ist transportunfähig erkrankt. Eine Erkrankung der Tochter mit Transportunfähigkeit hat die Kindesmutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich und nötigenfalls vorab telefonisch unter Angabe der behandelnden Ärzte bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem Attest, aus dem sich Art und Dauer der Erkrankung und der darauf beruhenden Transportunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen.

5. Fällt ein Umgangstermin wegen einer solcherart nachgewiesenen Erkrankung des Kindes oder sonstiger vom Vater nicht veranlasster Gründe aus, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Sonnabend zwischen 13:00 und 17:00 Uhr statt. Der reguläre Umgangskontakt am Montag einer jeden Woche bleibt davon unberührt.

6. Beiden Eltern wird aufgegeben, vor dem ersten Besuchskontakt jeweils ein Vorgespräch mit dem Ergänzungspfleger zu führen.

III.

1. Der Kindesmutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils einer Stunde nach den unter Ziffer II.1 bzw. II.5 aufgeführten (Ersatz-)Umgangszeiten die elterliche Sorge für L… insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umganges erforderlich sind und in diesem Umfang die Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt des Landkreises E… bestimmt.

2. Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind in ihrem Haushalt pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und L… am Ende der Besuchzeit von dieser dort wieder entgegenzunehmen. Die Mutter muss dafür Sorge tragen, dass - mit Ausnahme der in ihrem Haushalt lebenden weiteren Kinder - andere Personen weder bei der Übergabe noch bei der Rückgabe anwesend sind.

3. Dem Vater wird aufgegeben, L… jeweils zu Beginn der genannten Besuchszeiten zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt und an dem von dieser bestimmten Ort zu übernehmen und L… am Ende der Besuchszeit zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt an dem von ihr festgelegten Ort zu übergeben.

IV.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 1.000,00 EUR angedroht.

V.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die seit 14. Februar 2006 rechtskräftig geschiedenen Eltern der am …. Juli 2004 geborenen, heute also fast 5-jährigen Tochter L…. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter, die aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15. Juli 2008 - Az. 21 F 54/07 - inzwischen alleinige Inhaberin des elterlichen Sorgerechts ist. Im Haushalt der Mutter leben zwei weitere heute rund 2 und 3 ½ Jahre alte Töchter, die nicht vom Antragsgegner abstammen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten seit Anfang des Jahres 2006 um das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter. In einer familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern vom 22. Mai 2006 haben sie die Ausübung des Umgangs in der Weise geregelt, dass dieser zunächst jeweils am Sonnabend von morgens bis abends und ab Februar 2007 jeweils 14-tägig von Samstag früh bis Sonntag Abend sowie an den hohen christlichen Feiertagen jeweils am 2. Feiertag Umgang ausgeübt werden solle (Bl. 15 ff. d.A.).

Nachdem der Kindesvater mit Antrag vom 11. April 2007 auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für L… angetragen hatte, Az. 21 F 54/07 des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 7. Mai 2007 das hiesige Umgangsverfahren eingeleitet mit dem Ziel des Ausschlusses des Umgangsrechtes des Kindesvaters, hilfsweise der Ausübung lediglich geschützten Umgangs in 14-tägigem Abstand an einem Tag des Wochenendes von 14.00 bis 17.00 Uhr. Als Grund hierfür wurde eine seit Anfang März 2007, also bereits kurze Zeit, nachdem es gemäß der vorzitierten gerichtlichen Vereinbarung vom 22. Mai 2006 erstmals Übernachtungen im Haushalt des Kindesvaters geben sollte, zu beobachtende massive Weigerungshaltung des Kindes trotz nachhaltiger Vorbereitung auf den Umgang durch die Kindesmutter angeführt. Als Grund für diese ablehnende Haltung des Kindes hat die Kindesmutter Ängste angeführt, die dadurch hervorgerufen worden seien, dass der Vater trotz Rufens des Kindes nicht erreichbar gewesen sei. Ferner wurde der zunächst gewaltsame, schließlich aber - insoweit unstreitig - abgebrochene Versuch einer Durchsetzung des Umgangsrechtes am 3. und 17. März 2007 und schließlich eine rücksichtslose Durchsetzung des Umgangsrechtes am ersten Aprilwochenende unter Missachtung der - angesichts der unstreitigen Neurodermitiserkrankung - besonderen Bedürfnisse des Kindes geltend gemacht. Die Kindesmutter habe seither den Umgang von L… mit dem Kindesvater faktisch ausgesetzt mit der Folge, dass es dem Kind gesundheitlich deutlich besser gehe. Angesichts der hartnäckigen Abwehrhaltung des Kindes sei ein milderes Mittel als der Umgangsrechtsausschluss für mindestens ein Jahr nicht in Betracht zu ziehen.

Der Kindesvater ist dem Vorbringen der Kindesmutter mit näherer Darlegung entgegen getreten. Nach seiner Auffassung gebe es keine hinreichenden Gründe für einen Umgangsausschluss oder einen geschützten Umgang. Tatsächliche fühle sich L… bei ihm wohl.

