Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.06.2009 - 9 UF 110/08
Fundstelle
openJur 2012, 10938
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des minderjährigen Kindes P… Rö… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. August 2008 – Az.- 32 F 214/06 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des minderjährigen Kindes P… Rö… vom 1. September 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. August 2008 – Az. 32 F 214/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter hat dem Kindesvater und dem Kind die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten zu 2. und 3. sind die Eltern des am …. November 1996 geborenen Kindes P… Rö…. Die am 30. August 1996 geschlossene Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 7. Dezember 2000 rechtskräftig geschieden. P… lebte seit der Trennung seiner Eltern im September 1997 im Haushalt der Kindesmutter. Die zunächst fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge für P… wurde auf Antrag der Kindesmutter und mit Zustimmung des Kindesvaters mit Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12. Dezember 2008 aufgelöst und auf die Kindesmutter allein übertragen.

Am 7. Oktober 2005 hat die Kindesmutter erneut geheiratet und den Namen des Ehemannes angenommen, mit dem sie bereits seit 1998 in einer Lebensgemeinschaft verbunden war, aus der am 27. Oktober 2000 der gemeinsame Sohn Pa… R… hervorgegangen ist.

Die Kindesmutter, ihr Ehemann und P… Rö… wünschen einen gemeinsamen Namen zu tragen. Der Antragsgegner ist nicht bereit, seine Zustimmung zur Einbenennung zu erteilen.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung als solchen der Kindesmutter ausgelegt und durch Beschluss vom 14. August 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Namensänderung sei für das Wohl von P… Rö… nicht dringend erforderlich.

Gegen diese ihr am 18. August 2008 zugestellte Entscheidung wenden sich sowohl das minderjährige Kind wie auch die Kindesmutter mit ihrer am 1. September 2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde, mit der sie den Antrag auf Ersetzung der verweigerten Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung weiterverfolgen.

II.

1. Die als befristete Beschwerde im Sinne des § 621 e ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG zu wertende sofortige Beschwerde (allgemein dazu BGH FamRZ 1999, 1648; erkennender Senat, JAmt 2003, 194) des P… Rö… ist unzulässig, da das Kind nicht beschwerdeberechtigt ist.

Ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG steht dem Kind nicht zu, da er durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht in seinem Recht beeinträchtigt ist. Der Begriff der Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass mit der Entscheidung unmittelbar in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird (Palandt-Diederichsen, 68. Aufl., § 1618 Rdnr. 21; OLG Nürnberg NJW-FER 2000, 279). Die Bestimmung des Kindesnamens ist ein aus der elterlichen Sorge für die Kinder hergeleitetes Recht der Eltern (BGH FamRZ 1999, 1648; 2002, 94). Dementsprechend sieht § 1618 Satz 1 BGB auch kein eigenes Initiativrecht der Kinder für eine Einbenennung vor, sondern räumt dieses Recht nur demjenigen - allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil - sorgeberechtigten Elternteil und seinem Ehegatten (= Stiefelternteil) ein, in dessen gemeinsamem Haushalt das Kind aufgenommen ist. Die Rechte der Kinder werden durch das Unterlassen der Einbenennung daher nicht berührt (OLG Nürnberg a.a.O.).

Ein eigenes Beschwerderecht des Kindes ergibt sich auch nicht aus §§ 59 ff. FGG, weil P… Rö… das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 59 Abs. 3 Satz 1 FGG.