Im Anhörungstermin am 29. Mai 2007 haben die Verfahrensbeteiligten die Eckpunkte für eine vorläufige Umgangsregelung verabredet und im Nachgang zum Termin präzisiert (montags, ersatzweise freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr in Begleitung). Allerdings gab es nach einem ersten unstreitig gut verlaufenen Umgang am 8. Juni 2007 - teilweise von der Kindesmutter auch nicht kurzfristig abgesagte - Ausfälle. Deshalb hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2007 auf Antrag des Kindesvaters eine der vorangegangenen Verabredung entsprechende einstweilige Regelung des Umgangsrechtes vorgenommen (Bl. 131 d.A.). Das Amtsgericht erließ im Ergebnis eines Anhörungstermins am 2. Oktober 2007 sodann eine abändernde vorläufige Regelung dahin, dass ab 13. Oktober 2007 jeweils 14-tägig samstags begleiteter Umgang ab 8.30 Uhr für drei Stunden in B… stattfinden solle, krankheitsbedingte Ausfälle rechtzeitig mitgeteilt und am darauffolgenden Samstag nachgeholt werden sollten (vgl. Bl. 292 ff. d.A.).

In der Zeit nach dem 2. April 2007 hat es unstreitig lediglich sieben Durchführungen von Umgangskontakten gegeben, wobei der Kindesvater selbst drei Begegnungen aus beruflichen Gründen abgesagt und sodann ab Ende August bis zur gerichtlichen Neuregelung am 2. Oktober 2007 mit Blick auf die regelmäßig mit Erkrankungen des Kindes oder in der Familie der Kindesmutter begründeten sonstigen Absagen und den deshalb seiner Ansicht nach bestehenden Änderungsbedarf faktisch auf die Ausübung des Umgangsrechts „verzichtet" hat. Nach der gerichtlichen Neuregelung hat es lediglich drei weitere Umgangskontakte bis zum 22. Dezember 2007 gegeben. Die übrigen vorgesehenen persönlichen Begegnungen zwischen Vater und Tochter sind regelmäßig von der Kindesmutter teilweise wegen Erkrankung des Kindes und/oder sonstiger Familienmitglieder im mütterlichen Haushalt und ansonsten mit der Begründung einer unüberwindbaren Verweigerung des Kindes ausgefallen.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind einem Umgangspfleger als Ergänzungspfleger übertragen. Es hat die Kindesmutter beauflagt, das Kind zu den vom Umgangspfleger angeordneten Besuchszeiten herauszugeben. Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, das Kind täglich für mindestens vier Stunden in die Kindertagesstätte zu bringen. Beiden Eltern wurde aufgegeben, zur Beseitigung der fehlenden Dialog- und Kooperationsfähigkeit regelmäßig eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass Gründe für einen Ausschluss des Umgangsrechtes oder auch nur einen begleiteten Umgang nicht ersichtlich seien. Auch die Neurodermitiserkrankung des Kindes begründe keinerlei Einschränkungen des Umgangsrechts. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass das Kind nicht den Umgang mit dem Vater selbst als Stress erlebe, sondern die - selbst nonverbal - konfliktbeladene Begegnung der Eltern gelegentlich der Durchführung der Umgangskontakte L… nachhaltig belaste. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Elternberatung ergebe sich aus der Kommunikationsunfähigkeit der Kindeseltern. Die Aufnahme von L… im Kindergarten entspreche dem Wunsch beider Eltern und fördere den bislang kaum vorhandenen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern. Außerdem könne dort ein wenig belasteter Übergabeplatz geschaffen werden. Die Kindesmutter sei gehalten, auch insoweit die Weigerung des Kindes mit erzieherischen Mitteln zu überwinden.

Gegen diese ihr am 17. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat die Kindesmutter mit einem am 14. August 2008 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Kindesmutter erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Umgangsrechts des Antragsgegners für die Dauer eines Jahres. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Weigerungshaltung des Kindes. Es widerspreche nach ihrer Überzeugung grundsätzlich dem Kindeswohl, einen vom Kind abgelehnten Umgang mittels eines Umgangspflegers zwangsweise durchzusetzen. Zunächst müssten die Gründe für die Abwehrhaltung des Kindes ermittelt werden, bevor eine Umgangsregelung gefunden und umgesetzt werde. Die weitergehenden Auflagen seien mangels rechtlicher Grundlage schon unzulässig.

Der Kindesvater hat gegen den ihm am 23. Juli 2008 zugestellten Beschluss mit einem am 22. August 2008 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese allerdings nicht begründet und schließlich im Anhörungstermin am 5. März 2009 zurückgenommen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und betont seine Auffassung, dass sämtliche Bemühungen der Kindesmutter darauf ausgerichtet seien, einen endgültigen Kontaktabbruch zwischen Tochter und Vater zu bewirken.

Auch der vom Amtsgericht eingesetzten Umgangspflegerin ist es in der Folgezeit nicht gelungen, eine persönliche Begegnung zwischen Kindesvater und L… zur Durchführung zu bringen.

II.

Die - nach Rücknahme des Rechtsmittels des Kindesvaters - allein noch vorliegende befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 621 e ZPO in Verbindung mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch überwiegend ohne Erfolg. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes L… mit ihrem Vater nicht vor (dazu 1.). Vielmehr sind Maßnahmen zur Sicherung des dem Kindesvater zustehenden Umgangsrechtes anzuordnen, wobei der Senat von Amts wegen veranlasst war, die amtsgerichtliche Entscheidung im erkannten Umfang zu modifizieren (dazu 2.).

1.

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit geschehen, muss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB andernfalls das Kindeswohl konkret gefährdet sein. Geboten ist - unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil in aller Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dieses für die Kindeseltern in § 1684 Abs. 1, 2. HS BGB ausdrücklich auch als rechtliche Verpflichtung ausgestaltete Umgangsrecht soll es dem Kind ermöglichen, die Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Zugleich soll dadurch einer Entfremdung vorgebeugt und dem Liebensbedürfnis beider Elternteile Rechnung getragen werden. Das Umgangsrecht ermöglicht es dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen. Auf der anderen Seite benötigt auch das Kind zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2006, § 1684 Rdnr. 30 ff. mit weiteren Nachweisen; OLGR Zweibrücken 2007, 280/281). Die für einen - hier von der Kindesmutter erstrebten - längeren Umgangsausschluss erforderliche Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete gegenwärtige Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung eines Kindes vorliegt und andere Maßnahmen zu seinem Schutz nicht verfügbar sind, also der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechtes und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 605/606; 2007, 531/533; NJW 2002, 1863/1864; FamRZ 1993, 662/663; BGH FamRZ 1971, 421/425; 1984, 1084; 1994, 158/159; OLG Köln FamRZ 2003, 952; OLGR Koblenz 2005, 908/909; OLGR Saarbrücken 2006, 726/727; OLGR Zweibrücken a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 577/578; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Familiensenat, FamRZ 2003, 111; erkennender Senat, Beschluss vom 2. Juni 2009, Az. 9 UF 166/08). Der Wille des betroffenen Kindes allein vermag die besonders einschneidende Maßnahme der Ausschließung des Umgangsrechtes regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951 f.; OLG Zweibrücken a.a.O., Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, a.a.O.).

Danach liegen die Voraussetzungen für eine dauerhafte oder auch nur befristete Ausschließung des Umgangsrechts des Vaters mit der Tochter L… im Streitfall nicht vor. In der Person oder dem Verhalten des Vaters liegen keine Gründe vor, die den zeitweiligen Ausschluss des Umgangsrechtes erfordern oder auch nur rechtfertigen würden. Es gibt keinerlei hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes durch den Umgang mit dem Kindesvater gefährdet sein könnte. Der Senat vermag schon keine wirklich belastbaren Belege für die von der Kindesmutter behauptete nachhaltige und vermeintlich unüberwindliche Weigerungshaltung von L… gegenüber ihrem Vater festzustellen. Eine auch nur möglicherweise bestehende Ablehnung des Vaters durch L… gibt aber ersichtlich nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse zutreffend wieder. Nach Überzeugung des Senates scheiterte der Umgang in der Vergangenheit erkennbar weniger aufgrund einer Weigerungshaltung des Kindes, sondern vielmehr offensichtlich deshalb, weil die Kindesmutter bedingt durch die verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Antragsgegner einen ihrem unmittelbaren Einfluss entzogenen unbeobachteten Umgang zwischen Tochter und Vater nicht zuzulassen bereit oder in der Lage ist. Im Einzelnen:

Für die von der Kindesmutter immer wieder behauptete Angst von L… vor ihrem Vater finden sich keine überzeugenden Gründe. Die Kindesmutter führt hierzu die (versuchte) gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindesvaters im März 2007 an, die sich ihrer Auffassung nach „offensichtlich bei L… verfestigt" und in Verbindung mit „immer und immer wieder" wiederholtem Zwang den Willen des Kindes, keinen Kontakt herstellen zu wollen, offensichtlich verstärkt hätte (so die Kindesmutter in dem zusammenfassenden Schriftsatz vom 18. Mai 2009, dort Seite 2, Bl. 956 d.A.).

Zwar hat die Großmutter mütterlicherseits in ihrer schriftlichen Äußerung vom 16. April 2009 (Bl. 921 f. d.A.) bestätigt, dass L… „sich immer, schon von Anfang an, gegen den Kindesvater gewehrt" habe, der sie „mehrmals zwangsweise ins Auto geworfen“ habe. Wenn der Vater zur Durchführung des Umgangs erschienen sei, „war sie ganz anders als sonst, hatte Angst und wollte nicht mit. (…) Als jede Woche und dann 14tägig Umgang sein sollte, (…) lachte (sie) nicht mehr so wie sonst, sagte mir öfters einfach so: ´Papa böse`." Diese Angaben sind schon mit Blick auf den objektiven Aussagegehalt nicht ganz stimmig, weil die Kindesmutter selbst nur einen einmaligen Vorfall schildert, in dem das Kind vom Vater zwangsweise in sein Fahrzeug „geworfen" worden sein soll. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Vorfälle, die sich im März 2007 abgespielt haben sollen und nicht im Ansatz eine plausible Erklärung zu bieten vermögen, weshalb die Tochter bereits von Beginn der seit im Anschluss an die im Mai 2006 getroffene Umgangsvereinbarung praktizierten zunächst wöchentlichen Umgänge mit dem Vater ein Angstverhalten und eine Weigerungshaltung an den Tag gelegt haben soll.

Im Übrigen begegnet die Darstellung der Großmutter auch deshalb erheblichen Bedenken, weil diese von „der festen Meinung" getragen ist, dass ein Umgang zwischen L… und ihrem Vater auf absehbare Zeit nicht stattfinden sollte. Schließlich sei die Kindesmutter nur kurz mit dem Kindesvater verheiratet, der „immer wieder getrunken" habe und selbst seinerzeit nicht wirklich präsent und interessiert an der Familie gewesen sei. Für L… sei er ein Fremder, der nicht einmal zum Geburtstag ein Geschenk gemacht habe. Die Großmutter positioniert sich schließlich eindeutig dahin, dass „die Belange des Kindesvaters, sein Hass gegen meine Tochter und den Druck auf das Kind auszuüben, unberücksichtigt bleiben (sollte)".