Die befristete Beschwerde des Kindes war daher gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne nähere sachliche Prüfung bereits als unzulässig zu verwerfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Kindes war demgemäß mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel zurückzuweisen (§§ 14 FGG, 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Das gleichermaßen als befristete Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Kindesmutter ist form- und fristgerecht im Sinne von § 621 e Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 517, 520 ZPO eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die nach § 1618 Satz 3 BGB erforderliche Einwilligung des Antragsgegners in die von der Kindesmutter und ihrem jetzigen Ehemann beabsichtigte Einbenennung von P… durch Erteilung des neuen Ehenamens der Mutter zu ersetzen (§ 1618 Satz 4 BGB). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen – vom erkennenden Senat geteilten – Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln FamRZ 1999, 734; 2006, 1872 (LS.); OLG Hamm FamRZ 1999, 1380; 2008, 2148; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; OLG Bremen FamRZ 2001, 858; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Rostock MDR 2007, 592; KGR 2001, 258; OLG Brandenburg – 2. Familiensenat-FamRZ 2002, 1058; erkennender Senat, JAmt 2003, 194, und Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08), die der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt hat (FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889), ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit dem die bisherige Formulierung („dem Kindeswohl dienlich“) durch „für das Kindeswohl erforderlich“ ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen (leiblichen) Elternteils darstellt und damit dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BT-Drucks. 13/8511, S. 73 f.). Danach genügt es nicht mehr, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl dienlich erscheint. Die – positiv festzustellende – Erforderlichkeit der Namensänderung liegt nur dann vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, etwa die so genannte additive Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens (§ 1618 Satz 2 BGB) nicht ausreicht. Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht regelmäßig nur dann, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH a.a.O.; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1058; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2006, Az. 4 UF 183/05; OLG Hamm FamRZ 2008, 2148; OLG Bamberg a.a.O.; erkennender Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1618 Rdnr. 18; Staudinger-Coester (2007), § 1618 Rdnr. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Ersetzung der Einwilligung setzt eine Abwägung der – entgegen der Auffassung der Beschwerde – tatsächlich grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen (BGH FamRZ 2002, 94; 2005, 889; OLG Rostock a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.) voraus. Zwar entspricht es, wie das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des früheren Namensrechts entscheiden hat, regelmäßig dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (BVerfG FamRZ 1992, 1284). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (BGH FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889). Denn auch die Kontinuität der Namensführung sowie die persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stellen ihrerseits wichtige Kindesbelange dar. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie im Streitfall – der Kontakt zu diesem Elternteil seit längerer Zeit und nahezu vollständig abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm weitgehend verfestigt würde (vgl. BGH FamRZ 2002, 94; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2006, Az. 4 UF 183/05).

Im Streitfall liegen triftige Gründe, die nach diesem vom Gesetzgeber bewusst streng gewählten Maßstab die begehrte Einbenennung von P… Rö… erforderlich machen, nicht vor. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf den Umstand, dass die Kindesmutter in erster Linie die ihrer Ansicht nach mangelnde Schutzwürdigkeit des Antragsgegners in das Zentrum ihrer Argumentation rückt, ausdrücklich klarzustellen, dass nicht etwa der Antragsgegner die Verweigerung seiner Zustimmung rechtfertigen muss, sondern die Antragstellerin die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen hat. Konkrete Umstände, die eine außerordentliche, durch die Namensverschiedenheit ausgelöste Belastung des beteiligten Kindes darstellen, vermochte die Kindesmutter indes nicht aufzuzeigen.

Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass der Antragsgegner seit dem Jahr 2000 sein Umgangsrecht nicht mehr wahrgenommen habe, belegt dies zunächst lediglich die – insoweit unumstrittene - Tatsache, dass von einer engen Bindung zwischen dem Kind und dem Antragsgegner nicht gesprochen werden kann. Ein hinreichend triftiger Grund für eine Namensänderung ist das allerdings nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2001 (FamRZ 2002, 94) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung nur noch marginal berührt werde. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kindesvater die Beibehaltung des namensrechtlichen Bandes ausdrücklich gewünscht und seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, wieder eine Beziehung zu P… aufbauen zu können, ohne allerdings diesen Kontakt gegen die derzeit nicht zu übersehenden Widerstände seitens des Kindes und etwa auch der Kindesmutter erzwingen zu wollen. Der nur hinsichtlich des Zeitpunktes und einem etwaigen Beitrag der Kindesmutter umstrittene, aber im Grundsatz unstreitige Kontaktabbruch lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Selbst die Kindesmutter hat in ihrer Anhörung am 11. April 2008 angegeben, der Antragsgegner warte „mit der Hoffnung, dass das Kind später einmal Kontakt mit ihm aufnimmt“. Für die – im Anhörungstermin weiter geäußerte - Annahme der Kindesmutter, der Antragsgegner verweigere seine Zustimmung nur, um sie zu treffen, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich auch der Auflösung der von der Kindesmutter im Übrigen bei Verfahrenseinleitung und über längere Zeit schlicht negierten gemeinsamen elterlichen Sorge zugestimmt hat, besagt unter den gegebenen Umständen nichts über sein Verhältnis zu seinem Sohn. Mit dieser Entscheidung hat der Antragsgegner nicht zwangsläufig sein Desinteresse an dem Kind zum Ausdruck gebracht. Es kann ein Akt der Vernunft gewesen sein, das Kind aus Streitigkeiten der Eltern herauszuhalten, nachdem es – so die Gründe des Sorgerechtsbeschlusses vom 12. Dezember 2008 - in der Vergangenheit „häufig zu Problemen kam im Rahmen der Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Sorge“.