Die Angaben der Großmutter lassen einerseits zum Verhalten und zur Person des Kindesvaters einen massiven Belastungseifer erkennen und bleiben zugleich hinsichtlich konkret greifbarer tatsächlicher Anknüpfungspunkte für die hier interessierende Frage einer aus Sicht des Kindes plausibel begründbaren und tatsächlich geäußerten von Angst geprägten Weigerung des Kindes, persönlich Kontakt zum Vater aufzunehmen, vage und unspezifisch. Bei dieser Sachlage besteht schon aufgrund der Darstellung selbst erheblicher Anlass, am Wahrheitsgehalt der allerdings ohnehin nur wenig konkreten tatsächlichen Angaben der Großmutter zu zweifeln. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich die Feststellung der Großmutter: „Die Beziehung zu ihm (gemeint ist der Kindesvater, Anmerkung des Senates) fehlt meinem Enkelkind." in den ansonsten nachhaltig abgelehnten Umgang zwischen L… und dem Vater auch nicht widerspruchsfrei einfügen lässt.

Zu diesen Bedenken kommt im Streitfall ganz wesentlich hinzu, dass die im Übrigen beschrittenen Wege zur Sachverhaltsaufklärung ein im Verhalten des Kindesvaters liegendes nachhaltiges und tiefgreifendes Trauma von L…, das allein die objektiv nicht belegte behauptete strikte Weigerung zu persönlichem Umgang erklären könnte, nicht bestätigen konnten.

Der Senat hat L… bei deren Anhörung im mütterlichen Haushalt am 31. März 2009 als ein altersgerecht entwickeltes Kind erlebt, das die Aufmerksamkeit, die ihr durch das Gericht zuteil wurde, von Beginn der Begegnung an durchaus genossen hat. Sie hat sich offensichtlich im Spiel mit der jüngeren Schwester D… „produziert" und dabei stets prüfend die Reaktionen der Besucher im Blick gehabt. Es gelang dem Senat nach einiger Zeit auch über eines seiner Mitglieder, ein längeres konzentriertes Gespräch mit L… zu führen, in dem diese sich unbefangen gezeigt hat. Für das Gericht bestand bei dieser Begegnung kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass das Kind bei dieser - trotz der Sicherheit des bekannten Zuhauses und der Anwesenheit sonstiger Familienmitglieder natürlich im Grundsatz eher „ungeliebten" - Anhörung unter einem spürbaren erheblichen Druck gestanden oder insbesondere von der Angst einer demnächst anstehenden zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechtes des Vaters beseelt gewesen wäre. Richtig ist, dass sich L… angesprochen auf den Vater zu keiner Äußerung in Bezug auf dessen Person oder auf etwaigen persönlichen Umgang verstehen mochte. Es fanden sich aber auch keinerlei Hinweise auf die seitens der Kindesmutter immer wieder betonte strikte und mit den üblichen Mitteln der Überredungskunst Erwachsener unüberwindliche, regelmäßig durch Schreien und Weinen unterstützte Weigerung, einer persönlichen Begegnung mit dem Vater näherzutreten. Eine in tiefen Ängsten fest verwurzelte persönlichen Abneigung gegen den Vater hätte nach Überzeugung des Senates im Rahmen der Anhörung, in der sich L… im Übrigen sehr aufgeschlossen gezeigt hat, Ausdruck finden können und müssen. Dass dies nicht der Fall war, wertet der Senat als gewichtiges Indiz dafür, dass die behaupteten Ängste und die behauptete Weigerungshaltung in der Person des Kindes tatsächlich nicht bestehen.

Hierbei war ferner zu berücksichtigen, dass die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige in ihrem überzeugenden Gutachten keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass der durchgeführte Umgang den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes widerspricht. Diese Feststellungen waren insbesondere getragen durch eine eigene Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter im November 2007 und durch die Berichte der erstinstanzlich eingesetzt gewesenen Umgangsbegleiterin über den Verlauf der - wenigen - tatsächlich durchgeführten Umgänge. Abgesehen von den vom Kind jeweils als belastend empfunden beschriebenen Übergabesituationen habe der Vater L… jeweils mit Spielzeug auch nach längeren - seinerzeit nur mehrwöchigen - Kontaktunterbrechungen sehr schnell erreichen und die Umgangssituation kindgerecht gestalten können. Beide sind beim spielerischen Miteinander in eine ersichtlich unbelastete Beziehung zueinander getreten. L… war „aufgeschlossen, entspannt und fröhlich" (Seite 25 des Gutachtens).

Im Ergebnis lässt sich ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender ernsthafter Wille des Kindes, der zudem auf subjektiv beachtlichen oder zumindest verständlichen Beweggründen beruhen müsste, nicht feststellen.

Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch getragen, dass L… auch im Zuge der durch Filmaufnahmen dokumentierten Bemühungen der Kindesmutter, das Kind zur Durchführung von Umgängen zu bewegen, ein von Ängsten oder tiefer Abneigung gegen den Vater geprägtes Weigerungsverhalten nicht hat erkennen lassen. Die ältesten Aufnahmen liegen ersichtlich sehr lange zurück und lassen mehr als ein sehr verschlafenes, gerade aufgewachtes oder aufgewecktes Kind, das halb unter der Bettdecke liegt, nicht erkennen. Diesen Aufzeichnungen kann ein Aussagewert nicht beigemessen werden. Die weiteren Aufnahmen sind deutlich jüngeren Datums und durchaus geeignet, einen Einblick in die Art und Weise der Umgangsvorbereitung durch die Kindesmutter und die Reaktionen der Tochter zu gewähren. Auch hierbei war allerdings jeweils mehr als nur „Unlust" und „Quengeligkeit" des entweder noch müden und/oder noch hungrigen bzw. durch das laufende Fernsehprogramm in größerem Maße als durch den in Aussicht stehenden Umgang faszinierten Kindes nicht zu erkennen. Insbesondere gab es auch hier keine belastbaren Anzeichen für eine durch Angst besetzte ablehnende Haltung von L… ihrem Vater gegenüber. Die gleichermaßen monoton wie endlos wiederholte Aufforderung zum Aufbruch, abgelöst nur durch die ebenso gleichmütig und oft gestellte Frage nach den Gründen für das „nein" des Kindes blieb - man ist geneigt zu sagen: natürlich - ohne Antwort. Es kann jedenfalls nicht überraschen, dass L… im Ergebnis dieses Einredens auf das Kind eher genervt war als sich bereitwillig auf eine Begegnung mit ihrem - im Ergebnis der inzwischen leider lang andauernden Kontaktunterbrechung tatsächlich fremd gewordenen - Vater vorzubereiten.

Dass auch die Verfahrenspflegerin und schließlich jüngst auch die Umgangspflegerin bei jeweils einem bei L… persönlich unternommenen Versuch der Durchsetzung des Umgangsrechtes gescheitert sind, ist aus Sicht des Senates kein hinreichend aussagekräftiger Beleg für die behauptete hartnäckige Verweigerungshaltung infolge von traumatischen Erlebnissen im Zusammenhang mit den behaupteten Verhaltensweisen des Vaters bei der Durchsetzung und Durchführung von Umgangsterminen. Es erscheint durchaus nicht ungewöhnlich, wenn L… sich wehrt, wenn ihr im Wesentlichen fremde Personen in einer gewiss spannungsgeladenen Situation in der beengten Wohnung in Anwesenheit weiterer zwei kleiner Kinder, der Mutter und der Großmutter und bei laufendem Fernseher den bisher in dieser Weise ganz offensichtlich nicht erlebten sehr nachhaltigen Versuch einer Durchsetzung des Umgangsrechts unternehmen und davon dem Kind zuliebe dann letztlich doch Abstand nehmen. Ein zwingender Zusammenhang zur Person des Kindesvaters oder dessen Verhalten lässt sich daraus nicht ablesen.

Eine neuerliche Begutachtung des - inzwischen altersbedingt sicher mitwirkungsfähigeren - Kindes war nicht veranlasst, weil sich dadurch in Bezug auf die hier zentrale Frage einer angstbesetzten Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber dem Vater keine neueren Erkenntnisse gewinnen ließen und deshalb das Kind der - natürlich nicht zu leugnenden seelischen - Belastung weiterer Untersuchungen und einem fortgesetzten gerichtlichen Verfahren nicht ausgesetzt werden muss. Das schriftliche Sachverständigengutachten datiert vom 14. Januar 2008. Den letzten persönlichen - begleiteten - Umgang zwischen Vater und Tochter hat es unstreitig im Dezember 2007 gegeben. Damit aber ist jedwede weitere vermeintlich schädliche Einwirkung des Kindesvaters oder ein wie auch immer geartetes Stresserleben des Kindes im Zusammenhang mit der Person des Kindesvaters ausgeschlossen.

Im konkreten Fall spricht vielmehr Einiges dafür, dass die Einschätzung des Vaters durch die Mutter auf einer rein subjektiven Haltung beruht, welche sich durch eigene negative Erfahrungen gebildet, jedoch keinerlei Bezug zu den Möglichkeiten und Fähigkeiten des Vaters im Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Der Senat hat den sicheren Eindruck gewonnen hat, dass die Kindesmutter ungestörten persönlichen Umgang zwischen L… und ihrem Vater nicht zuzulassen bereit oder in der Lage ist. Schon im Rahmen der sachverständigen Begutachtung hat sie ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, „dass, wenn der Vater das Kind gern habe und alles für sie tun wolle, damit die Situation besser werde, er auch „sein Ego zur Seite schieben" und Termine wie früher im Haushalt der Mutter wahrnehmen könne" (Seite 15 des Gutachtens). Auch im letzten Anhörungstermin vor dem Senat am 29. Mai 2009, hat sich eine Verhandlungsunterbrechung zum Zwecke der Sondierung von Möglichkeiten einer behutsamen Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten zwischen Vater und Tochter (in Abwesenheit der Mutter) sehr schnell als fruchtlos erwiesen, weil einziges Ziel der Kindesmutter war, den Vater zur Zustimmung zu einer vorläufigen weiteren Aussetzung des Umgangs zu bewegen. Für die Kindesmutter gibt es ersichtlich neben der - rechtlich nicht tragfähigen und auch mit dem Zweck des Umgangsrechts nicht in Einklang zu bringenden - Option eines von ihr beobachteten persönlichen Umgangs nur den gerichtlich angeordneten oder von ihr faktisch bewirkten Ausschlusses des Umgangsrechtes des Vaters.