Nach dem Vorbringen der Kindesmutter kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Desinteresse an dem Kind und damit seine Schutzunwürdigkeit durch die ausbleibenden Unterhaltszahlungen untermauert habe. Das Vorbringen der Kindesmutter zum Umfang der zwischenzeitlich unstreitig aufgelaufenen Unterhaltsrückstände bleibt sehr vage. Aus der Behauptung, der Antragsgegner habe „den vollen Unterhalt gerade nicht gezahlt“, sondern sich geweigert, „den Regelunterhalt zu zahlen“ (Schriftsatz vom 27. Februar 2007, dort Seiten 2 f.; Bl. 53 f. d.A.), kann vielmehr geschlossen werden, dass der Kindesvater zwar Unterhaltsleistungen in nicht unerheblichem Umfang erbracht hat, diese aber offenbar nicht, jedenfalls nicht durchgehend den Regelunterhalt erreicht haben. Ungeachtet der ersichtlich nicht berücksichtigten Frage der Leistungsfähigkeit des zwischenzeitlich seinerseits in einer neuen Familie mit entsprechenden Unterhaltslasten lebenden Antragsgegners rechtfertigen fehlende oder – wie wohl im Streitfall eher anzunehmen: - unzureichende Unterhaltszahlungen nicht zur Zurückstellung der Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Aufrechterhaltung des Namensbandes (vgl. KG Berlin KGR 2001, 258).

Die Beschwerde übersieht schließlich, dass die Kontinuität der Namensführung ein wichtiger Kindesbelang ist, dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name nicht ein beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seiner Träger begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll. Demgegenüber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar (BGH FamRZ 2002, 1332; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148). So verständlich der Wunsch des Kindes in seiner aktuellen Situation ist, kann diesem deshalb für die begehrte Namensänderung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Außerdem darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass – statistisch nicht unwahrscheinlich - die Einbenennungsehe scheitern kann und in diesen Fällen das Kind an einem Namen festgehalten wird, zu dem eine nur vorübergehende Beziehung bestanden hat (vgl. OLG Nürnberg NJW-FER 2000, 2709; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1618 Rdnr. 18; Staudinger-Coester, a.a.O., § 1618 Rdnr. 27).

Auch das Vorbringen der Antragstellerin, es sei im Interesse des Wohls des Kindes geboten bzw. erforderlich, ständige Erklärungen bezüglich der unterschiedlichen Familiennamen zu vermeiden, vermag die Notwendigkeit der begehrten Einbenennung nicht zu begründen. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem erneut verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass P… Rö… die nunmehr eingetretene Namensungleichheit in der neuen (Stief-)Familie mehr als eine bloße Unannehmlichkeit, sondern als außerordentliche Belastung erlebt, die die Namensänderung unabdingbar macht, vermag der Senat dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.

Insbesondere findet die Behauptung der Antragstellerin, P… fühle sich – bedingt auch durch seine ADHS-Erkrankung - wegen der Namensungleichheit sowohl in der Familie wie etwa auch in der Schule als Außenseiter, in ihren weiteren Ausführungen und insbesondere auch in den Erklärungen P…s selbst bei seiner Anhörung am 11. April 2008 keine hinreichende Stütze. Tatsächlich ist P… sowohl in sein familiäres wie in sein soziales und schulisches Umfeld offenbar vollständig integriert. Es besteht ein inniges und vertrauensvolles Verhältnis sowohl zu seinem Stiefvater wie auch zu seinem Halbbruder Pa…. Das Zugehörigkeitsgefühl P… zu seiner jetzigen Familie könnte durch die Einbenennung demnach nicht mehr gestärkt werden. Er hat darüber hinaus eigenen Angaben zufolge eine Reihe von Schulfreunden, und die Schule macht ihm trotz der Probleme in Mathe ausdrücklich Spaß. P… erlebt demnach selbst emotional ersichtlich keine Ausgrenzung. Die hier dargestellten „ständigen Nachfragen“ anderer Schulkinder und etwaige „Hänseleien“ eines Mitschülers, erreichen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kein so gravierendes Ausmaß, dass von einem schwerwiegenden Nachteil für P… auszugehen ist. Die Nachfragen sind ersichtlich ganz wesentlich durch den von P… selbst sehr offensiv verbreiteten Wunsch nach Namensänderung, der etwa auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass er Arbeiten nur noch als „P… R.“ schreibt, verursacht. Die Mitschüler würden ihn – so P… in seiner Anhörung weiter – mit Blick auf die von ihm angekündigte bevorstehende Namensänderung schon jetzt mit dem Namen seiner Mutter und ihres Ehemannes ansprechen. Integrationsdefizite, deren Beseitigung durch eine Einbenennung gefördert werden könnten, sind danach auch außerhalb der Familie gerade nicht erkennbar.