Der Senat musste insoweit auch ein gewisses Verhaltensmuster der Kindesmutter erkennen. In einem weiteren gerichtlichen Umgangsverfahren betreffend die jüngste Halbschwester S… hat der seinerzeit noch gesetzliche Vater ein eigenständiges Umgangsrecht durchzusetzen gesucht (Amtsgericht Bad Liebenwerda, Az. 21 F 112/08). Ähnlich wie im Streitfall ging auch hier offenbar die Umgangsausübung zwischen Vater und Tochter (nur) solange gut, wie diese in Anwesenheit der Geschwister und vor allem der Kindesmutter durchgeführt wurde. Die Kindesmutter hat in jenem Verfahren betont, „dass S… noch nie allein mit dem Antragsgegner Umgang ausgeübt hat. Es war immer Umgang mit den Geschwistern und der Antragsgegnerin. Dies ist dem Alter und dem Wesen S…s geschuldet", die seinerzeit gut ein Jahr alt und damit weit davon entfernt war, eine gefestigtes Wesen entwickelt zu haben. Eine bereits in allen Einzelheiten ausgehandelte Umgangsvereinbarung in dem Parallelverfahren scheiterte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. September 2008 daran, dass die Kindesmutter erklärt hat, „dass sie beim Umgang stets dabei sein werde und zwar deshalb, weil sie zum Kindesvater kein Vertrauen habe.", während der Kindesvater erwidert hat, „einen Umgang im Beisein der Kindesmutter wolle er nicht ausüben". Der sodann vom Amtsgericht vorläufig angeordnete begleitete Umgang scheiterte. Die Auflistung der Umgangspflegerin zu den jeweils vorgesehenen und den jeweils krankheitsbedingt abgesagten acht Terminen zwischen dem 29. Oktober und dem 16. Dezember 2008 (Bl. 95 f. der Akte des Parallelverfahrens, Az. 21 F 112/08) weist eine schon als frappierend zu bezeichnende Ähnlichkeit zu den auch im Streitfall eingegangenen Berichten der Umgangspflegerin auf. Hier lässt sich aus Sicht des Senates durchaus ein Verhaltensmuster in der Person der Kindesmutter ablesen, die durchgreifende Zweifel an deren grundsätzlicher Bereitschaft auch nur zur Zulassung eines ungestörten Umgangs ihrer (jüngeren) Töchter mit den Vätern begründen, die keine belastbare Rechtfertigung in der jeweiligen Person und/oder dem jeweiligen Verhalten des Vaters finden. Dass möglicherweise zwischen ihrer ältesten Tochter und deren Vater ein ungestörter Kontakt besteht, wie die Kindesmutter betont hat, steht dieser Einschätzung des Senates nicht entgegen. Die älteste Tochter ist bereits volljährig. Aussagekraft kommt dem aktuellen Verhalten der Kindesmutter gegenüber ihrer noch kleinen Töchter zu.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Umgang nicht deshalb gescheitert ist, weil L… begründete oder nachvollziehbare Ängste hätte und deshalb den persönlichen Kontakt mit dem Vater strikt ablehnt, sondern weil der Kindesmutter die Fähigkeit und/oder Bereitschaft fehlt, die von ihr unbeeinflusste und unkontrollierte Entwicklung einer tragfähigen und zugewandten Beziehung zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Die Mutter ist offenbar in ihrer - objektiv nicht gerechtfertigten - subjektiven Überzeugung verhaftet, der Umgang mit dem Vater schade dem Kind. Andererseits ist tatsächlich bisher auch keine nachhaltige Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Kindesmutter in offen verbaler Form festzustellen. L… konnte zwar bisher nur eine von längeren Kontaktabbrüchen gezeichnete instabile Beziehung zu ihrem Vater aufbauen, die überdies natürlich von emotionalen Belastungen begleitet war durch das Gerichtsverfahren mit allen seinen Nebenerscheinungen, insbesondere der Einbeziehung zahlreicher fremder Personen, die in verschiedener Weise in sie gedrungen sind. Umso wichtiger ist es jedoch die inzwischen mit rund 1 ½ Jahren bedauerlich lange Kontaktunterbrechung schnellst möglich zu beenden, die fortschreitende Entfremdung aufzuhalten und mit der notwendigen Behutsamkeit wieder persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter anzubahnen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nach alledem nicht gerechtfertigt; der Umgang mit dem Vater dient vielmehr dem Wohl von L….

2.

Da die Mutter bis heute nicht in der Lage ist, dem Vater einen - insbesondere unbegleiteten - Umgang mit dem Kind zu ermöglichen bzw. das Kind in selbstverständlicher Weise an den Umgang heranzuführen, hält es der Senat für geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechtes gemäß § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird, als es erforderlich ist, die Begegnungen der Tochter mit dem Vater zu realisieren, sowie die Mutter zur Herausgabe des Kindes während der angeordneten Besuchszeit zu verpflichten.

Ein milderes Mittel verspricht keinen Erfolg. Die Mutter hat sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens und bis zuletzt gegen jeglichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind ausgesprochen und keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf Kontakte zwischen Vater und Tochter gezeigt. Der Senat legt der Kindesmutter eindringlich nahe, ihre Einstellung zu den Besuchskontakten zu überdenken und dieses zeitlich doch sehr eingeschränkte und über einen längeren Zeitraum auch beaufsichtigte Zusammentreffen zwischen Vater und Tochter nunmehr zuzulassen und - besser noch - aktiv zu begleiten. Es wird L… selbstverständlich besser gehen, wenn sie das sichere Gefühl haben kann, die Kindesmutter trage einen unbeschwerten Umgang zwischen Vater und Tochter, so dass sie - L… die Umgangstermine ohne die Angst wahrnehmen kann, sie werde die - natürlich geliebte - Mutter enttäuschen. Die Vorbereitung der einzelnen Umgangstermine wird dann trotz der leider erforderlichen Einschaltung Dritter sehr viel weniger belastend für L… ablaufen können. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter mit Ausnahme der Umgangsgewährung ihrer Erziehungsaufgabe bei L… bisher zufriedenstellend nachgekommen ist; das Gericht hegt die Hoffnung, dass sie nach dem jetzt endgültigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens besonnen genug sein wird, ihre Vorbehalte gegen den Vater zurückzustellen und dem Kind einen unbelasteten Umgang mit dem ihr inzwischen leider entfremdeten Vater zu ermöglichen.

Der Ergänzungspfleger wird seinerseits die Aufgabe haben, im Interesse des Kindeswohls alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes zu beobachten und bei Bedarf auf Maßnahmen des Familiengerichts hinzuwirken, sei es, dass das Kindeswohl durch mangelnden Kontakt zum Vater beeinträchtigt wird, sei aber auch, dass die Art und Weise der Ausübung der Umgangskontakte sich als gefährlich für das Kindeswohl erweisen sollten.

An der vom Amtsgericht eingesetzten Umgangspflegerin hat der Senat nicht festgehalten, weil es für alle Beteiligten unbelasteten Neuanfang ermöglichen wollte und eine hinreichende Vertrauensgrundlage zwischen der Kindesmutter und der bisherigen Umgangspflegerin ersichtlich nicht (mehr) gegeben war. Trotz des Umstandes, dass damit dem Kind erneut eine Beziehung zu einer weiteren bislang unbekannten erwachsenen Person zugemutet wird, erscheint dem Senat aus Gründen des Kindeswohls wichtiger, bei der Wiederaufnahme von Umgangskontakten eine von Vorbehalten der Kindesmutter gegen den eingesetzten Umgangspfleger freie Begegnung zu ermöglichen, die der Kindesmutter die Mitarbeit erleichtern wird. L… ist nach dem in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck des Senates so gefestigt, dass sie sich ohne nachhaltige Schwierigkeiten auf fremde Personen einlassen kann.

Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts kann im Übrigen die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter nicht pauschal dem Umgangspfleger zugewiesen werden. Das Gericht darf die Aufgabe einer konkreten Umgangsregelung nicht einem Dritten überlassen, auch nicht dem Jugendamt übertragen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rdnr. 41; BGH FamRZ 1994, 158; OLGR Zweibrücken 2003, 287).

Bei der zeitlichen Ausgestaltung hat sich der Senat von dem Umstand leiten lassen, dass wegen des inzwischen rund 18-monatigen Kontaktabbruchs eine behutsame Anbahnung der Wiederbelebung der Vater-Tochter-Beziehung geboten ist, die das Kind nicht überfordert. Dafür ist aus Sicht des Senates eine zeitlich vergleichsweise überschaubar lange Begegnung in kurzen Abständen, die alsbald ein Gefühl der Regelmäßigkeit vermittelt, das Kind an jedem einzelnen Besuchstag aber auch nicht überfordert, ein probates Mittel. Zur Sicherung einer insbesondere für das Kind notwendigen Regelmäßigkeit ist abstrakt-generell ein Ersatztermin für aus nicht in der Person des Vaters liegenden Gründen ausgefallene Umgangskontakte festzulegen. Gründe, die einer solchen Regelung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Da zwischen Vater und Tochter zwischenzeitlich ein gewisses Maß an Entfremdung eingetreten ist, erschien es ferner geboten, für eine Übergangszeit die Begegnungen von fachlich geschulten Aufsichtspersonen begleiten zu lassen. Dies eröffnet dem Vater die Möglichkeit, Hilfestellung bei möglichen Schwierigkeiten in der ungewohnten Anbahnung längerfristig abgebrochenen Kontaktes zu seiner sicherlich zunächst „fremdelnden" Tochter anzunehmen. Zugleich wird sichergestellt, dass L… bei etwa auftretenden Belastungen oder Überforderungen durch die Art und Weise der Umgangsausgestaltung des Vaters, der vielleicht zu schnell zu viel Versäumtes nachholen möchte, geschützt ist. Dadurch können - so hofft der Senat - schließlich auch etwa bestehende Ängste der Kindesmutter vor der Wiederaufnahme regelmäßigen Kontaktes zwischen Vater und Tochter zumindest abgemildert werden, weil es dann jedenfalls objektiv keinen Grund zu der Befürchtung gibt, der Vater werde der Tochter gelegentlich der Umgangsausübung in irgendeiner Weise Schaden zufügen.

Ein in Anwesenheit professioneller Umgangsbegleiter praktizierter Umgangskontakt ist allerdings kein gleichwertiger Ersatz zu einem unbegleiteten und frei gestalteten Umgang des Vaters mit seinem Kind. Nach dem seitens des Senates vom Vater persönlich gewonnenen Eindruck wie auch nach den Beschreibungen der Sachverständigen und der - von der Sachverständigen wiedergegebenen - Darstellung der erstinstanzlich eingesetzt gewesenen Umgangsbegleiterin R… bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen unbegleiteten Umgang des Vaters mit seiner Tochter. Nach einer mit acht Umgangskontakten ausreichend bemessenen Übergangsfrist kann daher von der vorläufig begleiteten Umgangsgestaltung Abstand genommen werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, den begleiteten Umgang fortzusetzen, wenn die Beteiligten - also die Kindeseltern, der Ergänzungspfleger und die zunächst eingeschaltete Aufsichtsperson - hierfür übereinstimmend eine Notwendigkeit sehen.