Nachdem im Ergebnis der eigenen Darstellung der Kindesmutter und des Kindes im Anhörungstermin am 11. April 2008 tatsächlich die behauptete gefühlte Ausgrenzung als widerlegt anzusehen ist, war auch dem Aspekt der - umstrittenen – Erkrankung des Kindes an ADHS keine Bedeutung beizumessen. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin in der abstrakt-generellen Behauptung, die Ablehnung des Antrages werde wegen des Krankheitsbildes zu „gesundheitlichen und psychischen Belastungen (führen), welche unmittelbar das Wohl des Kindes betreffen“. Dieser unbestimmte (Rechts-)Begriff wird indes durch keine tatsächlichen Umstände untersetzt, die etwa eine sachverständige Überprüfung geboten erscheinen ließen. Gestützt auf die emotional begleiteten Angaben von P… in seinem Anhörungstermin geht der Senat davon aus, dass, dass die Ablehnung der von ihm ersehnten Namensänderung nicht ohne Auswirkungen auf seine Befindlichkeiten bleiben wird. P… wird über die letztlich gerichtlich gestützte Verweigerung der Einbenennung tief enttäuscht sein, weil damit ein inzwischen über Jahre verfestigter Wunsch „zerplatzt“ sein wird. Die – glaubhaft angekündigte und ohnehin zu erwartende - Traurigkeit und Enttäuschung darüber ist bei einem Kind seines Alters schon nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend und bedarf deshalb keiner gutachterlichen Bestätigung. Sie begründet allerdings auch noch keinen schwerwiegenden Nachteil für das Kind. Es entspricht nämlich gleichermaßen der Lebenswirklichkeit, dass Kinder über derartig enttäuschte Wünsche ohne nachhaltige Schädigung durchaus hinwegkommen, soweit diese Frage geklärt ist und damit aus dem Zentrum der gedanklichen Beschäftigung rückt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Probleme des Kindes gerade nicht ihre Ursache in der Namensverschiedenheit, sondern ganz offensichtlich in den Erwartungen des Kindes haben, die bei einem sensiblen Umgang mit der Sache durch die Antragstellerin und ihren Ehemann (hätten) vermieden werden können. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass bei entsprechend einfühlsamem Vorgehen der (Stief-)Eltern die Bedeutung der Namensverschiedenheit aufgezeigt und das Verständnis für die getroffene Entscheidung erleichtert werden kann. Unter Beachtung dessen ist davon auszugehen, dass sich die Folgen der Ablehnung der Namenserteilung lediglich als kurzfristige Erscheinung erweisen, die sich nachfolgend immer mehr abschwächen werden.

Nur der Vollständigkeit halber wird schließlich darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift das Jugendamt keineswegs der Einbenennung ausdrücklich zugestimmt habe. In der Stellungnahme ist vielmehr – mutmaßlich, deshalb, weil es auf eine Zustimmung des Jugendamtes gar nicht entscheidend ankäme - lediglich ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG. Die Anordnung der Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren der Kindesmutter folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Auch für das letztlich von der Kindesmutter als alleinvertretungsberechtigter Elternteil betriebene unzulässige Beschwerdeverfahren des Kindes ist die hier ausgesprochene Kostenerstattung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG geboten.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.

Die Entscheidung ergeht nach Auffassung des Senates gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.