Im konkreten Fall war bei der Umgangsregelung weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der Vergangenheit vielfach Umgangskontakte deshalb ausgefallen sind, weil ärztlicherseits Erkrankungen des Kindes bescheinigt worden sind. Eine Erkrankung L…s steht dem Umgang mit dem Vater jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Selbst der behandelnde Kinderarzt hat in seinen schriftlichen Erklärungen vom 11. Dezember 2007 (Bl. 406 f. d.A.) und 14. März 2008 (Bl. 567 d.A.) angegeben, dass trotz krankheitswertiger Befunde teilweise jedenfalls ein Umgang hätte stattfinden können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall angemessen um L… zu kümmern. Der Senat sieht auch keine unüberwindlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Neurodermitiserkrankung des Kindes. Dem Kindesvater wird für den hier sehr überschaubaren zeitlichen Rahmen der Umgangsausübung zwanglos vermittelt werden können, welche Maßnahmen insoweit zu ergreifen sind. Zwischenzeitlich - insbesondere nach dem Inhalt des jüngsten kinderärztlichen Attestes vom 22. Mai 2009 (Bl. 970 d.A.) - hat der Senat allerdings den sicheren Eindruck gewinnen müssen, dass der Kinderarzt von L… weniger die ärztliche Diagnostik und Behandlung in den Vordergrund seines Handelns stellt, sondern - offenkundig rechtsirrig - annimmt, er sei berufen festzulegen, wann und mit wem L… Umgang pflegen kann oder nicht. Der Senat kann und will nicht in eine langjährig gewachsene Vertrauensbasis zwischen der Familie der Kindesmutter und der hier involvierten Ärzte eingreifen, sieht aber eine deutliche Parteinahme insbesondere des Kinderarztes (vgl. etwa auch das ärztliche Attest vom 20. März 2009, Bl. 894 d.A.) gegen eine Umgangsausübung. Deshalb erscheint es dringend geboten, ausdrücklich klarzustellen, dass eine Erkrankung von L… der Umgangsausübung grundsätzlich nicht entgegensteht. Lediglich für den - bei Wahrung ärztlicher Ethik mutmaßlich nur sehr selten eintretenden - Fall attestierter Transportunfähigkeit besteht hinreichender Anlass, den Umgang abzusagen und auf den dafür vorgesehen Ersatztermin zu verschieben.

Der Senat hat von einer weiter gestaffelten Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters Abstand genommen, weil nicht sicher vorherzusagen ist, wie sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter im Ergebnis der hier getroffenen Entscheidung entwickeln wird. Aus Anlass der Einschulung von L… muss ohnehin ein neuer Termin zur Umgangsausübung gefunden werden. Dies gibt den Beteiligten die Möglichkeit, eine neue Regelung zu schaffen, die den konkreten Bedürfnissen von Vater und Tochter gerecht wird, also etwa auch Wochenendübernachtungen und ggf. auch längere Urlaubsaufenthalte einschließt. Der Senat betont ausdrücklich, dass es den Beteiligten unbenommen bleibt, diese Neuregelung einvernehmlich und ohne jede gerichtliche Inanspruchnahme zu treffen. Der Senat appelliert in diesem Zusammenhang ausdrücklich an die Kindeseltern, im wohl verstandenen Interesse ihres Kindes eigene Befindlichkeiten und Maximalforderungen zurückzustellen und L… jedenfalls ein weiteres gerichtliches Verfahren in diesem Zusammenhang zu ersparen.

Beiden Eltern wird schließlich dringend empfohlen, Gesprächsangebote des Ergänzungspflegers anzunehmen, insbesondere im Vorfeld der ersten Begegnung zwischen Vater und Kind. Sie eröffnen damit dem Ergänzungspfleger die Möglichkeit, in seine Gespräche mit dem Kind zur Vorbereitung der ersten Begegnung mit dem ihm entfremdeten Vater auch die Wünsche und Befindlichkeiten der Eltern einfließen zu lassen.

Die in der angefochtenen Entscheidung erteilte Auflage an die Kindesmutter, L… in die Kindertagesstätte zu bringen und dort zu für mehrere Stunden zu belassen, konnte keinen Bestand haben. Für die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, berechtigt zu solch einer weitgehenden Maßnahme nicht. Auch wenn mit dieser Auflage der anerkennenswerte Versuch einer Vereinfachung der Übergabesituation gemacht werden sollte, wird damit doch weniger die bestehende Loyalitätspflicht eingefordert als vielmehr eine mit der Umgangsausübung unmittelbar in keinem sachangemessenen Zusammenhang stehende Handlungspflicht begründet. Damit aber werden die Grenzen des § 1984 Abs. 3 Satz 2 BGB überschritten.

Die an beide Elternteile gerichtete Androhung des Zwangsgeldes folgt aus § 33 Abs. 1, 3 FGG.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO. Angesichts des als überdurchschnittlich zu bezeichnenden Aufwandes für das Verfahren erschien eine moderate Erhöhung des Regelstreitwertes angemessen, aber auch ausreichend.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.